Norm
AsylG 2005 §10 Abs2Spruch
D14 249837-3/2009/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Windhager als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Riepl als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.11.2009, Zl. 07 06.740-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Windhager als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Riepl als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.11.2009, Zl. 07 06.740-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. wird gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I 29/2009, iVm. § 10 Abs. 5 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 122/2009, stattgegeben und Spruchpunkt III. wird mit der Maßgabe geändert, dass der Spruch zu lauten hat: "Die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ist auf Dauer unzulässig."Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. wird gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009,, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, stattgegeben und Spruchpunkt römisch drei. wird mit der Maßgabe geändert, dass der Spruch zu lauten hat: "Die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ist auf Dauer unzulässig."
Text
Entscheidungsgründe:
I.1. Die nunmehrige Beschwerdeführerin, eine georgische Staatsangehörige, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 01.09.2003 einen Antrag auf Erstreckung des ihrem Ehegatten (dem Beschwerdeführer zu Zl. 249.836-3/2009) zu gewährenden Asyls.römisch eins.1. Die nunmehrige Beschwerdeführerin, eine georgische Staatsangehörige, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 01.09.2003 einen Antrag auf Erstreckung des ihrem Ehegatten (dem Beschwerdeführer zu Zl. 249.836-3/2009) zu gewährenden Asyls.
Der Asylantrag des genannten Ehegatten wurde rechtskräftig negativ beschieden (Bescheid des UBAS vom 19.07.2007, Zl. 249.836-2/2E-VII/19/07), weshalb auch der eigene Asylerstreckungsantrag abzuweisen war (Bescheid des UBAS vom 19.07.2007, Zl. 249.837-2/2E-VII/19/07).
Am 25.07.2007 stellte die Beschwerdeführerin nunmehr einen Antrag auf internationalen Schutz, in welchem sie auf - näher beschriebene - persönliche Probleme in Georgien, insbesonders jedoch auf gesundheitliche Probleme verwies.
Mit Bescheid vom 20.06.2008 wurde der Beschwerdeführerin durch die belangte Behörde zwar der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt, zugleich wurde ihr jedoch der Status der subsidiär Schutzberechtigten eingeräumt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
I.2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 23.11.2009 wurde der mit Bescheid vom 20.06.2008 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. § 9 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I), die mit Bescheid vom 20.06.2008 erteilte Aufenthaltsberechtigung entzogen (Spruchpunkt II) und die Beschwerdeführerin aus dem Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen (Spruchpunkt III).römisch eins.2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 23.11.2009 wurde der mit Bescheid vom 20.06.2008 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins), die mit Bescheid vom 20.06.2008 erteilte Aufenthaltsberechtigung entzogen (Spruchpunkt römisch zwei) und die Beschwerdeführerin aus dem Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei).
Die belangte Behörde verwies darauf, dass die Behandlung der vorliegenden "Krankheitssyndrome" auch in Georgien gewährleistet sei.
Die Ausweisung wurde dahingehend begründet, dass eine fortgeschrittene Integration nicht feststellbar sei.
I.3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde vom 09.12.2009.römisch eins.3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde vom 09.12.2009.
I.4. Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vom 25.01.2011 zog die Beschwerdeführerin aus freien Stücken die eingebrachte Beschwerde gegen Spruchpunkt I und II des bekämpften Bescheides des Bundesasylamtes vom 23.11.2009 zurück, wodurch dieser Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt I und II in Rechtskraft erwuchs und das diesbezügliche Beschwerdeverfahren einzustellen war.römisch eins.4. Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vom 25.01.2011 zog die Beschwerdeführerin aus freien Stücken die eingebrachte Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins und römisch zwei des bekämpften Bescheides des Bundesasylamtes vom 23.11.2009 zurück, wodurch dieser Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins und römisch zwei in Rechtskraft erwuchs und das diesbezügliche Beschwerdeverfahren einzustellen war.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III des bekämpften Bescheides des Bundesasylamtes blieb ausdrücklich aufrecht, die gegenständliche Entscheidung umfasst somit ausschließlich die von der belangten Behörde verfügte Ausweisung aus dem Bundesgebiet nach Georgien.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei des bekämpften Bescheides des Bundesasylamtes blieb ausdrücklich aufrecht, die gegenständliche Entscheidung umfasst somit ausschließlich die von der belangten Behörde verfügte Ausweisung aus dem Bundesgebiet nach Georgien.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde in dem seitens des Asylgerichtshofes angestrengten Ermittlungsverfahren Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die die Person der Beschwerdeführerin betreffenden Verwaltungsakte des Bundesasylamtes sowie die hg. Akte, vorgelegte Dokumente, Schriftsätze bzw. sonstige Bescheinigungsmittel auch betreffend den Ehegatten und die mj. Tochter der Beschwerdeführerin.römisch zwei.1. Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde in dem seitens des Asylgerichtshofes angestrengten Ermittlungsverfahren Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die die Person der Beschwerdeführerin betreffenden Verwaltungsakte des Bundesasylamtes sowie die hg. Akte, vorgelegte Dokumente, Schriftsätze bzw. sonstige Bescheinigungsmittel auch betreffend den Ehegatten und die mj. Tochter der Beschwerdeführerin.
II.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht der nachfolgende entscheidungswesentliche Sachverhalt fest:römisch zwei.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht der nachfolgende entscheidungswesentliche Sachverhalt fest:
Die Beschwerdeführerin hat im Jahr 1995 den nunmehrigen Ehegatten in Georgien geheiratet. Die folgenden Jahre in Georgien waren dadurch gekennzeichnet, dass der Ehegatte großteils in der Russischen Föderation auf Arbeitssuche war, die Beschwerdeführerin lebte mit ihrer 1993 geborenen Tochter großteils weiter in XXXX. Die Beschwerdeführerin litt bereits in dieser Zeit an massiven gesundheitlichen Problemen, darunter auch psychischen Erkrankungen, die auf eine problematische - weil von körperlicher Gewalt überschattete - Beziehung zum leiblichen Vater ihrer Tochter zurückzuführen sind. Aufgrund dieser medizinischen Probleme, der angespannten familiären Situation und der schlechten Lage in Georgien zog die Beschwerdeführerin etwa im Jahr 2000 in die Russische Föderation, auch dort musste sie mehrere Operationen über sich ergehen lassen.Die Beschwerdeführerin hat im Jahr 1995 den nunmehrigen Ehegatten in Georgien geheiratet. Die folgenden Jahre in Georgien waren dadurch gekennzeichnet, dass der Ehegatte großteils in der Russischen Föderation auf Arbeitssuche war, die Beschwerdeführerin lebte mit ihrer 1993 geborenen Tochter großteils weiter in römisch 40 . Die Beschwerdeführerin litt bereits in dieser Zeit an massiven gesundheitlichen Problemen, darunter auch psychischen Erkrankungen, die auf eine problematische - weil von körperlicher Gewalt überschattete - Beziehung zum leiblichen Vater ihrer Tochter zurückzuführen sind. Aufgrund dieser medizinischen Probleme, der angespannten familiären Situation und der schlechten Lage in Georgien zog die Beschwerdeführerin etwa im Jahr 2000 in die Russische Föderation, auch dort musste sie mehrere Operationen über sich ergehen lassen.
Nach einem längeren Aufenthalt in Tschechien gelangte die Beschwerdeführerin im Jahr 2003 nach Österreich, sie hält sich seit dieser Zeit als Asylwerberin im Bundesgebiet auf, seit 20.06.2008 als subsidiär Schutzberechtigte.
Die Beschwerdeführerin befindet sich seit Jahren in medizinischer Behandlung wegen orthopädischer und psychischer Beschwerden, sie spricht nach Absolvierung diverser Kurse ein ansprechendes Deutsch, hat zudem (teils über das AMS) Ausbildungen absolviert, arbeitet geringfügig und verfügt über eine Einstellungszusage. Ihre minderjährige Tochter besucht derzeit die Bundeshandelsschule Neunkirchen, diese spricht bereits ausgezeichnet Deutsch, die Familie scheint angesichts der im Beschwerdeverfahren vorgelegten Dokumente in das soziale Umfeld gut integriert zu sein.
II.3. Rechtlich folgt daraus:römisch zwei.3. Rechtlich folgt daraus:
Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 4 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird.
Ausweisungen gemäß Abs. 1 Z. 1 sind gemäß Abs. 2 leg.cit. jedoch dann unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz - das AsylG 2005 - gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese Ausweisungen eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind gemäß Abs. 2 Z. 2 leg.cit. insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war; das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens; die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; der Grad der Integration; die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden; die strafgerichtliche Unbescholtenheit; Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren zu berücksichtigen.Ausweisungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, sind gemäß Absatz 2, leg.cit. jedoch dann unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz - das AsylG 2005 - gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese Ausweisungen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind gemäß Absatz 2, Ziffer 2, leg.cit. insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war; das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens; die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; der Grad der Integration; die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden; die strafgerichtliche Unbescholtenheit; Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren zu berücksichtigen.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.
Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entfernter verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entfernter verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner langjährigen Rechtsprechung zu Ausweisungen Fremder wiederholt ausgesprochen, dass die EMRK Fremden nicht das Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Land garantiert, und die Konventionsstaaten im Allgemeinen nicht verpflichtet sind, die Wahl des Aufenthaltslandes durch Einwanderer zu respektieren und auf ihrem Territorium die Familienzusammenführung zu gestatten. Dennoch könne in einem Fall, der sowohl die Achtung des Familienlebens, als auch Fragen der Einwanderung betrifft, der Umfang der staatlichen Verpflichtung, Familienangehörigen von im Staat ansässigen Personen Aufenthalt zu gewähren, - je nach der Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse - variieren (vgl. z.B. EGMR 5.9.2000, 44328/98, Solomon v. Niederlande; 9.10.2003, 48321/99, Slivenko v. Lettland; 22.4.2004, 42703/98, Radovanovic v. Österreich; 31.1.2006, 50435/99, Rodrigues da Silva und Hoogkamer v. Niederlande; 31.7.2008, 265/07, Darren Omoregie ua. v. Norwegen). Bei dieser Interessenabwägung sind - wie der Verfassungsgerichtshof aus der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte folgerte - insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage zu berücksichtigen, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (vgl. VfGH 29.9.2007, B 1150/07; 12.6.2007, B 2126/06; VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479; 26.1.2006, 2002/20/0423).Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner langjährigen Rechtsprechung zu Ausweisungen Fremder wiederholt ausgesprochen, dass die EMRK Fremden nicht das Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Land garantiert, und die Konventionsstaaten im Allgemeinen nicht verpflichtet sind, die Wahl des Aufenthaltslandes durch Einwanderer zu respektieren und auf ihrem Territorium die Familienzusammenführung zu gestatten. Dennoch könne in einem Fall, der sowohl die Achtung des Familienlebens, als auch Fragen der Einwanderung betrifft, der Umfang der staatlichen Verpflichtung, Familienangehörigen von im Staat ansässigen Personen Aufenthalt zu gewähren, - je nach der Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse - variieren vergleiche z.B. EGMR 5.9.2000, 44328/98, Solomon v. Niederlande; 9.10.2003, 48321/99, Slivenko v. Lettland; 22.4.2004, 42703/98, Radovanovic v. Österreich; 31.1.2006, 50435/99, Rodrigues da Silva und Hoogkamer v. Niederlande; 31.7.2008, 265/07, Darren Omoregie ua. v. Norwegen). Bei dieser Interessenabwägung sind - wie der Verfassungsgerichtshof aus der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte folgerte - insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage zu berücksichtigen, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren vergleiche VfGH 29.9.2007, B 1150/07; 12.6.2007, B 2126/06; VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479; 26.1.2006, 2002/20/0423).
Da in der gegenständlichen Rechtssache durch die in Spruchteil III. des angefochtenen Bescheides angeordnete Ausweisung der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet ein Eingriff in das durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte Recht auf Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin vorliegt, ist eine Interessenabwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK durchzuführen.Da in der gegenständlichen Rechtssache durch die in Spruchteil römisch drei. des angefochtenen Bescheides angeordnete Ausweisung der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet ein Eingriff in das durch Artikel 8, Absatz eins, EMRK geschützte Recht auf Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin vorliegt, ist eine Interessenabwägung im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK durchzuführen.
Vor dem Hintergrund der in § 10 Abs. 2 AsylG 2005 normierten Integrationstatbestände, die zur Beurteilung eines schützenswerten Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK zu berücksichtigen sind, ist in der gegenständlichen Rechtssache der Eingriff in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin nicht durch die in Art. 8 Abs. 2 MRK angeführten öffentlichen Interessen gerechtfertigt. Dies aus folgenden Gründen:Vor dem Hintergrund der in Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 normierten Integrationstatbestände, die zur Beurteilung eines schützenswerten Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK zu berücksichtigen sind, ist in der gegenständlichen Rechtssache der Eingriff in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin nicht durch die in Artikel 8, Absatz 2, MRK angeführten öffentlichen Interessen gerechtfertigt. Dies aus folgenden Gründen:
Die Beschwerdeführerin lebt seit dem Jahr 2003 durchgehend im österreichischen Bundesgebiet und hat damit bereits ca. 7 Jahre in Österreich verbracht, seit dem Jahr 2008 zudem als subsidiär Schutzberechtigte. Die Beschwerdeführerin lebt mit ihrem Ehegatten und der minderjährigen Tochter seit dieser Zeit in einem gemeinsamen Haushalt.
Angesichts der Zuerkennung von subsidiärem Schutz an die Beschwerdeführerin und ihre Tochter durch die belangte Behörde kann auch nicht erkannt werden, dass die dargestellten integrativen Aspekte, nämlich Schulausbildung der Tochter, sowie die Ausbildung und geringfügige Beschäftigung der Beschwerdeführerin zu einem Zeitpunkt entstanden wären, in welchem die Beschwerdeführerin von einem höchst ungewissen Aufenthaltsstatus hätte ausgehen müssen.
Die stattgefundene Integration muss insbesonders zum Vorteil der Beschwerdeführerin und ihrer minderjährigen Tochter gereichen, als diese wie dargestellt während der ersten Lebensjahre der Tochter in Georgien in sehr prekären familiären und sozialen Verhältnissen gelebt haben müssen, danach über Jahre unstetig gelebt haben und seit nunmehr mehr als 7 Jahren erneut als Asylsuchende keine dauerhafte Lebensperspektive vorfanden. Da dieser Zustand, der keine dauerhafte Lebensplanung ermöglicht und erkennbar auch die mentale Verfassung der Beschwerdeführerin verschlechtert hat, nunmehr angesichts der geglückten Integration in Österreich maßgeblich verbessert wurde, jedoch durch eine Ausweisung eine gravierende Verschlechterung der Lebenssituation, geradezu ein Rückfall in die Lebenssituation vor der Ausreise aus Georgien eintreten müsste, überwiegen im vorliegenden Fall die privaten Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet gegenüber den öffentlichen Interessen.
Bei Berücksichtigung aller Umstände vermag sich der Asylgerichtshof der Beurteilung der belangten Behörde im Rahmen der Gesamtbetrachtung der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten familiären Bindungen bzw. integrativen Aspekte nicht anzuschließen, dass durch die angefochtene Entscheidung kein Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht vorliegt. Dem ausgeprägten Familien- und Privatleben der Beschwerdeführerin in Österreich steht im vorliegenden Fall lediglich der - unsichere - Aufenthaltsstatus der Beschwerdeführerin nach illegaler Einreise gegenüber, dem aber bei der gebotenen Gesamtbetrachtung keine ausschlaggebende Bedeutung, die bei der Abwägung zu einem anderen Ergebnis führen könnte, mehr zuzumessen ist. Dies wie dargestellt vor allem angesichts des Umstandes, dass die belangte Behörde seit Juni 2008 subsidiären Schutz zuerkannt hat, in dessen Folge sich in den folgenden Jahren weitreichende integrative Aspekte ergeben haben.Bei Berücksichtigung aller Umstände vermag sich der Asylgerichtshof der Beurteilung der belangten Behörde im Rahmen der Gesamtbetrachtung der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten familiären Bindungen bzw. integrativen Aspekte nicht anzuschließen, dass durch die angefochtene Entscheidung kein Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Recht vorliegt. Dem ausgeprägten Familien- und Privatleben der Beschwerdeführerin in Österreich steht im vorliegenden Fall lediglich der - unsichere - Aufenthaltsstatus der Beschwerdeführerin nach illegaler Einreise gegenüber, dem aber bei der gebotenen Gesamtbetrachtung keine ausschlaggebende Bedeutung, die bei der Abwägung zu einem anderen Ergebnis führen könnte, mehr zuzumessen ist. Dies wie dargestellt vor allem angesichts des Umstandes, dass die belangte Behörde seit Juni 2008 subsidiären Schutz zuerkannt hat, in dessen Folge sich in den folgenden Jahren weitreichende integrative Aspekte ergeben haben.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausweisung dauernd unzulässig, Integration, InteressensabwägungZuletzt aktualisiert am
11.03.2011