Norm
AsylG 2005 §41 Abs3Spruch
D6 317666-4/2011/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Peter Chvosta als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.1.2011, Zl. 10 11.246-EAST West, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Peter Chvosta als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.1.2011, Zl. 10 11.246-EAST West, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 Asylgesetz 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Asylgesetz 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, reiste eigenen Angaben zufolge am 25.7.2007 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Er ist der (volljährige) Sohn der Beschwerdeführer zu D6 306149-4/2010 und D6 317705-4/2010 sowie der Bruder des Beschwerdeführers zu D6 317704-4/2011.römisch eins. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, reiste eigenen Angaben zufolge am 25.7.2007 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Er ist der (volljährige) Sohn der Beschwerdeführer zu D6 306149-4/2010 und D6 317705-4/2010 sowie der Bruder des Beschwerdeführers zu D6 317704-4/2011.
1. Am 25.7.2007 stellte der Beschwerdeführer einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz.
Im Zuge seiner Erstbefragung vor der Polizeiinspektion Traiskirchen am 26.7.2007 gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen an, dass schon sein Vater die Heimat habe verlassen müssen, als er noch ein Kind gewesen sei. Er bzw. seine Familienangehörigen hätten den Behörden den Aufenthaltsort des Vaters bekannt geben sollen. Er sei sogar einmal festgenommen worden.
Im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 17.8.2007 brachte der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Fluchtgründe vor, der FSB habe ihn "nicht in Ruhe leben lassen". Am Morgen des XXXX seien sein Bruder und er abgeholt und nach dem Aufenthaltsort ihres Vaters befragt worden. Am Abend seien sie dann freigelassen worden. Darüber hinaus seien des Öfteren maskierte Männer gekommen und hätten den Beschwerdeführer und seinen Bruder "an die Wand" gestellt.Im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 17.8.2007 brachte der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Fluchtgründe vor, der FSB habe ihn "nicht in Ruhe leben lassen". Am Morgen des römisch 40 seien sein Bruder und er abgeholt und nach dem Aufenthaltsort ihres Vaters befragt worden. Am Abend seien sie dann freigelassen worden. Darüber hinaus seien des Öfteren maskierte Männer gekommen und hätten den Beschwerdeführer und seinen Bruder "an die Wand" gestellt.
In seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 29.1.2008 führte der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen - kurz zusammengefasst - aus, am XXXX seien "Leute vom FSB" bzw. "vielleicht auch Leute vom Militär oder der Polizei" gekommen, hätten dem Beschwerdeführer und seinem Bruder Handschellen angelegt und die beiden auf die Polizeistation in S. gebracht. Der Beschwerdeführer sei gleich nach der Ankunft in ein Zimmer gebracht und dort gefragt worden, wo sich sein Vater aufhalte und mit wem er gearbeitet habe. Der Beschwerdeführer sei nicht misshandelt worden; ihm sei "nichts geschehen". Die Befragung habe bis in die Abendstunden angedauert. Im Anschluss daran sei der Beschwerdeführer in den Hof geführt worden, wo man ihm die Handschellen abgenommen und ihn freigelassen habe. Dann sei er mit seinem Bruder gleich nach Hause gefahren. Nach der Anhaltung habe es keine Probleme mehr gegeben. In der Zeit davor seien "Leute" öfter zum Beschwerdeführer nach Hause gekommen und hätten die Zimmer nach Waffen durchsucht, aber nie etwas gefunden. Diese "Leute" seien sieben oder acht Mal zu ihnen nach Hause gekommen; der Beschwerdeführer erinnere sich aber nicht mehr.In seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 29.1.2008 führte der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen - kurz zusammengefasst - aus, am römisch 40 seien "Leute vom FSB" bzw. "vielleicht auch Leute vom Militär oder der Polizei" gekommen, hätten dem Beschwerdeführer und seinem Bruder Handschellen angelegt und die beiden auf die Polizeistation in S. gebracht. Der Beschwerdeführer sei gleich nach der Ankunft in ein Zimmer gebracht und dort gefragt worden, wo sich sein Vater aufhalte und mit wem er gearbeitet habe. Der Beschwerdeführer sei nicht misshandelt worden; ihm sei "nichts geschehen". Die Befragung habe bis in die Abendstunden angedauert. Im Anschluss daran sei der Beschwerdeführer in den Hof geführt worden, wo man ihm die Handschellen abgenommen und ihn freigelassen habe. Dann sei er mit seinem Bruder gleich nach Hause gefahren. Nach der Anhaltung habe es keine Probleme mehr gegeben. In der Zeit davor seien "Leute" öfter zum Beschwerdeführer nach Hause gekommen und hätten die Zimmer nach Waffen durchsucht, aber nie etwas gefunden. Diese "Leute" seien sieben oder acht Mal zu ihnen nach Hause gekommen; der Beschwerdeführer erinnere sich aber nicht mehr.
Sein Vater habe früher als XXXX gearbeitet. Weshalb er verhaftet werden solle bzw. was man von ihm gewollt habe, wisse der Beschwerdeführer nicht. Vielleicht habe man ihm unterstellt, zu einer bewaffneten Gruppierung zu gehören.Sein Vater habe früher als römisch 40 gearbeitet. Weshalb er verhaftet werden solle bzw. was man von ihm gewollt habe, wisse der Beschwerdeführer nicht. Vielleicht habe man ihm unterstellt, zu einer bewaffneten Gruppierung zu gehören.
2. Mit Bescheid vom 30.1.2008 wies das Bundesasylamt den Antrag gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I 100 (im Folgenden: AsylG 2005), ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 wies das Bundesasylamt den Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Russische Föderation ab (Spruchpunkt II.) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt III.).2. Mit Bescheid vom 30.1.2008 wies das Bundesasylamt den Antrag gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins 100 (im Folgenden: AsylG 2005), ab (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 wies das Bundesasylamt den Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Russische Föderation ab (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt römisch drei.).
In seiner Begründung traf das Bundesasylamt umfangreiche Länderfeststellungen zur allgemeinen Lage in der Russischen Föderation und stellte die Identität sowie die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers fest. Seine Fluchtgründe erachtete das Bundesasylamt - mit ausführlicher Begründung im Rahmen seiner Beweiswürdigung - als unglaubwürdig.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 14.2.2008 fristgerecht Berufung an den Unabhängigen Bundesasylsenat.
3. Am 30.4.2008 führte der Unabhängige Bundesasylsenat eine öffentliche mündliche Verhandlung, für die das Verfahren des Beschwerdeführers mit jenem seiner Eltern und seines Bruders gemäß § 39 Abs. 2 AVG verbunden wurde, durch. Dem Beschwerdeführer sowie seiner Familie wurde in dieser Verhandlung die Gelegenheit gegeben, neuerlich die Fluchtgründe zu schildern.3. Am 30.4.2008 führte der Unabhängige Bundesasylsenat eine öffentliche mündliche Verhandlung, für die das Verfahren des Beschwerdeführers mit jenem seiner Eltern und seines Bruders gemäß Paragraph 39, Absatz 2, AVG verbunden wurde, durch. Dem Beschwerdeführer sowie seiner Familie wurde in dieser Verhandlung die Gelegenheit gegeben, neuerlich die Fluchtgründe zu schildern.
Am 23.4.2009 setzte der Asylgerichtshof die öffentliche mündliche Verhandlung des Beschwerdeführers sowie seiner Familie fort. In dieser wurde dem Beschwerdeführer erneut Gelegenheit gegeben, seine Ausreisemotivation umfassend darzulegen. Ferner wurde die aktuelle Lageentwicklung in Tschetschenien bzw. der Russischen Föderation anhand von Länderdokumentationsunterlagen erörtert.
4. Mit Erkenntnis vom 26.6.2009 wies der Asylgerichtshof die Beschwerde gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005 als unbegründet ab. In seiner Begründung traf der Asylgerichtshof Länderfeststellungen zur allgemeinen Situation in der Russischen Föderation unter besonderer Berücksichtigung der Lage in Tschetschenien und stellte die Nationalität und Volksgruppenangehörigkeit des Beschwerdeführers fest. Seine Fluchtgründe erachtete der Asylgerichtshof - wie bereits das Bundesasylamt - als unglaubwürdig: Es könne nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer in Tschetschenien bzw. der Russischen Föderation eine asylrelevante - oder sonstige - Verfolgung oder Strafe maßgeblicher Intensität oder die Todesstrafe drohe oder dem Beschwerdeführer in Tschetschenien die Existenzgrundlage völlig entzogen wäre. Der Beschwerdeführer habe in der Russischen Föderation bzw. in Tschetschenien nicht allein schon deshalb Verfolgungshandlungen zu befürchten, weil er der tschetschenischen Volksgruppe angehöre. Es hätten sich auch nach Prüfung gemäß Art. 8 EMRK keine gegen die vorgesehene Ausweisung bestehenden Hinderungsgründe ergeben.4. Mit Erkenntnis vom 26.6.2009 wies der Asylgerichtshof die Beschwerde gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG 2005 als unbegründet ab. In seiner Begründung traf der Asylgerichtshof Länderfeststellungen zur allgemeinen Situation in der Russischen Föderation unter besonderer Berücksichtigung der Lage in Tschetschenien und stellte die Nationalität und Volksgruppenangehörigkeit des Beschwerdeführers fest. Seine Fluchtgründe erachtete der Asylgerichtshof - wie bereits das Bundesasylamt - als unglaubwürdig: Es könne nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer in Tschetschenien bzw. der Russischen Föderation eine asylrelevante - oder sonstige - Verfolgung oder Strafe maßgeblicher Intensität oder die Todesstrafe drohe oder dem Beschwerdeführer in Tschetschenien die Existenzgrundlage völlig entzogen wäre. Der Beschwerdeführer habe in der Russischen Föderation bzw. in Tschetschenien nicht allein schon deshalb Verfolgungshandlungen zu befürchten, weil er der tschetschenischen Volksgruppe angehöre. Es hätten sich auch nach Prüfung gemäß Artikel 8, EMRK keine gegen die vorgesehene Ausweisung bestehenden Hinderungsgründe ergeben.
Im Rahmen seiner Beweiswürdigung erwog der Asylgerichtshof, dass der Beschwerdeführer selbst keine eigenen Gründe für seine Ausreise aus der Russischen Föderation vorgebracht, sondern seine Fluchtgründe auf die Probleme seines Vaters gestützt und erklärt habe, nur aufgrund der Probleme seines Vaters selbst Probleme bekommen zu haben. Auch die vage geschilderten Übergriffe auf den Beschwerdeführer selbst seien - seinen Angaben zufolge - auf die Probleme seines Vater zurückzuführen und stützten sich somit auf die behauptete Verfolgung des Vaters, welchem jedoch keine Glaubwürdigkeit zugesprochen habe werden können. Der Vater des Beschwerdeführers habe sich im gesamten Verlauf seines Asylverfahrens in Österreich in mannigfaltige Widersprüche verwickelt. Darüber hinaus sei dessen Vorbringen insgesamt unplausibel. Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu den behaupteten Übergriffen auf ihn habe nicht nur wegen der Unglaubwürdigkeit der Fluchtgründe seines Vaters (und der damit verbundenen Unglaubwürdigkeit des auf diese Gründe gestützten Vorbringens des Beschwerdeführers) als unglaubwürdig erachtet werden müssen; vielmehr habe sich der Beschwerdeführer selbst im Zuge seines Asylverfahrens in diverse Widersprüche verwickelt. Weiters habe sich das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht mit dem Vorbringen seiner übrigen Familienmitglieder in Einklang bringen lassen.
So habe etwa der Bruder des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt ausgesagt, dass von 1999 bis zur Ausreise im Jahr 2007 fast jeden Tag (manchmal nur zwei Mal in der Woche) maskierte Männer die Familie aufgesucht hätten, wogegen der Beschwerdeführer behauptet habe, dass XXXX erstmals Personen - insgesamt sieben bis acht Mal - gekommen seien; nach Aussagen seiner Mutter seien diese Personen XXXX das erste Mal gekommen. Zum behaupteten Vorfall am XXXX habe der Beschwerdeführer die Abholung durch einen weißen Jeep bei einer ganztätigen Anhaltung nach Anlegung von Handschellen geschildert, während sein Bruder ihren Transport zur Polizeistation in einem Minibus ohne Handschellen unter aggressivem Verhalten der maskierten Männer beschrieb, wobei deren Mutter ausgeführt habe, dass sich die (nicht maskierten) Männer sehr nett verhalten und sie hinsichtlich der insgesamt 6 Stunden andauernden Anhaltung ihrer Söhne beruhigt hätten. Überdies wären der gesamten Familie des Beschwerdeführers Reisepässe in zeitlicher Nähe zur Ausreise, die legal und problemlos erfolgt sei, ausgestellt worden, woraus sich ferner ableiten lasse, dass die tschetschenischen Behörden keinerlei Interesse an der Familie hätten und diese keine Verfolgungshandlungen zu befürchten hätte. Aus den Länderfeststellungen könne nicht der Schluss gezogen werden, dass alle Tschetschenen in Russland einer politischen oder ethnischen Verfolgung ausgesetzt wären.So habe etwa der Bruder des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt ausgesagt, dass von 1999 bis zur Ausreise im Jahr 2007 fast jeden Tag (manchmal nur zwei Mal in der Woche) maskierte Männer die Familie aufgesucht hätten, wogegen der Beschwerdeführer behauptet habe, dass römisch 40 erstmals Personen - insgesamt sieben bis acht Mal - gekommen seien; nach Aussagen seiner Mutter seien diese Personen römisch 40 das erste Mal gekommen. Zum behaupteten Vorfall am römisch 40 habe der Beschwerdeführer die Abholung durch einen weißen Jeep bei einer ganztätigen Anhaltung nach Anlegung von Handschellen geschildert, während sein Bruder ihren Transport zur Polizeistation in einem Minibus ohne Handschellen unter aggressivem Verhalten der maskierten Männer beschrieb, wobei deren Mutter ausgeführt habe, dass sich die (nicht maskierten) Männer sehr nett verhalten und sie hinsichtlich der insgesamt 6 Stunden andauernden Anhaltung ihrer Söhne beruhigt hätten. Überdies wären der gesamten Familie des Beschwerdeführers Reisepässe in zeitlicher Nähe zur Ausreise, die legal und problemlos erfolgt sei, ausgestellt worden, woraus sich ferner ableiten lasse, dass die tschetschenischen Behörden keinerlei Interesse an der Familie hätten und diese keine Verfolgungshandlungen zu befürchten hätte. Aus den Länderfeststellungen könne nicht der Schluss gezogen werden, dass alle Tschetschenen in Russland einer politischen oder ethnischen Verfolgung ausgesetzt wären.
Rechtlich folgerte der Asylgerichtshof daraus, dass die Voraussetzungen für eine aktuelle Verfolgungsgefahr iSd Genfer Flüchtlingskonvention nicht gegeben seien. Weder aus den Angaben zu den Ausreisegründen, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens sei - bezüglich § 8 AsylG 2005 - ersichtlich, dass jene Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, wie sie von der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte hinsichtlich außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten gefordert wird, um die Außerlandesschaffung des Beschwerdeführers im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen: Weder der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers noch die sozialen bzw. wirtschaftlichen Verhältnisse bei seiner Rückkehr würden Bedenken gegen eine Rückführung entstehen lassen; der Beschwerdeführer könne grundsätzlich am Arbeitsleben teilnehmen und habe bereits vor seiner Ausreise finanzielle staatliche Unterstützung erhalten, sodass auch die Deckung der existenziellen Grundbedürfnisse als gesichert angenommen werden könne. Hinsichtlich der verfügten Ausweisungsentscheidung hob der Asylgerichtshof die relativ kurze Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich hervor und gelangte im Rahmen einer Interessenabwägung zu einem Überwiegen öffentlicher Interessen zugunsten einer Aufenthaltsbeendigung gegenüber den privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich.Rechtlich folgerte der Asylgerichtshof daraus, dass die Voraussetzungen für eine aktuelle Verfolgungsgefahr iSd Genfer Flüchtlingskonvention nicht gegeben seien. Weder aus den Angaben zu den Ausreisegründen, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens sei - bezüglich Paragraph 8, AsylG 2005 - ersichtlich, dass jene Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, wie sie von der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte hinsichtlich außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten gefordert wird, um die Außerlandesschaffung des Beschwerdeführers im Widerspruch zu Artikel 3, EMRK erscheinen zu lassen: Weder der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers noch die sozialen bzw. wirtschaftlichen Verhältnisse bei seiner Rückkehr würden Bedenken gegen eine Rückführung entstehen lassen; der Beschwerdeführer könne grundsätzlich am Arbeitsleben teilnehmen und habe bereits vor seiner Ausreise finanzielle staatliche Unterstützung erhalten, sodass auch die Deckung der existenziellen Grundbedürfnisse als gesichert angenommen werden könne. Hinsichtlich der verfügten Ausweisungsentscheidung hob der Asylgerichtshof die relativ kurze Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich hervor und gelangte im Rahmen einer Interessenabwägung zu einem Überwiegen öffentlicher Interessen zugunsten einer Aufenthaltsbeendigung gegenüber den privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich.
Dieses Erkenntnis erwuchs nach rechtswirksamer Zustellung in Rechtskraft.
5. Am 7.7.2009 stellte der Beschwerdeführer neuerlich einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz.
Im Zuge seiner Erstbefragung vor der Polizeiinspektion Traiskirchen am 7.7.2009 gab der Beschwerdeführer als Grund für die neuerliche Antragstellung an, bereits zwei negative Bescheide bezüglich seines ersten Antrages erhalten zu haben, Österreich jedoch nicht verlassen zu wollen.
Am 13.7.2009 wurde dem Beschwerdeführer eine Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005 ausgefolgt, wonach beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG zurückzuweisen.Am 13.7.2009 wurde dem Beschwerdeführer eine Mitteilung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 ausgefolgt, wonach beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, AVG zurückzuweisen.
6. Im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 15.7.2009 gab der Beschwerdeführer als Begründung für die neuerliche Antragstellung an, er habe "nicht mehr zu Hause bleiben" können und sei aufgrund der Probleme, die er wegen seines Vaters gehabt habe, geflüchtet. Auf Nachfrage brachte der Beschwerdeführer vor, dass sich an seinen Fluchtgründen "nichts geändert" und er auch "keine neuen Gründe habe", sondern alle seine Gründe im vorangegangenen Verfahren angegeben habe.
Im Akt erliegen das Schreiben einer ehrenamtlichen Deutschlehrerin der Caritas vom 16.7.2009, ein "Situationsbericht aus sozialarbeiterischer Sicht" der Flüchtlings- und Migrantenhilfe der Caritas vom 16.7.2009, ein Schreiben des Ringsportverbandes Vorarlberg vom 12.7.2009 sowie drei Kursbestätigungen über den Besuch von Deutschkursen.
7. Mit Bescheid vom 24.7.2009 wies das Bundesasylamt den Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus. Nach Darstellung des Verfahrensganges und Wiedergabe des Einvernahmeprotokolls des vorliegenden Verfahrens stellte das Bundesasylamt den rechtskräftigen Abschluss des vorangegangenen Asylverfahrens des Beschwerdeführers, nicht jedoch seine Identität fest. Es könne kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden. Die Begründung des neuerlichen Asylantrages reiche nicht aus, einen neuen, gegenüber dem früheren Asylantrag wesentlich geänderten entscheidungsrelevanten Sachverhalt entstehen zu lassen. Die den Beschwerdeführer betreffende allgemeine maßgebliche Lage in der Russischen Föderation habe sich im Vergleich zum Erstverfahren nicht zu Ungunsten des Beschwerdeführers geändert.7. Mit Bescheid vom 24.7.2009 wies das Bundesasylamt den Antrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück und wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus. Nach Darstellung des Verfahrensganges und Wiedergabe des Einvernahmeprotokolls des vorliegenden Verfahrens stellte das Bundesasylamt den rechtskräftigen Abschluss des vorangegangenen Asylverfahrens des Beschwerdeführers, nicht jedoch seine Identität fest. Es könne kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden. Die Begründung des neuerlichen Asylantrages reiche nicht aus, einen neuen, gegenüber dem früheren Asylantrag wesentlich geänderten entscheidungsrelevanten Sachverhalt entstehen zu lassen. Die den Beschwerdeführer betreffende allgemeine maßgebliche Lage in der Russischen Föderation habe sich im Vergleich zum Erstverfahren nicht zu Ungunsten des Beschwerdeführers geändert.
Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt u.a. aus, dass bereits im rechtskräftig abgeschlossenen Erstverfahren sowohl das Bundesasylamt als auch der Asylgerichtshof zum Ergebnis gekommen seien, dass der maßgebende, vom Beschwerdeführer als Fluchtgrund bekannt gegebene Sachverhalt nicht den Tatsachen entspreche. Der Beschwerdeführer habe anlässlich seiner niederschriftlichen Befragung vor dem Bundesasylamt keine individuellen, konkret seine Person betreffenden neuen, asylrelevanten Fluchtgründe geltend gemacht, sondern sich im Wesentlichen auf jene Probleme bezogen, welche er bereits im ersten Asylverfahren angegeben habe. Der Beschwerdeführer stütze seinen nunmehrigen Antrag auf internationalen Schutz somit auf Ereignisse, die bereits vor seiner Ausreise aus der Russischen Föderation vorgefallen sein sollen. Das Vorbringen im nunmehrigen Verfahren decke sich zur Gänze mit jenem Vorbringen, welches bereits im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren als nicht glaubwürdig qualifiziert worden sei. Der neuerliche Antrag auf internationalen Schutz diene solcherart lediglich der Überprüfung einer bereits rechtskräftigen Entscheidung. Das Bundesasylamt gelange insgesamt zur Ansicht, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zum gegenständlichen Verfahren insofern keinen glaubhaften Kern aufweise, als der Beschwerdeführer kein über den Rahmen des ersten Verfahrens hinausgehendes glaubhaftes Vorbringen habe erstatten können. Darüber hinaus sei anzuführen, dass der Beschwerdeführer seinen neuerlichen Antrag auf einen bereits als unglaubwürdig qualifizierten Sachverhalt stütze. Aus seiner eigenen Erklärung im Rahmen seiner Einvernahme ergebe sich ferner, dass der Beschwerdeführer weder an einer körperlichen Krankheit noch an einer krankheitswerten psychischen Störung leide.
Rechtlich folgerte das Bundesasylamt unter Verweis auf die entsprechende verwaltungsgerichtliche Judikatur daraus, dass mangels Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes der Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sei. Seine Ausweisungsentscheidung begründete das Bundesasylamt nach Wiedergabe der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts mit einer Interessenabwägung iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK.Rechtlich folgerte das Bundesasylamt unter Verweis auf die entsprechende verwaltungsgerichtliche Judikatur daraus, dass mangels Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes der Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sei. Seine Ausweisungsentscheidung begründete das Bundesasylamt nach Wiedergabe der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts mit einer Interessenabwägung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK.
8. In der dagegen erhobenen Beschwerde verwies der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Asylgründe auf die Gründe seiner Eltern. Im Gegensatz zum Bundesasylamt sehe er sich keineswegs in der Lage, eine Identität des Sachverhaltes zu erkennen. Sein physisch-psychischer Zustand habe sich, seitdem ihm bewusst geworden sei, dass ihm die "zwangsweise Deportation nach Tschetschenien" drohe, wesentlich verschlechtert. Auch wenn er darüber "noch mit niemand gesprochen habe, auch nicht mit der Amtsärztin", sei dies ein "wesentliches Faktum", welches im Bescheid nicht aufscheine. Seine Ehefrau (gemeint wohl: Mutter) stehe in psychiatrischer Behandlung und werde wohl auch stationär aufgenommen; die darauf bezugnehmenden Befunde würden noch vorgelegt. Im Zusammenhang mit der Erkrankung des Beschwerdeführers sowie dem übrigen Vorbringen seien von der "Berufungsbehörde" umfangreiche Erhebungen durchzuführen, "eventuell auch andere medizinische Gutachten einzuholen", um die Richtigkeit seines Vorbringens feststellen zu können.
9. Mit Erkenntnis vom 27.11.2009 wies der Asylgerichtshof die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 68 Abs. 1 AVG ab und behob den bekämpften Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt II. gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005.9. Mit Erkenntnis vom 27.11.2009 wies der Asylgerichtshof die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG ab und behob den bekämpften Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005.
Im Hinblick auf Spruchpunkt I. schloss sich der Asylgerichtshof der Ansicht der belangten Behörde an, dass der Beschwerdeführer seinen zweiten Antrag im Wesentlichen auf jene Fluchtgründe gestützt habe, die er bereits im vorangegangenen ersten Verfahren vorgebracht habe, weshalb es der belangten Behörde verwehrt gewesen sei, das nunmehrige Fluchtvorbringen einer neuerlichen Beurteilung zu unterziehen. Mangels Änderung des maßgeblichen Sachverhalts habe die belangte Behörde den zweiten Antrag zutreffend wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.Im Hinblick auf Spruchpunkt römisch eins. schloss sich der Asylgerichtshof der Ansicht der belangten Behörde an, dass der Beschwerdeführer seinen zweiten Antrag im Wesentlichen auf jene Fluchtgründe gestützt habe, die er bereits im vorangegangenen ersten Verfahren vorgebracht habe, weshalb es der belangten Behörde verwehrt gewesen sei, das nunmehrige Fluchtvorbringen einer neuerlichen Beurteilung zu unterziehen. Mangels Änderung des maßgeblichen Sachverhalts habe die belangte Behörde den zweiten Antrag zutreffend wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
Den Spruchpunkt II. behob der Asylgerichtshof mit dem Hinweis auf die Behebung desselben Spruchpunktes im Verfahren der Mutter des Beschwerdeführers.Den Spruchpunkt römisch zwei. behob der Asylgerichtshof mit dem Hinweis auf die Behebung desselben Spruchpunktes im Verfahren der Mutter des Beschwerdeführers.
10. Mit Bescheid vom 24.2.2010 wies das Bundesasylamt im fortgesetzten Verfahren den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus. In seiner Begründung vertrat das Bundesasylamt die Ansicht, dass unter Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen keine Umstände gegeben wären, welche einer Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet entgegenstünden. Im ersten Verfahren seien alle bis zur Entscheidung dieses Verfahrens entstandenen Sachverhalte berücksichtigt worden, sodass darüber nicht neuerlich zu entscheiden sei. Das gesamte erste Verfahren beruhe auf einem nicht glaubhaften Vorbringen. Die den Beschwerdeführer betreffende maßgebliche allgemeine Lage in der Russischen Föderation habe sich im Vergleich zum ersten Verfahren nicht zu Ungunsten des Beschwerdeführers geändert. Aus den Angaben des Beschwerdeführers ergebe sich, dass er weder an einer schweren körperlichen Erkrankung noch an einer krankheitswertigen psychischen Störung leide. Der Eingriff in das Privatleben sei nicht schwerwiegender als das öffentliche Interesse Österreichs an einer Ausweisung des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der Ordnung im Fremdenpolizei- und Zuwanderungswesen. Dies ergebe sich aus einer Gesamtbetrachtung der Integration des Beschwerdeführers, der sich seit 25.7.2007 im Bundesgebiet aufhalte, aber niemals einen anderen als einen vorübergehenden, asylrechtlichen Aufenthaltstitel gehabt habe. Aus dem Vorbringen im gegenständlichen Verfahren und im ersten Verfahren würden sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass zwischenzeitlich eine besondere Integrationsverfestigung des Beschwerdeführers in Österreich vorliege.10. Mit Bescheid vom 24.2.2010 wies das Bundesasylamt im fortgesetzten Verfahren den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus. In seiner Begründung vertrat das Bundesasylamt die Ansicht, dass unter Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen keine Umstände gegeben wären, welche einer Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet entgegenstünden. Im ersten Verfahren seien alle bis zur Entscheidung dieses Verfahrens entstandenen Sachverhalte berücksichtigt worden, sodass darüber nicht neuerlich zu entscheiden sei. Das gesamte erste Verfahren beruhe auf einem nicht glaubhaften Vorbringen. Die den Beschwerdeführer betreffende maßgebliche allgemeine Lage in der Russischen Föderation habe sich im Vergleich zum ersten Verfahren nicht zu Ungunsten des Beschwerdeführers geändert. Aus den Angaben des Beschwerdeführers ergebe sich, dass er weder an einer schweren körperlichen Erkrankung noch an einer krankheitswertigen psychischen Störung leide. Der Eingriff in das Privatleben sei nicht schwerwiegender als das öffentliche Interesse Österreichs an einer Ausweisung des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der Ordnung im Fremdenpolizei- und Zuwanderungswesen. Dies ergebe sich aus einer Gesamtbetrachtung der Integration des Beschwerdeführers, der sich seit 25.7.2007 im Bundesgebiet aufhalte, aber niemals einen anderen als einen vorübergehenden, asylrechtlichen Aufenthaltstitel gehabt habe. Aus dem Vorbringen im gegenständlichen Verfahren und im ersten Verfahren würden sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass zwischenzeitlich eine besondere Integrationsverfestigung des Beschwerdeführers in Österreich vorliege.
11. In der dagegen erhobenen Beschwerde äußerte der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf das im Verfahren seiner Mutter erstattete medizinische Gutachten vom 20.1.2010 die Vermutung, dass der untersuchende Arzt "in den ihm zur Verfügung stehenden 10 Minuten" die Mutter des Beschwerdeführers keineswegs ausreichend für ein Gutachten befragen habe können. Darüber hinaus ergebe sich aus den - im Verfahren der Mutter des Beschwerdeführers - vorliegenden, "wirklichkeitsnahen" Bestätigungen der Caritas vom 3.4.2008, aus dem Schreiben des Landeskrankenhauses Feldkirch vom 28.2.2008 sowie einer weiteren Bestätigung vom 9.7.2009 "eine ganz andere Lage
betreffend [der] Psyche [der Mutter des Beschwerdeführers], ... die
weitaus überzeugender als der oberflächliche Bericht vom 20.1.2010" sei. Darauf bezugnehmend werde der Antrag gestellt, auch den Beschwerdeführer einer psychiatrischen Untersuchung zu unterziehen.
12. Mit Beschluss vom 24.3.2010 bestellte der Asylgerichtshof Prim. Univ. Prof. Dr. XXXX zum psychiatrischen Sachverständigen zwecks Beantwortung der Frage der psychischen Verfassung des Beschwerdeführers und den Folgen einer allfälligen Überstellung in seine Heimat.12. Mit Beschluss vom 24.3.2010 bestellte der Asylgerichtshof Prim. Univ. Prof. Dr. römisch 40 zum psychiatrischen Sachverständigen zwecks Beantwortung der Frage der psychischen Verfassung des Beschwerdeführers und den Folgen einer allfälligen Überstellung in seine Heimat.
13. In seinem psychiatrisch-neurologischen Gutachten vom 1.5.2010 gelangte der Sachverständige zum Ergebnis, dass beim Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht ein im Wesentlichen unauffälliger psychopathologischer Querschnittsbefund vorliege. Aus psychiatrischer Sicht finde sich aufgrund Befunderhebung und Anamnese kein Hinweis auf das Vorliegen einer psychiatrischen Erkrankung und auch kein Hinweis auf eine abgelaufene psychiatrische Erkrankung. Auch neurologisch ergebe sich ein im Wesentlichen unauffälliger Befund, sodass keine psychiatrische Behandlungsnotwendigkeit oder Notwendigkeit einer psychologischen Betreuung bestehe.
Eine Überstellung des Beschwerdeführers - führte der Sachverständige Prim. Univ. Prof. Dr. XXXX weiter aus - stehe den Wünschen und Zielen des Beschwerdeführers entgegen und könne möglicherweise auch eine psychische Irritation bedeuten, wobei eine Verschlechterung des psychischen Zustandes zwar nicht wahrscheinlich, aber auch nicht ausschließbar sei.Eine Überstellung des Beschwerdeführers - führte der Sachverständige Prim. Univ. Prof. Dr. römisch 40 weiter aus - stehe den Wünschen und Zielen des Beschwerdeführers entgegen und könne möglicherweise auch eine psychische Irritation bedeuten, wobei eine Verschlechterung des psychischen Zustandes zwar nicht wahrscheinlich, aber auch nicht ausschließbar sei.
14. Mit Schriftsatz vom 20.5.2010 übermittelte der Asylgerichtshof dieses Gutachten dem Beschwerdeführer und räumte ihm eine Frist von 7 Tagen ein, um sich zum Ergebnis der Beweisaufnahme zu äußern.
15. Mit Schriftsatz vom 29.5.2010 nahm der Beschwerdeführer zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung und führte aus, dass keine Einwände das Sachverständigen-Gutachten betreffend erhoben würden.
16. Mit Erkenntnis vom 9.6.2010 wies der Asylgerichtshof die Beschwerde gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet ab. In den Entscheidungsgründen wies der Gerichtshof unter Hinweis auf die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte darauf hin, dass in Tschetschenien grundsätzlich alle medizinischen Behandlungsmöglichkeiten gegeben seien. So entspreche es dem Amtswissen, dass Posttraumatische Belastungsstörungen in Tschetschenien behandelbar seien, sich zwei Spitäler mit der Behandlung psychischer Traumata beschäftigen würden, in jedem Ambulatorium "Ärzte-Psychologen" arbeiten würden und Psychopharmaka ebenfalls erhältlich seien; auch bestehe die Möglichkeit, psychologische Hilfe in anderen Regionen der Russischen Föderation in Anspruch zu nehmen. Gemäß dem eingeholten psychiatrischen Sachverständigen-Gutachten liege beim Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht ein im Wesentlichen unauffälliger psychopathologischer Querschnittsbefund vor. Hinsichtlich der Ausweisung des Beschwerdeführers erwog der Gerichtshof u.a., die zweifellos vorhandenen privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet in ihrem Gewicht entscheidend dadurch gemindert würden, dass der Beschwerdeführer illegal in das Bundesgebiet eingereist sei und lediglich aufgrund zweier Anträge auf internationalen Schutz, welche sich als unbegründet erwiesen hätten, vorläufig zum Aufenthalt berechtigt gewesen sei. Zudem habe er den zweiten Antrag nur wenige Tage nach Erlassung der asylgerichtlichen Entscheidung im ersten Verfahren gestellt. Er habe sich bewusst sein müssen, dass sein Aufenthalt lediglich an die Dauer des Asylverfahrens geknüpft und ein weiterer Verbleib im Bundesgebiet vom Erfolg seiner Anträge abhängig sein würde.16. Mit Erkenntnis vom 9.6.2010 wies der Asylgerichtshof die Beschwerde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 als unbegründet ab. In den Entscheidungsgründen wies der Gerichtshof unter Hinweis auf die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte darauf hin, dass in Tschetschenien grundsätzlich alle medizinischen Behandlungsmöglichkeiten gegeben seien. So entspreche es dem Amtswissen, dass Posttraumatische Belastungsstörungen in Tschetschenien behandelbar seien, sich zwei Spitäler mit der Behandlung psychischer Traumata beschäftigen würden, in jedem Ambulatorium "Ärzte-Psychologen" arbeiten würden und Psychopharmaka ebenfalls erhältlich seien; auch bestehe die Möglichkeit, psychologische Hilfe in anderen Regionen der Russischen Föderation in Anspruch zu nehmen. Gemäß dem eingeholten psychiatrischen Sachverständigen-Gutachten liege beim Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht ein im Wesentlichen unauffälliger psychopathologischer Querschnittsbefund vor. Hinsichtlich der Ausweisung des Beschwerdeführers erwog der Gerichtshof u.a., die zweifellos vorhandenen privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet in ihrem Gewicht entscheidend dadurch gemindert würden, dass der Beschwerdeführer illegal in das Bundesgebiet eingereist sei und lediglich aufgrund zweier Anträge auf internationalen Schutz, welche sich als unbegründet erwiesen hätten, vorläufig zum Aufenthalt berechtigt gewesen sei. Zudem habe er den zweiten Antrag nur wenige Tage nach Erlassung der asylgerichtlichen Entscheidung im ersten Verfahren gestellt. Er habe sich bewusst sein müssen, dass sein Aufenthalt lediglich an die Dauer des Asylverfahrens geknüpft und ein weiterer Verbleib im Bundesgebiet vom Erfolg seiner Anträge abhängig sein würde.
Es sei auch zu beachten, dass zahlreiche Verwandte des Beschwerdeführers weiterhin in Tschetschenien leben würden, weshalb davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer nach wie vor über persönliche Bindungen zu Personen in der Russischen Föderation verfüge. Weiters habe er dort seine gesamte schulische Ausbildung erhalten und dort den überwiegenden Teil seines Lebens verbracht. Nach alledem könne nach Ansicht des Asylgerichtshofes nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer seinem Heimatland derart entfremdet wäre, dass er sich dort im Falle seiner Rückkehr nicht mehr zurechtfinden könne.
17. Am 30.11.2010 stellte der Beschwerdeführer den vorliegenden (dritten) Antrag auf internationalen Schutz.
In seiner Erstbefragung am Tag der Antragstellung brachte der Beschwerdeführer neuerlich vor, dass sein Vater beim XXXX beschäftigt gewesen sei und in Tschetschenien vom Militär gesucht werde. Aus diesem Grund sei der Beschwerdeführer im Gefängnis gewesen. Im Falle einer Rückkehr nach Tschetschenien werde der Beschwerdeführer "sofort verhaftet" und über seinen Vater befragt. Weshalb sein Vater vom Militär gesucht werde, könne er jedoch nicht angeben. Bei der Festnahme sei ihm mitgeteilt worden, dass er "länger im Gefängnis festgehalten" würde, sollte er ohne seinen Vater zurückkehren.In seiner Erstbefragung am Tag der Antragstellung brachte der Beschwerdeführer neuerlich vor, dass sein Vater beim römisch 40 beschäftigt gewesen sei und in Tschetschenien vom Militär gesucht werde. Aus diesem Grund sei der Beschwerdeführer im Gefängnis gewesen. Im Falle einer Rückkehr nach Tschetschenien werde der Beschwerdeführer "sofort verhaftet" und über seinen Vater befragt. Weshalb sein Vater vom Militär gesucht werde, könne er jedoch nicht angeben. Bei der Festnahme sei ihm mitgeteilt worden, dass er "länger im Gefängnis festgehalten" würde, sollte er ohne seinen Vater zurückkehren.
18. Im Rahmen einer amtsärztlichen Untersuchung am 2.12.2010 wurde beim Beschwerdeführer keine schwere körperliche oder ansteckende Erkrankung festgestellt.
19. In seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 9.12.2010 führte der Beschwerdeführer insbesondere aus, er habe in Tschetschenien Probleme wegen seines Vaters und daher Angst, dorthin zurückzukehren. Seine Fluchtgründe habe er bereits in den vorhergehenden Verfahren geschildert; neue Gründe gebe es nicht. Seit dem 11.9.2010 sei er nach islamischem Ritus, nicht jedoch standesamtlich verheiratet. Seine Vertreterin könne Beweismittel vorlegen.
20. Am 10.12.2010 wurde der Beschwerdeführer aufgrund von Selbstverletzung für haftunfähig befunden und aus der Schubhaft entlassen. In der Folge wurde er am 11.1.2011 vor dem Bundesasylamt einvernommen und verneinte insbesondere die Frage, ob er konkrete Gründe nennen wolle, die einer Zurückweisung seines Antrages wegen entschiedener Sache entgegenstünden.
Im Akt befindet sich eine Trauungsurkunde, wonach der Beschwerdeführer Frau XXXX nach islamischem Ritus geehelicht habe.Im Akt befindet sich eine Trauungsurkunde, wonach der Beschwerdeführer Frau römisch 40 nach islamischem Ritus geehelicht habe.
21. Mit Bescheid vom 12.1.2011 wies das Bundesasylamt den Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück und wies ferner den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet "nach Russland" aus. In seiner Begründung stellte das Bundesasylamt u.a. fest, dass der Beschwerdeführer an keinen Krankheiten leide und keine Medikamente einnehme. Ein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt könne - so das Bundesasylamt - nicht festgestellt werden: Der Beschwerdeführer habe im nunmehrigen Verfahren auch keine weiteren asylrelevanten Gründe vorgebracht; ein neuer objektiver Sachverhalt habe sich nicht ergeben. Unter Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen existierten keine Umstände, welche der Ausweisung des Beschwerdeführers entgegenstünden. Da der Beschwerdeführer sein Vorbringen im gegenständlichen Verfahren auf ein bereits rechtskräftig als unglaubwürdig qualifiziertes Vorbringen stütze bzw. sein gegenwärtiges Vorbringen auf ein solches aufbaue, könne kein neuer Sachverhalt vorliegen. Im gegenständlichen Fall sei vor dem Hintergrund der Angaben des Beschwerdeführers - ohne dass auf deren Glaubwürdigkeit einzugehen gewesen sei - davon auszugehen, dass die im gegenständlichen Antrag vorgebrachten Fluchtgründe bereits im Zeitpunkt des Verlassens des Herkunftsstaates bestanden hätten und der Beschwerdeführer diese Gründe auch gekannt habe.21. Mit Bescheid vom 12.1.2011 wies das Bundesasylamt den Antrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück und wies ferner den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet "nach Russland" aus. In seiner Begründung stellte das Bundesasylamt u.a. fest, dass der Beschwerdeführer an keinen Krankheiten leide und keine Medikamente einnehme. Ein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt könne - so das Bundesasylamt - nicht festgestellt werden: Der Beschwerdeführer habe im nunmehrigen Verfahren auch keine weiteren asylrelevanten Gründe vorgebracht; ein neuer objektiver Sachverhalt habe sich nicht ergeben. Unter Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen existierten keine Umstände, welche der Ausweisung des Beschwerdeführers entgegenstünden. Da der Beschwerdeführer sein Vorbringen im gegenständlichen Verfahren auf ein bereits rechtskräftig als unglaubwürdig qualifiziertes Vorbringen stütze bzw. sein gegenwärtiges Vorbringen auf ein solches aufbaue, könne kein neuer Sachverhalt vorliegen. Im gegenständlichen Fall sei vor dem Hintergrund der Angaben des Beschwerdeführers - ohne dass auf deren Glaubwürdigkeit einzugehen gewesen sei - davon auszugehen, dass die im gegenständlichen Antrag vorgebrachten Fluchtgründe bereits im Zeitpunkt des Verlassens des Herkunftsstaates bestanden hätten und der Beschwerdeführer diese Gründe auch gekannt habe.
22. Dagegen richtet sich die vorliegende, fristgerecht erhobene und zulässige Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer insbesondere wiederholte, dass er Bestätigungen aus seinem Heimatland vorlegen könne, wonach er und sein Bruder festgenommen worden seien. Seine Vertreterin sei zwar aufgefordert worden, eine sich angeblich bei ihr befindliche Bestätigung vorzulegen. Der bekämpfte Bescheid sei jedoch unmittelbar nach der Einvernahme am 11.1.2011 ohne Setzung einer konkreten Frist erlassen worden, in welcher die Vertreterin allenfalls eine ergänzende Stellungnahme abgeben und allfällige darauf Bezug nehmende Dokumente vorlegen hätte können.
23. Am 18.1.2011 wurde ein den Beschwerdeführer betreffender Entlassungsdekurs vom 10.12.2010 in Vorlage gebracht.
24. Mit Beschluss vom 31.1.2011 erkannte der Asylgerichtshof der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu.
II. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Einzelrichter gemäß § 61 Abs. 3 Z 1 lit. c und Z 2 AsylG 2005 erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Einzelrichter gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, Litera c und Ziffer 2, AsylG 2005 erwogen:
1. Gemäß § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 ist auf alle Verfahren, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren, das AsylG 2005 anzuwenden.1. Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, erster Satz AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009, ist auf alle Verfahren, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren, das AsylG 2005 anzuwenden.
Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz, BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I 147/2008 (im Folgenden: AsylGHG), sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008, (im Folgenden: AsylGHG), sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
2. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG sind Anbringen von Beteiligten, die - außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG - die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).2. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG sind Anbringen von Beteiligten, die - außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG - die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).
Nach § 41 Abs. 3 AsylG 2005 ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung die Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Nach Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung die Bestimmung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Der Gesetzgeber hat für das Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide sehr kurze Fristen (§ 41 Abs. 2, § 37 Abs. 3 AsylG 2005) vorgesehen, andererseits aber die gerichtliche Beschwerdeinstanz dazu verpflichtet, bei einem mangelhaften Sachverhalt der Beschwerde stattzugeben, ohne § 66 Abs. 2 AVG anzuwenden (§ 41 Abs. 3 AsylG 2005). Das Ermessen, das § 66 Abs. 3 AVG der gerichtlichen Beschwerdeinstanz einräumt, allenfalls selbst zu verhandeln und zu entscheiden, besteht somit in einem solchen Verfahren nicht. Aus den Erläuterungen des Gesetzgebers (RV 952 BlgNR 22. GP, 66) geht hervor, dass "im Falle von Erhebungsmängeln die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuweisen" ist. Diese Zulassung stehe einer späteren Zurückweisung nicht entgegen. Daraus und aus den erwähnten kurzen Entscheidungsfristen ergibt sich, dass der Gesetzgeber die gerichtliche Beschwerdeinstanz im Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte. Die Formulierung des § 41 Abs. 3 AsylG 2005 ("wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint"), die sich erkennbar an § 66 Abs. 2 AVG anlehnt, schließt somit nicht aus, dass eine Stattgabe ganz allgemein bei Erhebungsmängeln in Frage kommt, die der gerichtlichen Beschwerdeinstanz eine prompte Erledigung unmöglich machen.Der Gesetzgeber hat für das Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide sehr kurze Fristen (Paragraph 41, Absatz 2,, Paragraph 37, Absatz 3, AsylG 2005) vorgesehen, andererseits aber die gerichtliche Beschwerdeinstanz dazu verpflichtet, bei einem mangelhaften Sachverhalt der Beschwerde stattzugeben, ohne Paragraph 66, Absatz 2, AVG anzuwenden (Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005). Das Ermessen, das Paragraph 66, Absatz 3, AVG der gerichtlichen Beschwerdeinstanz einräumt, allenfalls selbst zu verhandeln und zu entscheiden, besteht somit in einem solchen Verfahren nicht. Aus den Erläuterungen des Gesetzgebers Regierungsvorlage 952 BlgNR 22. GP, 66) geht hervor, dass "im Falle von Erhebungsmängeln die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuweisen" ist. Diese Zulassung stehe einer späteren Zurückweisung nicht entgegen. Daraus und aus den erwähnten kurzen Entscheidungsfristen ergibt sich, dass der Gesetzgeber die gerichtliche Beschwerdeinstanz im Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte. Die Formulierung des Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 ("wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint"), die sich erkennbar an Paragraph 66, Absatz 2, AVG anlehnt, schließt somit nicht aus, dass eine Stattgabe ganz allgemein bei Erhebungsmängeln in Frage kommt, die der gerichtlichen Beschwerdeinstanz eine prompte Erledigung unmöglich machen.
Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens iSd § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG ist nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens iSd Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG ist nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat.
3. Das Verfahren ist aus folgenden Gründen mangelhaft:
3.1 Im vorliegenden Fall hängt die Glaubwürdigkeit der Verfolgung des Beschwerdeführers - nach Ansicht des Asylgerichtshofes gemäß dem derzeitigen Verfahrensstand - maßgeblich von der Beurteilung der Glaubwürdigkeit der vom Vater des Beschwerdeführers in dessen Verfahren vorgebrachten eigenen Verfolgung ab. Im Verfahren des Vaters des Beschwerdeführers wurde der angefochtene Bescheid, mit welchem der Antrag des Vaters gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde, mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 1.12.2010, D6 306149-4/2010/4E, zwecks weiterer Erhebungen bzw. weiterer Einvernahmen des Vaters des Beschwerdeführers gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 behoben. Im gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt ist das Verfahren des Vaters des Beschwerdeführers weiterhin vor dem Bundesasylamt anhängig. Der Asylgerichtshof ist der Ansicht, dass die Beurteilung der Frage, ob dem Vorbringen des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren ein "glaubhafter Kern" zu attestieren ist, wesentlich von den Feststellungen im Verfahren des Vaters des Beschwerdeführers (insbesondere hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der dort vorgebrachten Verfolgung) abhängt. Die belangte Behörde wäre im vorliegenden Fall somit gehalten gewesen, auf die Ergebnisse des derzeit beim Bundesasylamt anhängigen Verfahrens des Vaters des Beschwerdeführers Bedacht zu nehmen.3.1 Im vorliegenden Fall hängt die Glaubwürdigkeit der Verfolgung des Beschwerdeführers - nach Ansicht des Asylgerichtshofes gemäß dem derzeitigen Verfahrensstand - maßgeblich von der Beurteilung der Glaubwürdigkeit der vom Vater des Beschwerdeführers in dessen Verfahren vorgebrachten eigenen Verfolgung ab. Im Verfahren des Vaters des Beschwerdeführers wurde der angefochtene Bescheid, mit welchem der Antrag des Vaters gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde, mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 1.12.2010, D6 306149-4/2010/4E, zwecks weiterer Erhebungen bzw. weiterer Einvernahmen des Vaters des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 behoben. Im gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt ist das Verfahren des Vaters des Beschwerdeführers weiterhin vor dem Bundesasylamt anhängig. Der Asylgerichtshof ist der Ansicht, dass die Beurteilung der Frage, ob dem Vorbringen des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren ein "glaubhafter Kern" zu attestieren ist, wesentlich von den Feststellungen im Verfahren des Vaters des Beschwerdeführers (insbesondere hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der dort vorgebrachten Verfolgung) abhängt. Die belangte Behörde wäre im vorliegenden Fall somit gehalten gewesen, auf die Ergebnisse des derzeit beim Bundesasylamt anhängigen Verfahrens des Vaters des Beschwerdeführers Bedacht zu nehmen.
Da im gegenständlichen Fall die Fluchtgründe des Beschwerdeführers - nach derzeitiger Sachlage - somit untrennbar mit dem Fluchtvorbringen seines Vaters in Verbindung stehen, erweist sich auch das vorliegende Verfahren bzw. die angefochtene Entscheidung als mangelhaft.
3.2 Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesasylamt seine Ermittlungen in den in Rede stehenden Punkten zu vervollständigen, den Sachverhalt abzuklären und in seiner Entscheidung zu berücksichtigen haben.
4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Schlagworte
Kassation, mangelnde SachverhaltsfeststellungZuletzt aktualisiert am
03.03.2011