TE AsylGH Erkenntnis 2011/2/17 S4 417782-1/2011

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Veröffentlicht am 17.02.2011
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §10 Abs4
AsylG 2005 §5 Abs1
EMRK Art3
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Spruch

S4 417.782-1/2011/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.1.2011, Zahl: 10 09.856 EAST-Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.1.2011, Zahl: 10 09.856 EAST-Ost, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 5 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 1 und Abs. 4 AsylG abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 5, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 4, AsylG abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Der Beschwerdeführer ist Ehegatte der der XXXX, beide sind Eltern der mj. Kinder XXXX. Die Ehegattin und die Kinder des Beschwerdeführers haben bereits vor diesem ein Asylverfahren in Polen betrieben und sind sodann auch vor ihm ins österr. Bundesgebiet eingereist, wo sie Anträge auf internationalen Schutz stellten, die letztlich mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 21.10.2010, Zl. S9 415777-1/2010, gem. §§ 5, 10 AsylG rechtskräftig zurückgewiesen wurden. Die Ehegattin und die Kinder des Beschwerdeführers halten sich derzeit noch im Bundesgebiet auf.römisch eins. Der Beschwerdeführer ist Ehegatte der der römisch 40 , beide sind Eltern der mj. Kinder römisch 40 . Die Ehegattin und die Kinder des Beschwerdeführers haben bereits vor diesem ein Asylverfahren in Polen betrieben und sind sodann auch vor ihm ins österr. Bundesgebiet eingereist, wo sie Anträge auf internationalen Schutz stellten, die letztlich mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 21.10.2010, Zl. S9 415777-1/2010, gem. Paragraphen 5, 10, AsylG rechtskräftig zurückgewiesen wurden. Die Ehegattin und die Kinder des Beschwerdeführers halten sich derzeit noch im Bundesgebiet auf.

Der Beschwerdeführer selbst ist Anfang August nach Polen eingereist, hat dort am 1.9.2010 einen Asylantrag gestellt, und hat sich am 19.10.2010 von Polen nach Österreich begeben, wo er am 20.10.2010 ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

Begründend führte er im Rahmen seiner Erstbefragung bei der Polizeiinspektion Traiskirchen am 20.10.2010 aus, dass er in Polen noch keine Asylentscheidung erhalten habe (- dies habe ihn auch nicht interessiert). Er habe seine Familie gesucht, die vor ihm aus der Heimat ausgereist sei. Nunmehr wolle auch er hier bleiben.

Mit E-Mail vom 27.10.2010 ersuchte Österreich Polen um die Übernahme des Beschwerdeführers (AS 39).

Polen hat sich mit Fax vom 29.10.2010, datiert 28.10.2010, (AS 61), bereit erklärt, den Beschwerdeführer auf der Grundlage des Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II) wieder aufzunehmen und seinen Antrag zu prüfen.Polen hat sich mit Fax vom 29.10.2010, datiert 28.10.2010, (AS 61), bereit erklärt, den Beschwerdeführer auf der Grundlage des Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin römisch zwei) wieder aufzunehmen und seinen Antrag zu prüfen.

Am 24.11.2011 ergänzte der Beschwerdeführer sein bisheriges Vorbringen im Rahmen einer Einvernahme vor dem Bundesasylamt und brachte vor, dass er in Polen von einer (dort kennengelernten und nach Österreich weiter gereisten) Bekannten telefonisch erfahren habe, dass sich seine Familie hier befinde, weshalb er dann gleich nach Österreich gereist sei. Während seines Aufenthaltes in Polen habe er keine Probleme gehabt. Er wolle nicht nach Polen, da dort die Kadyrov-Leute seien, die Tschetschenen nach Grosny verschleppen. Vor seinen Augen seien zwei ihm vom Sehen, jedoch nicht namentlich bekannte tschetschenische Kämpfer verschleppt worden. Er habe Kopfschmerzen und könne nicht schlafen, er nehme deshalb Tabletten, in ärztlicher Behandlung sei er in Polen deswegen aber nicht gewesen, da er Tabletten noch von zu Hause gehabt habe.

Aus zwei gutachterlichen Stellungnahmen im Zulassungsverfahren von Dr. XXXX vom 28.10.2010 (AS 65f) und Dr. XXXX, FA für Neurologie und Psychiatrie, vom 10.1.2011 (AS 113f) ergibt sich, dass der Beschwerdeführer aufgrund von Festnahmen und Misshandlungen im Heimatland an einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer mittelgradigen Depression mit Somatisierung leidet.Aus zwei gutachterlichen Stellungnahmen im Zulassungsverfahren von Dr. römisch 40 vom 28.10.2010 (AS 65f) und Dr. römisch 40 , FA für Neurologie und Psychiatrie, vom 10.1.2011 (AS 113f) ergibt sich, dass der Beschwerdeführer aufgrund von Festnahmen und Misshandlungen im Heimatland an einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer mittelgradigen Depression mit Somatisierung leidet.

Die Anträge auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers wurden sodann mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.1.2011, Zahl: 10 09.856 EAST-Ost, gem. § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und der Antragsteller gem. § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen.Die Anträge auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers wurden sodann mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.1.2011, Zahl: 10 09.856 EAST-Ost, gem. Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und der Antragsteller gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen.

Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und hiebei im Wesentlichen geltend gemacht, dass das Bundesasylamt die Schwere seiner Erkrankung nicht berücksichtigt habe. Er habe sich am 4.2.2011 wegen sehr starker Kopfschmerzen ins Krankenhaus begeben, er habe einen CCT-Termin für 3.3.2011; ohne diese radiologische Abklärung könne nicht davon ausgegangen werden, dass aus medizinischer Sicht nichts gegen seine Abschiebung nach Polen spreche. Weiters sei in Polen keine ausreichende medizinische Versorgung für den Beschwerdeführer gegeben.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Mit 1.7.2008 ist das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) in Kraft getreten.

Mit 1.1.2006 ist das Asylgesetz 2005 (AsylG) in Kraft getreten.

§ 61 AsylG 2005 lautet wie folgt:Paragraph 61, AsylG 2005 lautet wie folgt:

(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

(2) Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 2 sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.(2) Beschwerden gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.

(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

1. zurückweisende Bescheide

a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,;

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5

c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, undc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und

2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung

(3a) Der Asylgerichtshof entscheidet weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a.(3a) Der Asylgerichtshof entscheidet weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a,

(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.

Gemäß § 5 Abs. 2 AsylG ist auch nach Abs. 1 vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.Gemäß Paragraph 5, Absatz 2, AsylG ist auch nach Absatz eins, vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

Gemäß § 5 Abs. 3 AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesasylamt oder beim Asylgerichtshof offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.Gemäß Paragraph 5, Absatz 3, AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesasylamt oder beim Asylgerichtshof offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird; und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird; und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn

1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei ist zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei ist zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

der Grad der Integration;

die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.

Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß § 10 Abs. 6 AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.Gemäß Paragraph 10, Absatz 6, AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.

§ 34 Abs. 1 AsylG lautet: "Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Z 22) vonParagraph 34, Absatz eins, AsylG lautet: "Stellt ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Ziffer 22,) von

1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder

3. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, unter den Voraussetzungen des Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, unter den Voraussetzungen des Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12, a Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

Familienangehörige sind gem. § 2 Z 22 AsylG, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind einesFamilienangehörige sind gem. Paragraph 2, Ziffer 22, AsylG, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines

Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Vorweg ist auszuführen, dass in casu kein Familienverfahren vorliegt, da die Anträge seiner Familienangehörigen, XXXX, auf internationalen Schutz bereits mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 21.10.2010, Zl. S9 415777-1/2010, gem. §§ 5, 10 AsylG rechtskräftig zurückgewiesen worden sind.Vorweg ist auszuführen, dass in casu kein Familienverfahren vorliegt, da die Anträge seiner Familienangehörigen, römisch 40 , auf internationalen Schutz bereits mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 21.10.2010, Zl. S9 415777-1/2010, gem. Paragraphen 5, 10, AsylG rechtskräftig zurückgewiesen worden sind.

1.

Polen hat auf Grundlage des Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II) akzeptiert, den Beschwerdeführer wieder aufzunehmen und seinen Antrag zu prüfen und war es ihm bereits am 1.9.2010 möglich, in Polen einen Asylantrag zu stellen. Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer in Polen Zugang zu einem Asylverfahren hatte und hat, liegen daher nicht vor.Polen hat auf Grundlage des Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin römisch zwei) akzeptiert, den Beschwerdeführer wieder aufzunehmen und seinen Antrag zu prüfen und war es ihm bereits am 1.9.2010 möglich, in Polen einen Asylantrag zu stellen. Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer in Polen Zugang zu einem Asylverfahren hatte und hat, liegen daher nicht vor.

Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1/2007, 22ff; vgl auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006,Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin römisch zwei VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1 aus 2007,, 22ff; vergleiche auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006,

Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei.

Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass Tschetschenen in Polen Gefahr liefen, von Leuten des Kadyrov verschleppt zu werden, ist dazu auszuführen, dass sich die Situation in Bezug auf befürchtete Übergriffe in Polen nicht anders darstellen würde als in Österreich. Seine diesbezüglichen Befürchtungen sind letztlich zu vage, um ein "real risk" einer Verletzung seines Rechtes gem. Art. 3 EMRK im Falle seiner Überstellung nach Polen aufzuzeigen, zumal er in Polen keinerlei ihn selbst betreffende Bedrohungssituation zu gewärtigen hatte. Ausdrücklich hat der Beschwerdeführer die Frage, ob er in Polen "irgendwelche Probleme" gehabt habe, verneint (AS 91/93). Zudem wäre er im Hinblick auf derartige Befürchtungen gehalten, den Schutz der polnischen Behörden in Anspruch zu nehmen. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass Polen als Mitgliedsstaat der EU, wo rechtsstaatliche Strukturen selbstverständlich vorhanden und die Behörden wie in jedem EU-Staat willens und in der Lage sind, effektiven Schutz zu leisten, dem Beschwerdeführer notwendigen Schutz nicht gewähren würde, wenn ein diesbezüglich konkretes Bedrohungsbild vorliegen würde. Naturgemäß kann dabei ein solcher präventiver Schutz nicht lückenlos sein, solches kann allerdings in keinem Staat der Welt gewährleistet werden.Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass Tschetschenen in Polen Gefahr liefen, von Leuten des Kadyrov verschleppt zu werden, ist dazu auszuführen, dass sich die Situation in Bezug auf befürchtete Übergriffe in Polen nicht anders darstellen würde als in Österreich. Seine diesbezüglichen Befürchtungen sind letztlich zu vage, um ein "real risk" einer Verletzung seines Rechtes gem. Artikel 3, EMRK im Falle seiner Überstellung nach Polen aufzuzeigen, zumal er in Polen keinerlei ihn selbst betreffende Bedrohungssituation zu gewärtigen hatte. Ausdrücklich hat der Beschwerdeführer die Frage, ob er in Polen "irgendwelche Probleme" gehabt habe, verneint (AS 91/93). Zudem wäre er im Hinblick auf derartige Befürchtungen gehalten, den Schutz der polnischen Behörden in Anspruch zu nehmen. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass Polen als Mitgliedsstaat der EU, wo rechtsstaatliche Strukturen selbstverständlich vorhanden und die Behörden wie in jedem EU-Staat willens und in der Lage sind, effektiven Schutz zu leisten, dem Beschwerdeführer notwendigen Schutz nicht gewähren würde, wenn ein diesbezüglich konkretes Bedrohungsbild vorliegen würde. Naturgemäß kann dabei ein solcher präventiver Schutz nicht lückenlos sein, solches kann allerdings in keinem Staat der Welt gewährleistet werden.

Den Einwänden in der Beschwerde, dass das Bundesasylamt die Schwere der Erkrankung des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt habe, kann nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer wurde im Zulassungsverfahren zweimal einer medizinischen Begutachtung zugeführt, die jeweils keine Hinweise auf das Vorliegen einer im Sinne des Art. 3 EMRK allenfalls relevanten lebensbedrohenden Erkrankung ergeben haben. Zudem war der Beschwerdeführer auch während seines Aufenthaltes in Polen nicht in ärztlicher Behandlung und hat im Bundesgebiet lediglich vorgebracht, dass er - so wie bereits in Polen - Tabletten gegen seine Kopfschmerzen einnehme.Den Einwänden in der Beschwerde, dass das Bundesasylamt die Schwere der Erkrankung des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt habe, kann nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer wurde im Zulassungsverfahren zweimal einer medizinischen Begutachtung zugeführt, die jeweils keine Hinweise auf das Vorliegen einer im Sinne des Artikel 3, EMRK allenfalls relevanten lebensbedrohenden Erkrankung ergeben haben. Zudem war der Beschwerdeführer auch während seines Aufenthaltes in Polen nicht in ärztlicher Behandlung und hat im Bundesgebiet lediglich vorgebracht, dass er - so wie bereits in Polen - Tabletten gegen seine Kopfschmerzen einnehme.

Zusammenfassend führt der Verfassungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9, in dem er die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält, aus, das sich aus den Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).Zusammenfassend führt der Verfassungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9, in dem er die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK festhält, aus, das sich aus den Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).

Vor dem Hintergrund dieser strengen Judikatur des EGMR kann jedenfalls nicht erkannt werden, dass eine Zurückschiebung des Beschwerdeführers nach Polen eine Verletzung seiner Rechte gem. Art. 3 EMRK darstellen würde, da in casu keine Anhaltspunkte für eine lebensbedrohliche Erkrankung des Beschwerdeführers gegeben sind und in Polen, einem Mitgliedstaat der EU selbstverständlich vergleichbare Diagnose- (selbstverständlich auch radiologische Untersuchungen, wie sie der Beschwerdeführer am 3.3.2011 im Bundesgebiet anstrebt) und Behandlungsmöglichkeiten sowie Medikamente verfügbar sind wie in Österreich, sodass der Beschwerdeführer keinesfalls Gefahr liefe, in Polen wegen mangelnder medizinischer Versorgung unter qualvollen Umständen zu sterben. Bereits das Bundesasylamt hat im angefochtenen Bescheid umfassende Ausführungen zur medizinischen Versorgung von Asylwerbern in Polen erstattet und dargelegt, dass diese ein Recht auf medizinische Betreuung wie polnische Staatsbürger haben, wobei die Behandlungskosten aus Budgetmitteln abgedeckt werden. Wenn in der Beschwerde demgegenüber unter Hinweis auf Berichte aus dem Jahr 2006 und vom März 2008 eingewendet wird, dass in Polen keine ausreichende medizinische Versorgung gewährleistet sei, kann dem mangels Aktualität dieser Quellen - diese sind 5 bzw. 3 Jahre alt - nicht gefolgt werden.Vor dem Hintergrund dieser strengen Judikatur des EGMR kann jedenfalls nicht erkannt werden, dass eine Zurückschiebung des Beschwerdeführers nach Polen eine Verletzung seiner Rechte gem. Artikel 3, EMRK darstellen würde, da in casu keine Anhaltspunkte für eine lebensbedrohliche Erkrankung des Beschwerdeführers gegeben sind und in Polen, einem Mitgliedstaat der EU selbstverständlich vergleichbare Diagnose- (selbstverständlich auch radiologische Untersuchungen, wie sie der Beschwerdeführer am 3.3.2011 im Bundesgebiet anstrebt) und Behandlungsmöglichkeiten sowie Medikamente verfügbar sind wie in Österreich, sodass der Beschwerdeführer keinesfalls Gefahr liefe, in Polen wegen mangelnder medizinischer Versorgung unter qualvollen Umständen zu sterben. Bereits das Bundesasylamt hat im angefochtenen Bescheid umfassende Ausführungen zur medizinischen Versorgung von Asylwerbern in Polen erstattet und dargelegt, dass diese ein Recht auf medizinische Betreuung wie polnische Staatsbürger haben, wobei die Behandlungskosten aus Budgetmitteln abgedeckt werden. Wenn in der Beschwerde demgegenüber unter Hinweis auf Berichte aus dem Jahr 2006 und vom März 2008 eingewendet wird, dass in Polen keine ausreichende medizinische Versorgung gewährleistet sei, kann dem mangels Aktualität dieser Quellen - diese sind 5 bzw. 3 Jahre alt - nicht gefolgt werden.

Der mentale Stress bei einer Abschiebung selbst ist ebenfalls kein ausreichendes "real risk" und ergibt sich auch aus den gutachterlichen medizinischen Stellungnahmen Dris. XXXX und XXXX keine aktuelle Suizidalität des Beschwerdeführers und kann daher - nach dem Maßstab der Judikatur des EGMR - eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung seiner Rechte gem. Art. 3 EMRK nicht erkannt werden.Der mentale Stress bei einer Abschiebung selbst ist ebenfalls kein ausreichendes "real risk" und ergibt sich auch aus den gutachterlichen medizinischen Stellungnahmen Dris. römisch 40 und römisch 40 keine aktuelle Suizidalität des Beschwerdeführers und kann daher - nach dem Maßstab der Judikatur des EGMR - eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung seiner Rechte gem. Artikel 3, EMRK nicht erkannt werden.

Umstände, die darauf schließen ließen, dass der Antragsteller in Polen selbst einer unmenschlichen Behandlung iSd Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, sind vor dem Hintergrund der erstinstanzlichen Feststellungen somit letztlich ebenso wenig vorhanden, wie dass ihm Polen notwendigen Schutz versagen würde, sofern ihm im Heimatstaat unmenschliche Behandlung drohen würde.Umstände, die darauf schließen ließen, dass der Antragsteller in Polen selbst einer unmenschlichen Behandlung iSd Artikel 3, EMRK ausgesetzt wäre, sind vor dem Hintergrund der erstinstanzlichen Feststellungen somit letztlich ebenso wenig vorhanden, wie dass ihm Polen notwendigen Schutz versagen würde, sofern ihm im Heimatstaat unmenschliche Behandlung drohen würde.

2.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden ist, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden ist, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.

Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ist, wie sich aus dem vorangehenden Entscheidungsteil ergibt, gem. § 5 Abs. 1 AsylG zurückgewiesen worden. Es liegt kein Aufenthaltstitel, wonach ein rechtmäßiger Aufenthalt nach dem Asylgesetz gegeben ist, vor. Es liegt auch kein sonstiger Aufenthaltstitel vor und ergibt sich somit der rechtswidrige Aufenthalt des Fremden. Zur Beendigung dieses rechtswidrigen Aufenthaltes ist daher grundsätzlich eine Ausweisung geboten.Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ist, wie sich aus dem vorangehenden Entscheidungsteil ergibt, gem. Paragraph 5, Absatz eins, AsylG zurückgewiesen worden. Es liegt kein Aufenthaltstitel, wonach ein rechtmäßiger Aufenthalt nach dem Asylgesetz gegeben ist, vor. Es liegt auch kein sonstiger Aufenthaltstitel vor und ergibt sich somit der rechtswidrige Aufenthalt des Fremden. Zur Beendigung dieses rechtswidrigen Aufenthaltes ist daher grundsätzlich eine Ausweisung geboten.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Bezüglich der Familienagehörigen des Beschwerdeführers, konkret seiner Ehegattin und seiner Kinder, der, abgesehen von ihrem gemeinsamen Familienleben, keinerlei sonstige Familiengemeinschaft im Bundesgebiet geltend gemacht hat, sind bereits rechtskräftige gleichlautende Entscheidungen ergangen, sodass durch die normierte Ausweisung nach Polen in das Familienleben des Beschwerdeführers, das er mit seinen Angehörigen führt, nicht eingegriffen wird.

Der durch die normierte Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet erfolgende Eingriff in sein Privatleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu seinem Privatinteresse am Verbleib im Bundesgebiet gedeckt:

Sein Aufenthalt im Bundesgebiet war nur ein vorläufiger und ist zudem sein erst wenige Monate dauernder Aufenthalt in Österreich gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes (- aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist erkennbar, dass etwa ab einem 10-jährigen Aufenthalt im Bundesgebiet im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen können (VwGH vom 9.5.2003, Zl. 2002/18/0293). Gleiches gilt etwa für einen 7-jährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (VwGH vom 5.7.2005, Zl. 2004/21/0124).) als erst sehr kurzer Zeitraum zu qualifizieren. Der Beschwerdeführer musste sich weiters seines unsicheren Aufenthaltstatus bewusst sein. Umstände, die eine besondere Integration des Beschwerdeführers nahe legen, sind demgegenüber nicht vorhanden. Zu Gunsten des Beschwerdeführers wiegt somit letztlich nur seine Unbescholtenheit, sodass bei einer abwägenden Gesamtbetrachtung der mit seiner Ausweisung verbundene Eingriff in sein Privatleben zulässig ist.

Spruchpunkt I der erstinstanzlichen Entscheidung war sohin vor dem Hintergrund der Beweisergebnisse der Erstbehörde mit obiger näherer Begründung jeweils zu bestätigen. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer bekämpften Ausweisung ist festzuhalten, dass das Bundesasylamt eine korrekte Interessensabwägung im Sinne der Rechtsprechung vorgenommen hat. Den Ausführungen zu Spruchpunkt II des erstinstanzlichen Bescheides ist seitens des Asylgerichtshofes für den konkreten Fall somit ebenfalls zuzustimmen.Spruchpunkt römisch eins der erstinstanzlichen Entscheidung war sohin vor dem Hintergrund der Beweisergebnisse der Erstbehörde mit obiger näherer Begründung jeweils zu bestätigen. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer bekämpften Ausweisung ist festzuhalten, dass das Bundesasylamt eine korrekte Interessensabwägung im Sinne der Rechtsprechung vorgenommen hat. Den Ausführungen zu Spruchpunkt römisch zwei des erstinstanzlichen Bescheides ist seitens des Asylgerichtshofes für den konkreten Fall somit ebenfalls zuzustimmen.

Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Abschiebungshindernis, Ausweisung, Behandlungsmöglichkeiten, EMRK, gesundheitliche Beeinträchtigung, real risk, staatlicher Schutz, Volksgruppenzugehörigkeit

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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