Norm
AsylG 2005 §12a Abs2Spruch
D14 301055-2/2011/2E
BESCHLUSS
In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.02.2011, Zl. 11 00.680-EAST Ost, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX, StA. Georgien, hat der Asylgerichtshof durch den Richter Mag. Windhager als Einzelrichter beschlossen:In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.02.2011, Zl. 11 00.680-EAST Ost, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend römisch 40 , StA. Georgien, hat der Asylgerichtshof durch den Richter Mag. Windhager als Einzelrichter beschlossen:
Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005), in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, iVmDie Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, iVm
§ 41a AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, rechtmäßig.Paragraph 41 a, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, rechtmäßig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Sachverhaltrömisch eins. Sachverhalt
I.1. Der Betroffene, ein Staatsangehöriger Georgiens, reiste am 20.08.2005 illegal mit seiner Schwester und seiner - seit Jahren getrennt von ihm lebenden - Ehegattin in das Bundesgebiet ein und beantragte am selben Tag die Gewährung von Asyl.römisch eins.1. Der Betroffene, ein Staatsangehöriger Georgiens, reiste am 20.08.2005 illegal mit seiner Schwester und seiner - seit Jahren getrennt von ihm lebenden - Ehegattin in das Bundesgebiet ein und beantragte am selben Tag die Gewährung von Asyl.
I.2. Mit Bescheid vom 31.03.2006 zu Zl. 05 12.927-BAG wies die belangte Behörde den ersten Antrag des Betroffenen gemäß § 7 AsylG 1997 ab (Spruchpunkt I), stellte fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Betroffenen nach Georgien gemäß § 8 Abs. 1 AsylG zulässig sei (Spruchpunkt II) und sprach gleichzeitig die Ausweisung des Betroffenen nach Georgien aus (Spruchpunkt III). Diese Entscheidung wurde mit der mangelnden Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Betroffenen über seine angeblich in Georgien erlittene Verfolgung begründet.römisch eins.2. Mit Bescheid vom 31.03.2006 zu Zl. 05 12.927-BAG wies die belangte Behörde den ersten Antrag des Betroffenen gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 ab (Spruchpunkt römisch eins), stellte fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Betroffenen nach Georgien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei) und sprach gleichzeitig die Ausweisung des Betroffenen nach Georgien aus (Spruchpunkt römisch drei). Diese Entscheidung wurde mit der mangelnden Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Betroffenen über seine angeblich in Georgien erlittene Verfolgung begründet.
I.3. Gegen diesen Bescheid vom 31.03.2006 hat der Betroffene fristgerecht Beschwerde erhoben.römisch eins.3. Gegen diesen Bescheid vom 31.03.2006 hat der Betroffene fristgerecht Beschwerde erhoben.
I.4. Die eingebrachte Beschwerde wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 11.06.2010 mit Erkenntnis vom 01.07.2010, Zl. D14 301055-1/2008/15E, gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins.4. Die eingebrachte Beschwerde wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 11.06.2010 mit Erkenntnis vom 01.07.2010, Zl. D14 301055-1/2008/15E, gemäß Paragraphen 7, 8, Absatz eins, Asylgesetz 1997 und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass für den. Betroffenen im gesamten Verfahren keine individuellen asylrelevanten Verfolgungsgründe vorgebracht worden seien und konnten solche auch aus dem Akteninhalt bzw. den dem Verfahren zugrunde gelegten Länderfeststellungen zu Georgien nicht festgestellt werden.
Schließlich würde sich auch aus den Länderfeststellungen keine allgemeine Gefährdung des Betroffenen in seinem Heimatland ergeben, die Ausweisung wurde - in einer umfangreichen Begründung - als zulässig und auch im Sinne des Art. 8 EMRK geboten verfügt.Schließlich würde sich auch aus den Länderfeststellungen keine allgemeine Gefährdung des Betroffenen in seinem Heimatland ergeben, die Ausweisung wurde - in einer umfangreichen Begründung - als zulässig und auch im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten verfügt.
Dieses Erkenntnis wurde rechtswirksam zugestellt und erwuchs am 13.07.2010 in Rechtskraft.
I.5. Am 21.01.2011 stellte der Betroffene einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Diesen begründete er dahingehend, dass er in den Niederlanden und in Norwegen gewesen sei, von Norwegen sei er nach Österreich rücküberstellt worden. Er habe auch neue Gründe, er habe beim Bundesasylamt und auch vor dem Asylgerichtshof aus Angst nicht alle Gründe schildern können. Der Betroffene verwies auf eine schriftliche Zusammenstellung seiner "Gründe" und verweigerte weitere Aussagen zu diesen.römisch eins.5. Am 21.01.2011 stellte der Betroffene einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Diesen begründete er dahingehend, dass er in den Niederlanden und in Norwegen gewesen sei, von Norwegen sei er nach Österreich rücküberstellt worden. Er habe auch neue Gründe, er habe beim Bundesasylamt und auch vor dem Asylgerichtshof aus Angst nicht alle Gründe schildern können. Der Betroffene verwies auf eine schriftliche Zusammenstellung seiner "Gründe" und verweigerte weitere Aussagen zu diesen.
I.6. Im Anschluss an die Einvernahme vom 02.02.2011 verkündete der Organwalter des Bundesasylamtes den angefochtenen Bescheid gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 22 Abs. 10 AsylG 2005 und § 62 Abs. 1 AVG. Nach der Niederschrift, in der diese Verkündung beurkundet worden ist, geht der Spruch dieses Bescheides dahin, der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG 2005 werde gemäß § 12 a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben. In der Begründung des Bescheides wird zunächst der Verfahrensgang wiedergegeben. Das Bundesasylamt stellt fest, gegen den Betroffenen bestehe seit der Entscheidung des Asylgerichtshofs eine rechtskräftige Ausweisung. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt habe sich seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert, der neue Asylantrag werde voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein. Die Lage im Herkunftsstaat des Betroffenen sei seit der Entscheidung über den vorherigen Antrag unverändert.römisch eins.6. Im Anschluss an die Einvernahme vom 02.02.2011 verkündete der Organwalter des Bundesasylamtes den angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 und Paragraph 62, Absatz eins, AVG. Nach der Niederschrift, in der diese Verkündung beurkundet worden ist, geht der Spruch dieses Bescheides dahin, der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12, AsylG 2005 werde gemäß Paragraph 12, a Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben. In der Begründung des Bescheides wird zunächst der Verfahrensgang wiedergegeben. Das Bundesasylamt stellt fest, gegen den Betroffenen bestehe seit der Entscheidung des Asylgerichtshofs eine rechtskräftige Ausweisung. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt habe sich seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert, der neue Asylantrag werde voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein. Die Lage im Herkunftsstaat des Betroffenen sei seit der Entscheidung über den vorherigen Antrag unverändert.
Rechtlich führt das Bundesasylamt aus, nach § 12 a Abs. 2 AsylG 2005 könne das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz aufheben, wenn bestimmte, näher dargestellte gesetzliche Voraussetzungen vorlägen, so müsse gegen den Asylwerber eine aufrechte Ausweisung bestehen und der Antrag müsse voraussichtlich zurückzuweisen sein (weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten sei). Diese Vorraussetzungen lägen vor. Die gegen den Asylwerber ausgesprochene Ausweisung sei nach wie vor aufrecht.Rechtlich führt das Bundesasylamt aus, nach Paragraph 12, a Absatz 2, AsylG 2005 könne das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz aufheben, wenn bestimmte, näher dargestellte gesetzliche Voraussetzungen vorlägen, so müsse gegen den Asylwerber eine aufrechte Ausweisung bestehen und der Antrag müsse voraussichtlich zurückzuweisen sein (weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten sei). Diese Vorraussetzungen lägen vor. Die gegen den Asylwerber ausgesprochene Ausweisung sei nach wie vor aufrecht.
I.7. Am 03.02.2011 legte das Bundesasylamt die Verwaltungsakten dem Asylgerichtshof vor; am 08.02.2011 langten sie bei der zuständigen Gerichtsabteilung dieses Gerichtes ein.römisch eins.7. Am 03.02.2011 legte das Bundesasylamt die Verwaltungsakten dem Asylgerichtshof vor; am 08.02.2011 langten sie bei der zuständigen Gerichtsabteilung dieses Gerichtes ein.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Gemäß § 61 Abs. 3 a AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41 a.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, a AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41, a.
Gemäß § 23 des Asylgerichtshofgesetzes, BGBl. I Nr. 4/2008 idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, des Asylgerichtshofgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
II.2. Gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, kann, sofern der/die Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt hat und kein Fall des Abs. 1 vorliegt, das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz des/der Fremden aufheben, wennrömisch zwei.2. Gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, kann, sofern der/die Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt hat und kein Fall des Absatz eins, vorliegt, das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz des/der Fremden aufheben, wenn
gegen ihn/sie eine aufrechte Ausweisung besteht,
der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und
die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn/sie als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn/sie als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
II.3. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 01.07.2010, Zl. D14 301055-1/2008/15E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.03.2006, FZ. 05 12.927-BAG, gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 in Folge des Fehlens einer asylrelevanten Verfolgung mangels Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens als unbegründet abgewiesen. Die Frist von 18 Monaten (§ 10 Abs. 6 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009) ist somit nicht abgelaufen.römisch zwei.3. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 01.07.2010, Zl. D14 301055-1/2008/15E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.03.2006, FZ. 05 12.927-BAG, gemäß Paragraphen 7, 8, Absatz eins, Asylgesetz 1997 und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in Folge des Fehlens einer asylrelevanten Verfolgung mangels Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens als unbegründet abgewiesen. Die Frist von 18 Monaten (Paragraph 10, Absatz 6, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,) ist somit nicht abgelaufen.
II.4. Gemäß § 12a Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 ist eine weitere Voraussetzung für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes, dass der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist.römisch zwei.4. Gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine weitere Voraussetzung für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes, dass der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist.
In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (vgl. VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391, VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315, VwGH 24.02.2000, Zl. 99/20/0173, VwGH 21.10.1999, Zl. 98/20/0467).In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen vergleiche VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391, VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315, VwGH 24.02.2000, Zl. 99/20/0173, VwGH 21.10.1999, Zl. 98/20/0467).
Voraussetzung dafür, den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben, ist ua., dass der Asylantrag voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird. Dies erfordert eine Prognose (vgl. die Erl. zur RV des FrÄG 2009, 330 BlgNR 24. GP, 13: "Die Z 2 stellt eine Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Antrags dar."). Es kann daher der Fall eintreten, dass die Prognose, der Antrag werde zurückzuweisen sein, nicht zutrifft und sich im Laufe des Verfahrens herausstellt, dass eine inhaltliche Entscheidung über den Antrag zu treffen sein wird (vgl. nochmals die Erl. zur RV des FrÄG 2009, 330 BlgNR 24. GP, 13: "In keinem Fall wird mit der Aufhebung des Abschiebeschutzes die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz selbst vorweggenommen, auch wenn in der Praxis wohl regelmäßig eine zurückweisende Entscheidung gemäß § 68 AVG folgen wird. Vielmehr handelt es sich um eine der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz vorgelagerte Prüfung im Rahmen des Zulassungsverfahrens."). Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes kann in diesen Fällen dazu führen, dass der Asylwerber trotzdem - vor der inhaltlichen Entscheidung über den Antrag - außer Landes gebracht wird und dass dies u.U. mit Folgen verbunden ist, vor denen das Asylrecht gerade schützen will. An eine solche Prognose sind daher strengere Maßstäbe anzulegen als in vergleichbaren Fällen (etwa der Beschleunigung eines Verfahrens gemäß § 27 Abs. 4 AsylG 2005 auf Grund der irrigen Prognose, der Asylantrag werde abzuweisen sein). Umgekehrt steht der Verzicht auf die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes der Zurückweisung des Asylantrages gemäß § 68 Abs. 1 AVG selbstverständlich nicht entgegen. In diesem Zusammenhang hat es auch Bedeutung, dass das Bundesasylamt auch dann, wenn die Voraussetzungen vorliegen, den faktischen Abschiebeschutz nicht aufheben muss, sondern dass ihm das Gesetz Ermessen einräumt (verbo "kann" in § 12 a Abs. 2 AsylG 2005); die Ermessensübung ist im Bescheid zu begründen. In Frage werden bei der notwendigen Abwägung z.B. Umstände kommen wie jener, wie lange Zeit seit der Rechtskraft des Vorbescheides verstrichen ist, wenn der neue Antrag gestellt wird, oder wie häufig der Asylwerber Asylanträge stellt.Voraussetzung dafür, den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben, ist ua., dass der Asylantrag voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird. Dies erfordert eine Prognose vergleiche die Erl. zur Regierungsvorlage des FrÄG 2009, 330 BlgNR 24. GP, 13: "Die Ziffer 2, stellt eine Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Antrags dar."). Es kann daher der Fall eintreten, dass die Prognose, der Antrag werde zurückzuweisen sein, nicht zutrifft und sich im Laufe des Verfahrens herausstellt, dass eine inhaltliche Entscheidung über den Antrag zu treffen sein wird vergleiche nochmals die Erl. zur Regierungsvorlage des FrÄG 2009, 330 BlgNR 24. GP, 13: "In keinem Fall wird mit der Aufhebung des Abschiebeschutzes die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz selbst vorweggenommen, auch wenn in der Praxis wohl regelmäßig eine zurückweisende Entscheidung gemäß Paragraph 68, AVG folgen wird. Vielmehr handelt es sich um eine der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz vorgelagerte Prüfung im Rahmen des Zulassungsverfahrens."). Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes kann in diesen Fällen dazu führen, dass der Asylwerber trotzdem - vor der inhaltlichen Entscheidung über den Antrag - außer Landes gebracht wird und dass dies u.U. mit Folgen verbunden ist, vor denen das Asylrecht gerade schützen will. An eine solche Prognose sind daher strengere Maßstäbe anzulegen als in vergleichbaren Fällen (etwa der Beschleunigung eines Verfahrens gemäß Paragraph 27, Absatz 4, AsylG 2005 auf Grund der irrigen Prognose, der Asylantrag werde abzuweisen sein). Umgekehrt steht der Verzicht auf die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes der Zurückweisung des Asylantrages gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG selbstverständlich nicht entgegen. In diesem Zusammenhang hat es auch Bedeutung, dass das Bundesasylamt auch dann, wenn die Voraussetzungen vorliegen, den faktischen Abschiebeschutz nicht aufheben muss, sondern dass ihm das Gesetz Ermessen einräumt (verbo "kann" in Paragraph 12, a Absatz 2, AsylG 2005); die Ermessensübung ist im Bescheid zu begründen. In Frage werden bei der notwendigen Abwägung z.B. Umstände kommen wie jener, wie lange Zeit seit der Rechtskraft des Vorbescheides verstrichen ist, wenn der neue Antrag gestellt wird, oder wie häufig der Asylwerber Asylanträge stellt.
II.5. Auch der Asylgerichtshof geht angesichts des dargestellten Verfahrensganges in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt davon aus, dass der Betroffene kein neues asylrelevantes Vorbringen erstattet hat.römisch zwei.5. Auch der Asylgerichtshof geht angesichts des dargestellten Verfahrensganges in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt davon aus, dass der Betroffene kein neues asylrelevantes Vorbringen erstattet hat.
Der Betroffene stützt sich im neuerlichen Antrag und auch in der von ihm verfassten schriftlichen Zusammenstellung seiner Gründe auf Ereignisse, die er bereits im ersten Verfahrensgang geschildert hat bzw. welche als nicht glaubhaft beurteilt wurden.
Hinsichtlich der Situation in der Heimat des Betroffenen ist anzumerken, dass aus den angegebenen Quellen nicht ersichtlich ist, dass es zu einer entscheidungsrelevanten Änderung der Situation in der Heimat des Betroffenen gekommen ist.
Zumal gegen den Betroffenen eine aufrechte Ausweisung besteht und aufgrund offenkundigen Fehlens neuer Fluchtgründe eine entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhaltes nicht glaubhaft ist und auch von Amts wegen keine entscheidungsrelevante Änderung des Sachverhaltes ersichtlich ist, wird der Folgeantrag voraussichtlich gemäß § 68 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein.Zumal gegen den Betroffenen eine aufrechte Ausweisung besteht und aufgrund offenkundigen Fehlens neuer Fluchtgründe eine entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhaltes nicht glaubhaft ist und auch von Amts wegen keine entscheidungsrelevante Änderung des Sachverhaltes ersichtlich ist, wird der Folgeantrag voraussichtlich gemäß Paragraph 68, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein.
II.6. Gemäß § 12a Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 ist die dritte Voraussetzung für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für den Fremden als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.römisch zwei.6. Gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 ist die dritte Voraussetzung für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für den Fremden als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention konnte nicht eruiert werden.Eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention konnte nicht eruiert werden.
Wie bereits oben aufgezeigt, ist das individuelle Vorbringen der Eltern des Betroffenen nicht glaubhaft, sodass sich daraus keine individuelle Gefährdung des Betroffenen ergibt.
Die allgemeine Lage im Herkunftsstaat hat sich wie schon vom Bundesasylamt zutreffend ausgeführt im Vergleich zur in der rechtskräftigen Entscheidung vom 01.07.2010 festgestellten Situation nicht zum Nachteil des Betroffenen verändert und bildet keine derartige Bedrohung.
Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Betroffenen in ihren Herkunftsstaat stellt für diese somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention dar. Es besteht für die Betroffene nach der aktuellen Lage im Herkunftsstaat als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes. Eine schwerwiegende gesundheitliche Beeinträchtigung der Betroffenen wurde nicht vorgetragen, die nicht näher belegten psychischen Probleme sind nach den Feststellungen des Bundesasylamtes auch in Georgien behandelbar.Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Betroffenen in ihren Herkunftsstaat stellt für diese somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention dar. Es besteht für die Betroffene nach der aktuellen Lage im Herkunftsstaat als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes. Eine schwerwiegende gesundheitliche Beeinträchtigung der Betroffenen wurde nicht vorgetragen, die nicht näher belegten psychischen Probleme sind nach den Feststellungen des Bundesasylamtes auch in Georgien behandelbar.
Im Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 01.07.2010 wurde bereits dargelegt, dass der Betroffene in Österreich über keine familiären Beziehungen zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden bzw. einem österreichischen Staatsbürger verfügt, lebt er doch seit Jahren getrennt von seiner ehemaligen Gattin. Ebenso sind keine Anhaltspunkte für ein schützenswertes Privatleben zutage getreten. Eine dahingehende Änderung ist seit rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens nicht vorgetragen worden. Die Ausweisung aus Österreich nach Georgien stellt somit keine Verletzung von Art. 8 EMRK dar.Im Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 01.07.2010 wurde bereits dargelegt, dass der Betroffene in Österreich über keine familiären Beziehungen zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden bzw. einem österreichischen Staatsbürger verfügt, lebt er doch seit Jahren getrennt von seiner ehemaligen Gattin. Ebenso sind keine Anhaltspunkte für ein schützenswertes Privatleben zutage getreten. Eine dahingehende Änderung ist seit rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens nicht vorgetragen worden. Die Ausweisung aus Österreich nach Georgien stellt somit keine Verletzung von Artikel 8, EMRK dar.
II.7. Da die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 iVm. § 41a AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.02.2011 rechtmäßig und war spruchgemäß zu entscheiden.römisch zwei.7. Da die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.02.2011 rechtmäßig und war spruchgemäß zu entscheiden.
Das Verfahren war gemäß § 41a Abs. 1 AsylG 2005 ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.Das Verfahren war gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG 2005 ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.
Schlagworte
faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßigZuletzt aktualisiert am
11.03.2011