RS Vwgh 2003/10/28 2003/11/0144

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Veröffentlicht am 28.10.2003
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung
90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §26 Abs2 idF 1998/I/094;
FSG 1997 §7 Abs3 Z6;
StVO 1960 §99 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/11/0138 E 30. Mai 2001 RS (Hier: Blutalkoholgehalt von 2,16%o)

Stammrechtssatz

Aus § 26 Abs. 2 FSG 1997 folgt, dass es sich bei der dort genannten Entziehungszeit von vier Monaten um eine Mindestentziehungszeit handelt, für deren Dauer die Lenkberechtigung jedenfalls zu entziehen ist, wenn eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen wurde. Diese Bestimmung steht somit der Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer nicht entgegen, wenn Umstände vorliegen, die auf Grund der Verwerflichkeit und Gefährlichkeit der strafbaren Handlung die Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer erforderlich machen (hier: Solche Umstände liegen vor, weil der Beschwerdeführer den für die Erfüllung des Tatbestandes des § 99 Abs. 1 lit. a StVO 1960 maßgeblichen Wert des Blutalkoholgehaltes von 1,6 g/l (1,6 Promille) weit überschritten hat. Das Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem derart stark durch Alkohol beeinträchtigten Zustand zur Nachtzeit ist in einem solchen Maß verwerflich und gefährlich, dass die Festsetzung einer Entziehungsdauer von sechs Monaten Rechte des Beschwerdeführers auch dann nicht verletzt, wenn ihn in Ansehung der von der belangten Behörde herangezogenen bestimmten Tatsache nach § 7 Abs. 3 Z. 6 FSG 1997 wegen mangelnder Zurechnungsfähigkeit auf Grund beim Unfall erlittener Verletzungen kein Verschulden getroffen haben sollte).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003110144.X01

Im RIS seit

20.11.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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