TE AsylGH Erkenntnis 2011/2/28 D17 267917-0/2010

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Veröffentlicht am 28.02.2011
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Norm

AsylG 1997 §8 Abs1
AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §10 Abs5
EMRK Art3
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Spruch

D17 267917-0/2010/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Riepl als Vorsitzende und durch die Richterin MMag. Dr. Schneider als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX, StA. von Moldawien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.01.2006, FZ. 04 25.505-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.11.2010 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Riepl als Vorsitzende und durch die Richterin MMag. Dr. Schneider als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 , StA. von Moldawien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.01.2006, FZ. 04 25.505-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.11.2010 zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997 (AsylG 1997) idF BGBl. I Nr. 101/2003 hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 1997 (AsylG 1997) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, hinsichtlich des Spruchpunktes römisch zwei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und festgestellt, dass die Ausweisung von XXXX aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Moldawien gemäß § 10 Abs. 2 und 5 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 122/2009, auf Dauer unzulässig ist.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und festgestellt, dass die Ausweisung von römisch 40 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Moldawien gemäß Paragraph 10, Absatz 2 und 5 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, auf Dauer unzulässig ist.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt

I.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Moldawien und Angehörige der bulgarischen Volksgruppe, reiste laut eigenen Angaben am 28.11.2004 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 20.12.2004 einen Asylantrag.römisch eins.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Moldawien und Angehörige der bulgarischen Volksgruppe, reiste laut eigenen Angaben am 28.11.2004 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 20.12.2004 einen Asylantrag.

I.2. Hiezu wurde die Beschwerdeführerin am 03.01.2005 von einem Organwalter des Bundesasylamtes im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die rumänische Sprache niederschriftlich einvernommen und brachte im Wesentlichen vor:römisch eins.2. Hiezu wurde die Beschwerdeführerin am 03.01.2005 von einem Organwalter des Bundesasylamtes im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die rumänische Sprache niederschriftlich einvernommen und brachte im Wesentlichen vor:

Im August 2001 sei der Mann der Beschwerdeführerin verstorben. Dieser sei Mitglied der Zeugen Jehovas gewesen und habe mit Hilfe der Zeugen Jehovas eine Mietwohnung erhalten. In der Folge wurde die Beschwerdeführerin von den Zeugen Jehovas bedrängt, deren Religion anzunehmen, andernfalls ihr die Wohnung weggenommen werden würde. Als Anfang November 2004 die Zeugen Jehovas erfahren hätten, dass die Beschwerdeführerin der römisch katholischen Kirche beigetreten sei, sei ihr die Wohnung sofort weggenommen und die Beschwerdeführerin delogiert worden.

Im September 2002 habe die Fabrik zugesperrt, in der sie bis dahin gearbeitet habe und habe sie mangels Arbeit, mangels Unterkunft und mangels Hilfe durch ihre erwerbslosen Kinder keine Perspektive mehr in Moldawien gesehen.

I.3. Mit Bescheid vom 19.01.2006, Zl. 04 25.505-BAW, wies das Bundesasylamt den Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß § 7 AsylG 1997 ab (Spruchpunkt I.) und sprach aus, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Moldawien gemäß § 8 AsylG 1997 zulässig sei (Spruchpunkt II.). In Spruchpunkt III. wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Moldawien ausgewiesen. Das Bundesasylamt begründete seine Entscheidung damit, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht die Voraussetzungen erfülle, um eine Furcht vor Verfolgung aus einem in der GFK aufgezählten Gründen darzulegen.römisch eins.3. Mit Bescheid vom 19.01.2006, Zl. 04 25.505-BAW, wies das Bundesasylamt den Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 ab (Spruchpunkt römisch eins.) und sprach aus, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Moldawien gemäß Paragraph 8, AsylG 1997 zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). In Spruchpunkt römisch drei. wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Moldawien ausgewiesen. Das Bundesasylamt begründete seine Entscheidung damit, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht die Voraussetzungen erfülle, um eine Furcht vor Verfolgung aus einem in der GFK aufgezählten Gründen darzulegen.

I.4. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 02.02.2006 die als Berufung eingebrachte Beschwerde.römisch eins.4. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 02.02.2006 die als Berufung eingebrachte Beschwerde.

I.5. Am 07.04.2006 übermittelte das Bundesasylamt Unterlagen betreffend SIS Ausschreibung der Beschwerdeführerin für die Bundespolizeidirektion XXXX, weil die Beschwerdeführerin in der deutschen Botschaft in XXXX im September 2004 in betrügerischer Absicht zur Täuschung im Rechtsverkehr Falschangaben gemacht habe, um sich auf diese Weise das beantrage Visum für die Bundesrepublik Deutschland zu verschaffen.römisch eins.5. Am 07.04.2006 übermittelte das Bundesasylamt Unterlagen betreffend SIS Ausschreibung der Beschwerdeführerin für die Bundespolizeidirektion römisch 40 , weil die Beschwerdeführerin in der deutschen Botschaft in römisch 40 im September 2004 in betrügerischer Absicht zur Täuschung im Rechtsverkehr Falschangaben gemacht habe, um sich auf diese Weise das beantrage Visum für die Bundesrepublik Deutschland zu verschaffen.

I.6. Mit Eingabe vom 04.04.2007 teilte die rechtsfreundliche Vertretung mit, dass die Beschwerdeführerin an Brustkrebs erkrankt sei und sich in Chemotherapie befinde (Kurzbrief, Gynäkologie des Krankenhauses XXXX).römisch eins.6. Mit Eingabe vom 04.04.2007 teilte die rechtsfreundliche Vertretung mit, dass die Beschwerdeführerin an Brustkrebs erkrankt sei und sich in Chemotherapie befinde (Kurzbrief, Gynäkologie des Krankenhauses römisch 40 ).

I.7. In der mündlichen Verhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat (UBAS) am 14.11.2007 legte die Beschwerdeführerin ein Konvolut an Krankenhausberichten (Krankenhaus XXXX) betreffend ihre Brustkrebserkrankung vor. Hiezu führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie am 04.07.2007 einer Operation unterzogen worden sei und sich seither in Strahlentherapie befinde. Vor der Operation sei sie mit Chemotherapie behandelt worden. Nunmehr werde sie mit Bestrahlung und Physiotherapie behandelt. Sie müsse alle drei Monate zur Behandlung und habe noch Schmerzen auf der linken Seite. Die Beschwerdeführerin erwähnte weitere Kontrollen, in deren Zuge sie zur Knochendichtemessung und Mammographie müsse.römisch eins.7. In der mündlichen Verhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat (UBAS) am 14.11.2007 legte die Beschwerdeführerin ein Konvolut an Krankenhausberichten (Krankenhaus römisch 40 ) betreffend ihre Brustkrebserkrankung vor. Hiezu führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie am 04.07.2007 einer Operation unterzogen worden sei und sich seither in Strahlentherapie befinde. Vor der Operation sei sie mit Chemotherapie behandelt worden. Nunmehr werde sie mit Bestrahlung und Physiotherapie behandelt. Sie müsse alle drei Monate zur Behandlung und habe noch Schmerzen auf der linken Seite. Die Beschwerdeführerin erwähnte weitere Kontrollen, in deren Zuge sie zur Knochendichtemessung und Mammographie müsse.

Nachdem die Beschwerdeführerin vorbrachte, dass es in Moldawien auch zu sexuellen Übergriffen auf sie gekommen sei, wurde die Verhandlung vom männlichen Mitglied des UBAS zwecks Abtretung an eine weibliche Kollegin geschlossen.

I.8. Am 08.11.2010 fand vor dem Asylgerichtshof eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, bei der die Beschwerdeführerin ergänzend einvernommen und im Rahmen dieser Verhandlung neben ihren Fluchtgründen insbesondere zu ihrem Gesundheitszustand, ihrem Aufenthalt im Bundesgebiet sowie ihren persönlichen Beziehungen zu Moldawien befragt wurde (OZ 11Z). Der Beschwerdeführerin wurden Länderberichte zur Lage in Moldawien vorgelegt und ihr dahingehend eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Im Verlauf der Beschwerdeverhandlung legte die Beschwerdeführerin ein Konvolut an medizinischen Unterlagen betreffend die Nachversorgung ihrer Brustkrebserkrankung (Blg. 1) sowie Meldezettel ihres Sohnes, Einreichbestätigung der XXXX betreffend einen Antrag ihres Sohnes auf Ausstellung der Anmeldebescheinigung als EWR Bürger vom XXXX sowie die Kopie des Reisepasses ihres Sohnes (Blg. 2) vor.römisch eins.8. Am 08.11.2010 fand vor dem Asylgerichtshof eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, bei der die Beschwerdeführerin ergänzend einvernommen und im Rahmen dieser Verhandlung neben ihren Fluchtgründen insbesondere zu ihrem Gesundheitszustand, ihrem Aufenthalt im Bundesgebiet sowie ihren persönlichen Beziehungen zu Moldawien befragt wurde (OZ 11Z). Der Beschwerdeführerin wurden Länderberichte zur Lage in Moldawien vorgelegt und ihr dahingehend eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Im Verlauf der Beschwerdeverhandlung legte die Beschwerdeführerin ein Konvolut an medizinischen Unterlagen betreffend die Nachversorgung ihrer Brustkrebserkrankung (Blg. 1) sowie Meldezettel ihres Sohnes, Einreichbestätigung der römisch 40 betreffend einen Antrag ihres Sohnes auf Ausstellung der Anmeldebescheinigung als EWR Bürger vom römisch 40 sowie die Kopie des Reisepasses ihres Sohnes (Blg. 2) vor.

Der Beschwerdeführerin wurde aufgetragen, Unterlagen zum Nachweis ihrer Identität sowie zum aufenthaltsrechtlichen Status ihrer Tochter allenfalls auch ihres Sohnes zu übermitteln.

I.9. Mit Faxeingabe vom 23.11.2010 übermittelte der rechtsfreundliche Vertreter eine Stellungnahme zum Ergebnis der Verhandlung. Darin wurde die Beschwerde ausschließlich gegen die Abweisung des Asylantrages der Beschwerdeführerin im angefochtenen Bescheid (Spruchpunkt I.) zurückgezogen.römisch eins.9. Mit Faxeingabe vom 23.11.2010 übermittelte der rechtsfreundliche Vertreter eine Stellungnahme zum Ergebnis der Verhandlung. Darin wurde die Beschwerde ausschließlich gegen die Abweisung des Asylantrages der Beschwerdeführerin im angefochtenen Bescheid (Spruchpunkt römisch eins.) zurückgezogen.

Hinsichtlich ihrer Krebserkrankung wurden Befund des XXXX, Institut für Radioonkologie vom 10.11.2010 sowie Ambulanzkarte/Konsiliarbefund des Krankenhauses XXXX, Ausdruck vom 10.11.2010 nach Untersuchung am 20.07.2010 übermittelt.Hinsichtlich ihrer Krebserkrankung wurden Befund des römisch 40 , Institut für Radioonkologie vom 10.11.2010 sowie Ambulanzkarte/Konsiliarbefund des Krankenhauses römisch 40 , Ausdruck vom 10.11.2010 nach Untersuchung am 20.07.2010 übermittelt.

Zur Krebserkrankung wird in der Stellungnahme ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin derzeit nicht akut erkrankt sei, jedoch einer ständigen Nachsorge mit regelmäßigen Kontrollterminen bedürfe. Die Nachsorge sei in der derzeitigen Qualität in Moldawien nicht erreichbar. Obzwar die Gesundheitsvorsorge und medizinische Behandlung in Moldawien vorhanden und kostenlos zugänglich sei, sei diese von sehr schlechter Qualität und eine jahrelange Nachsorge nach einer Krebsoperation stehe nicht zur Verfügung. Ein Wiederentstehen eines akuten Tumors würde dort daher nicht rechtzeitig erkannt werden, sodass ihr weiteres Überleben nicht gewährleistet sei.

Die beiden Kinder der Beschwerdeführerin - bulgarische Staatsbürger - würden sich im Bundesgebiet aufhalten und die Beschwerdeführerin habe daher in Moldawien keine Angehörigen mehr.

Die Tochter der Beschwerdeführerin gehe in Österreich einem Studium nach und wurde dahingehend eine Anmeldebescheinigung gemäß § 51 Z 3 NAG (Ausbildung) vom 17.07.2007 vorgelegt.Die Tochter der Beschwerdeführerin gehe in Österreich einem Studium nach und wurde dahingehend eine Anmeldebescheinigung gemäß Paragraph 51, Ziffer 3, NAG (Ausbildung) vom 17.07.2007 vorgelegt.

Betreffend ihren Sohn wurde der Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom 29.10.2010 vorgelegt, wonach für diesen ein Verfahrenssachwalter/einstweiliger Sachwalter bestellt wurde. Ihr Sohn lebe mit der Beschwerdeführerin im gemeinsamen Haushalt und benötige dieser die Unterstützung der Beschwerdeführerin.Betreffend ihren Sohn wurde der Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 vom 29.10.2010 vorgelegt, wonach für diesen ein Verfahrenssachwalter/einstweiliger Sachwalter bestellt wurde. Ihr Sohn lebe mit der Beschwerdeführerin im gemeinsamen Haushalt und benötige dieser die Unterstützung der Beschwerdeführerin.

Zum Nachweis ihrer Identität legte die Beschwerdeführerin ihre Geburtsurkunde vor.

I.10. Mit Verfahrensanordnung vom 26.11.2010 hielt der Asylgerichtshof fest, dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 23.11.2010 aus freien Stück erklärt hat, ihre Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamte vom 19.01.2006 betreffend Spruchpunkt I. zurückzuziehen.römisch eins.10. Mit Verfahrensanordnung vom 26.11.2010 hielt der Asylgerichtshof fest, dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 23.11.2010 aus freien Stück erklärt hat, ihre Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamte vom 19.01.2006 betreffend Spruchpunkt römisch eins. zurückzuziehen.

Damit erwuchs der erstinstanzliche Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt I. in Rechtskraft und war das diesbezügliche Beschwerdeverfahren einzustellen.Damit erwuchs der erstinstanzliche Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. in Rechtskraft und war das diesbezügliche Beschwerdeverfahren einzustellen.

I.11. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:römisch eins.11. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:

Einsicht in den dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt des Bundesasylamtes betreffend die Beschwerdeführerin zu Zahl 04 25.505-BAW, beinhaltend die niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesasylamt, die im Verlauf des Rechtsmittelverfahrens vor dem UBAS und dem Asylgerichtshof vorgelegten Eingaben, medizinischen Unterlagen und Bescheinigungsmittel, das Verhandlungsprotokoll über die öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof sowie Einsicht in folgende Berichte, welche im Rahmen der Beschwerdeverhandlung erörtert wurden:

USDOS, Human Rights Report Moldova vom 11.03.2010;

BMeiA, Asylländerbericht Moldau vom 20.06.2009;

Anfragebeantwortung der Staatendokumentation betreffend Verfolgung von Zeugen Jehovas vom 28.08.2007;

Anfragebeantwortung des Verbindungsbeamten in Moldau vom November 2009 betreffend Lageeinschätzung sowie medizinische Grundversorgung sowie

IOM Rückkehr und Reintegration nach Moldau.

I.12. Der Asylgerichtshof geht aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:römisch eins.12. Der Asylgerichtshof geht aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:

Die Beschwerdeführerin führt den im Spruch angeführten Nahmen und ist Staatsangehörige von Moldau. Die Identität der Beschwerdeführerin steht aufgrund ihrer nachgereichten unbedenklichen Geburtsurkunde in Zusammenhang mit den vorgelegten unbedenklichen Urkunden und Unterlagen ihrer beiden Kinder fest.

Infolge der Zurückziehung der Beschwerde betreffend Spruchpunkt I. im angefochtenen Bescheid ist dieser in Rechtskraft erwachsen und wurde das diesbezügliche Beschwerdeverfahren mit Verfahrensanordnung vom 26.11.2010 eingestellt.Infolge der Zurückziehung der Beschwerde betreffend Spruchpunkt römisch eins. im angefochtenen Bescheid ist dieser in Rechtskraft erwachsen und wurde das diesbezügliche Beschwerdeverfahren mit Verfahrensanordnung vom 26.11.2010 eingestellt.

Nicht festgestellt werden kann, dass die Beschwerdeführerin im Fall ihrer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Moldawien in ihrem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würde oder von der Todesstrafe bedroht wäre.

Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin steht einer Rückkehr nach Moldawien nicht entgegen.

Im Bundesgebiet halten sich Sohn und Tochter der Beschwerdeführerin, XXXX und XXXX, beide Staatsangehörige von Bulgarien auf.Im Bundesgebiet halten sich Sohn und Tochter der Beschwerdeführerin, römisch 40 und römisch 40 , beide Staatsangehörige von Bulgarien auf.

Die Tochter der Beschwerdeführerin verfügt über eine Anmeldebescheinigung für EWR-Bürgerinnen gemäß § 51 Z 3 NAG, womit ihr Daueraufenthalt bescheinigt wird. Auch betreffend den Sohn der Beschwerdeführerin ist ein Verfahren zum Erhalt einer Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger beim Magistrat der Stadt XXXX anhängig.Die Tochter der Beschwerdeführerin verfügt über eine Anmeldebescheinigung für EWR-Bürgerinnen gemäß Paragraph 51, Ziffer 3, NAG, womit ihr Daueraufenthalt bescheinigt wird. Auch betreffend den Sohn der Beschwerdeführerin ist ein Verfahren zum Erhalt einer Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger beim Magistrat der Stadt römisch 40 anhängig.

Die Beschwerdeführerin hält sich seit November 2004 durchgehend im Bundesgebiet auf, verfügt über keine ausgeprägten Beziehungen zu Moldawien, ist unbescholten und verfügt über sehr gute Deutschkenntnisse.

I.13. Zur Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin:römisch eins.13. Zur Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin:

Der Asylgerichtshof trifft auf Grund der in der mündlichen Verhandlung eingebrachten und erörterten Quellen folgende entscheidungsrelevanten Feststellungen zum Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin:

Politische Lage

Die Parlamentswahlen vom 6. März 2005 bestätigten die regierende Kommunistische Partei, die mit 56 Mandaten (von 101) die absolute Mehrheit behalten konnte. Trotz einiger Unregelmäßigkeiten im Vorwahlkampf und beim Wahlablauf wurden laut OSZE-Beobachter die international normierten Standards eingehalten. Bei der Präsidentenwahl im moldauischen Parlament am 4. April stimmten 75 Abgeordnete für eine zweite Amtszeit Vladimir VORONINS (seinerzeit in der UdSSR Polizeigeneral und zeitweise Innenminister der Moldauischen SSR), das sind 14 Stimmen über der 3/5-Hürde. Damit gaben erwartungsgemäß auch Teile der Opposition ihre Stimme für Vladimir VORONIN ab, so z.B. die am 24. März nach der Parlamentswahl vom Wahlblock "Demokratisches Moldau" (BDM) abgespaltene "Demokratische Partei". Nach den Wahlen im Jahr 2005 sind nun 21 Frauen im 101 Mitglieder umfassenden Parlament und 2 Frauen im 19 Mitglieder umfassenden Kabinett vertreten. Weiters waren 26 Mitglieder von Minderheiten im 101 Mitglieder umfassendem Parlament und 4 Mitglieder im Kabinett vertreten. Die Vertreter der Minderheiten waren Russen, Ukrainer, Bulgaren, Gagauz, Azeri und Georgier.

(Quelle: U.S.Department of State, Country Reports on Human Rights Practices 2005, 8.3.2006,

www.state.gov/g/drl/rls/hrrpt/2005/61664.htm)

Am 5. April 2009 fanden Parlamentswahlen statt, wobei die OSZE und der GUS den Ablauf der Wahlen als korrekt werteten. Unmittelbar nach Verlautbarung des Wahlergebnisses und auch mehrere Tage danach kam es zu Massenkundgebungen und Protesten wegen des Verdachts der Wahlfälschungen zugunsten der obsiegenden regierenden Kommunisten. Das neugewählte Parlament scheiterte bereits bei der Wahl eines neuen Staatspräsidenten, welcher den bereits seit zwei Amtszeiten derzeit noch amtierenden Amtsinhaber Vladimir Voronin ablösen soll. Am 3. Juni scheiterte der erklärtermaßen letzte Wahlversuch. Die Opposition boykottierte wiederum die Wahl Greceanîis. Noch im letzten Moment hatte der derzeitige Staatspräsident Vladimir Voronin versucht, die Oppositionsparteien umzustimmen und ihnen eine Beteiligung an der Regierungsbildung vorgeschlagen, was diese jedoch entschieden ablehnten. Gemäß der moldawischen Verfassung ist Staatspräsident Voronin nach dem Scheitern der Wahl eines Präsidenten nunmehr verpflichtet, das Parlament aufzulösen und Neuwahlen anzusetzen. Voronin erklärte, er wolle zunächst die Bildung einer neuen Regierung vorantreiben und erst danach einen Termin für Neuwahlen ansetzen. Als Regierungschefin schlug er die Amtsinhaberin und gescheiterte Präsidentschaftskandidatin Greceanîi vor. Die moldauische Verfassung sieht für den Fall einer gescheiterten Präsidentenwahl Neuwahlen vor, zu denen es am 29. Juli im Zeichen einer sich stetig verschlechternden Wirtschaftslage kam. Dabei kehrten sich die Mehrheitsverhältnisse um. Während die PCRM nur noch 48 Mandate erhielt, erlangten andere Parteien nun 53. Unter den bisherigen Oppositionsparteien entfielen auf die PLDM 18, die PL 15 und auf die AMN 7. Maßgeblich zum Wahlsieg beigetragen hatte der Übertritt des populären, prowestlichen und von vielen Anhängern der PCRM als Wunschnachfolger für Voronin gehandelten langjährigen Parlamentssprechers Marian Lupu zur sozialdemokratisch orientierten Demokratischen Partei (PDM), deren Vorsitzender und Spitzenkandidat er wurde. Die PDM hatte bei den Wahlen im April noch den Wiedereinzug ins Parlament verfehlt, erlangte nun aber 13 Mandate.

Gespräche zur Bildung einer gemeinsamen Regierung zwischen den Führern der vier Oppositionsparteien begannen unmittelbar nach der Wahl. Am 8. August beschlossen sie, eine Koalition unter dem Namen "Allianz für die Europäische Integration" zu bilden. Trotzdem gestalteten sich die Verhandlungen schwierig. Streitpunkt war vor allem die Entscheidung für einen neuen Parlamentspräsidenten. Mit diesem Amt sind nicht nur weitergehende Befugnisse verbunden als sie beispielsweise ein Bundestagspräsident besitzt. Die in vielen Bestimmungen unscharf formulierte Verfassung schreibt ihm auch die Vertretung des Präsidenten im Falle seiner Verhinderung zu. Erst am Vorabend der konstituierenden Sitzung konnte mit der dann erfolgten Wahl des Vorsitzenden des Liberalen Partei, Mihai Ghimpu, ein Kompromiss gefunden werden. Vlad Filat sollte die Führung der Regierung übernehmen, Marian Lupu ist der Kandidat der Koalition für das Amt des Präsidenten.

Die Verfassung gewährt den Bürgern sowohl in Moldawien als auch in Transnistrien ein freies Wahlrecht, wenngleich die Regierung in Transnistrien dieses Recht einschränkt.

Die moldawische Verfassung garantiere die Versammlungsfreiheit, was von der Regierung im Allgemeinen auch respektiert wird.

Für die Republik Moldawien ist die Annäherung an die EU derzeit erste Priorität. Es ist beabsichtigt, dass der gegenwärtige Aktionsplan ab 2007 in ein Assoziationsabkommen übergeleitet wird. In Chisinau wurde im Oktober 2005 eine diplomatische Vertretung der EU-Kommission eröffnet. Weiters wurde auf EU-Seite mit Adriaan Jacobovits de Szeged ein EU-Special Representative for Moldova ernannt, der in Chisinau ein Büro unterhält, regelmäßig in Chisinau und Tiraspol politische Gespräche führt und an den allerdings völlig festgefahrenen Verhandlungen im Format 5+2 teilnimmt (seit Oktober 2005 wirkt die EU, ebenso wie die USA, im Transnistrien-Fünferformat mit). Die technische Hilfeleistung der EU an die Republik Moldawien betrug bis einschließlich 2004 129,9 Mio. Euro. Für die Jahre 2005-2006 sind über TACIS weitere 42 Mio. Euro als technische Unterstützung geplant. Zwischen der Republik Moldawien, der Ukraine und der EU besteht eine Vereinbarung [Border Assistance Mission (BAM)]. Diese enthält eine zeitlich begrenzten Überwachung (mindestens 18 Monate) der ukrainisch-moldawischen Grenze im Transnistrien - Abschnitt. Etwa 50 Zoll- oder Grenzorgane aus EU-Staaten überprüfen auf ukrainischem Territorium den Warenstrom von und nach Transnistrien mittels Stichproben wobei sie diese Stichproben nur anordnen, während die eigentliche Kontrolle von ukrainischen Organen durchgeführt wird.

Menschenrechte

Schutz der Menschenrechte in der Verfassung der MD

Menschenrechte und Freiheiten wurden im Kapitel II (Art. 15 - 54) der Verfassung der MD gesetzlich verankert. Die verfassungsrechtlichen Bestimmungen für Menschenrechte beruhen grundsätzlich auf den weltweit anerkannten Grundsätzen, dass alle Menschen mit gleichen Rechten ausgestattet sind und dass diese gleich begründeten Rechte universell, unveräußerlich und unteilbar sind.Menschenrechte und Freiheiten wurden im Kapitel römisch zwei (Artikel 15, - 54) der Verfassung der MD gesetzlich verankert. Die verfassungsrechtlichen Bestimmungen für Menschenrechte beruhen grundsätzlich auf den weltweit anerkannten Grundsätzen, dass alle Menschen mit gleichen Rechten ausgestattet sind und dass diese gleich begründeten Rechte universell, unveräußerlich und unteilbar sind.

In der Verfassung der MD sind die Menschenrechte nach Kategorien aufgelistet, wie z.B. die bürgerlichen und politischen Rechte, Persönlichkeitsrechte, Freiheitsrechte, justizielle Menschenrechte, soziale Menschenrechte, etc. Die einzelnen Kategorien beinhalten folgende Rechte: das Recht auf Leben, die Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz, das Freizügigkeitsrecht, die Vereins-, Versammlungs- und Pressefreiheit, den Schutz des Hausrechts, des Eigentums, des Briefgeheimnisses, Religionsfreiheit, Erwerbsfreiheit, freien Zugang zur Justiz, Verteidigungsrecht, Familienrecht, das Informationsrecht, das Recht auf Studien, das Recht auf eine gesunde Umwelt, das Petitionsrecht, etc.

Grundrechte können laut Verfassung der MD nur unter bestimmten Voraussetzungen eingeschränkt werden. Diese Einschränkungen können nur unter Berücksichtigung bestehender gesetzlicher Regelungen erfolgen. Die erforderlichen Einschränkungen müssen den international anerkannten Normen entsprechen und haben den Zweck, die Nationalsicherheit, die territoriale Integrität, die Gewährleistung der Rechte anderer Personen zu garantieren. Diese Einschränkungen können auf keinen Fall auf die von den Art. 20 - 24 vorgesehenen Grundrechte angewandt werden. Dabei handelt es sich um den Zugang zur Justiz, die Unschuldsvermutung, keine rückwirkende Geltendmachung eines Gesetzes, das Recht jeder Person über ihre Rechte aufgeklärt zu werden, das Recht auf Leben, sowie physische und psychische Integrität. Die Verhältnismäßigkeit der erforderlichen Einschränkungen muss gewährleistet und an die Situation angepasst sein und darf das Wesen eines in der Verfassung verankerten Grundrechts nicht verändern.Grundrechte können laut Verfassung der MD nur unter bestimmten Voraussetzungen eingeschränkt werden. Diese Einschränkungen können nur unter Berücksichtigung bestehender gesetzlicher Regelungen erfolgen. Die erforderlichen Einschränkungen müssen den international anerkannten Normen entsprechen und haben den Zweck, die Nationalsicherheit, die territoriale Integrität, die Gewährleistung der Rechte anderer Personen zu garantieren. Diese Einschränkungen können auf keinen Fall auf die von den Artikel 20, - 24 vorgesehenen Grundrechte angewandt werden. Dabei handelt es sich um den Zugang zur Justiz, die Unschuldsvermutung, keine rückwirkende Geltendmachung eines Gesetzes, das Recht jeder Person über ihre Rechte aufgeklärt zu werden, das Recht auf Leben, sowie physische und psychische Integrität. Die Verhältnismäßigkeit der erforderlichen Einschränkungen muss gewährleistet und an die Situation angepasst sein und darf das Wesen eines in der Verfassung verankerten Grundrechts nicht verändern.

Minderheiten

Die Republik Moldau war bis zum Zerfall der Sowjetunion die 16. und kleinste der ehemaligen Sowjetrepubliken. Noch heute leben viele Bürger mit russischer Nationalität in der seit 1991 unabhängigen Republik Moldau. Von den rund vier Millionen Bürgern in dieser Republik sind rund dreißig Prozent Ukrainer und Russen. Die russische Sprache ist in der Republik Moldau allgegenwärtig und neben Staats- und Amtssprache Rumänisch die zweite Verkehrssprache. Minderheitenprobleme in Moldau beschränken sich fast ausschließlich auf die immer wieder vorgeworfene Diskriminierung der russischen Sprache, da rumänisch die einzig offizielle Amtssprache in Moldau ist. Russischsprachige Personen unterliegen aber im Alltag keiner staatlichen Diskriminierung, weder im Bildungsweg, noch bei der Beschäftigung. Jeder Bürger Moldaus hat das Recht zu entscheiden, mit welcher Sprache er mit Behörden in Kontakt tritt.

Korruptionsbekämpfung

Korruption der Polizei sei weiterhin ein Problem. Im Laufe des Jahres 2005 hatten die Behörden 190 Kriminalfälle gegenüber 199 solcher Fälle im Jahre 2004 gegen Angestellte des Innenministeriums wegen Bestechung, Raub und Amtsmissbrauch geführt. Die Generalstaatsanwaltschaft sei zuständig für die Untersuchung der Aktivitäten der Polizei. Eine Einheit für interne Angelegenheiten, die dem Innenministerium unterstellt ist, sei zuständig für die Untersuchung kleinere Fälle von Korruption.

Die kommunistische Regierung habe den Kampf gegen Korruption zur Priorität erklärt, doch die Initiativen bestünden meist aus deklaratorischen Dokumenten wie dem Programm zur Bekämpfung der Korruption, das 2002 eingeführt worden sei. Im Jahr 2004 sei auf Geheiß des Präsidenten ein Strategie- und Aktionsplan zur Bekämpfung und Prävention der Korruption entwickelt worden.

Es gibt seit 2002 Initiativen gegen die Korruption und zum Zeugenschutz, die den staatlichen Zugang zur Bekämpfung von Korruption und organisiertem Verbrechen verbessert hätten. Deren Effektivität in der Praxis ist noch begrenzt. Die Fähigkeit des Staates, Schutz vor organisierter Kriminalität zu bieten, bleibe weiterhin schwer beeinträchtigt durch institutionalisierte Korruption.

Die Republik Moldawien hat nach einer Evaluierung im Jahre 2004 und Empfehlung der GRECO eine Kommission ins Leben gerufen, die die Empfehlungen des Evaluationsberichtes umsetzten sollte und eine nationale Strategie gegen die Korruption ausarbeiten sollte.

Sämtliche Strategien die auch von GRECO empfohlen wurden sind erfüllt worden. Unter anderem wurden im Zuge der Erstellung einer Studie 3000 Bürger zu ihrer Auffassung über Korruption in Moldawien befragt. Ebenso wurden Empfehlungen wie Schulungen der öffentlichen Mitarbeiter in Hinblick auf Erkennung und Meldung von Korruptionsfällen durchgeführt. Bei der Ausarbeitung dieser Schulungsmaßnahmen waren relevante moldauische Behörden involviert und sind diese auch bemüht, dass die Anklagebehörden die erforderlichen Informationen über Korruptionsfälle erhalten.

Die Moldauischen Behörden gaben im Juni 2005 an, dass 616 Urteile wegen Korruption ergangen sind. Auch die Empfehlung die Öffentlichkeit über Korruptionsfälle zu informieren wurde erfüllt. Die Arbeit und Kooperation der Antikorruptionsbehörden mit den örtlichen Behörden wurde effektiver. Auch die moldauische Regierung erließ einen Masterplan worin die Zusammenarbeit der verschiedensten Institutionen gegen die organisierte Kriminalität und Korruption angeordnet wurde. In diesem Zusammenhang wurde auch ein Verhaltenskodex von den öffentlichen Mitarbeiter angenommen und die Besoldung der Staatsbeamten (auch Polizisten) ist adäquat.

Kriminalität

Betreffend mafiaähnliche Schutztruppen wird darauf verwiesen, dass es keine Aufzeichnungen beim Innenministerium der Republik Moldau gibt, die solche kriminellen Organisationseinheiten anführen. Die Bekämpfung der organisierten Kriminalität wird von entsprechenden Einheiten der operativen Polizei (Abteilung für Operative Dienste - Departamentul Serviciilor Operative, Directia de combatere a crimei organizate - Direktion zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität) durchgeführt. Weiters wurde erst kürzlich eine Einheit zur Bekämpfung der Korruption und Wirtschaftsdelikte (Centrul pentru Combaterea Crimelor Economice si Coruptiei - Zentrum zur Bekämpfung von Wirtschaftsdelikten und Korruption) eingerichtet, die nicht dem Innenministerium, sondern einem der stellvertretenden Premierminister unterstellt ist. Die durchgeführten Erhebungen bei diesen Abteilungen ergaben keine Hinweise auf "Mafiastrukturen" in der Republik Moldau.

In der Bevölkerung wird die Meinung vertreten, dass die Regierungsparteien während der Amtszeiten von Präsident Vladimir VORONIN sehr erfolgreich im Kampf gegen die diversen organisierten Gruppierungen vorgegangen sind, zumal der Präsident früher selber Innenminister war. Die allenfalls vorhandenen Strukturen und kriminellen Gruppierungen würden daher mit Zustimmung / Beteiligung von "oberster Stelle" existieren.

Die Republik Moldau verfügt mit dem Innenministerium und den untergeordneten Abteilungen über die entsprechend effektiven Strukturen zur Bekämpfung der Kriminalität und zum Schutz der Bürger der Republik Moldau. Die vorhandene Korruption im Innenministerium, aber auch im Justizministerium sorgt dafür, dass verschiedenste Straftaten nicht, oder nur mangelhaft ermittelt, oder aber bei Gericht nicht entsprechend sanktioniert werden. Subjektive Meinungen bekräftigen dabei, dass der Staat und dessen Organe, wo auch immer möglich, den schnellen und publikationswirksamen Erfolg aufzeigen, auch entsprechend oft Korruptionsermittlungen und -verurteilungen bekannt geben, diese Informationen sich aber nur auf die unterste und mittlere Schicht der staatlichen Organe beziehen.

Im Jahresvergleich 2000 bis 2008 ist ein konstanter Rückgang der Gesamtstraftaten festzustellen. Im Jahr 2000 wurden beim Innenministerium insgesamt 38.267 Straftaten registriert, während im Jahr 2008 nur noch insgesamt 24.788 Straftaten festgestellt wurden.

Die Daten für die Schwerstkriminalität für den gleichen Zeitraum zeigen, dass es zu einem starken Rückgang dieser Delikte (Mord, bewaffneter Rau, Raub, Vergewaltigung, Einbruchsdiebstahl, Betrug, Amts- und Bestechungsdelikte) gekommen ist.

Die Verurteilungsstatistik belegt ebenfalls einen starken Rückgang der angezeigten Personen. Wurden im Jahr 2004 noch insgesamt 12751 Personen verurteilt, so waren es 2008 nur noch 7367 Personen die gerichtlich verurteilt wurden. (Statistik des statistischen Zentralamtes der Republik Moldau vom 19.03.2009)

Anzeigenstatistik

Delikt 2004 2008

Mord, Tötungsdelikte 303 233

Vergewaltigung 336 306

Bewaffneter Raub 216 175

Raub 1234 986

Einbruchsdiebstahl und Diebstahl 12682 9642

Betrug 1228 870

Bestechung 42 35

Amtsmissbrauch 201 173

Drogendelikte 2148 2126

Verurteilungsstatistik

Delikt 2004 2008

Mord, Tötungsdelikte 246 172

Vergewaltigung 221 150

Bewaffneter Raub 210 139

Raub 666 474

Einbruchsdiebstahl und Diebstahl 5120 1363

Drogendelikte 4473 3352

Generell wird in der Bevölkerung von einem deutlich verbesserten Sicherheitsgefühl gesprochen. Die Schwerpunkte der Sorgen der Bewohner der Republik Moldau gehen in Richtung Korruptions- und Betrugsbekämpfung. Dabei ist die Bevölkerung der Meinung, dass dieses Phänomen nur auf unterster und mittlerer Ebene, mit mäßigem Erfolg, bekämpft wird, während gegen die obersten Organe und Regierungsvertreter, die sehr oft als korrupt bezeichnet werden, nicht ermittelt wird.

Quelle: Antworten zu dem Entwurf von Fragen an die zuständige Vertretungsbehörde für Moldau vom 10.06.2009

Rückkehrfragen

Rückkehrerprobleme bei Asylantragstellung im Ausland

Grundsätzlich gibt es weder eine besondere Behandlung, noch besondere Regelungen für die in die MD abgeschobenen Bürger der MD. Einen Sonderstatus genießen lediglich Opfer des Menschenhandels (Frauen, Kinder).

Laut Angaben des moldauischen Migrations- und Asylamtes können Personen die in die MD abgeschoben worden sind, höchstens drei Stunden nach ihrer Rückkehr festgehalten werden. In einigen Fällen werden Gespräche geführt, um so eventuelle bereits begangene Straftaten zu ermitteln.

Die im Ausland abgelehnten Asylbewerber können nur gesetzlich bestraft werden, wenn diese Straftaten in der MD, z.B. eine Desertion begangen haben.

Versorgungslage Es gibt keinen Mangel an Nahrungsmitteln, doch an Einkommen und Geld. Die Republik Moldau lag im Human Development Index 2008 der United Nation Development auf Rang 13 von 179 Ländern (http://hdr.undp.org/en/statistics/), sowie auf Rang 128 beim Jahreseinkommen pro Kopf in US-Dollar: (2,396 US-$). 22,8% der MoldauerInnen befinden sich im Ausland - aufgrund der beschränkten Arbeitsmöglichkeiten im eigenen Land. Im ländlichen Raum ist Armut weit verbreitet, Landwirtschaft funktioniert oft nur auf Basis von Subsistenzwirtschaft.

Medizinische Versorgung:

In Moldawien ist im Bereich der Erstversorgung, der Sekundärversorgung bis zur langzeittherapeutischen Versorgung flächendeckend sowohl in der Hauptstadt Chisinau als auch auf regionaler Ebene gewährleistet. Insgesamt sind etwa 50 Allgemeinmedizinische Einrichtungen (Polikliniken), 392 Gesundheitszentren und 551 Hausärzte vorhanden und Behandlungsmöglichkeiten, insbesondere auch für internistische oder gynäkologische sowie auch chronische Erkrankungen wie Diabetes, Asthma und Herzerkrankungen sowie spezielle Zentren für Ernährungsberatung ausreichend vorhanden. Es besteht ein Gesetz über die medizinische Behandlung im Gesundheitswesen. Das Gesetz regelt den Umfang der kostenlosen stationären und ambulanten Behandlung bei bestimmten Krankheiten und Medikamenten sowie zusätzlich für bestimmte soziale Gruppen. Der Ausbildungsstandard des medizinischen Personals ist zufriedenstellend und hat sich dieses auch speziell in einer eigens geschaffenen Vereinigung (beispielsweise Family Medicine Organisation) organisiert. Festzuhalten ist aber auch, dass die medizinische Versorgung im staatlichen Bereich als mangelhaft zu bewerten ist, im privaten medizinischen Sektor aber adäquat ist, welcher aber als relativ teuer ist. Laut IOM gibt es in Moldawien grundsätzlich durchschnittlich 9 Psychiater pro 100.000 Einwohner, weiters 30,5 psychiatrische Krankenschwestern, einen Neurochirurgen, 9 Neurologen für jeweils 100.000 Einwohner, weiters wird die Existenz von drei psychiatrischen Krankenhäusern festgestellt, die ambulante Betreuung wird in zwei psycho-neurologischen Kliniken und in drei Abteilungen in Allgemeinen Krankenhäusern angeboten. Auch Pharmazeutika seien im Allgemeinen auf der primären Ebene erhältlich, in den größtenteils privaten Apotheken sind hingegen fast alle Medikamente gegen Bezahlung erhältlich (BAA v. 04.12.2006).

IOM Moldau, die mit der Thematik der Rückholung von mittellosen Moldauischen Staatsbürgern beschäftigt ist, bezeichnet dies als eine ihrer Hauptaufgaben. Rückkehrer (freiwillig oder unfreiwillig), Mittellose, Flüchtlinge gelten als Staatsbürger. Es besteht eine gesetzliche Versicherung, die eventuell während eines Auslandsaufenthalts und gleichzeitiger Unterbrechung der Bezahlung dieser Versicherung ihre Gültigkeit verlieren kann, bei Rückkehr und Wiederaufnahme der Bezahlungen erfolgt aber die sofortige Wirksamkeit und die damit verbundenen staatlich garantierten Versicherungsleistungen.

Quelle: Antworten zu dem Entwurf von Fragen an die zuständige Vertretungsbehörde für Moldau vom 10.06.2009

Zur Behandlung chronischer Herzerkrankungen wir in der Anfragebeantwortung des Verbindungsbeamten in Moldawien vom 30.11.2009 ausgeführt, dass die meisten und bekannten Herzerkrankungen in der Republik Moldau behandelbar sind. Die am meisten relevierten Herzerkrankungen sind: Hypertonie, Rheuma, angeborene Erkrankungen. Die Behandlungsmethoden sind: Meninvasive Methode, Chirurgie, Pharmakologische Methode. Die letzte Methode schließt mehrere Arzneien ein: Medikamente Hipotensive, vasodelatatoare, diuretice, Kaliu (rum. Bezeichnung). Die Chirurgie befasst sich sowohl mit angeborenen als auch mit später auftauchenden und festgestellten Erkrankungen. Auch die Chirurgie ist für die Herz-Eschemie zuständig.

I.14. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus folgender Beweiswürdigung:römisch eins.14. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus folgender Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Situation in der Heimat der Beschwerdeführerin beruhen auf den in der Verhandlung vorgelegten unbedenklichen aktuellen Länderberichten unterschiedlichster Quellen. Die herangezogenen Berichte und Informationsquellen stammen großteils von staatlichen Institutionen oder diesen nahestehenden Einrichtungen und sind keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, die Zweifel an deren Objektivität und Unparteilichkeit entstehen lassen. Da die Berichte zudem auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht für den erkennenden Senat kein Grund, an der Richtigkeit der Situationsdarstellungen zu zweifeln. Diese - im angefochtenen Bescheid zitierten - Länderfeststellungen wurden in der abschließenden Stellungnahme vom 23.11.2010 im Übrigen nicht bekämpft.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ergaben sich aus den im Verlauf des Asylverfahrens vorgelegten medizinischen Befunden und Unterlagen. Daraus ergibt sich, dass sich die Beschwerdeführerin aufgrund einer Brustkrebserkrankung im Jahr 2007 in Behandlung befunden hat. Die Beschwerdeführerin erhielt im Jahr 2007 eine Chemotherapie, wurde anschließend operiert und erhielt danach eine Strahlentherapie.

Der vorgelegte Befund der im Diagnosezentrum XXXX durchgeführten Mammographie und Mammasonographie ist unauffällig.Der vorgelegte Befund der im Diagnosezentrum römisch 40 durchgeführten Mammographie und Mammasonographie ist unauffällig.

Laut dem aktuellsten vorgelegten Bericht des XXXX vom 10.11.2010 ist die Beschwerdeführerin schmerzfrei. Aufgrund der von der Beschwerdeführerin dort vorgelegten Mammographie und Mammasonographie haben sich keine Hinweise für einen Zweittumor bzw. Rezidiv ergeben.Laut dem aktuellsten vorgelegten Bericht des römisch 40 vom 10.11.2010 ist die Beschwerdeführerin schmerzfrei. Aufgrund der von der Beschwerdeführerin dort vorgelegten Mammographie und Mammasonographie haben sich keine Hinweise für einen Zweittumor bzw. Rezidiv ergeben.

Auch in der Ambulanzkarte/Konsiliarbefund des Krankenhauses XXXX werden nach einer Nachsorge am 25.01.2011 lediglich weitere jährliche Kontrollen - Mammographie - empfohlen.Auch in der Ambulanzkarte/Konsiliarbefund des Krankenhauses römisch 40 werden nach einer Nachsorge am 25.01.2011 lediglich weitere jährliche Kontrollen - Mammographie - empfohlen.

Auch aus dem vorgelegten Schreiben der behandelnden Allgemeinmedizinerin vom 05.10.2010 werden lediglich brustkrebsspezifische Medikation und regelmäßige Nachsorgekontrollen angeführt.

In der Beschwerdeverhandlung am 08.11.2010 erklärte die Beschwerdeführerin zu ihrem Gesundheitszustand, dass sie von einer Allgemeinmedizinerin regelmäßig Medikamente - Femara-DT zur Reduktion des Brustkrebsrisikos - sowie Calcium und Vitamin D erhalte. Darüber hinaus nehme sie lediglich halb- bzw. jährliche Kontrolluntersuchungen wahr. Zu ihrer letzten Kontrolluntersuchung erklärte die Beschwerdeführerin, dass ihr die Ärzte mitgeteilt hätten, dass alles normal sei. (S. 3 des Verhandlungsprotokolls)

Auch in der Stellungnahme vom 23.11.2010 wird in Zusammenhalt mit den vorgelegten Befunden darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin derzeit nicht aktuell erkrankt sei, sondern lediglich eine Nachsorge mit regelmäßigen Kontrollterminen benötige.

Im Lichte des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin offensichtlich ihre Krebserkrankung, die im Jahr 2007 erfolgreich behandelt wurde, überwunden hat, mangelt es aus Sicht des erkennenden Senates an einer schwerwiegenden bzw. lebensbedrohlichen Erkrankung der Beschwerdeführerin, um bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat in einen lebensbedrohlichen Gesundheitszustand zu geraten.

Aus den der Beschwerdeführerin vorgelegten Länderberichte zur medizinischen Versorgung in Moldawien geht im Übrigen hervor, dass dort ganz grundsätzlich fast alle Erkrankungen wie in Westeuropa zufriedenstellend behandelbar sind und eine Behandlung auch unter dem finanziellen Aspekt gewährleistet ist. Auch in der Stellungnahme vom 23.11.2010 wird an einer kostenlosen Behandlungsmöglichkeit der Beschwerdeführerin nicht gezweifelt, sondern bloß die Qualität der Behandlung in Moldawien als schlecht eingestuft. Die in diesem Zusammenhang angestellten Spekulationen über das nicht rechtzeitige Erkennen eines in Zukunft möglicherweise auftretenden akuten Tumors bei einer Behandlung in Moldawien stellen ein bloßes gedankliches Konstrukt dar.

Unter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin steht eine Abschiebung Art. 3 EMRK nicht entgegen.Unter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin steht eine Abschiebung Artikel 3, EMRK nicht entgegen.

Es finden sich auch keine Anhaltspunkte wonach die Lebensgrundlage der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Moldawien gefährdet sein könnte.

Die Beschwerdeführerin hat nach dem Tod ihres Ehemannes im Jahr 2001 alleine in Moldawien gelebt und konnte ihren Lebensunterhalt durch eigene Arbeit bestreiten. In der Beschwerde erklärte sie dahingehend, dass sie nicht mit ihren Kindern zusammengelebt hat (S. 6 des Verhandlungsprotokolls). Die Beschwerdeführerin ist Buchhalterin und hat seit ihrem 18. Lebensjahr gearbeitet. Ihre letzte Arbeit hat sie verloren, da die Konservenfabrik, in der sie als Buchhalterin gearbeitet hat, aufgelassen wurde. (S. 7 des Verhandlungsprotokolls)

Die Beschwerdeführerin ist darüber hinaus arbeitswillig und -fähig (S. 13 des Verhandlungsprotokolls).

Für den erkennenden Senat ist kein Grund ersichtlich, wonach die Beschwerdeführerin nach ihrer Rückkehr nach Moldawien nicht aus eigenem ihren Lebensunterhalt bestreiten können wird. Als ausgebildete Buchhalterin mit jahrelanger Berufserfahrung und nunmehr auch guten Deutschkenntnissen wird es der arbeitswilligen und -fähigen Beschwerdeführerin trotz ihres Alters zweifelsfrei möglich sein, bei einer Rückkehr einer Arbeit nachzugehen, um ihren notwendigen Lebensunterhalt zu finanzieren.

Die Beschwerdeführerin hat ihre Situation in Moldawien vor ihrer Ausreise im Übrigen dermaßen widersprüchlich beschrieben, woraus der erkennende Senat den Schluss zieht, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich keine gravierenden Probleme gehabt hat, um ihr Überleben in Moldawien zu sichern.

Am 03.01.2005 erklärte die Beschwerdeführerin nämlich noch, dass sie nach dem Tod ihres Mannes im Jahr 2001 bis November 2004 in der Mietwohnung, die ihr Mann von den Zeugen Jehovas bekommen haben soll, gelebt habe und die Zeugen Jehovas sie im November 2004, als diese erfahren hätten, dass die Beschwerdeführerin der katholischen Kirche beigetreten sei, dieser die Mietwohnung weggenommen bzw. sie delogiert hätten. Im Gegensatz dazu führte sie in der Beschwerdeverhandlung aus, dass sie lediglich bis August 2004 in der Wohnung gelebt und anschließend in einer Kirche gewohnt habe (S. 9 des Verhandlungsprotokolls). Auch erklärte die Beschwerdeführerin nunmehr, dass sie einfach weg gegangen sei und keine Miete mehr gezahlt habe (S. 10 des Verhandlungsprotokolls).

Auch führte sie widersprüchlich einerseits an von der orthodoxen Kirche andererseits von der katholischen Kirche unterstützt worden zu sein.

Diese Widersprüche sollen aufzeigen, dass die Beschwerdeführerin über ihre Lebenssituation evidentermaßen nicht die Wahrheit angegeben hat und sie auch nach Verlust ihrer Arbeit im Jahr 2002 offensichtlich über die finanziellen Mittel verfügt hat, um weiterhin die Miete für ihre Wohnung zu bezahlen.

Im Übrigen ist durch die Zurückziehung der Beschwerde betreffend Spruchpunkt I. dieser in Rechtskraft erwachsen. Dahingehend ist auf den angefochtenen Bescheid zu verweisen, wonach die Beschwerdeführerin keine asylrelevante Verfolgung geltend gemacht hat. Allfällige Überlegungen betreffend die Glaubwürdigkeit ihres Vorbringens im Bezug auf ihren Ausreisegrund können aufgrund dessen dahingestellt bleiben. Im Übrigen hat bereits das Bundesasylamt festgehalten und ergibt sich dies auch aus den seitens des erkennenden Senats vorgehaltenen Länderberichten, dass in Moldawien eine ausreichende Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der staatlichen Behörden gegen private Verfolgung gegeben ist, die Beschwerdeführerin diesen Schutz jedoch nicht in Anspruch genommen hat.Im Übrigen ist durch die Zurückziehung der Beschwerde betreffend Spruchpunkt römisch eins. dieser in Rechtskraft erwachsen. Dahingehend ist auf den angefochtenen Bescheid zu verweisen, wonach die Beschwerdeführerin keine asylrelevante Verfolgung geltend gemacht hat. Allfällige Überlegungen betreffend die Glaubwürdigkeit ihres Vorbringens im Bezug auf ihren Ausreisegrund können aufgrund dessen dahingestellt bleiben. Im Übrigen hat bereits das Bundesasylamt festgehalten und ergibt sich dies auch aus den seitens des erkennenden Senats vorgehaltenen Länderberichten, dass in Moldawien eine ausreichende Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der staatlichen Behörden gegen private Verfolgung gegeben ist, die Beschwerdeführerin diesen Schutz jedoch nicht in Anspruch genommen hat.

Neben ihren Ausführungen, wonach die Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise Unterstützung durch die Kirche erhalten hat, ist für mittellose Rückkehrer zudem eine Unterstützung durch IOM Moldau gewährleistet.

Bei der Beschwerdeführerin liegt sohin kein Krankheitsbild vor, das ihrer Abschiebung entgegensteht und waren auch keine weiteren Abschiebehindernisse fassbar.

II. Rechtlich ergibt sich daraus:römisch zwei. Rechtlich ergibt sich daraus:

II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008) tritt dieses Bundesgesetz mit 1.7.2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2005, außer Kraft.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) tritt dieses Bundesgesetz mit 1.7.2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.

Gemäß § 23 AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008 sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 75 Abs. 7 Z 2 AsylG 2005 idgF sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, vom Asylgerichtshof (konkret: von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat) weiterzuführen.Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer 2, AsylG 2005 idgF sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, vom Asylgerichtshof (konkret: von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat) weiterzuführen.

Im gegenständlichen Fall handelt es sich um ein Beschwerdeverfahren nach leg. cit. gegen einen abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes. Am 14.11.2007 hat vor dem UBAS eine Verhandlung stattgefunden. Nachdem im Zuge dieser Verhandlung von der Beschwerdeführerin ein sexueller Eingriff in Moldawien behauptet wurde, wurde die Verhandlung zwecks Abtretung an eine weibliche Kollegin umgehend geschlossen und erfolgte am 15.11.2007 eine entsprechende Unzuständigkeitseinrede, des männlichen Mitgliedes des UBAS. Das weibliche Senatsmitglied, an das das Rechtsmittelverfahren mit Verfügung vom 19.11.2007 neu zugeteilt wurde, führte in der Folge bis zum 01.07.2008 keine Verhandlung durch. Das Rechtsmittelverfahren betreffend die Beschwerdeführerin wurde daher dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat des Asylgerichtshofs zur Weiterführung zugeteilt. Das zuständige männliche Senatsmitglied des Asylgerichtshofs machte mit Eingabe vom 17.07.2008 seine Unzuständigkeit geltend, da - wie ausgeführt - die Beschwerdeführerin ihre Verfolgung unter anderem auch auf Eingriffe in ihre sexuelle Selbstbestimmung stützte. Nach Neuzuteilung ist das Verfahren der Beschwerdeführerin vom zuständigen weiblichen Senat des Asylgerichtshofs (D/17) weiterzuführen.

Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 idgF sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 (...) zu Ende zu führen (...). § 44 AsylG 1997 gilt.Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 idgF sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 (...) zu Ende zu führen (...). Paragraph 44, AsylG 1997 gilt.

Gemäß § 44 Abs. 2 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge, die ab dem 1.5.2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997, in der jeweils geltenden Fassung geführt.Gemäß Paragraph 44, Absatz 2, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge, die ab dem 1.5.2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997,, in der jeweils geltenden Fassung geführt.

Gemäß § 75 Abs. 8 AsylG 2005 idgF ist § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach § 10, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als eine Zurückweisung nach § 10 Abs. 1 Z 1 und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 gilt.Gemäß Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 idgF ist Paragraph 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10,, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als eine Zurückweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, gilt.

Gemäß § 66 Abs.4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Da die Beschwerdeführerin ihren Asylantrag am 20.12.2004 gestellt und der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.01.2006 datiert, ist das Verfahren hinsichtlich der Entscheidung über den Status einer subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 fortzuführen. Für die Ausweisungsentscheidung gilt § 10 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009.Da die Beschwerdeführerin ihren Asylantrag am 20.12.2004 gestellt und der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.01.2006 datiert, ist das Verfahren hinsichtlich der Entscheidung über den Status einer subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, fortzuführen. Für die Ausweisungsentscheidung gilt Paragraph 10, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,.

Über Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Abweisung des Asylantrages) ist infolge Zurückziehung der Beschwerde in diesem Umfang und eingetretener Rechtskraft nicht mehr abzusprechen.Über Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides (Abweisung des Asylantrages) ist infolge Zurückziehung der Beschwerde in diesem Umfang und eingetretener Rechtskraft nicht mehr abzusprechen.

I.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:römisch eins.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:

Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl I Nr. 101/2003 von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat nach § 57 Fremdengesetz 1997, BGBl I Nr. 75/1997 (FrG), zulässig ist; diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat nach Paragraph 57, Fremdengesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997, (FrG), zulässig ist; diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.

§ 8 Abs 1 AsylG verweist auf § 57 Fremdengesetz; BGBl I Nr. 75/1997 (FrG), wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der der Todesstrafe verletzt würde.Paragraph 8, Absatz eins, AsylG verweist auf Paragraph 57, Fremdengesetz; Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997, (FrG), wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der der Todesstrafe verletzt würde.

Überdies ist gemäß § 57 Abs 2 FrG die Zurückweisung oder die Zurückschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl 78/1974).Überdies ist gemäß Paragraph 57, Absatz 2, FrG die Zurückweisung oder die Zurückschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,).

Der Prüfungsrahmen des § 57 FrG ist jedoch durch § 8 Abs 1 AsylG auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt.Der Prüfungsrahmen des Paragraph 57, FrG ist jedoch durch Paragraph 8, Absatz eins, AsylG auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt.

Gemäß Art. 5 § 1 des Fremdenrechtspakets BGBl I 100/2005 ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 1.1.2006 ist gemäß § 126 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (Art. 3 BG BGBl I 100/2005; in der Folge: FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß § 124 Abs 2 FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Damit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass das jeweilige andere Bundesgesetz nunmehr auf die entsprechenden Bestimmungen des FPG verweist. Demnach wäre die Verweisung des § 8 Abs 1 AsylG auf § 57 FrG nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen, di. § 50 FPG. Ob dies wirklich der Absicht des Gesetzgebers entspricht - da doch Asylverfahren, die am 31.12.2005 bereits anhängig waren, nach dem AsylG 1997 weiterzuführen sind - braucht nicht weiter untersucht zu werden, da sich die Regelungsgehalte beider Vorschriften (§ 57 FrG und § 50 FPG) nicht in einer Weise unterscheiden, die für den vorliegenden Fall von Bedeutung wäre und da sich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf § 57 FrG bezieht, insoweit auch auf § 50 FPG übertragen ließe. Angemerkt sei jedoch, dass ein Verweis des § 8 Abs 1 AsylG auf § 50 FPG nicht etwa jene Rechtslage herstellte, die dem Asylgesetz 2005 entspricht; § 8 Abs 1 Asylgesetz 2005 (der inhaltlich dem § 8 Abs. 1 AsylG entspricht) verweist nämlich nicht auf § 50 FPG, sondern regelt den subsidiären Rechtsschutz etwas anders als § 8 Abs 1 AsylG, er zählt auch die maßgeblichen Bedrohungen selbst auf, und zwar in einer Weise, die nicht wörtlich dem § 50 FPG entspricht (vgl. dazu den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 13.2.2006, Zl. 252.076/0-X/47/04).Gemäß Artikel 5, Paragraph eins, des Fremdenrechtspakets Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 1.1.2006 ist gemäß Paragraph 126, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (Artikel 3, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,; in der Folge: FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 124, Absatz 2, FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Damit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass das jeweilige andere Bundesgesetz nunmehr auf die entsprechenden Bestimmungen des FPG verweist. Demnach wäre die Verweisung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG auf Paragraph 57, FrG nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen, di. Paragraph 50, FPG. Ob dies wirklich der Absicht des Gesetzgebers entspricht - da doch Asylverfahren, die am 31.12.2005 bereits anhängig waren, nach dem AsylG 1997 weiterzuführen sind - braucht nicht weiter untersucht zu werden, da sich die Regelungsgehalte beider Vorschriften (Paragraph 57, FrG und Paragraph 50, FPG) nicht in einer Weise unterscheiden, die für den vorliegenden Fall von Bedeutung wäre und da sich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf Paragraph 57, FrG bezieht, insoweit auch auf Paragraph 50, FPG übertragen ließe. Angemerkt sei jedoch, dass ein Verweis des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG auf Paragraph 50, FPG nicht etwa jene Rechtslage herstellte, die dem Asylgesetz 2005 entspricht; Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (der inhaltlich dem Paragraph 8, Absatz eins, AsylG entspricht) verweist nämlich nicht auf Paragraph 50, FPG, sondern regelt den subsidiären Rechtsschutz etwas anders als Paragraph 8, Absatz eins, AsylG, er zählt auch die maßgeblichen Bedrohungen selbst auf, und zwar in einer Weise, die nicht wörtlich dem Paragraph 50, FPG entspricht vergleiche dazu den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 13.2.2006, Zl. 252.076/0-X/47/04).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (für viele: VwGH 26.6.1997, 95/18/1291; 17.7.1997, 97/18/0336). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214). Bei der Beurteilung des Vorliegens einer Gefährdung im Sinn des § 57 Abs. 1 und 2 FrG ist die konkrete Einzelsituation in ihrer Gesamtheit, gegebenenfalls vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse, in Form einer Prognose für den gedachten Fall der Abschiebung des Antragstellers in diesen Staat zu beurteilen. Für diese Beurteilung ist nicht unmaßgeblich, ob etwa allenfalls gehäufte Verstöße der in § 57 Abs 1 FrG umschriebenen Art durch den genannten Staat bekannt geworden sind (vgl. VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Das Vorliegen der Voraussetzungen des A§ 57 Abs 2 wurde überdies bereits einer Prüfung gemäß § 7 AsylG unterzogen und dort verneint.Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (für viele: VwGH 26.6.1997, 95/18/1291; 17.7.1997, 97/18/0336). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214). Bei der Beurteilung des Vorliegens einer Gefährdung im Sinn des Paragraph 57, Absatz eins und 2 FrG ist die konkrete Einzelsituation in ihrer Gesamtheit, gegebenenfalls vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse, in Form einer Prognose für den gedachten Fall der Abschiebung des Antragstellers in diesen Staat zu beurteilen. Für diese Beurteilung ist nicht unmaßgeblich, ob etwa allenfalls gehäufte Verstöße der in Paragraph 57, Absatz eins, FrG umschriebenen Art durch den genannten Staat bekannt geworden sind vergleiche VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Das Vorliegen der Voraussetzungen des A§ 57 Absatz 2, wurde überdies bereits einer Prüfung gemäß Paragraph 7, AsylG unterzogen und dort verneint.

Bei der Entscheidungsfindung ist insgesamt die Rechtsprechung des EGMR zur Auslegung der EMRK, auch unter dem Aspekt eines durch die EMRK zu garantierenden einheitlichen europäischen Rechtsschutzsystems als relevanter Vergleichsmaßstab zu beachten. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03).Bei der Entscheidungsfindung ist insgesamt die Rechtsprechung des EGMR zur Auslegung der EMRK, auch unter dem Aspekt eines durch die EMRK zu garantierenden einheitlichen europäischen Rechtsschutzsystems als relevanter Vergleichsmaßstab zu beachten. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03).

Im vorliegenden Fall wurde eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund verneint.

Eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 bzw. Art. 3 EMRK zum Entscheidungszeitpunkt kann im Falle der Beschwerdeführerin nicht erkannt werden. Es gibt weder einen Hinweis darauf, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Moldawien den in § 8 Abs. 1 AsylG 1997 umschriebenen Gefahren ausgesetzt wäre, noch einen Hinweis auf "außergewöhnliche Umstände", die eine Abschiebung der Beschwerdeführerin unzulässig machen könnten. In Moldawien besteht auch nicht eine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre.Eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, bzw. Artikel 3, EMRK zum Entscheidungszeitpunkt kann im Falle der Beschwerdeführerin nicht erkannt werden. Es gibt weder einen Hinweis darauf, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Moldawien den in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 umschriebenen Gefahren ausgesetzt wäre, noch einen Hinweis auf "außergewöhnliche Umstände", die eine Abschiebung der Beschwerdeführerin unzulässig machen könnten. In Moldawien besteht auch nicht eine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre.

Es kann für Moldawien schlichtweg auch nicht festgestellt werden, dass in diesem Herkunftsstaat eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine politische Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat iSd. § 8 Abs. 1 AsylG 1997 als unzulässig erscheinen ließe.Es kann für Moldawien schlichtweg auch nicht festgestellt werden, dass in diesem Herkunftsstaat eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine politische Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat iSd. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 als unzulässig erscheinen ließe.

Die eingeholten Länderberichte im Heimatland der Beschwerdeführerin haben - wie beweiswürdigend ausgeführt - ergeben, dass in Moldawien ihre medizinische Versorgung ausreichend gewährleistet ist. Im Übrigen ist die Krebserkrankung der Beschwerdeführerin geheilt.

Diesbezüglich geht die relevante Judikatur des EGMR insgesamt von folgenden Grundsätzen aus:

Der VfGH hat in einer Entscheidung vom 06.03.2008, Zl. B 2400/07-9, die Judikatur des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit

Art. 3 EMRK zitiert und unter anderem sehr kurz zusammengefasst ausgeführt, dass der EGMR die unmenschliche Behandlung im Fall D. v. the United Kingdom (EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997, 93), es ging um die Abschiebung eines an Aids im Endstadium erkranken Staatsangehörigen von St. Kitts/Karibik, nicht bloß in der Krankheit des Beschwerdeführers, sondern in den besonderen Umständen, mit denen der Beschwerdeführer im Fall der Abschiebung konfrontiert wäre, nämlich im Risiko eines Todes unter qualvollen Umständen, sah. Im Fall Bensaid (EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,96), einer an Schizophrenie erkrankten Person, sag der EGMR in der Abschiebung nach Algerien keine Verletzung in Art. 3 EMRK. Er bestätigte zwar die Ernsthaftigkeit des Krankheitszustandes, erklärte jedoch, dass die Möglichkeit einer Behandlung in Algerien grundsätzlich gegeben sei. Die Tatsache, dass die Umstände der Behandlung in Algerien weniger günstig seien, als im Vereinigten Königreich, sei im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht entscheidend. Ebenso wenig erkannte der EGMR im Fall Ndangoya (EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03) eine Verletzung in Art. 3 EMRK durch die Abschiebung einer mit HIV infizierten, noch nicht an Aids erkrankten Person. Der EGMR stellte Fest, dass AIDS ohne Behandlung in etwa ein bis zwei Jahren ausbrechen dürfte, dass aber eine medizinische Behandlung im Herkunftsstaat (Tanzania) möglich sei. Dem Fall Salkic and others (EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04) lag ein Sachverhalt zu Grund, nach dem den Eltern nach ihrer Einreise in Schweden im Jahr 2002 ein posttraumatisches Belastungssyndrom diagnostiziert wurde und ein Gutachten dem 14 Jahre alten Sohn und der acht Jahre alten Tochter ein sehr schweres Traum attestierte. Der EGMR sah in der Abschiebung der Familie unter Verweis auf den o. a. Fall D. v. the United Kingdom keine Verletzung in Art. 3 EMRK. Auch im Fall Ovdienko (EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04) lag nach der Entscheidung des EGMR keine Verletzung von Art. 3 EMRK durch die Zurückschiebung einer an einem posttraumatischen Stresssyndrom und an Depression leidender Person vor. Diese hatte sich seit 2002 in psychiatrischer Behandlung befunden und wurde teilweise in einer geschlossenen psychiatrischen Krankenanstalt behandelt. Der EGMR begründete seine Entscheidung neuerlich damit, dass der Beschwerdeführer nicht an einer unheilbaren Krankheit im Endstadium leide und verwies auf seine Entscheidung im Fall D. v. the United Kingdom. Auch im Fall Hukic (EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05) sah der EGMR die Abschiebung einer am Down-Syndrom leidenden Person nicht als Verletzung von Art. 3 EMRK. Er führte aus, dass es in Bosnien-Herzegowina Behandlungsmöglichkeiten gebe. Selbst wenn diese nicht den Standard wie in Schweden aufwiesen, nicht so leicht zu erhalten und kostenintensiver seien, würde eine Abschiebung nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen. Im Fall Ayegh (EGMR 07.11.2006, Appl. 4701/05) drohte einem Beschwerdeführer, dem in zwei Gutachten eine schwere Traumatisierung, Depression, Angstzustände und die Gefahr, Selbstmord zu begehen, attestiert wurden, die Abschiebung in den Iran. Der EGMR begründetet seine Entscheidung, die Beschwerde für unzulässig zu erklären, damit, dass schlechte Behandlungsmöglichkeiten im Iran kein Abschiebehindernis seien und dass auch die Selbstmorddrohung für den Fall der Ausweisung den Staat nicht daran hindere, die Abschiebung zu vollziehen, vorausgesetzt, dass konkrete Maßnahmen zur Verhinderung des angedrohten Selbstmordes vom Staat ergriffen werden. Die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Russland im Fall Goncharova & Alekseytsev (EGMR 03.05.2007, Appl. 31.246/06) erkannte der EGMR nicht als Verletzung in Art. 3 EMRK, obwohl der Zeitbeschwerdeführer schwer psychisch krank war, bereits zwei Selbstmordversuche hinter sich und gedroht hatte, sich im Fall der Abschiebung umzubringen. Der EGMR begründete seine Entscheidung erneut - unter Zitierung der Entscheidung D. v. United Kingdom - damit, dass nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände Art. 3 EMRK verletzt sein könnte. Der Zweitbeschwerdeführer sei jedoch nicht in einer geschlossenen Anstalt gewesen und habe auch nicht ständigen Kontakt mit einem Psychiater gehabt. Auch die Drohung im Falle der Abschiebung Selbstmord zu begehen, hindere den Vertragsstaat nicht daran, die Abschiebung zu veranlassen. Der VfGH führt dazu aus: "... Zusammenfassend ergibt sich aus den erwähnten Entscheidungen, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (vgl. Pkt. 2.3 Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwas vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom). ..." (VfGH v. 06.03.2008, Zl. B 2400/07-9).Artikel 3, EMRK zitiert und unter anderem sehr kurz zusammengefasst ausgeführt, dass der EGMR die unmenschliche Behandlung im Fall D. v. the United Kingdom (EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997, 93), es ging um die Abschiebung eines an Aids im Endstadium erkranken Staatsangehörigen von St. Kitts/Karibik, nicht bloß in der Krankheit des Beschwerdeführers, sondern in den besonderen Umständen, mit denen der Beschwerdeführer im Fall der Abschiebung konfrontiert wäre, nämlich im Risiko eines Todes unter qualvollen Umständen, sah. Im Fall Bensaid (EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,96), einer an Schizophrenie erkrankten Person, sag der EGMR in der Abschiebung nach Algerien keine Verletzung in Artikel 3, EMRK. Er bestätigte zwar die Ernsthaftigkeit des Krankheitszustandes, erklärte jedoch, dass die Möglichkeit einer Behandlung in Algerien grundsätzlich gegeben sei. Die Tatsache, dass die Umstände der Behandlung in Algerien weniger günstig seien, als im Vereinigten Königreich, sei im Hinblick auf Artikel 3, EMRK nicht entscheidend. Ebenso wenig erkannte der EGMR im Fall Ndangoya (EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03) eine Verletzung in Artikel 3, EMRK durch die Abschiebung einer mit HIV infizierten, noch nicht an Aids erkrankten Person. Der EGMR stellte Fest, dass AIDS ohne Behandlung in etwa ein bis zwei Jahren ausbrechen dürfte, dass aber eine medizinische Behandlung im Herkunftsstaat (Tanzania) möglich sei. Dem Fall Salkic and others (EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04) lag ein Sachverhalt zu Grund, nach dem den Eltern nach ihrer Einreise in Schweden im Jahr 2002 ein posttraumatisches Belastungssyndrom diagnostiziert wurde und ein Gutachten dem 14 Jahre alten Sohn und der acht Jahre alten Tochter ein sehr schweres Traum attestierte. Der EGMR sah in der Abschiebung der Familie unter Verweis auf den o. a. Fall D. v. the United Kingdom keine Verletzung in Artikel 3, EMRK. Auch im Fall Ovdienko (EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04) lag nach der Entscheidung des EGMR keine Verletzung von Artikel 3, EMRK durch die Zurückschiebung einer an einem posttraumatischen Stresssyndrom und an Depression leidender Person vor. Diese hatte sich seit 2002 in psychiatrischer Behandlung befunden und wurde teilweise in einer geschlossenen psychiatrischen Krankenanstalt behandelt. Der EGMR begründete seine Entscheidung neuerlich damit, dass der Beschwerdeführer nicht an einer unheilbaren Krankheit im Endstadium leide und verwies auf seine Entscheidung im Fall D. v. the United Kingdom. Auch im Fall Hukic (EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05) sah der EGMR die Abschiebung einer am Down-Syndrom leidenden Person nicht als Verletzung von Artikel 3, EMRK. Er führte aus, dass es in Bosnien-Herzegowina Behandlungsmöglichkeiten gebe. Selbst wenn diese nicht den Standard wie in Schweden aufwiesen, nicht so leicht zu erhalten und kostenintensiver seien, würde eine Abschiebung nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führen. Im Fall Ayegh (EGMR 07.11.2006, Appl. 4701/05) drohte einem Beschwerdeführer, dem in zwei Gutachten eine schwere Traumatisierung, Depression, Angstzustände und die Gefahr, Selbstmord zu begehen, attestiert wurden, die Abschiebung in den Iran. Der EGMR begründetet seine Entscheidung, die Beschwerde für unzulässig zu erklären, damit, dass schlechte Behandlungsmöglichkeiten im Iran kein Abschiebehindernis seien und dass auch die Selbstmorddrohung für den Fall der Ausweisung den Staat nicht daran hindere, die Abschiebung zu vollziehen, vorausgesetzt, dass konkrete Maßnahmen zur Verhinderung des angedrohten Selbstmordes vom Staat ergriffen werden. Die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Russland im Fall Goncharova & Alekseytsev (EGMR 03.05.2007, Appl. 31.246/06) erkannte der EGMR nicht als Verletzung in Artikel 3, EMRK, obwohl der Zeitbeschwerdeführer schwer psychisch krank war, bereits zwei Selbstmordversuche hinter sich und gedroht hatte, sich im Fall der Abschiebung umzubringen. Der EGMR begründete seine Entscheidung erneut - unter Zitierung der Entscheidung D. v. United Kingdom - damit, dass nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände Artikel 3, EMRK verletzt sein könnte. Der Zweitbeschwerdeführer sei jedoch nicht in einer geschlossenen Anstalt gewesen und habe auch nicht ständigen Kontakt mit einem Psychiater gehabt. Auch die Drohung im Falle der Abschiebung Selbstmord zu begehen, hindere den Vertragsstaat nicht daran, die Abschiebung zu veranlassen. Der VfGH führt dazu aus: "... Zusammenfassend ergibt sich aus den erwähnten Entscheidungen, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt vergleiche Pkt. 2.3 Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwas vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom). ..." (VfGH v. 06.03.2008, Zl. B 2400/07-9).

Der Verfassungsgerichtshof stellte demnach in diesem Erkenntnis die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK klar und kam zum Ergebnis, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht habe, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leide oder selbstmordgefährdet sei. Auch judizierte der Verfassungsgerichtshof, dass es unerheblich ist, wenn die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gäbe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK.Der Verfassungsgerichtshof stellte demnach in diesem Erkenntnis die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Artikel 3, EMRK klar und kam zum Ergebnis, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht habe, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leide oder selbstmordgefährdet sei. Auch judizierte der Verfassungsgerichtshof, dass es unerheblich ist, wenn die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gäbe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK.

Gemessen an dieser Rechtslage ist im vorliegenden Fall eine reale Gefahr, die der Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr nach Moldawien drohen könnte, somit außergewöhnliche Umstände im Sinne der Judikatur des EGMR nicht erkennbar, was sich in Zusammenhalt mit den obigen Feststellungen und der Beweiswürdigung eindeutig ergibt.

Der erkennende Senat übersieht nicht, dass die medizinische Versorgung in Moldawien nicht österreichischen Standards entspricht und die Kosten einer weitergehenden medizinischen Behandlung in Moldawien häufig von den Patienten selbst zu tragen sind. Nach der Judikatur des europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener des Verfassungsgerichtshofes hat jedoch - aus dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK - im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gäbe (siehe VfGH 6.3.2008, B 2004/07).Der erkennende Senat übersieht nicht, dass die medizinische Versorgung in Moldawien nicht österreichischen Standards entspricht und die Kosten einer weitergehenden medizinischen Behandlung in Moldawien häufig von den Patienten selbst zu tragen sind. Nach der Judikatur des europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener des Verfassungsgerichtshofes hat jedoch - aus dem Blickwinkel des Artikel 3, EMRK - im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gäbe (siehe VfGH 6.3.2008, B 2004/07).

Vom Vorhandensein medizinischer Behandlungsmöglichkeiten ist aufgrund des Ergebnisses der eingeholten Recherchen im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin auszugehen.

Dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung verschlechtert ("mentaler Stress" ist nicht entscheidend), ist vom Antragsteller konkret nachzuweisen, bloße Spekulationen über die Möglichkeit sind nicht ausreichend. Auch Selbstmordabsichten hindern eine Abschiebung für sich genommen nicht.

Da die Krebserkrankung der Beschwerdeführerin bereits im Jahr 2007 behandelt und geheilt wurde und nunmehr lediglich Kontrolluntersuchungen notwendig sind, ist im Falle ihrer Rückkehr kein Grund für eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes zu gewärtigen und konnte die Beschwerdeführerin hiezu auch überhaupt keinen Nachweis erbringen.

Außergewöhnliche Umstände, angesichts derer die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Moldawien Art. 3 EMRK verletzen würde, können nicht erblickt werden. Eine aus Art. 3 EMRK ableitbare Verpflichtung des Staates, von einer Rückführung der Beschwerdeführerin wegen ihres Gesundheitszustandes Abstand zu nehmen, ist unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EGMR somit nicht gegeben. Der Entscheidung des Bundesasylamtes im Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides kann daher aus dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK nicht entgegen getreten werden.Außergewöhnliche Umstände, angesichts derer die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Moldawien Artikel 3, EMRK verletzen würde, können nicht erblickt werden. Eine aus Artikel 3, EMRK ableitbare Verpflichtung des Staates, von einer Rückführung der Beschwerdeführerin wegen ihres Gesundheitszustandes Abstand zu nehmen, ist unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EGMR somit nicht gegeben. Der Entscheidung des Bundesasylamtes im Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides kann daher aus dem Blickwinkel des Artikel 3, EMRK nicht entgegen getreten werden.

II.3. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:römisch zwei.3. Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 vorliegt.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 vorliegt.

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Z 1) oder diese eine Verletzung des Art. 8 EMRK darstellen würden (Z 2). Gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 leg. cit. idF BGBl. I Nr. 29/2009 sind dabei insbesondere zu berücksichtigen:Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Ziffer eins,) oder diese eine Verletzung des Artikel 8, EMRK darstellen würden (Ziffer 2,). Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, leg. cit. in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, sind dabei insbesondere zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

der Grad der Integration;

die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.

Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist die Durchführung einer Ausweisung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist die Durchführung einer Ausweisung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.

Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß § 10 Abs. 6 AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach § 10 Abs. 1 AsylG 2005 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.Gemäß Paragraph 10, Absatz 6, AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.

Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist. Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen (vgl. VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist. Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen vergleiche VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 08.04.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 04.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; uvm.).Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche EGMR 08.04.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 04.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; uvm.).

Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR, des Verfassungs- und des Verwaltungsgerichtshofes auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls.

Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 03.04.2009, 2008/22/0592; 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention², 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005³, S. 282ff).Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009, unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,; VwGH 03.04.2009, 2008/22/0592; 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention², 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005³, S. 282ff).

Betreffend den Eingriff in das Familien- und Privatleben der Beschwerdeführerin war folgendes zu erwägen:

Die Beschwerdeführerin hält sich seit November 2004 im Bundesgebiet auf.

Bereits aus dem Umstand ihres nunmehr mehr als sechsjährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet kann eine gewisse Integration, die sich allein aufgrund der verbrachten Zeit in Österreich ergibt, nicht bestritten werden.

Zwar mindert die Tatsache, dass der Aufenthalt nur aufgrund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung rechtmäßig ist, das Gewicht der privaten Interessen, die aus einer in dieser Zeit vollzogenen Integration resultieren. Mit Zunahme der Aufenthaltsdauer tritt aber auch der Aspekt des aufenthaltsrechtlichen Status zunehmend in den Hintergrund, sodass in diesem Zeitraum entstandene persönliche oder gar familiäre Bindungen sich auf die Interessenabwägung mitunter entscheidend zugunsten einer Abstandnahme von der Ausweisung auswirken können. Dies setzt naturgemäß voraus, dass keine besonderen Umstände zulasten des/der Asylwerbers/Asylwerberin hinzukommen, wie z.B. strafgerichtliche Verurteilungen. Die Beschwerdeführerin ist unbescholten.

Betreffend die zeitliche Komponente ist schließlich der Umstand zu würdigen, dass primäre Ursache für den langjährigen Aufenthalt der Beschwerdeführerin und die in dieser Zeit begründeten und verfestigten privaten und familiären Interessen in Österreich, die von diesen nicht zu vertretende lange Verfahrensdauer ist.

Der VfGH hält im Erkenntnis vom 07.10.2010, B 950-954/10-8, wie folgt fest:

"Wenn die belangte Behörde bei festgestellter Integration der Familie (langjährige Aufenthaltsdauer, mehrjähriger Schulbesuch der minderjährigen Kinder) das Gewicht dieser Integration auf Grund des festgestellten stetigen unsicheren Aufenthaltes der Beschwerdeführer während der Dauer ihrer Asylverfahren derart gemindert erachtet, dass sie eine Verletzung des Art. 8 EMRK durch die Ausweisungen ausschließt, übersieht sie, dass es die Verantwortung des Staates ist, die Voraussetzung zu schaffen, um Verfahren so effizient führen zu können, dass nicht bis zur ersten rechtskräftigen Entscheidung - ohne Vorliegen außergewöhnlich komplexer Rechtsfragen und ohne, dass den nunmehrigen Beschwerdeführern die lange Dauer des Asylverfahrens anzulasten wäre - sieben Jahre verstreichen.""Wenn die belangte Behörde bei festgestellter Integration der Familie (langjährige Aufenthaltsdauer, mehrjähriger Schulbesuch der minderjährigen Kinder) das Gewicht dieser Integration auf Grund des festgestellten stetigen unsicheren Aufenthaltes der Beschwerdeführer während der Dauer ihrer Asylverfahren derart gemindert erachtet, dass sie eine Verletzung des Artikel 8, EMRK durch die Ausweisungen ausschließt, übersieht sie, dass es die Verantwortung des Staates ist, die Voraussetzung zu schaffen, um Verfahren so effizient führen zu können, dass nicht bis zur ersten rechtskräftigen Entscheidung - ohne Vorliegen außergewöhnlich komplexer Rechtsfragen und ohne, dass den nunmehrigen Beschwerdeführern die lange Dauer des Asylverfahrens anzulasten wäre - sieben Jahre verstreichen."

Ist der verfahrensgegenständliche Fall auch anders gelagert, ist die im zitierten Erkenntnis des VfGH enthaltene Wertung, dass eine unverschuldet lange Verfahrensdauer im Rahmen der Interessenabwägung iSd. Art 8 EMRK zu berücksichtigen ist, auch für die Beschwerdeführerin positiv für ihr Interesse am Verbleib im Bundesgebiet zu berücksichtigen.Ist der verfahrensgegenständliche Fall auch anders gelagert, ist die im zitierten Erkenntnis des VfGH enthaltene Wertung, dass eine unverschuldet lange Verfahrensdauer im Rahmen der Interessenabwägung iSd. Artikel 8, EMRK zu berücksichtigen ist, auch für die Beschwerdeführerin positiv für ihr Interesse am Verbleib im Bundesgebiet zu berücksichtigen.

Die Beschwerdeführerin ist während ihres Aufenthaltes in Österreich im Jahr 2007 an Brustkrebs erkrankt und hat diesen Umstand und ihre entsprechende Behandlung umgehend den Asylbehörden zur Kenntnis gebracht. Für die Beschwerdeführerin tritt im Zusammenhang mit der langen Verfahrensdauer bzw. dem Zeitpunkt der Entscheidung deshalb ein weiterer berücksichtigungswürdiger Aspekt hinzu. Zumindest im Zeitpunkt ihrer Chemotherapie, der Operation und der im Anschluss erfolgten Strahlentherapie - also zur Zeit der akuten Behandlung ihrer Krebserkrankung - hat sich die Beschwerdeführerin jedenfalls in einem Zustand befunden, der einer Rückkehr nach Moldawien entgegengestanden ist. Trotz Vorliegens dieser Voraussetzung wurde im seit Februar 2006 anhängigen Rechtsmittelverfahren vorübergehend subsidiärer Schutz nicht gewährt, sondern mit einer Entscheidung bis zur Besserung ihres Gesundheitszustandes zugewartet. Im Zusammenhang damit, dass offensichtlich verfahrensökonomischen Gründe die nunmehr späte Entscheidung bedingt haben - insbesondere hat die Beschwerdeführerin keine Schritte zur Verzögerung des Verfahrens gesetzt - und bei entsprechender zügiger Entscheidung zu einem früheren Zeitpunkt mit hoher Wahrscheinlichkeit zumindest vorübergehend Nonrefoulementschutz gewährt worden wäre, erscheint es dem erkennenden Senat im vorliegenden Beschwerdefall unbillig, dem Aufenthalt der Beschwerdeführerin nur aufgrund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung besonderes Gewicht bei der vorzunehmen Interessenabwägung zuzumessen.

In der Beschwerdeverhandlung stellte die Beschwerdeführerin unter Beweis, dass sie sehr gut Deutsch spricht; ein Teil der Verhandlung wurde in Deutsch durchgeführt (S. 12 und 13 des Verhandlungsprotokolls.

Die Beschwerdeführerin geht seit ihrer Einreise im Bundesgebiet keiner Beschäftigung nach. Die Beschwerdeführerin hat während ihres mehrjährigen Aufenthaltes in Österreich jedoch jahrelang keine Unterstützung durch die Grundversorgung erhalten. Dies deshalb, da die Beschwerdeführerin bei einer alten Frau gelebt hat und diese bis zu deren Tod unterstützt und gepflegt hat. Sie hat auch anderen alten Frauen geholfen. Durch ihre Krebserkrankung war es der Beschwerdeführerin in der Folge nicht mehr möglich, weiterhin unabhängig von der Grundversorgung zu leben (S. 12 und 13 des Verhandlungsprotokolls). Die Beschwerdeführerin ist nunmehr von ihrer Krebserkrankung geheilt und ist in der Beschwerdeverhandlung ihre Arbeitswilligkeit und -fähigkeit betont worden und ergibt sich, dass sie über eine Ausbildung als Buchhalterin sowie sehr gute Deutsch- und Russischkenntnisse verfügt. Durch ihre unentgeltlich ausgeübte Pflegetätigkeit über mehrere Jahre ist geradezu zwingend davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin gewillt ist, einer Arbeit nachzugehen auch wenn sie nicht ihrer erlernten Tätigkeit entspricht, weshalb davon auszugehen ist, dass sie sich im Falle einer Beschäftigungsbewilligung erfolgreich beruflich integrieren und ihre Abhängigkeit von der Grundversorgung damit überwinden können wird.

Es ist schließlich darauf zu verweisen, dass die Beschwerdeführerin in Moldawien im Gegensatz zum Bundesgebiet über keine ausgeprägten familiären Anknüpfungspunkte verfügt. Zwar halten sich im Herkunftsstaat entfernte Verwandte ihres verstorbenen Mannes auf, doch halten sich die Kinder der Beschwerdeführerin, die beide bulgarische Staatsangehörige sind, im Bundesgebiet auf.

Die Tochter der Beschwerdeführerin hält sich seit mehreren Jahren in Österreich auf und hat als EWR-Bürgerin bereits im Jahr 2007 aufgrund ihrer Ausbildung eine Anmeldebescheinigung erhalten, aufgrund welcher sie zum Daueraufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist.

Der Sohn der Beschwerdeführerin hält sich ebenfalls im Bundesgebiet auf. Dieser hat ebenfalls eine Anmeldebescheinigung beantragt, das entsprechende Verfahren ist jedoch noch nicht abgeschlossen. Der Sohn der Beschwerdeführerin ist im Übrigen einstweilig besachwaltert und ist ein Verfahren zur Bestellung eines ordentlichen Sachwalters anhängig. Der Sohn lebt mit der Beschwerdeführerin im gemeinsamen Haushalt, da er offensichtlich psychisch krank ist und die Beschwerdeführerin diesen versorgt und pflegt.

Mangels Unterhaltsleistung weder durch ihren Sohn noch durch ihre Tochter scheitert ein Aufenthaltsrecht als Angehörige von EWR-Bürgern iSd. § 52 NAG. Im Übrigen ist das Verfahren betreffend das Aufenthaltsrecht ihres Sohnes noch nicht abgeschlossen.Mangels Unterhaltsleistung weder durch ihren Sohn noch durch ihre Tochter scheitert ein Aufenthaltsrecht als Angehörige von EWR-Bürgern iSd. Paragraph 52, NAG. Im Übrigen ist das Verfahren betreffend das Aufenthaltsrecht ihres Sohnes noch nicht abgeschlossen.

Unabhängig davon hat die Beschwerdeführerin mit ihrer Tochter, eine zum dauernden Aufenthalt berechtigte Angehörige im Bundesgebiet und hält sich auch ihr Sohn de facto im Bundesgebiet auf.

Auch wenn die Beschwerdeführerin mit ihrer Tochter mangels Anhaltspunkte kein Familienleben iSd. Art 8 EMRK führt, würde eine Ausweisung und eine Trennung von dieser in ihr Privatleben eingreifen.Auch wenn die Beschwerdeführerin mit ihrer Tochter mangels Anhaltspunkte kein Familienleben iSd. Artikel 8, EMRK führt, würde eine Ausweisung und eine Trennung von dieser in ihr Privatleben eingreifen.

Mit ihrem Sohn lebt sie im Übrigen im gemeinsamen Haushalt und pflegt und sorgt sie für diesen. Auch wenn dessen Aufenthalt im Bundesgebiet noch nicht geklärt ist, würde eine Trennung zum nunmehrigen Zeitpunkt in ihr Privatleben eingreifen.

Die Beschwerdeführerin hat im Bundesgebiet durch ihre jahrelang ausgeübte Pflegetätigkeit, Kontakte zu anderen Frauen geknüpft, denen sie geholfen hat und hat auch im Zuge ihres Spitalsaufenthaltes österreichische Bekannte gewonnen.

Im Falle der Beschwerdeführerin ist somit davon auszugehen, dass diese bestrebt ist, sich auch weiterhin in Österreich zu integrieren und die Überwindung der finanziellen Abhängigkeit von der Grundversorgung absehbar ist. Auch wenn sich die Beschwerdeführerin nicht darauf verlassen konnte, ihr Leben nach Beendigung ihres Asylverfahrens in Österreich fortzuführen, hat sie sich in der österreichischen Gesellschaft integriert und ist davon auszugehen, dass sie bestrebt ist, ihre Verfestigung weiter auszubauen. Bedenkt man, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem mehr als sechs Jahre dauernden Aufenthalt ihre Integrationswilligkeit nicht zuletzt auch dadurch bewiesen hat, dass sie zu keinem Zeitpunkt straffällig geworden ist, dann überwiegen ihre privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet (unbestreitbar) die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrages verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf. Bei Zusammenschau der dargelegten Bindungen der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet sowie der dargelegten besonderen Umstände des vorliegenden Falles, die in der unverschuldeten langen Verfahrensdauer mit besonders unbilligen Konsequenzen für die Beschwerdeführerin gelegen sind, wäre die von der belangten Behörde verfügte Ausweisung aus gegenwärtiger Sicht unverhältnismäßig iSd. Art. 8 Abs. 2 EMRK, weshalb die Ausweisung der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet für unzulässig zu erklären war.Im Falle der Beschwerdeführerin ist somit davon auszugehen, dass diese bestrebt ist, sich auch weiterhin in Österreich zu integrieren und die Überwindung der finanziellen Abhängigkeit von der Grundversorgung absehbar ist. Auch wenn sich die Beschwerdeführerin nicht darauf verlassen konnte, ihr Leben nach Beendigung ihres Asylverfahrens in Österreich fortzuführen, hat sie sich in der österreichischen Gesellschaft integriert und ist davon auszugehen, dass sie bestrebt ist, ihre Verfestigung weiter auszubauen. Bedenkt man, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem mehr als sechs Jahre dauernden Aufenthalt ihre Integrationswilligkeit nicht zuletzt auch dadurch bewiesen hat, dass sie zu keinem Zeitpunkt straffällig geworden ist, dann überwiegen ihre privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet (unbestreitbar) die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrages verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf. Bei Zusammenschau der dargelegten Bindungen der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet sowie der dargelegten besonderen Umstände des vorliegenden Falles, die in der unverschuldeten langen Verfahrensdauer mit besonders unbilligen Konsequenzen für die Beschwerdeführerin gelegen sind, wäre die von der belangten Behörde verfügte Ausweisung aus gegenwärtiger Sicht unverhältnismäßig iSd. Artikel 8, Absatz 2, EMRK, weshalb die Ausweisung der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet für unzulässig zu erklären war.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Abschiebungshindernis, Ausweisung dauernd unzulässig, Deutschkenntnisse, EMRK, familiäre Situation, gesundheitliche Beeinträchtigung, Integration, Interessensabwägung, non refoulement, Privatleben

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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