TE AsylGH Beschluss 2011/2/25 S5 417955-1/2011

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.02.2011
beobachten
merken

Spruch

S5 417.955-1/2011/3Z

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Benda als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX alias XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.02.2011, Zl. 10 11.114-EAST West, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Benda als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 alias römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.02.2011, Zl. 10 11.114-EAST West, beschlossen:

Der Beschwerde wird gemäß § 37 Absatz 1 AsylG 2005 idgF (AsylG) die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 37, Absatz 1 AsylG 2005 idgF (AsylG) die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Russischen Föderation und am 25.11.2010 ins Bundesgebiet eingereist. Die Beschwerdeführerin brachte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz beim Bundesasylamt ein.römisch eins. Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Russischen Föderation und am 25.11.2010 ins Bundesgebiet eingereist. Die Beschwerdeführerin brachte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz beim Bundesasylamt ein.

Mit dem angefochtenen Bescheid hat das Bundesasylamt diesen Antrag ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und gleichzeitig ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Asylantrages gemäß Artikel 9 Abs. 2 der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates Tschechien zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Tschechien ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass seine Abschiebung dorthin zulässig sei.Mit dem angefochtenen Bescheid hat das Bundesasylamt diesen Antrag ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und gleichzeitig ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Asylantrages gemäß Artikel 9 Absatz 2, der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates Tschechien zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Tschechien ausgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass seine Abschiebung dorthin zulässig sei.

Dagegen richtet sich die vorliegende, rechtzeitig erhobene Beschwerde, mit welcher unter einem die Beigebung eines Rechtsberaters beantragt wurde.

Diesem Antrag wurde mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom heutigen Tage, Zl. S5 417.955-1/2011/2Z, stattgegeben.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

§ 37 Abs. 1 AsylG lautet: "Wird gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundene Ausweisung Beschwerde ergriffen, hat der Asylgerichtshof dieser binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde."Paragraph 37, Absatz eins, AsylG lautet: "Wird gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundene Ausweisung Beschwerde ergriffen, hat der Asylgerichtshof dieser binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde."

Aufgrund der Aktenlage und dem bisherigen Vorbringen des Beschwerdeführers ist zwar derzeit nicht anzunehmen, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Schweden eine der in § 37 Abs. 1 AsylG aufgezählten Gefahren droht, doch ergibt sich aus verfassungsrechtlichen Erwägungen im Hinblick auf die Effektivität des Rechtsmittels und der Effektivität der Beratung sowie Vertretung durch den Rechtsberater, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen ist. Es kann nämlich nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer mit Unterstützung des Rechtsberaters ein Vorbringen erstattet, welches eine konkrete Verletzung seiner Rechte gem. Art. 2, 3 EMRK im Fall seiner Abschiebung aufzeigt. Sohin muss der Beschwerdeführerin und ihrer am heutigen Tage mit Beschluss des Asylgerichtshofes bestellten Rechtsberaterin angemessene Zeit, die über den Ablauf des in § 36 Abs. 4 AsylG normierten 7-tägigen Durchführungsaufschubes hinausgeht, zur Beratung und allfälligen Einbringung von Einwendungen zur Verfügung stehen.Aufgrund der Aktenlage und dem bisherigen Vorbringen des Beschwerdeführers ist zwar derzeit nicht anzunehmen, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Schweden eine der in Paragraph 37, Absatz eins, AsylG aufgezählten Gefahren droht, doch ergibt sich aus verfassungsrechtlichen Erwägungen im Hinblick auf die Effektivität des Rechtsmittels und der Effektivität der Beratung sowie Vertretung durch den Rechtsberater, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen ist. Es kann nämlich nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer mit Unterstützung des Rechtsberaters ein Vorbringen erstattet, welches eine konkrete Verletzung seiner Rechte gem. Artikel 2, 3, EMRK im Fall seiner Abschiebung aufzeigt. Sohin muss der Beschwerdeführerin und ihrer am heutigen Tage mit Beschluss des Asylgerichtshofes bestellten Rechtsberaterin angemessene Zeit, die über den Ablauf des in Paragraph 36, Absatz 4, AsylG normierten 7-tägigen Durchführungsaufschubes hinausgeht, zur Beratung und allfälligen Einbringung von Einwendungen zur Verfügung stehen.

Somit war spruchgemäß zu beschließen.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten