TE AsylGH Erkenntnis 2011/2/28 D10 247198-0/2008

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Veröffentlicht am 28.02.2011
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Spruch

D10 247198-0/2008/26E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter MMag. Elie ROSEN als Vorsitzenden und den Richter DDr. Markus GERHOLD als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 2. Februar 2004, Zl. 03 35.667-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24. November 2008 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter MMag. Elie ROSEN als Vorsitzenden und den Richter DDr. Markus GERHOLD als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 2. Februar 2004, Zl. 03 35.667-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24. November 2008 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 76/1997 (Asylgesetz 1997 - AsylG) idF BGBl. I Nr. 101/2003, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraph 8, Absatz eins, des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, (Asylgesetz 1997 - AsylG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Sachverhalt und Verfahrensgangrömisch eins. Sachverhalt und Verfahrensgang

Der Bruder der Beschwerdeführerin, XXXX, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und der armenischen Volksgruppe zugehörig, gelangte gemeinsam mit der Beschwerdeführerin und seiner Lebensgefährtin unter Umgehung der Grenzkontrollen auf österreichisches Bundesgebiet und stellte am 17. November 2003 einen Antrag auf Gewährung von Asyl.Der Bruder der Beschwerdeführerin, römisch 40 , ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und der armenischen Volksgruppe zugehörig, gelangte gemeinsam mit der Beschwerdeführerin und seiner Lebensgefährtin unter Umgehung der Grenzkontrollen auf österreichisches Bundesgebiet und stellte am 17. November 2003 einen Antrag auf Gewährung von Asyl.

Gelegentlich seiner Einvernahme durch Organe der belangten Behörde am 29. Dezember 2003 führte der Bruder der Beschwerdeführerin aus, er sei in XXXX, Aserbaidschan, geboren und habe zuletzt in XXXX, Russische Föderation, gelebt, wo er sich, nachdem er am 10. Dezember 1988 Aserbaidschan habe verlassen müssen, niedergelassen habe. In XXXX habe er dann auch jahrelang mit seinem Bruder und seiner Schwester gelebt. Nach dem "Verschwinden" des namentlich genannten Bruders hätten sie ("wir") beschlossen, die Russische Föderation zu ver- und sich in irgendeinem "freien Land" niederzulassen.Gelegentlich seiner Einvernahme durch Organe der belangten Behörde am 29. Dezember 2003 führte der Bruder der Beschwerdeführerin aus, er sei in römisch 40 , Aserbaidschan, geboren und habe zuletzt in römisch 40 , Russische Föderation, gelebt, wo er sich, nachdem er am 10. Dezember 1988 Aserbaidschan habe verlassen müssen, niedergelassen habe. In römisch 40 habe er dann auch jahrelang mit seinem Bruder und seiner Schwester gelebt. Nach dem "Verschwinden" des namentlich genannten Bruders hätten sie ("wir") beschlossen, die Russische Föderation zu ver- und sich in irgendeinem "freien Land" niederzulassen.

Er sei im Besitze eines sowjetischen Reisepasses gewesen, die Ausstellung eines Reisepasses der Russischen Föderation, um die er sich jahrelang bemüht habe, sei ihm aber verweigert worden. Zuletzt sei er diesbezüglich nach dem Verschwinden seines Bruders im Jahre 2002 aktiv gewesen. Damals sei er allerdings vertröstet worden ("Sie sagten, wir sollten uns gedulden, es dauert noch einige Zeit."). Der sowjetische Pass sei ihm seinerzeit in XXXX gegen die Ausstellung einer Aufenthaltsgenehmigung "abgenommen" worden. Diese Aufenthaltsgenehmigung sei unbefristet gewesen und "automatisch alle zwei Monate verlängert" worden (sic!). Das hätten die Behörden bei ihm zu Hause erledigt.Er sei im Besitze eines sowjetischen Reisepasses gewesen, die Ausstellung eines Reisepasses der Russischen Föderation, um die er sich jahrelang bemüht habe, sei ihm aber verweigert worden. Zuletzt sei er diesbezüglich nach dem Verschwinden seines Bruders im Jahre 2002 aktiv gewesen. Damals sei er allerdings vertröstet worden ("Sie sagten, wir sollten uns gedulden, es dauert noch einige Zeit."). Der sowjetische Pass sei ihm seinerzeit in römisch 40 gegen die Ausstellung einer Aufenthaltsgenehmigung "abgenommen" worden. Diese Aufenthaltsgenehmigung sei unbefristet gewesen und "automatisch alle zwei Monate verlängert" worden (sic!). Das hätten die Behörden bei ihm zu Hause erledigt.

Über Vorhalt erklärte der Bruder der Beschwerdeführerin, es sei richtig, dass ihm entsprechend den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen die Staatsbürgerschaft der Russischen Föderation zugestanden wäre, allerdings werde das Gesetz nicht umgesetzt. Es gäbe viele Flüchtlinge und es bestehe Korruption. Er habe nicht genügend Geld gehabt, um die Behörden zu bestechen. Er hätte dafür

2.500 US$ pro Person - abhängig vom Alter - benötigt.

Der Bruder der Beschwerdeführerin erklärte weiters, nach dem Zusammenbruch der Sowjetunion habe sich in der Russischen Föderation das nationalistische Gedankengut ausgebreitet. In der Gegend von XXXX habe sich die Situation zugespitzt. Dort hätten armenische, georgische, tschetschenische und aserbaidschanische Flüchtlinge die Mehrheit der Bevölkerung ausgemacht. Die "Russen" hätten sich bereits in der Minderheit befunden, es habe eine Aversion gegen Leute aus dem Kaukasus bestanden. Sie seien nicht mehr willkommen gewesen; (auch) er habe sich "von den Straßen fernhalten" müssen, ansonsten wäre er der Gefahr eines Übergriffes ausgesetzt gewesen. Man sei gegen "dunkelhäutige" Menschen "vorgegangen".Der Bruder der Beschwerdeführerin erklärte weiters, nach dem Zusammenbruch der Sowjetunion habe sich in der Russischen Föderation das nationalistische Gedankengut ausgebreitet. In der Gegend von römisch 40 habe sich die Situation zugespitzt. Dort hätten armenische, georgische, tschetschenische und aserbaidschanische Flüchtlinge die Mehrheit der Bevölkerung ausgemacht. Die "Russen" hätten sich bereits in der Minderheit befunden, es habe eine Aversion gegen Leute aus dem Kaukasus bestanden. Sie seien nicht mehr willkommen gewesen; (auch) er habe sich "von den Straßen fernhalten" müssen, ansonsten wäre er der Gefahr eines Übergriffes ausgesetzt gewesen. Man sei gegen "dunkelhäutige" Menschen "vorgegangen".

Die ersten Gedanken, den Herkunftsstaat zu verlassen, habe er 2001 "nach den Grabschändungen" gehegt. Es habe (dann auch) "mehrere Vorfälle" gegen ihn und seinen Bruder gegeben.

Der Bruder der Beschwerdeführerin führte weiters aus, in XXXX sei er zuletzt unselbständig erwerbstätig gewesen. Sein Bruder habe aber einen Marktstand unterhalten, dort habe er auch ausgeholfen. Es sei in diesem Zusammenhang zwei Mal - im November und Dezember 2002 - zu Auseinandersetzungen gekommen.Der Bruder der Beschwerdeführerin führte weiters aus, in römisch 40 sei er zuletzt unselbständig erwerbstätig gewesen. Sein Bruder habe aber einen Marktstand unterhalten, dort habe er auch ausgeholfen. Es sei in diesem Zusammenhang zwei Mal - im November und Dezember 2002 - zu Auseinandersetzungen gekommen.

Beim ersten Vorfall im November 2002, als er wieder auf dem Marktstand "ausgeholfen" habe, seien fünf bis sechs Russen gekommen und hätten ihm und seinem Bruder mitgeteilt, dass sie am Markt nichts verloren hätten und den Marktstand aufgeben ("zusperren") müssten. Sofern sie ihn offen gelassen hätten, hätten sie Schutzgeld bezahlen müssen, was jedoch aufgrund der Einkommenssituation nicht möglich gewesen wäre. Im Dezember habe es einen "ähnlichen Vorfall" gegeben, als sie den Marktstand wieder aufsperren hätten wollen. Nach diesen Vorfällen ("danach") seien zwar von der Polizei einige Burschen festgenommen, allerdings nach einigen Tagen wieder entlassen worden. Die Freigelassenen seien dann wieder demonstrativ an ihnen vorbeigegangen.

Schließlich sei sein Bruder verschwunden und er habe sich an die Polizei gewandt ("Nach dem Verschwinden meines Bruders, wandte ich mich an die Polizei."). Diese habe ihn aber lediglich wieder nach Hause "geschickt". Nach dem Verschwinden seines Bruders sei auch sein Leben gefährdet gewesen und habe keine Aussicht mehr für ein Weiterleben in XXXX bestanden. Seine Frau und seine Schwester (die Beschwerdeführerin) hätten ihn zum Verlassen des Landes gedrängt.Schließlich sei sein Bruder verschwunden und er habe sich an die Polizei gewandt ("Nach dem Verschwinden meines Bruders, wandte ich mich an die Polizei."). Diese habe ihn aber lediglich wieder nach Hause "geschickt". Nach dem Verschwinden seines Bruders sei auch sein Leben gefährdet gewesen und habe keine Aussicht mehr für ein Weiterleben in römisch 40 bestanden. Seine Frau und seine Schwester (die Beschwerdeführerin) hätten ihn zum Verlassen des Landes gedrängt.

Auf die Frage, was ihm selbst passiert sei, erwiderte der Bruder der Beschwerdeführerin: "Eigentlich nichts Konkretes. Ich hatte nur Angst wegen der Grabschändungen und nach dem Verschwinden meines Bruders. Es gab oft Auseinandersetzungen, ich wurde nach meinem Bruder gefragt, man versuchte mich psychisch zu treffen."

In XXXX habe sein "Arbeitgeber" Kontakt zu einem Schlepper hergestellt. Im Oktober 2003 habe er diesen schließlich informiert, dass seine Familie ausreisen wolle. Der Schlepper habe dann Österreich als Zielland vorgeschlagen und seien sie mit diesem Vorschlag einverstanden gewesen. Für seine Dienste hätten sie dem Schlepper 3.000 US$ pro Person, somit insgesamt 9.000 US$, bezahlt. Er habe ca. 300 US$ pro Monat verdient und seit vielen Jahren auf ein Haus gespart. Auf diese Weise sei er im Besitze der Geldsumme gewesen.In römisch 40 habe sein "Arbeitgeber" Kontakt zu einem Schlepper hergestellt. Im Oktober 2003 habe er diesen schließlich informiert, dass seine Familie ausreisen wolle. Der Schlepper habe dann Österreich als Zielland vorgeschlagen und seien sie mit diesem Vorschlag einverstanden gewesen. Für seine Dienste hätten sie dem Schlepper 3.000 US$ pro Person, somit insgesamt 9.000 US$, bezahlt. Er habe ca. 300 US$ pro Monat verdient und seit vielen Jahren auf ein Haus gespart. Auf diese Weise sei er im Besitze der Geldsumme gewesen.

Die Frage, ob er den Herkunftsstaat auf legalem Wege unter Vorweisung eines eigenen, echten Reisepasses verlassen habe, bejahte der Bruder der Beschwerdeführerin und erklärte, dies habe alles der Schlepper erledigt. Über neuerliches Befragen, woher er ein Visum für die Ukraine gehabt habe, erwiderte der Bruder der Beschwerdeführerin, dieses sei in den 9.000 US$ bereits inkludiert gewesen.

Gelegentlich der vorgeschilderten Einvernahme bei der belangten Behörde brachte der Bruder der Beschwerdeführerin zur Vorlage:

Geburtsurkunde XXXX.Geburtsurkunde römisch 40 .

Die Lebensgefährtin des Bruders der Beschwerdeführerin (in der Folge auch "Schwägerin"), XXXX, ebenfalls eine Staatsbürgerin der Russischen Föderation und der armenischen Volksgruppe zugehörig, erklärte bei ihrer gesonderten Einvernahme durch die belangte Behörde am 29. Dezember 2003 nach Wiedergabe des Fluchtweges, ihr Lebensgefährte ("Mann") habe dem Schlepper einen Betrag von 9.000 US$, 3.000 US$ pro Person, bezahlt. Das Geld habe er mit Schneiderarbeiten verdient. Er habe sich auf die Anfertigung von Hosen spezialisiert gehabt und sein Geschäft wäre gut "gegangen".Die Lebensgefährtin des Bruders der Beschwerdeführerin (in der Folge auch "Schwägerin"), römisch 40 , ebenfalls eine Staatsbürgerin der Russischen Föderation und der armenischen Volksgruppe zugehörig, erklärte bei ihrer gesonderten Einvernahme durch die belangte Behörde am 29. Dezember 2003 nach Wiedergabe des Fluchtweges, ihr Lebensgefährte ("Mann") habe dem Schlepper einen Betrag von 9.000 US$, 3.000 US$ pro Person, bezahlt. Das Geld habe er mit Schneiderarbeiten verdient. Er habe sich auf die Anfertigung von Hosen spezialisiert gehabt und sein Geschäft wäre gut "gegangen".

Die Schwägerin der Beschwerdeführerin gab weiters an, sie stamme ebenfalls aus dem Dorf XXXX und kenne ihren Lebensgefährten daher schon von früher. (Richtig) kennengelernt habe sie diesen aber erst am 23. Juli 2002 an ihrer namentlich benannten Arbeitsstelle, bei der ihr "Mann" und sie gearbeitet hätten. Sie habe weder standesamtlich noch kirchlich geheiratet, sondern die Ehe mit ihrem Lebensgefährten am 3. Juli 2003 durch Ringtausch "zu Hause bei einer Tante" desselben geschlossenDie Schwägerin der Beschwerdeführerin gab weiters an, sie stamme ebenfalls aus dem Dorf römisch 40 und kenne ihren Lebensgefährten daher schon von früher. (Richtig) kennengelernt habe sie diesen aber erst am 23. Juli 2002 an ihrer namentlich benannten Arbeitsstelle, bei der ihr "Mann" und sie gearbeitet hätten. Sie habe weder standesamtlich noch kirchlich geheiratet, sondern die Ehe mit ihrem Lebensgefährten am 3. Juli 2003 durch Ringtausch "zu Hause bei einer Tante" desselben geschlossen

Sie und ihr Lebensgefährte hätten schon immer daran gedacht, nach Europa zu reisen. Sie habe die Russische Föderation aufgrund der Probleme ihres "Mannes" verlassen, dessen Leben in Gefahr sei. Sie hätten "in Angst und Schrecken" gelebt. Sie selbst habe allerdings keinerlei Probleme aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit gehabt. Auch habe es keinerlei Übergriffe auf ihre Person gegeben. Sie wolle lediglich bei ihrem Lebensgefährten sein. Ihr "Schwager" werde seit letztem Silvester (2002/2003) vermisst und sei davor auch dessen Geschäft "zerstört" sowie das Grab von dessen Frau geschändet worden. Genaueres könne sie allerdings nicht angeben, weil sie damals nicht mit der Familie der Beschwerdeführerin zusammengelebt habe.Sie und ihr Lebensgefährte hätten schon immer daran gedacht, nach Europa zu reisen. Sie habe die Russische Föderation aufgrund der Probleme ihres "Mannes" verlassen, dessen Leben in Gefahr sei. Sie hätten "in Angst und Schrecken" gelebt. Sie selbst habe allerdings keinerlei Probleme aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit gehabt. Auch habe es keinerlei Übergriffe auf ihre Person gegeben. Sie wolle lediglich bei ihrem Lebensgefährten sein. Ihr "Schwager" werde seit letztem Silvester (2002 aus 2003,) vermisst und sei davor auch dessen Geschäft "zerstört" sowie das Grab von dessen Frau geschändet worden. Genaueres könne sie allerdings nicht angeben, weil sie damals nicht mit der Familie der Beschwerdeführerin zusammengelebt habe.

Hinsichtlich ihrer Staatsangehörigkeit erklärte die Schwägerin der Beschwerdeführerin, sie gehe davon aus, dass sie Staatsangehörige der Russischen Föderation ("Russland") sei, da alle Personen, die sich 1992 noch in Russland befunden haben, auch russische Staatsangehörige seien. Sie habe sich jedoch einmal um die Ausstellung eines Reisepasses bemüht, damals aber keinen erhalten.

Gelegentlich ihrer oben behandelten Einvernahme vor der belangten Behörde brachte die Schwägerin der Beschwerdeführerin zur Vorlage:

Geburtsurkunde XXXX.Geburtsurkunde römisch 40 .

Die Beschwerdeführerin selbst, ebenfalls Staatsangehörige der Russischen Föderation und der armenischen Volksgruppe zugehörig, führte bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde am 29. Dezember 2003 nach Wiedergabe ihres Reiseweges aus, für die dem Schlepper bezahlte Summe, 3.000 US$ pro Person, sei ihr Bruder aufgekommen. Dieser habe gearbeitet und Geld gespart gehabt.

2.800 US$ habe ihr anderer Bruder gegeben (sic!), sie hätten aber auch Schmuck und Wertgegenstände gehabt.

Befragt, wann ihr (verschwundener) Bruder ihnen das Geld gegeben habe, entgegnete die Beschwerdeführerin, dieser Bruder habe "sehr gut verdient", er habe ein eigenes Geschäft, einen Marktstand für Zigaretten und Spirituosen, gehabt und hätten sie sich "das Geld einfach genommen".

Überdies gab die Beschwerdeführerin an, ihr Bruder komme für ihren Lebensunterhalt auf. Sie leide an Entzündungen im Bereich des Kleinhirnes und habe sich bereits fünf Operationen unterziehen müssen, was sich auf ihr "Bewusstsein" ausgewirkt habe. Zudem sei sie nicht arbeitsfähig.

Befragt nach den fluchtauslösenden Problemen gab die Beschwerdeführerin dem Grunde nach an, sie habe im Herkunftsstaat keinerlei gröbere Probleme mit Privatpersonen und auch keine Schwierigkeiten aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit gehabt. Es habe auch keinerlei gegen ihre Person gerichtete Übergriffe gegeben, nur solche gegen ihre Brüder. Auch ihr Leben sei (daher) in Gefahr (sic!).

2001 sei es durch "Hooligans" zur Schändung des Grabes ihrer verstorbenen Schwägerin gekommen. Es seien damals nur Gräber von Armeniern geschändet worden. Auch habe es im November 2001 "einen Übergriff auf den Markt", auf dem ihr Bruder seinen Verkaufsstand gehabt habe, gegeben. Damals seien dunkelhäutige Besitzer von Marktständen zusammengeschlagen worden. Seitdem habe "Angst und Schrecken" vor den Nationalisten geherrscht. Weitere Übergriffe auf dem Markt habe es zwar nicht mehr gegeben, es seien damals aber Personen mit dunklem Aussehen wahllos auf der Straße zusammengeschlagen worden. Ihr Bruder habe aus diesem Grunde nur mehr von zu Hause gearbeitet. Ihr anderer Bruder habe den Markstand früher geschlossen, um noch vor Einbruch der Dunkelheit zu Hause sein zu können. Die Polizei unternehme nichts gegen diese "Hooligans".

Seit 1. Januar 2003 sei jener Bruder, der den Marktstand betrieben habe, abgängig. Er sei bei einem Freund gewesen, um Silvester zu feiern und nicht mehr zurückgekehrt. Die Familie wolle nun "irgendwo ohne Angst" leben können.

Hinsichtlich ihrer Staatsangehörigkeit erklärte die Beschwerdeführerin, die Familie ("wir") habe 1988 um die "russische Staatsbürgerschaft" angesucht, diese aber nicht erhalten. "Jetzt" würden sie diese vielleicht erhalten, aber hätten es nicht mehr versucht.

Über Befragen, wer im Herkunftsstaat für ihren Lebensunterhalt aufgekommen sei, gab die Beschwerdeführerin an, sie habe zu keinem Zeitpunkt entgeltlich gearbeitet; ihr mit ihr geflüchteter Bruder sei stets auch für ihren Lebensunterhalt aufgekommen.

Gelegentlich ihrer Einvernahme vor der belangten Behörde brachte die Beschwerdeführerin zur Vorlage:

Geburtsurkunde XXXX.Geburtsurkunde römisch 40 .

Mit Bescheid vom 22. Januar 2004, Zl. 03 35.663-BAL, wies die belangte Behörde den Asylantrag des Bruders der Beschwerdeführerin gemäß § 7 AsylG 1997 ab (Spruchpunkt I.) und erklärte dessen Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation gemäß § 8 leg. cit. für zulässig (Spruchpunkt II.).Mit Bescheid vom 22. Januar 2004, Zl. 03 35.663-BAL, wies die belangte Behörde den Asylantrag des Bruders der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 ab (Spruchpunkt römisch eins.) und erklärte dessen Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation gemäß Paragraph 8, leg. cit. für zulässig (Spruchpunkt römisch zwei.).

Begründend führte die belangte Behöre aus, der Bruder der Beschwerdeführerin habe im Herkunftsstaat keinerlei Probleme mit Behörden gehabt und sei auch nicht politisch aktiv gewesen. Eine Verfolgung durch dritte Personen aufgrund der ethnischen Herkunft habe nicht festgestellt werden können, der Bruder der Beschwerdeführerin sei absolut nicht in der Lage gewesen, eine solche auch nur ansatzweise schlüssig, nachvollziehbar und somit glaubhaft darzulegen. Es sei auch nicht glaubwürdig, dass der Bruder "in ganz Russland vor einer unbekannten Verbrecherbande nicht sicher" sei. Auch könne von einer mangelnden Schutzfähigkeit eines Staates nicht bereits dann gesprochen werden, wenn dieser nicht in der Lage sei, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen.

Mit der gegen diese Entscheidung erhobenen Beschwerde machte der Bruder der Beschwerdeführerin Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Der Bruder der Beschwerdeführerin brachte vor, er hätte hinlänglich dargelegt, dass es sich bei der von ihm ins Treffen geführten Verbrecherbande um "glattgescherte Nationalisten" handle, die gegen dunkelhäutige Ausländer, insbesondere Kaukasier, vorgehe. Es handle sich hierbei um eine den Behörden bekannte Gruppe, die immer wieder in Erscheinung trete. Auch sei in XXXX bekannt, dass staatliche Stellen - etwa die Staatsanwaltschaft oder Gerichte - Klagen geschädigter Kaukasier ignorieren würden. Er habe daher den Gerichten nicht nur nicht getraut, sondern weitere Repressalien durch diese befürchtet. Die widerfahrenen Verfolgungshandlungen seien daher entgegen den Ausführungen der belangten Behörde sehr wohl dem russischen Staat, der nicht gewillt sei, Schutz zu gewähren, zuzurechnen. Es sei ihm auch nicht zumutbar, in einen Staat zurückzukehren, wo er jeden Tag des Gröbsten bedroht werde.Mit der gegen diese Entscheidung erhobenen Beschwerde machte der Bruder der Beschwerdeführerin Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Der Bruder der Beschwerdeführerin brachte vor, er hätte hinlänglich dargelegt, dass es sich bei der von ihm ins Treffen geführten Verbrecherbande um "glattgescherte Nationalisten" handle, die gegen dunkelhäutige Ausländer, insbesondere Kaukasier, vorgehe. Es handle sich hierbei um eine den Behörden bekannte Gruppe, die immer wieder in Erscheinung trete. Auch sei in römisch 40 bekannt, dass staatliche Stellen - etwa die Staatsanwaltschaft oder Gerichte - Klagen geschädigter Kaukasier ignorieren würden. Er habe daher den Gerichten nicht nur nicht getraut, sondern weitere Repressalien durch diese befürchtet. Die widerfahrenen Verfolgungshandlungen seien daher entgegen den Ausführungen der belangten Behörde sehr wohl dem russischen Staat, der nicht gewillt sei, Schutz zu gewähren, zuzurechnen. Es sei ihm auch nicht zumutbar, in einen Staat zurückzukehren, wo er jeden Tag des Gröbsten bedroht werde.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 3. Februar 2004, Zl. 03 35.665-BAL, wurde auch der Asylantrag der Schwägerin der Beschwerdeführerin abgewiesen (Spruchpunkt I.) und deren Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.).Mit Bescheid der belangten Behörde vom 3. Februar 2004, Zl. 03 35.665-BAL, wurde auch der Asylantrag der Schwägerin der Beschwerdeführerin abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und deren Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.).

Begründend führe die belangte Behörde aus, die Schwägerin der Beschwerdeführerin habe in der Russischen Föderation keine Probleme mit Behörden gehabt und sei auch nicht politisch aktiv gewesen. Die von ihr behauptete Verfolgungsgefahr durch Dritte aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit sei nicht glaubhaft dargelegt worden und könne daher nicht festgestellt werden. Die Schwägerin der Beschwerdeführerin habe nämlich selbst angegeben, dass gegen sie keinerlei Verfolgungshandlungen vorgelegen seien bzw. Bedrohungen erfolgten. Sie habe lediglich angeführt, wegen ihres "Mannes" aus der Russischen Föderation ausgereist zu sein.

In der gegen vorzitierte Entscheidung erhobenen Beschwerde führt die Schwägerin der Beschwerdeführerin aus, es sei richtig, dass sie im Herkunftsstaat wegen ihrer politischen Gesinnung weder inhaftiert gewesen sei, noch sonstige konkrete Verfolgungshandlungen gegen sie gerichtet worden seien. Sie leide aber unter der "Terrorwelle der Nationalsozialisten" genauso wie ihr "Mann" und ihre "Schwägerin". Ihr "Mann" und dessen Bruder seien zudem in der Vergangenheit Attacken seitens der "Nationalsozialisten" ausgesetzt gewesen. Da sie solche Attacken in der Vergangenheit nicht habe erleiden müssen, was nur eine Frage der Zeit gewesen wäre, habe sie angegeben, "hauptsächlich" wegen ihres "Mannes" geflohen zu sein.

Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 2. Februar 2004 wurde schließlich auch der Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung von Asyl gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und deren Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation gemäß § 8 leg. cit. für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.).Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 2. Februar 2004 wurde schließlich auch der Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung von Asyl gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und deren Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation gemäß Paragraph 8, leg. cit. für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.).

In ihrer Begründung führte die belangte Behörde dem Grunde nach aus, die Beschwerdeführerin habe keinerlei Probleme mit "russischen Behörden" gehabt und sei auch politisch nicht aktiv gewesen. Die von ihr monierte Verfolgung durch dritte Personen aufgrund ihrer armenischen Volkszugehörigkeit habe nicht festgestellt werden können. Die Beschwerdeführerin sei im Verfahren nicht in der Lage gewesen, eine solche auch nur ansatzweise schlüssig und nachvollziehbar darzulegen. Ihr Vorbringen sei vage, unschlüssig und widersprüchlich gewesen. Aber auch wenn das Vorbringen der Beschwerdeführerin als zutreffend zu beurteilen wäre, hätte sich diese durch einen Umzug in andere Landesteile ohne weiters der von ihr vorgebrachten Verfolgung entziehen können.

Mit der gegen diese Entscheidung erhobenen Beschwerde macht die Beschwerdeführerin mit nahezu identischem Wortlaut wie ihr Bruder Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Die Beschwerdeführerin bringt gleichfalls vor, sie hätte hinlänglich dargelegt, dass es sich bei der von ihrem Bruders ins Treffen geführten Verbrecherbande um "glattgescherte Nationalisten" handle, die gegen dunkelhäutige Ausländer, insbesondere Kaukasier, vorgehe. Es handle sich hierbei um eine den Behörden bekannte Gruppe, die immer wieder in Erscheinung trete. Auch sei in XXXX bekannt, dass staatliche Stellen - etwa die Staatsanwaltschaft oder Gerichte - Klagen geschädigter Kaukasier ignorieren würden. Ohne konkret gegen sie gerichtete Verfolgungshandlungen darzulegen führte die Beschwerdeführerin aus, die ihr ("mir") widerfahrenen Verfolgungshandlungen seien daher entgegen den Ausführungen der belangten Behörde sehr wohl dem russischen Staat, der nicht gewillt sei, Schutz zu gewähren, zuzurechnen. Es sei ihr auch nicht zumutbar in einen Staat zurückzukehren, wo sie jeden Tag des Gröbsten bedroht werde.Mit der gegen diese Entscheidung erhobenen Beschwerde macht die Beschwerdeführerin mit nahezu identischem Wortlaut wie ihr Bruder Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Die Beschwerdeführerin bringt gleichfalls vor, sie hätte hinlänglich dargelegt, dass es sich bei der von ihrem Bruders ins Treffen geführten Verbrecherbande um "glattgescherte Nationalisten" handle, die gegen dunkelhäutige Ausländer, insbesondere Kaukasier, vorgehe. Es handle sich hierbei um eine den Behörden bekannte Gruppe, die immer wieder in Erscheinung trete. Auch sei in römisch 40 bekannt, dass staatliche Stellen - etwa die Staatsanwaltschaft oder Gerichte - Klagen geschädigter Kaukasier ignorieren würden. Ohne konkret gegen sie gerichtete Verfolgungshandlungen darzulegen führte die Beschwerdeführerin aus, die ihr ("mir") widerfahrenen Verfolgungshandlungen seien daher entgegen den Ausführungen der belangten Behörde sehr wohl dem russischen Staat, der nicht gewillt sei, Schutz zu gewähren, zuzurechnen. Es sei ihr auch nicht zumutbar in einen Staat zurückzukehren, wo sie jeden Tag des Gröbsten bedroht werde.

Mit Schreiben vom 1. September 2005 (Datum des Posteinganges) teilte der "Verein Menschenrechte Österreich" mit, dass der Bruder der Beschwerdeführerin seine freiwillige Rückkehr in den Herkunftsstaat angemeldet habe.

Mit Schreiben vom 6. September 2005 notifizierte das Bundesministerium für Inneres dem oben angeführten Verein, dass die Übernahme der Heimreisekosten für den Bruder der Beschwerdeführerin abgelehnt werde, weil eine Dauerhaftigkeit der Ausreise nicht gegeben erscheine.

Mit Schreiben vom 7. September 2005 erklärte der "Verein Menschenrechte Österreich", dass der Bruder der Beschwerdeführerin seine "Meinung bezüglich freiwilliger Rückkehr inzwischen geändert" habe.

Mit Schreiben vom 7. September 2007 (Datum des Posteinganges) übermittelte die Beschwerdeführerin:

Arztbericht Dris. XXXX, vom 20. August 2007 mit nachfolgenden Diagnosen:Arztbericht Dris. römisch 40 , vom 20. August 2007 mit nachfolgenden Diagnosen:

Anpassungsstörung mit Somatisierung

Nierenzysten beidseitig

Gonarthrose links

Cervicocephales Syndrom

Varicosis cruris

Incipiente distale Coxarthrose rechts

Lumbalgie rezidivierend

Status post Meniskus-OP Knie links

Zustand nach Abd. tot. Hysterektomie 1998

Klimakter. Syndrom

Fibriös-cyst. Mastopathie beidseitig

Zustand nach 2 x Mamma-PE.

Mit Schreiben vom 4. November 2008 (Datum des Posteinganges) übermittelte die Beschwerdeführerin:

Schreiben der Chirurgischen Abteilung der a.ö. Krankenhaus XXXX, wonach die Beschwerdeführerin wegen einem Tumor links Mamma mit mammographischen Hinweisen auf Fibroadenose der Mamma in der Zeit vom 21. bis zum 25. April 2008 stationär aufgenommen und ein Fibroadenom der linken Mamma entfernt wurde. Der postoperative Verlauf sei komplikationslos. Die Beschwerdeführerin sei am zweiten postoperativen Tag in häusliche Pflege entlassen worden. Jährliche Kontrollen seien unbedingt erforderlich. Weiters sei bei der Beschwerdeführerin eine atrophe Kolpitis und ein klimakterisches Syndrom diagnostiziert worden.Schreiben der Chirurgischen Abteilung der a.ö. Krankenhaus römisch 40 , wonach die Beschwerdeführerin wegen einem Tumor links Mamma mit mammographischen Hinweisen auf Fibroadenose der Mamma in der Zeit vom 21. bis zum 25. April 2008 stationär aufgenommen und ein Fibroadenom der linken Mamma entfernt wurde. Der postoperative Verlauf sei komplikationslos. Die Beschwerdeführerin sei am zweiten postoperativen Tag in häusliche Pflege entlassen worden. Jährliche Kontrollen seien unbedingt erforderlich. Weiters sei bei der Beschwerdeführerin eine atrophe Kolpitis und ein klimakterisches Syndrom diagnostiziert worden.

In der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem erkennenden Senat am 24. November 2008 erklärte der Bruder der Beschwerdeführerin im Wesentlichen, er sei im Herkunftsstaat "mehrmals" bzw. "viele Male" von sieben oder acht Nationalisten zusammengeschlagen worden, da man dort keine Kaukasier möge. Er habe aus diesem Grunde nur mehr von zu Hause arbeiten können.

Er sei zuletzt als Schneider in einem Modeatelier beschäftigt gewesen. Er und sein Bruder hätten aber im Frühling 2002 auch an einer näher beschriebenen Adresse in XXXX, an der es insgesamt vier Kioske gegeben habe, einen eigenen Kiosk eröffnet und dort Alkohol und Zigaretten verkauft (sic!).Er sei zuletzt als Schneider in einem Modeatelier beschäftigt gewesen. Er und sein Bruder hätten aber im Frühling 2002 auch an einer näher beschriebenen Adresse in römisch 40 , an der es insgesamt vier Kioske gegeben habe, einen eigenen Kiosk eröffnet und dort Alkohol und Zigaretten verkauft (sic!).

Die Probleme hätten mit der Eröffnung des Kiosks begonnen. Es seien dann Leute gekommen, die sie beleidigt und aufgefordert hätten, von dort zu verschwinden. Es habe insgesamt drei Vorfälle gegeben, einen im Mai, einen zweiten im August und einen dritten im Herbst 2002. Bei diesen Vorfällen seien er und sein Bruder zusammengeschlagen worden. Auch habe man von ihnen 60% der Einnahmen gefordert. Er habe diesbezüglich zwar Anzeige bei der Polizei erstattet, es sei aber nichts unternommen und die Übeltäter auch nicht festgenommen worden. Im Herbst 2002 sei der Kiosk schließlich in Brand gesetzt worden.

Über Vorhalt, dass er bei den Ersteinvernahmen angegeben habe, der erste Vorfall hätte sich im November 2002 und ein weiterer im Dezember desselben Jahres ereignet, wohingegen nach den heutigen Aussagen der Kiosk zu diesen Zeitpunkten bereits abgebrannt gewesen sei, entgegnete der Bruder der Beschwerdeführerin einfältig und ausweichend, er habe nur über die wichtigsten Sachen gesprochen, über das was zuletzt passiert sei.

Über weiteren Vorhalt, dass er bei seiner Einvernahme durch die belangte Behörde angegeben habe, seinem Bruder auf dessen "Marktstand" lediglich ausgeholfen zu haben, hingegen heute davon gesprochen habe, mit diesem einen "Kiosk" betrieben zu haben, ferner es sich damals um einen Stand auf einem Markt, heute aber um einen "Kiosk" im Verbund mit drei weiteren gehandelt haben soll und dass von einer Brandschatzung bei der Einvernahme durch die belangte Behörde keine Rede gewesen sei, antwortete der Bruder der Beschwerdeführerin, die Einvernahme durch die belangte Behörde sei die erste seines Lebens gewesen.

Über Vorhalt, dass zwischen der Brandschatzung des Kiosks und der Ausreise des Bruders der Beschwerdeführerin (November 2003) aus dem Herkunftsstaat mehr als ein Jahr liege und in dieser Zeit nach seinen Angaben auch nichts passiert sei, erwiderte der Bruder der Beschwerdeführerin, er habe für den Inhaber des Modeateliers in dieser Zeit auch nur mehr von zu Hause aus gearbeitet und sei nicht mehr auf die Straße gegangen. Auch hätten er, seine Lebensgefährtin und seine Schwester (die Beschwerdeführerin) daran gedacht, auf den verschwundenen Bruder zu warten bzw. jemanden gesucht, der sie bei der Ausreise unterstütze.

Die Beschwerdeführerin führte in der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung am 24. November 2008 vor dem erkennenden Senat aus, sie lebe mit dem mit ihr geflüchteten Bruder und dessen Lebensgefährtin bereits seit der Flucht aus Aserbaidschan in gemeinsamem Haushalt. Sie sei nur wegen ihm nach Österreich gekommen.

Der zweite Bruder, XXXX, sei zu Neujahr 2003 verschwunden. Er sei zu einem Freund aufgebrochen, um diesem alles Gute zu wünschen, und in der Folge nicht mehr zurückgekommen. Vorgenannter Bruder habe an einer konkret benannten Straße einen Kiosk, ein "kleines Häuschen", betrieben, in dem auch der mit ihr geflüchtete Bruder ausgeholfen habe. Der Kiosk sei im Frühling 2002 eröffnet und sechs Monate betrieben worden.Der zweite Bruder, römisch 40 , sei zu Neujahr 2003 verschwunden. Er sei zu einem Freund aufgebrochen, um diesem alles Gute zu wünschen, und in der Folge nicht mehr zurückgekommen. Vorgenannter Bruder habe an einer konkret benannten Straße einen Kiosk, ein "kleines Häuschen", betrieben, in dem auch der mit ihr geflüchtete Bruder ausgeholfen habe. Der Kiosk sei im Frühling 2002 eröffnet und sechs Monate betrieben worden.

Im Zusammenhang mit dem Kiosk sei es immer wieder zu Auseinandersetzungen mit "Hooligans" gekommen, die ihren Bruder zusammengeschlagen und auch Ware entwendet hätten. Als ihre Brüder versucht hätten, das Geld für die Waren einzutreiben, seien sie (wiederum) zusammengeschlagen worden. Als ihr Bruder verschwunden gewesen sei, sei der Kiosk schließlich in Brand gesetzt worden.

Die Schwägerin der Beschwerdeführerin gab gelegentlich der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung am 24. November 2008 vor dem erkennenden Senat an, sie sei mit ihrem Lebensgefährten seit dem Sommer 2002 zusammen ("Wir trafen uns seit Sommer 2002."). Sie hätten am 3. Juni 2003 durch Ringwechsel nur im Privaten geheiratet, eine standesamtliche Trauung sei mangels Pässen nicht möglich gewesen.

Ihr "Mann" habe ständig Probleme gehabt, das ganze habe sechs Monate gedauert. Sein Bruder habe ein kleines Geschäft betrieben, in dem ihr "Mann" ausgeholfen habe. Ansonsten habe er von zu Hause aus gearbeitet, er habe Hosen genäht.

Gegen sie persönlich habe es keinerlei physische Übergriffe gegeben.

Man habe sie aber belästigt und gesagt: "Schwarze Armenier, verschwindet von hier."

Die Frage, ob es gegenüber ihrem "Mann" seit ihrer "Eheschließung" zu physischen Übergriffen gekommen sei bzw. ob diese (vielmehr) mit dem Geschäft seines Bruders in Zusammenhang gestanden seien, beantwortete die Schwägerin der Beschwerdeführerin nur ausweichend und erklärte, er habe dann von zu Hause gearbeitet bzw. sei kaum weggegangen. An anderer Stelle gab die Schwägerin der Beschwerdeführerin an, sie habe mit ihm (im Herkunftsland) nur von Juni bis November 2003 im gemeinsamen Haushalt gelebt.

Gelegentlich der öffentlich mündlichen Beschwerdeverhandlung brachte die Beschwerdeführerin u.a. zur Vorlage:

Arztbericht Dris. XXXX mit der Diagnose:Arztbericht Dris. römisch 40 mit der Diagnose:

Somatisierungsstörung bei Depression

Nierencysten beidseitig

Gonarthrose links

Cervicocephales Syndrom

Chronische Siladentitis (Zustand nach Sialolithiasis)

Fibroadenom mammae sin. (OP 4/2008).Fibroadenom mammae sin. (OP 4 aus 2008,).

Befund der Klinik für Psychische Gesundheit der a.ö. Krankenhaus XXXX mit der Diagnose einer "Anpassungsstörung, Angst und depressive Reaktion gemischt Somatisierung (F43.23), Somatisierungsstörung (F45.0)". Nach selbständigem Absetzen der Medikation erneute affektive Verschlechterung, auch der Schlafqualität und des Körpergefühls.Befund der Klinik für Psychische Gesundheit der a.ö. Krankenhaus römisch 40 mit der Diagnose einer "Anpassungsstörung, Angst und depressive Reaktion gemischt Somatisierung (F43.23), Somatisierungsstörung (F45.0)". Nach selbständigem Absetzen der Medikation erneute affektive Verschlechterung, auch der Schlafqualität und des Körpergefühls.

Mit Schreiben vom 26. März 2009 übermittelte die Bezirkshauptmannschaft XXXX eine Anzeige des Finanzamtes XXXX, wonach die Beschwerdeführerin im Zuge einer Kontrolle am 15. März 2009 in einem namentlich genannten Lokal bei der Durchführung von Reinigungsarbeiten (Fensterputzen, Reinigungsarbeiten) angetroffen worden sei, ohne die dafür notwendige arbeitsmarktrechtliche Bewilligung zum Zeitpunkt der Kontrolle vorweisen zu können. Die Beschwerdeführerin sei während eines längeren Zeitraumes bei der Arbeitstätigkeit beobachtet worden, habe einen Schlüssel für die Eingangstüre bei sich gehabt und die Arbeiten vollkommen selbständig verrichtet. Da sie mit ihrem Aufgabengebiet bestens vertraut sei, sei davon auszugehen, dass sie diese Tätigkeit schon während eines längeren Zeitraumes ausübe. Laut Auskunft des Bruders der Beschwerdeführerin führe die Beschwerdeführerin in besagtem Lokal "öfters Reinigungsarbeiten" durch; als Entlohnung erhalte sie "diverse Sachgüter", wie etwa eine Couch, ein Sofa, Sessel und dergleichen.Mit Schreiben vom 26. März 2009 übermittelte die Bezirkshauptmannschaft römisch 40 eine Anzeige des Finanzamtes römisch 40 , wonach die Beschwerdeführerin im Zuge einer Kontrolle am 15. März 2009 in einem namentlich genannten Lokal bei der Durchführung von Reinigungsarbeiten (Fensterputzen, Reinigungsarbeiten) angetroffen worden sei, ohne die dafür notwendige arbeitsmarktrechtliche Bewilligung zum Zeitpunkt der Kontrolle vorweisen zu können. Die Beschwerdeführerin sei während eines längeren Zeitraumes bei der Arbeitstätigkeit beobachtet worden, habe einen Schlüssel für die Eingangstüre bei sich gehabt und die Arbeiten vollkommen selbständig verrichtet. Da sie mit ihrem Aufgabengebiet bestens vertraut sei, sei davon auszugehen, dass sie diese Tätigkeit schon während eines längeren Zeitraumes ausübe. Laut Auskunft des Bruders der Beschwerdeführerin führe die Beschwerdeführerin in besagtem Lokal "öfters Reinigungsarbeiten" durch; als Entlohnung erhalte sie "diverse Sachgüter", wie etwa eine Couch, ein Sofa, Sessel und dergleichen.

Mit Beschluss vom 7. Januar 2010, Zl. D10 247200-0/2008/20Z, bestellte der Asylgerichtshof Herrn Univ. Prof. Dr. XXXX zum medizinischen Sachverständigen im Verfahren des Bruders der Beschwerdeführerin und beauftragte diesen mit der Erstellung eines fachärztlichen Gutachtens zur Frage des psychiatrischen Status des Bruders der Beschwerdeführerin.Mit Beschluss vom 7. Januar 2010, Zl. D10 247200-0/2008/20Z, bestellte der Asylgerichtshof Herrn Univ. Prof. Dr. römisch 40 zum medizinischen Sachverständigen im Verfahren des Bruders der Beschwerdeführerin und beauftragte diesen mit der Erstellung eines fachärztlichen Gutachtens zur Frage des psychiatrischen Status des Bruders der Beschwerdeführerin.

Mit Schreiben vom 9. Februar 2010 erstattete der Sachverständige das in Auftrag gegebene Gutachten auf Grundlage der Untersuchung des Bruders der Beschwerdeführerin vom 4. Februar 2010. Der Bruder der Beschwerdeführerin neigt demzufolge bezüglich seines körperlichen Gesundheitszustandes zu Magenentzündungen und auch zu Magengeschwürbildung und leidet an einer Refluxerkrankung der Speiseröhre. Im Vordergrund stehe die Erkrankung einer paranoiden Schizophrenie. Es bestünden akustische Halluzinationen, depressive Verstimmungszustände und Angst, ferner bestehe auch eine Zwangsstörung mit Grübel- und Wachzwang. Die psychische Erkrankung sei als schwerwiegend zu bezeichnen, der Bruder der Beschwerdeführerin könne sozialen, familiären und allfälligen beruflichen Verpflichtungen nur mit Mühe nachkommen. Die Krankheit sei zwar medikamentös behandelbar, doch habe ein befriedigender Erfolg bislang nicht erzielt werden können. Eine Rückführung in die Russische Föderation würde mit hoher Wahrscheinlichkeit seine psychische Gesundheit in hohem Maße negativ beeinflussen und stimme der Sachverständige diesbezüglich mit den Ausführungen der Klinik für psychische Gesundheit des Krankenhauses XXXX voll überein.Mit Schreiben vom 9. Februar 2010 erstattete der Sachverständige das in Auftrag gegebene Gutachten auf Grundlage der Untersuchung des Bruders der Beschwerdeführerin vom 4. Februar 2010. Der Bruder der Beschwerdeführerin neigt demzufolge bezüglich seines körperlichen Gesundheitszustandes zu Magenentzündungen und auch zu Magengeschwürbildung und leidet an einer Refluxerkrankung der Speiseröhre. Im Vordergrund stehe die Erkrankung einer paranoiden Schizophrenie. Es bestünden akustische Halluzinationen, depressive Verstimmungszustände und Angst, ferner bestehe auch eine Zwangsstörung mit Grübel- und Wachzwang. Die psychische Erkrankung sei als schwerwiegend zu bezeichnen, der Bruder der Beschwerdeführerin könne sozialen, familiären und allfälligen beruflichen Verpflichtungen nur mit Mühe nachkommen. Die Krankheit sei zwar medikamentös behandelbar, doch habe ein befriedigender Erfolg bislang nicht erzielt werden können. Eine Rückführung in die Russische Föderation würde mit hoher Wahrscheinlichkeit seine psychische Gesundheit in hohem Maße negativ beeinflussen und stimme der Sachverständige diesbezüglich mit den Ausführungen der Klinik für psychische Gesundheit des Krankenhauses römisch 40 voll überein.

Mit Schreiben vom 6. April 2010 (Datum des Posteinganges) erklärte die (zum damaligen Zeitpunkt rechtsfreundlich vertretene) Beschwerdeführerin, ihre gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes gerichtete Beschwerde zurückzuziehen. Zudem führte sie aus, auf die Unterstützung ihrer Familie angewiesen zu sein, da sie aufgrund der nunmehr achten Operation und der damit einhergehenden Narkosen bereits unter Gedächtnisproblemen leide und nicht mehr alleine leben könne, weshalb ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung eine unmenschliche Behandlung darstelle. Überdies verfüge sie in der Russischen Föderation über kein soziales Netzwerk mehr, da sämtliche Verwandten bereits verstorben seien; zudem existiere keinerlei Wohnmöglichkeit. Sie lebe seit jeher im Familienverband ihres Bruders und sei auf diese Unterstützung angewiesen. Weiters wurden folgende Dokumente zur Vorlage gebracht:Mit Schreiben vom 6. April 2010 (Datum des Posteinganges) erklärte die (zum damaligen Zeitpunkt rechtsfreundlich vertretene) Beschwerdeführerin, ihre gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes gerichtete Beschwerde zurückzuziehen. Zudem führte sie aus, auf die Unterstützung ihrer Familie angewiesen zu sein, da sie aufgrund der nunmehr achten Operation und der damit einhergehenden Narkosen bereits unter Gedächtnisproblemen leide und nicht mehr alleine leben könne, weshalb ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung eine unmenschliche Behandlung darstelle. Überdies verfüge sie in der Russischen Föderation über kein soziales Netzwerk mehr, da sämtliche Verwandten bereits verstorben seien; zudem existiere keinerlei Wohnmöglichkeit. Sie lebe seit jeher im Familienverband ihres Bruders und sei auf diese Unterstützung angewiesen. Weiters wurden folgende Dokumente zur Vorlage gebracht:

Arztbericht Dris. XXXX mit der Diagnose:Arztbericht Dris. römisch 40 mit der Diagnose:

Nierenzysten beidseitig

Somatisierungsstörung/Anpassungsstörung mit depressiver Komponente

Incipiente distale Coxarthrose rechts

rezidivierende Lumbalgien

Status post Meniskus-OP Knie links

Genu valgum beidseitig

Pangonarthrose beidseitig

schmerzhafter Spreiz-Senk-Fuß links mehr als rechts

Metatarsalgie links

Fibroadenomae mammae beidseitig

Sialolithiasis links (OP geplant).

Folgende Medikation sei erforderlich:

Meloxicam 7.5mg

Mirtazapin 30mg

Temesta 1mg (bedarfsweise).

Undatiertes und nicht unterzeichnetes Schreiben der Universitätsklinik für Hals-Nasen-Ohrenkrankheiten des Universitätsklinikums der XXXX, wonach bei der Beschwerdeführerin aufgrund der Diagnose Sialolithiasis gld. submand. li. eine Exstirpation geplant sei und sie am 13. April 2010 stationär aufgenommen werde.Undatiertes und nicht unterzeichnetes Schreiben der Universitätsklinik für Hals-Nasen-Ohrenkrankheiten des Universitätsklinikums der römisch 40 , wonach bei der Beschwerdeführerin aufgrund der Diagnose Sialolithiasis gld. submand. li. eine Exstirpation geplant sei und sie am 13. April 2010 stationär aufgenommen werde.

Mit Schreiben vom 7. April 2010 übermittelte der Asylgerichtshof der Beschwerdeführerin einen Länderbericht mit asylrelevanten Daten zur aktuellen Situation in der Russischen Föderation mit dem Auftrag zur Stellungnahme binnen einer Frist von zwei Wochen.

Mit Schreiben vom 29. April 2010 (Datum des Posteinganges) wies die Beschwerdeführerin - unter Berufung auf einen Bericht der International Organization for Migration vom 13. November 2009 sowie einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 20. April 2009 - auf den Umstand hin, dass sich das Gesundheitswesen in der Russischen Föderation in einer schwierigen Situation befinde. So sei etwa die staatliche Finanzierung unzureichend; laut dem Ministerium für Gesundheit und Soziale Entwicklung werde lediglich die Hälfte der erforderlichen Mittel gezahlt. Auch eine hochwertige medizinische Versorgung könne nicht gewährleistet werden. Die medizinische Ausstattung sei in der Regel überholt, die Einrichtungen für medizinische Grundversorgung seien unterbesetzt. Dies habe zur Folge, dass die Qualität der kostenlosen medizinischen Versorgung abnehme. Zudem empfänden Menschenrechtsexperten die Situation der Patienten mit psychiatrischen Störungen als äußerst beunruhigend; in diesem Bereich würden zahlreiche Menschenrechtsverletzungen beobachtet. Für den (russischen) Gesetzgeber hätten die Themen "psychische Erkrankung" und "geistige Behinderung" überdies eine niedrige Priorität. Sämtliche russischen Bürger mit gesetzlichem Anspruch auf Leistungen im Rahmen der Medikamentenversorgung würden Medikamente im Allgemeinen selbst bezahlen müssen. In der Russischen Föderation herrsche ein System der faktischen Zuzahlung durch die Patienten. Da die Beschwerdeführerin jedoch kaum das Notwendige für ihren Unterhalt aufbringen könne, sei es ihr auch nicht möglich, Zuzahlungen an die Ärzte zu leisten. Der Umstand, dass sie ein Recht auf kostenfreie medizinische Grundversorgung habe, ändere nichts an der Tatsache, dass sie in der Praxis erst nach privater Bezahlung eine effiziente Behandlung erhalten würde. Zudem sei sie wegen ihres schweren gesundheitlichen Zustandes auf die Unterstützung ihrer Familie angewiesen. Demgegenüber verfüge sie in der Russischen Föderation über keinerlei soziales Netzwerk mehr, da sämtliche Verwandten verstorben seien und keine Wohnmöglichkeit existiere.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 31. Mai 2010, D10 247200-0/2008/28E, wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Bruders der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation u.a. aufgrund schwerwiegender psychischer Erkrankung n i c h t zulässig ist.

Mit Schreiben vom 16. Juni 2010 (Datum des Posteinganges) brachte die Beschwerdeführerin folgendes Dokument zur Vorlage:

Arztbericht Dris. XXXX, vom 7. Juni 2010, wonach sich bei der Beschwerdeführerin eine auffallende Beeinträchtigung der Gedächtnisleistung finde. Neben den bestehenden Grunderkrankungen spiele wohl auch eine Reihe von Eingriffen in Allgemeinnarkose eine Rolle, zumal seit dem letzten Eingriff mit Allgemeinanästhesie am 14. April 2010 im XXXX eine Aggravierung festzustellen sei. Die Beeinträchtigung habe sich bisher aufgrund der familiären Unterstützung als kompensierbar erwiesen.Arztbericht Dris. römisch 40 , vom 7. Juni 2010, wonach sich bei der Beschwerdeführerin eine auffallende Beeinträchtigung der Gedächtnisleistung finde. Neben den bestehenden Grunderkrankungen spiele wohl auch eine Reihe von Eingriffen in Allgemeinnarkose eine Rolle, zumal seit dem letzten Eingriff mit Allgemeinanästhesie am 14. April 2010 im römisch 40 eine Aggravierung festzustellen sei. Die Beeinträchtigung habe sich bisher aufgrund der familiären Unterstützung als kompensierbar erwiesen.

Mit Beschluss vom 3. August 2010, Zl. D10 247198-0/2008/20Z, bestellte der Asylgerichtshof Herrn Univ. Prof. Dr. XXXX zum medizinischen Sachverständigen im gegenständlichen Verfahren und beauftragte diesen mit der Erstellung eines fachärztlichen Gutachtens zur Frage des neurologischen Status der Beschwerdeführerin.Mit Beschluss vom 3. August 2010, Zl. D10 247198-0/2008/20Z, bestellte der Asylgerichtshof Herrn Univ. Prof. Dr. römisch 40 zum medizinischen Sachverständigen im gegenständlichen Verfahren und beauftragte diesen mit der Erstellung eines fachärztlichen Gutachtens zur Frage des neurologischen Status der Beschwerdeführerin.

Mit Schreiben vom 28. Oktober 2010 (Datum des Posteinganges) übermittelte der Sachverständige das in Auftrag gegebene Gutachten vom 19. Oktober 2010 auf Grundlage der Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 4. Oktober 2010 sowie der übermittelten ärztlichen Unterlagen. Bei der Beschwerdeführerin bestehe eine milde kognitive Beeinträchtigung ungeklärter Ätiologie, eine Anpassungs- und Somatisierungsstörung sowie eine arterielle Hypertonie. Die Anamnese mit der Beschwerdeführerin sowie die Außenanamnese mit ihrer Schwägerin würden auf kognitive Defizite hinweisen, welche sich auch im Minimental-Test in Form von Erinnerungsstörungen niederschlagen. Die psychiatrische Erkrankung, die medikamentöse Therapie sowie zahlreiche Narkosen könnten zur Entstehung dieser Gedächtnisfunktionsstörung beigetragen haben. Es sei jedoch auch nicht sicher ausgeschlossen, dass sich aus der jetzigen leichten Störung eine schwerere, im Sinne einer degenerativen ZNS-Erkrankung mit Demenz entwickle. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt könne bezüglich der allfälligen Demenzursache keine sichere Aussage gemacht werden. Nach Ablauf von ein bis zwei Jahren sowie allfälliger weiterer Erntwicklung der Erkrankung könne eine sicherere Beurteilung erfolgen. Die derzeit bestehende milde kognitive Beeinträchtigung könne allenfalls mit kognitivem Training sowie Verhaltenstraining verbessert werden. Das Erkrankungsbild sei so gering ausgeprägt, dass eine medikamentöse Therapie derzeit nicht in Frage komme. Erst bei Verschlechterung der Erinnerungs- und Gedächtnisleistung würden Antidementiva zum Einsatz gelangen. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund ihrer derzeitigen Erkrankung handlungsfähig. Die Erkrankung sei auch nicht so schwer ausgeprägt, sodass die Fähigkeit zur Ausübung einfacher Berufstätigkeiten gegeben sei. Der neurologische Status der Beschwerdeführerin stehe einer Rückführung in die Russische Föderation nicht entgegen.

In ihrer Stellungnahme vom 24. November 2010 (Datum des Posteinganges) wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass sich ihre momentane unsichere Lage sehr negativ auf ihren Gesundheitszustand auswirke. So könne sie etwa vor Angst kaum schlafen und sei sehr unkonzentriert. Im Falle einer Rückführung in die Russische Föderation befürchte sie, dort nicht richtig behandelt zu werden. Überdies habe sie große Angst vor einer raschen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes in ihrem Herkunftsstaat. Zudem verfüge sie in der Russischen Föderation über keine Angehörigen, welche sich um sie kümmern könnten. Auch befürchte sie, in ihrer Heimat nicht für sich sorgen zu können, da sie ihre Erkrankung im Alltagsleben sehr beeinträchtige. Sie nehme die Medikamente Meloxicam 7,5mg, Mirtazepin 30mg, Citalopram 20mg, Pantoloc 40mg, Ibuprofen 400mg, Voltaren Elmulgel 40g sowie nach Bedarf Temesta 1mg ein und sei auf diese angewiesen. In der Russischen Föderation befürchte sie, keine gleichwertigen Medikamente zu erhalten, wodurch sich ihr Gesundheitszustand sehr verschlechtern würde. Zudem könne sie sich die Medikamente in ihrem Herkunftsstaat nicht leisten, da die Krankenversicherung "ganz anders strukturiert" sei und die Medikamentenkosten meist nicht übernehme. Weiters müsse sie sich "demnächst" einer Nieren- sowie einer Hüftoperation unterziehen.

Darüber hinaus gab die Beschwerdeführerin an, dass sie sich "nur sehr eingeschränkt handlungsfähig fühle". Im gemeinsamen Haushalt mit ihrem Bruder und ihrer Schwägerin sei sie zwar in der Lage, leichte Tätigkeiten zu verrichten, alleine sei sie jedoch auch von einfachen Tätigkeiten und Entscheidungen überfordert. So müsse ihre Schwägerin stets kontrollieren, ob sie (die Beschwerdeführerin) die Elektrogeräte ausschalte, die Wohnungstüre absperre oder sich überhaupt örtlich und zeitlich orientieren könne. Mehrmals täglich habe sie überdies "kurze Phasen von Bewusstseinsverlust", in welchen sie "nicht denken, hören und verstehen" könne. Überdies verfüge sie über keinerlei Berufsausbildung und sei bereits 52 Jahre alt. Zudem könne - so die Beschwerdeführerin unter Berufung auf das Sachverständigengutachten - nicht ausgeschlossen werden, dass sich ihr psychischer, mentaler und körperlicher Gesundheitszustand so weit verschlechtere, dass sie "womöglich bald gar nicht mehr arbeitsfähig" sei. Da sie bereits mehr als sieben Jahre in Österreich lebe und in der Russischen Föderation keine Angehörigen und keine Freunde habe, werde sie dort auch von niemandem bei der Arbeitssuche unterstützt, weshalb sie "sehr große Existenzängste vor einer Rückkehr nach Russland" habe.

Sie lebe - so die Beschwerdeführerin weiter - seit ihrer Kindheit mit ihrem Bruder im gemeinsamen Haushalt, habe nie geheiratet und habe auch keine Kinder, sodass die Familie ihres Bruders ihre "einzige Familie" sei. Der familiäre Zusammenhalt bedeute ihr sehr viel, sodass es "schrecklich" für sie wäre, wenn sie in ihrem fortgeschrittenen Alter aus dem Familienverband gerissen würde.

Überdies brachte die Beschwerdeführerin folgende Dokumente zur Vorlage:

Überweisungsschein Dris. XXXX an die Urologie Ambulanz des Krankenhauses XXXX wegen einer Meatusstenose Charr 12.Überweisungsschein Dris. römisch 40 an die Urologie Ambulanz des Krankenhauses römisch 40 wegen einer Meatusstenose Charr 12.

Fachärztliche Stellungnahme der Klinik für Psychische Gesundheit der a. ö. Krankenhaus XXXX, wonach sich die Beschwerdeführerin in unregelmäßigen Abständen in psychiatrischer Betreuung der Ambulanz der Klinik und überdies bei einem niedergelassenen Psychiater in Behandlung befinde. Bei der Beschwerdeführerin bestehe aus psychiatrischer Sicht eine kognitive Beeinträchtigung, die bereits neurologischerseits diagnostiziert worden sei, eine längere depressive Reaktion sowie eine Somatisierungsstörung.Fachärztliche Stellungnahme der Klinik für Psychische Gesundheit der a. ö. Krankenhaus römisch 40 , wonach sich die Beschwerdeführerin in unregelmäßigen Abständen in psychiatrischer Betreuung der Ambulanz der Klinik und überdies bei einem niedergelassenen Psychiater in Behandlung befinde. Bei der Beschwerdeführerin bestehe aus psychiatrischer Sicht eine kognitive Beeinträchtigung, die bereits neurologischerseits diagnostiziert worden sei, eine längere depressive Reaktion sowie eine Somatisierungsstörung.

Der Asylgerichtshof hat nach Vorlage der Verwaltungsakte erwogen:

II.1. Beweisaufnahme und Ermittlungsverfahrenrömisch zwei.1. Beweisaufnahme und Ermittlungsverfahren

Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde in dem seitens des Gerichtshofes angestrengten Ermittlungsverfahren Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die die Person der Beschwerdeführerin betreffende Verwaltungsakte des Bundesasylamtes, die darin einliegenden Niederschriften, Einvernahmeprotokolle, EURODAC-, EKISund AIS-Abfragen, Aktenvermerke und sonstigen behördlichen Schriftstücke, die den Bruder, die Schwägerin und die Nichte der Beschwerdeführerin betreffenden Verwaltungsakte des Bundesasylamtes sowie hg. Akte, sowie durch Einholung einer Auskunft des Zentralen Melderegisters der Republik Österreich und Einsichtnahme in die im Sachverhalt angeführten Dokumente und Befunde sowie Einholung eines neurologischen Sachverständigengutachtens; ferner durch Einholung der dieser Entscheidung zu Grunde gelegten Länderinformationen auf Grundlage der bei diesen näher angeführten Quellen.

Auf Grund des Ermittlungsverfahrens steht nachfolgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt fest:

II.2. Zur Person der beschwerdeführenden Parteirömisch zwei.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei

Die Identität der Beschwerdeführerin ist als XXXX, erwiesen.Die Identität der Beschwerdeführerin ist als römisch 40 , erwiesen.

Die Beschwerdeführerin ist die Schwester des XXXX, und lebt mit diesem im gemeinsamen Haushalt.Die Beschwerdeführerin ist die Schwester des römisch 40 , und lebt mit diesem im gemeinsamen Haushalt.

Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Russischen Föderation und gehört der armenischen Volksgruppe an.

Die Beschwerdeführerin stellte am 17. November 2003 einen Antrag auf Gewährung von Asyl und befindet sich seither auf österreichischem Bundesgebiet.

Die Beschwerdeführerin leidet an:

einer milden kognitiven Beeinträchtigung ungeklärter Ätiologie, wobei das Krankheitsbild derart gering ausgeprägt ist, dass eine medikamentöse Therapie derzeit nicht in Frage kommt.

einer Anpassungs- und Somatisierungsstörung,

arterieller Hypertonie (Bluthochdruck),

Nierenzysten beidseitig,

einer incipienten distalen Coxarthrose rechts (beginnende Hüftgelenksarthrose rechts),

rezidivierenden Lumbalgien (Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule),

einem Zustand nach Meniskusoperation Knie links,

Genu valgum beidseitig (X-Bein-Fehlstellung beidseitig),

Pangonarthrose beidseitig (Kniegelenksarthrose beidseitig),

einem schmerzhaften Spreiz-Senk-Fuß links mehr als rechts,

einer Metatarsalgie links (Schmerzen im Bereich des linken Mittelfußes),

einem Zustand nach Operation von Fibroadenomen der Mammae beidseitig (Zustand nach Operation der gutartigen Geschwülste [Tumoren] der weiblichen Brust, beidseitig),

Sialolithiasis gld. submand. links (Speichelsteinbildung),

einer Meatusstenose Charr 12 (Verengung der Harnröhrenmündung).

Am 15. März 2009 wurde die Beschwerdeführerin im Zuge einer Kontrolle durch Beamte des Finanzamtes XXXX in einem Lokal in XXXX bei der Durchführung von Reinigungsarbeiten (Fensterputzen, weitere Reinigungsarbeiten) angetroffen, ohne die dafür notwendige arbeitsmarktrechtliche Bewilligung vorweisen zu können. Die Beschwerdeführerin wurde während eines längeren Zeitraumes bei der Arbeitstätigkeit beobachtet, hatte einen Schlüssel für die Eingangstüre bei sich, verrichtete die Arbeiten vollkommen selbständig und schien mit ihrem Aufgabengebiet bestens vertraut. Laut Auskunft des Bruders der Beschwerdeführerin führt diese "öfters Reinigungsarbeiten" durch.Am 15. März 2009 wurde die Beschwerdeführerin im Zuge einer Kontrolle durch Beamte des Finanzamtes römisch 40 in einem Lokal in römisch 40 bei der Durchführung von Reinigungsarbeiten (Fensterputzen, weitere Reinigungsarbeiten) angetroffen, ohne die dafür notwendige arbeitsmarktrechtliche Bewilligung vorweisen zu können. Die Beschwerdeführerin wurde während eines längeren Zeitraumes bei der Arbeitstätigkeit beobachtet, hatte einen Schlüssel für die Eingangstüre bei sich, verrichtete die Arbeiten vollkommen selbständig und schien mit ihrem Aufgabengebiet bestens vertraut. Laut Auskunft des Bruders der Beschwerdeführerin führt diese "öfters Reinigungsarbeiten" durch.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 31. Mai 2010, D10 247200-0/2008/28E, wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Bruders der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation u.a. aufgrund schwerwiegender psychischer Erkrankung n i c h t zulässig ist.

II.3. Zur Lage in der Russischen Föderationrömisch zwei.3. Zur Lage in der Russischen Föderation

Staatsaufbau / Innenpolitik

Russland ist eine Präsidialdemokratie mit föderativem Staatsaufbau. Der Präsident verfügt über weitreichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik.

Am 7. Mai 2008 übernahm Dimitri Anatoljewitsch Medwedew das Amt des Präsidenten von seinem Vorgänger Wladimir Putin, nachdem er aus den Wahlen am 2. März mit über 70 Prozent der Stimmen als deutlicher Sieger hervorgegangen war. Medwedew schlug am Tag seines Amtsantritts seinen Vorgänger Putin als Ministerpräsidenten vor, das Parlament bestätigte diesen am 8. Mai mit großer Mehrheit.

Als eines der wichtigsten innenpolitischen Ziele seiner Präsidentschaft hat Präsident Medwedew die Bekämpfung der Korruption, die Förderung des Rechtsstaates und die Stärkung der Mittelklasse im Lande vorgegeben.

Föderative Elemente: Staatsrat und Föderationsrat

Der Föderationsrat besteht aus 166 Mitgliedern. Jedes der insgesamt 83 Föderationssubjekte entsendet je einen Vertreter aus der Exekutive und Legislative.

Der durch ein Präsidialdekret geschaffene Staatsrat, in dem die Gouverneure zusammenkommen, hat keine Verfassungsvollmachten. Er tagt unter Leitung des Präsidenten und gibt der Exekutive Empfehlungen zu aktuellen politischen Fragen und zu Gesetzesprojekten.

Parlament

Mit 315 von 450 Sitzen verfügt die rechtszentristische, präsidentennahe Fraktion "Einiges Russland" über eine Zweidrittelmehrheit. Bei der Wahl am 2. Dezember 2007 wurde erstmals das in den letzten Jahren veränderte Wahlrecht angewandt. Danach werden alle Abgeordneten ausnahmslos über Parteilisten nach Verhältniswahlrecht gewählt. Darüber hinaus wurde die Sperrklausel von fünf auf sieben Prozent angehoben. Neben "Einiges Russland" haben die Kommunisten mit 57 Sitzen und die "Liberaldemokraten" des Rechtspopulisten Schirinowski mit 40 Sitzen den erneuten Einzug in die Duma geschafft. Die linksorientierte pro-präsidentielle Partei "Gerechtes Russland" konnte 38 Mandate erringen.

Quelle: Deutsches Auswärtiges Amt: Stand Oktober 2009

Menschenrechtslage

Russland befindet sich seit dem Ende der Sowjetunion in einem umfassenden und schwierigen Transformationsprozess. Die rechtlichen Grundlagen für den Menschenrechtsschutz haben sich seit Beginn der 90er Jahre erheblich verbessert. Die Umsetzung vieler rechtlicher Normen lässt aber weiterhin zu wünschen übrig. Der Menschenrechtsbeauftragte der Russischen Föderation, Wladimir Lukin, übt in seinen Jahresberichten abgewogene, aber teils auch sehr deutliche Kritik u.a. an Missständen im Gerichtswesen und den Zuständen in russischen Gefängnissen, insbesondere hinsichtlich Gewaltakten gegenüber Häftlingen und deren unzureichender medizinischer Versorgung.

Im Europarat bemüht sich Russland um Erfüllung seiner mit dem Beitritt 1996 eingegangenen Verpflichtungen, setzt aber nicht genügend Mittel und Energie zur Umsetzung ein. 1998 ratifizierte die Duma die Europäische Menschenrechts-Konvention, die Anti-Folter-Konvention und die Konvention zum Schutz nationaler Minderheiten. Der Europarat äußerte sich mehrmals kritisch zur Menschenrechtslage in der Russischen Föderation. Ein großer Teil der vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg anhängigen Individualbeschwerden betreffen Russland. Bezogen auf die Bevölkerungszahl lag die Russische Föderation 2007 aber an 19. Stelle. Die russische Ratifizierung der Zusatzprotokolle Nr. 6 (Abschaffung der Todesstrafe) und Nr. 14 (Reform des EGMR) zur Europäischen Menschenrechtskonvention steht weiterhin aus.

Schutz der Menschenrechte in der Verfassung:

Die Verfassung der Russischen Föderation vom Dezember 1993 orientiert sich an westeuropäischen Vorbildern. Sie postuliert, dass die Russische Föderation ein "demokratischer, föderativer Rechtsstaat mit republikanischer Regierungsform" ist. Im Grundrechtsteil der Verfassung ist die Gleichheit aller vor Gesetz und Gericht festgelegt. Geschlecht, Rasse, Nationalität, Sprache, Herkunft und Vermögenslage dürfen nicht zu diskriminierender Ungleichbehandlung führen (Art. 19 Abs. 2). Die Einbindung des internationalen Rechts ist in Art. 15 Abs. 4 der russischen Verfassung aufgeführt: Danach "sind die allgemein anerkannten Prinzipien und Normen des Völkerrechts und die internationalen Verträge der Russischen Föderation Bestandteil ihres Rechtssystems."Die Verfassung der Russischen Föderation vom Dezember 1993 orientiert sich an westeuropäischen Vorbildern. Sie postuliert, dass die Russische Föderation ein "demokratischer, föderativer Rechtsstaat mit republikanischer Regierungsform" ist. Im Grundrechtsteil der Verfassung ist die Gleichheit aller vor Gesetz und Gericht festgelegt. Geschlecht, Rasse, Nationalität, Sprache, Herkunft und Vermögenslage dürfen nicht zu diskriminierender Ungleichbehandlung führen (Artikel 19, Absatz 2,). Die Einbindung des internationalen Rechts ist in Artikel 15, Absatz 4, der russischen Verfassung aufgeführt: Danach "sind die allgemein anerkannten Prinzipien und Normen des Völkerrechts und die internationalen Verträge der Russischen Föderation Bestandteil ihres Rechtssystems."

Russland ist folgenden VN-Übereinkommen beigetreten:

· Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von

Rassendiskriminierung (1969);

· Internationaler Pakt für bürgerliche und politische Rechte (1973) und erstes

Zusatzprotokoll (1991);

· Internationaler Pakt für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (1973);

· Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (1981)

und Zusatzprotokoll (2004);

· Konvention gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende

Behandlung oder Strafe (1987);

· Kinderrechtskonvention (1990), deren erstes Zusatzprotokoll gezeichnet (2001).

Folter ist gesetzlich verboten. Der Menschenrechtsbeauftragte Lukin kritisiert, dass es bei Verhaftungen, Polizeigewahrsam und Untersuchungshaft dennoch immer wieder zu Folter und grausamer oder erniedrigender Behandlung durch die Polizei und Ermittlungsbehörden kommt. Besonders kritisch sieht der Menschenrechtsbeauftragte die Situation vor Beginn von Strafverfahren im Rahmen der sog. "operativen Ermittlungstätigkeit".

Die Rechtslage in Bezug auf die Todesstrafe ist unverändert: Art. 20 Abs. 2 der russischen Verfassung garantiert jedem Angeklagten bei Verfahren mit drohender Todesstrafe das Recht, die Verhandlung vor einem Geschworenengericht zu verlangen. Das russische Verfassungsgericht entschied 1999, dass solange keine Todesurteile verhängt und/oder vollstreckt werden dürfen, bis im ganzen Land Geschworenengerichte eingeführt sind. Da es in Tschetschenien noch keine Geschworenengerichte gibt - ihre Einführung wurde auf das Jahr 2010 verschoben - darf derzeit in ganz Russland die Todesstrafe aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht verhängt werden. Das Strafgesetzbuch, in dem die Todesstrafe seit 1997 für schwere Kapitalverbrechen vorgesehen ist, findet insoweit keine Anwendung. Bereits seit 1996 gilt zusätzlich ein mehrfach bekräftigtes Moratorium des Staatspräsidenten. Dieses Moratorium gilt auch nach dem Wechsel des Präsidenten fort.Die Rechtslage in Bezug auf die Todesstrafe ist unverändert: Artikel 20, Absatz 2, der russischen Verfassung garantiert jedem Angeklagten bei Verfahren mit drohender Todesstrafe das Recht, die Verhandlung vor einem Geschworenengericht zu verlangen. Das russische Verfassungsgericht entschied 1999, dass solange keine Todesurteile verhängt und/oder vollstreckt werden dürfen, bis im ganzen Land Geschworenengerichte eingeführt sind. Da es in Tschetschenien noch keine Geschworenengerichte gibt - ihre Einführung wurde auf das Jahr 2010 verschoben - darf derzeit in ganz Russland die Todesstrafe aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht verhängt werden. Das Strafgesetzbuch, in dem die Todesstrafe seit 1997 für schwere Kapitalverbrechen vorgesehen ist, findet insoweit keine Anwendung. Bereits seit 1996 gilt zusätzlich ein mehrfach bekräftigtes Moratorium des Staatspräsidenten. Dieses Moratorium gilt auch nach dem Wechsel des Präsidenten fort.

Mit Beitritt zum Europarat hatte sich Russland verpflichtet, bis spätestens 1999 auch dem 6. Protokoll zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe beizutreten. Dennoch hat Russland noch im Dezember 2007 die Ratifizierung des 6. und 14. Protokolls der EMRK abgelehnt, da diese im Widerspruch zur russischen Verfassung stünden. Eine Gesetzesvorlage zur Ratifikation des Protokolls ist seit Dezember 2001 in der Duma anhängig, wurde aber bisher nicht zur Abstimmung gebracht, weil sich keine Mehrheit abzeichnet. Die Bevölkerung ist mehrheitlich für die Beibehaltung der Todesstrafe.

Im Juni 2008 teilte das russische Außenministerium mit, dass im Jahr 2006 im Zusammenhang mit dem Terrorismusgesetz Art. 12, Ziffer 1 des Strafgesetzbuches der Russischen Föderation geändert wurde. Nunmehr ist es möglich, auch gegen Personen, die eine Straftat in einem anderen Staat begangen haben und dort wegen dieser Straftat nicht verurteilt wurden, die Todesstrafe zu verhängen, selbst wenn es im Land der Tatbegehung keine Todesstrafe gibt. Dieser Schritt in Richtung Todesstrafe steht im Spannungsverhältnis zum de-facto-Moratorium in Russland. Eine Ende 2008 beschlossene Gesetzesänderung schränkt zudem bei Strafverfahren mit Terrorismusbezug die Geschworenengerichtsbarkeit zugunsten von Berufsrichtern erheblich ein. Aufgrund dieser Novelle werden zwar weniger Geschworenenprozesse durchgeführt, aber auch ungeachtet der Beteiligung von Geschworenen in diesen Prozessen kann keine Todesstrafe verhängt werden, solange das Moratorium gilt.Im Juni 2008 teilte das russische Außenministerium mit, dass im Jahr 2006 im Zusammenhang mit dem Terrorismusgesetz Artikel 12,, Ziffer 1 des Strafgesetzbuches der Russischen Föderation geändert wurde. Nunmehr ist es möglich, auch gegen Personen, die eine Straftat in einem anderen Staat begangen haben und dort wegen dieser Straftat nicht verurteilt wurden, die Todesstrafe zu verhängen, selbst wenn es im Land der Tatbegehung keine Todesstrafe gibt. Dieser Schritt in Richtung Todesstrafe steht im Spannungsverhältnis zum de-facto-Moratorium in Russland. Eine Ende 2008 beschlossene Gesetzesänderung schränkt zudem bei Strafverfahren mit Terrorismusbezug die Geschworenengerichtsbarkeit zugunsten von Berufsrichtern erheblich ein. Aufgrund dieser Novelle werden zwar weniger Geschworenenprozesse durchgeführt, aber auch ungeachtet der Beteiligung von Geschworenen in diesen Prozessen kann keine Todesstrafe verhängt werden, solange das Moratorium gilt.

Die Situation im Strafvollzug ist trotz einiger Fortschritte immer noch besorgniserregend. Nachdem sich die Zahl der Häftlinge in russischen Gefängnissen (einschließlich Untersuchungshaftanstalten und Arbeitslagern) von 1997 bis Ende Dezember 2004 um ca. ein Drittel auf 700.000 verringert hatte, stieg sie nach offiziellen Angaben bis April 2009 wieder auf 889.900 an. Damit sind von 100.000 Einwohnern im Schnitt 628 in Strafhaft. Die Regierung ist aber ernsthaft bestrebt, die Zahl der Gefängnisinsassen zu verringern. So hat das Regierungskomitee für Sicherheit Anfang des Jahres 2009 einen Entwurf zur Änderung der Strafprozess-Ordnung erarbeitet. Dieser sieht vor, dass mehr Alternativstrafen verhängt werden, so dass sich die Anzahl der Inhaftierten um ein Drittel verringern könnte.

Die Lage in den Haftanstalten und die Bedingungen des Strafvollzugs bleiben sehr schwierig. Die meisten Strafanstalten sind veraltet und - insbesondere die Untersuchungshaftanstalten - überbelegt. Die Unterbringung der Häftlinge erfolgt oft in Schlafsälen von über 40 Personen und ist häufig sehr schlecht. Es wird oft unzureichend geheizt. Duschen ist vielfach nur gelegentlich möglich. Das Essen ist einseitig und vitaminarm.

Die medizinische Versorgung ist weiterhin sehr schlecht. Laut offiziellen Angaben bedürfen fast 90% aller Häftlinge ärztlicher Betreuung, darunter etwa 40.000 an Tuberkulose und 30.000 an AIDS Erkrankte. Nach Angaben des Föderalen Dienstes für Strafvollzug werden jährlich 15.000 bis 22.000 Tbc-kranke in Untersuchungs-Gefängnisse gebracht. Dabei erfahren viele von ihnen erst in der Haftanstalt ihre Diagnose. Nach Angaben des föderalen Strafvollzugsdiensts sind Zehntausende der in russische Haftanstalten Eingelieferten drogenabhängig.

Im Jahr 2007 sind beim Menschenrechtsbeauftragten der Russischen Föderation insgesamt 3000 schriftliche Beschwerden von inhaftierten Personen eingegangen. Mehr als ein Drittel dieser Beschwerden bezog sich auf Übergriffe seitens des Wachpersonals wie Schläge, Folter und andere ungerechtfertigte Maßnahmen. Beschwerden, die sich auf Haftbedingungen, Verweigerung medizinischer Betreuung sowie hygienische Bedingungen bezogen haben, machten etwa 20% der Beschwerden aus. Die Misshandlung von Häftlingen bleibt nicht mehr regelmäßig straflos.

Die russische Regierung ist um eine Verbesserung der Situation bemüht. So wurde ein Sonderprogramm für den Ausbau des Strafvollzugsystems in den Jahren 2007-2016 in Höhe von 54 Milliarden Rubel (ca. 1,3 Mrd. Euro) verabschiedet. 42 Milliarden Rubel (ca. 1 Mrd. Euro) sind dabei für den Bau von 26 Untersuchungs-Gefängnissen vorgesehen, in denen jedem Häftling sieben Quadratmeter zur Verfügung stehen sollen. Derzeit sind es nach Angaben des Föderalen Strafvollzugsdienstes im landesweiten Durchschnitt 3,8 Quadratmeter, vor sechs Jahren gar nur ein Quadratmeter. Das langsame Reformtempo hängt auch damit zusammen, dass viele staatliche Stellen und weite Teile der Öffentlichkeit eine harte Bestrafung für normal und angemessen halten. Präsident Medwedew hat außerdem im Juni 2008 ein föderales Gesetz über die öffentliche Kontrolle der Wahrung der Menschenrechte in Haftanstalten unterzeichnet, das am 01.09.2008 in Kraft getreten ist. Das Dokument sieht unter anderem die Teilnahme von gesellschaftlichen Organisationen bei der Integration von ehemaligen Gefangenen in die Gesellschaft vor. Zudem sollen regionale Beobachtungskommissionen eingerichtet werden,

die die öffentliche Kontrolle über die Gefängnisse und die Wahrung der Rechte der Inhaftierten fördern sollen.

Die Zahl der Untersuchungshäftlinge hat sich erheblich verringert (letzte präzise offizielle Zahl vom März 2008: 110.500). Allein im Laufe des Jahres 2008 ist nach offiziellen Angaben des Strafvollzugsdienstes die Zahl der Untersuchungshäftlinge um 12.000 zurückgegangen. Doch wird von den Behörden eingeräumt, dass die Untersuchungsgefängnisse immer noch überfüllt seien. Von der Botschaft besuchte Insassen russischer Gefängnisse beschweren sich insbesondere über schlechte Bedingungen in der U-Haft und beim Gefangenentransport. Hier soll die Situation in vielen Fällen spürbar schlechter und der Rechtsschutz gegen ungerechte Behandlung sehr viel geringer ausgeprägt sein als in den Strafkolonien. Zudem zieht sich die Untersuchungshaft auch unter der seit Juli 2002 geltenden Strafprozess-Ordnung vielfach unerträglich lange hin.

Positiv ist hingegen, dass Russland zum 01.01.2006 seine Verpflichtung gegenüber dem Europarat erfüllt hat, die Gefängnisse des Inlandsgeheimdienstes FSB dem Justizministerium zu unterstellen. Auch in Bezug auf die U-Haft zeigt die Regierung den Willen, die Lage zu verbessern. Gegenwärtig wird das europaweit größte Untersuchungsgefängnis in St. Petersburg - Kolpino errichtet, das im Jahr 2013 eröffnet werden soll.

Quelle: Deutsches Auswärtiges Amt Bericht über die asyl- und abschiebungs-relevante Lage in der Russischen Föderation Stand: Juni 2009, vom 30.07.2009

Opposition

Die Betätigungsmöglichkeiten für die politische Opposition sind zwar formal gewährleistet, aber sie werden durch die allmähliche Verschärfung des Wahl- und Parteiengesetzes und durch wachsende Machtkonzentration in der föderalen Exekutive erschwert (sog. "Machtvertikale"). Die Wahlkämpfe um die Duma im Dezember 2007 und um die Präsidentschaft im März 2008 waren durch den Einsatz administrativer Ressourcen zugunsten der Regierungspartei "Einheitliches Russland" bzw. des Kandidaten Medwedew sowie durch tendenziöse Entscheidungen der Zentralen Wahlkommission über die Zulassung anderer Parteien und Kandidaten geprägt.

Politische Parteien müssen sich in einer aufwändigen Prozedur registrieren lassen.

Während es vor zwei Jahren noch 32 offiziell registrierte Parteien gab, ist deren Zahl infolge von Gesetzesänderungen und Zusammenschlüssen auf gegenwärtig sieben zurückgegangen. Die hohen Anforderungen an die Mindestmitgliederzahl lassen die Neugründung einer politischen Partei nahezu unmöglich erscheinen (Voraussetzung:

50.000 Mitglieder, wobei in zumindest der Hälfte aller Föderationssubjekte Regionalverbände mit zumindest 500 Mitgliedern bestehen müssen; durch eine Gesetzesänderung vom Frühjahr 2009 werden diese Zahlen zum 01.01.2010 auf 45.000 und 450 und zum 01.01.2012 auf 40.000 und 400 abgesenkt).

Das Wahlgesetz wurde mit Wirkung vom 07.12.2006 dahingehend geändert, dass Kandidaten ihr passives Wahlrecht verlieren, wenn sie wegen "extremistischer Straftaten" verurteilt wurden. Wenn die Partei selbst zu extremistischen Tätigkeiten aufruft, kann einer ganzen Parteienliste die Registrierung durch Gerichtsentscheidung versagt werden. Das im Jahr 2002 beschlossene und 2006 verschärfte Gesetz zur Bekämpfung extremistischer Tätigkeiten, das den Begriff "Extremismus" sehr weit und unscharf definiert, wird in Einzelfällen zur Behinderung oppositioneller Aktivitäten missbraucht.

Quelle: Deutsches Auswärtiges Amt Bericht über die asyl- und abschiebungs-relevante Lage in der Russischen Föderation Stand: Juni 2009, vom 30.07.2009

Rechtsschutz

Das Gerichtswesen besteht aus dem Obersten Gerichtshof, einem Schiedsgericht (Handelsgericht), sowie einem Bundesverfassungsgerichtshof. Gerichte allgemeiner Rechtssprechung, also Bezirks- und Regionalgerichten, sowie auch die Militärgerichte sind dem Obersten Gerichtshof untergeordnet.

Das Gesetz sieht die Unabhängigkeit der Justiz vor. Dennoch konnte die Justiz nicht immer als notwendiges Gegengewicht zu anderen staatlichen Stellen agieren. Es gab Versuche der Exekutive, des Militärs und der Sicherheitskräfte Richter zu beeinflussen, vor allem in politisch sensiblen Fällen oder solchen mit großer Öffentlichkeitswirkung. Für Angeklagte gilt die Unschuldsvermutung.

Quelle: US DOS - U.S. Department of State: 2008 Human Rights Report:

Russia, 25.2.2009

Die Justiz leidet unter Korruption, langen Untersuchungshaftzeiten, mangelnden finanziellen Ressourcen, mangelhafter Umsetzung der Urteile, zu wenig qualifiziertem Personal, und schlechter Qualität der Verteidigung. Nach Justizreformen 2002 hat die Regierung Fortschritte bei der Umsetzung fairer und zügiger Gerichtsverfahren gemacht. Außerdem sind nun Gerichte, und nicht Staatsanwälte autorisiert, Haft- und Durchsuchungsbefehle auszustellen. Jurygerichte wurden zugelassen. Die Urteile der Jurys werden jedoch oft von einem höheren Gericht gekippt. Zahlreiche russische Staatsbürger sind der Meinung keine faire Verhandlung zu bekommen und wandten sich zusehends an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte.

Quelle: Freedom House: Freedom in the World 2008, Russia, 2.7.2008 /

Freedom House: Nations in Transit 2009, Russia, 30.6.2009

Sicherheitsbehörden

Das Innenministerium, der Staatssicherheitsdienst und die Generalstaatsanwaltschaft sind zuständig für den Gesetzesvollzug. Der Sicherheitsdienst ist mit Fragen der Sicherheit, Spionage und des Antiterrorismus betraut, hat aber auch weitere Funktionen wie Verbrechens- und Korruptionsbekämpfung. Der Sicherheitsdienst arbeitet unter nur eingeschränkter Aufsicht der Generalstaatsanwaltschaft und der Gerichte.

Die nationale Polizei untersteht dem Innenministerium und ist in föderale, regionale und lokale Einheiten geteilt. Korruption ist trotz diesbezüglicher Verbotsgesetze weit verbreitet, es kam zu wenigen Vorgehen gegen illegale Polizeiaktivitäten.

Laut der Untersuchungsabteilung der Generalstaatsanwaltschaft wurden in den ersten sechs Monaten des Jahres 2008 750 Exekutivbeamte wegen Machtmissbrauch verurteilt.

Quelle: US DOS - U.S. Department of State: 2008 Human Rights Report:

Russia, 25.2.2009

Kritiker werfen Russland vor, Probleme wie etwa Gewalt durch Exekutivorgane ignoriert zu haben. Viele der berichteten Misshandlungen kamen in der Nordkaukasusregion vor.

Quelle: Freedom House: Freedom in the World 2008, Russia, 2.7.2008

Polizeigewalt / Folter

Das Gesetz verbietet solche Praktiken, jedoch gibt es glaubhafte Berichte, dass Exekutivorgane Folter, Missbrauch und Gewalt anwenden, um Geständnisse zu erzwingen. Fälle von körperlichem Missbrauch, begangen von Polizisten, kommen vor allem in den ersten Stunden oder Tagen einer Inhaftierung vor. Vor allem in Bezug auf den Tschetschenienkonflikt gibt es immer wieder Berichte, dass Sicherheitseinheiten Folter und andere grausame, unmenschliche oder herabwürdigende Behandlung oder Bestrafung anwenden. Obwohl Folter in der Verfassung verboten ist, ist sie nicht näher im Strafgesetz definiert.

Im Jahr 2007 erhielt der Ombudsmann für Menschenrechte 3 000 Beschwerden über Missbrauch in Gefängnissen, mehr als ein Drittel davon befassen sich mit brutaler Behandlung der Insassen durch Gefängnisaufseher.

Quelle: US DOS - U.S. Department of State: 2008 Human Rights Report:

Russia, 25.2.2009

Aus der gesamten Russischen Föderation gab es Berichte über die Folterung und Misshandlung von Untersuchungshäftlingen und Strafgefangenen. Zu den angeführten Methoden gehörten Schläge, Elektroschocks, das Überstülpen von Plastiktüten und erzwungenes stundenlanges Verharren in schmerzhaften Positionen. Auch Vergewaltigungen in der Haft wurden gemeldet. Einigen Häftlingen wurde eine dringend erforderliche ärztliche Behandlung verweigert.

Quelle: AI - Amnesty International: Jahresbericht 2009, Russland, Stand 28.5.2009

Korruption

Korruption ist weiterhin ein großes Problem. Präsident Medwedew hat das Thema zu einer seiner Prioritäten erkoren, indem er 2008 ein Reformpaket schnürte. Diese neuen Gesetze haben aber wenig Chancen, die Situation zu verbessern, weil sie die fundamentalen Probleme nicht angehen.

Quelle: Freedom House: Nations in Transit 2009, Russia, 30.6.2009

Um der Korruption vorzubeugen wurden die Einkommen der Richter während des Jahres 2008 um 8,5% erhöht. Jedoch ist die Judikative immer noch für Korruption anfällig.

Quelle: US DOS - U.S. Department of State: 2008 Human Rights Report:

Russia, 25.2.2009

Wirtschaftskrise nährt Korruption in Russland.

Die Krise treibt die Korruption in Russland nach oben: Im ersten Halbjahr wurden 4.900 Korruptionsfälle offiziell aufgespürt, 26 Prozent mehr als im Vorjahreszeitraum, während sich die durchschnittliche Schmiergeldhöhe auf umgerechnet rund 620 Euro verdreifachte. Das teilte die Abteilung für Wirtschaftssicherheit des russischen Innenministeriums am 27. Juli mit. Den Angaben zufolge wurden in der ersten Jahreshälfte rund 3.500 Personen wegen Korruption zur Verantwortung gezogen. Insgesamt seien von Januar bis Juni dieses Jahres ca. 164.000 Wirtschaftsdelikte entdeckt worden, 4,5 Prozent mehr als im Vorjahreszeitraum.

Quelle: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vom September 2009

Soziale Lage

Seit dem Jahr 2000 haben sich die Realeinkünfte der Bevölkerung mehr als verdoppelt, ebenso stark ging die Armut zurück.

Während im Jahr 2000 in Russland über 30 Prozent der Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze leben mussten, beläuft sich diese Kennziffer heute auf etwa 14 Prozent. Es gibt staatliche Unterstützung (z.B. Sozialhilfe für bedürftige Personen), die jedoch nicht zur Deckung des Grundbedarfs ausreicht.

Im Mai 2008 hat das Wirtschaftsministerium eine Entwicklungsprognose für die kommenden drei Jahre verkündet. Danach sollen die durchschnittlichen Löhne und Gehälter (derzeit bei monatlich 17.034 Rubel, ca. 400 Euro) in diesem Zeitraum um mindestens zehn Prozent jährlich steigen. Der Anteil der Bevölkerung mit einem unter dem Existenz-Minimum liegenden Einkommen soll bis zum Jahr 2011 auf zehn Prozent verringert werden.

Derzeit können allerdings die Auswirkungen der im Jahr 2008 begonnen Finanzkrise noch nicht eingeschätzt werden. Sie hat bereits zu einer deutlichen Erhöhung der Arbeitslosenzahlen geführt. Am 11. Februar lag die Zahl der in den Arbeitsämtern registrierten Arbeitslosen bei 1.807.000. Im Jahreshaushalt 2009 ging man von 1,6

Millionen Arbeitslosen aus. Da sich jedoch nur wenige Arbeitslose bei den Arbeitsämtern registrieren lassen, liegt nach glaubhaften Schätzungen verschiedener Organisationen die tatsächliche Zahl der Arbeitslosen bei 8,5 Millionen.

Im Jahres-Bericht des Menschenrechtsbeauftragten Lukin wird auf die "beängstigende" Situation der Rentner hingewiesen. Danach lebt die überwiegende Mehrheit der 38 Millionen Rentner Russlands in sehr armen Verhältnissen. Die im Jahr 2007 erfolgte Erhöhung der Mindestrenten ist inzwischen durch die Inflation bei den Lebensmitteln wieder ausgeglichen. Zwar sind die Renten heute real 1,7 Mal so hoch wie vor acht Jahren, doch in absoluten Zahlen immer noch sehr niedrig: Die Arbeitsrente beträgt ca. 4200 Rubel (rund 100 Euro), die Sozialrente 2700 Rubel (rund 60 Euro).

Quelle: Deutsches Auswärtiges Amt Bericht über die asyl- und abschiebungs-relevante Lage in der Russischen Föderation Stand: Juni 2009, vom 30.07.2009

Die Finanz- und Wirtschaftskrise hat sich bereits spürbar auf die soziale Situation ausgewirkt. Die Arbeitslosigkeit wächst stark: die ILO rechnet mit 6,1 Mio. Arbeitslosen zum Ende 2009, dies wäre eine Arbeitslosenquote von 8,1 Prozent. Offizielle Schätzungen liegen mit 2,8 Mio. allerdings weit darunter. Für Maßnahmen zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit wurden zwischenzeitlich zusätzliche Mittel in Höhe von 43,7 Milliarden Rubel (ca. 945 Mio. Euro) bereitgestellt. In einer wachsenden Zahl von Einzelfällen kommt es auch wieder zu Lohnrückständen. Die schwache Konjunktur lässt vermuten, dass in diesem Jahr erstmalig seit mehr als acht Jahren nicht mit Reallohnsteigerungen zu rechnen ist.

Quelle: Deutsches Auswärtiges Amt: Stand Oktober 2009

Gesundheitswesen

Das noch aus der Sowjetzeit stammende Gesundheitssystem ist ineffektiv. Die Einkommen der Ärzte und des medizinischen Personals sind noch immer vergleichsweise niedrig. Dies hat zu einem System der faktischen Zuzahlung durch die Patienten geführt, obwohl ärztliche Behandlung eigentlich kostenfrei ist.

Infektionskrankheiten wie Tuberkulose und insbesondere HIV/AIDS breiten sich weiter aus. Besonders betroffen sind Gefängnisinsassen sowie Drogensüchtige. Bevölkerungsgruppen mit Anspruch auf kostenreduzierte und -freie Dienst- bzw. Sachleistungen sind immer wieder von Versorgungsengpässen betroffen. Im Rahmen der "Nationalen Projekte", die aus Rohstoffeinnahmen finanziert werden, soll auch das Gesundheitssystem reformiert werden. Hier zeigen sich bisher Anfangserfolge.

Quelle: Deutsches Auswärtiges Amt: Stand Oktober 2009

Die medizinische Versorgung in Russland ist auf einfachem Niveau, aber grundsätzlich ausreichend. Zumindest in den Großstädten, wie Moskau und St. Petersburg, sind auch das Wissen und die technischen Möglichkeiten für anspruchsvollere Behandlungen vorhanden. Nach Einschätzung westlicher Nichtregierungsorganisationen ist das Hauptproblem weniger die fehlende technische oder finanzielle Ausstattung, sondern ein gravierender Ärztemangel. Russische Bürger haben ein Recht auf kostenfreie medizinische Grundversorgung, doch in der Praxis erfolgen zumindest aufwändigere Behandlungen erst nach privater Bezahlung. Dabei zeigt sich im Alltag häufig, dass von mittellosen und wenig verdienenden Personen nichts bzw. wenig an Zusatzzahlungen verlangt wird, bei normal bis gut verdienenden Personen hingegen mehr. Private Praxen nehmen in den Mittel- und Großstädten deutlich zu. Nach Angaben des Zentrums für soziale Politik der Russischen Wissenschaftsakademie erhält rund die Hälfte der erwerbstätigen Bevölkerung keine medizinische Versorgung, da diese Menschen keine Zeit für Warteschlangen in den formell kostenlosen medizinischen Einrichtungen haben. Nur sieben bis acht Prozent sind durch ihre Arbeitgeber krankenversichert.

Die Versorgung mit Medikamenten ist zumindest in den Großstädten gut, aber nicht kostenfrei. Neben russischen Produkten sind gegen entsprechende Bezahlung auch viele importierte Medikamente erhältlich. Allerdings sind Medikamentenfälschungen relativ häufig. Große Teile der Bevölkerung können sich teure Arzneimittel nicht leisten.

Die Zahl der AIDS-Kranken in Russland ist in den letzten Jahren weiter gestiegen, wenngleich weniger stark als noch Anfang des Jahrtausends. Der staatliche Chefhygienearzt Onischtschenko gab im Februar 2009 bekannt, dass im letzten Jahr 50.670 HIV-Neuinfizierte ermittelt wurden. Verglichen mit dem Jahr 2001, als eine Rekordzahl von rund 80.000 HIV-Neuinfektionen registriert worden war, ist dies ein deutlicher Rückgang der Neuansteckungen. Seit dem 1. Januar 1987 wurden insgesamt 467.016 HIV-Infizierte registriert, darunter 3.818 Kinder. Es wurden 5.818 Personen mit akuten AIDS-Symptomen registriert, darunter 255 Kinder. Von den über den gesamten Zeitraum Registrierten sind insgesamt 31.636 an verschiedenen Nebenfolgen der HIV-Infektion und 4.613 an AIDS selbst gestorben. Von den Neuinfektionen sind vor allem Jugendliche zwischen 18 und 25 Jahren betroffen.

Im Jahr 2007 sind 22,5 Millionen und 2006 knapp 20 Millionen Einwohner auf HIV untersucht worden waren. Jährlich stellt der Staat bis zu zehn Milliarden Rubel (232 Millionen Euro) für die Behandlung von HIV-Infizierten und AIDS-Kranken zur Verfügung. Es gibt etwa 15 zugelassene AIDS-Präparate (weltweit sind ca. 30 Präparate gebräuchlich). Die Behandlungskosten belaufen sich für eine Person auf durchschnittlich ca. 3.000 Euro pro Jahr. Mehrere Studien von UN-AIDS und russischen Behörden im Laufe des Jahres 2008 ergaben, dass die Vorbehalte der Bevölkerung gegen HIV-Positive/AIDS-Kranke immer noch sehr groß sind. Das Bewusstsein für HIV/AIDS nimmt jedoch erheblich zu, insbesondere dank Aufklärungs-Kampagnen mit russischen Prominenten.

Die Anzahl der Tuberkulose-Kranken betrug nach Angaben des Gesundheits-Ministeriums im Jahr 2007 118.367 (83,2 je 100.000 Einwohner). Insbesondere für Kinder aus schwierigen Verhältnissen fehlt es an prophylaktischen Maßnahmen gegen TBC. In Moskau sind unter den verwahrlosten Kindern und Jugendlichen 18 Tbc-kranke je 1000 untersuchte Personen registriert worden.

Bei einem 2006 verabschiedeten Nationalen Gesundheitsprojekt wird neben dem Kampf gegen AIDS auch der Prophylaxe gegen Hepatitis besondere Priorität eingeräumt, da man von etwa acht Millionen Hepatitis B und drei bis vier Millionen Hepatitis C Kranken in Russland ausgeht. Neben einem bis 2008 angelegten Impfprogramm, das 25 Millionen Menschen erfassen soll, ist nunmehr auch die kostenlose Impfung gegen Hepatitis im allgemeinen Impfkalender für Kinder und Jugendliche vorgesehen. Im Bezirk Wolgograd z.B. soll durch das Impfprogramm die Erkrankungsrate in den ersten 5 Monaten des Jahres 2008 bei Hepatitis A um 30%, bei Hepatitis B um 50% und bei Hepatitis C um 16% gegenüber dem gleichen Zeitraum des vergangenen Jahres zurückgegangen sein. Landesweite Statistiken hierzu liegen noch nicht vor.

Die Notfallversorgung über die "Schnelle Hilfe" (Telefonnummer 03) ist gewährleistet. Die so genannten Notfall-Krankenhäuser bieten einen medizinischen Grundstandard.

Quelle: Deutsches Auswärtiges Amt Bericht über die asyl- und abschiebungs-relevante Lage in der Russischen Föderation Stand: Juni 2009, vom 30.07.2009

Die World Health Organisation gibt in ihrem Bericht an, dass psychiatrische Behandlungen vom Staat finanziert würden, aber nicht von der verpflichtenden staatlichen Versicherung erfasst seien. Psychiatrische Institutionen würden auch auf lokaler Ebene finanziert. Medikamente für geistig Behinderte, für Patienten in den Spitälern und für Schizophrenie- und Epilepsie-Patienten seien kostenlos, allerdings umfasse die Liste an kostenlosen Medikamenten für ambulante Patienten nur die billigen Medikamente. Geistig Behinderte könnten eine Schwerbeschädigtenrente bekommen.

Im Rahmen des russischen Gesundheitsministeriums gibt es 278 Mental - Spitäler, 164 psychoneurologische Ambulatorien, 2010 psychoneurologische Beratungsräume in ländlichen Gebieten und 117 psychotherapeutische Räume. Es sind laut WHO darüber hinaus etwa 10 NGO¿s aktiv, die mit psychischen Erkrankungen arbeiten. Ihre Tätigkeitsfelder umfassen Interessenvertretung, Lobbying, Prävention und Rehabilitierung.

Quelle: World Health Organisation, Mental Health Atlas 2005.

III. Beweiswürdigungrömisch drei. Beweiswürdigung

Die Feststellungen zur Identität, der Volksgruppenzugehörigkeit und den familiären Verhältnissen der Beschwerdeführerin wurden auf Grundlage der im Asylverfahren beigebrachten und im Sachverhalt näher angeführten Geburtsurkunde sowie dem diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringen der Beschwerdeführerin und deren Sprachkenntnissen getroffen.

Hinsichtlich der Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin ist zunächst anzumerken, dass diese zu Folge der von ihr vorgelegten Geburtsurkunde am XXXX, Aserbaidschan, geboren wurde sowie ihrem Vorbringen zu Folge 1988 auf das Gebiet der damaligen Russisch Sowjetischen Föderativen Republik gelangt ist und sich in XXXX niedergelassen hat. Nach der Erklärung der Beschwerdeführerin verfügte diese ursprünglich über die sowjetische Staatsbürgerschaft und über eine zeitlich begrenze Propiska (Verhandlungsprotokoll Seite 14). Sie habe um die Staatsbürgerschaft der Russischen Föderation angesucht, diese aber nicht erhalten (Verwaltungsakt Seite 9).Hinsichtlich der Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin ist zunächst anzumerken, dass diese zu Folge der von ihr vorgelegten Geburtsurkunde am römisch 40 , Aserbaidschan, geboren wurde sowie ihrem Vorbringen zu Folge 1988 auf das Gebiet der damaligen Russisch Sowjetischen Föderativen Republik gelangt ist und sich in römisch 40 niedergelassen hat. Nach der Erklärung der Beschwerdeführerin verfügte diese ursprünglich über die sowjetische Staatsbürgerschaft und über eine zeitlich begrenze Propiska (Verhandlungsprotokoll Seite 14). Sie habe um die Staatsbürgerschaft der Russischen Föderation angesucht, diese aber nicht erhalten (Verwaltungsakt Seite 9).

Aufgrund der vordargestellten Anknüpfungspunkte der Beschwerdeführerin in Aserbaidschan und der Russischen Föderation ist daher zu überprüfen, ob sie eine der beiden Staatsbürgerschaften erworben hat:

Die originäre (ohne Antrag) Übernahme in die aserbaidschanische Staatsbürgerschaft nach dem Zerfall der Sowjetunion regelte Art. 4 des noch vor Ausrufung der Unabhängigkeit Aserbaidschans (18. Oktober 1991) beschlossenen und ab dem 1. Januar 1991 in Kraft getretenen Staatsangehörigkeitsgesetz der Aserbaidschanischen SSR vom 26 Juni 1990. Dieses Gesetzes galt bis zum Inkrafttreten des zurzeit geltenden Staatsangehörigkeitsgesetzes der Republik Aserbaidschan von 1998.Die originäre (ohne Antrag) Übernahme in die aserbaidschanische Staatsbürgerschaft nach dem Zerfall der Sowjetunion regelte Artikel 4, des noch vor Ausrufung der Unabhängigkeit Aserbaidschans (18. Oktober 1991) beschlossenen und ab dem 1. Januar 1991 in Kraft getretenen Staatsangehörigkeitsgesetz der Aserbaidschanischen SSR vom 26 Juni 1990. Dieses Gesetzes galt bis zum Inkrafttreten des zurzeit geltenden Staatsangehörigkeitsgesetzes der Republik Aserbaidschan von 1998.

Gemäß Art. 4 Abs. 1 des o.a. Gesetzes von 1990 wurde die aserbaidschanische Staatsbürgerschaft allen Personen unabhängig von ihrer ethnischen Zugehörigkeit zuerkannt, die am Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes, also am 1. Januar 1991, die sowjetische Staatsbürgerschaft und die "Republikzugehörigkeit" innehatten. Der Begriff "Republikzugehörigkeit" war zwar gesetzlich nicht definiert; unter Berufung auf die ständige Praxis der aserbaidschanischen obersten Verfassungsorgane in den 1980er Jahren wird aber davon ausgegangen, dass die Republikzugehörigkeit durch den ständigen Wohnsitz vermittelt wurde, d.h. dass diese nur dann angenommen worden ist, wenn die Beschwerdeführerin mit einem ständigen Wohnsitz in Aserbaidschan registriert gewesen ist. In für die deutschen Gerichte erstellten Gutachten verschiedener deutscher Forschungsinstitute wird hervorgehoben, dass ein "ständiger Wohnsitz" solange angenommen werden kann, solange der Betroffene am Wohnort "förmlich registriert" gewesen ist, d.h. dass die Republikzugehörigkeit erst mit der förmlichen Abmeldung zu Ende gegangen ist. Eine solche auch hier geteilte Interpretation dieser Vorschrift wird auch in der deutschen Rechtsprechung geteilt. Dabei wird allerdings darauf hingewiesen, dass eine solche förmliche Abmeldung nicht immer auch vom Betroffenen vorgenommen werden musste. Bei Personen etwa, die wegen der Pogrome Aserbaidschan verlassen haben, wurde die Tilgung der Registrierung bei einer längeren Abwesenheit des Betroffenen vom Wohnort auch "von Amts wegen" vorgenommen (vgl. dazu näher Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht vom 12. Dezember 2000 und die dort genannten Quellenhinweise).Gemäß Artikel 4, Absatz eins, des o.a. Gesetzes von 1990 wurde die aserbaidschanische Staatsbürgerschaft allen Personen unabhängig von ihrer ethnischen Zugehörigkeit zuerkannt, die am Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes, also am 1. Januar 1991, die sowjetische Staatsbürgerschaft und die "Republikzugehörigkeit" innehatten. Der Begriff "Republikzugehörigkeit" war zwar gesetzlich nicht definiert; unter Berufung auf die ständige Praxis der aserbaidschanischen obersten Verfassungsorgane in den 1980er Jahren wird aber davon ausgegangen, dass die Republikzugehörigkeit durch den ständigen Wohnsitz vermittelt wurde, d.h. dass diese nur dann angenommen worden ist, wenn die Beschwerdeführerin mit einem ständigen Wohnsitz in Aserbaidschan registriert gewesen ist. In für die deutschen Gerichte erstellten Gutachten verschiedener deutscher Forschungsinstitute wird hervorgehoben, dass ein "ständiger Wohnsitz" solange angenommen werden kann, solange der Betroffene am Wohnort "förmlich registriert" gewesen ist, d.h. dass die Republikzugehörigkeit erst mit der förmlichen Abmeldung zu Ende gegangen ist. Eine solche auch hier geteilte Interpretation dieser Vorschrift wird auch in der deutschen Rechtsprechung geteilt. Dabei wird allerdings darauf hingewiesen, dass eine solche förmliche Abmeldung nicht immer auch vom Betroffenen vorgenommen werden musste. Bei Personen etwa, die wegen der Pogrome Aserbaidschan verlassen haben, wurde die Tilgung der Registrierung bei einer längeren Abwesenheit des Betroffenen vom Wohnort auch "von Amts wegen" vorgenommen vergleiche dazu näher Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht vom 12. Dezember 2000 und die dort genannten Quellenhinweise).

Ob die Beschwerdeführerin trotz ihrer Evakuierung nach Russland 1988 mit ständigem Wohnsitz in Aserbaidschan registriert gewesen ist und dadurch die aserbaidschanische Staatsangehörigkeit von Gesetzes wegen erlangt hat, kann hier nicht überprüft werden. Die Überprüfung wäre im folgenden Fall allerdings irrrelevant, da die Beschwerdeführerin, auch wenn sie die aserbaidschanische Staatsbürgerschaft zunächst erlangt hätte, diese im Januar 1999 wieder verloren hätte (vgl. die folgenden Ausführungen dazu).Ob die Beschwerdeführerin trotz ihrer Evakuierung nach Russland 1988 mit ständigem Wohnsitz in Aserbaidschan registriert gewesen ist und dadurch die aserbaidschanische Staatsangehörigkeit von Gesetzes wegen erlangt hat, kann hier nicht überprüft werden. Die Überprüfung wäre im folgenden Fall allerdings irrrelevant, da die Beschwerdeführerin, auch wenn sie die aserbaidschanische Staatsbürgerschaft zunächst erlangt hätte, diese im Januar 1999 wieder verloren hätte vergleiche die folgenden Ausführungen dazu).

Gemäß Art. 5 Abs. 1 des zurzeit geltenden aserbaidschanischen StAG vom 30. September 1998 (in Kraft seit dem 1. Januar 1999) erlangten nämlich die aserbaidschanische Staatsangehörigkeit von Gesetzes wegen alle Personen, die diese Staatsangehörigkeit auch auf Grund des Gesetzes von 1990 hatten, allerdings unter der Bedingung, dass sie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (1. Januar 1999) an ihrem Wohnort in der Aserbaidschanischen Republik registriert gewesen sind. Diese Regelung hatte zur Folge, dass Personen, die zum Zeitpunkt 1. Januar 1999 nicht an ihrem Wohnort in Aserbaidschan registriert gewesen waren, die aserbaidschanische Staatsbürgerschaft entzogen worden ist. Betroffen von dieser Regelung waren vor allem die aus Aserbaidschan geflüchteten ethnischen Armenier mit aserbaidschanischer Staatsbürgerschaft, die entsprechend einer Verordnung des Justizministers von 1998 aus dem Einwohnerregister von den Meldebehörden von Amts wegen gestrichen worden sind (vgl. unter Berufung auf eine Auskunft des deutschen Außenministeriums vom 2. April 2003 das Urteil des Bayrischen Verwaltungsgerichtshofes vom 7. Mai 2004 und die dort genannten Quellenangaben). Im vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Beschwerdeführerin, auch wenn sie zunächst die aserbaidschanische Staatsangehörigkeit erlangt hätte, diese 1999 wieder verloren hätte.Gemäß Artikel 5, Absatz eins, des zurzeit geltenden aserbaidschanischen StAG vom 30. September 1998 (in Kraft seit dem 1. Januar 1999) erlangten nämlich die aserbaidschanische Staatsangehörigkeit von Gesetzes wegen alle Personen, die diese Staatsangehörigkeit auch auf Grund des Gesetzes von 1990 hatten, allerdings unter der Bedingung, dass sie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (1. Januar 1999) an ihrem Wohnort in der Aserbaidschanischen Republik registriert gewesen sind. Diese Regelung hatte zur Folge, dass Personen, die zum Zeitpunkt 1. Januar 1999 nicht an ihrem Wohnort in Aserbaidschan registriert gewesen waren, die aserbaidschanische Staatsbürgerschaft entzogen worden ist. Betroffen von dieser Regelung waren vor allem die aus Aserbaidschan geflüchteten ethnischen Armenier mit aserbaidschanischer Staatsbürgerschaft, die entsprechend einer Verordnung des Justizministers von 1998 aus dem Einwohnerregister von den Meldebehörden von Amts wegen gestrichen worden sind vergleiche unter Berufung auf eine Auskunft des deutschen Außenministeriums vom 2. April 2003 das Urteil des Bayrischen Verwaltungsgerichtshofes vom 7. Mai 2004 und die dort genannten Quellenangaben). Im vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Beschwerdeführerin, auch wenn sie zunächst die aserbaidschanische Staatsangehörigkeit erlangt hätte, diese 1999 wieder verloren hätte.

Anhaltspunkte, wonach die Beschwerdeführerin sich vom Ausland aus um die Erlangung der aserbaidschanischen Staatsbürgerschaft bemüht hätte, liegen nicht vor.

Nun ist die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben bereits 1988 von Aserbaidschan in das Staatsgebiet der heutigen Russischen Föderation evakuiert worden, war von diesem Zeitpunkt bis zu ihrer 2003 erfolgten Ausreise dort wohnhaft und verfügte eigenen Angaben zu Folge auch über eine Propiska.

In der Russischen Föderation wurde die originäre Erlangung der russischen Staatsbürgerschaft durch Art. 13 Abs. 1 des StAG der Russischen Föderation vom 28. November 1991 geregelt, der lautet:In der Russischen Föderation wurde die originäre Erlangung der russischen Staatsbürgerschaft durch Artikel 13, Absatz eins, des StAG der Russischen Föderation vom 28. November 1991 geregelt, der lautet:

"Art. 1. Abs. 1 Als Staatsbürger der RSFSR werden alle Staatsbürger der ehemaligen UdSSR anerkannt, die am Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes ständig auf dem Territorium der RSFSR leben sofern sie nicht innerhalb eines Jahres nach diesem Tag erklären der Staatsbürgerschaft der RSFSR nicht angehören zu wollen."""Art". 1. Absatz eins, Als Staatsbürger der RSFSR werden alle Staatsbürger der ehemaligen UdSSR anerkannt, die am Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes ständig auf dem Territorium der RSFSR leben sofern sie nicht innerhalb eines Jahres nach diesem Tag erklären der Staatsbürgerschaft der RSFSR nicht angehören zu wollen."

Im vorliegenden Fall wohnte die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des StAG Ende 1991 nach eigenen Angaben in Russland, wo sie sich seit 1988 glaubhaft legal aufgehalten hat, sodass die hier genannte Bestimmung des russischen StAG von 1991 auf sie somit Anwendung gefunden und sie die Staatsbürgerschaft der Russischen Föderation - unabhängig davon, ob ihr die Ausstellung eines Reisepasses rechtswidrig versagt worden ist - originär erlangt hat. Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin sich dieser Staatsbürgerschaft durch Erklärung entledigt hat, liegen nicht vor. Im Gegenteil hat die Beschwerdeführerin doch behauptet, dass sie sich vergeblich um die Russische Staatsbürgerschaft bemüht hat.

Aus dem Gesagten folgt daher, dass die Beschwerdeführerin Staatsangehörige der Russischen Föderation ist.

Die Feststellungen zum Zeitpunkt der Stellung des Antrages auf Gewährung von Asyl ergeben sich aus dem Verwaltungsakt des Bundesasylamtes.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin gründen auf dem seitens des erkennenden Senates eingeholten neurologischen Sachverständigengutachten sowie den im Sachverhalt konkret angeführten medizinischen Befunden. Die in den Befunden vom 20. August 2007, 10. Juni 2008 und 10. November 2008 diagnostizierten Erkrankungen werden in den Befunden jüngeren Datums nicht mehr genannt und konnten daher nicht festgestellt werden.

Die Feststellungen hinsichtlich der Betretung der Beschwerdeführerin bei der Durchführung von Reinigungsarbeiten am 15. März 2009 ergeben sich aus der im Akt einliegenden Anzeige des Finanzamtes XXXX vom 20. März 2009.Die Feststellungen hinsichtlich der Betretung der Beschwerdeführerin bei der Durchführung von Reinigungsarbeiten am 15. März 2009 ergeben sich aus der im Akt einliegenden Anzeige des Finanzamtes römisch 40 vom 20. März 2009.

Die Feststellungen zur aktuellen Situation in der Russischen Föderation ergeben sich aus den bei den Länderinformationen näher angeführten Quellen. Die Beschwerdeführerin hat gegen die Heranziehung der zur Kenntnis gebrachten Quellen keine Einwände erhoben und keine Beanstandungen vorgebracht.

Die für die Feststellungen herangezogenen Berichte und Informationsquellen stammen großteils von staatlichen Institutionen oder diesen nahestehenden Einrichtungen und sind keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, die Zweifel an deren Objektivität und Unparteilichkeit entstehen lassen. Da die Berichte zudem auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht für den erkennenden Senat kein Grund, an der Richtigkeit der Situationsdarstellungen zu zweifeln.

IV. Rechtlich folgt darausrömisch vier. Rechtlich folgt daraus

Gemäß Art. 151 Abs. 39 Z. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG) idgF, sind am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof weiterzuführen. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind gemäß § 75 Abs. 7 Z. 2 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005) idF BGBl. I Nr. 122/2009, von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.Gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer 4, des Bundes-Verfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG) idgF, sind am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof weiterzuführen. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind gemäß Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer 2, des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.

Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, § 10 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. § 44 Asylgesetz 1997 gilt.Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, Paragraph 10, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. Paragraph 44, Asylgesetz 1997 gilt.

Die §§ 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. § 27 in der Fassung des Bundesgesetztes BGBl. I Nr. 122/2009 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde. § 57 Abs. 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.Die Paragraphen 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. Paragraph 27, in der Fassung des Bundesgesetztes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde. Paragraph 57, Absatz 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.

Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum

30. April 2004 gestellt wurden, sind gemäß § 44 Abs. 1 des Asylgesetzes 1997 idF der AsylG-Novelle 2003, BGBl. I Nr. 101/2003, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2002 zu führen.30. April 2004 gestellt wurden, sind gemäß Paragraph 44, Absatz eins, des Asylgesetzes 1997 in der Fassung der AsylG-Novelle 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, zu führen.

Die §§ 8, 15, 22, 23 Abs. 3, 5 und 6, 36, 40 und 40a Asylgesetz 1997 idF BGBl. IDie Paragraphen 8, 15, 22, 23, Absatz 3, 5 und 6, 36, 40 und 40 a Asylgesetz 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins

Nr. 101/2003 sind gemäß § 44 Abs. 3 Asylgesetz 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 auch auf Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zumNr. 101 aus 2003, sind gemäß Paragraph 44, Absatz 3, Asylgesetz 1997 in der Fassung der AsylG-Novelle 2003 auch auf Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum

30. April 2004 gestellt wurden, anzuwenden.

Daraus folgt, dass der am 17. November 2003 gestellte, gegenständliche Antrag auf Gewährung von Asyl nach den Bestimmungen des Asylgesetz 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 (AsylG 1997) zu führen ist.Daraus folgt, dass der am 17. November 2003 gestellte, gegenständliche Antrag auf Gewährung von Asyl nach den Bestimmungen des Asylgesetz 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, (AsylG 1997) zu führen ist.

Die gegenständliche Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelangt, die Beschwerdeführerin legitimiert. Auf die Beschwerde war mithin einzutreten.

Wie bereits oben angeführt, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung von Asyl mit Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 7 Asylgesetz 1997 abgewiesen. Mit Schreiben vom 6. April 2010 (Datum des Posteinganges) hat die (zum damaligen Zeitpunkt rechtsfreundlich vertretene) Beschwerdeführerin ihre gegen diesen Spruchpunkt gerichtete Beschwerde zurückgezogen, sodass der angefochtene Bescheid, soweit er der Beschwerdeführerin die Gewährung von Asyl versagt hat, mit 6. April 2010 in Rechtskraft erwachsen ist.Wie bereits oben angeführt, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung von Asyl mit Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 abgewiesen. Mit Schreiben vom 6. April 2010 (Datum des Posteinganges) hat die (zum damaligen Zeitpunkt rechtsfreundlich vertretene) Beschwerdeführerin ihre gegen diesen Spruchpunkt gerichtete Beschwerde zurückgezogen, sodass der angefochtene Bescheid, soweit er der Beschwerdeführerin die Gewährung von Asyl versagt hat, mit 6. April 2010 in Rechtskraft erwachsen ist.

Gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997 idF AsylG-Novelle 2003 hat die Behörde im Falle der Abweisung eines Asylantrages von Amts wegen festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist (§ 57 Fremdengesetz 1997). Diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 1997 in der Fassung AsylG-Novelle 2003 hat die Behörde im Falle der Abweisung eines Asylantrages von Amts wegen festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist (Paragraph 57, Fremdengesetz 1997). Diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.

Gemäß § 124 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel, BGBl. I Nr. 100/2005 (Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG) idF BGBl. I Nr. 29/2009, treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997, BGBl. I Nr. 75/1997 (FrG), verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Demnach ist die Verweisung des § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997 idF AsylG-Novelle 2003 auf § 57 FrG nunmehr auf die entsprechende Bestimmung des FPG, dies ist § 50 FPG (Refoulementverbot), zu beziehen.Gemäß Paragraph 124, Absatz 2, des Bundesgesetzes über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,, treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997, (FrG), verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Demnach ist die Verweisung des Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 1997 in der Fassung AsylG-Novelle 2003 auf Paragraph 57, FrG nunmehr auf die entsprechende Bestimmung des FPG, dies ist Paragraph 50, FPG (Refoulementverbot), zu beziehen.

Die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde, oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder Artikel 3, der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde, oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Überdies ist gemäß § 50 Abs. 2 FPG die Zurückweisung oder die Zurückschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z. 1 der GFK idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 1974/78).Überdies ist gemäß Paragraph 50, Absatz 2, FPG die Zurückweisung oder die Zurückschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der GFK in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 1974/78).

Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Art. 3 EMRK zufolge darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.Gemäß Artikel 2, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Artikel 3, EMRK zufolge darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Eine Verletzung des Art. 3 EMRK ist im Falle einer Abschiebung nach der Judikatur des EGMR, der sich die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts angeschlossen haben, jedenfalls nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. hiezu EGMR U 2.5.1997, D vs. United Kingdom, Nr. 30240/96; EGMR E 31.5.2005, Ovdienko Iryna and Ivan vs. Finnland, Nr. 1383/04 sowie E VfGH 6.3.2008, B 2400/07, mwH).Eine Verletzung des Artikel 3, EMRK ist im Falle einer Abschiebung nach der Judikatur des EGMR, der sich die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts angeschlossen haben, jedenfalls nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen vergleiche hiezu EGMR U 2.5.1997, D vs. United Kingdom, Nr. 30240/96; EGMR E 31.5.2005, Ovdienko Iryna and Ivan vs. Finnland, Nr. 1383/04 sowie E VfGH 6.3.2008, B 2400/07, mwH).

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG (nunmehr: § 50 FPG) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (E VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG (nunmehr: Paragraph 50, FPG) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (E VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).

Der Fremde hat das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des § 57 Abs. 1 und/oder Abs. 2 FrG (nunmehr: § 50 FPG) glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (E VwGH 2.8.2000, 98/21/0461; 25.1.2001, 2001/20/0011).Der Fremde hat das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des Paragraph 57, Absatz eins, und/oder Absatz 2, FrG (nunmehr: Paragraph 50, FPG) glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (E VwGH 2.8.2000, 98/21/0461; 25.1.2001, 2001/20/0011).

Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (E VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).

Der Prüfungsrahmen des § 57 FrG (nunmehr: § 50 FPG) ist durch § 8 (nunmehr: § 8 Abs. 1) Asylgesetz 1997 auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt (E VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 21.10.1999, 98/20/0512).Der Prüfungsrahmen des Paragraph 57, FrG (nunmehr: Paragraph 50, FPG) ist durch Paragraph 8, (nunmehr: Paragraph 8, Absatz eins,) Asylgesetz 1997 auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt (E VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 21.10.1999, 98/20/0512).

Der Schutzbereich des Art. 3 EMRK umfasst nicht nur Fälle, in denen der betroffenen Person unmenschliche Behandlung (absichtlich) zugefügt wird: Auch die allgemeinen Umstände, insbesondere unzulängliche medizinische Bedingungen im Zielstaat der Abschiebung können - in extremen Einzelfällen - in den Anwendungsbereich von Art. 3 EMRK fallen. Allgemein ist der Rechtsprechung des EGMR zu entnehmen, dass "allein" schlechtere oder schwierigere (auch kostenintensivere) Verhältnisse in Bezug auf die medizinische Versorgung nicht ausreichen, um - in Zusammenhang mit einer Abschiebung - in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu reichen. Dazu sei - jeweils - das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände erforderlich. Der EGMR betonte weiters im Fall Bensaid gg. Vereinigtes Königreich, dass auf die "hohe Schwelle" des Art. 3 besonders Bedacht zu nehmen sei, wenn der Fall nicht die "direkte" Verantwortung eines Vertragsstaates (des abschiebenden Staates) für die Zufügung von Leid betreffe (vgl. Putzer/Rohrböck, Leitfaden für Asylrecht (2007) Rz 183, mwH).Der Schutzbereich des Artikel 3, EMRK umfasst nicht nur Fälle, in denen der betroffenen Person unmenschliche Behandlung (absichtlich) zugefügt wird: Auch die allgemeinen Umstände, insbesondere unzulängliche medizinische Bedingungen im Zielstaat der Abschiebung können - in extremen Einzelfällen - in den Anwendungsbereich von Artikel 3, EMRK fallen. Allgemein ist der Rechtsprechung des EGMR zu entnehmen, dass "allein" schlechtere oder schwierigere (auch kostenintensivere) Verhältnisse in Bezug auf die medizinische Versorgung nicht ausreichen, um - in Zusammenhang mit einer Abschiebung - in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu reichen. Dazu sei - jeweils - das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände erforderlich. Der EGMR betonte weiters im Fall Bensaid gg. Vereinigtes Königreich, dass auf die "hohe Schwelle" des Artikel 3, besonders Bedacht zu nehmen sei, wenn der Fall nicht die "direkte" Verantwortung eines Vertragsstaates (des abschiebenden Staates) für die Zufügung von Leid betreffe vergleiche Putzer/Rohrböck, Leitfaden für Asylrecht (2007) Rz 183, mwH).

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in einer Reihe von Erkenntnissen den gemäß Art. 3 EMRK bei medizinischen Rückkehrhindernissen relevanten Maßstab dargelegt. Nach der Rechtsprechung des EGMR ist die Schwelle, die überschritten sein muss, damit im Falle von Erkrankungen von einer Verletzung des Art. 3 EMRK ausgegangen werden kann, in der Tat hoch: Das einzige Urteil, in dem eine Abschiebung (nach St. Kitts) aus medizinischen Gründen für unzulässig erklärt wurde, ist D. v United Kingdom Urteil vom 02.05.1997, Reports 1997-III, § 46. In diesem Fall litt der Antragsteller an AIDS im Endstadium und war eine adäquate Behandlung nicht garantiert. Bei körperlichen Erkrankungen sind im allgemeinen (sofern grundsätzliche Behandlungsmöglichkeiten bestehen: bejaht z. B. für AIDS in Tansania sowie Togo AMEGNIGAN v Niederlande, 25.11.2001, Rs 25629/04, NDANGOYA v Schweden, 22.06.2004, Rs 17868/03 und für Down-Syndrom in Bosnien-Herzegowina - HUKIC v Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05) nur Krankheiten im lebensbedrohlichen Zustand relevant (vgl. auch OVDIENKO v Finnland, 31.05.2005, Rs 1383/04).Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in einer Reihe von Erkenntnissen den gemäß Artikel 3, EMRK bei medizinischen Rückkehrhindernissen relevanten Maßstab dargelegt. Nach der Rechtsprechung des EGMR ist die Schwelle, die überschritten sein muss, damit im Falle von Erkrankungen von einer Verletzung des Artikel 3, EMRK ausgegangen werden kann, in der Tat hoch: Das einzige Urteil, in dem eine Abschiebung (nach St. Kitts) aus medizinischen Gründen für unzulässig erklärt wurde, ist D. v United Kingdom Urteil vom 02.05.1997, Reports 1997-III, Paragraph 46, In diesem Fall litt der Antragsteller an AIDS im Endstadium und war eine adäquate Behandlung nicht garantiert. Bei körperlichen Erkrankungen sind im allgemeinen (sofern grundsätzliche Behandlungsmöglichkeiten bestehen: bejaht z. B. für AIDS in Tansania sowie Togo AMEGNIGAN v Niederlande, 25.11.2001, Rs 25629/04, NDANGOYA v Schweden, 22.06.2004, Rs 17868/03 und für Down-Syndrom in Bosnien-Herzegowina - HUKIC v Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05) nur Krankheiten im lebensbedrohlichen Zustand relevant vergleiche auch OVDIENKO v Finnland, 31.05.2005, Rs 1383/04).

Im Fall Bensaid (EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,96), einer an Schizophrenie erkrankten Person, sah der EGMR in der Abschiebung nach Algerien keine Verletzung des Art. 3 EMRK. Er bestätigte zwar die Ernsthaftigkeit des Krankheitszustandes, erklärte jedoch, dass die Möglichkeit einer Behandlung in Algerien grundsätzlich gegeben sei. Die Tatsache, dass die Umstände der Behandlung in Algerien weniger günstig seien als im Vereinigten Königreich, sei im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht entscheidend. Ebenso wenig erkannte der EGMR im Fall Ndangoya (EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03) eine Verletzung des Art. 3 EMRK durch die Abschiebung einer mit HIV infizierten, noch nicht an AIDS erkrankten Person. Der EGMR stellte fest, dass AIDS ohne Behandlung in etwa ein bis zwei Jahren ausbrechen dürfte, dass aber eine medizinische Behandlung im Herkunftsstaat (Tanzania) möglich sei. Dem Fall Salkic and others (EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04) lag ein Sachverhalt zu Grunde, nach dem den Eltern nach ihrer Einreise in Schweden im Jahr 2002 ein posttraumatisches Belastungssyndrom diagnostiziert wurde und ein Gutachten dem 14 Jahre alten Sohn und der acht Jahre alten Tochter ein sehr schweres Traum attestierte. Der EGMR sah in der Abschiebung der Familie unter Verweis auf den Fall D. v. United Kingdom keine Verletzung des Art. 3 EMRK. Auch im Fall Ovdienko (EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04) lag nach der Entscheidung des EGMR keine Verletzung von Art. 3 EMRK durch die Zurückschiebung einer an einem posttraumatischen Stresssyndrom und an Depression leidenden Person vor. Diese hatte sich seit 2002 in psychiatrischer Behandlung befunden und wurde teilweise in einer geschlossenen psychiatrischen Krankenanstalt behandelt. Der EGMR begründete seine Entscheidung neuerlich damit, dass der Beschwerdeführer nicht an einer unheilbaren Krankheit im Endstadium leide und verwies auf seine Entscheidung im Fall D. v. United Kingdom. Auch im Fall Hukic (EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05) sah der EGMR die Abschiebung einer am Down-Syndrom leidenden Person nicht als Verletzung von Art. 3 EMRK. Er führte aus, dass es in Bosnien-Herzegowina Behandlungsmöglichkeiten gebe. Selbst wenn diese nicht den Standard wie in Schweden aufwiesen, nicht so leicht zu erhalten und kostenintensiver seien, würde eine Abschiebung nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen. Im Fall Ayegh (EGMR 07.11.2006, Appl. 4701/05) drohte einem Beschwerdeführer, dem in zwei Gutachten eine schwere Traumatisierung, Depression, Angstzustände und die Gefahr, Selbstmord zu begehen, attestiert wurden, die Abschiebung in den Iran. Der EGMR begründete seine Entscheidung, die Beschwerde für unzulässig zu erklären, damit, dass schlechte Behandlungsmöglichkeiten im Iran kein Abschiebehindernis seien und dass auch die Selbstmorddrohung für den Fall der Ausweisung den Staat nicht daran hindere, die Abschiebung zu vollziehen, vorausgesetzt, dass konkrete Maßnahmen zur Verhinderung des angedrohten Selbstmordes vom Staat ergriffen werden. Die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Russland im Fall Goncharova & Alekseytsev (EGMR 03.05.2007, Appl. 31.246/06) erkannte der EGMR nicht als Verletzung von Art. 3 EMRK, obwohl der Zeitbeschwerdeführer schwer psychisch krank war, bereits zwei Selbstmordversuche hinter sich und gedroht hatte, sich im Fall der Abschiebung umzubringen. Der EGMR begründete seine Entscheidung erneut - unter Zitierung der Entscheidung D. v. United Kingdom - damit, dass nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände Art. 3 EMRK verletzt sein könnte. Der Zweitbeschwerdeführer sei jedoch nicht in einer geschlossenen Anstalt gewesen und habe auch nicht ständigen Kontakt mit einem Psychiater gehabt. Auch die Drohung, im Falle der Abschiebung Selbstmord zu begehen, hindere den Vertragsstaat nicht daran, die Abschiebung zu veranlassen.Im Fall Bensaid (EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,96), einer an Schizophrenie erkrankten Person, sah der EGMR in der Abschiebung nach Algerien keine Verletzung des Artikel 3, EMRK. Er bestätigte zwar die Ernsthaftigkeit des Krankheitszustandes, erklärte jedoch, dass die Möglichkeit einer Behandlung in Algerien grundsätzlich gegeben sei. Die Tatsache, dass die Umstände der Behandlung in Algerien weniger günstig seien als im Vereinigten Königreich, sei im Hinblick auf Artikel 3, EMRK nicht entscheidend. Ebenso wenig erkannte der EGMR im Fall Ndangoya (EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03) eine Verletzung des Artikel 3, EMRK durch die Abschiebung einer mit HIV infizierten, noch nicht an AIDS erkrankten Person. Der EGMR stellte fest, dass AIDS ohne Behandlung in etwa ein bis zwei Jahren ausbrechen dürfte, dass aber eine medizinische Behandlung im Herkunftsstaat (Tanzania) möglich sei. Dem Fall Salkic and others (EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04) lag ein Sachverhalt zu Grunde, nach dem den Eltern nach ihrer Einreise in Schweden im Jahr 2002 ein posttraumatisches Belastungssyndrom diagnostiziert wurde und ein Gutachten dem 14 Jahre alten Sohn und der acht Jahre alten Tochter ein sehr schweres Traum attestierte. Der EGMR sah in der Abschiebung der Familie unter Verweis auf den Fall D. v. United Kingdom keine Verletzung des Artikel 3, EMRK. Auch im Fall Ovdienko (EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04) lag nach der Entscheidung des EGMR keine Verletzung von Artikel 3, EMRK durch die Zurückschiebung einer an einem posttraumatischen Stresssyndrom und an Depression leidenden Person vor. Diese hatte sich seit 2002 in psychiatrischer Behandlung befunden und wurde teilweise in einer geschlossenen psychiatrischen Krankenanstalt behandelt. Der EGMR begründete seine Entscheidung neuerlich damit, dass der Beschwerdeführer nicht an einer unheilbaren Krankheit im Endstadium leide und verwies auf seine Entscheidung im Fall D. v. United Kingdom. Auch im Fall Hukic (EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05) sah der EGMR die Abschiebung einer am Down-Syndrom leidenden Person nicht als Verletzung von Artikel 3, EMRK. Er führte aus, dass es in Bosnien-Herzegowina Behandlungsmöglichkeiten gebe. Selbst wenn diese nicht den Standard wie in Schweden aufwiesen, nicht so leicht zu erhalten und kostenintensiver seien, würde eine Abschiebung nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führen. Im Fall Ayegh (EGMR 07.11.2006, Appl. 4701/05) drohte einem Beschwerdeführer, dem in zwei Gutachten eine schwere Traumatisierung, Depression, Angstzustände und die Gefahr, Selbstmord zu begehen, attestiert wurden, die Abschiebung in den Iran. Der EGMR begründete seine Entscheidung, die Beschwerde für unzulässig zu erklären, damit, dass schlechte Behandlungsmöglichkeiten im Iran kein Abschiebehindernis seien und dass auch die Selbstmorddrohung für den Fall der Ausweisung den Staat nicht daran hindere, die Abschiebung zu vollziehen, vorausgesetzt, dass konkrete Maßnahmen zur Verhinderung des angedrohten Selbstmordes vom Staat ergriffen werden. Die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Russland im Fall Goncharova & Alekseytsev (EGMR 03.05.2007, Appl. 31.246/06) erkannte der EGMR nicht als Verletzung von Artikel 3, EMRK, obwohl der Zeitbeschwerdeführer schwer psychisch krank war, bereits zwei Selbstmordversuche hinter sich und gedroht hatte, sich im Fall der Abschiebung umzubringen. Der EGMR begründete seine Entscheidung erneut - unter Zitierung der Entscheidung D. v. United Kingdom - damit, dass nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände Artikel 3, EMRK verletzt sein könnte. Der Zweitbeschwerdeführer sei jedoch nicht in einer geschlossenen Anstalt gewesen und habe auch nicht ständigen Kontakt mit einem Psychiater gehabt. Auch die Drohung, im Falle der Abschiebung Selbstmord zu begehen, hindere den Vertragsstaat nicht daran, die Abschiebung zu veranlassen.

Nach dem EGMR (vgl. auch E VwGH 28.06.2005, 2005/01/0080) hat sich die Prüfung auf die allgemeine Situation im Zielland als auch auf die persönlichen Umstände des Antragstellers zu erstrecken. Zusammenfassend ergibt sich aus den diversen Entscheidungen des EGMR für den VfGH in seiner Entscheidung vom 06.03.2008, B 2400/07, dass "im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinische behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (vgl. Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom)."Nach dem EGMR vergleiche auch E VwGH 28.06.2005, 2005/01/0080) hat sich die Prüfung auf die allgemeine Situation im Zielland als auch auf die persönlichen Umstände des Antragstellers zu erstrecken. Zusammenfassend ergibt sich aus den diversen Entscheidungen des EGMR für den VfGH in seiner Entscheidung vom 06.03.2008, B 2400/07, dass "im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinische behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt vergleiche Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom)."

Im Fall N. gg. Vereinigtes Königreich vom 27.05.2008, Nr. 26565/05 führte der EGMR aus, dass es gemäß ständiger Rechtsprechung - abgesehen von außerordentlichen Umständen - keinen Eingriff in die durch Artikel 3 EMRK garantierten Rechte darstellt, wenn mit der Ausweisung merklich schwierigere Lebensumstände und eine reduzierte Lebenserwartung verbunden sind. Weiters legte der EGMR dar, dass obwohl viele der in der Konvention enthaltene Rechte zwar wirtschaftliche und soziale Auswirkungen haben, diese jedoch im Wesentlichen bürgerliche und politische Rechte schützt und es keine Verpflichtung der Mitgliedstatten gibt, die schlechtere Gesundheitsvorsorge in den Zielstaaten der Abschiebung für Ausländer auszugleichen, die keinen gesicherten Aufenthaltsstatus haben.

Der EGMR stellte im Fall N. gg. Vereinigtes Königreich darauf ab, dass die Beschwerdeführerin reisfähig war und dass ihr Zustand solange stabil bleiben würde, wie sie die notwendige Grundbehandlung erhalten würde. Auch wenn die Beschwerdeführerin des vorzitierten Verfahrens bereits neun Jahre behandelt worden war, gab es gemäß dem EGMR keine Verpflichtung, die Behandlung weiterzuführen. Dem stand auch nicht entgegen, dass die im durch den EGMR entschiedenen Fall konkret benötigte Behandlung in Uganda nur ca. der Hälfte der an AIDS erkrankten Personen erteilt werden konnte und dass die Einschätzung der Situation der Beschwerdeführerin nach ihrer Rückkehr bis zu einem gewissen Grad auf Spekulationen beruhte. Unter diesen Prämissen nahm der Gerichtshof an, dass keine Verletzung des Art. 3 EMRK durch die Abschiebung vorliegt.Der EGMR stellte im Fall N. gg. Vereinigtes Königreich darauf ab, dass die Beschwerdeführerin reisfähig war und dass ihr Zustand solange stabil bleiben würde, wie sie die notwendige Grundbehandlung erhalten würde. Auch wenn die Beschwerdeführerin des vorzitierten Verfahrens bereits neun Jahre behandelt worden war, gab es gemäß dem EGMR keine Verpflichtung, die Behandlung weiterzuführen. Dem stand auch nicht entgegen, dass die im durch den EGMR entschiedenen Fall konkret benötigte Behandlung in Uganda nur ca. der Hälfte der an AIDS erkrankten Personen erteilt werden konnte und dass die Einschätzung der Situation der Beschwerdeführerin nach ihrer Rückkehr bis zu einem gewissen Grad auf Spekulationen beruhte. Unter diesen Prämissen nahm der Gerichtshof an, dass keine Verletzung des Artikel 3, EMRK durch die Abschiebung vorliegt.

Hinsichtlich psychischer Störungen erachtet der EGMR die Notwendigkeit einer zwangsweisen Einweisung des Betroffenen in eine geschlossene Anstalt als Kriterium für das Erreichen der vorzitierten "hohen Schwelle" des Art. 3 EMRK. Die freiwillige Inanspruchnahme von psychotherapeutischen Leistungen auch in offenen Kliniken ist hingegen nicht ausreichend (vgl. EGMR 3.5.2007, Goncharova und Alekseytsev, Nr. 31246/06; 4.7.2006, Fall Karim, Nr. 24171/05; 10.11.2005, Ramadan und Ahjredini, Nr. 35989/03). Auch eine Selbstmorddrohung, der schon entsprechende Versuche vorangegangen sind, führt nicht in jedem Fall zur Unzulässigkeit der Abschiebung, soweit der durchführende Staat für die Abschiebung entsprechende Vorkehrungen getroffen hat (vgl. EGMR 31.5.2005, Fall Ovdienko, Nr. 1383/04; 3.5.2007, Goncharova und Alekseytsev, Nr. 31246/06; 2.9.2008, Fall AA, Nr. 8594/04).Hinsichtlich psychischer Störungen erachtet der EGMR die Notwendigkeit einer zwangsweisen Einweisung des Betroffenen in eine geschlossene Anstalt als Kriterium für das Erreichen der vorzitierten "hohen Schwelle" des Artikel 3, EMRK. Die freiwillige Inanspruchnahme von psychotherapeutischen Leistungen auch in offenen Kliniken ist hingegen nicht ausreichend vergleiche EGMR 3.5.2007, Goncharova und Alekseytsev, Nr. 31246/06; 4.7.2006, Fall Karim, Nr. 24171/05; 10.11.2005, Ramadan und Ahjredini, Nr. 35989/03). Auch eine Selbstmorddrohung, der schon entsprechende Versuche vorangegangen sind, führt nicht in jedem Fall zur Unzulässigkeit der Abschiebung, soweit der durchführende Staat für die Abschiebung entsprechende Vorkehrungen getroffen hat vergleiche EGMR 31.5.2005, Fall Ovdienko, Nr. 1383/04; 3.5.2007, Goncharova und Alekseytsev, Nr. 31246/06; 2.9.2008, Fall AA, Nr. 8594/04).

Eine Verletzung des Art. 3 EMRK ist im Falle einer Abschiebung nach der Judikatur des EGMR, der sich die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts angeschlossen haben, sohin jedenfalls nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. hiezu abermals EGMR U 2.5.1997, D vs. United Kingdom, Nr. 30240/96; EGMR E 31.5.2005, Ovdienko Iryna and Ivan vs. Finnland, Nr. 1383/04 sowie E VfGH 6.3.2008, B 2400/07, mwH).Eine Verletzung des Artikel 3, EMRK ist im Falle einer Abschiebung nach der Judikatur des EGMR, der sich die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts angeschlossen haben, sohin jedenfalls nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen vergleiche hiezu abermals EGMR U 2.5.1997, D vs. United Kingdom, Nr. 30240/96; EGMR E 31.5.2005, Ovdienko Iryna and Ivan vs. Finnland, Nr. 1383/04 sowie E VfGH 6.3.2008, B 2400/07, mwH).

Wie mit Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides rechtskräftig festgestellt wurde, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit der Beschwerdeführerin aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre. Für den Asylgerichtshof liegt, basierend auf diesen in Rechtskraft erwachsenen Feststellungen, auch kein Fall des § 50 Abs. 2 FPG vor.Wie mit Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides rechtskräftig festgestellt wurde, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit der Beschwerdeführerin aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre. Für den Asylgerichtshof liegt, basierend auf diesen in Rechtskraft erwachsenen Feststellungen, auch kein Fall des Paragraph 50, Absatz 2, FPG vor.

Zu prüfen bleibt daher noch, ob Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des § 50 Abs. 1 FPG ausgesetzt sein würde.Zu prüfen bleibt daher noch, ob Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, FPG ausgesetzt sein würde.

Was die bei der Beschwerdeführerin diagnostizierten Erkrankungen an einer milden kognitiven Beeinträchtigung ungeklärter Ätiologie, einer Anpassungs- und Somatisierungsstörung, arterieller Hypertonie (Bluthochdruck), Nierenzysten beidseitig, einer incipienten distalen Coxarthrose rechts (beginnende Hüftgelenksarthrose rechts), rezidivierenden Lumbalgien (Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule), einem Zustand nach Meniskusoperation Knie links, Genu valgum beidseitig (X-Bein-Fehlstellung beidseitig), Pangonarthrose beidseitig (Kniegelenksarthrose beidseitig), einem schmerzhaften Spreiz-Senk-Fuß links mehr als rechts, einer Metatarsalgie links (Schmerzen im Bereich des linken Mittelfußes), einem Zustand nach Operation von Fibroadenomen der Mammae beidseitig (Zustand nach Operation der gutartigen Geschwülste [Tumoren] der weiblichen Brust, beidseitig), Sialolithiasis gld. submand. links (Speichelsteinbildung) sowie einer Meatusstenose Charr 12 (Verengung der Harnröhrenmündung) anbelangt, so weisen diese Erkrankungen sowie die sich hieraus ergebende gesundheitliche Gesamtsituation der Beschwerdeführerin nicht jene besondere Schwere auf, die nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vorliegen muss, um die Außerlandesschaffung eines Fremden als im Widerspruch zu Art. 3 EMRK stehend zu werten.Was die bei der Beschwerdeführerin diagnostizierten Erkrankungen an einer milden kognitiven Beeinträchtigung ungeklärter Ätiologie, einer Anpassungs- und Somatisierungsstörung, arterieller Hypertonie (Bluthochdruck), Nierenzysten beidseitig, einer incipienten distalen Coxarthrose rechts (beginnende Hüftgelenksarthrose rechts), rezidivierenden Lumbalgien (Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule), einem Zustand nach Meniskusoperation Knie links, Genu valgum beidseitig (X-Bein-Fehlstellung beidseitig), Pangonarthrose beidseitig (Kniegelenksarthrose beidseitig), einem schmerzhaften Spreiz-Senk-Fuß links mehr als rechts, einer Metatarsalgie links (Schmerzen im Bereich des linken Mittelfußes), einem Zustand nach Operation von Fibroadenomen der Mammae beidseitig (Zustand nach Operation der gutartigen Geschwülste [Tumoren] der weiblichen Brust, beidseitig), Sialolithiasis gld. submand. links (Speichelsteinbildung) sowie einer Meatusstenose Charr 12 (Verengung der Harnröhrenmündung) anbelangt, so weisen diese Erkrankungen sowie die sich hieraus ergebende gesundheitliche Gesamtsituation der Beschwerdeführerin nicht jene besondere Schwere auf, die nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vorliegen muss, um die Außerlandesschaffung eines Fremden als im Widerspruch zu Artikel 3, EMRK stehend zu werten.

Nach den Feststellungen zur medizinischen Grundversorgung in der Russischen Föderation ist davon auszugehen, dass eine hinreichend angemessene medizinische Grundversorgung gewährleistet ist. Selbst wenn die Behandlung nicht denselben Standard wie in Österreich aufweist, nicht so leicht zu erhalten und kostenintensiver wäre, würde eine Abschiebung nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen (Fall Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05).Nach den Feststellungen zur medizinischen Grundversorgung in der Russischen Föderation ist davon auszugehen, dass eine hinreichend angemessene medizinische Grundversorgung gewährleistet ist. Selbst wenn die Behandlung nicht denselben Standard wie in Österreich aufweist, nicht so leicht zu erhalten und kostenintensiver wäre, würde eine Abschiebung nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK führen (Fall Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05).

Der erkennende Senat übersieht nicht, dass sich die medizinische Versorgung in der Russischen Föderation gemäß den Länderfeststellungen auf einfachem Niveau befindet und - worauf auch die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 29. April 2010 (Datum des Posteinganges) hinweist - die Versorgung mit Medikamenten nicht kostenfrei ist. Dennoch ergibt sich aus den vorliegenden Länderberichten, dass - zumindest in den Großstädten - sowohl das Wissen als auch die technischen Möglichkeiten (auch) für anspruchsvollere Behandlungen vorhanden sind; auch die Versorgung mit Medikamenten ist in der Russischen Föderation gewährleistet. Weshalb die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 24. November 2010 (Datum des Posteinganges) zur Einschätzung gelangt, im Falle einer Rückführung "nicht richtig behandelt" zu werden und große Angst vor einer sehr raschen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes zu haben, ist angesichts der ausreichenden medizinischen Versorgung in der Russischen Föderation nicht nachvollziehbar.

Die Einschätzung der Beschwerdeführerin, "von einfachen Tätigkeiten und Entscheidungen überfordert" zu sein, steht zudem in Widerspruch zur Tatsache, dass die Beschwerdeführerin bei der Durchführung von Reinigungsarbeiten in einem Lokal in XXXX angetroffen wurde. Dabei wurde die Beschwerdeführerin während eines längeren Zeitraumes beobachtet und ihre vollkommen selbständige Verrichtung der Arbeiten festgestellt. Auch schien sie mit ihrem Aufgabengebiet bestens vertraut und führte sie laut Angaben ihres Bruders derartige Reinigungsarbeiten sogar "öfters" durch. Auch aus dem neurologischen Sachverständigengutachten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin zur Ausübung einfacher Berufstätigkeiten in der Lage ist.Die Einschätzung der Beschwerdeführerin, "von einfachen Tätigkeiten und Entscheidungen überfordert" zu sein, steht zudem in Widerspruch zur Tatsache, dass die Beschwerdeführerin bei der Durchführung von Reinigungsarbeiten in einem Lokal in römisch 40 angetroffen wurde. Dabei wurde die Beschwerdeführerin während eines längeren Zeitraumes beobachtet und ihre vollkommen selbständige Verrichtung der Arbeiten festgestellt. Auch schien sie mit ihrem Aufgabengebiet bestens vertraut und führte sie laut Angaben ihres Bruders derartige Reinigungsarbeiten sogar "öfters" durch. Auch aus dem neurologischen Sachverständigengutachten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin zur Ausübung einfacher Berufstätigkeiten in der Lage ist.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Stellungnahme vom 24. November 2010 (Datum des Posteinganges), wonach laut Gutachten nicht ausgeschlossen werden könne, dass sich ihr psychischer, mentaler und körperlicher Gesundheitszustand so weit verschlechtere, dass sie womöglich bald gar nicht mehr arbeitsfähig sei, keine Entsprechung im eingeholten neurologischen Sachverständigengutachten finden.

Der Gerichtshof verkennt zudem nicht, dass die Beschwerdeführerin - worauf sie in ihrem Schriftsatz vom 6. April 2010 (Datum des Posteinganges) hinweist - bislang mit ihrem Bruder im gemeinsamen Haushalt gelebt hat und in der Russischen Föderation über kein soziales Netzwerk mehr verfügt. Dennoch hat sie einen wesentlichen Teil ihres Lebens in der Russischen Föderation verbracht, weshalb davon auszugehen ist, dass sie mit den dortigen Gepflogenheiten vertraut ist. Es kann somit nicht gesagt werden, dass die Beschwerdeführerin ihrem Kulturkreis völlig entrückt wäre und sich in ihrer Heimat überhaupt nicht mehr zurecht finden würde. Die Beschwerdeführerin beherrscht die russische Sprache, sodass auch ihre Resozialisierung und die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit an keiner Sprachbarriere scheitern und von diesem Gesichtspunkt her möglich erscheinen. Überdies hat sie keine Sorgepflichten zu erfüllen und kann auch von ihrem in Österreich lebenden Bruder unterstützt werden.

Die Abschiebung der Beschwerdeführerin würde sie im Hinblick auf die vorzitierte Judikatur des EGMR daher jedenfalls nicht in eine "unmenschliche Lage", wie etwa drohender Hungertod, unzureichende oder gar keine medizinische Versorgung, eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens, versetzen.

Es besteht somit kein "reales Risiko", dass die Beschwerdeführerin im Falle der Rückführung in ihren Herkunftsstaat einer den Art. 2, 3 EMRK oder deren Zusatzprotokolle Nr. 6 oder Nr. 13 widerstreitenden Bestrafung oder Behandlung unterworfen würde, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.Es besteht somit kein "reales Risiko", dass die Beschwerdeführerin im Falle der Rückführung in ihren Herkunftsstaat einer den Artikel 2, 3, EMRK oder deren Zusatzprotokolle Nr. 6 oder Nr. 13 widerstreitenden Bestrafung oder Behandlung unterworfen würde, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Da der Asylgerichtshof aufgrund der im gegenständlichen Fall anzuwendenden Rechtslage nicht über die Ausweisung der Beschwerdeführerin - unter Berücksichtigung von Aspekten, die Art. 8 EMRK berühren - zu entscheiden hat, konnte die in der Stellungnahme vom 24. November 2010 (Datum des Posteinganges) beantrage zeugenschaftliche Einvernahme des Bruders und der Schwägerin der Beschwerdeführerin hinsichtlich eines bestehenden Naheverhältnisses im Hinblick auf Art. 8 EMRK unterbleiben. In diesem Zusammenhang ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Bruder, ihrer Schwägerin sowie ihrer Nichte im gemeinsamen Haushalt lebt; ein gemeinsamer Haushalt mit ihrem Bruder hat auch bereits im Herkunftsstaat bestanden. Zudem unterstützen sich die Beschwerdeführerin und ihr Bruder laut ihren Angaben "psychisch und wirtschaftlich" (Verhandlungsprotokoll Seite 14). Diese Aspekte werden bei der Ausweisungsentscheidung zugunsten der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen sein.Da der Asylgerichtshof aufgrund der im gegenständlichen Fall anzuwendenden Rechtslage nicht über die Ausweisung der Beschwerdeführerin - unter Berücksichtigung von Aspekten, die Artikel 8, EMRK berühren - zu entscheiden hat, konnte die in der Stellungnahme vom 24. November 2010 (Datum des Posteinganges) beantrage zeugenschaftliche Einvernahme des Bruders und der Schwägerin der Beschwerdeführerin hinsichtlich eines bestehenden Naheverhältnisses im Hinblick auf Artikel 8, EMRK unterbleiben. In diesem Zusammenhang ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Bruder, ihrer Schwägerin sowie ihrer Nichte im gemeinsamen Haushalt lebt; ein gemeinsamer Haushalt mit ihrem Bruder hat auch bereits im Herkunftsstaat bestanden. Zudem unterstützen sich die Beschwerdeführerin und ihr Bruder laut ihren Angaben "psychisch und wirtschaftlich" (Verhandlungsprotokoll Seite 14). Diese Aspekte werden bei der Ausweisungsentscheidung zugunsten der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen sein.

Schlagworte

Abschiebungshindernis, EMRK, gesundheitliche Beeinträchtigung, medizinische Versorgung, non refoulement

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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