TE AsylGH Erkenntnis 2011/3/1 S5 418007-1/2011

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Veröffentlicht am 01.03.2011
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §10 Abs4
AsylG 2005 §5 Abs1
EMRK Art3
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Spruch

S5 418.007-1/2011/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Benda als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX alias XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.2.2011, Zahl: 10 11.719-EAST West, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Benda als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.2.2011, Zahl: 10 11.719-EAST West, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 5 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 1 und Abs. 4 AsylG abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 5, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 4, AsylG abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Russland und gehört der tschetschenischen Volksgruppe an. Er reiste eigenen Angaben zufolge bereits am 29.11.2010 über Weißrussland nach Polen, wo er am selben Tag erkennungsdienstlich behandelt wurde und am 7.12.2010 einen Asylantrag stellte (vgl. Eurodac-Treffer, Aktenseite 11 u. eigenen Angaben Aktenseite 23). Laut eigenen verließ der Beschwerdeführer Polen sodann am 14.12.2010 und reiste nach Österreich, wo er am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz stellte (vgl. seine Angaben, Aktenseite 21).römisch eins. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Russland und gehört der tschetschenischen Volksgruppe an. Er reiste eigenen Angaben zufolge bereits am 29.11.2010 über Weißrussland nach Polen, wo er am selben Tag erkennungsdienstlich behandelt wurde und am 7.12.2010 einen Asylantrag stellte vergleiche Eurodac-Treffer, Aktenseite 11 u. eigenen Angaben Aktenseite 23). Laut eigenen verließ der Beschwerdeführer Polen sodann am 14.12.2010 und reiste nach Österreich, wo er am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz stellte vergleiche seine Angaben, Aktenseite 21).

Im Rahmen seiner Erstbefragung vor Polizeiinspektion Traiskirchen EAST am 14.12.2010 erklärte der Beschwerdeführer auf die Frage, was er über seinen Aufenthalt in Polen angeben könnte, dass er in Polen Angst gehabt habe und sich versteckt habe (Aktenseite 25).

Auf die weitere Frage, was dagegen sprechen würde, dass er nach Polen zurückkehren und sein Asylverfahren dort weitergeführt würde, gab er an, dass er nicht nach Polen zurückwolle, da er Angst habe, dass ihn die "Kadyrovcy" finden und umbringen würden (Aktenseite 27).

Mit E-mail vom 17.12.2010 ersuchte Österreich Polen um die Übernahme des Beschwerdeführers (vgl. Aktenseite 37).Mit E-mail vom 17.12.2010 ersuchte Österreich Polen um die Übernahme des Beschwerdeführers vergleiche Aktenseite 37).

Polen hat sich mit Fax vom 23.12.2010 (datiert mit 22.12.2010) bereit erklärt, den Beschwerdeführer auf der Grundlage des Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II) wieder aufzunehmen und seinen Asylantrag zu prüfen (vgl. Aktenseite 109).Polen hat sich mit Fax vom 23.12.2010 (datiert mit 22.12.2010) bereit erklärt, den Beschwerdeführer auf der Grundlage des Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin römisch zwei) wieder aufzunehmen und seinen Asylantrag zu prüfen vergleiche Aktenseite 109).

Anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 29.12.2010 erklärte der Beschwerdeführer nach Vorhalt, dass Polen zur Prüfung seines Antrages auf internationalen Schutz zuständig sei, dass er nicht nach Polen zurück könne, da er Angst vor seinen Verfolgern habe. In Polen hätten ihn einmal 3 Männer angesprochen und ihm gesagt, dass sie zur Spezialeinheit von Kadyrov gehören würden. Er habe weggehen wollen, jedoch habe ihn einer der Männer sodann mit dem Messer bedroht. Die Männer hätten ihm seinen russischen Pass und seinen polnischen Asylausweis abgenommen, hätten ihn dann zum Flüchtlingslager gebracht und ihm mitgeteilt, dass sie ihn morgen abholen und nach Tschetschenien bringen würden. Sie hätten ihn dann im Auto zusammengeschlagen, ihm Geld abgenommen und ins Lager gebracht. In der Nacht habe er das Lager Lukov verlassen. Eine Anzeige bei der Polizei habe er nicht erstattet, da die Männer auf ihn gewartet hätten und er Angst gehab habe (Aktenseite 125 f.).

Befragt zu etwaigen im Bundesgebiet aufhältigen Angehörigen gab er an, dass seine Mutter und seine zwei Geschwister seit dreizehn Jahren in Graz leben würden, die genaue Adresse könne er jedoch nicht angeben. Während der Trennung zu seinen Familienangehörigen habe er zu diesen jedoch keinen Kontakt gehabt. Während seines Aufenthaltes in Polen sei er von diesen Angehörigen nicht unterstützt worden. Seit seiner Einreise in Österreich habe er nur telefonischen Kontakt zu seiner Mutter und den Geschwistern gehabt. Er würde weder finanziell noch auf andere Weise von diesen unterstützt (Aktenseite 123 f.)

Der Beschwerdeführer brachte folgende Unterlagen in Vorlage:

Ambulanzkarte, ausgest. vom Klinikum XXXX, betreffend die dortige ambulante Behandlung des Beschwerdeführers aufgrund eines Sturzes, worin angeführt wird, dass beim Beschwerdeführer eine Prellung des rechten Knies mit Hautabschürfung (cont. Präpatellaris dext cum exor) diagnostiziert wurden und als Therapie die Einnahme von "Parkemed" verordnet wurde (Aktenseite 177)Ambulanzkarte, ausgest. vom Klinikum römisch 40 , betreffend die dortige ambulante Behandlung des Beschwerdeführers aufgrund eines Sturzes, worin angeführt wird, dass beim Beschwerdeführer eine Prellung des rechten Knies mit Hautabschürfung (cont. Präpatellaris dext cum exor) diagnostiziert wurden und als Therapie die Einnahme von "Parkemed" verordnet wurde (Aktenseite 177)

Befundbericht Dr. XXXX, FÄ für Neurologie und Psychiatrie vom XXXX, demzufolge beim Beschwerdeführer eine Depression sowie eine Angststörung gegeben sind und ihm die Einnahme von "Trittico 50 mg" verordnet wurde (Aktenseite 183)Befundbericht Dr. römisch 40 , FÄ für Neurologie und Psychiatrie vom römisch 40 , demzufolge beim Beschwerdeführer eine Depression sowie eine Angststörung gegeben sind und ihm die Einnahme von "Trittico 50 mg" verordnet wurde (Aktenseite 183)

Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers am 15.2.2011 gab dieser nach erneutem Vorhalt, dass Polen zur Prüfung seines Asylantrages zuständig sei, an, dass er nicht nach Polen ginge, man würde ihn in Polen töten. Dort bestünde Gefahr für sein Leben, es sei dort genauso wie bei ihm zu Hause (Aktenseite 207 f.)

Der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers wurde sodann mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.2.2011, Zahl: 10 11.719-EAST West, gem. § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und der Antragsteller gem. § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen.Der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers wurde sodann mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.2.2011, Zahl: 10 11.719-EAST West, gem. Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und der Antragsteller gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen.

Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und hiebei im Wesentlichen erneut geltend gemacht, dass er in Polen von Anhängern Kadyrovs bedroht und mit dem Messer attackiert und überfallen worden wäre. Er habe keine Anzeige bei der Polizei erstattet, da es sein könnte, dass diese mit ihnen (gemeint: den Gefolgsleuten Kadyrovs) zusammenarbeiten würde. Polen sei für ihn nicht sicher, da es für die Schergen Kadyrovs leicht sei, in Polen einzureisen. Er wäre im Falle seiner Ausweisung nach Polen auch in seinem Recht auf Achtung des Familienlebens gem. Art. 8 EMRK verletzt, da seine Familienangehörigen in Österreich aufhältig seien und er mit diesen ein Familienleben führe.Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und hiebei im Wesentlichen erneut geltend gemacht, dass er in Polen von Anhängern Kadyrovs bedroht und mit dem Messer attackiert und überfallen worden wäre. Er habe keine Anzeige bei der Polizei erstattet, da es sein könnte, dass diese mit ihnen (gemeint: den Gefolgsleuten Kadyrovs) zusammenarbeiten würde. Polen sei für ihn nicht sicher, da es für die Schergen Kadyrovs leicht sei, in Polen einzureisen. Er wäre im Falle seiner Ausweisung nach Polen auch in seinem Recht auf Achtung des Familienlebens gem. Artikel 8, EMRK verletzt, da seine Familienangehörigen in Österreich aufhältig seien und er mit diesen ein Familienleben führe.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Mit 1.7.2008 ist das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) in Kraft getreten.

Mit 1.1.2006 ist das Asylgesetz 2005 (AsylG) in Kraft getreten.

§ 61 AsylG 2005 lautet wie folgt:Paragraph 61, AsylG 2005 lautet wie folgt:

(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

(2) Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 2 sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.(2) Beschwerden gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.

(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

1. zurückweisende Bescheide

a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,;

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5

c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, undc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und

2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung

(3a) Der Asylgerichtshof entscheidet weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a.(3a) Der Asylgerichtshof entscheidet weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a,

(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.

Gemäß § 5 Abs. 2 AsylG ist auch nach Abs. 1 vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.Gemäß Paragraph 5, Absatz 2, AsylG ist auch nach Absatz eins, vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

Gemäß § 5 Abs. 3 AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesasylamt oder beim Asylgerichtshof offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.Gemäß Paragraph 5, Absatz 3, AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesasylamt oder beim Asylgerichtshof offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei ist zu berücksichtigen:Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei ist zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

der Grad der Integration;

die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.

Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Polen hat auf Grundlage des Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II) akzeptiert, den Asylwerber wieder aufzunehmen und seinen Asylantrag zu prüfen und war es dem Asylwerber bereits am 7.12.2010 möglich, in Polen einen Asylantrag zu stellen. Zweifel daran, dass der Asylwerber in Polen Zugang zu einem Asylverfahren hatte, liegen daher nicht vor.Polen hat auf Grundlage des Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin römisch zwei) akzeptiert, den Asylwerber wieder aufzunehmen und seinen Asylantrag zu prüfen und war es dem Asylwerber bereits am 7.12.2010 möglich, in Polen einen Asylantrag zu stellen. Zweifel daran, dass der Asylwerber in Polen Zugang zu einem Asylverfahren hatte, liegen daher nicht vor.

Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1/2007, 22ff; vgl auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei.Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin römisch zwei VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1 aus 2007,, 22ff; vergleiche auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei.

Im Lichte des Art. 7 VO 1560/2003 ergibt sich auch keine Verpflichtung seitens der beteiligten Mitgliedstaaten oder seitens der Regelungen der Dublin II VO, dass die Überstellung in einer Weise durchgeführt wird, die potentiell belastenden Zwangscharakter aufwiese.Im Lichte des Artikel 7, VO 1560 aus 2003, ergibt sich auch keine Verpflichtung seitens der beteiligten Mitgliedstaaten oder seitens der Regelungen der Dublin römisch zwei VO, dass die Überstellung in einer Weise durchgeführt wird, die potentiell belastenden Zwangscharakter aufwiese.

Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs 2 Dublin II VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht in den gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder aus anderen Gründen zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht in den gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder aus anderen Gründen zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.

Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Unionsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall unionsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs 2 Dublin II VO zwingend geboten sei.Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Unionsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin römisch zwei VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall unionsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO zwingend geboten sei.

Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).

Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Einzel-Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs 1 lit. e Dublin II VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Einzel-Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin römisch zwei VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.

Bei entsprechender Häufung von Fällen, in denen in Folge Ausübung des Selbsteintrittsrechts die unionsrechtliche Zuständigkeit nicht effektuiert werden kann, kann eine Gefährdung des "effet utile" Grundsatzes des Unionsrechts entstehen.

Zur effektiven Umsetzung des Unionsrechts sind alle staatlichen Organe kraft Unionsrechts verpflichtet.

Der Verordnungsgeber der Dublin II VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte (vgl. insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin II VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Unionsrechts und aus Beachtung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin II VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1/2007, 18ff, Filzwieser/Sprung, Dublin II VO³, Kommentar zu Art. 19).Der Verordnungsgeber der Dublin römisch zwei VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte vergleiche insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin römisch zwei VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Unionsrechts und aus Beachtung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin römisch zwei VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1 aus 2007,, 18ff, Filzwieser/Sprung, Dublin römisch zwei VO³, Kommentar zu Artikel 19,).

Die allfällige Rechtswidrigkeit von Unionsrecht kann nur von den zuständigen unionsrechtlichen Organen, nicht aber von Organen der Mitgliedstaaten rechtsgültig festgestellt werden. Der EGMR hat festgestellt, dass die Rechtsschutz des Unionsrechts regelmäßig den Anforderungen der EMRK entspricht (30.06.2005, Bosphorus Airlines v Irland, Rs 45036/98).

Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer in der Regel vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des § 5 Abs 3 AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Unionsrecht - vorgenommene Wertung des § 5 Abs 3 AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls unionsrechtswidrig.Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer in der Regel vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Unionsrecht - vorgenommene Wertung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls unionsrechtswidrig.

In Bezug auf Griechenland wurde seitens des erkennenden Gerichtshofes bereits seit längerem in zahlreichen Entscheidungen faktisch nicht mehr von einer generellen Annahme der Sicherheit ausgegangen und eine umso genauere Einzelfallprüfung durchgeführt. Der EGMR hat in diesem Kontext mit Urteil vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S. vs Belgien/Griechenland (30696/09) klargelegt, dass fehlende Unterkunft in Verbindung mit einem langwierigen Asylverfahren (welches selbst schwerwiegende Mängel aufweist) unter dem Aspekt des Art. 3 EMRK relevant sein kann (vgl insb. Rz 263 des zitierten Urteils). Ein entsprechend weiter Prüfungsumfang in Bezug auf relevante Bestimmungen der EMRK (Art. 3, 8 und 13) ist daher unter dem Hintergrund einer Berichtslage wie zu Griechenland angebracht (wodurch auch die "effet utile"-Argumentation einzelfallbezogen relativiert wird) - was der herrschenden Praxis des AsylGH entspricht (anders wie die in Rz 351 und 352 des zitierten Urteils beschriebene Situation im belgischen Verfahren). Eine solche Berichtslage liegt zu Polen nun jedenfalls nicht vor, ebenso wenig eine vergleichbare Empfehlung von UNHCR (wie jene zu Griechenland), von Überstellungen abzusehen. Nichtsdestotrotz hat der AsylGH - unter Berücksichtigung dieser Unterschiede - auch im gegenständlichen Fall nachfolgend untersucht, ob die Anwendung des Selbsteintrittsrechts aus Gründen der EMRK angezeigt ist. Dieses ist aus nachstehend angeführten Gründen nicht der Fall:In Bezug auf Griechenland wurde seitens des erkennenden Gerichtshofes bereits seit längerem in zahlreichen Entscheidungen faktisch nicht mehr von einer generellen Annahme der Sicherheit ausgegangen und eine umso genauere Einzelfallprüfung durchgeführt. Der EGMR hat in diesem Kontext mit Urteil vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S. vs Belgien/Griechenland (30696/09) klargelegt, dass fehlende Unterkunft in Verbindung mit einem langwierigen Asylverfahren (welches selbst schwerwiegende Mängel aufweist) unter dem Aspekt des Artikel 3, EMRK relevant sein kann vergleiche insb. Rz 263 des zitierten Urteils). Ein entsprechend weiter Prüfungsumfang in Bezug auf relevante Bestimmungen der EMRK (Artikel 3, 8 und 13) ist daher unter dem Hintergrund einer Berichtslage wie zu Griechenland angebracht (wodurch auch die "effet utile"-Argumentation einzelfallbezogen relativiert wird) - was der herrschenden Praxis des AsylGH entspricht (anders wie die in Rz 351 und 352 des zitierten Urteils beschriebene Situation im belgischen Verfahren). Eine solche Berichtslage liegt zu Polen nun jedenfalls nicht vor, ebenso wenig eine vergleichbare Empfehlung von UNHCR (wie jene zu Griechenland), von Überstellungen abzusehen. Nichtsdestotrotz hat der AsylGH - unter Berücksichtigung dieser Unterschiede - auch im gegenständlichen Fall nachfolgend untersucht, ob die Anwendung des Selbsteintrittsrechts aus Gründen der EMRK angezeigt ist. Dieses ist aus nachstehend angeführten Gründen nicht der Fall:

Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er in Polen von drei Männern, die sich als Anhänger Kadyrovs zu erkennen gegeben hätten, bedroht und überfallen worden wäre, ist auszuführen, dass diese Angaben schon deshalb unglaubwürdig erscheinen, da der Asylwerber von einem derartigen Erlebnis - welches sich für ihn im Falle der Schilderung wahrheitsgemäßer Umstände - zweifellos als höchst bedrohlich erwiesen haben müsste, im Rahmen der Erstbefragung kein Wort erwähnt hat (vgl. Aktenseite 25 f.). Zudem erscheint objektiv nicht ansatzweise nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer, so er sich tatsächlich durch Privatpersonen in Polen massiv bedroht gesehen hätte, nicht einmal versucht hat, diesbezüglich Anzeige bei der polnischen Polizei oder aber den zuständigen Sicherheitsstellen im Lager zu erstatten. Letztlich bestehen auch keine Anhaltspunke für eine etwaige Schutzunwilligkeit oder Schutzunfähigkeit seitens der polnischen Sicherheitsbehörden, sodass da es dem Beschwerdeführer im Hinblick auf seine Befürchtungen selbstverständlich freistünde, den Schutz der polnischen Behörden in Anspruch zu nehmen. Naturgemäß kann dabei ein präventiver Schutz nicht absolut und lückenlos sein, solches kann allerdings von keinem Staat der Welt geleistet werden.Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er in Polen von drei Männern, die sich als Anhänger Kadyrovs zu erkennen gegeben hätten, bedroht und überfallen worden wäre, ist auszuführen, dass diese Angaben schon deshalb unglaubwürdig erscheinen, da der Asylwerber von einem derartigen Erlebnis - welches sich für ihn im Falle der Schilderung wahrheitsgemäßer Umstände - zweifellos als höchst bedrohlich erwiesen haben müsste, im Rahmen der Erstbefragung kein Wort erwähnt hat vergleiche Aktenseite 25 f.). Zudem erscheint objektiv nicht ansatzweise nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer, so er sich tatsächlich durch Privatpersonen in Polen massiv bedroht gesehen hätte, nicht einmal versucht hat, diesbezüglich Anzeige bei der polnischen Polizei oder aber den zuständigen Sicherheitsstellen im Lager zu erstatten. Letztlich bestehen auch keine Anhaltspunke für eine etwaige Schutzunwilligkeit oder Schutzunfähigkeit seitens der polnischen Sicherheitsbehörden, sodass da es dem Beschwerdeführer im Hinblick auf seine Befürchtungen selbstverständlich freistünde, den Schutz der polnischen Behörden in Anspruch zu nehmen. Naturgemäß kann dabei ein präventiver Schutz nicht absolut und lückenlos sein, solches kann allerdings von keinem Staat der Welt geleistet werden.

Vor diesem Hintergrund erweisen sich seine Angaben, dass man ihn "in Polen töten" würde und es für Gefolgsleute Kadyrovs leicht sei, in Polen einzureisen, als viel zu unkonkret und vage, um daraus ein "real risk" einer Verletzung seiner Rechte gem. Art. 3 EMRK im Falle seiner Überstellung nach Polen ableiten zu können.Vor diesem Hintergrund erweisen sich seine Angaben, dass man ihn "in Polen töten" würde und es für Gefolgsleute Kadyrovs leicht sei, in Polen einzureisen, als viel zu unkonkret und vage, um daraus ein "real risk" einer Verletzung seiner Rechte gem. Artikel 3, EMRK im Falle seiner Überstellung nach Polen ableiten zu können.

Ergänzend ist an dieser Stelle anzumerken, dass es eine notorische Tatsache darstellt, dass tschetschenischen Asylwerbern in Polen regelmäßig zumindest subsidiärer Schutz gewährt wird und seit dem Jahr 2004 keine Fälle bekannt sind, dass Tschetschenen aus Polen abgeschoben worden wären. Ebenso gilt es als notorisch, dass für Personen, denen subsidiärer Schutz gewährt wurde, das Recht auf Sozialhilfeleistungen und der Zugang zu umfassenden Familienleistungen wie auch zum Arbeitsmarkt besteht, sodass nicht zu befürchten ist, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Polen in eine ausweglose Lage geraten müsste.

Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer diagnostizierten Depressionserkrankung und Angststörung sowie der erlittenen Prellung des rechten Knies mit Hautabschürfungen ist auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer diagnostizierten Depressionserkrankung und Angststörung sowie der erlittenen Prellung des rechten Knies mit Hautabschürfungen ist auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).

Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).

Vor dem Hintergrund dieser strengen Judikatur des EGMR kann jedenfalls nicht erkannt werden, dass eine Zurückschiebung des Beschwerdeführers nach Polen eine Verletzung seiner Rechte gem. Art. 3 EMRK darstellen würde, da in casu jedenfalls nicht das Endstadium einer tödlichen Krankheit gegeben ist und in Polen, einem Mitgliedstaat der EU selbstverständlich (auch) hinsichtlich der Nachbehandlung von Prellungen sowie Weichteilverletzungen und psychischer Erkrankungen Behandlungsmöglichkeiten und Medikamente verfügbar sind. Der mentale Stress bei einer Abschiebung selbst ist ebenfalls kein ausreichendes "real risk" und ergibt sich auch aus dem Befundbericht Dr. XXXX keine aktuelle Suizidalität des Beschwerdeführers und kann daher - nach dem Maßstab der Judikatur des EGMR - eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung seiner Rechte gem. Art. 3 EMRK nicht erkannt werden. Dies noch umso weniger, als nicht etwa die Abschiebung in ein krisengeschütteltes Herkunftsland, sondern in einen Mitgliedstaat der EU (!), in dem funktionierende rechtsstaatliche Strukturen und rechtsstaatliches Verwaltungshandeln gegeben sind, verfügt wird.Vor dem Hintergrund dieser strengen Judikatur des EGMR kann jedenfalls nicht erkannt werden, dass eine Zurückschiebung des Beschwerdeführers nach Polen eine Verletzung seiner Rechte gem. Artikel 3, EMRK darstellen würde, da in casu jedenfalls nicht das Endstadium einer tödlichen Krankheit gegeben ist und in Polen, einem Mitgliedstaat der EU selbstverständlich (auch) hinsichtlich der Nachbehandlung von Prellungen sowie Weichteilverletzungen und psychischer Erkrankungen Behandlungsmöglichkeiten und Medikamente verfügbar sind. Der mentale Stress bei einer Abschiebung selbst ist ebenfalls kein ausreichendes "real risk" und ergibt sich auch aus dem Befundbericht Dr. römisch 40 keine aktuelle Suizidalität des Beschwerdeführers und kann daher - nach dem Maßstab der Judikatur des EGMR - eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung seiner Rechte gem. Artikel 3, EMRK nicht erkannt werden. Dies noch umso weniger, als nicht etwa die Abschiebung in ein krisengeschütteltes Herkunftsland, sondern in einen Mitgliedstaat der EU (!), in dem funktionierende rechtsstaatliche Strukturen und rechtsstaatliches Verwaltungshandeln gegeben sind, verfügt wird.

Umstände, die darauf schließen ließen, dass der Antragsteller in Polen selbst einer unmenschlichen Behandlung iSd Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, sind vor dem Hintergrund der erstinstanzlichen Feststellungen somit letztlich ebenso wenig vorhanden, wie dass ihm Polen entsprechenden Schutz versagen würde, sofern ihm im Heimatstaat unmenschliche Behandlung drohen würde.Umstände, die darauf schließen ließen, dass der Antragsteller in Polen selbst einer unmenschlichen Behandlung iSd Artikel 3, EMRK ausgesetzt wäre, sind vor dem Hintergrund der erstinstanzlichen Feststellungen somit letztlich ebenso wenig vorhanden, wie dass ihm Polen entsprechenden Schutz versagen würde, sofern ihm im Heimatstaat unmenschliche Behandlung drohen würde.

Zum sinngemäßen Beschwerdevorbringen, dass Österreich zum Selbsteintritt zur Prüfung ihres Asylantrages verpflichtet sei, da seine Mutter und Geschwister in Österreich leben würden und eine enge familiäre Bindung zu diesen bestünde, ist Folgendes auszuführen:

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Der EGMR verlangt für das Vorliegen einer von Art. 8 EMRK geschützten familiären Nahebeziehung das Bestehen eines "effektiven Familienlebens", das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat (vgl. das Urteil Marckx [Ziffer 45] sowie Beschwerde Nr. 1240/86, V. Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234; hierzu ausführlich: Kälin, "Die Bedeutung der EMRK für Asylsuchende und Flüchtlinge:Der EGMR verlangt für das Vorliegen einer von Artikel 8, EMRK geschützten familiären Nahebeziehung das Bestehen eines "effektiven Familienlebens", das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat vergleiche das Urteil Marckx [Ziffer 45] sowie Beschwerde Nr. 1240/86, römisch fünf. Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234; hierzu ausführlich: Kälin, "Die Bedeutung der EMRK für Asylsuchende und Flüchtlinge:

Materialien und Hinweise", Mai 1997, Seite 46).

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Zunächst ist auszuführen, dass das gemeinsame Familienleben des Beschwerdeführers mit seinen seit 13 Jahren in Österreich lebenden Angehörigen (Mutter und zwei Geschwister) jedenfalls bereits seit dieser Zeit endete, da er eigenen Angaben zufolge bereits seit deren Ausreise aus Tschetschenien nicht mehr mit oben genannten Angehörigen im selben Haushalt gelebt hat. Schon aufgrund des dargestellten langen Zeitraumes, in welchem der Beschwerdeführer von seinen Angehörigen getrennt war, ist daher aktuell nicht mehr von einer intensiven Beziehung iSd Art. 8 EMRK auszugehen. Aufgrund der Kürze des eigenen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet (ca. 2 1/2 Monate) lässt sich weiters ausschließen, dass nunmehr eine solche intensive Nahebeziehung im Sinne eines Familienlebens wieder neu begründet worden wäre, zumal dieser selbst angab, seit seiner Einreise in Österreich lediglich in telefonischem Kontakt mit seinen Verwandten gestanden zu sein und verneint hat, aktuell mit diesen im gemeinsamen Haushalt zu leben. Ebenso hat der Asylwerber auch verneint, im Rahmen seines Aufenthaltes in Polen oder aber seit seiner Einreise nach Österreich durch seine Angehörigen finanziell oder auf andere Weise unterstützt worden zu sein. Eine so intensive Nahebeziehung oder ein derart starkes Abhängigkeitsverhältnis, dass von einem Familienleben im Sinne der EMRK gesprochen werden kann, liegt nach Ansicht des Asylgerichtshofes bei einer Gesamtbetrachtung aller Aspekte daher nicht vor.Zunächst ist auszuführen, dass das gemeinsame Familienleben des Beschwerdeführers mit seinen seit 13 Jahren in Österreich lebenden Angehörigen (Mutter und zwei Geschwister) jedenfalls bereits seit dieser Zeit endete, da er eigenen Angaben zufolge bereits seit deren Ausreise aus Tschetschenien nicht mehr mit oben genannten Angehörigen im selben Haushalt gelebt hat. Schon aufgrund des dargestellten langen Zeitraumes, in welchem der Beschwerdeführer von seinen Angehörigen getrennt war, ist daher aktuell nicht mehr von einer intensiven Beziehung iSd Artikel 8, EMRK auszugehen. Aufgrund der Kürze des eigenen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet (ca. 2 1/2 Monate) lässt sich weiters ausschließen, dass nunmehr eine solche intensive Nahebeziehung im Sinne eines Familienlebens wieder neu begründet worden wäre, zumal dieser selbst angab, seit seiner Einreise in Österreich lediglich in telefonischem Kontakt mit seinen Verwandten gestanden zu sein und verneint hat, aktuell mit diesen im gemeinsamen Haushalt zu leben. Ebenso hat der Asylwerber auch verneint, im Rahmen seines Aufenthaltes in Polen oder aber seit seiner Einreise nach Österreich durch seine Angehörigen finanziell oder auf andere Weise unterstützt worden zu sein. Eine so intensive Nahebeziehung oder ein derart starkes Abhängigkeitsverhältnis, dass von einem Familienleben im Sinne der EMRK gesprochen werden kann, liegt nach Ansicht des Asylgerichtshofes bei einer Gesamtbetrachtung aller Aspekte daher nicht vor.

Der Asylgerichtshof verkennt nicht, dass eine Zusammenführung für die Beteiligten vorteilhaft und aus humanitären Gesichtspunkten nicht zu beanstanden wäre, ein rechtlicher Zwang, den der Asylgerichtshof rechtlich sanktionieren müsste, liegt aber nicht vor. Dass die Erstbehörde diesfalls aus freiem Ermessen vom Selbsteintrittsrecht nicht Gebrauch gemacht hat, fällt in ihren alleinigen Entscheidungsbereich, den der Asylgerichtshof nicht zu bewerten hat (vgl. VwGH vom 29.3.2007, Zahl: 2005/20/0040 bis 0042).Der Asylgerichtshof verkennt nicht, dass eine Zusammenführung für die Beteiligten vorteilhaft und aus humanitären Gesichtspunkten nicht zu beanstanden wäre, ein rechtlicher Zwang, den der Asylgerichtshof rechtlich sanktionieren müsste, liegt aber nicht vor. Dass die Erstbehörde diesfalls aus freiem Ermessen vom Selbsteintrittsrecht nicht Gebrauch gemacht hat, fällt in ihren alleinigen Entscheidungsbereich, den der Asylgerichtshof nicht zu bewerten hat vergleiche VwGH vom 29.3.2007, Zahl: 2005/20/0040 bis 0042).

Der Vollständigkeit halber ist auszuführen, dass selbst wenn man davon ausginge, dass mittlerweile ein unter Art. 8 EMRK zu subsumierendes Familienleben vorläge, ein Eingriff bei einer Interessensabwägung nach den Gesichtspunkten des Art. 8 Abs. 2 EMRK als verhältnismäßig und daher zulässig erschiene, da bei einer Gesamtbetrachtung das öffentliche Interesse am Vollzug der Dublin II VO das Privatinteresse der Beschwerdeführerin am weiteren Verbleib im Bundesgebiet überwiegt. Das Familienleben mit den in Österreich aufhältigen Angehörigen des Beschwerdeführers wäre nämlich erst zu einem Zeitpunkt entstanden, in dem der Beschwerdeführer sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst gewesen sein musste und mit der Fortsetzung des Familienlebens im Bundesgebiet keinesfalls hätte rechnen dürfen. Weiters könnte ein Kontakt auch durch Besuche der Mutter und Geschwister in Polen aufrechterhalten werden, was nach der Judikatur des EGMR ebenfalls bei der Abwägung der Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung einzufließen hat. Schließlich befindet sich der Beschwerdeführer erst seit kurzer Zeit, seit 14.12.2010, im Bundesgebiet und liegen keine sonstigen Aspekte einer Integration vor, sodass er kein schützenswertes Privatleben in Österreich hat. Demgegenüber fällt zu seinen Gunsten lediglich seine strafrechtliche Unbescholtenheit ins Gewicht, die bei einer Abwägung aller Aspekte - selbst in einem "Dublin-Fall", in dem die öffentlichen Interessen vom Privatinteresse am weiteren Verbleib im Bundesgebiet leichter überwogen werden können - jedoch nicht ausschlaggebend ist.Der Vollständigkeit halber ist auszuführen, dass selbst wenn man davon ausginge, dass mittlerweile ein unter Artikel 8, EMRK zu subsumierendes Familienleben vorläge, ein Eingriff bei einer Interessensabwägung nach den Gesichtspunkten des Artikel 8, Absatz 2, EMRK als verhältnismäßig und daher zulässig erschiene, da bei einer Gesamtbetrachtung das öffentliche Interesse am Vollzug der Dublin römisch zwei VO das Privatinteresse der Beschwerdeführerin am weiteren Verbleib im Bundesgebiet überwiegt. Das Familienleben mit den in Österreich aufhältigen Angehörigen des Beschwerdeführers wäre nämlich erst zu einem Zeitpunkt entstanden, in dem der Beschwerdeführer sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst gewesen sein musste und mit der Fortsetzung des Familienlebens im Bundesgebiet keinesfalls hätte rechnen dürfen. Weiters könnte ein Kontakt auch durch Besuche der Mutter und Geschwister in Polen aufrechterhalten werden, was nach der Judikatur des EGMR ebenfalls bei der Abwägung der Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung einzufließen hat. Schließlich befindet sich der Beschwerdeführer erst seit kurzer Zeit, seit 14.12.2010, im Bundesgebiet und liegen keine sonstigen Aspekte einer Integration vor, sodass er kein schützenswertes Privatleben in Österreich hat. Demgegenüber fällt zu seinen Gunsten lediglich seine strafrechtliche Unbescholtenheit ins Gewicht, die bei einer Abwägung aller Aspekte - selbst in einem "Dublin-Fall", in dem die öffentlichen Interessen vom Privatinteresse am weiteren Verbleib im Bundesgebiet leichter überwogen werden können - jedoch nicht ausschlaggebend ist.

Da somit kein schützenswertes Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin vorliegt, hat das Bundesasylamt eine korrekte Interessensabwägung im Sinne der Rechtsprechung vorgenommen. Den Ausführungen zu Spruchpunkt II der erstinstanzlichen Bescheide ist seitens des Asylgerichtshofes für die konkreten Fälle somit ebenfalls zuzustimmen.Da somit kein schützenswertes Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin vorliegt, hat das Bundesasylamt eine korrekte Interessensabwägung im Sinne der Rechtsprechung vorgenommen. Den Ausführungen zu Spruchpunkt römisch zwei der erstinstanzlichen Bescheide ist seitens des Asylgerichtshofes für die konkreten Fälle somit ebenfalls zuzustimmen.

Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Abschiebungshindernis, Ausweisung, Behandlungsmöglichkeiten, EMRK, familiäre Situation, gesundheitliche Beeinträchtigung, Glaubwürdigkeit, private Verfolgung, real risk, staatlicher Schutz, Volksgruppenzugehörigkeit

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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