TE AsylGH Beschluss 2011/2/16 E8 415746-1/2010

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Veröffentlicht am 16.02.2011
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Spruch

E8 415.746-1/2010/3E

B E S C H L U S S

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Vorsitzenden und die Richterin Dr. FAHRNER als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Türkei, vertreten durch die XXXX), gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.09.2010, Zl. 10 03.065-BAW, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Vorsitzenden und die Richterin Dr. FAHRNER als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Türkei, vertreten durch die römisch 40 ), gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.09.2010, Zl. 10 03.065-BAW, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:

Die Beschwerde wird gemäß § 23 Abs 1 AsylGHG BGBl I 2008/4 iVm §§ 66 Abs 4 und 63 Abs 5 AVG, BGBl 1991/51 idgF als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG BGBl römisch eins 2008/4 in Verbindung mit Paragraphen 66, Absatz 4 und 63 Absatz 5, AVG, BGBl 1991/51 idgF als unzulässig zurückgewiesen.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Der minderjährige Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: "BF"), eigenen Angaben zufolge ein Staatsangehöriger der Türkei, Angehöriger der kurdischen Volksgruppe und moslemischen Glaubens, reiste am 08.04.2010 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 09.04.2010 vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz (AS 15 ff), welchen er damit begründete, er sei Kurde und wolle in der Türkei den Militärdienst nicht ableisten, zumal er gegen Kurden kämpfen müsse. Außerdem sei er bei einer Newrozfeier von Soldaten geschlagen worden (AS 21). Der BF sei mit zwei Cousins ausgereist, in Österreich seien aber sonst keine weiteren Verwandten des BF aufhältig (AS 17, 19). Vorgelegt wurde vom BF ein türkischer Nüfus (AS 23, 31-33).

2. Am 09.04.2010 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesasylamt, bei der als Vertreter Mag. A.-E. S. anwesend war (AS 11). Befragt wurde der BF dabei zu seinen Personalien sowie zu seinen Lebensumständen in der Türkei (AS 11-13).

3. Am 15.04.2010 wurde dem BF die Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG ausgefolgt (AS 37).3. Am 15.04.2010 wurde dem BF die Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß Paragraph 51, AsylG ausgefolgt (AS 37).

4. Die Übermittlung des Aktes von der Erstaufnahmestelle Ost an das Bundesasylamt, Außenstelle Wien, zur Durchführung des weiteren Asylverfahrens erfolgte am 26.04.2010 (AS 47). Im Rahmen dieser Aktenübermittlung wurde auch festgehalten, dass das Verfahren des BF "gem. § 19/2 nach Rücksprache mit Leitung" zugelassen wurde (AS 47).4. Die Übermittlung des Aktes von der Erstaufnahmestelle Ost an das Bundesasylamt, Außenstelle Wien, zur Durchführung des weiteren Asylverfahrens erfolgte am 26.04.2010 (AS 47). Im Rahmen dieser Aktenübermittlung wurde auch festgehalten, dass das Verfahren des BF "gem. Paragraph 19 /, 2, nach Rücksprache mit Leitung" zugelassen wurde (AS 47).

5. Mit Aktenvermerk vom 28.05.2010 wurde das Asylverfahren gemäß § 24 Abs 2 AsylG eingestellt, zumal der Aufenthaltsort des BF wegen der Verletzung seiner Mitwirkungspflicht weder bekannt noch sonst leicht feststellbar war (AS 109).5. Mit Aktenvermerk vom 28.05.2010 wurde das Asylverfahren gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AsylG eingestellt, zumal der Aufenthaltsort des BF wegen der Verletzung seiner Mitwirkungspflicht weder bekannt noch sonst leicht feststellbar war (AS 109).

6. Mit Schreiben vom 12.08.2010 teilte Rechtsberater Mag. H. K. dem Bundesasylamt mit, nunmehr an die Stelle des bisherigen gesetzlichen Vertreters Mag. A.-E. S. zu treten (AS 123). Dem Schreiben lag eine diesbezügliche Vollmacht des bisherigen gesetzlichen Vertreters bei (AS 124), wonach Mag. H. K. bevollmächtigt wird, das Asylverfahren des BF bis zur rechtskräftigen Entscheidung weiterzuführen (AS 124).

7. Am 08.09.2010 wurde der BF vor dem BAA, Außenstelle Wien, im Beisein seines Vertreters Mag. H. K. und seiner zwei Onkel als Vertrauenspersonen, niederschriftlich einvernommen (AS. 133 ff). Eingangs gab der BF an, er sei Kurde, türkischer Staatsangehöriger, stamme aus H. in der Provinz S. und habe dort mit seinen Eltern und vier Geschwistern (drei Schwestern und einem Bruder) gewohnt (AS 135-137). Von 2000 bis 2005 habe der BF die Volksschule und anschließend drei Jahre die Hauptschule besucht (AS 137). Anschließend sei er als Hilfskraft in der Landwirtschaft und von 2006 bis 2007 als Aushilfskellner tätig gewesen (AS 137). Die Türkei habe er verlassen, weil er im Jahr 2009 während der Teilnahme an einer Newroz-Demonstration von Sicherheitskräften festgenommen und zwei Tag lang angehalten und geschlagen worden sei (AS 141). Als Kurde sei er in der Türkei generell - sei es in der Schule oder bei der Arbeitsplatzsuche - diskriminiert worden (AS 141). Zudem wolle er den Militärdienst nicht ableisten, zumal er befürchte, im Osten der Türkei eingesetzt zu werden, wo er gegen seine "Brüder" kämpfen müsse (AS 143). Neben der Anhaltung im Jahr 2009 sei er aber auch im Jahr 2007 - während der Teilnahme am Newrozfest - drei Tage lang angehalten worden (AS 143).

Auf die Frage nach seinen Rückkehrbefürchtungen gab der BF an, er werde seinen Militärdienst ableisten müssen, was er jedoch nicht wolle, zumal es keine "Lebensgarantie" für ihn gebe (AS 145).

In Österreich besuche der BF einen kurdischen Verein und beabsichtige er, einen Deutschkurs zu absolvieren (AS 139).

8. Mit Email vom 09.09.2010 teilte Rechtsberater Mag. H. K. dem Bundesasylamt mit, dass er die weitere gesetzliche Vertretung des BF übernehme. Weiters ersuchte er, den zu erlassenden Bescheid an ihn zuzustellen (AS 159) und übermittelte er im Anhang eine Entscheidung des Asylgerichtshofes, welche bei der Entscheidung zu berücksichtigen sei (AS 159).

9. Mit Bescheid vom 14.09.2010, FZ. 10 03.065-BAW, wies das Bundesasylamt den Antrag des BF auf internationalen Schutz in Spruchteil I gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG ab und erkannte dem BF den Status des Asylberechtigten nicht zu; in Spruchteil II wurde dem BF gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zuerkannt. Gleichzeitig wurde der BF in Spruchteil III des Bescheides gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen (AS 181 ff).9. Mit Bescheid vom 14.09.2010, FZ. 10 03.065-BAW, wies das Bundesasylamt den Antrag des BF auf internationalen Schutz in Spruchteil römisch eins gem. Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab und erkannte dem BF den Status des Asylberechtigten nicht zu; in Spruchteil römisch zwei wurde dem BF gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zuerkannt. Gleichzeitig wurde der BF in Spruchteil römisch drei des Bescheides gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen (AS 181 ff).

Begründend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, der BF sei nicht in der Lage gewesen, eine konkret gegen ihn persönlich gerichtete Verfolgung vorzubringen (AS 219). Allein die Tatsache, Angehöriger der kurdischen Volksgruppe zu sein, reiche den länderkundlichen Informationen folgend nicht aus, die systematische oder zielgerichtete Verfolgung bloßer Teilnehmer an Veranstaltungen zu begründen (AS 219). Verhöre und Befragungen für sich alleine würden jedenfalls keine Verfolgungshandlungen iSd Genfer Flüchtlingskonvention darstellen. Widersprüchlichkeiten in den Ausführungen zur Reisepassausstellung seien zudem ein Indiz für die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens (AS 219).

Was die vom BF vorgebrachte, zu erwartende Einberufung zum Militärdienst anbelangt, so mangle es diesem Fluchtgrund an Aktualität (AS 220). Dessen ungeachtet wird auf die Feststellungen zum Thema Wehrdienst in der Türkei verwiesen und ausgeführt, dass in Anbetracht dieses Berichtsmaterials eine Einberufung zum Militärdienst nicht GFK-relevant wäre (AS 220-221).

Weiters kam die Behörde näher begründet zu dem Schluss, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme einer Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG vorliegen würden.Weiters kam die Behörde näher begründet zu dem Schluss, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme einer Bedrohung im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG vorliegen würden.

Ferner führte das BAA aus, dass in Österreich zwar zwei Onkel des BF leben; der BF selbst sei aber bei diversen Freunden oder Bekannten wohnhaft und lediglich über eine Obdachlosenkontaktstelle erreichbar (AS 227). Sohin würde bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine schützenswerte familiäre Bindung vorliegen.

Aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich und mangels Vorliegen sonstiger Anknüpfungspunkte stelle die Ausweisung des BF keinen unverhältnismäßigen Eingriff in seine durch Art. 8 EMRK geschützten Rechte dar.Aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich und mangels Vorliegen sonstiger Anknüpfungspunkte stelle die Ausweisung des BF keinen unverhältnismäßigen Eingriff in seine durch Artikel 8, EMRK geschützten Rechte dar.

10. Der Bescheid wurde dem Rechtsberater Mag. H. K. am 21.09.2010 durch Hinterlegung zugestellt (AS 231).

11. Gegen diesen Bescheid erhob der BF, vertreten durch Mag. H. K. (Rechtsberater im Zulassungsverfahren), fristgerecht Beschwerde (AS 237 ff). Darin wird zunächst auf die Fluchtgründe eingegangen und ausgeführt, dass der BF aus einem kurdischen Bergdorf stamme, dessen Einwohner vom Militär als ihm gegenüber feindselig eingestellt gelten würden. Zudem stünden die heranwachsenden Männer des Dorfes unter dem Generalverdacht, Angehörige, Gefolgsleute oder Anhänger der verbotenen PKK zu sein. Schließlich wird ausgeführt, dass die Großmutter des BF Amme des PKK-Führers Öcalan gewesen sei, was ihn aus kurdischer Sicht zum Onkel des BF mache (AS 240). Weiters wird auf die erfolgten Anhaltungen im Jahr 2007 und 2009 hingewiesen. Moniert wird schließlich, dass vom Bundesasylamt keine Feststellungen dahingehend getroffen worden seien, ob der BF einer verfolgten sozialen Gruppe angehöre und seien trotz Zustimmung des BF keine weiteren Erhebungen in der Türkei durchgeführt worden (AS 241). Was die Ableistung des Militärdienstes angeht, so sei zu beachten, dass der BF aus einem Dorf stamme, dessen Einwohner als "Feinde" des Militärs angesehen würden (AS 244). Somit sei entgegen den Ausführungen der Erstbehörde sehr wohl zu befürchten, dass der BF bei der Ableistung seines Militärdienstes eine systematische und schwerwiegende Schlechterbehandlung gegenüber solchen Wehrpflichtigen zu erwarten hätte, die vom Militär nicht als Feinde angesehen werden würden (AS 244).

Schließlich enthält die Beschwerde Ausführungen zur gesetzlichen Vertretung durch den Rechtsberater und deren Ende gem. § 16 AsylG, ohne dass daraus konkrete Schlüsse für das Verfahren des BF gezogen werden (AS 241/242).Schließlich enthält die Beschwerde Ausführungen zur gesetzlichen Vertretung durch den Rechtsberater und deren Ende gem. Paragraph 16, AsylG, ohne dass daraus konkrete Schlüsse für das Verfahren des BF gezogen werden (AS 241/242).

II. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:römisch zwei. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:

1. Rechtlich ergibt sich folgendes:

1.1. Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009 AsylG) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden. Da der BF seinen Antrag auf internationalen Schutz nach dem 1.1.2006 stellte, sind gemäß § 75 AsylG die Bestimmungen des AsylG 2005 grundsätzlich in der geltenden Fassung anzuwenden.1.1. Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, AsylG) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden. Da der BF seinen Antrag auf internationalen Schutz nach dem 1.1.2006 stellte, sind gemäß Paragraph 75, AsylG die Bestimmungen des AsylG 2005 grundsätzlich in der geltenden Fassung anzuwenden.

Gemäß § 61 AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.

Gemäß § 23 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 147/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. In analoger Anwendung dieser Bestimmung tritt an die Stelle des Begriffes "Berufungswerber" der Begriff "Beschwerdeführer".Gemäß Paragraph 23, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 147 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. In analoger Anwendung dieser Bestimmung tritt an die Stelle des Begriffes "Berufungswerber" der Begriff "Beschwerdeführer".

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat das erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat das erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gemäß § 63 Abs 5 AVG ist die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.Gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG ist die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

§ 16 AsylG 2005 lautet wie folgt:Paragraph 16, AsylG 2005 lautet wie folgt:

"Handlungsfähigkeit

§ 16. (1) Für den Eintritt der Handlungsfähigkeit nach diesem Bundesgesetz ist ungeachtet der Staatsangehörigkeit des Fremden österreichisches Recht maßgeblich.Paragraph 16, (1) Für den Eintritt der Handlungsfähigkeit nach diesem Bundesgesetz ist ungeachtet der Staatsangehörigkeit des Fremden österreichisches Recht maßgeblich.

(2) In Verfahren nach diesem Bundesgesetz ist jeder Elternteil für sich zur Vertretung des Kindes befugt. Widerstreiten die Erklärungen beider Elternteile bei ehelichen Kindern, ist die zeitlich frühere Erklärung relevant; ein Beschwerdeverzicht kann nicht gegen den erklärten Willen eines Elternteils abgegeben werden. Die Vertretung für das uneheliche Kind kommt bei widerstreitenden Erklärungen der Elternteile der Mutter zu, soweit nicht der Vater alleine mit der Obsorge betraut ist. Ein Minderjähriger, dessen Interessen von seinem gesetzlichen Vertreter nicht wahrgenommen werden können, ist berechtigt Anträge auf internationalen Schutz zu stellen.

(3) Ein mündiger Minderjähriger, dessen Interessen von seinem gesetzlichen Vertreter nicht wahrgenommen werden können, ist berechtigt, Anträge zu stellen und einzubringen. Gesetzlicher Vertreter für Verfahren nach diesem Bundesgesetz ist mit Einbringung des Antrags auf internationalen Schutz (§ 17 Abs. 2) der Rechtsberater (§ 64) in der Erstaufnahmestelle, nach Zulassung des Verfahrens und nach Zuweisung an eine Betreuungsstelle der örtlich zuständige Jugendwohlfahrtsträger jenes Bundeslandes, in dem der Minderjährige einer Betreuungsstelle zugewiesen wurde. Widerspricht der Rechtsberater (§ 64) vor der ersten Einvernahme im Zulassungsverfahren einer erfolgten Befragung (§ 19 Abs. 1) eines mündigen Minderjährigen, ist diese in seinem Beisein zu wiederholen.(3) Ein mündiger Minderjähriger, dessen Interessen von seinem gesetzlichen Vertreter nicht wahrgenommen werden können, ist berechtigt, Anträge zu stellen und einzubringen. Gesetzlicher Vertreter für Verfahren nach diesem Bundesgesetz ist mit Einbringung des Antrags auf internationalen Schutz (Paragraph 17, Absatz 2,) der Rechtsberater (Paragraph 64,) in der Erstaufnahmestelle, nach Zulassung des Verfahrens und nach Zuweisung an eine Betreuungsstelle der örtlich zuständige Jugendwohlfahrtsträger jenes Bundeslandes, in dem der Minderjährige einer Betreuungsstelle zugewiesen wurde. Widerspricht der Rechtsberater (Paragraph 64,) vor der ersten Einvernahme im Zulassungsverfahren einer erfolgten Befragung (Paragraph 19, Absatz eins,) eines mündigen Minderjährigen, ist diese in seinem Beisein zu wiederholen.

(4) Entzieht sich der mündige Minderjährige dem Verfahren (§ 24 Abs. 1) oder lässt sich aus anderen Gründen nach Abs. 3 kein gesetzlicher Vertreter bestimmen, ist der Jugendwohlfahrtsträger, dem die gesetzliche Vertretung zuletzt zukam, gesetzlicher Vertreter bis nach Abs. 3 wieder ein gesetzlicher Vertreter bestimmt wurde. Hatte im bisherigen Verfahren nur der Rechtsberater (§ 64) die gesetzliche Vertretung inne, bleibt dieser gesetzlicher Vertreter, bis die gesetzliche Vertretung nach Abs. 3 erstmals einem Jugendwohlfahrtsträger zufällt.(4) Entzieht sich der mündige Minderjährige dem Verfahren (Paragraph 24, Absatz eins,) oder lässt sich aus anderen Gründen nach Absatz 3, kein gesetzlicher Vertreter bestimmen, ist der Jugendwohlfahrtsträger, dem die gesetzliche Vertretung zuletzt zukam, gesetzlicher Vertreter bis nach Absatz 3, wieder ein gesetzlicher Vertreter bestimmt wurde. Hatte im bisherigen Verfahren nur der Rechtsberater (Paragraph 64,) die gesetzliche Vertretung inne, bleibt dieser gesetzlicher Vertreter, bis die gesetzliche Vertretung nach Absatz 3, erstmals einem Jugendwohlfahrtsträger zufällt.

(5) Bei einem unmündigen Minderjährigen, dessen Interessen von seinen gesetzlichen Vertretern nicht wahrgenommen werden können, ist der Rechtsberater (§ 64) ab Ankunft in der Erstaufnahmestelle gesetzlicher Vertreter. Solche Fremde dürfen nur im Beisein des Rechtsberaters (§ 64) befragt (§ 19 Abs. 1) werden. Im Übrigen gelten die Abs. 3 und 4."(5) Bei einem unmündigen Minderjährigen, dessen Interessen von seinen gesetzlichen Vertretern nicht wahrgenommen werden können, ist der Rechtsberater (Paragraph 64,) ab Ankunft in der Erstaufnahmestelle gesetzlicher Vertreter. Solche Fremde dürfen nur im Beisein des Rechtsberaters (Paragraph 64,) befragt (Paragraph 19, Absatz eins,) werden. Im Übrigen gelten die Absatz 3 und 4,

§ 28 AsylG 2005 lautet wie folgt:Paragraph 28, AsylG 2005 lautet wie folgt:

"§ 28. (1) Ist der Antrag voraussichtlich nicht zurückzuweisen, ist das Verfahren zuzulassen, soweit das Verfahren nicht vor Zulassung inhaltlich entschieden wird. Die Zulassung erfolgt durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte (§ 51); eines Bescheides bedarf es dann nicht. Die Zulassung steht einer späteren zurückweisenden Entscheidung nicht entgegen."§ 28. (1) Ist der Antrag voraussichtlich nicht zurückzuweisen, ist das Verfahren zuzulassen, soweit das Verfahren nicht vor Zulassung inhaltlich entschieden wird. Die Zulassung erfolgt durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte (Paragraph 51,); eines Bescheides bedarf es dann nicht. Die Zulassung steht einer späteren zurückweisenden Entscheidung nicht entgegen.

(2) Entscheidet das Bundesasylamt nicht binnen zwanzig Tagen nach Einbringen des Antrags auf internationalen Schutz, dass der Antrag zurückzuweisen ist, ist der Antrag zuzulassen, es sei denn es werden Konsultationen gemäß der Dublin - Verordnung oder eines Vertrages über die Zuständigkeit zur Prüfung eines Asylantrages oder eines Antrages auf internationalen Schutz geführt. Das Führen solcher Konsultationen ist dem Asylwerber innerhalb der 20-Tages-Frist mitzuteilen. Diesfalls gilt die 20-Tages-Frist nicht. Diese gilt überdies nicht, wenn eine Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 oder 6 erfolgt ist, dem Asylwerber ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt (§ 12a Abs. 1 oder 3), der Asylwerber am Verfahren nicht mitwirkt, dieses gegenstandslos wird oder er sich diesem entzieht. Ist der Asylwerber aus in seiner Person gelegenen Gründen nicht in der Lage, am Verfahren mitzuwirken, ist der Lauf der Frist nach Satz 1 gehemmt.(2) Entscheidet das Bundesasylamt nicht binnen zwanzig Tagen nach Einbringen des Antrags auf internationalen Schutz, dass der Antrag zurückzuweisen ist, ist der Antrag zuzulassen, es sei denn es werden Konsultationen gemäß der Dublin - Verordnung oder eines Vertrages über die Zuständigkeit zur Prüfung eines Asylantrages oder eines Antrages auf internationalen Schutz geführt. Das Führen solcher Konsultationen ist dem Asylwerber innerhalb der 20-Tages-Frist mitzuteilen. Diesfalls gilt die 20-Tages-Frist nicht. Diese gilt überdies nicht, wenn eine Mitteilung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, oder 6 erfolgt ist, dem Asylwerber ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt (Paragraph 12 a, Absatz eins, oder 3), der Asylwerber am Verfahren nicht mitwirkt, dieses gegenstandslos wird oder er sich diesem entzieht. Ist der Asylwerber aus in seiner Person gelegenen Gründen nicht in der Lage, am Verfahren mitzuwirken, ist der Lauf der Frist nach Satz 1 gehemmt.

(3) Eine Stattgebung oder Abweisung des Antrags im Zulassungsverfahren ersetzt die Zulassungsentscheidung (Abs. 1). Wird der Antrag im Zulassungsverfahren abgewiesen, gilt dieser Antrag als zugelassen, wenn oder sobald der Beschwerde gegen diese Entscheidung aufschiebende Wirkung zukommt.(3) Eine Stattgebung oder Abweisung des Antrags im Zulassungsverfahren ersetzt die Zulassungsentscheidung (Absatz eins,). Wird der Antrag im Zulassungsverfahren abgewiesen, gilt dieser Antrag als zugelassen, wenn oder sobald der Beschwerde gegen diese Entscheidung aufschiebende Wirkung zukommt.

(4) Dem Asylwerber in der Erstaufnahmestelle ist eine ärztliche Untersuchung zu ermöglichen."

1.2. Mit Einbringung des Antrages auf internationalen Schutz am 09.04.2010 wurde der Rechtsberater in der Erstaufnahmestelle gemäß § 16 Abs 3 AsylG gesetzlicher Vertreter des minderjährigen BF. Nach Zulassung des Verfahrens und nach Zuweisung an eine Betreuungsstelle geht die Vertretungsbefugnis jedoch auf den örtlich zuständigen Jugendwohlfahrtsträger jenes Bundeslandes über, in dem der Minderjährige einer Betreuungsstelle zugewiesen wurde (§ 16 Abs 3 AsylG) und endet somit die Vertretungsbefugnis des Rechtsberaters. Sind diese zwei Kriterien, nämlich dass erstens das Zulassungsverfahren zu Ende ist und dass zweitens der Minderjährige einer Betreuungsstelle zugewiesen wurde, nicht erfüllt, bleibt der Rechtsberater gesetzlicher Vertreter (vgl. Beschluss des VfGH vom 09.03.2005, B1290/04-B1477/04).1.2. Mit Einbringung des Antrages auf internationalen Schutz am 09.04.2010 wurde der Rechtsberater in der Erstaufnahmestelle gemäß Paragraph 16, Absatz 3, AsylG gesetzlicher Vertreter des minderjährigen BF. Nach Zulassung des Verfahrens und nach Zuweisung an eine Betreuungsstelle geht die Vertretungsbefugnis jedoch auf den örtlich zuständigen Jugendwohlfahrtsträger jenes Bundeslandes über, in dem der Minderjährige einer Betreuungsstelle zugewiesen wurde (Paragraph 16, Absatz 3, AsylG) und endet somit die Vertretungsbefugnis des Rechtsberaters. Sind diese zwei Kriterien, nämlich dass erstens das Zulassungsverfahren zu Ende ist und dass zweitens der Minderjährige einer Betreuungsstelle zugewiesen wurde, nicht erfüllt, bleibt der Rechtsberater gesetzlicher Vertreter vergleiche Beschluss des VfGH vom 09.03.2005, B1290/04-B1477/04).

Im gegenständlichen Verfahren erfolgte gemäß § 28 Abs 1 AsylG mit Ausfolgung der Aufenthaltsberechtigungskarte am 15.04.2010 die Zulassung des Verfahrens.Im gegenständlichen Verfahren erfolgte gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylG mit Ausfolgung der Aufenthaltsberechtigungskarte am 15.04.2010 die Zulassung des Verfahrens.

Was die Zuweisung an eine Betreuungsstelle angeht, ist Folgendes auszuführen:

Dem Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem (GVS-Auszug) ist zu entnehmen, dass der BF vom Tag seiner Asylantragstellung (09.04.2010) bis zum 16.04.2010 an der Betreuungsstelle Ost - UMF wohnhaft war. Am 16.04.2010 wäre die Überstellung des BF in die Betreuungsstelle GVS Steiermark (UMF G.) vorgesehen gewesen. Der BF nahm den Überstellungstermin jedoch nicht wahr, erschien am selben Tag aber noch bei der Betreuungsstelle Ost, wo ihm vom 16.04.2010 bis 19.04.2010 die Nächtigung gestattet wurde. Zu der am 19.04.2010 neuerlich geplanten Überstellung ist der BF wiederum nicht erschienen und ist dem Auszug aus dem zentralen Melderegister vom 29.10.2010 zu entnehmen, dass er von 22.04.2010 bis 28.09.2010 beim Verein U. B. gemeldet war.

Fraglich ist nunmehr, ob der BF tatsächlich einer Betreuungsstelle zugewiesen wurde, obwohl er in der Betreuungsstelle nie angekommen ist und dort auch nicht wohnhaft war. Der Begriff "Zuweisung" ist gesetzlich zwar nicht definiert, § 6 Abs 1 GVG-B bestimmt jedoch, dass über den ersten Unterbringungsort nach erfolgter Zulassung die Behörde im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle des betroffenen Bundeslandes entscheidet. Dem Asylwerber ist formlos mitzuteilen, in welcher Betreuungsstelle ihm künftig die Grundversorgung gewährt wird und es ist ihm die kostenlose Anreise zu dieser zu ermöglichen. Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu im Erkenntnis vom 14.12.2006, Zl. 2006/01/012, präzisiert, dass die Zuweisung an eine Betreuungsstelle einerseits eine - wenn auch nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht formgebundene - Entscheidung der Asylbehörde erfordert und andererseits - nicht zuletzt aus Gründen der Rechtssicherheit wegen des an die Zuweisung gebundenen Übergangs der gesetzlichen Vertretungsmacht vom Rechtsberater in der Erstaufnahmestelle auf den örtlich zuständigen Jugendwohlfahrtsträger - in den Akten der Asylbehörde entsprechend dokumentiert sein muss.Fraglich ist nunmehr, ob der BF tatsächlich einer Betreuungsstelle zugewiesen wurde, obwohl er in der Betreuungsstelle nie angekommen ist und dort auch nicht wohnhaft war. Der Begriff "Zuweisung" ist gesetzlich zwar nicht definiert, Paragraph 6, Absatz eins, GVG-B bestimmt jedoch, dass über den ersten Unterbringungsort nach erfolgter Zulassung die Behörde im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle des betroffenen Bundeslandes entscheidet. Dem Asylwerber ist formlos mitzuteilen, in welcher Betreuungsstelle ihm künftig die Grundversorgung gewährt wird und es ist ihm die kostenlose Anreise zu dieser zu ermöglichen. Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu im Erkenntnis vom 14.12.2006, Zl. 2006/01/012, präzisiert, dass die Zuweisung an eine Betreuungsstelle einerseits eine - wenn auch nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht formgebundene - Entscheidung der Asylbehörde erfordert und andererseits - nicht zuletzt aus Gründen der Rechtssicherheit wegen des an die Zuweisung gebundenen Übergangs der gesetzlichen Vertretungsmacht vom Rechtsberater in der Erstaufnahmestelle auf den örtlich zuständigen Jugendwohlfahrtsträger - in den Akten der Asylbehörde entsprechend dokumentiert sein muss.

Beide Voraussetzungen sind im gegenständlichen Fall erfüllt. Aus dem Speicherauszug des Betreuungsinformationssystems geht eindeutig hervor, dass bereits ein Überstellungstermin vereinbart war, sohin die Entscheidung der Behörde, den BF in die GVS Steiermark zu überführen, getroffen war und wurde dieser Entschluss durch die Aufzeichnungen hinsichtlich der zwei verabsäumten Überstellungstermine auch dokumentiert. Der BF wurde somit bereits am 16.04.2010 einer Betreuungsstelle zugewiesen, was bedeutet, dass ab diesem Tag der örtliche zuständige Jugendwohlfahrtsträger, die Bezirkshauptmannschaft G.-U., gesetzlicher Vertreter des BF war. Demzufolge erweist sich die Zustellung des Bescheides des Bundesasylamtes am 21.09.2010 an den Rechtsberater Mag. H. K. als rechtsunwirksam, zumal rechtswirksam nur an seinen gesetzlichen Vertreter oder allenfalls an eine von diesem zur Vertretung bevollmächtigte Person zugestellt hätte werden können.

Da auch keine Hinweise dafür vorliegen, dass der Zustellmangel durch tatsächliches Zukommen an seinen gesetzlichen Vertreter iSd § 9 ZustellG allenfalls geheilt worden wäre, ist gegenüber dem BF bisher noch kein Bescheid des Bundesasylamtes wirksam erlassen worden.Da auch keine Hinweise dafür vorliegen, dass der Zustellmangel durch tatsächliches Zukommen an seinen gesetzlichen Vertreter iSd Paragraph 9, ZustellG allenfalls geheilt worden wäre, ist gegenüber dem BF bisher noch kein Bescheid des Bundesasylamtes wirksam erlassen worden.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 63 Abs 5 AVG kann sich aber eine Beschwerde nur gegen einen wirksam erlassenen Bescheid richten. Ist ein Bescheid des Bundesasylamtes nicht rechtswirksam erlassen worden, so hat dies den Mangel der Zuständigkeit des Asylgerichtshofes zu einer meritorischen Entscheidung über das Rechtsmittel des Beschwerdeführers zur Folge. Die Zuständigkeit reicht in derartigen Fällen nur so weit, das Rechtsmittel wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen (vgl. Hengstschläger-Leeb, Kommentar AVG³, RZ 46).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 63, Absatz 5, AVG kann sich aber eine Beschwerde nur gegen einen wirksam erlassenen Bescheid richten. Ist ein Bescheid des Bundesasylamtes nicht rechtswirksam erlassen worden, so hat dies den Mangel der Zuständigkeit des Asylgerichtshofes zu einer meritorischen Entscheidung über das Rechtsmittel des Beschwerdeführers zur Folge. Die Zuständigkeit reicht in derartigen Fällen nur so weit, das Rechtsmittel wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen vergleiche Hengstschläger-Leeb, Kommentar AVG³, RZ 46).

Die vorliegende Beschwerde war daher gemäß § 66 Abs 4 iVm § 63 Abs 5 AVG als unzulässig zurückzuweisen. Das gegenständliche Asylverfahren des mj. Beschwerdeführers ist nach wie vor beim Bundesasylamt anhängig und unter Einbeziehung seines gesetzlichen Vertreters entsprechend fortzusetzen.Die vorliegende Beschwerde war daher gemäß Paragraph 66, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 63, Absatz 5, AVG als unzulässig zurückzuweisen. Das gegenständliche Asylverfahren des mj. Beschwerdeführers ist nach wie vor beim Bundesasylamt anhängig und unter Einbeziehung seines gesetzlichen Vertreters entsprechend fortzusetzen.

Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Zustellmangel, Zustellung

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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