Norm
AsylG 2005 §10Spruch
B9 414.436-1/2010/2E
B9 414.437-1/2010/2E
B9 414.438-1/2010/2E
B9 414.439-1/2010/2E
B9 414.440-1/2010/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 Asylgesetz 2005, BGBl I 2005/100 idF BGBl. I Nr. 135/2009, (AsylG) und 66 Abs. 4 AVG, durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Vorsitzende und den Richter Mag. Stefan HUBER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Serbien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.07.2010, Zahl: 10 05.819-BAT, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, Asylgesetz 2005, BGBl römisch eins 2005/100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, (AsylG) und 66 Absatz 4, AVG, durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Vorsitzende und den Richter Mag. Stefan HUBER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Serbien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.07.2010, Zahl: 10 05.819-BAT, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10 AsylG abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10, AsylG abgewiesen.
Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 Asylgesetz 2005, BGBl I 2005/100 idF BGBl. I Nr. 135/2009, (AsylG) und 66 Abs. 4 AVG, durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Vorsitzende und den Richter Mag. Stefan HUBER als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. Serbien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.07.2010, Zahl: 10 05.820-BAT, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, Asylgesetz 2005, BGBl römisch eins 2005/100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, (AsylG) und 66 Absatz 4, AVG, durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Vorsitzende und den Richter Mag. Stefan HUBER als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Serbien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.07.2010, Zahl: 10 05.820-BAT, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10 AsylG abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10, AsylG abgewiesen.
Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 Asylgesetz 2005, BGBl I 2005/100 idF BGBl. I Nr. 135/2009, (AsylG) und 66 Abs. 4 AVG, durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Vorsitzende und den Richter Mag. Stefan HUBER als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. Serbien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.07.2010, Zahl: 10 05.821-BAT, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, Asylgesetz 2005, BGBl römisch eins 2005/100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, (AsylG) und 66 Absatz 4, AVG, durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Vorsitzende und den Richter Mag. Stefan HUBER als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Serbien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.07.2010, Zahl: 10 05.821-BAT, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10 AsylG abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10, AsylG abgewiesen.
Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 Asylgesetz 2005, BGBl I 2005/100 idF BGBl. I Nr. 135/2009, (AsylG) und 66 Abs. 4 AVG, durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Vorsitzende und den Richter Mag. Stefan HUBER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Serbien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.07.2010, Zahl: 10 05.822-BAT, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, Asylgesetz 2005, BGBl römisch eins 2005/100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, (AsylG) und 66 Absatz 4, AVG, durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Vorsitzende und den Richter Mag. Stefan HUBER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Serbien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.07.2010, Zahl: 10 05.822-BAT, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10 AsylG abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10, AsylG abgewiesen.
Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 Asylgesetz 2005, BGBl I 2005/100 idF BGBl. I Nr. 135/2009, (AsylG) und 66 Abs. 4 AVG, durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Vorsitzende und den Richter Mag. Stefan HUBER als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. Serbien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.07.2010, Zahl: 10 05.823-BAT, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, Asylgesetz 2005, BGBl römisch eins 2005/100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, (AsylG) und 66 Absatz 4, AVG, durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Vorsitzende und den Richter Mag. Stefan HUBER als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Serbien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.07.2010, Zahl: 10 05.823-BAT, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10 AsylG abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10, AsylG abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die Beschwerdeführer bringen vor, Staatsangehörige der Republik Serbien und Angehörige der Volksgruppe der Roma zu sein. Der Erstbeschwerdeführer, XXXX, reiste gemeinsam mit seiner Ehegattin, der Zweitbeschwerdeführerin, XXXX, und seinen minderjährigen Kindern, der Drittbeschwerdeführerin, XXXX, dem Viertbeschwerdeführer, XXXX und der Fünftbeschwerdeführerin, XXXX, am 04.07.2010 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin stellten am selben Tag in Österreich Anträge auf internationalen Schutz, für die Drittbeschwerdeführerin, den Viertbeschwerdeführer und die Fünftbeschwerdeführerin wurden - jeweils vertreten durch die Zweitbeschwerdeführerin - ebenfalls am selben Tag Anträge auf internationalen Schutz gestellt.Die Beschwerdeführer bringen vor, Staatsangehörige der Republik Serbien und Angehörige der Volksgruppe der Roma zu sein. Der Erstbeschwerdeführer, römisch 40 , reiste gemeinsam mit seiner Ehegattin, der Zweitbeschwerdeführerin, römisch 40 , und seinen minderjährigen Kindern, der Drittbeschwerdeführerin, römisch 40 , dem Viertbeschwerdeführer, römisch 40 und der Fünftbeschwerdeführerin, römisch 40 , am 04.07.2010 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin stellten am selben Tag in Österreich Anträge auf internationalen Schutz, für die Drittbeschwerdeführerin, den Viertbeschwerdeführer und die Fünftbeschwerdeführerin wurden - jeweils vertreten durch die Zweitbeschwerdeführerin - ebenfalls am selben Tag Anträge auf internationalen Schutz gestellt.
Im Zuge der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, konkret durch das Bezirkspolizeikommando Baden, am 05.07.2010 gab der Erstbeschwerdeführer befragt nach den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes an, dass er - ebenso wie seine Familienmitglieder - der Volksgruppe der Roma angehöre und die Familie deshalb ständig Probleme mit den Serben und auch der Polizei gehabt hätte. Sein Sohn, der Viertbeschwerdeführer, sei in der Schule bedroht und auch geschlagen worden. Auch die Ehegattin, die Zweitbeschwerdeführerin, sei vom Vater eines Schülers, einem Angehörigen der serbischen Volksgruppe, geschlagen worden, als sie mit dem Lehrpersonal habe sprechen wollen. Dieser Vorfall sei der Polizei gemeldet worden, doch hätten die Beschwerdeführer keine Hilfe erhalten. Auch die Polizei sei nämlich "gegen Roma und halte zu den Serben".
Die Zweitbeschwerdeführerin erstattete im Zuge der in ihrem Verfahren erfolgten Erstbefragung am 05.07.2010 - auch als gesetzliche Vertreterin für die Dritt-, Viert- und Fünftbeschwerdeführer - ein inhaltlich gleichlautendes Vorbringen.
Am 07.07.2010 wurde der Erstbeschwerdeführer durch das Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers der serbischen Sprache niederschriftlich einvernommen. Im Rahmen dieser Einvernahme brachte der Erstbeschwerdeführer befragt nach seinem regelmäßigen Aufenthaltsort vor der Ausreise vor, dass er von Geburt an bis zum Verlassen des Heimatlandes im Elternhaus in der Stadt XXXX gelebt habe. Zuletzt habe er dort mit seinen Eltern, seiner Ehegattin und den Kindern gewohnt. Befragt nach der Finanzierung seines Lebensunterhaltes gab der Erstbeschwerdeführer an, dass er als Musiker auf Hochzeiten gespielt habe und aus den Einkünften dieser Beschäftigung den Lebensunterhalt seiner Familie habe bestreiten können. Er selbst bezeichnete seine Lebensumstände vor der Ausreise als "mittel".Am 07.07.2010 wurde der Erstbeschwerdeführer durch das Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers der serbischen Sprache niederschriftlich einvernommen. Im Rahmen dieser Einvernahme brachte der Erstbeschwerdeführer befragt nach seinem regelmäßigen Aufenthaltsort vor der Ausreise vor, dass er von Geburt an bis zum Verlassen des Heimatlandes im Elternhaus in der Stadt römisch 40 gelebt habe. Zuletzt habe er dort mit seinen Eltern, seiner Ehegattin und den Kindern gewohnt. Befragt nach der Finanzierung seines Lebensunterhaltes gab der Erstbeschwerdeführer an, dass er als Musiker auf Hochzeiten gespielt habe und aus den Einkünften dieser Beschäftigung den Lebensunterhalt seiner Familie habe bestreiten können. Er selbst bezeichnete seine Lebensumstände vor der Ausreise als "mittel".
Befragt nach den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes brachte der Erstbeschwerdeführer vor, dass die Familie aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma von serbischen Nachbarn bedroht und diskriminiert worden sei. Die Kinder dieser Nachbarn hätten das Haus der Beschwerdeführer mit Steinen beworfen und darüber hinaus auch die Kinder des Erstbeschwerdeführers, nämlich die Dritt-, Viert- und Fünftbeschwerdeführer malträtiert und bedroht. Die konkrete Frage, ob es zu gegen die Beschwerdeführer gerichteten körperlichen Übergriffen gekommen sei, wurde seitens des Erstbeschwerdeführers verneint. Die behaupteten Bedrohungen durch die Nachbarfamilie seien auch zur Anzeige gebracht worden, doch sei den Beschwerdeführern seitens der Polizei lediglich mitgeteilt worden, dass alles in Ordnung werde. Zudem führte der Erstbeschwerdeführer aus, dass seine Kinder in der Schule beschimpft und misshandelt worden seien. Auch die Ehegattin des Erstbeschwerdeführers, die Zweitbeschwerdeführerin, sei einmal in der Schule vom Vater eines Mitschülers ihrer Kinder geschlagen worden. Die Polizei habe in diesem Fall sämtliche Angaben der Zweitbeschwerdeführerin protokolliert, doch in der Folge keine weiteren Schritte gesetzt. Schließlich brachte der Erstbeschwerdeführer befragt nach den Gründen für die gegenständliche Asylantragstellung vor, dass er von Angehörigen der serbischen Volksgruppe beleidigt worden sei, als er auf verschiedenen Hochzeiten musiziert hätte.
Die Frage, ob er jemals Probleme mit staatlichen Einrichtungen oder Behörden in seinem Heimatland gehabt habe, verneinte der Erstbeschwerdeführer und gab an, dass es abgesehen von den geschilderten Problemen durch Privatpersonen keine sonstigen Schwierigkeiten im Heimatland gegeben habe. An den Ombudsmann oder eine NGO habe er sich nicht gewandt; dies deshalb, weil für die von ihm vorgebrachten Probleme die Polizei zuständig sei.
Der Erstbeschwerdeführer gab weiters an, dass er in Österreich keiner Beschäftigung nachgehe und sich in der Bundesbetreuung befinde. Abgesehen vom Verhältnis zu seiner Ehegattin, der Zweitbeschwerdeführerin, und seinen Kindern, den Dritt-, Viert- und Fünftbeschwerdeführern, habe der Erstbeschwerdeführer keine weiteren sozialen Kontakte in Österreich.
Dem Erstbeschwerdeführer wurden im Zuge der Einvernahme Länderfeststellungen zur Situation in Serbien zur Kenntnis gebracht. Dieser gab über Vorhalt der Berichte an, dass man keine Sozialhilfe erhalten würde. Die reale Situation stelle sich anders dar, als im Fernsehen berichtet werde.
Die Zweitbeschwerdeführerin gab am 07.07.2010 im Rahmen ihrer Einvernahme durch die Behörde erster Instanz im Beisein eines geeigneten Dolmetschers der serbischen Sprache im Wesentlichen an, dass sie ihr Heimatland überwiegend aufgrund der ihre Kinder betreffenden Schwierigkeiten verlassen hätte. Diese seien in der Schule von den Mitschülern malträtiert und misshandelt worden. Als die Zweitbeschwerdeführerin selbst einmal in der Schule gewesen sei, um einen Mitschüler zur Rede zu stellen, sei sie vom Vater dieses Mitschülers geschlagen worden. Darüber hinaus brachte die Zweitbeschwerdeführerin vor, dass auch Probleme mit den Nachbarn bestehen würden; die Kinder dieser Nachbarn würden das Haus der Beschwerdeführer ständig mit Steinen bewerfen und die Dritt,- Viert- und Fünftbeschwerdeführer einschüchtern. Zu körperlichen Übergriffen sei es jedoch nicht gekommen. Eine Anzeige sei erstattet worden, doch sei diese ohne Erfolg geblieben; auch die Polizei würde nämlich die Serben unterstützen. An den Ombudsmann oder eine der diversen NGOs habe sich die Zweitbeschwerdeführerin nicht gewandt.
Ebenso wie ihr Ehegatte brachte die Zweitbeschwerdeführerin weiters vor, dass sie keiner Beschäftigung nachgehe und sich in der Bundesbetreuung befinde. Neben dem Kontakt zu ihrem Ehegatten und den Kindern habe sie keine weiteren sozialen Kontakte in Österreich.
Über Vorhalt der Feststellungen zur Situation in Serbien führte die Zweitbeschwerdeführerin aus, dass "das alles nicht stimme". Es gebe keinen Schutz und man erhalte auch keine Hilfe. Für Roma gebe es keine Rechte, man würde für diese Sonderdokumente verlangen.
Auch die minderjährige Drittbeschwerdeführerin gab im Zuge ihrer Einvernahme durch die Behörde erster Instanz im Beisein ihrer Mutter als gesetzliche Vertreterin und eines geeigneten Dolmetschers der serbischen Sprache am 07.07.2010 an, dass sie in der Schule beschimpft und ausgestoßen worden sei; ebenso wie ihr Bruder, der Viertbeschwerdeführer, sei sie auch geschlagen worden. Darüber hinaus hätten Probleme mit den Nachbarn und deren Kindern bestanden, welche das Haus der Beschwerdeführer mit Steinen beworfen hätten.
Mit den angefochtenen Bescheiden des Bundesasylamtes vom 07.07.2010 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Die Anträge hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien wurden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 i.V.m. § 2 Abs.1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.) und wurden die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien ausgewiesen (Spruchpunkt III).Mit den angefochtenen Bescheiden des Bundesasylamtes vom 07.07.2010 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Die Anträge hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien wurden gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und wurden die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei).
Das Bundesasylamt traf in diesen Bescheiden Feststellungen zur Situation in Serbien, insbesondere auch zur Lage von Angehörigen der Volksgruppe der Roma und führte zusammengefasst aus, dass die von den Beschwerdeführern vorgebrachten Gründe für das Verlassen des Heimatlandes zwar glaubwürdig seien, jedoch keine Asylrelevanz begründen würden.
Gegen diese Bescheide, zugestellt am 08.07.2010, wurde mit Schriftsatz vom 08.07.2010, beim Bundesasylamt eingelangt am 19.07.2010 fristgerecht Beschwerde erhoben und die Bescheide im vollen Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten. Ausgeführt wurde darin, dass die Beschwerdeführer als Angehörige der Minderheit der Roma in Serbien diskriminiert werden würden. Die Kinder seien in der Schule regelmäßig von anderen Mitschülern misshandelt worden und hätten sich nicht mehr getraut, das Haus zu verlassen. Die Zweitbeschwerdeführerin sei vom Vater eines serbischen Jungen öffentlichen geohrfeigt worden, ohne dass dies Aufsehen erregt hätte. Auch der Nachbar und dessen Söhne hätten die Beschwerdeführer ständig bedroht; das Haus der Beschwerdeführer sei regelmäßig beschädigt und die Familie auch mit dem Umbringen bedroht worden. Die Beschwerdeführer vermuten, dass das Motiv der Übergriffe einerseits Hass auf Roma sei, andererseits der Wunsch des Nachbarn, das Haus und Grundstück der Beschwerdeführer für die eigenen Söhne billig oder gratis zu erhalten.
Die Polizei habe die Probleme der Beschwerdeführer bisher nicht ernst genommen. Den Beschwerdeführern sei auch mehrmals gedroht worden, sollten sie sich überhaupt an die Behörden wenden.
Das Bundesasylamt habe selbst festgestellt, dass die Rechte der Minderheiten laut serbischer Verfassung zwar geschützt, Vorurteile gegen Angehörige der Minderheiten in der Bevölkerung jedoch weit verbreitet seien. Einem Bericht der Europäischen Kommission zufolge herrsche in Serbien weiterhin ein Klima der Feindseligkeit gegenüber nationalen und ethnischen Minderheiten. Dauerhaft Diskriminierungen, Misshandlungen und Ungleichbehandlungen ausgesetzt zu sein, könne - wenngleich die einzelnen Übergriffe nicht lebensbedrohlich sind - insgesamt gesehen eine Intensität erreichen, die eine asylrelevante Verfolgung darstellen würde. Dies sei im Fall der Beschwerdeführer gegeben. Aus ethnischen Motiven seien sie ständig Repressalien der Mitbewohner ausgesetzt; polizeilicher Schutz sei nicht gewährt worden. Die Beschwerdeführer hätten somit ihr Herkunftsland Serbien aus Gründen, die in der Genfer Flüchtlingskonvention gelegen seien, verlassen. Jedenfalls aber hätte festgestellt werden müssen, dass eine Abschiebung nach Serbien auf Grund dort drohender erheblicher Misshandlungsgefährdung rechtwidrig sei.
Auf Grundlage der durchgeführten Ermittlungsverfahren werden seitens des Asylgerichtshofes folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:
Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Serbien, Angehörige der Volksgruppe der Roma und führen die im Spruch genannten Namen. Sie reisten am 04.07.2010 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am selben Tag in Österreich Anträge auf internationalen Schutz.
Festgestellt wird, dass den Beschwerdeführern in Serbien keine an asylrelevante Merkmale anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität droht. Darüber hinaus wird festgestellt, dass den Beschwerdeführern in Serbien die notdürftigste Lebensgrundlage nicht entzogen ist.
Die Ausweisung der Beschwerdeführer stellt keine Verletzung von Art. 8 EMRK dar.Die Ausweisung der Beschwerdeführer stellt keine Verletzung von Artikel 8, EMRK dar.
Die Familie gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 umfasst XXXX, XXXX, XXXX, XXXX und XXXX.Die Familie gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 umfasst römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 .
Zur Situation in Serbien wird festgestellt:
SERBIEN
Staatsaufbau
Am 03.06.2006 erklärte Montenegro seine Unabhängigkeit, wodurch die seit 04.02.2003 bestehende Staatenunion von Serbien und Montenegro (Nachfolger der Bundesrepublik Jugoslawien) aufgelöst wurde. Die Republik Serbien erklärte sich durch Parlamentsbeschluss vom 05.06.2006 zum Nachfolgestaat von Serbien und Montenegro gemäß der Verfassungscharta der Staatenunion.
Die autonomen Provinzen Kosovo und Wojwodina, die unter der Verfassung von 1974 noch eine republikähnliche Stellung eingenommen hatten, bekamen nach der serbischen Verfassung von 1990 die Form einer territorialen Autonomie innerhalb des serbischen Einheitsstaates. Diese Autonomie war in den neunziger Jahren zusehends eingeschränkt und im Fall des Kosovo schließlich völlig beseitigt worden. Die rechtliche Stellung des Kosovo wurde 1999 durch die Annahme der Resolution 1244 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen überlagert. Am 17.02.2008 erklärte die Republik Kosovo ihre Unabhängigkeit. Serbien hat dagegen scharf protestiert, es betrachtet Kosovo weiterhin als Teil des eigenen Staatsgebiets.
Die Autonomierechte der Wojwodina wurden mit der Verabschiedung eines Rahmengesetzes im serbischen Parlament ("Omnibus-Gesetz") im Herbst 2001 wieder gestärkt. Seither hat das Parlament der Autonomen Provinz Wojwodina durch die Verabschiedung von Einzelgesetzen und Verordnungen damit begonnen, diese Autonomie stärker auszufüllen. Die verfassungsmäßigen Kompetenzen der Region bleiben jedoch weit hinter dem Status von vor 1989 zurück. Daran hat auch die neue, am 08.11.2006 in Kraft getretene Verfassung der Republik Serbien im Wesentlichen nichts geändert.
Innenpolitische Situation
Nach dem Sturz Milosevics im Oktober 2000 begab sich Serbien auf den Weg der Transition. Zwar wurde die Befreiung aus der internationalen Isolation erreicht, jedoch konnte das demokratische Bündnis DOS die hohen Erwartungen der Bevölkerung, gerade bei der Verbesserung des Lebensstandards, nicht erfüllen. Nach der Ermordung von Ministerpräsident Zoran Djindjic im März 2003 verlor die Regierungskoalition zunehmend an Rückhalt und musste Ende 2003 schließlich vorgezogene Neuwahlen ausrufen. Die zwischen März 2004 und Anfang 2007 amtierende Minderheitsregierung unter Ministerpräsident Kostunica sah sich mit Transitions- und Reformproblemen vor allem im Bereich Wirtschaft und Verwaltung konfrontiert. Die seit Mai 2007 amtierende zweite Regierung Ko¿tunica, basierend auf einer Koalition von DS, DSS und G17 plus, zerbrach im März 2008 kurz nach der Unabhängigkeitserklärung Kosovos, wodurch Neuwahlen im Mai 2008 notwendig wurden. Seit dem 7. Juli 2008 ist die proeuropäisch ausgerichtete, DS-geführte Koalition unter Ministerpräsident Mirko Cvetkovic im Amt. Die Koalition umfasst die Fraktion "Für ein europäisches Serbien" (größte Partei: DS - Demokratische Partei), die Fraktion G17 plus, die SPS-geführte Fraktion sowie Minderheitenvertreter.
Die derzeit beherrschenden politischen Themen sind der Annäherungsprozess an die EU, die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien (Auslieferung der letzten mutmaßlichen Kriegsverbrecher), die weitere Wirtschaftsentwicklung und der Umgang mit der am 17. Februar 2008 erfolgten Unabhängigkeitserklärung des Kosovo. Auch innenpolitische Themen (Privatisierung, Korruptionsbekämpfung, Sozialpolitik) stehen im Fokus. In den letzten Jahren auch zunehmend Energiesicherheit und Bewältigung der Herausforderungen der Wirtschafts- und Finanzkrise.
(Auswärtiges Amt, Serbien - Innenpolitik, Stand März 2008 und Stand Dezember 2009
http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Serbien/Innenpolitik.html)
Parlament und Regierung
In der Republik Serbien fanden zuletzt am 11.05.2008 Parlamentswahlen statt. Die Parteien erzielten dabei folgende Ergebnisse:
Die Demokratische Partei (DS) des serbischen Präsidenten Boris Tadic erhielt 38,75 Prozent bzw. 1,5 Millionen Stimmen, die Serbische Radikale Partei (SRS) 1,1 Mio. Stimmen bzw. 29,22 Prozent.
Die Demokratische Partei Serbiens (DSS) des bisherigen Premiers Vojislav Kostunica kam auf rund 450.000 bzw. 11,24 Prozent der Stimmen, gefolgt von der Sozialistischen Partei (SPS) mit rund 305.000 bzw. 7,57 Prozent der Stimmen. Den Sprung ins Parlament schaffte auch die Liberaldemokratische Partei (LDP) des ehemaligen Vizepremiers Cedomir Jovanovic mit etwas mehr als 213.000 bzw. 5,30 Prozent der Stimmen.
Die Ungarische Koalition ist mit vier Sitzen im Parlament vertreten. Die Bosniakische Liste für einen europäischen Sandschak (Wahlbündnis um die Partei der Demokratischen Aktion/SDA von Sulejman Ugljanin) errang zwei Abgeordnetensitze. Das Wahlbündnis Presevo-Tal, welches vier kleine Parteien der albanischen Volksgruppe im Südserbien gebildet haben, hat einen Abgeordneten.
(APA 12.05.08: Wahlsieg der Demokratischen Partei in Serbien offiziell bestätigt)
Der Regierungskoalition aus elf Parteien gehören die Demokratische Partei (DS) mit ihren Juniorpartnern (u.a. G17-plus, Serbische Erneuerungsbewegung/SPO von Ex-Außenminister Vuk Draskovic, Demokratischen Partei des Sandschak/SDP, Liga der Vojvodina Sozialdemokraten/LSV) sowie die Sozialistische Partei (SPS) mit ihren Juniorpartnern (u.a. Pensionistenpartei PUPS, "Einheitliches Serbien") an. Auch Minderheitenparteien wie die Partei der Demokratischen Aktion (SDA) haben sich der Koalition angeschlossen.
(APA 08.07.2008: Die Mitglieder der neuen serbischen Regierung)
Die neue Regierung wurde am 07.07.2008 vom Parlament bestätigt. Für die Regierung von Ministerpräsident Mirko Cvetkovic stimmten 127 Abgeordnete; 27 stimmten gegen sie. Die Abgeordneten der ultra-nationalistischen Serbischen Radikalen Partei (SRS) mit 78 Abgeordneten nahmen an der Abstimmung nicht teil.
Die Regierung hat sich eine weitere EU-Annäherung Serbiens, das diplomatische Ringen um den Kosovo, dessen Unabhängigkeit Belgrad nicht anerkennt, intensivere wirtschaftliche Entwicklung sowie die Bekämpfung der Korruption und der Kriminalität zu ihren wichtigsten
Zielen gesetzt. Durch einen besonderen Aktionsplan soll Serbien nach den Worten von Cvetkovic in vier Jahren auf den EU-Beitritt vorbereitet sein. Der Premier versprach auch eine "unaufschiebbare" Erfüllung aller internationalen Verpflichtungen Serbiens, womit die Zusammenarbeit mit dem UNO-Kriegsverbrechertribunal für das ehemalige Jugoslawien (ICTY) in Den Haag gemeint war.
(APA 07.07.2008: Neue serbische Regierung vom Parlament bestätigt)
Die Demokratische Partei (DS) des im März 2003 ermordeten Ministerpräsidenten Zoran Djindjic stellt seit 2004 den (vor allem repräsentativen) Präsidenten der Republik Serbien, Boris Tadic. Er wurde am 03.02.2008 wiedergewählt.
(Auswärtiges Amt, Serbien - Innenpolitik, Stand März 2008.
http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Serbien/Innenpolitik.html)
Wirtschaft
Seit der demokratischen Wende im Oktober 2000 bemüht sich Serbien um wirtschaftlichen Wiederaufbau und Beseitigung der Folgen politischer und wirtschaftlicher Isolation zu Zeiten des Milo¿evic-Regimes. Zusätzlich steht die Anpassung an EU-Standards im Rahmen des Assoziierungs- und Stabilisierungsprozesses immer mehr im Vordergrund.
Das Nettodurchschnittseinkommen liegt bei rund 400 Euro monatlich (2008: 350 Euro).. Die makroökonomische Stabilität des Landes bleibt insgesamt gewährleistet. Die Inflation sank von 10,1 Prozent im Jahr 2007 auf 6,8 Prozent im Jahr 2008. Das BIP-Wachstum sank von 7,5 Prozent im Jahr 2007 auf 6,1 Prozent im Jahr 2008. (Auswärtiges Amt, Serbien - Innenpolitik, Stand Dezember 2009.http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Serbien/Wirtschaft.html)
Im Wirtschaftsbereich stehen die Senkung der Inflation und der Arbeitslosigkeit, aber auch die Steigerung des Bruttonationaleinkommens und des Lebensstandards im Vordergrund.
(APA 07.07.2008: Neue serbische Regierung vom Parlament bestätigt)
Staatsangehörigkeit
Entsprechend der Verfassung und dem Staatsangehörigkeitsrecht der ehemaligen Staatenunion Serbien und Montenegro (vormals Bundesrepublik Jugoslawien) galt für deren Bürger das Prinzip der doppelten Staatsbürgerschaft. Sie hatten sowohl die serbisch-montenegrinische Staatsangehörigkeit als auch die einer der Teilrepubliken.
Durch die Auflösung der Staatenunion im Juni 2006 haben die Bürger Serbiens und die Montenegros keine doppelte Staatsbürgerschaft mehr; die bestehende Staatsangehörigkeit der Einzelstaaten bleibt erhalten, so dass grundsätzlich eine Staatenlosigkeit nicht eintritt. Die Bürger der ehemaligen Union sind nun entweder Staatsangehörige Serbiens oder Montenegros. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Republik Serien, Republik Montenegro, Staatsangehörigkeitsregelungen, September 2006, Abstract)
Menschenrechte allgemein
Die Verfassung bietet einen umfassenden Menschenrechtsschutz und auch die Regierung legt hohen Wert auf die Umsetzung der in der Verfassung verankerten Grundwerte. Insbesondere die im Rahmen des Beitrittes zum Europarat ratifizierte Europäische Menschrechtskonvention ist diesbezüglich als positiver Schritt zu nennen.
(Europäische Kommission, "Serbien und Montenegro;
Fortschrittsbericht 2005", 09.11.2005)
Eine große Anzahl an nationalen und internationalen Menschenrechtsgruppen kann ohne Einschränkungen oder Behinderungen staatlicherseits arbeiten, Untersuchungen anstellen und Fälle von Menschenrechtsverletzungen publizieren. Prominente Gruppen sind etwa das Helsinki Committee for Human Rights in Serbia, the Humanitarian Law Center, the Lawyers' Committee for Human Rights, the Fund for an Open Society, the Youth Initiative for Human Rights, and Belgrade Center for Human Rights. Trotzdem kommt es aber immer auch zu Bedrohungen und Einschüchterungen solcher Gruppen, insbesondere wenn es zu Kritik von Regierungsstellen kommt.
(USDOS, Serbia and Montenegro, Country Report on Human Rights Practices - 2009, März 2010)
Während des Jahres 2005 wurde von der serbischen Regierung ein Ombudsmann-Amt eingerichtet. Die Provinz Vojvodina hat ebenfalls die Institution eines Ombudsmannes, der seiner Arbeit ohne Einfluss von außen nachgehen konnte. Die Rechtshilfe-Abteilung im Ministerium für Menschen- und Minderheitenrechte ist ebenfalls Anlaufstelle für Menschenrechtsbeschwerden in Serbien.
(USDOS, Serbia and Montenegro, Country Report on Human Rights Practices - 2005, März 2006; USDOS, Serbia and Montenegro, Country Report on Human Rights Practices - 2007, März 2008)
Staatliche Repression, wie unter dem System Milosevic üblich, findet nicht mehr statt.
Die Regierung von Serbien übt keine gezielte Unterdrückung bestimmter Gruppen aus. Die verfassungsmäßigen Rechte werden respektiert. Die politische Opposition kann sich frei betätigen.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien, Stand August 2008, Seiten 6 und 11; Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien, Stand Mai 2010, Seite 6 )
Massive und systematische Verletzungen von Menschenrechten, wie sie unter dem wie unter dem System Milosevic vor allem im Polizeigewahrsam vorkamen, wurden seit dem 05.Oktober 2000 nicht mehr gemeldet. Dennoch kommt es gelegentlich noch immer zu Verstößen gegen Menschenrechte (vor allem gegen das Recht auf Unversehrtheit der Person in Polizeigewahrsam und Strafvollzug). Seit 01.01.2006 enthält das serbische Strafgesetzbuch Folter als Straftatbestand. Es werden weiterhin vereinzelte Fälle von Misshandlungen durch Angehörige der Polizei in Serbien bekannt. Opfer sind in diesen Fällen, anders als unter dem Milo¿evic-Regime, nicht politisch missliebige Personen, sondern krimineller Delikte Verdächtige. In einzelnen Fällen wurden die Polizisten vom Dienst suspendiert. In mehreren Fällen wurde Folteropfern inzwischen von serbischen Gerichten staatliche finanzielle Entschädigung zugesprochen.(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien, Stand Mai 2010, Seiten 6 und 18)
Es gab Fortschritte auf dem Gebiet der Polizei. Die meisten Verordnungen zur Implementierung des Polizeigesetzes, darunter der Ethikkodex und die Richtlinien, die die Kompetenzen der Polizei definieren, wurden verabschiedet. Neue Regelwerke für die Durchführung der Polizeiarbeit und Richtlinien für die Anwendung von Zwangsgewalt wurden eingeführt.
Im Ministerium für innere Angelegenheiten wurde ein Sekretariat für interne Kontrolle der Polizei eingerichtet. Zwischen Jänner und August 2007 wurden 1600 Bürgerbeschwerden an den Sektor für interne Kontrolle gerichtet. Dieser brachte Strafanklagen gegen 126 Polizeibeamte sowie ungefähr 2500 Disziplinarverfahren ein. Die größte Zahl der Anklagen bezog sich auf Amtsmissbrauch (30%), Bestechung und Dokumentenfälschung.
(Commission of the European Communities, Serbia 2007 Progress Report, SEC(2007) 1435, 06.11.2007)
In jeder der 27 Regionen der Republik ist eine spezielle Kommission eingerichtet, die Verfehlungen der Polizei beobachten. Diese Kommissionen bestehen aus drei Mitgliedern: einem Polizeibeamten, einem Vertreter des Sekretariates für interne Kontrolle sowie einem lokal ansässigen Bürger. Das neue Polizeigesetz erlaubt es Polizeibeamten, Beschwerden gegen andere Polizisten wegen Fehlverhaltens einzubringen.
(Report by the Commissioner for Human Rights XXXX on his visit to Serbia 13 - 17 October 2008, CommDH(2009)8, 11.03.2009)(Report by the Commissioner for Human Rights römisch 40 on his visit to Serbia 13 - 17 October 2008, CommDH(2009)8, 11.03.2009)
Minderheiten - allgemein
Die serbische Verfassung enthält ausführliche Bestimmungen zum Schutz nationaler Minderheiten. Das am 07.03.2002 in Kraft getretene Minderheitengesetz verankert Minderheitenrechte gemäß internationalem Standard. Die praktische Relevanz des Minderheitengesetzes wird durch die Tatsache beschränkt, dass es keinerlei Sanktionen für Verstöße vorsieht und der Staat de facto keine Mittel zu seiner Umsetzung bereitstellt. Ein am
26.03.2009 verabschiedetes allgemeines Antidiskriminierungsgesetz stärkt die Rechte nationaler Minderheiten. Dennoch sind in der serbischen Öffentlichkeit Vorbehalte und Vorurteile gegen Angehörige bestimmter Minderheiten (Albaner, Bosniaken, Roma) unverändert weit verbreitet. Allerdings sind in bestimmten Bereichen auch Fortschritte zu
verzeichnen (z.B. Anerkennung von Schulbüchern in Minderheitensprachen).
Seit 2003 bestehen sog. nationale Minderheitenräte, die die Interessen ihrer Volksgruppen vertreten. Auf Basis des am 31.08.2009 verabschiedeten Gesetzes über die nationalen Minderheitenräte werden diese im zweiten Quartal 2010 für 19 Minderheiten neu gewählt werden. Im Zuge der Regierungsneubildung im Juli 2008 wurde ein Ministerium für Menschen- und Minderheitenrechte geschaffen. Minister ist der parteilose Svetozar Ciplic, der von 2002 bis 2007 als Richter am serbischen Verfassungsgericht tätig war. Der unterproportionalen Repräsentierung von Minderheiten in Verwaltung, Justiz, Polizei etc. wird zumindest in einigen Regionen aktiv entgegengearbeitet. Zu den Aufgaben des Mitte 2007 erstmals gewählten Ombudsmannes gehört ausdrücklich auch das Eintreten für Minderheitenrechte.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien, Stand Mai 2010, Seiten 12 bis 13; Webseite der Regierung der Republik Serbien, http://www.srbija.sr.gov.yu/vlada/ministri.php?pf=1&url=%2Fvlada%2Fministri.php%3Fpf%3D1%26)
Die Lage der Minderheiten (Sandzak-Bosniaken/Moslems, Kosovo-Albaner, Roma, Minderheiten in der Wojwodina) hat sich deutlich verbessert. Allerdings steckt die tatsächliche Umsetzung der neuen Regelungen zum Minderheitenschutz noch in den Anfängen.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien, Stand Mai 2010 Seite 6; B92: Ciplic: Norme dobre, praksa problem - Interview mit dem neuen Minister für Menschen- und Minderheitenrechte, 03.08.2008
http://www.b92.net/info/vesti/index.php?yyyy=2008&mm=08&dd=03&nav_id=311390&version=print)
Im Jahre 2006 gab es weitere Maßnahmen, die Repräsentation von Minderheiten in der öffentlichen Verwaltung zu verbessern. So wurden öffentliche Ausschreibungen, Berufsfortbildungen in Sprachen der Minderheiten durchgeführt bzw. kommt es zu laufenden Kontrollen der proportionalen Anteile von Minderheiten in den öffentlichen Dienststellen. Weiters wurden Fortschritte beim Unterricht in den jeweiligen Minderheitensprachen erzielt. So wurden u.a. Fakultäten für die ungarische, albanische und auch bulgarische Community errichtet.
(Commission of the European Communities, Serbia 2006 Progress Report, November
2006)
Die im Norden der Republik Serbien gelegene Provinz Wojwodina zeichnet sich durch
eine eigenständige, durch jahrhundertealte Koexistenz der Serben mit verschiedenen nationalen Minderheiten (u.a. Ungarn, Rumänen, Ruthenen, Kroaten, Deutschen) geprägte Tradition aus.
Ein Autonomiestatus dieser Provinz wurde im Zuge der Machtergreifung Milo¿evics
abgeschafft. Der Region wurde Anfang 2002 ein (bescheidener) Teil ihrer Autonomiebefugnisse zurückgegeben. Die Verfassung von 2006 schreibt die Autonomie der Wojwodina fest und sieht vor, dass Einzelheiten der Autonomiebefugnisse durch Gesetz bzw.
durch das Provinzstatut zu regeln sind. Dies geschah durch das am 30.11.2009 verabschiedete
Wojwodina-Statut und das am gleichen Tag ergangene Begleitgesetz, welches am 01.01.2010
in Kraft trat.
Die Lage der Minderheiten in der Wojwodina hat sich unabhängig von der Autonomieproblematik weitgehend normalisiert. Übergriffe gegen Angehörige nationaler Minderheiten in der Wojwodina kommen vor, sind jedoch nicht sehr verbreitet.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien, Stand Mai 2010 Seite 13)
Seitens der Minderheiten wird den Polizeieinheiten in den Regionen immer wieder vorgeworfen, zu wenig gegen die vereinzelten Gewaltakte zu unternehmen. Die Justiz verfolgt in der Regel derartige Fälle und es ist wiederholt zu diesbezüglichen Verurteilungen gekommen.
(US Department of State, Country Report on Human Rights Practices - 2005, 08.03.2006)
Diskriminierung Minderheitsangehöriger ist illegal. Soweit Polizeibeamte im Einzelfall nicht im gebotenen Maß Schutz gewähren, liegt hier nicht eine vom serbischen Staat systematische geförderte Verhaltensweise, sondern individuelles Fehlverhalten einzelner Organwalter vor (UK Home Office: Operational Guidance Note Serbia and Montenegro, Februar 2007).
Die Regierung betreibt eine Hotline für Minderheiten und andere Personengruppen, die Menschenrechtsprobleme aufzeigen wollen.
(USDOS; Serbia, Country Report on Human Rights Practices - 2009, März 2010)
Im Falle einer nicht entsprechenden Schutzgewährung durch einen einzelnen Organwalter steht es den Angehörigen der Minderheiten frei, etwa sich an vorgesetzte Stellen, an die Hotline für Minderheiten, oder Justizbehörden (U.S. Department of State: "Serbia and Montenegro, Country Report on Human Rights Practices 2006", veröffentlicht im März 2007), sowie nationale bzw. internationale in Serbien tätige NGOs zu wenden.
Versorgungslage
Trotz der nach wie vor schlechten wirtschaftlichen Lage Serbiens ist die Versorgung mit Lebensmitteln gesichert. Die Rolle internationaler Organisationen bei der Versorgung sozial schwacher Bevölkerungsgruppen, v.a. von alten Leuten, Kindern, Flüchtlingen sowie im Lande Vertriebener hat zwar insgesamt abgenommen, ist aber vor allem im ländlichen Bereich sehr wichtig.
In den vergangenen Jahren ist in der Republik Serbien ein deutlicher Anstieg der Realeinkommen zu verzeichnen (2007: 20 %). Der durchschnittliche monatliche Nettolohn lag 2007 bei ca. 350 Euro, im Dezember 2008 belief er sich auf 425, im November 2009 auf 471 Euro. Die durchschnittliche Rente wird nach Angaben des staatlichen Rentenfonds jeweils auf 60 % des Durchschnittseinkommens festgesetzt und bei Bedarf angepasst; sie lag z.B. im November 2007 bei ca. 200 Euro. Die Inflationsrate betrug 2007 10,1%. Während in der Hauptstadt Belgrad und in Teilen der Wojwodina die Durchschnittseinkommen deutlich über dem nationalen Mittelwert liegen, sind sie in Südserbien und im Sand¿ak darunter. In den offiziellen Statistiken unberücksichtigt bleiben die im Rahmen des informellen Sektors erzielten (z.T. erheblichen) Einkommen sowie der bedeutende Beitrag (privater) ausländischer Zuwendungen.
Nach Angaben der serbischen Regierung lebten 2009 9,2 % der Bevölkerung Serbiens (700.000 Personen) unterhalb der absoluten Armutsgrenze. Diese liegt nach Definition der
serbischen Regierung bei jedem Erwachsenen bei knapp 90 ¿/Monat, die erforderlich sind, um einen Mindestlebensstandard zu finanzieren. Nachdem die serbische Regierung ihrem im
Rahmen ihrer Armutsbekämpfungsstrategie gesetzten Ziel der Halbierung der Armenzahl bis
2010 im Jahr 2007 nahe gekommen war (Vergleichszahlen: 2002: 14 % oder ca. 1 Mio. Arme, 2006: 8,8 % Arme, 2007: 7,7 % Arme, 2008: 7,9 % Arme), ist die Zahl der Armen damit wieder angestiegen. Flüchtlinge, bestimmte Minderheiten (namentlich Roma) und Rückkehrer sind stärker von Armut betroffen als die serbische Durchschnittsbevölkerung. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien, Stand Mai 2010, Seiten 19-20; USDOS: Serbia, Country Report on Human Rights Practices - 2008, Februar 2009; USDOS: Serbia, Country Report on Human Rights Practices - 2009, March 2010)
Sozialhilfe
In Serbien besteht Anspruch auf Sozialhilfe. Sie wird Bürgern gewährt, die arbeitsunfähig sind und auch sonst keine Mittel zum Unterhalt haben. Außerdem sind Bürger sozialhilfeberechtigt, die ihren Unterhalt durch ihre Arbeit allein, durch Unterhaltspflichten von Verwandten, durch ihr Vermögen oder auf andere Art und Weise nicht sichern können.
Voraussetzung ist die Registrierung des Antragstellers. Die Höhe der Sozialhilfe ist in ganz Serbien gleich hoch und wird jeden Monat an die Lebenshaltungskosten angepasst. So betrug die Sozialhilfe im Monat November 2009:
für Alleinstehende 5.364,-- Dinar (ca. 57 ¿)
für eine zweiköpfige Familie 7.369,-- Dinar (ca. 78 ¿)
für eine dreiköpfige Familie 9.384,-- Dinar (ca. 100 ¿)
für eine vierköpfige Familie 10.048,-- Dinar (ca. 107 ¿)
für eine fünf- und mehrköpfige Familie 10.734,-- Dinar (ca. 114 ¿).
Die Sozialhilfe reicht zur Deckung der realen Lebenshaltungskosten im Regelfall kaum aus. Außerdem erfolgt die Auszahlung der Sozialhilfe in Abhängigkeit von der Haushaltslage mitunter unregelmäßig. Nach Angaben des Arbeits- und Sozialministeriums wurde im Juli 2009 an 51.928 Familien (insgesamt ca. 140.000 Personen) Sozialhilfe ausgezahlt. Die Kommunen können - je nach Haushaltslage - die Sozialhilfesätze aus eigenen Mitteln für Berechtigte in ihrer Gemeinde aufstocken.
Neben der Sozialhilfe wird als weitere staatliche Unterstützungsmaßnahme an Bedürftige monatlich Kindergeld ausbezahlt, welches sich im Grundbetrag im Monat Oktober 2009 auf 1.896,58 Dinar (ca. 20 ¿) belief. Das Kindergeld wird bis zum vollendeten 19. Lebensjahr ausbezahlt, wenn das Kind zur Schule geht.
Daneben wird - unabhängig von der Bedürftigkeit - bei Geburt eines Kindes ein innerhalb von 3 Monaten ab Geburt zu beantragendes Elterngeld gezahlt, dessen Höhe variiert und von 27.135,90 Dinar (ca. 289 ¿) als Einmalzahlung beim ersten Kind bis hin zu 254.653,53 Dinar (ca. 2.711 ¿), ausbezahlt in 24 Monatsraten, beim vierten Kind reicht. Die Auszahlung ist kumulativ möglich.
Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien, Stand Mai 2010, Seite 21; Gesetz über die finanzielle Unterstützung von Familien mit Kindern - Zakon o finansijskoj podrsci porodici sa decom., Amtsblatt der RS 16/02 i. d.g.F, Art. 17 (6) )Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien, Stand Mai 2010, Seite 21; Gesetz über die finanzielle Unterstützung von Familien mit Kindern - Zakon o finansijskoj podrsci porodici sa decom., Amtsblatt der RS 16/02 i. d.g.F, Artikel 17, (6) )
Sozialhilfe wird tatsächlich gewährt und ausgezahlt, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen (insbesondere Mittellosigkeit) erfüllt sind. In Einzelfällen kann es bei der Auszahlung von Sozialhilfe - wie im Übrigen bei der Auszahlung von Gehältern und Renten - zu gewissen Verzögerungen kommen.
(Auswärtiges Amt, Auskunft an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vom 09.05.2008, Zahl 508-516.80/45740)
In Serbien existieren grundsätzlich Sozialwohnungen, doch sind die bestehenden belegt. Für Neubauten sind kaum Mittel vorhanden. Ein am 31.08.2009 verabschiedetes neues Gesetz über den sozialen Wohnungsbau ist am 11.09.2009 in Kraft getreten, kann jedoch erst mittel- bis langfristig Wirkung entfalten. Sofern Rückkehrer aus dem Ausland nicht über eigenen Wohnraum verfügen bzw. nicht selbst anmieten können, kommen sie erfahrungsgemäß meist bei Verwandten und Freunden unter. Für die Erstaufnahme hält das auch für Rückkehrer zuständige serbische Flüchtlingskommissariat für die Dauer von bis zu zwei Wochen Notunterkünfte in ehemaligen Flüchtlingslagern in Obrenovac, ¿abac, Bela Palanka und Zajecar bereit.
Familiäre und nachbarschaftliche Solidaritätsnetzwerke sind in Serbien noch relativ funktionsfähig. Sofern nachweislich keine private Unterkunftsmöglichkeit besteht, sind die örtlich zuständigen "Zentren für Sozialarbeit" im Einzelfall bereit, bescheidene Quartiere auf kommunale Kosten anzumieten.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien, Stand Mai 2010, Seiten 21 bis 22)
SERBIEN - ROMA
Bei dem im Frühjahr 2002 durchgeführten Zensus haben sich in Serbien gut 100.000 Personen als Angehörige der Roma-Minderheit erklärt. Die tatsächliche Zahl kann nur grob geschätzt werden und dürfte über 500.000 liegen (Schätzungen von Roma-Verbänden und internationalen NROen, denen von offizieller Seite nicht widersprochen wird).
Die Regierung bemühte sich, die Lage der Roma durch eine aktive Minderheitenpolitik zu verbessern. Allerdings mangelt es insbesondere im Hinblick auf diese Gruppe noch an der prakischen Implementierung der neuen Regelungen zum Minderheitenschutz.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien, Stand August 2008, Seite 14)
Was die Roma betrifft, hat die serbische Regierung eine Reihe von Aktionsplänen im Kontext der 2005 - 2015 Dekade der Roma-Inklusion verfasst, welche sich in einem frühen Stadium der Implementierung befinden. Die abgedeckten Gebiete sind: Bildungswesen, Gesundheitswesen, Arbeit, Unterkunft, sozialer Schutz, Medien, Kultur und Anti-Diskriminierung. Arbeitsgruppen wurden in vier Ministerien eingerichtet. Roma - Lehrassistenten wurden in einigen Schulen eingestellt. (Commission of the European
Communities, Serbia 2007 Progress Report, 06.11.2007, COM(2007) 663 final, Seiten 15-16)
Roma haben, sofern sie mit einem ständigen Wohnsitz registriert sind, grundsätzlich Zugang zu allen staatlichen Einrichtungen und Dienstleistungen. Dies stellt im Falle der in (Inner-) Serbien geborenen und dort weiter ansässigen Roma üblicherweise kein Problem dar.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien, Stand August 2008, Seite 14)
Angehörige der Volksgruppe der Roma genießen im Rahmen des staatlichen Gesundheitssystems die gleichen Rechte wie die serbische Mehrheitsbevölkerung. Nachgewiesene Fälle der Behandlungsverweigerung in öffentlichen Einrichtungen sind dem
Auswärtigen Amt nicht bekannt.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien, Stand April 2010, Seite 22)
Die Arbeitslosigkeit in Serbien ist hoch. Die offizielle Arbeitslosenquote lag im Oktober 2009 bei 16,6 %, wobei einerseits von weit verbreiteter Unterbeschäftigung, andererseits jedoch auch von zahlreichen nicht statistisch erfassten (illegalen) Beschäftigungsverhältnissen auszugehen ist.
Vielen Serben gelingt es nur durch Schwarzarbeit, ihre Existenz zu sichern. Insbesondere Roma haben wegen häufig niedrigen beruflichen Qualifikationsniveaus und sozialer Vorurteile nur schwer Zugang zum Arbeitsmarkt und gehen daher zu einem großen Teil Schwarzarbeit nach.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien, Stand April 2010, Seite 20)
Ursächlich für den schwierigen Zugang von Roma zum Arbeitsmarkt sind nicht nur die weit verbreiteten gesellschaftlichen Vorurteile, sondern vor allem das niedrige Bildungs- und Qualifikationsniveau. Roma arbeiten vorwiegend als ungelernte Arbeiter in Fabriken, als Wertstoffsammler (Glas, Altpapier), Straßenreiniger oder üben ähnliche gering qualifizierte Arbeiten aus.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien, Stand April 2010, Seite 15)
Der Zugang zu Wohnraum ist für Roma vor allem in den Städten schwierig. Sozialwohnungen sind überfüllt, für neue Wohnungen fehlen dem Staat die Mittel. Roma wohnen daher häufig in illegal errichteten Ziegelhäuser-, Blech- und Pappkartonsiedlungen am Stadtrand. In ländlichen Gegenden leben vergleichsweise viele Roma immer schon in festen Gebäuden (auch Sozialwohnungen), die aber ebenfalls oft ohne Genehmigung errichtet worden sind. Die Behörden schreiten gegen diese illegalen Siedlungen i.d.R. nicht ein. Einzelfälle von Räumungen kommen allerdings vor, insbesondere wenn sich die Siedlungen auf Privatgelände befinden; die Regierung stellte bei Räumungen in jüngerer Zeit Wohncontainer und andere Ersatzunterkünfte zur Verfügung.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien, Stand April 2010, Seite 15)
In Belgrad wurde im Jahr 2007 der Abbruch einer Roma- Siedlung, die sich auf privatem Gelände befindet ausgesetzt, bis alternative Unterkünfte für die dort lebenden Roma gefunden werden können. (UK Home Office: Operational Guidance Note Serbia and Montenegro, September 2008, Seite 4.)
Das Minderheitenministerium versucht, in Zusammenarbeit mit Gemeinden (verantwortlich für Bebauungspläne) und internationalen Gebern die Umsiedlungen der Bewohner illegaler Siedlungen zu organisieren, bzw. illegale Siedlungen zu legalisieren. Dadurch würde z.B. das Legen von Versorgungsleitungen (Wasser, Strom) ermöglicht.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien (ohne Kosovo)", Februar 2006, Seite 18).
Richtlinien für die Verbesserung und Legalisierung von Roma-Siedlungen wurden angenommen. Zwanzig lokale Aktionspläne wurden ausgearbeitet und in zwanzig Gemeinden wurden Roma-Koordinatoren angestellt.
(Commission of the European
Communities, Serbia 2007 Progress Report, 06.11.2007, COM(2007) 663 final, Seite 16)
Allerdings setzt die Haushaltslage derartigen Bestrebungen enge Grenzen. Die Errichtung neuer, legaler Siedlungen scheitert nicht selten am Widerstand (serbischer) Anwohner.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien (ohne Kosovo)", Februar 2006, Seite 18).
Von Menschenrechtsorganisationen wird der Vorwurf erhoben, dass die Polizei noch immer nicht aktiv genug gegen Übergriffe auf Minderheiten, vor allem Roma, vorgehe. Einzelfälle werden immer wieder über die Medien bekannt. Verantwortlich für diese Haltung ist aber nicht eine Weisung von "oben", sondern vielmehr die traditionellen Vorurteile, die den Roma (und anderen Minderheiten) entgegen gebracht werden. Seit dem 05.10.2000 führen Anzeigen von Roma wegen Körperverletzung auch in der Praxis zu Gerichtsprozessen. (Auswärtiges Amt: "Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien und Montenegro (ohne Kosovo)", Februar 2006, ebenso
Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien (ohne Kosovo)", April 2007, Seite 16 sowie
Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien, Stand August 2008, Seite 17)
Die Behörden betrachten Roma als nationale Minderheit und Diskriminierung ist illegal. Wenn auch Roma nicht immer den vollen Schutz des Gesetzes erhalten mögen und sozialer Diskriminierung und Belästigung ausgesetzt sein können, sind die Behörden gewillt, den Roma ausreichenden Schutz zu gewähren und die Verursacher von Diskriminierung und/oder Gewalt gegen Roma sehen sich tatsächlich strafrechtlichen Sanktionen gegenüber.
(UK Home Office: Operational Guidance Note Serbia and Montenegro, September 2008, Seite 4)
Im Falle einer nicht entsprechenden Schutzgewährung durch einen einzelnen Organwalter steht es den Angehörigen der Volksgruppe der Roma frei, etwa sich an vorgesetzte Stellen, an die Hotline für Minderheiten, oder Justizbehörden (U.S. Department of State: Serbia , Country Report on Human Rights Practices 2008, 25.02.2009, Seite
13) sowie nationale bzw. internationale in Serbien tätige NGOs zu wenden.
Wie von Aktivisten eingeschätzt, hat die Polizei die Behandlung von Roma - Opfern, den Zugang zum Problem sowie die Effizienz von Interventionen signifikant verbessert.
(Country of Return Information Project: Country Sheet Serbia, November 2008, Seite 24)
Insgesamt hat die Roma-Bevölkerung weiterhin schwierige Lebensbedingungen und (soziale) Diskriminierung zu gewärtigen (Commission of the European Communities, Serbia 2009 Progress Report, 14.10.2009,COM(2009)533, Seite 19; UK Home Office:
Operational Guidance Note Serbia and Montenegro, September 2008, Seite 5).
Systematischer (staatlicher) Diskriminierung oder Verfolgungsgefahr sind Roma in Serbien nicht ausgesetzt.
(UK Home Office: Operational Guidance Note Serbia and Montenegro, September 2008, Seite 4; (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien, Stand August 2008, Seite 14; UNHCR: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs von Personen aus dem Kosovo, 09.11.2009, Seite 21)
Die Feststellungen zur Situation in Serbien, welche sich inhaltlich im Wesentlichen mit den Feststellungen des Bundesasylamtes in den angefochtenen Bescheiden decken und von den Beschwerdeführern im Verfahren auch nicht hinreichend substantiiert bestritten wurden, gründen sich auf die oben angegeben, unbedenklichen und seriösen Quellen, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei ist.
Aus den Länderberichten ergibt sich, dass die Roma-Bevölkerung in Serbien weiterhin schwierige Lebensbedingungen und (soziale) Diskriminierung zu gewärtigen hat; es ergibt sich jedoch auch, dass die Behörden in Serbien Willens und in der Lage sind, auch Angehörigen der Volksgruppe der Roma vor allfälligen rechtswidrigen Übergriffen auf ihre Person ausreichenden Schutz zu gewähren: Wie sich aus dem oben zitierten Bericht des UK Home Office vom September 2008 ergibt, betrachten die Behörden Roma als nationale Minderheit, Diskriminierung ist illegal. Wenngleich Roma nicht immer den vollen Schutz des Gesetzes erhalten mögen und sozialer Diskriminierung und Belästigung ausgesetzt sein können, sind die Behörden gewillt, Angehörigen der Volksgruppe der Roma ausreichenden Schutz zu gewähren; die Verursacher von Diskriminierung und/oder Gewalt gegen Roma sehen sich tatsächlich strafrechtlichen Sanktionen gegenüber.
Aus dem oben zitierten Report des U.S. Department of State geht hervor, dass es im Falle einer nicht entsprechenden Schutzgewährung durch einen einzelnen Organwalter den Angehörigen der Volksgruppe der Roma frei steht, sich etwa an vorgesetzte Stellen, an die Hotline für Minderheiten, oder Justizbehörden sowie nationale bzw. internationale in Serbien tätige NGOs zu wenden. Wie von Aktivisten eingeschätzt, hat die Polizei die Behandlung von Roma-Opfern sowie die Effizienz von Interventionen signifikant verbessert (zitierter Bericht Country Sheet Serbia, November 2008).
Die serbische Regierung hat zudem eine Reihe von Aktionsplänen verfasst, welche sich im Stadium der Implementierung befinden. Die abgedeckten Gebiete umfassen das Bildungswesen, das Gesundheitswesen, Arbeit, Unterkunft, sozialen Schutz, Medien, Kultur und Anti-Diskriminierung. Arbeitsgruppen wurden in vier Ministerien eingerichtet (Bericht der Europäischen Kommission, Serbia 2007 Progress Report).
Hinsichtlich des unsubstantiierten Vorbringens des Erstbeschwerdeführers im Zuge der erstinstanzlichen Einvernahme am 07.07.2010, demzufolge "man keine Sozialhilfe erhalte", ist festzuhalten, dass sich aus dem Bericht des Auswärtigen Amtes vom August 2008 ergibt, dass im Falle einer Registrierung mit ständigem Wohnsitz - der Erstbeschwerdeführer ist seinen Angaben zufolge im Heimatland behördlich registriert - bei entsprechender Erfüllung der Voraussetzungen grundsätzlich Zugang zu allen staatlichen Einrichtungen (und auch Dienstleistungen) besteht.
Wenngleich zu berücksichtigen ist, dass Angehörige der Volksgruppe der Roma - wie bereits oben festgehalten - weiterhin schwierige Lebensbedingungen zu gewärtigen haben, ist festzuhalten, dass Roma in Serbien keiner systematischen (staatlichen) Diskriminierung oder Verfolgungsgefahr ausgesetzt sind (vgl. u.a. den zitierten Bericht des UNHCR vom 09.11.2009).Wenngleich zu berücksichtigen ist, dass Angehörige der Volksgruppe der Roma - wie bereits oben festgehalten - weiterhin schwierige Lebensbedingungen zu gewärtigen haben, ist festzuhalten, dass Roma in Serbien keiner systematischen (staatlichen) Diskriminierung oder Verfolgungsgefahr ausgesetzt sind vergleiche u.a. den zitierten Bericht des UNHCR vom 09.11.2009).
Die vorstehenden Feststellungen zu den Personen und den Fluchtgründen der Beschwerdeführer beruhen auf folgender Beweiswürdigung:
Die Identität des Erstbeschwerdeführers ergibt sich aus dem im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Personalausweis, an dessen inhaltlicher Richtigkeit seitens des erkennenden Gerichtshofes kein Anlass zu zweifeln besteht. Die Staatsangehörigkeit ist durch den vorgelegten serbischen Staatsbürgerschaftsnachweis dargetan.
Die Herkunft und die Identität der Zweit-, Dritt-, Viert- und Fünftbeschwerdeführer basieren auf den vorgelegten Geburtsurkunden und den serbischen Staatsbürgerschaftsnachweisen.
Die Feststellungen hinsichtlich der Volksgruppenzugehörigkeit der Beschwerdeführer gründen sich auf die glaubwürdigen Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin im Verfahren. Auch das Bundesasylamt ging in den angefochtenen Bescheiden vom Feststehen der Identität, der Staatsangehörigkeit und der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma aus und wurden die diesbezüglichen Feststellungen seitens der Beschwerdeführer auch nicht bestritten.
Die Feststellung über die Familienangehörigen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG beruht ebenfalls auf den Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin sowie auf den bezughabenden Verwaltungsakten.Die Feststellung über die Familienangehörigen im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG beruht ebenfalls auf den Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin sowie auf den bezughabenden Verwaltungsakten.
Die Feststellung, dass die Beschwerdeführer in Serbien keiner asylrelevanten Verfolgung maßgeblicher Intensität ausgesetzt sind, ergibt sich aus den Angaben der Beschwerdeführer im Verfahren im Zusammenhang mit den getroffenen Feststellungen zur Lage in Serbien. Dahingestellt bleiben kann hierbei, ob die Fluchtgründe der Beschwerdeführer den Tatsachen entsprechen, weil dem Vorbringen im Ergebnis - insbesondere unter Berücksichtigung der mangelnden Intensität der behaupteten Eingriffe sowie der, auch gegenüber Angehörigen der Volksgruppe der Roma bestehenden, Schutzgewährungswilligkeit und Schutzgewährungsfähigkeit der Behörden in Serbien - keine Asylrelevanz zukommt. Diesbezüglich wird auf die nachfolgenden Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen.
Die Feststellung, dass den Beschwerdeführern im Falle einer gemeinsamen Rückkehr nach Serbien die notdürftigste Lebensgrundlage zur Verfügung steht, basiert ebenfalls auf den oben angeführten Länderfeststellungen und den Angaben der Beschwerdeführer im Verfahren, insbesondere auf dem Umstand, dass die Eltern des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin sowie weitere Verwandte im Heimatland leben und der familiäre Zusammenhalt in Serbien üblich ist. Die Beschwerdeführer wohnten bis zum Verlassen des Heimatlandes im Elternhaus des Erstbeschwerdeführers und ist nicht ersichtlich, weshalb ihnen diese Unterkunftsmöglichkeit bei einer Rückkehr nach Serbien nicht mehr zur Verfügung stehen sollte.
Darüber hinaus ist festzuhalten, dass der Erstbeschwerdeführer auch vor der Ausreise aus seinem Heimatland als Musiker tätig war. Er brachte vor, dass er regelmäßig auf Hochzeiten musiziert habe und aus den Einkünften dieser Beschäftigung den Lebensunterhalt seiner Familie habe bestreiten können. Die Beschwerdeführer, die ihre Lebensumstände vor der Ausreise selbst als "mittel" bezeichneten, waren auch vor dem Verlassen des Herkunftsstaates in der Lage, für ihre Existenz zu sorgen. Es wurde im Verfahren nicht vorgebracht, inwiefern sich die nunmehrige Lage im Falle der Rückkehr von der Situation in der Vergangenheit unterscheiden sollte.
Aus dem Inhalt der Länderfeststellungen ergibt sich, dass die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln in Serbien gewährleistet ist. Es besteht weiters ein Sozialhilfesystem auf niedrigem Niveau sowie weitere staatliche Unterstützungsmaßnahmen an Bedürftige in Form von Kindergeld. Trotz möglicherweise schwieriger wirtschaftlicher Verhältnisse besteht im Herkunftsstaat keine Situation, wonach die Beschwerdeführer lebensgefährdend in ihrer Existenz bedroht wären.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 61 Abs.1 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten überGemäß Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide
a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4,a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,,
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 undb) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, und
c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisungc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung
bzw. über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a.bzw. über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a,
Gemäß § 23 Abs.1 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 153/2009) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2009,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Im gegenständlichen Fall liegt ein Familienverfahren vor:
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 istGemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, ist
Familienangehöriger: wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Der Status eines Asylberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen. Diese liegen vor, wenn sich jemand aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.Der Status eines Asylberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen. Diese liegen vor, wenn sich jemand aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach einer Prognose zu erstellen ist. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH E 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach einer Prognose zu erstellen ist. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt vergleiche VwGH E 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).
Wie den obigen Ausführungen zu entnehmen ist, kann es im gegenständlichen Fall dahin gestellt bleiben, ob die von den Beschwerdeführern vorgebrachten Fluchtgründe den Tatsachen entsprechen, weil dem Vorbringen im Ergebnis keine Asylrelevanz zukommt:
Zunächst sei an dieser Stelle erneut festgehalten, dass dem erkennenden Gerichtshof bewusst ist, dass Angehörige der Volksgruppe der Roma in Serbien nach wie vor schwierige Lebensbedingungen und soziale Diskriminierung zu gewärtigen haben. Einer systematischen (staatlichen) Diskriminierung oder Verfolgungsgefahr sind sie jedoch nicht ausgesetzt. Festgehalten sei in diesem Zusammenhang, dass die bloße Angehörigkeit einer Person zu einer ethnischen oder religiösen Minderheit allein sowie deren schlechte allgemeine Situation laut Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht geeignet sein kann, eine Asylgewährung zu rechtfertigen (vgl. VwGH E 23.05.1995, Zl. 94/20/0816). Es bedarf vielmehr einer begründeten Furcht vor einer konkret gegen die Beschwerdeführer gerichteten Verfolgungshandlung aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Gründen.Zunächst sei an dieser Stelle erneut festgehalten, dass dem erkennenden Gerichtshof bewusst ist, dass Angehörige der Volksgruppe der Roma in Serbien nach wie vor schwierige Lebensbedingungen und soziale Diskriminierung zu gewärtigen haben. Einer systematischen (staatlichen) Diskriminierung oder Verfolgungsgefahr sind sie jedoch nicht ausgesetzt. Festgehalten sei in diesem Zusammenhang, dass die bloße Angehörigkeit einer Person zu einer ethnischen oder religiösen Minderheit allein sowie deren schlechte allgemeine Situation laut Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht geeignet sein kann, eine Asylgewährung zu rechtfertigen vergleiche VwGH E 23.05.1995, Zl. 94/20/0816). Es bedarf vielmehr einer begründeten Furcht vor einer konkret gegen die Beschwerdeführer gerichteten Verfolgungshandlung aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Gründen.
Derzeit gibt es keine von Amts wegen aufzugreifenden Anhaltspunkte dafür, dass gegenwärtig Angehörige der Volksgruppe der Roma in Serbien generell allein auf Grund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit einer Verfolgung, welche eine asylrelevante Intensität erreichen würde, sohin einer so genannten Gruppenverfolgung, ausgesetzt wären. Solches lässt sich im Übrigen auch den getroffenen Länderfeststellungen nicht entnehmen; Länderberichte eines solchen Inhaltes sind nicht existent.
Was nun die vorgebrachten verbalen Bedrohungen und Beschimpfungen aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit der Beschwerdeführer, das behauptete Bewerfen des Hauses mit Steinen durch die Kinder der Nachbarfamilie ebenso wie die behaupteten Benachteiligungen und Diskriminierungen der Dritt- und Viertbeschwerdeführer in der Schule betrifft, sei festgehalten, dass diesem Vorbringen zwar ein Bezug zu einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu entnehmen ist, dieses jedoch in der vorgebrachten Konstellation auch bei Zugrundelegung nicht geeignet ist, eine asylrelevante Verfolgung maßgeblicher Intensität darzutun. Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Rechtssprechung von dem Grundsatz aus, dass die vorliegenden Umstände das weitere Verbleiben in der Heimat eines Asylwerbers als nicht zumutbar bzw. objektiv unerträglich erscheinen lassen müssen (vgl. etwa die Erkenntnisse des VwGH vom 15.12.1993, 93/01/0020 oder vom 25.04.1994, 94/20/0034). Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl etwa das Erkenntnis des VwGH vom 24.11.1999, 99/01/0280). Entgegen dem Beschwerdevorbringen vermögen die vorgebrachten verbalen Bedrohungen und Beschimpfungen, die angebliche Beschädigung des Hauses durch Kinder sowie die genannten Auseinandersetzungen in der Schule unter Kindern bzw. Jugendlichen diesen geforderten Intensitätsmaßstab nicht zu erfüllen. Angemerkt sei in diesem Konnex, dass auch die Brüder und die Eltern des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin, welche ebenfalls der Volksgruppe der Roma angehören, weiterhin im Heimatland leben.Was nun die vorgebrachten verbalen Bedrohungen und Beschimpfungen aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit der Beschwerdeführer, das behauptete Bewerfen des Hauses mit Steinen durch die Kinder der Nachbarfamilie ebenso wie die behaupteten Benachteiligungen und Diskriminierungen der Dritt- und Viertbeschwerdeführer in der Schule betrifft, sei festgehalten, dass diesem Vorbringen zwar ein Bezug zu einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu entnehmen ist, dieses jedoch in der vorgebrachten Konstellation auch bei Zugrundelegung nicht geeignet ist, eine asylrelevante Verfolgung maßgeblicher Intensität darzutun. Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Rechtssprechung von dem Grundsatz aus, dass die vorliegenden Umstände das weitere Verbleiben in der Heimat eines Asylwerbers als nicht zumutbar bzw. objektiv unerträglich erscheinen lassen müssen vergleiche etwa die Erkenntnisse des VwGH vom 15.12.1993, 93/01/0020 oder vom 25.04.1994, 94/20/0034). Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit des Schutzes des Heimatstaates zu begründen vergleiche etwa das Erkenntnis des VwGH vom 24.11.1999, 99/01/0280). Entgegen dem Beschwerdevorbringen vermögen die vorgebrachten verbalen Bedrohungen und Beschimpfungen, die angebliche Beschädigung des Hauses durch Kinder sowie die genannten Auseinandersetzungen in der Schule unter Kindern bzw. Jugendlichen diesen geforderten Intensitätsmaßstab nicht zu erfüllen. Angemerkt sei in diesem Konnex, dass auch die Brüder und die Eltern des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin, welche ebenfalls der Volksgruppe der Roma angehören, weiterhin im Heimatland leben.
Darüber hinaus ist vor dem Hintergrund der getroffenen Länderfeststellungen im konkreten Fall auch bei Zutreffen des Vorbringens - insbesondere auch im Hinblick auf den vorgebrachten, gegen die Zweitbeschwerdeführerin gerichtet gewesenen körperlichen Übergriff durch den Vater eines Mitschülers des Viertbeschwerdeführers - von der, auch gegenüber der Volksgruppe der Roma bestehenden, Schutzgewährungswilligkeit und Schutzgewährungsfähigkeit der die Sicherheitsbehörden in Serbien repräsentierenden Einrichtungen, im Rahmen dessen, was einem Staat realistischer Weise zugesonnen werden kann, auszugehen. Wie sich aus den, nicht substantiiert bestrittenen, Länderberichten hinsichtlich der allgemeinen Sicherheitslage in Serbien ergibt, sind die Behörden grundsätzlich Willens und in der Lage, den Beschwerdeführern vor allfälligen rechtswidrigen, von Privatpersonen ausgehenden Übergriffen auf ihre Personen ausreichenden Schutz zu gewähren. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang darauf, dass der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, dass - bei außer Streit stehendem Schutzwillen des Staates - mangelnde Schutzfähigkeit des Staates nicht bedeute, dass der Staat nicht in der Lage sei, seine Bürger gegen jedwede Art von Übergriffen durch Private präventiv zu schützen, sondern, dass mangelnde Schutzfähigkeit erst dann vorliege, wenn eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung "infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt" nicht abgewendet werden könne.
Wie bereits oben erwähnt, werden Roma von den serbischen Behörden als nationale Minderheit betrachtet und ist Diskriminierung illegal. Wenngleich Roma nicht immer den vollen Schutz des Gesetzes erhalten mögen und sozialer Diskriminierung und Belästigung ausgesetzt sein können, sind die Behörden - wie oben dargelegt - jedenfalls gewillt und in der Lage, Angehörigen der Volksgruppe der Roma ausreichend Schutz zu gewähren und sehen sich die Verursacher von Diskriminierung und/oder Gewalt gegen Roma tatsächlich strafrechtlichen Sanktionen gegenüber.
Hinsichtlich der behaupteten Untätigkeit der serbischen Polizei ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer - bei Zutreffen dieses Vorbringens - die Möglichkeit gehabt hätten, diesem Umstand innerhalb des Herkunftslandes entgegen zu treten. Wie sich nämlich aus den getroffenen Länderfeststellungen ergibt, steht es Angehörigen der Volksgruppe der Roma frei, sich im Falle einer nicht entsprechenden Schutzgewährung durch einzelne Organwalter, an vorgesetzte Stellen, an die Hotline für Minderheiten oder Justizbehörden sowie nationale und internationale in Serbien tätige NGOs zu wenden. Sowohl der Erstbeschwerdeführer als auch die Zweitbeschwerdeführerin brachten in diesem Zusammenhang vor, das behauptete Fehlverhalten nicht angezeigt und sich nicht an die bestehenden Institutionen gewandt zu haben.
Aus den dargelegten Gründen waren die Beschwerden daher gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abzuweisen.Aus den dargelegten Gründen waren die Beschwerden daher gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abzuweisen.
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,
der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 6 ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Diesfalls ist eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet zu verfügen, wenn diese gemäß § 10 Abs. 2 nicht unzulässig ist. § 10 Abs. 3 gilt.Gemäß Paragraph 8, Absatz 6, ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Diesfalls ist eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet zu verfügen, wenn diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, nicht unzulässig ist. Paragraph 10, Absatz 3, gilt.
§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 ist ein Herkunftsstaat, der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, ist ein Herkunftsstaat, der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.
Der (vormalige) § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 verwies auf § 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen § 57 FrG - welche in wesentlichen Teilen auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Vorraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, die Berufungswerberin betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).Der (vormalige) Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung der AsylG-Novelle 2003 verwies auf Paragraph 57, Fremdengesetz (FrG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen Paragraph 57, FrG - welche in wesentlichen Teilen auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Vorraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, die Berufungswerberin betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).
Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiären Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EUGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45).Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiären Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein vergleiche EUGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45).
Wie bereits oben ausgeführt wurde, haben die Beschwerdeführer keine ihnen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anknüpfende Verfolgung - oder eine sonstige Verfolgung - maßgeblicher Intensität, vor welcher sie nicht durch die Behörden in Serbien geschützt werden könnten, ausreichend konkret vorgebracht oder glaubhaft gemacht. Es kann daher nicht - wie bereits oben ausgeführt wurde - mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass den Beschwerdeführern bei einer Rückkehr nach Serbien eine konkret und gezielt gegen ihre Personen gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.Wie bereits oben ausgeführt wurde, haben die Beschwerdeführer keine ihnen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK anknüpfende Verfolgung - oder eine sonstige Verfolgung - maßgeblicher Intensität, vor welcher sie nicht durch die Behörden in Serbien geschützt werden könnten, ausreichend konkret vorgebracht oder glaubhaft gemacht. Es kann daher nicht - wie bereits oben ausgeführt wurde - mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass den Beschwerdeführern bei einer Rückkehr nach Serbien eine konkret und gezielt gegen ihre Personen gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.
Die konkrete individuelle Lebenssituation der Beschwerdeführer vor dem Hintergrund der festgestellten wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse im Herkunftsstaat führt nicht dazu, dass eine allfällige Abschiebung die Beschwerdeführer in eine "unmenschliche Lage" im Sinne von Art. 3 EMRK bringen würde. Dass den Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr nach Serbien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, zur dargestellten "Schwelle" des Art. 3 EMRK), haben die Beschwerdeführer nicht glaubhaft vorgebracht und kann dies auch von Amts wegen nicht angenommen werden. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang insbesondere, dass die Eltern des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin sowie weitere Verwandte nach wie vor im Heimatland leben und der familiäre Zusammenhalt in Serbien üblich ist. Die Beschwerdeführer wohnten auch vor dem Verlassen des Heimatlandes im Elternhaus des Erstbeschwerdeführers und ist nicht ersichtlich, weshalb ihnen diese Unterkunftsmöglichkeit im Fall der Rückkehr nicht wieder zukommen könnte. Die Unterkunftssituation stellt sich somit als weit besser gesichert dar, als die laut dem genannten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Juli 2003, Zahl: 2003/01/0059 als zwar prekär aber unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK noch erträglich beurteilte Situation der Unterbringung einer fünfköpfigen Familie in einem beheizbaren Zelt in der Größe von neun Quadratmetern.Die konkrete individuelle Lebenssituation der Beschwerdeführer vor dem Hintergrund der festgestellten wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse im Herkunftsstaat führt nicht dazu, dass eine allfällige Abschiebung die Beschwerdeführer in eine "unmenschliche Lage" im Sinne von Artikel 3, EMRK bringen würde. Dass den Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr nach Serbien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre vergleiche diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, zur dargestellten "Schwelle" des Artikel 3, EMRK), haben die Beschwerdeführer nicht glaubhaft vorgebracht und kann dies auch von Amts wegen nicht angenommen werden. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang insbesondere, dass die Eltern des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin sowie weitere Verwandte nach wie vor im Heimatland leben und der familiäre Zusammenhalt in Serbien üblich ist. Die Beschwerdeführer wohnten auch vor dem Verlassen des Heimatlandes im Elternhaus des Erstbeschwerdeführers und ist nicht ersichtlich, weshalb ihnen diese Unterkunftsmöglichkeit im Fall der Rückkehr nicht wieder zukommen könnte. Die Unterkunftssituation stellt sich somit als weit besser gesichert dar, als die laut dem genannten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Juli 2003, Zahl: 2003/01/0059 als zwar prekär aber unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK noch erträglich beurteilte Situation der Unterbringung einer fünfköpfigen Familie in einem beheizbaren Zelt in der Größe von neun Quadratmetern.
Darüber hinaus ist festzuhalten, dass der Erstbeschwerdeführer auch vor der Ausreise aus seinem Heimatland als Musiker tätig war. Er brachte vor, dass er regelmäßig auf Hochzeiten musiziert habe und aus den Einkünften dieser Beschäftigung den Lebensunterhalt seiner Familie habe bestreiten können. Die Beschwerdeführer, die ihre Lebensumstände vor der Ausreise selbst als "mittel" bezeichneten, waren auch vor dem Verlassen des Herkunftsstaates in der Lage, für ihre Existenz zu sorgen. Es ist nicht erkennbar, inwiefern sich die nunmehrige Lage im Falle einer gemeinsamen Rückkehr von der Situation in der Vergangenheit unterscheiden sollte.
Es ist somit nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen sein würden, die die hohe Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK übersteigen und eine massive Bedrohung ihrer Lebensgrundlage bilden könnten. Es ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass die Beschwerdeführer auf Grund der nach den Feststellungen über die Situation in Serbien gegebenen Grundversorgung mit Lebensmitteln nicht in der Lage wären, ihre Grundbedürfnisse - erforderlichenfalls unter Inanspruchnahme von Sozialhilfe und der Unterstützung von Verwandten im Herkunftsstaat - zu decken.Es ist somit nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen sein würden, die die hohe Eingriffsschwelle des Artikel 3, EMRK übersteigen und eine massive Bedrohung ihrer Lebensgrundlage bilden könnten. Es ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass die Beschwerdeführer auf Grund der nach den Feststellungen über die Situation in Serbien gegebenen Grundversorgung mit Lebensmitteln nicht in der Lage wären, ihre Grundbedürfnisse - erforderlichenfalls unter Inanspruchnahme von Sozialhilfe und der Unterstützung von Verwandten im Herkunftsstaat - zu decken.
Vor dem Hintergrund der getroffenen Länderfeststellungen kann daher im Zusammenhalt mit dem Vorbringen der Beschwerdeführer nicht davon ausgegangen werden, dass diese in Serbien in ihrer Existenz bedroht wären.
Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann daher ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann daher ein "reales Risiko" einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.
Es sind weiters keine Umstände amtsbekannt, dass in Serbien eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist die Situation in Serbien auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführer für diese als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde; in Serbien ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt. Dies wurde von den Beschwerdeführern im Verfahren auch nicht behauptet.Es sind weiters keine Umstände amtsbekannt, dass in Serbien eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist die Situation in Serbien auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführer für diese als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde; in Serbien ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt. Dies wurde von den Beschwerdeführern im Verfahren auch nicht behauptet.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Gemäß § 10 Absatz 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2 AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn
1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
d) der Grad der Integration;
e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.
Gemäß § 10 Absatz 3 ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3 ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.
Gemäß § 10 Absatz 4 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 4 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Gemäß § 10 Absatz 5 AsylG ist über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5 AsylG ist über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Der Verfassungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass bereits die Ausweisung, nicht erst deren Vollzug einen Eingriff in das durch Art. 8 Abs. 1 gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt (vgl. die bei Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, Seite 344 zitierte Judikatur des VfGH).Der Verfassungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass bereits die Ausweisung, nicht erst deren Vollzug einen Eingriff in das durch Artikel 8, Absatz eins, gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt vergleiche die bei Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, Seite 344 zitierte Judikatur des VfGH).
Entsprechend der Rechtsprechung des EGMR als auch jener des Verfassungsgerichtshofes muss der Eingriff hinsichtlich des verfolgten legitimen Zieles verhältnismäßig sein.
Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.01.2006, 2002/20/0423, vom 08.06.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.01.2006, 2002/20/0423, vom 08.06.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).
Wie bereits oben ausgeführt, liegt im gegenständlichen Fall ein Familienverfahren vor. Die Familie gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG umfasst den Erstbeschwerdeführer XXXX, die Zweitbeschwerdeführerin XXXX, die minderjährige Drittbeschwerdeführerin XXXX, den minderjährigen Viertbeschwerdeführer XXXX und die minderjährige Fünftbeschwerdeführerin XXXX. Da über die Ausweisung aller Beschwerdeführer gleichlautend und gleichzeitig entschieden wird, stellen die Ausweisungen keinen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Familienleben dar. Darüber hinaus wurden seitens der Beschwerdeführer keine weiteren familiären Anknüpfungspunkte in Österreich vorgebracht.Wie bereits oben ausgeführt, liegt im gegenständlichen Fall ein Familienverfahren vor. Die Familie gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG umfasst den Erstbeschwerdeführer römisch 40 , die Zweitbeschwerdeführerin römisch 40 , die minderjährige Drittbeschwerdeführerin römisch 40 , den minderjährigen Viertbeschwerdeführer römisch 40 und die minderjährige Fünftbeschwerdeführerin römisch 40 . Da über die Ausweisung aller Beschwerdeführer gleichlautend und gleichzeitig entschieden wird, stellen die Ausweisungen keinen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Familienleben dar. Darüber hinaus wurden seitens der Beschwerdeführer keine weiteren familiären Anknüpfungspunkte in Österreich vorgebracht.
Auch liegt kein Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführer vor, welcher zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens, Interesse an geordneter Zuwanderung und wirtschaftliches Wohl des Landes) nicht geboten oder zulässig wäre, zumal die Beschwerdeführer zwar strafrechtlich unbescholten sind, jedoch illegal in das österreichische Bundesgebiet einreisten und ihren derzeitigen, erst einige Monate andauernden Aufenthalt in Österreich lediglich auf die verfahrensgegenständlichen, nunmehr abgewiesenen Asylanträge stützten. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin mussten sich ihres unsicheren Aufenthaltes während der Dauer des Asylverfahrens auch bewusst sein (vgl. etwa Erk. des VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479-7, VwGH vom 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216-0219-6, VwGH vom 04.03.2008, Zl. 2006/19/0409-6 und Beschluss des VfGH vom 29.11.2007, Zl. B 1654/07-9 sowie Urteil des EGMR vom 08.04.2008, Beschwerde Nr. 21878/06, Nnyanzi v. The United Kingdom, Randnr. 76).Auch liegt kein Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführer vor, welcher zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens, Interesse an geordneter Zuwanderung und wirtschaftliches Wohl des Landes) nicht geboten oder zulässig wäre, zumal die Beschwerdeführer zwar strafrechtlich unbescholten sind, jedoch illegal in das österreichische Bundesgebiet einreisten und ihren derzeitigen, erst einige Monate andauernden Aufenthalt in Österreich lediglich auf die verfahrensgegenständlichen, nunmehr abgewiesenen Asylanträge stützten. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin mussten sich ihres unsicheren Aufenthaltes während der Dauer des Asylverfahrens auch bewusst sein vergleiche etwa Erk. des VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479-7, VwGH vom 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216-0219-6, VwGH vom 04.03.2008, Zl. 2006/19/0409-6 und Beschluss des VfGH vom 29.11.2007, Zl. B 1654/07-9 sowie Urteil des EGMR vom 08.04.2008, Beschwerde Nr. 21878/06, Nnyanzi v. The United Kingdom, Randnr. 76).
In diesem Zusammenhang sei auf eine rezente Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) hingewiesen, in welcher ausgeführt werde, dass im Falle eines bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthaltsrechtes auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK anzusehen sei.In diesem Zusammenhang sei auf eine rezente Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) hingewiesen, in welcher ausgeführt werde, dass im Falle eines bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthaltsrechtes auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Artikel 8, EMRK anzusehen sei.
In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art 8 Abs 2 EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt und auch sozial integriert ist, und selbst dann, wenn er schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt und auch sozial integriert ist, und selbst dann, wenn er schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.
Die Beschwerdeführer haben im gesamten Verfahren auch keinerlei Umstände vorgebracht, die geeignet wären, einen besonderen Grad der Integration in die österreichische Gesellschaft darzutun. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin gaben an, in Österreich keiner Beschäftigung nachzugehen, alle Beschwerdeführer befinden sich in der Grundversorgung. Insbesondere vor dem Hintergrund der sehr kurzen Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführer im Bundesgebiet kann von einer verfestigten und gelungenen Eingliederung der Beschwerdeführer in Österreich nicht ausgegangen werden.
Die Beschwerdeführer sind hingegen in Serbien aufgewachsen und haben dort auch den überwiegenden Teil ihres Lebens verbracht. Es liegen keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte vor, weshalb sich die Beschwerdeführer, im Falle einer gemeinsamen Rückkehr nach Serbien, wo weiterhin zahlreiche Verwandte aufhältig sind, nicht wieder in die serbische Gesellschaft werden eingliedern können.
Auch für den Asylgerichthof ergibt sich daher im Ergebnis, dass die Ausweisung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, insbesondere zur Einhaltung der Einreise- und Aufenthaltsregelungen gerechtfertigt und notwendig ist und daher im gegenständlichen Fall keinen unzulässigen Eingriff in Art. 8 EMRK darstellt.Auch für den Asylgerichthof ergibt sich daher im Ergebnis, dass die Ausweisung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, insbesondere zur Einhaltung der Einreise- und Aufenthaltsregelungen gerechtfertigt und notwendig ist und daher im gegenständlichen Fall keinen unzulässigen Eingriff in Artikel 8, EMRK darstellt.
Weiters ist darauf hinzuweisen, dass hinsichtlich der Beschwerdeführer ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht weder aktenkundig ist noch ein solches von den Beschwerdeführern behauptet wurde.
Es sind im Beschwerdeverfahren auch keine Gründe für einen Durchführungsaufschub gemäß § 10 Abs. 3 AsylG hervorgekommen und wurden auch von den Beschwerdeführern solche nicht behauptet.Es sind im Beschwerdeverfahren auch keine Gründe für einen Durchführungsaufschub gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG hervorgekommen und wurden auch von den Beschwerdeführern solche nicht behauptet.
Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336). Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Was das Vorbringen der Beschwerdeführer in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes zu berücksichtigendes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe der Beschwerdeführer. Auch treten die Beschwerdeführer in der Beschwerde den seitens der Behörde erster Instanz getätigten Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336). Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Was das Vorbringen der Beschwerdeführer in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes zu berücksichtigendes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe der Beschwerdeführer. Auch treten die Beschwerdeführer in der Beschwerde den seitens der Behörde erster Instanz getätigten Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausweisung, Diskriminierung, Familienverfahren, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, private Verfolgung, soziale Verhältnisse, staatlicher Schutz, VolksgruppenzugehörigkeitZuletzt aktualisiert am
08.04.2011