Norm
AVG §71 Abs1Spruch
A1 224.004-1/2008/31E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Druckenthaner als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Holzschuster als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Gambia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.08.2001, Zl. 00 03.269-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Druckenthaner als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Holzschuster als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Gambia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.08.2001, Zl. 00 03.269-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 71 Abs. 1 AVG 1991 BGBl. I Nr. 51 i. d. g. F. abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG 1991 Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 51 i. d. g. F. abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
(Entscheidungswesentlicher) Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer beantragte am 14.03.2000 die Gewährung von Asyl. Am 20.03.2000 wurde er erstmals niederschriftlich beim Bundesasylamt einvernommen. Eine weitere Einvernahme erfolgte am 29.06.2001.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Zl. 00 03.269-BAW, vom 24.07.2001 wurde der Asylantrag gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen und gemäß § 8 AsylG 1997 festgestellt, dass die Abschiebung nach Gambia zulässig ist. Mit Schriftsatz vom 22.08.2001 begehrte der Beschwerdeführer die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und verband diese mit einer Berufung.Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Zl. 00 03.269-BAW, vom 24.07.2001 wurde der Asylantrag gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen und gemäß Paragraph 8, AsylG 1997 festgestellt, dass die Abschiebung nach Gambia zulässig ist. Mit Schriftsatz vom 22.08.2001 begehrte der Beschwerdeführer die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und verband diese mit einer Berufung.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Zl. 00 03.269-BAW vom 28.08.2001 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG abgewiesen. Mit Schriftsatz vom 12.09.2001 erhob der Beschwerdeführer im Wiedereinsetzungsverfahren gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.08.2001 Berufung.Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Zl. 00 03.269-BAW vom 28.08.2001 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG abgewiesen. Mit Schriftsatz vom 12.09.2001 erhob der Beschwerdeführer im Wiedereinsetzungsverfahren gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.08.2001 Berufung.
Am 14.09.2001 übermittelte der Beschwerdeführer einen Schriftsatz, nochmals mit dem Titel "Berufung".
Über die Berufung (nunmehr Beschwerde) im Wiedereinsetzungsverfahren hat der Asylgerichtshof in nichtöffentlicher Sitzung wie folgt erwogen:
Sachverhalt:
Der Bescheid des Bundesasylamtes, Zl. 00 03.269-BAW, vom 24.07.2001, mit welchem der Asylantrag gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen und die Abschiebungszulässigkeit nach Gambia gemäß § 8 AsylG ausgesprochen wurde, wurde dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung am 30.07.2001 zugestellt. Dieser Hinterlegung vom 30.07.2001 ging ein erster Zustellversuch am 26.07.2001 voran, welcher fehlschlug. Damit einher ging die Ankündigung eines zweiten Zustellversuches für den 27.07.2001, welcher am 27.07.2001 erfolgte, aber wiederum kein Erfolg beschieden war.Der Bescheid des Bundesasylamtes, Zl. 00 03.269-BAW, vom 24.07.2001, mit welchem der Asylantrag gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen und die Abschiebungszulässigkeit nach Gambia gemäß Paragraph 8, AsylG ausgesprochen wurde, wurde dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung am 30.07.2001 zugestellt. Dieser Hinterlegung vom 30.07.2001 ging ein erster Zustellversuch am 26.07.2001 voran, welcher fehlschlug. Damit einher ging die Ankündigung eines zweiten Zustellversuches für den 27.07.2001, welcher am 27.07.2001 erfolgte, aber wiederum kein Erfolg beschieden war.
Der Beschwerdeführer nahm von der in das Hausbrieffach eingelegten Verständigung über die Hinterlegung des Schriftstückes am 10.08.2001 Kenntnis. Noch am gleichen Tag begab sich der Beschwerdeführer zum zuständigen Postamt, um den mittels RSa-Brief zugestellten Bescheid des Bundesasylamtes abzuholen. Dadurch erhielt der Beschwerdeführer am 10.08.2001 Kenntnis davon, dass sein Asylantrag abgelehnt wurde.
Der Beschwerdeführer nahm an, dass erst ab dem Zeitpunkt des tatsächlichen Erhalts des Bescheides die zweiwöchige Berufungsfrist zu laufen beginnt. Der Beschwerdeführer erfuhr im Rahmen einer Beratung durch die Deserteurs- und Flüchtlingsberatung am 22.08.2001, dass die Berufungsfrist ab dem Zeitpunkt der Hinterlegung zu laufen beginnt und die zweiwöchige Frist am 22.08.2001 abgelaufen wäre.
Der Beschwerdeführer erhob am selben Tag, an dem er die Deserteurs- und Flüchtlingsberatung aufsuchte, nämlich am 22.08.2001, den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG und verband diesen Antrag mit einer Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes, Zl. 00 03.269-BAW.Der Beschwerdeführer erhob am selben Tag, an dem er die Deserteurs- und Flüchtlingsberatung aufsuchte, nämlich am 22.08.2001, den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, AVG und verband diesen Antrag mit einer Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes, Zl. 00 03.269-BAW.
Entscheidungsgrundlage:
gegenständliche Aktenlage:
Würdigung der Entscheidungsgrundlage:
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage im Zusammenhalt mit der Beschwerde als geklärt anzusehen ist, war von der Durchführung einer Verhandlung abzusehen.
Zunächst ist anzuführen, dass nach der Aktenlage der den Bescheid des Bundesasylamtes, Zl. 00 03.269-BAW, vom 24.07.2001 betreffende Rückschein die Ordnungsgemäßheit der Zustellung dokumentiert:
Auf diesem Rückschein ist ausdrücklich in der Rubrik 1. Zustellversuch das Datum des 26.07.2001 vermerkt, und auch unzweifelhaft und eindeutig angekreuzt, dass die Ankündigung eines zweiten Zustellversuches in das Hausbrieffach eingelegt wurde.
In diesem Zusammenhang wird die Behauptung des Beschwerdeführers im Schriftsatz vom 14.09.2001, welcher gleichfalls den Titel "Berufung" trägt, wonach er "entgegen der entsprechenden gesetzlichen Bestimmung durch das P.A. XXXX auch nicht über einen zweiten Zustellversuch in Kenntnis gesetzt wurde", durch die Vorlage der Rückseite des Briefkuverts widerlegt: Der Beschwerdeführer brachte vor, dass sich auf der Rückseite des Briefkuverts, nur ein Poststempel vom 27.07.2001 befände, die Ankündigung des zweiten Zustellversuches hätte mit einem eigenen Poststempel beglaubigt werden müssen.In diesem Zusammenhang wird die Behauptung des Beschwerdeführers im Schriftsatz vom 14.09.2001, welcher gleichfalls den Titel "Berufung" trägt, wonach er "entgegen der entsprechenden gesetzlichen Bestimmung durch das P.A. römisch 40 auch nicht über einen zweiten Zustellversuch in Kenntnis gesetzt wurde", durch die Vorlage der Rückseite des Briefkuverts widerlegt: Der Beschwerdeführer brachte vor, dass sich auf der Rückseite des Briefkuverts, nur ein Poststempel vom 27.07.2001 befände, die Ankündigung des zweiten Zustellversuches hätte mit einem eigenen Poststempel beglaubigt werden müssen.
Der Beschwerdeführer verkennt damit, dass der erste Zustellversuch nicht am 27.07.2001, sondern bereits einen Tag vorher, nämlich am 26.07.2001, erfolgte, und dass sich dieser vom Beschwerdeführer angeführte Poststempel vom 27.07.2001 auf den 2. Zustellversuch bezieht. Dass es sich um den zweiten Zustellversuch handelt, ergibt sich offensichtlich aus dem Wort "angekündigt", da ein erster Zustellversuch niemals angekündigt wird. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers wurde dieser also sehr wohl über den zweiten Zustellversuch in Kenntnis gesetzt. Sowohl auf dem Rückschein als auch auf der vom Beschwerdeführer in Vorlage gebrachten Rückseite des Briefkuverts ist also der erste und zweite Zustellversuch ordnungsgemäß vermerkt.
Aktenwidrig ist auch die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach er die Hinterlegungsanzeige erst nach Ablauf der Berufungsfrist - er brachte vor, diese Hinterlegungsanzeige am 10.08.2001 erhalten zu haben - erhalten habe:
Der Bescheid des Bundesasylamtes, Zl. 00 03.269-BAW, mit welchem der Asylantrag abgewiesen wurde, wurde erst am 30.07. 2001 durch Hinterlegung zugestellt und erfolgte daher die Kenntnisnahme von der Benachrichtigung über die Hinterlegung sogar noch einige Tage - nämlich drei - vor Ablauf der Berufungsfrist. Wie bereits angeführt, erfuhr der Beschwerdeführer am 10.08.2001 von der Zustellung durch Hinterlegung. Insofern also auch aktenwidrig die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe innerhalb der Berufungsfrist keine Rechtsmittelbelehrung erhalten.
Als Ergebnis ist also zu konstatieren, dass der Beschwerdeführer sehr wohl innerhalb der zweiwöchigen Berufungsfrist Kenntnis von dem ihn betreffenden negativen Asylbescheid erhielt und durchaus noch rechtzeitig Berufung erheben hätte können.
Mit seinem Vorbringen vermochte der Beschwerdeführer also keine Umstände vorzubringen, die geeignet sind, Gegenteiliges zu beweisen oder zumindest berechtigte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorganges aufkommen zu lassen.
Der Beschwerdeführer hat aber nicht einmal Hinderungsgründe vorgebracht, die eingetreten sind und die Einbringung einer innerhalb der Frist zu erhebenden Berufung unmöglich gemacht haben.
Da der Beschwerdeführer zufolge eigener Behauptung innerhalb der Berufungsfrist Kenntnis vom Bescheid und dessen Inhalt erhielt, war auf die im Rahmen der Berufung erhobene Rüge, "die Behörde hat das evidente Problem des beschädigten Postkästchens nicht berücksichtigt" wegen Irrelevanz nicht einzugehen. Im übrigen - siehe rechtliche Beurteilung - hätte ihn gegenständlich das Risiko der Beschädigung getroffen.
Hinsichtlich der Berufungsbehauptung, er berufe sich auf die zweiwöchige Frist der Berufungsmöglichkeit ab Wegfall des "unabwendbaren Hindernisses", blieb der Beschwerdeführer schuldig, worin denn das Hindernis, innerhalb der restlichen offenen Frist nach Kenntnisnahme des Bescheides Beschwerde zu erheben, gelegen ist.
Letztlich hat sich der Beschwerdeführer einfach insofern geirrt, wie sich eindeutig aus seinem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 22.08.2001 ergibt, als er den 27.07.2001 als jenes entscheidende Datum ansah, an welchem seiner Ansicht nach der erstinstanzliche Bescheid zugestellt worden sei. Tatsächlich aber wurde, wie sich eindeutig aus der Aktenlage ergibt, an diesem Tag lediglich ein zweiter Zustellversuch unternommen und der Bescheid, wie das Bundesasylamt bereits zutreffend in der erstinstanzlichen Entscheidung, Zl. 00 03.269 vom 28.08.2001 ausführte, erst am 30.07.2001 rechtswirksam zugestellt.
Rechtliche Beurteilung:
Im gegenständlichen Fall ist Senatszuständigkeit gemäß § 61 Abs. 1 AsylG 2005 gegeben, da keiner der in § 61 Abs. 3 oder 3a angeführten Ausnahmetatbestände, bezogen auf Einzelrichterzuständigkeit und keine sich aus § 42 Abs. 1 AsylG 2005 (Grundsatzentscheidung) bzw. aus § 11 Abs. 4 AsylGHG (Senatsuneinigkeit) sich ergebende Kammersenatszuständigkeit vorliegt.Im gegenständlichen Fall ist Senatszuständigkeit gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005 gegeben, da keiner der in Paragraph 61, Absatz 3, oder 3a angeführten Ausnahmetatbestände, bezogen auf Einzelrichterzuständigkeit und keine sich aus Paragraph 42, Absatz eins, AsylG 2005 (Grundsatzentscheidung) bzw. aus Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG (Senatsuneinigkeit) sich ergebende Kammersenatszuständigkeit vorliegt.
Da der nach § 4 Abs 1 der Geschäftsverteilung eigentlich zuständige Beisitzer als jener Organwalter des Bundesasylamtes einschritt, der für die Erlassung des Bescheides des Bundesasylamtes vom 24.07.2001, Zl. 00 03.269-BAW, verantwortlich zeichnete, liegt Befangenheit im Sinne des § 7 Abs 1 Z 4 AVG vor und hat daher gemäß § 31 Abs 1 Z 1 und Z3 jener Richter als Vertreter einzutreten, der "Leiter der auf die Gerichtsabteilung des von der Verhinderung betroffenen Senates nächstfolgenden Gerichtsabteilung der betreffenden Kammer ist, unbeachtlich ihres Zuständigkeitsbereiches".Da der nach Paragraph 4, Absatz eins, der Geschäftsverteilung eigentlich zuständige Beisitzer als jener Organwalter des Bundesasylamtes einschritt, der für die Erlassung des Bescheides des Bundesasylamtes vom 24.07.2001, Zl. 00 03.269-BAW, verantwortlich zeichnete, liegt Befangenheit im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, AVG vor und hat daher gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins und Z3 jener Richter als Vertreter einzutreten, der "Leiter der auf die Gerichtsabteilung des von der Verhinderung betroffenen Senates nächstfolgenden Gerichtsabteilung der betreffenden Kammer ist, unbeachtlich ihres Zuständigkeitsbereiches".
Im gegenständlichen Fall hat daher die im Spruch angeführte Richterin, Leiterin der Gerichtsabteilung A3, als Beisitzerin einzuschreiten.
Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung (im Folgenden: AVG) anzuwenden.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der geltenden Fassung (im Folgenden: AVG) anzuwenden.
Schließlich waren gemäß §40 ZustellG idgF hinsichtlich der entscheidungswesentlichen Normen das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.Schließlich waren gemäß §40 ZustellG idgF hinsichtlich der entscheidungswesentlichen Normen das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.
In der Sache:
§ 17 Abs. 1 ZustGParagraph 17, Absatz eins, ZustG
Kann die Sendung an die Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Schriftstück im Falle der Zustellung durch die Post beim zuständigen Postamt in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befinde, zu hinterlegen.Kann die Sendung an die Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Schriftstück im Falle der Zustellung durch die Post beim zuständigen Postamt in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befinde, zu hinterlegen.
§ 17 Abs. 2 ZustGParagraph 17, Absatz 2, ZustG
Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in den für die Abgabestelle bestimmten Briefkasten (Briefeinwurf, Hausbrieffach) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentür) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
§ 17 Abs. 3 ZustGParagraph 17, Absatz 3, ZustG
Die hinterlegte Sendung ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereit zu halten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereit gehalten wird. Hinterlegte Sendungen gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an den der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden könnte.Die hinterlegte Sendung ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereit zu halten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereit gehalten wird. Hinterlegte Sendungen gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an den der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden könnte.
§ 17 Abs. 4 ZustGParagraph 17, Absatz 4, ZustG
Die im Wege der Hinterlegung vorgenommenen Zustellung ist auch dann gültig, wenn die in Abs. 2 oder im § 21 Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.Die im Wege der Hinterlegung vorgenommenen Zustellung ist auch dann gültig, wenn die in Absatz 2, oder im Paragraph 21, Absatz 2, genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.
§ 21 Abs. 1 ZustGParagraph 21, Absatz eins, ZustG
Dem Empfänger zu eigenen Handen zuzustellende Sendungen dürfen nicht an einen Ersatzempfänger zugestellt werden.
§ 21 Abs. 2 ZustGParagraph 21, Absatz 2, ZustG
Kann die Sendung beim ersten Zustellversuch nicht zugestellt werden, so ist der Empfänger schriftlich unter Hinweis auf die sonstige Hinterlegung zu ersuchen, zu einer gleichzeitig zu bestimmenden Zeit an der Abgabestelle zur Annahme des Schriftstückes anwesend zu sein. Dieses Ersuchen ist für den in die Abgabestelle bestimmten Briefkasten (Briefeinwurf, Hausbrieffach) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen, oder, wenn dies nicht möglich ist an der Eingangstür (Wohnungs-, Haus-, Gartentür) anzubringen. Zur angegebenen Zeit ist ein zweiter Zustellversuch durchzuführen. Ist auch dieser erfolglos, ist nach § 17 zu hinterlegen.Kann die Sendung beim ersten Zustellversuch nicht zugestellt werden, so ist der Empfänger schriftlich unter Hinweis auf die sonstige Hinterlegung zu ersuchen, zu einer gleichzeitig zu bestimmenden Zeit an der Abgabestelle zur Annahme des Schriftstückes anwesend zu sein. Dieses Ersuchen ist für den in die Abgabestelle bestimmten Briefkasten (Briefeinwurf, Hausbrieffach) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen, oder, wenn dies nicht möglich ist an der Eingangstür (Wohnungs-, Haus-, Gartentür) anzubringen. Zur angegebenen Zeit ist ein zweiter Zustellversuch durchzuführen. Ist auch dieser erfolglos, ist nach Paragraph 17, zu hinterlegen.
Ausreichend ist nach der gegenständlichen Aktenlage dokumentiert, dass Zustellversuche, nämlich zwei, an der Abgabestelle des Beschwerdeführers stattgefunden haben. Die Zustellung im Sinne des § 17 ZustellG ist mit der Hinterlegung in Verbindung mit der Abholbereitschaft beendet.Ausreichend ist nach der gegenständlichen Aktenlage dokumentiert, dass Zustellversuche, nämlich zwei, an der Abgabestelle des Beschwerdeführers stattgefunden haben. Die Zustellung im Sinne des Paragraph 17, ZustellG ist mit der Hinterlegung in Verbindung mit der Abholbereitschaft beendet.
Das Risiko für eine Beschädigung oder Entfernung der Verständigungen nach §§ 17, Abs. 2 und 21 Abs. 2 ZustellG trifft einen Adressaten nur, wenn die Zustellung ordnungsgemäß an der im Rückschein angegebenen Abgabestelle vorgenommen wurde (OGH 08.09.1993, 9ObA 224/93)Das Risiko für eine Beschädigung oder Entfernung der Verständigungen nach Paragraphen 17,, Absatz 2 und 21 Absatz 2, ZustellG trifft einen Adressaten nur, wenn die Zustellung ordnungsgemäß an der im Rückschein angegebenen Abgabestelle vorgenommen wurde (OGH 08.09.1993, 9ObA 224/93)
Da der Beschwerdeführer zufolge eigener Behauptung innerhalb der Berufungsfrist Kenntnis vom Bescheid und dessen Inhalt erhielt, war auf dieses im Rahmen der Berufung angesprochene Problem, "die Behörde hat das evidente Problem des beschädigten Postkästchens nicht berücksichtigt" wegen Irrelevanz nicht einzugehen. Im übrigen aber hätte den Beschwerdeführer vor dem Hintergrund des soeben aufgezeigten höchstgerichtlichen Maßstabes das Risiko der Beschädigung getroffen, da - siehe bereits oben - die Zustellung ordnungsgemäß erfolgte.
Denn davon, ob und wann eine gemäß § 17 Abs. 3 3. Satz ZustellG rechtswirksam hinterlegte Sendung vom Empfänger behoben wird und ob hiebei Hindernisse auftreten, wird die Rechtswirksamkeit der Zustellung nicht abhängig gemacht; derartige Umstände können vielmehr allenfalls einen Wiedereinsetzungsgrund gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG bilden (VwGH 26.02.1992, 91/01/0193; ebenso VwGH 22.01.1992, 91/01/0199; 07.10.1993, 92/01/1068; 03.10.1996, 96/06/0208) - siehe weiter unten.Denn davon, ob und wann eine gemäß Paragraph 17, Absatz 3, 3. Satz ZustellG rechtswirksam hinterlegte Sendung vom Empfänger behoben wird und ob hiebei Hindernisse auftreten, wird die Rechtswirksamkeit der Zustellung nicht abhängig gemacht; derartige Umstände können vielmehr allenfalls einen Wiedereinsetzungsgrund gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG bilden (VwGH 26.02.1992, 91/01/0193; ebenso VwGH 22.01.1992, 91/01/0199; 07.10.1993, 92/01/1068; 03.10.1996, 96/06/0208) - siehe weiter unten.
Der Regelung des § 17 Abs. 4 ZustellG kommt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes im Falle des "Verkommen" einer Hinterlegungsanzeige nur die Bedeutung zu, dass die Zustellung auch bei Verlust der Hinterlegungsanzeige als erfolgt und damit der Bescheid als erlassen gilt. (VwGH 15.01.1996, 84/01/0023, VwGH 13.12.1990, 90/09/0158-0157).Der Regelung des Paragraph 17, Absatz 4, ZustellG kommt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes im Falle des "Verkommen" einer Hinterlegungsanzeige nur die Bedeutung zu, dass die Zustellung auch bei Verlust der Hinterlegungsanzeige als erfolgt und damit der Bescheid als erlassen gilt. (VwGH 15.01.1996, 84/01/0023, VwGH 13.12.1990, 90/09/0158-0157).
Da die Hinterlegungsanzeige aber innerhalb der offenen Berufungsfrist im Postfach des Beschwerdeführers lag, bedarf es keiner entsprechenden Überlegungen.
Ein von einem Postbediensteten ordnungsgemäß ausgestellter Rückschein über die Zustellung eines Poststückes durch Hinterlegung macht öffentlichen Beweis über die Rechtswirksamkeit der Zustellung. Es ist Sache des Empfängers, Umstände vorzubringen, die geeignet sind, Gegenteiliges zu beweisen oder zumindest berechtigte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorganges aufkommen zu lassen (VwGH 21.07.1994, 94/18/0209).
Derartiges - siehe Sachverhalt oben - ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen; im Gegenteil:
Der Beschwerdeführer hat sich im Zusammenhang mit den Zustellvorgängen auf das von ihm in Vorlage gebrachte Briefkuvert berufen, aus dem sich gerade in Bestätigung der Richtigkeit des Rückscheins die Richtigkeit eines Teils des gesamten Zustellvorganges ergibt, nämlich, dass der zuständige Postbedienstete ordnungsgemäß den zweiten Zustellversuch angekündigte.
Letztlich hat der Beschwerdeführer aber selbst vor allem durch die Behauptung, am 10.08.2001 Kenntnis von der Hinterlegungsanzeige erhalten zu haben, die Richtigkeit der Zustellung bestätigt; wobei in diesem Zusammenhang eben auf die Bestimmungen des §§ 17 Abs. 4 und 21 Abs. 2 ZustellG zu verweisen ist, wonach selbst eine beschädigte oder entfernte Verständigung die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung gültig erscheinen lässt.Letztlich hat der Beschwerdeführer aber selbst vor allem durch die Behauptung, am 10.08.2001 Kenntnis von der Hinterlegungsanzeige erhalten zu haben, die Richtigkeit der Zustellung bestätigt; wobei in diesem Zusammenhang eben auf die Bestimmungen des Paragraphen 17, Absatz 4 und 21 Absatz 2, ZustellG zu verweisen ist, wonach selbst eine beschädigte oder entfernte Verständigung die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung gültig erscheinen lässt.
Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass der im Akt aufliegende Rückschein den erstinstanzlich negativen Asylbescheid betreffend, als öffentliche Urkunde vollen Beweis darüber macht, dass die darin beurkundeten Zustellvorgänge auch eingehalten wurden.
Da die Anzeige von der Hinterlegung dem Beschwerdeführer innerhalb der Berufungsfrist zugekommen ist, hat der Beschwerdeführer die Frist nicht aufgrund von Zustellmängeln versäumt, sondern vielmehr aufgrund eines ihm unterlaufenen Irrtums, nämlich der Annahme, dass der erstinstanzlich negative Bescheid bereits am 27.01.2001 zugestellt worden sei. Er führte im Wiedereinsetzungsantrag nämlich ausdrücklich aus, dass ihm der Bescheid des Bundesasylamtes am 27.07.2001 zugestellt worden sei, was aber eben nicht der Fall ist, da die Zustellung, wie auch bereits vom Bundesasylamt richtig ausgeführt, am 30.07.2001 erfolgte:
Wie aus der oben angeführten Gesetzesbestimmung des §17 Abs 3 ersichtlich, gelten gemäß 3. Satz leg. cit. "Hinterlegte Sendungen mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt", wobei für den gegenständlichen Fall in diesem Zusammenhang gerade Satz 2 leg. cit. bedeutsam ist, da "der Lauf dieser Frist mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereit gehalten wird", hier also:Wie aus der oben angeführten Gesetzesbestimmung des §17 Absatz 3, ersichtlich, gelten gemäß 3. Satz leg. cit. "Hinterlegte Sendungen mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt", wobei für den gegenständlichen Fall in diesem Zusammenhang gerade Satz 2 leg. cit. bedeutsam ist, da "der Lauf dieser Frist mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereit gehalten wird", hier also:
30.07.2001, "beginnt".
Wie oben in den zitierten Judikaten zum Ausdruck gebracht, sind derartige Irrtümer im Rahmen eines Wiedereinsetzungsverfahrens zu prüfen.
§ 71 Abs. 1 AVG lautet:Paragraph 71, Absatz eins, AVG lautet:
Gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:
1. Die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft ...
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers gesteckt wird (siehe den hg. Beschluß vom 27. März 1990, Zl. 90/11/0052, mit weiteren Judikaturhinweisen). Den Antragsteller trifft die Obliegenheit, im Antrag konkret jenes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis zu beschreiben, das ihn an der Einhaltung der Frist gehindert hat. Eine amtswegige Prüfung, ob andere - vom Antragsteller nicht geltend gemachte - Umstände die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen könnten, hat nicht zu erfolgen.
Der Beschwerdeführer lässt jegliche Angaben vermissen, welche Umstände ihn daran gehindert hätten und haben, in den noch ausstehenden drei Tagen des Zuendegehens der Berufungsfrist, Berufung zu erheben.
Aber nicht nur deshalb fehlt es dem Wiedereinsetzungsbegehren an ausreichender Substanz, auch vor dem Hintergrund der Judikaturentwicklung zur Beachtlichkeit von Rechtsirrtümern war dem Wiedereinsetzungsbegehren der Erfolg zu versagen:
Im Gegensatz zur älteren Jud vertritt der VwGH ausgehend von der Auslegung des Begriffs "Ereignis" im Beschluss eines verstärkten Senates, Slg 9024 A/1976, in der neueren Rsp die Auffassung, dass die mangelnde Rechtskenntnis oder ein Rechtsirrtum ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis darstellen, welches eine Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen könne (VwGH 15.10.1999, 96/21/0185; 23.10.2001; 2000/11/0142; 31.7.2007, 2006/05/0089). Wird ein solcher Wiedereinsetzungsgrund geltend gemacht, ist im konkreten Einzelfall zu prüfen, ob die Partei (ihr Vertreter) an der Unkenntnis der Rechtslage bzw. am Rechtsirrtum ein über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden trifft (VwGH 16.9.1999, 99/20/364; 30.4.2001, 2001/03/0183; 25.5.2007, 2006/12/0219).
Auch ein Irrtum über den Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides bzw. den Zeitpunkt der Hinterlegung eines Bescheides und der damit bewirkten Zustellung kann einen Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand darstellen (VwGH 26.2.2004, 2004/21/0011; 27.1.2005, 2004/11/0212; 22.12.2005, 2005/20/0367; Aber nur wenn die Unkenntnis von der ordnungsgemäßen Hinterlegung eines Schriftstücks, mit der die Zustellung bewirkt ist, nicht auf einem Verschulden der Partei beruht, welches den minderen Grad des Versehens übersteigt, ist sie geeignet, einen Wiedereinsetzungsantrag zu begründen (vgl VwGH 6.5.1997, 97/08/0022; 2.10.2000, 98/19/0198; 29.1.2004, 2001/20/0425).Auch ein Irrtum über den Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides bzw. den Zeitpunkt der Hinterlegung eines Bescheides und der damit bewirkten Zustellung kann einen Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand darstellen (VwGH 26.2.2004, 2004/21/0011; 27.1.2005, 2004/11/0212; 22.12.2005, 2005/20/0367; Aber nur wenn die Unkenntnis von der ordnungsgemäßen Hinterlegung eines Schriftstücks, mit der die Zustellung bewirkt ist, nicht auf einem Verschulden der Partei beruht, welches den minderen Grad des Versehens übersteigt, ist sie geeignet, einen Wiedereinsetzungsantrag zu begründen vergleiche VwGH 6.5.1997, 97/08/0022; 2.10.2000, 98/19/0198; 29.1.2004, 2001/20/0425).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes "trifft in Anbetracht der Bedeutung von Rechtsmittelfristen jede Partei in Bezug auf deren Einhaltung eine erhöhte Sorgfaltspflicht. Gerade das Wissen des Beschwerdeführers um seine mangelhafte Beherrschung der deutschen Sprache hätte ihn zu besonderer Aufmerksamkeit auch in Bezug auf die richtige Mitteilung des Zustelltages veranlassen müssen. Da somit den Beschwerdeführer ein über einen bloß minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden an der unrichtigen Bekanntgabe des Zustelltages trifft, entspricht die Abweisung seines Wiedereinsetzungsantrages mit dem angefochtenen Bescheid dem Gesetz" (VwGH 07.08.2001, 98/18/0068).
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat eine unverzügliche Überprüfung, an welchem Zeitpunkt der Bescheid tatsächlich zugestellt worden ist (VwGH 15.10.1999, 96/21/0185), zu erfolgen.
Der Beschwerdeführer hätte daher eine unverzügliche Überprüfung bezüglich des tatsächlichen Zustellzeitpunktes vornehmen müssen. Stattdessen wartete er ganze 12 Tage zu und begab sich erst dann zur Deserteurs- und Flüchtlingsberatung. Die Pflicht zur unverzüglichen Prüfung hätte ihn gerade aufgrund des Umstandes seiner Sprachunkundigkeit ("Wissen des Beschwerdeführers um seine mangelhafte Beherrschung der deutschen Sprache hätte ihn zu besonderer Aufmerksamkeit auch in Bezug auf die richtige Mitteilung des Zustelltages veranlassen müssen"- sie soeben zitierte VwGH-Judikatur) getroffen.
Der Beschwerdeführer könnte sich auch nicht auf den Umstand zurückziehen - tatsächlich hat er dies auch nicht getan - dass ihm nicht bewusst gewesen wäre, dass es sich gegenständlich um ein behördliches Schriftstück gehandelt habe, beinhaltet doch der erstinstanzlich negative Bescheid, mit welchem sein Asylantrag abgewiesen wurde und die Abschiebungszulässigkeit festgestellt wurde, eine Übersetzung des Spruches und der Rechtsmittelbelehrung.
Da gegenständlich ein grobes Verschulden, also ein Verschulden, welches über den Grad minderen Versehens hinausgeht, vorliegt, war die Beschwerde daher hinsichtlich der begehrten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu verwerfen.
Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
erhöhte Sorgfaltspflicht, mangelnde Deutschkenntnisse, Rechtsanschauung des VwGH, Verschulden, Wiedereinsetzung, ZustellungZuletzt aktualisiert am
27.04.2011