Norm
AVG §69 Abs1Spruch
D15 406263-4/2010/4E
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Riepl als Vorsitzende und den Richter Mag. Windhager als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX alias XXXX alias XXXX auch XXXX, StA. von Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.12.2010, Zl. 10 02.377-EASt West, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Riepl als Vorsitzende und den Richter Mag. Windhager als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 auch römisch 40 , StA. von Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.12.2010, Zl. 10 02.377-EASt West, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Die Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 07.05.2010, GZ. D15 406263-3/2010/5E, abgeschlossenen Asylverfahrens wird hinsichtlich des Antrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 69 Abs.1 Z 2 iVm § 69 Abs.3 AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF. von Amts wegen verfügt.Die Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 07.05.2010, GZ. D15 406263-3/2010/5E, abgeschlossenen Asylverfahrens wird hinsichtlich des Antrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 69, Absatz 3, AVG 1991, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, idgF. von Amts wegen verfügt.
Text
BEGRÜNDUNG:
I.1. Verfahrensgangrömisch eins.1. Verfahrensgang
1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Georgien, stellte erstmals am 29.12.2008 durch seine Eltern einen Antrag auf internationalen Schutz. Die gesetzlichen Vertreter führten betreffend den mj. Beschwerdeführer aus, dass dieser keine eigenen Fluchtgründe hätte.
Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.04.2009, Zl. 08 13.231-BAL, gem. § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen, zugleich wurde gem. § 8 Abs. 1 AsylG der Antrag auf subsidiären Schutz in Bezug auf Georgien abgewiesen und der Beschwerdeführer unter Spruchteil III gem. § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen.Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.04.2009, Zl. 08 13.231-BAL, gem. Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen, zugleich wurde gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Antrag auf subsidiären Schutz in Bezug auf Georgien abgewiesen und der Beschwerdeführer unter Spruchteil römisch drei gem. Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen.
Die Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass das Vorbringen der beiden Elternteile des Beschwerdeführers unglaubwürdig war.
Die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.05.2009, GZ. D14 406263-1/2009/2E, gem. §§ 3, 8 Abs. 1 und 10 Abs.1 Z 2 AsylG abgewiesen. Begründend führte der Asylgerichtshof im Wesentlichen aus, dass das gesamte Vorbringen der Eltern des Beschwerdeführers nicht der Wahrheit entspreche, daher auch dem mj. Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat keine relevante Gefährdung drohe.Die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.05.2009, GZ. D14 406263-1/2009/2E, gem. Paragraphen 3, 8, Absatz eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG abgewiesen. Begründend führte der Asylgerichtshof im Wesentlichen aus, dass das gesamte Vorbringen der Eltern des Beschwerdeführers nicht der Wahrheit entspreche, daher auch dem mj. Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat keine relevante Gefährdung drohe.
Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 03.09.2009, Zl. U 1870-1874/09-4, wurde die Behandlung der gegen die o.zit. Entscheidung des Asylgerichtshofes eingebrachten Beschwerde abgelehnt.
1.3. Am 13.10.2009 beantragte der Beschwerdeführer - ebenso wie seine restlichen Angehörigen - die Wiederaufnahme seines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens. Begründend dazu wurden u. a. Urkunden hinsichtlich einer Mitgliedschaft des Vaters des Beschwerdeführers zur Labour-Party (Arbeitspartei) von Georgien sowie eine ärztliche Bestätigung des Klinikum XXXX, Abteilung für Kinder- und Jugendheilkunde, welcher zu entnehmen war, dass beim Beschwerdeführer eine benigne Partialepilepsie diagnostiziert wurde und dieser für zwei Jahre mit dem Medikament Ospolot behandelt werden müsse, vorgelegt.1.3. Am 13.10.2009 beantragte der Beschwerdeführer - ebenso wie seine restlichen Angehörigen - die Wiederaufnahme seines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens. Begründend dazu wurden u. a. Urkunden hinsichtlich einer Mitgliedschaft des Vaters des Beschwerdeführers zur Labour-Party (Arbeitspartei) von Georgien sowie eine ärztliche Bestätigung des Klinikum römisch 40 , Abteilung für Kinder- und Jugendheilkunde, welcher zu entnehmen war, dass beim Beschwerdeführer eine benigne Partialepilepsie diagnostiziert wurde und dieser für zwei Jahre mit dem Medikament Ospolot behandelt werden müsse, vorgelegt.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 16.11.2009, GZ. D14 406263-2/2009/2E, wurde dieser Antrag gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG abgewiesen. Die Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Vater des Beschwerdeführers, im gesamten durchgeführten Verfahren trotz umfangreicher Befragungen niemals vorgebracht habe politisch tätig gewesen zu sein bzw. jemals Mitglied der Arbeiterpartei gewesen zu sein. Darüber hinaus sei es dem Vater des Beschwerdeführers auch möglich gewesen, sich diese Urkunde zu einem wesentlich früheren Zeitpunkt nachschicken zu lassen. Hinsichtlich der vorgebrachten Erkrankung des mj. Beschwerdeführers wurde imMit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 16.11.2009, GZ. D14 406263-2/2009/2E, wurde dieser Antrag gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG abgewiesen. Die Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Vater des Beschwerdeführers, im gesamten durchgeführten Verfahren trotz umfangreicher Befragungen niemals vorgebracht habe politisch tätig gewesen zu sein bzw. jemals Mitglied der Arbeiterpartei gewesen zu sein. Darüber hinaus sei es dem Vater des Beschwerdeführers auch möglich gewesen, sich diese Urkunde zu einem wesentlich früheren Zeitpunkt nachschicken zu lassen. Hinsichtlich der vorgebrachten Erkrankung des mj. Beschwerdeführers wurde im
o. zit. Erkenntnis im Wesentlichen ausgeführt, dass einerseits die vorgelegte Bestätigung des Klinikum XXXX nicht darzulegen vermochte, dass der Beschwerdeführer während des durchgeführten Asylverfahrens an dieser Erkrankung gelitten hätte. Andererseits hätten sich auch auf Grundlage der ins Verfahren einbezogenen Länderfeststellungen zur medizinischen Versorgung in Georgien keinerlei Hinweise dafür ergeben, dass die vorgebrachte Erkrankung im Herkunftsstaat nicht behandelbar sei. Auch hätte sich aus dem vorgelegten Befund ergeben, dass beim Beschwerdeführer Kontrolluntersuchungen in drei-monatlichen Abständen empfohlen worden seien, auch ergäbe sich kein Hinweis dafür, dass die empfohlene Medikation nicht im Herkunftsstaat erhältlich sei, weshalb im Ergebnis keine Außergewöhnlichkeit der Umstände erblickt werden konnte.o. zit. Erkenntnis im Wesentlichen ausgeführt, dass einerseits die vorgelegte Bestätigung des Klinikum römisch 40 nicht darzulegen vermochte, dass der Beschwerdeführer während des durchgeführten Asylverfahrens an dieser Erkrankung gelitten hätte. Andererseits hätten sich auch auf Grundlage der ins Verfahren einbezogenen Länderfeststellungen zur medizinischen Versorgung in Georgien keinerlei Hinweise dafür ergeben, dass die vorgebrachte Erkrankung im Herkunftsstaat nicht behandelbar sei. Auch hätte sich aus dem vorgelegten Befund ergeben, dass beim Beschwerdeführer Kontrolluntersuchungen in drei-monatlichen Abständen empfohlen worden seien, auch ergäbe sich kein Hinweis dafür, dass die empfohlene Medikation nicht im Herkunftsstaat erhältlich sei, weshalb im Ergebnis keine Außergewöhnlichkeit der Umstände erblickt werden konnte.
1.4. Am 17.03.2010 stellte der Beschwerdeführer durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Begründend dazu führten die Eltern des Beschwerdeführers aus, dass die Situation in Georgien sehr schwierig sei, der Vater habe Probleme im Heimatland, er könne nicht zurückkehren, weil ihm eine Gefängnisstrafe drohen würde. Auch sei der Beschwerdeführer sehr krank. Zur Untermauerung dieser Angaben legten dessen Eltern mehrere Befunde des Klinikum XXXX, Abteilung für Kinder- und Jugendheilkunde (vom 22.06.2009, 25.09.2009, 02.11.2009 und 15.03.2010) vor, sowie die Kopie einer Bescheinigung in georgischer Sprache samt deutscher Übersetzung, wonach das Medikament "Ospolot" im Apothekennetz XXXX nicht beziehbar sei.1.4. Am 17.03.2010 stellte der Beschwerdeführer durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Begründend dazu führten die Eltern des Beschwerdeführers aus, dass die Situation in Georgien sehr schwierig sei, der Vater habe Probleme im Heimatland, er könne nicht zurückkehren, weil ihm eine Gefängnisstrafe drohen würde. Auch sei der Beschwerdeführer sehr krank. Zur Untermauerung dieser Angaben legten dessen Eltern mehrere Befunde des Klinikum römisch 40 , Abteilung für Kinder- und Jugendheilkunde (vom 22.06.2009, 25.09.2009, 02.11.2009 und 15.03.2010) vor, sowie die Kopie einer Bescheinigung in georgischer Sprache samt deutscher Übersetzung, wonach das Medikament "Ospolot" im Apothekennetz römisch 40 nicht beziehbar sei.
Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.04.2010, Zl. 10 02.377-EAST West, gem. § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen und der Beschwerdeführer gem. § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen. Im Wesentlichen wurde diese Entscheidung damit begründet, dass das gesamte Vorbringen der Eltern des Beschwerdeführers bereits Gegenstand des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gewesen sei, welches für Unglaubwürdig erachtet wurde. Hinsichtlich der Erkrankung des Beschwerdeführers hätte sich kein engmaschiger Behandlungsbedarf ergeben, zumal aus den umfassenden Länderfeststellungen auch grundsätzlich eine medizinische Behandlungsmöglichkeit selbst für schwerwiegende Erkrankungen im Herkunftsstaat möglich sei. Selbst auch die nunmehr vorgelegte Kopie einer Bestätigung einer georgischen Apotheke könne daran nichts ändern, zumal diese auch nicht im Original vorgelegt worden sei.Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.04.2010, Zl. 10 02.377-EAST West, gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen und der Beschwerdeführer gem. Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen. Im Wesentlichen wurde diese Entscheidung damit begründet, dass das gesamte Vorbringen der Eltern des Beschwerdeführers bereits Gegenstand des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gewesen sei, welches für Unglaubwürdig erachtet wurde. Hinsichtlich der Erkrankung des Beschwerdeführers hätte sich kein engmaschiger Behandlungsbedarf ergeben, zumal aus den umfassenden Länderfeststellungen auch grundsätzlich eine medizinische Behandlungsmöglichkeit selbst für schwerwiegende Erkrankungen im Herkunftsstaat möglich sei. Selbst auch die nunmehr vorgelegte Kopie einer Bestätigung einer georgischen Apotheke könne daran nichts ändern, zumal diese auch nicht im Original vorgelegt worden sei.
Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 22.04.2010, GZ. D15 406263-3/2010/3E, wurde der dagegen eingebrachten Beschwerde gemäß § 37 Abs. 1 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 22.04.2010, GZ. D15 406263-3/2010/3E, wurde der dagegen eingebrachten Beschwerde gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 07.05.2010, GZ. D15 406263-3/2010/5E, wurde die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I gemäß § 68 Abs. 1 AVG abgewiesen und der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II (Ausweisungsentscheidung) gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 stattgegeben. Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass auch dieses Vorbringen sich ausschließlich auf jene Fluchtgründe gestützt hätte, welches bereits im vorangegangenen rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren vorgebracht worden sei, sich auch die nunmehr vorgelegten weiteren Urkunden auf einen Sachverhalt beziehen würden, welcher bereits Gegenstand des rechtskräftig entschiedenen Asylverfahrens gewesen sei. Hinsichtlich der Nichtverfügbarkeit des Medikamentes "Ospolot" läge lediglich die Kopie einer handschriftlichen Bestätigung einer Apotheke in Georgien vor und hätten die Eltern des Beschwerdeführers - trotz grundsätzlicher Möglichkeit dazu - weder das Original vorzulegen vermocht, noch sei einzig daraus wie auch aus den vorliegenden Befunden nicht erkennbar, dass die Erkrankung des Beschwerdeführers in Georgien nicht mit alternativen Medikationen behandelbar sei, zumal die grundsätzliche Behandlungsmöglichkeit von Epilepsie in Georgien bereits Gegenstand des vorangegangenen Verfahrens auf Wiederaufnahme (vgl. D14 406263-2/2009/2E) gewesen sei. Zur Entscheidung hinsichtlich Spruchpunkt II führte der Asylgerichtshof aus, dass mit Erkenntnis vom selben Tag die Ausweisungsentscheidung des Beschwerdeführers behoben worden sei, im Wesentlichen, um weitere Erhebungen hinsichtlich einer medikamentösen Umstellung auf ein Ersatzmedikament einzuleiten, weshalb eine sofortige Ausweisung des Beschwerdeführers einen relevanten Eingriff iSd. Art. 8 EMRK darstelle.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 07.05.2010, GZ. D15 406263-3/2010/5E, wurde die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG abgewiesen und der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei (Ausweisungsentscheidung) gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 stattgegeben. Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass auch dieses Vorbringen sich ausschließlich auf jene Fluchtgründe gestützt hätte, welches bereits im vorangegangenen rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren vorgebracht worden sei, sich auch die nunmehr vorgelegten weiteren Urkunden auf einen Sachverhalt beziehen würden, welcher bereits Gegenstand des rechtskräftig entschiedenen Asylverfahrens gewesen sei. Hinsichtlich der Nichtverfügbarkeit des Medikamentes "Ospolot" läge lediglich die Kopie einer handschriftlichen Bestätigung einer Apotheke in Georgien vor und hätten die Eltern des Beschwerdeführers - trotz grundsätzlicher Möglichkeit dazu - weder das Original vorzulegen vermocht, noch sei einzig daraus wie auch aus den vorliegenden Befunden nicht erkennbar, dass die Erkrankung des Beschwerdeführers in Georgien nicht mit alternativen Medikationen behandelbar sei, zumal die grundsätzliche Behandlungsmöglichkeit von Epilepsie in Georgien bereits Gegenstand des vorangegangenen Verfahrens auf Wiederaufnahme vergleiche D14 406263-2/2009/2E) gewesen sei. Zur Entscheidung hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei führte der Asylgerichtshof aus, dass mit Erkenntnis vom selben Tag die Ausweisungsentscheidung des Beschwerdeführers behoben worden sei, im Wesentlichen, um weitere Erhebungen hinsichtlich einer medikamentösen Umstellung auf ein Ersatzmedikament einzuleiten, weshalb eine sofortige Ausweisung des Beschwerdeführers einen relevanten Eingriff iSd. Artikel 8, EMRK darstelle.
Das Bundesasylamt hat in weiterer Folge im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Erhebungen hinsichtlich der Verfügbarkeit des Medikamentes "Ospolot" samt Ersatzmedikation durchgeführt. Im Verfahren wurde seitens der Eltern des Beschwerdeführers noch eine weitere Bestätigung des Klinikum XXXX, Abteilung für Kinder- und Jugendheilkunde, vorgelegt, worin nunmehr bescheinigt wurde, dass die Behandlung des Beschwerdeführers mit dem Medikament "Ospolot", welches er regelmäßig einnehme, für dessen Heilungsverlauf essentiell sei. Eine durchgeführte Recherche des Bundesasylamtes führte zum Ergebnis, dass in Georgien weder das Medikament "Ospolot", noch eine geeignete Ersatzmedikation mit dem Wirkstoff Sultiam erhältlich sei.Das Bundesasylamt hat in weiterer Folge im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Erhebungen hinsichtlich der Verfügbarkeit des Medikamentes "Ospolot" samt Ersatzmedikation durchgeführt. Im Verfahren wurde seitens der Eltern des Beschwerdeführers noch eine weitere Bestätigung des Klinikum römisch 40 , Abteilung für Kinder- und Jugendheilkunde, vorgelegt, worin nunmehr bescheinigt wurde, dass die Behandlung des Beschwerdeführers mit dem Medikament "Ospolot", welches er regelmäßig einnehme, für dessen Heilungsverlauf essentiell sei. Eine durchgeführte Recherche des Bundesasylamtes führte zum Ergebnis, dass in Georgien weder das Medikament "Ospolot", noch eine geeignete Ersatzmedikation mit dem Wirkstoff Sultiam erhältlich sei.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.12.2010, FZ. 10 02.377-EAST West, wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z1 AsylG 2005 nach Georgien ausgewiesen. Begründend führte das Bundesasylamt dazu aus, dass den Rechercheergebnissen zufolge, die notwendige Medikation samt Ersatzmedikation für den Beschwerdeführer im Herkunftsstaat nicht erhältlich sei, das eingeleitete Ermittlungsverfahren jedoch ergeben hätte, dass eine Versendung dieses Medikamentes in den Herkunftsstaat grundsätzlich möglich sei.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.12.2010, FZ. 10 02.377-EAST West, wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Z1 AsylG 2005 nach Georgien ausgewiesen. Begründend führte das Bundesasylamt dazu aus, dass den Rechercheergebnissen zufolge, die notwendige Medikation samt Ersatzmedikation für den Beschwerdeführer im Herkunftsstaat nicht erhältlich sei, das eingeleitete Ermittlungsverfahren jedoch ergeben hätte, dass eine Versendung dieses Medikamentes in den Herkunftsstaat grundsätzlich möglich sei.
Mit Schriftsatz vom 10.12.2010 erhob der gesetzliche Vertreter des Beschwerdeführers Beschwerde gegen die o.zit. Entscheidung.
1.5. Angesichts des nun vorliegenden Ermittlungsergebnisses, im Zuge dessen sich nunmehr - entgegen den bisherigen Verfahrensergebnissen - herausstellte, dass tatsächlich weder das verschriebene Medikament noch irgendeine Ersatzmedikation mit dem wesentlichen Wirkstoff Sultiam in Georgien beziehbar ist und sich auch die Recherchen hinsichtlich einer Versendung der notwendigen Medikation im Wege internationaler Apothekennetze als unrichtig erwiesen, bestehen gewichtige Gründe für die Annahme einer gesundheitlichen Gefährdung des mj. Beschwerdeführers, somit einer Verletzung des Art. 3 EMRK bei Rückkehr in den Herkunftsstaat.1.5. Angesichts des nun vorliegenden Ermittlungsergebnisses, im Zuge dessen sich nunmehr - entgegen den bisherigen Verfahrensergebnissen - herausstellte, dass tatsächlich weder das verschriebene Medikament noch irgendeine Ersatzmedikation mit dem wesentlichen Wirkstoff Sultiam in Georgien beziehbar ist und sich auch die Recherchen hinsichtlich einer Versendung der notwendigen Medikation im Wege internationaler Apothekennetze als unrichtig erwiesen, bestehen gewichtige Gründe für die Annahme einer gesundheitlichen Gefährdung des mj. Beschwerdeführers, somit einer Verletzung des Artikel 3, EMRK bei Rückkehr in den Herkunftsstaat.
1.6. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom 19.02.2009, Zl. 2008/01/0344) erfuhr die Rechtslage mit dem durch das AsylG 2005 aus dem Gemeinschaftsrecht übernommenen "Antrag auf internationalen Schutz" insofern eine Änderung, als nun der Antrag des Asylwerbers nicht bloß auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Asylantrag), sondern hilfsweise für den Fall der "Nichtzuerkennung" dieses Status auch auf die Gewährung des subsidiären Schutzstatus gerichtet ist. Dem Asylwerber kommt also nach dem AsylG 2005 ein Antragsrecht in Bezug auf den subsidiären Schutz zu, das in seinem Antrag auf internationalen Schutz mitenthalten ist. Ein gesonderter Antrag auf subsidiären Schutz ist im Gesetz hingegen nicht vorgesehen [vgl. Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, 73, und Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht (2005), 73, Rz 153]. Da sich ein Antrag auf internationalen Schutz auch auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten richtet, sind auch Sachverhaltsänderungen, die ausschließlich subsidiäre Schutzgründe betreffen, bei den Asylbehörden geltend zu machen, zumal nur sie dem Asylwerber diesen Schutzstatus zuerkennen können. Die zur Rechtslage des § 8 Asylgesetz 1997 ergangene gegenteilige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 9. November 2004, Zl. 2004/01/0280, mwN) ist daher im Anwendungsbereich des AsylG 2005 nicht mehr zutreffend. Vielmehr sind für Folgeanträge nach dem AsylG 2005 die Asylbehörden auch dafür zuständig, Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus einer Prüfung zu unterziehen.1.6. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom 19.02.2009, Zl. 2008/01/0344) erfuhr die Rechtslage mit dem durch das AsylG 2005 aus dem Gemeinschaftsrecht übernommenen "Antrag auf internationalen Schutz" insofern eine Änderung, als nun der Antrag des Asylwerbers nicht bloß auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Asylantrag), sondern hilfsweise für den Fall der "Nichtzuerkennung" dieses Status auch auf die Gewährung des subsidiären Schutzstatus gerichtet ist. Dem Asylwerber kommt also nach dem AsylG 2005 ein Antragsrecht in Bezug auf den subsidiären Schutz zu, das in seinem Antrag auf internationalen Schutz mitenthalten ist. Ein gesonderter Antrag auf subsidiären Schutz ist im Gesetz hingegen nicht vorgesehen [vgl. Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, 73, und Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht (2005), 73, Rz 153]. Da sich ein Antrag auf internationalen Schutz auch auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten richtet, sind auch Sachverhaltsänderungen, die ausschließlich subsidiäre Schutzgründe betreffen, bei den Asylbehörden geltend zu machen, zumal nur sie dem Asylwerber diesen Schutzstatus zuerkennen können. Die zur Rechtslage des Paragraph 8, Asylgesetz 1997 ergangene gegenteilige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 9. November 2004, Zl. 2004/01/0280, mwN) ist daher im Anwendungsbereich des AsylG 2005 nicht mehr zutreffend. Vielmehr sind für Folgeanträge nach dem AsylG 2005 die Asylbehörden auch dafür zuständig, Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus einer Prüfung zu unterziehen.
1.7. Angesichts dieser nunmehr vorliegenden Sachlage wurde dem gesetzlichen Vertreter des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 14.01.2011 die beabsichtigte Verfügung der amtswegigen Wiederaufnahme zur Kenntnis gebracht. Dieser brachte hiergegen keine Einwände vor.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Zuständigkeit
Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 4/2008 entscheidet der AsylGH über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und hat hierbei gem. § 23 (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 idgF, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, anzuwenden.Gemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, entscheidet der AsylGH über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und hat hierbei gem. Paragraph 23, (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 idgF, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, anzuwenden.
Gem. § 69 Abs. 4 AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.Gem. Paragraph 69, Absatz 4, AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.
Aus einer Zusammenschau in Bezug auf die genannten Bestimmungen ist ersichtlich, dass der AsylGH über die Verfügung der Wiederaufnahme eines von ihm mit Erkenntnis rechtskräftig abgeschlossenen Beschwerdeverfahrens gegen einen Bescheid des Bundes-aylamtes zu entscheiden hat.
2. Entscheidung im Senat
Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter überGemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. [.....]
(2) [.....]
(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen
1. zurückweisende Bescheide
[......]
(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.
Auch wenn in § 61 (3) AsylG eine Entscheidung gem. § 69 (3) AsylG nicht genannt wird, ist hieraus aus teleologischen Erwägungen noch nicht per se abzuleiten, dass die amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens stets vom Senat zu verfügen ist. Da es sich bei der genannten Wiederaufnahme des Verfahrens um einen contrarius actus zum die Verfahren rechtskräftig abschließenden Erkenntnis handelt, ist aufgrund systematischer Überlegungen mangels gegenteiliger Regelung davon auszugehen, dass die amtswegige Wiederaufnahme vom selben Spruchkörper zu verfügen ist, welcher den rechtskräftigen Abschluss der genannten Verfahren inhaltlich verfügte.Auch wenn in Paragraph 61, (3) AsylG eine Entscheidung gem. Paragraph 69, (3) AsylG nicht genannt wird, ist hieraus aus teleologischen Erwägungen noch nicht per se abzuleiten, dass die amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens stets vom Senat zu verfügen ist. Da es sich bei der genannten Wiederaufnahme des Verfahrens um einen contrarius actus zum die Verfahren rechtskräftig abschließenden Erkenntnis handelt, ist aufgrund systematischer Überlegungen mangels gegenteiliger Regelung davon auszugehen, dass die amtswegige Wiederaufnahme vom selben Spruchkörper zu verfügen ist, welcher den rechtskräftigen Abschluss der genannten Verfahren inhaltlich verfügte.
Im gegenständlichen Fall wurden die Verfahren durch einen Senat des AsylGH inhaltlich rechtskräftig abgeschlossen, weshalb die amtswegige Wiederaufnahme ebenfalls vom Senat zu verfügen ist.
3. Verfügung der amtswegigen Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 69 AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF):3. Verfügung der amtswegigen Wiederaufnahme des Verfahrens (Paragraph 69, AVG 1991, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, idgF):
§ 69. (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:Paragraph 69, (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:
1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder
2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder
3. der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.3. der Bescheid gemäß Paragraph 38, von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.
(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.(3) Unter den Voraussetzungen des Absatz eins, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.
(4) ...."
4. Im gegenständlichen Fall ist festzustellen, dass sich nach rechtkräftigem Abschluss des Verfahrens herausstellte, dass im speziellen Fall des Beschwerdeführers seine Erkrankung erfolgreich nur mit dem Medikament Ospolot bzw. einer wirkstoffgleichen Ersatztherapie behandelt werden kann, diese im Herkunftsstaat jedoch weder aktuell erhältlich noch sonst wie beziehbar ist und sich in weiterer Folge auch die Recherche des Bundesasylamtes hinsichtlich einer Beziehbarkeit dieser Medikation in Georgien im Wege internationaler Apothekennetze als unrichtig erwies.
Da es sich dabei um eine entscheidungswesentliche Tatsache handelt, die bereits vor rechtskräftigem Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestand, aber zum Zeitpunkt des abgeschlossenen Verfahrens nicht bekannt war bzw. im hier konkreten Fall es auch keinen Anlass gab an dem Umstand einer grundsätzlich erfolgreichen Behandlungsmöglichkeit von Epilepsie in Georgien zu zweifeln (insbesondere angesichts der gesicherten Länderfeststellungen hinsichtlich der grundsätzlichen Behandlungsmöglichkeit von Epilepsie in Georgien, vgl. Erkenntnis vom 16.11.2009, GZ. D14 406263-2/2009/2E), liegt diesbezüglich eine neue Tatsache iSd. § 69 Abs. 1 Z 2 AVG vor, welche bei Berücksichtigung im Vorverfahren voraussichtlich zu einem anderen Verfahrensergebnis geführt hätte (vgl. Erk. d. VwGH v. 20.02.1992, 91/09/0196; 14.6.1993, 91/10/0107; 27.9.1994, 92/07/007488/03/0188; 8.4.2004, 2002/08/0074; ebenso Hengstschäger/Leeb, AVG, § 69 Rz. 34, 39, 41,42).Da es sich dabei um eine entscheidungswesentliche Tatsache handelt, die bereits vor rechtskräftigem Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestand, aber zum Zeitpunkt des abgeschlossenen Verfahrens nicht bekannt war bzw. im hier konkreten Fall es auch keinen Anlass gab an dem Umstand einer grundsätzlich erfolgreichen Behandlungsmöglichkeit von Epilepsie in Georgien zu zweifeln (insbesondere angesichts der gesicherten Länderfeststellungen hinsichtlich der grundsätzlichen Behandlungsmöglichkeit von Epilepsie in Georgien, vergleiche Erkenntnis vom 16.11.2009, GZ. D14 406263-2/2009/2E), liegt diesbezüglich eine neue Tatsache iSd. Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG vor, welche bei Berücksichtigung im Vorverfahren voraussichtlich zu einem anderen Verfahrensergebnis geführt hätte vergleiche Erk. d. VwGH v. 20.02.1992, 91/09/0196; 14.6.1993, 91/10/0107; 27.9.1994, 92/07/007488/03/0188; 8.4.2004, 2002/08/0074; ebenso Hengstschäger/Leeb, AVG, Paragraph 69, Rz. 34, 39, 41,42).
5. Die in § 69 Abs. 3 AVG genannten Fristen sind noch nicht verstrichen, weshalb die amtwegige Wiederaufnahme der im Spruch genannten Verfahren verfügt wird.5. Die in Paragraph 69, Absatz 3, AVG genannten Fristen sind noch nicht verstrichen, weshalb die amtwegige Wiederaufnahme der im Spruch genannten Verfahren verfügt wird.
6. Festgehalten wird, dass die Sachverhaltsänderung lediglich die Behandelbarkeit der Erkrankung des Beschwerdeführers in Georgien betrifft, weshalb die nunmehr verfügte amtswegige Wiederaufnahme sich ausschließlich auf die subsidiäre Schutzgründe bezieht und zur Folge hat, dass die materielle Rechtskraft des im Spruch genannten Erkenntnisses des Asylgerichtshofes lediglich hinsichtlich der im ursprünglichen Antrag auf internationalen Schutz mit zu prüfenden subsidiären Schutzgründe durchbrochen wird (vgl. dazu oben zu Pkt. 1.6. VwGH, Erkenntnis vom 19.02.2009, 2008/01/0344).6. Festgehalten wird, dass die Sachverhaltsänderung lediglich die Behandelbarkeit der Erkrankung des Beschwerdeführers in Georgien betrifft, weshalb die nunmehr verfügte amtswegige Wiederaufnahme sich ausschließlich auf die subsidiäre Schutzgründe bezieht und zur Folge hat, dass die materielle Rechtskraft des im Spruch genannten Erkenntnisses des Asylgerichtshofes lediglich hinsichtlich der im ursprünglichen Antrag auf internationalen Schutz mit zu prüfenden subsidiären Schutzgründe durchbrochen wird vergleiche dazu oben zu Pkt. 1.6. VwGH, Erkenntnis vom 19.02.2009, 2008/01/0344).
Ein Verhandlung konnte gem. § 41 Abs. 4 AsylG iVm § 67d Abs. 4 AVG unterblieben.Ein Verhandlung konnte gem. Paragraph 41, Absatz 4, AsylG in Verbindung mit Paragraph 67 d, Absatz 4, AVG unterblieben.
Schlagworte
gesundheitliche Beeinträchtigung, subsidiäre Schutzgründe, WiederaufnahmeZuletzt aktualisiert am
11.03.2011