TE AsylGH Erkenntnis 2011/3/1 S5 417697-1/2011

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Veröffentlicht am 01.03.2011
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §10 Abs4
AsylG 2005 §34
AsylG 2005 §5 Abs1
EMRK Art3
EMRK Art8
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

S5 417.697-1/2011/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Benda als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.1.2011, Zahl: 10 08.233-EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Benda als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.1.2011, Zahl: 10 08.233-EAST Ost, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 5 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 1 und Abs. 4 AsylG abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 5, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 4, AsylG abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Russland und gehört der tschetschenischen Volksgruppe an. Sie reiste eigenen Angaben zufolge bereits am 2.8.2010 über Weißrussland nach Polen, wo sie am selben Tag erkennungsdienstlich behandelt wurde und am 5.8.2010 einen Asylantrag stellte (vgl. Eurodac-Treffer, Aktenseite 9). Laut eigenen Angaben reiste die Beschwerdeführerin sodann am 5.9.2010 von Polen nach Österreich, wo sie am 5.9.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte (vgl. ihre Angaben, Aktenseite 19).römisch eins. Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Russland und gehört der tschetschenischen Volksgruppe an. Sie reiste eigenen Angaben zufolge bereits am 2.8.2010 über Weißrussland nach Polen, wo sie am selben Tag erkennungsdienstlich behandelt wurde und am 5.8.2010 einen Asylantrag stellte vergleiche Eurodac-Treffer, Aktenseite 9). Laut eigenen Angaben reiste die Beschwerdeführerin sodann am 5.9.2010 von Polen nach Österreich, wo sie am 5.9.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte vergleiche ihre Angaben, Aktenseite 19).

Am 16.7.2009 reiste die nunmehrige Beschwerdeführerin sodann unter Gewährung von Rückkehrhilfe freiwillig aus dem Bundesgebiet aus.

Im Rahmen ihrer Erstbefragung vor dem Bezirkspolizeikommando Baden am 24.9.2010 erklärte die Beschwerdeführerin auf die Frage, was dagegen sprechen würde, dass sie nach Polen zurückkehren und ihr Asylverfahren dort weitergeführt würde, dass sie nicht nach Polen zurückwolle, da sie bei ihrer Tochter in Österreich bleiben wolle, da sie krank sei und nicht allein leben könne (Aktenseite 23).

Mit E-mail vom 27.9.2010 ersuchte Österreich Polen um die Übernahme der Beschwerdeführerin (vgl. Aktenseite 49).Mit E-mail vom 27.9.2010 ersuchte Österreich Polen um die Übernahme der Beschwerdeführerin vergleiche Aktenseite 49).

Polen hat sich mit Fax vom 7.10.2010 bereit erklärt, die Beschwerdeführerin auf der Grundlage des Art. 16 Abs. 1 lit. e der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II) wieder aufzunehmen und ihren Asylantrag zu prüfen (vgl. Aktenseite 79).Polen hat sich mit Fax vom 7.10.2010 bereit erklärt, die Beschwerdeführerin auf der Grundlage des Artikel 16, Absatz eins, Litera e, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin römisch zwei) wieder aufzunehmen und ihren Asylantrag zu prüfen vergleiche Aktenseite 79).

Wörtlich heißt es im Antwortschreiben u. a. : "On 8 November 2010 the alien was issued the decision about discontinuance of the refugee proceedings on September 13, 2010."

Der auf der Grundlage einer am von Dr. XXXX, allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige, Ärztin für Allgemeinmedizin und Psychotherapeutische Medizin, am 1.10.2010 durchgeführten Untersuchung der Beschwerdeführerin erstellten gutachtlichen Stellungnahme ist zu entnehmen, dass bei dieser aktuell aus ärztlicher Sicht keine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung vorliegt und auch keine sonstigen psychischen Krankheitssymptome gegeben sind (vgl. gutachtliche Stellungnahme Dr. XXXX vom 1.10.2010).Der auf der Grundlage einer am von Dr. römisch 40 , allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige, Ärztin für Allgemeinmedizin und Psychotherapeutische Medizin, am 1.10.2010 durchgeführten Untersuchung der Beschwerdeführerin erstellten gutachtlichen Stellungnahme ist zu entnehmen, dass bei dieser aktuell aus ärztlicher Sicht keine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung vorliegt und auch keine sonstigen psychischen Krankheitssymptome gegeben sind vergleiche gutachtliche Stellungnahme Dr. römisch 40 vom 1.10.2010).

Anlässlich ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 18.10.2010 erklärte die Beschwerdeführerin nach Vorhalt, dass Polen zur Prüfung ihres Antrages auf internationalen Schutz zuständig sei, dass sie nicht nach Polen wolle, da sie dort weder Bekannte noch Verwandte habe. In Österreich habe sie eine Tochter, die ihr helfen könne, wenn sie Medizin benötige. Ihre Tochter, die seit 7 Jahren in Österreich lebe, besuche sie im Lager jeden Samstag und bringe ihr Lebensmittel. Sie würde mit ihrer Tochter jeden Tag telefonieren. Auch wasche und bügle ihre Tochter ihrer Sachen. Sie sei ein alter Mensch, weswegen es ihr schwerfiele, sich in einem fremden Land einzuleben. Sie leide seit 12 Jahren an Bluthochdruck und müsse deshalb Medikamente nehmen. Auch leide sie an einer chronischen Krankheit des Herzens, sie habe einen Fehler an der Herzklappe sowie ein vergrößertes Herz (Aktenseite 87 ff.).

Die Beschwerdeführerin brachte folgende Unterlagen in Vorlage:

Aufenthaltsbestätigung des Landesklinikum XXXX betr. die stationäre Aufnahme der Beschwerdeführerin vom XXXX bis XXXX aufgrund einer Nierenkolik und Harnsteinen (Operation und Verlauf komplikationslos)Aufenthaltsbestätigung des Landesklinikum römisch 40 betr. die stationäre Aufnahme der Beschwerdeführerin vom römisch 40 bis römisch 40 aufgrund einer Nierenkolik und Harnsteinen (Operation und Verlauf komplikationslos)

Aufenthaltsbestätigung des Landesklinikum XXXX betr. die stationäre Aufnahme der Beschwerdeführerin vom XXXX bis XXXX zum Zwecke der Harnleiterschiene (DJ) und Steinextraktion sowie der neuerlichen Einsetzung einer Harnleiterschiene (postoperativer Verlauf komplikationslos)Aufenthaltsbestätigung des Landesklinikum römisch 40 betr. die stationäre Aufnahme der Beschwerdeführerin vom römisch 40 bis römisch 40 zum Zwecke der Harnleiterschiene (DJ) und Steinextraktion sowie der neuerlichen Einsetzung einer Harnleiterschiene (postoperativer Verlauf komplikationslos)

Labordruck Dr. XXXX vom XXXXLabordruck Dr. römisch 40 vom römisch 40

Befund einer Myocardszintigraphie (in Ruhe und unter Belastung) mit dem Ergebnis einer ausgeprägten belastungsindizierten Minderperfusion apical, anterior und antero-septal

Bestätigung betr. den stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Landesklinikum XXXX vom XXXX bis zum XXXX mit anschließender Entlassung in stabilem und beschwerdefreiem Zustand aufgrund folgender Diagnosen: - coronare Herzkrankheit ohne wirksame StenoseBestätigung betr. den stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Landesklinikum römisch 40 vom römisch 40 bis zum römisch 40 mit anschließender Entlassung in stabilem und beschwerdefreiem Zustand aufgrund folgender Diagnosen: - coronare Herzkrankheit ohne wirksame Stenose

arterielle Hyptertonie

Aortendissektion

Aneurysma der Aorta ascendens, thoracalis und abdominalis

Vorhofflimmern

Latente Hypothyreose

Hypercholesterinämie

Arterielle Hyptertonie

Tricuspidalinsuffizienz

Pulmonalklappeninsuffizienz

Mitralklappeninsuffizienz

Laborbefund des XXXX vom XXXXLaborbefund des römisch 40 vom römisch 40

Arztbrief Dr. XXXX vom XXXX mit darin festgestellten folgenden Diagnosen: - Aneurysma ao. asc. - thorac. abd.Arztbrief Dr. römisch 40 vom römisch 40 mit darin festgestellten folgenden Diagnosen: - Aneurysma ao. asc. - thorac. abd.

Aortenbogenektasie

Dissektion der Ao. Thoracalis

Geringe AI und MI

Hypercholesterinämie

subklinische Hypothyreose

Vorhofflimmern

KHK ohne wks. Stenose

Laborbefund Dr. XXXX vom XXXXLaborbefund Dr. römisch 40 vom römisch 40

Arztbrief Dr. XXXX vom XXXX, worin erneut als gestellte Diagnosen folgende Krankheiten/Beschwerden vermerkt sind:Arztbrief Dr. römisch 40 vom römisch 40 , worin erneut als gestellte Diagnosen folgende Krankheiten/Beschwerden vermerkt sind:

arterielle Hyptertonie

Aneurysma Ao. asc. - thorac. Abd.

pulmonalart. Druckerhöhung

subklinische Hypothyreose

Vorhofflimmern

Der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin wurde sodann mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.1.2011, Zahl: 10 08.233-EAST Ost, gem. § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und die Antragstellerin gem. § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen.Der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin wurde sodann mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.1.2011, Zahl: 10 08.233-EAST Ost, gem. Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und die Antragstellerin gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen.

Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin durch ihren ausgewiesenen Vertreter fristgerecht Beschwerde erhoben und hiebei im Wesentlichen geltend gemacht, dass sie im Falle ihrer Überstellung nach Polen in ihren Rechten gem. Art. 8 EMRK verletzt wäre, da zwischen ihr und ihrer in Österreich lebende Tochter eine enge familiäre Bindung bestünde. Es sei zudem völlig ausgeschlossen, dass sie in Polen die nötige ärztliche Versorgung in Bezug auf ihre Herzkrankheit erhalten könne Die Feststellungen zu Polen über die Gesundheitsversorgung seien zwar möglicherweise abstrakt richtig, seien aber im konkreten Fall völlig unzutreffend.Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin durch ihren ausgewiesenen Vertreter fristgerecht Beschwerde erhoben und hiebei im Wesentlichen geltend gemacht, dass sie im Falle ihrer Überstellung nach Polen in ihren Rechten gem. Artikel 8, EMRK verletzt wäre, da zwischen ihr und ihrer in Österreich lebende Tochter eine enge familiäre Bindung bestünde. Es sei zudem völlig ausgeschlossen, dass sie in Polen die nötige ärztliche Versorgung in Bezug auf ihre Herzkrankheit erhalten könne Die Feststellungen zu Polen über die Gesundheitsversorgung seien zwar möglicherweise abstrakt richtig, seien aber im konkreten Fall völlig unzutreffend.

Unter einem wurde die Beigebung eines Rechtsberaters beantragt.

Mit Beschluss vom Asylgerichtshofes vom 15.2.2011, Zahl: S5 417.697-1/2011/2Z, wurde Mag. XXXX zum Rechtsberater bestellt.Mit Beschluss vom Asylgerichtshofes vom 15.2.2011, Zahl: S5 417.697-1/2011/2Z, wurde Mag. römisch 40 zum Rechtsberater bestellt.

Die Beschwerdeführerin reiste am 2.2.2011 unter Gewährung von Rückkehrhilfe freiwillig aus dem Bundesgebiet aus (vgl. Ausreisebestätigung vom 4.2.2011).Die Beschwerdeführerin reiste am 2.2.2011 unter Gewährung von Rückkehrhilfe freiwillig aus dem Bundesgebiet aus vergleiche Ausreisebestätigung vom 4.2.2011).

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Mit 1.7.2008 ist das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) in Kraft getreten.

Mit 1.1.2006 ist das Asylgesetz 2005 (AsylG) in Kraft getreten.

§ 61 AsylG 2005 lautet wie folgt:Paragraph 61, AsylG 2005 lautet wie folgt:

(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

(2) Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 2 sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.(2) Beschwerden gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.

(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

1. zurückweisende Bescheide

a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,;

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5

c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, undc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und

2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung

(3a) Der Asylgerichtshof entscheidet weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a.(3a) Der Asylgerichtshof entscheidet weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a,

(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.

Gemäß § 5 Abs. 2 AsylG ist auch nach Abs. 1 vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.Gemäß Paragraph 5, Absatz 2, AsylG ist auch nach Absatz eins, vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

Gemäß § 5 Abs. 3 AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesasylamt oder beim Asylgerichtshof offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.Gemäß Paragraph 5, Absatz 3, AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesasylamt oder beim Asylgerichtshof offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei ist zu berücksichtigen:Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei ist zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

der Grad der Integration;

die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.

Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

§ 34 Abs. 1 AsylG lautet: "Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Z 22) vonParagraph 34, Absatz eins, AsylG lautet: "Stellt ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Ziffer 22,) von

1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder

3. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, unter den Voraussetzungen des Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, unter den Voraussetzungen des Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12, a Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

Familienangehörige sind gem. § 2 Z 22 AsylG, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind einesFamilienangehörige sind gem. Paragraph 2, Ziffer 22, AsylG, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines

Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Die im Bundesgebiet als Flüchtling anerkannte Tochter der Beschwerdeführerin XXXX, ist am XXXX geboren. Die Beschwerdeführerin ist somit nicht Elternteil eines minderjährigen asylwerbenden oder als Flüchtling anerkannten Kindes im Sinne des § 2 Z 22 AsylG, sodass kein Familienverfahren gem. § 34 leg.cit. vorliegt.Die im Bundesgebiet als Flüchtling anerkannte Tochter der Beschwerdeführerin römisch 40 , ist am römisch 40 geboren. Die Beschwerdeführerin ist somit nicht Elternteil eines minderjährigen asylwerbenden oder als Flüchtling anerkannten Kindes im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 22, AsylG, sodass kein Familienverfahren gem. Paragraph 34, leg.cit. vorliegt.

Polen hat auf Grundlage des Art. 16 Abs. 1 lit. e der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II) akzeptiert, die Asylwerberin wieder aufzunehmen und ihren Asylantrag zu prüfen und war es der Asylwerberin bereits am 5.8.2010 möglich, in Polen einen Asylantrag zu stellen. Zweifel daran, dass die Asylwerberin in Polen Zugang zu einem Asylverfahren hatte, liegen daher nicht vor.Polen hat auf Grundlage des Artikel 16, Absatz eins, Litera e, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin römisch zwei) akzeptiert, die Asylwerberin wieder aufzunehmen und ihren Asylantrag zu prüfen und war es der Asylwerberin bereits am 5.8.2010 möglich, in Polen einen Asylantrag zu stellen. Zweifel daran, dass die Asylwerberin in Polen Zugang zu einem Asylverfahren hatte, liegen daher nicht vor.

Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1/2007, 22ff; vgl auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei.Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin römisch zwei VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1 aus 2007,, 22ff; vergleiche auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei.

Im Lichte des Art. 7 VO 1560/2003 ergibt sich auch keine Verpflichtung seitens der beteiligten Mitgliedstaaten oder seitens der Regelungen der Dublin II VO, dass die Überstellung in einer Weise durchgeführt wird, die potentiell belastenden Zwangscharakter aufwiese.Im Lichte des Artikel 7, VO 1560 aus 2003, ergibt sich auch keine Verpflichtung seitens der beteiligten Mitgliedstaaten oder seitens der Regelungen der Dublin römisch zwei VO, dass die Überstellung in einer Weise durchgeführt wird, die potentiell belastenden Zwangscharakter aufwiese.

Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs 2 Dublin II VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht in den gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder aus anderen Gründen zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht in den gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder aus anderen Gründen zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.

Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Unionsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall unionsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs 2 Dublin II VO zwingend geboten sei.Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Unionsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin römisch zwei VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall unionsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO zwingend geboten sei.

Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).

Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Einzel-Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs 1 lit. e Dublin II VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Einzel-Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin römisch zwei VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.

Bei entsprechender Häufung von Fällen, in denen in Folge Ausübung des Selbsteintrittsrechts die unionsrechtliche Zuständigkeit nicht effektuiert werden kann, kann eine Gefährdung des "effet utile" Grundsatzes des Unionsrechts entstehen.

Zur effektiven Umsetzung des Unionsrechts sind alle staatlichen Organe kraft Unionsrechts verpflichtet.

Der Verordnungsgeber der Dublin II VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte (vgl. insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin II VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Unionsrechts und aus Beachtung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin II VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1/2007, 18ff, Filzwieser/Sprung, Dublin II VO³, Kommentar zu Art. 19).Der Verordnungsgeber der Dublin römisch zwei VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte vergleiche insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin römisch zwei VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Unionsrechts und aus Beachtung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin römisch zwei VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1 aus 2007,, 18ff, Filzwieser/Sprung, Dublin römisch zwei VO³, Kommentar zu Artikel 19,).

Die allfällige Rechtswidrigkeit von Unionsrecht kann nur von den zuständigen unionsrechtlichen Organen, nicht aber von Organen der Mitgliedstaaten rechtsgültig festgestellt werden. Der EGMR hat festgestellt, dass die Rechtsschutz des Unionsrechts regelmäßig den Anforderungen der EMRK entspricht (30.06.2005, Bosphorus Airlines v Irland, Rs 45036/98).

Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer in der Regel vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des § 5 Abs 3 AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Unionsrecht - vorgenommene Wertung des § 5 Abs 3 AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls unionsrechtswidrig.Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer in der Regel vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Unionsrecht - vorgenommene Wertung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls unionsrechtswidrig.

In Bezug auf Griechenland wurde seitens des erkennenden Gerichtshofes bereits seit längerem in zahlreichen Entscheidungen faktisch nicht mehr von einer generellen Annahme der Sicherheit ausgegangen und eine umso genauere Einzelfallprüfung durchgeführt. Der EGMR hat in diesem Kontext mit Urteil vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S. vs Belgien/Griechenland (30696/09) klargelegt, dass fehlende Unterkunft in Verbindung mit einem langwierigen Asylverfahren (welches selbst schwerwiegende Mängel aufweist) unter dem Aspekt des Art. 3 EMRK relevant sein kann (vgl insb. Rz 263 des zitierten Urteils). Ein entsprechend weiter Prüfungsumfang in Bezug auf relevante Bestimmungen der EMRK (Art. 3, 8 und 13) ist daher unter dem Hintergrund einer Berichtslage wie zu Griechenland angebracht (wodurch auch die "effet utile"-Argumentation einzelfallbezogen relativiert wird) - was der herrschenden Praxis des AsylGH entspricht (anders wie die in Rz 351 und 352 des zitierten Urteils beschriebene Situation im belgischen Verfahren). Eine solche Berichtslage liegt zu Polen nun jedenfalls nicht vor, ebenso wenig eine vergleichbare Empfehlung von UNHCR (wie jene zu Griechenland), von Überstellungen abzusehen. Nichtsdestotrotz hat der AsylGH - unter Berücksichtigung dieser Unterschiede - auch im gegenständlichen Fall nachfolgend untersucht, ob die Anwendung des Selbsteintrittsrechts aus Gründen der EMRK angezeigt ist. Dieses ist aus nachstehend angeführten Gründen nicht der Fall:In Bezug auf Griechenland wurde seitens des erkennenden Gerichtshofes bereits seit längerem in zahlreichen Entscheidungen faktisch nicht mehr von einer generellen Annahme der Sicherheit ausgegangen und eine umso genauere Einzelfallprüfung durchgeführt. Der EGMR hat in diesem Kontext mit Urteil vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S. vs Belgien/Griechenland (30696/09) klargelegt, dass fehlende Unterkunft in Verbindung mit einem langwierigen Asylverfahren (welches selbst schwerwiegende Mängel aufweist) unter dem Aspekt des Artikel 3, EMRK relevant sein kann vergleiche insb. Rz 263 des zitierten Urteils). Ein entsprechend weiter Prüfungsumfang in Bezug auf relevante Bestimmungen der EMRK (Artikel 3, 8 und 13) ist daher unter dem Hintergrund einer Berichtslage wie zu Griechenland angebracht (wodurch auch die "effet utile"-Argumentation einzelfallbezogen relativiert wird) - was der herrschenden Praxis des AsylGH entspricht (anders wie die in Rz 351 und 352 des zitierten Urteils beschriebene Situation im belgischen Verfahren). Eine solche Berichtslage liegt zu Polen nun jedenfalls nicht vor, ebenso wenig eine vergleichbare Empfehlung von UNHCR (wie jene zu Griechenland), von Überstellungen abzusehen. Nichtsdestotrotz hat der AsylGH - unter Berücksichtigung dieser Unterschiede - auch im gegenständlichen Fall nachfolgend untersucht, ob die Anwendung des Selbsteintrittsrechts aus Gründen der EMRK angezeigt ist. Dieses ist aus nachstehend angeführten Gründen nicht der Fall:

Soweit die Beschwerdeführerin angibt, dass es ihr als alter Frau schwerfiele, sich in einem fremden Land allein einzuleben, weshalb sie nicht nach Polen zurückwolle, ist dazu auszuführen, dass damit keinesfalls die Schwelle der erforderlichen Eingriffsintensität in Bezug auf Art. 3 EMRK erreicht wird.Soweit die Beschwerdeführerin angibt, dass es ihr als alter Frau schwerfiele, sich in einem fremden Land allein einzuleben, weshalb sie nicht nach Polen zurückwolle, ist dazu auszuführen, dass damit keinesfalls die Schwelle der erforderlichen Eingriffsintensität in Bezug auf Artikel 3, EMRK erreicht wird.

Ergänzend ist an dieser Stelle anzumerken, dass es eine notorische Tatsache darstellt, dass tschetschenischen Asylwerbern in Polen regelmäßig zumindest subsidiärer Schutz gewährt wird und seit dem Jahr 2004 keine Fälle bekannt sind, dass Tschetschenen aus Polen abgeschoben worden wären. Ebenso gilt es als notorisch, dass für Personen, denen subsidiärer Schutz gewährt wurde, das Recht auf Sozialhilfeleistungen und der Zugang zu umfassenden Familienleistungen wie auch zum Arbeitsmarkt besteht, sodass sich das Vorbringen, demzufolge der Beschwerdeführerin selbst im Falle der Gewährung subsidiären Schutzes ("tolerated stay") keinerlei Zugang zu Mitteln, die eine Eigenversorgung ermöglichen würden, gewährt würde, als haltlos erweist. Ausgehend von obigen Erwägungen ist somit nicht zu befürchten ist, dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr nach Polen in eine ausweglose Lage geraten müsste.

Umstände, die darauf schließen ließen, dass die Antragstellerin in Polen selbst einer unmenschlichen Behandlung iSd Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, sind vor dem Hintergrund der erstinstanzlichen Feststellungen somit letztlich ebenso wenig vorhanden, wie dass ihr Polen entsprechenden Schutz versagen würde bzw. versagt hätte, sofern ihr im Heimatstaat unmenschliche Behandlung drohen würde.Umstände, die darauf schließen ließen, dass die Antragstellerin in Polen selbst einer unmenschlichen Behandlung iSd Artikel 3, EMRK ausgesetzt wäre, sind vor dem Hintergrund der erstinstanzlichen Feststellungen somit letztlich ebenso wenig vorhanden, wie dass ihr Polen entsprechenden Schutz versagen würde bzw. versagt hätte, sofern ihr im Heimatstaat unmenschliche Behandlung drohen würde.

In Bezug auf die bei der Beschwerdeführerin bestehenden Herzerkrankungen (Erkrankung der Herzkranzgefäße, Einriss und Blutung der Wandschichten der Hauptschlagader, Herzklappeninsuffizienz) ist wie auch hinsichtlich der bestehenden Schilddrüsenunterfunktion, des erhöhten Cholesterinspiegels und der Nierensteine auf das jüngste diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).In Bezug auf die bei der Beschwerdeführerin bestehenden Herzerkrankungen (Erkrankung der Herzkranzgefäße, Einriss und Blutung der Wandschichten der Hauptschlagader, Herzklappeninsuffizienz) ist wie auch hinsichtlich der bestehenden Schilddrüsenunterfunktion, des erhöhten Cholesterinspiegels und der Nierensteine auf das jüngste diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).

Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).

Vor dem Hintergrund dieser strengen Judikatur des EGMR kann jedenfalls - selbst ungeachtet des Vorliegens der genannten Krankheitsbilder - nicht erkannt werden, dass eine Zurückschiebung der Beschwerdeführerin nach Polen eine Verletzung der Rechte gem. Art. 3 EMRK darstellen würde, da in casu jedenfalls nicht das Endstadium einer tödlichen Krankheit gegeben ist auszuführen. Vielmehr ergibt sich etwa aus dem Entlassungsbericht des Landesthermenklinikum XXXX, dass die Beschwerdeführerin am 3.1.2011 in stabilem beschwerdefreiem Zustand nach Hause entlassen werden konnte (vgl. Aktenseite 123). Ebenso kann dem letztdatierten Arztbrief Dr. XXXX vom XXXX entnommen werden, dass bei der Beschwerdeführerin lediglich regelmäßige Laborkontrollen unter laufender Marcoumartherapie indiziert sind. Weiters stellt es eine notorische Tatsache dar, dass in Polen für alle, selbst für schwerwiegende Krankheiten Behandlungsmöglichkeiten verfügbar sind, Asylwerber in Polen den gleichen Zugang zu medizinischer Versorgung wie polnische Staatsbürger haben und grundsätzlich unerlässliche medizinische Versorgung für Asylwerber kostenlos ist (vgl. Seite 15 f. des angefochtenen Bescheides), sodass sich das - völlig unsubstantiierte und pauschale - Vorbringen im Beschwerdeschriftsatz, wonach es ausgeschlossen sei, dass die Beschwerdeführerin in Polen die notwendige medizinische Versorgung erhalten könne, sich die Länderfeststellungen hinsichtlich der Gesundheitsversorgung in Polen im konkreten Fall als unzutreffend erweisen würden, als haltlos erweist. Ausgehend von obigen Länderfeststellungen liegen letztlich auch keine Hinweise dafür vor, dass der Beschwerdeführerin nicht die nötige medizinische Betreuung in Polen bzw. bereits im Rahmen der Überstellung gewährt werden könnte, sodass - nach dem Maßstab der Judikatur des EGMR - eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der Rechte gem. Art. 3 EMRK nicht erkannt werden kann.Vor dem Hintergrund dieser strengen Judikatur des EGMR kann jedenfalls - selbst ungeachtet des Vorliegens der genannten Krankheitsbilder - nicht erkannt werden, dass eine Zurückschiebung der Beschwerdeführerin nach Polen eine Verletzung der Rechte gem. Artikel 3, EMRK darstellen würde, da in casu jedenfalls nicht das Endstadium einer tödlichen Krankheit gegeben ist auszuführen. Vielmehr ergibt sich etwa aus dem Entlassungsbericht des Landesthermenklinikum römisch 40 , dass die Beschwerdeführerin am 3.1.2011 in stabilem beschwerdefreiem Zustand nach Hause entlassen werden konnte vergleiche Aktenseite 123). Ebenso kann dem letztdatierten Arztbrief Dr. römisch 40 vom römisch 40 entnommen werden, dass bei der Beschwerdeführerin lediglich regelmäßige Laborkontrollen unter laufender Marcoumartherapie indiziert sind. Weiters stellt es eine notorische Tatsache dar, dass in Polen für alle, selbst für schwerwiegende Krankheiten Behandlungsmöglichkeiten verfügbar sind, Asylwerber in Polen den gleichen Zugang zu medizinischer Versorgung wie polnische Staatsbürger haben und grundsätzlich unerlässliche medizinische Versorgung für Asylwerber kostenlos ist vergleiche Seite 15 f. des angefochtenen Bescheides), sodass sich das - völlig unsubstantiierte und pauschale - Vorbringen im Beschwerdeschriftsatz, wonach es ausgeschlossen sei, dass die Beschwerdeführerin in Polen die notwendige medizinische Versorgung erhalten könne, sich die Länderfeststellungen hinsichtlich der Gesundheitsversorgung in Polen im konkreten Fall als unzutreffend erweisen würden, als haltlos erweist. Ausgehend von obigen Länderfeststellungen liegen letztlich auch keine Hinweise dafür vor, dass der Beschwerdeführerin nicht die nötige medizinische Betreuung in Polen bzw. bereits im Rahmen der Überstellung gewährt werden könnte, sodass - nach dem Maßstab der Judikatur des EGMR - eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der Rechte gem. Artikel 3, EMRK nicht erkannt werden kann.

Zum sinngemäßen Beschwerdevorbringen, dass Österreich zum Selbsteintritt zur Prüfung ihres Asylantrages verpflichtet sei, da sie mit ihrer Tochter, die in Österreich als anerkannter Flüchtling lebe, zusammen wohnen wolle und diese sie im Hinblick auf ihre Erkrankungen pflege, sodass sie mit ihrer Tochter aufgrund dieses Abhängigkeitsverhältnisses ein gem. Art. 8 EMRK schützenswertes Familienleben führe, ist Folgendes auszuführen:Zum sinngemäßen Beschwerdevorbringen, dass Österreich zum Selbsteintritt zur Prüfung ihres Asylantrages verpflichtet sei, da sie mit ihrer Tochter, die in Österreich als anerkannter Flüchtling lebe, zusammen wohnen wolle und diese sie im Hinblick auf ihre Erkrankungen pflege, sodass sie mit ihrer Tochter aufgrund dieses Abhängigkeitsverhältnisses ein gem. Artikel 8, EMRK schützenswertes Familienleben führe, ist Folgendes auszuführen:

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Der EGMR verlangt für das Vorliegen einer von Art. 8 EMRK geschützten familiären Nahebeziehung das Bestehen eines "effektiven Familienlebens", das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat (vgl. das Urteil Marckx [Ziffer 45] sowie Beschwerde Nr. 1240/86, V. Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234; hierzu ausführlich: Kälin, "Die Bedeutung der EMRK für Asylsuchende und Flüchtlinge:Der EGMR verlangt für das Vorliegen einer von Artikel 8, EMRK geschützten familiären Nahebeziehung das Bestehen eines "effektiven Familienlebens", das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat vergleiche das Urteil Marckx [Ziffer 45] sowie Beschwerde Nr. 1240/86, römisch fünf. Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234; hierzu ausführlich: Kälin, "Die Bedeutung der EMRK für Asylsuchende und Flüchtlinge:

Materialien und Hinweise", Mai 1997, Seite 46).

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Zunächst ist auszuführen, dass das gemeinsame Familienleben der Beschwerdeführerin mit ihrer als Flüchtling anerkannten Tochter jedenfalls bereits vor rund 5 Jahren endete, da ihre Tochter bereits im Februar 2006 in Österreich einreiste. Ein Wiedersehen mit der Genannten fand erst nach der Asylantragstellung der Beschwerdeführerin in Österreich statt, sodass grundsätzlich schon aufgrund des dargestellten langen Zeitraumes, in welchem die Beschwerdeführerin von ihrer Tochter getrennt war, aktuell nicht mehr von einer intensiven Beziehung iSd Art. 8 EMRK auszugehen ist. Aufgrund der Kürze des eigenen Aufenthaltes der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet (rund 5 Monate) lässt sich weiters ausschließen, dass nunmehr eine solche intensive Nahebeziehung im Sinne eines Familienlebens wieder neu begründet worden wäre, zumal die Asylwerberin zu keinem Zeitpunkt ihres nunmehrigen Aufenthaltes in Österreich mit ihrer Tochter im gemeinsamen Haushalt gelebt hat. Letztlich kann auch aufgrund des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin am 2.2.2011 freiwillig unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem Bundesgebiet ausgereist ist (vgl. Ausreisebestätigung vom 4.2.2011), ausgeschlossen werden, dass ein Interesse seitens der Beschwerdeführerin an einer Neubegründung des Familienlebens mit ihrer in Österreich mit ihrer Familie lebenden Tochter nach wie vor gegeben ist.Zunächst ist auszuführen, dass das gemeinsame Familienleben der Beschwerdeführerin mit ihrer als Flüchtling anerkannten Tochter jedenfalls bereits vor rund 5 Jahren endete, da ihre Tochter bereits im Februar 2006 in Österreich einreiste. Ein Wiedersehen mit der Genannten fand erst nach der Asylantragstellung der Beschwerdeführerin in Österreich statt, sodass grundsätzlich schon aufgrund des dargestellten langen Zeitraumes, in welchem die Beschwerdeführerin von ihrer Tochter getrennt war, aktuell nicht mehr von einer intensiven Beziehung iSd Artikel 8, EMRK auszugehen ist. Aufgrund der Kürze des eigenen Aufenthaltes der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet (rund 5 Monate) lässt sich weiters ausschließen, dass nunmehr eine solche intensive Nahebeziehung im Sinne eines Familienlebens wieder neu begründet worden wäre, zumal die Asylwerberin zu keinem Zeitpunkt ihres nunmehrigen Aufenthaltes in Österreich mit ihrer Tochter im gemeinsamen Haushalt gelebt hat. Letztlich kann auch aufgrund des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin am 2.2.2011 freiwillig unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem Bundesgebiet ausgereist ist vergleiche Ausreisebestätigung vom 4.2.2011), ausgeschlossen werden, dass ein Interesse seitens der Beschwerdeführerin an einer Neubegründung des Familienlebens mit ihrer in Österreich mit ihrer Familie lebenden Tochter nach wie vor gegeben ist.

In Bezug auf die behauptete Pflegebedürftigkeit (Pflege durch ihre Mutter) und folglichen Abhängigkeit von ihrer Tochter ist ebenfalls darauf zu verweisen, dass die Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt im Bundesgebiet mit ihrer Tochter und deren Familie im gemeinsamen Haushalt gewohnt hat und sich aus ihrem Vorbringen nicht ergibt, dass sie die Jahre davor auf deren oder anderer Personen Pflege angewiesen war. Letztlich relativiert sich die behauptete Abhängigkeit von der Tochter auch durch die freiwillige Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihr Herkunftsland. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass selbst im Falle dessen, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich noch im Bundesgebiet aufhältig wäre, nicht glaubhaft erscheint, dass für die Beschwerdeführerin in Polen ohne verwandtschaftliche Betreuung nunmehr ein existenzbedrohlicher Zustand eintreten würde.

Eine so intensive Nahebeziehung oder ein derart starkes Abhängigkeitsverhältnis, dass von einem Familienleben im Sinne der EMRK gesprochen werden kann, liegt nach Ansicht des Asylgerichtshofes bei einer Gesamtbetrachtung aller Aspekte daher nicht vor.

Der Asylgerichtshof verkennt nicht, dass eine Zusammenführung für die Beteiligten vorteilhaft und aus humanitären Gesichtspunkten nicht zu beanstanden wäre, ein rechtlicher Zwang, den der Asylgerichtshof rechtlich sanktionieren müsste, liegt aber nicht vor. Dass die Erstbehörde diesfalls aus freiem Ermessen vom Selbsteintrittsrecht nicht Gebrauch gemacht hat, fällt in ihren alleinigen Entscheidungsbereich, den der Asylgerichtshof nicht zu bewerten hat (vgl. VwGH vom 29.3.2007, Zahl: 2005/20/0040 bis 0042).Der Asylgerichtshof verkennt nicht, dass eine Zusammenführung für die Beteiligten vorteilhaft und aus humanitären Gesichtspunkten nicht zu beanstanden wäre, ein rechtlicher Zwang, den der Asylgerichtshof rechtlich sanktionieren müsste, liegt aber nicht vor. Dass die Erstbehörde diesfalls aus freiem Ermessen vom Selbsteintrittsrecht nicht Gebrauch gemacht hat, fällt in ihren alleinigen Entscheidungsbereich, den der Asylgerichtshof nicht zu bewerten hat vergleiche VwGH vom 29.3.2007, Zahl: 2005/20/0040 bis 0042).

Der Vollständigkeit halber ist auszuführen, dass selbst wenn man davon ausginge, dass mittlerweile ein unter Art. 8 EMRK zu subsumierendes Familienleben vorläge, ein Eingriff bei einer Interessensabwägung nach den Gesichtspunkten des Art. 8 Abs. 2 EMRK als verhältnismäßig und daher zulässig erschiene, da bei einer Gesamtbetrachtung das öffentliche Interesse am Vollzug der Dublin II VO das Privatinteresse der Beschwerdeführerin am weiteren Verbleib im Bundesgebiet überwiegt. Das Familienleben mit den in Österreich aufhältigen Angehörigen der Beschwerdeführerin wäre nämlich erst zu einem Zeitpunkt entstanden, in dem die Beschwerdeführerin sich ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst gewesen sein musste und mit der Fortsetzung des Familienlebens im Bundesgebiet keinesfalls hätte rechnen dürfen. Weiters könnte ein Kontakt auch durch Besuche des Sohnes in Polen aufrechterhalten werden, was nach der Judikatur des EGMR ebenfalls bei der Abwägung der Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung einzufließen hat. Schließlich befindet sich die Beschwerdeführerin erst seit kurzer Zeit, seit 5.9.2010, im Bundesgebiet und liegen keine sonstigen Aspekte einer Integration vor, sodass sie kein schützenswertes Privatleben in Österreich hat. Demgegenüber fällt zu ihrem Gunsten lediglich ihre strafrechtliche Unbescholtenheit ins Gewicht, die bei einer Abwägung aller Aspekte - selbst in einem "Dublin-Fall", in dem die öffentlichen Interessen vom Privatinteresse am weiteren Verbleib im Bundesgebiet leichter überwogen werden können - jedoch nicht ausschlaggebend ist.Der Vollständigkeit halber ist auszuführen, dass selbst wenn man davon ausginge, dass mittlerweile ein unter Artikel 8, EMRK zu subsumierendes Familienleben vorläge, ein Eingriff bei einer Interessensabwägung nach den Gesichtspunkten des Artikel 8, Absatz 2, EMRK als verhältnismäßig und daher zulässig erschiene, da bei einer Gesamtbetrachtung das öffentliche Interesse am Vollzug der Dublin römisch zwei VO das Privatinteresse der Beschwerdeführerin am weiteren Verbleib im Bundesgebiet überwiegt. Das Familienleben mit den in Österreich aufhältigen Angehörigen der Beschwerdeführerin wäre nämlich erst zu einem Zeitpunkt entstanden, in dem die Beschwerdeführerin sich ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst gewesen sein musste und mit der Fortsetzung des Familienlebens im Bundesgebiet keinesfalls hätte rechnen dürfen. Weiters könnte ein Kontakt auch durch Besuche des Sohnes in Polen aufrechterhalten werden, was nach der Judikatur des EGMR ebenfalls bei der Abwägung der Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung einzufließen hat. Schließlich befindet sich die Beschwerdeführerin erst seit kurzer Zeit, seit 5.9.2010, im Bundesgebiet und liegen keine sonstigen Aspekte einer Integration vor, sodass sie kein schützenswertes Privatleben in Österreich hat. Demgegenüber fällt zu ihrem Gunsten lediglich ihre strafrechtliche Unbescholtenheit ins Gewicht, die bei einer Abwägung aller Aspekte - selbst in einem "Dublin-Fall", in dem die öffentlichen Interessen vom Privatinteresse am weiteren Verbleib im Bundesgebiet leichter überwogen werden können - jedoch nicht ausschlaggebend ist.

Da somit kein schützenswertes Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin vorliegt, hat das Bundesasylamt eine korrekte Interessensabwägung im Sinne der Rechtsprechung vorgenommen. Den Ausführungen zu Spruchpunkt II der erstinstanzlichen Bescheide ist seitens des Asylgerichtshofes für die konkreten Fälle somit ebenfalls zuzustimmen.Da somit kein schützenswertes Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin vorliegt, hat das Bundesasylamt eine korrekte Interessensabwägung im Sinne der Rechtsprechung vorgenommen. Den Ausführungen zu Spruchpunkt römisch zwei der erstinstanzlichen Bescheide ist seitens des Asylgerichtshofes für die konkreten Fälle somit ebenfalls zuzustimmen.

Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Abschiebungshindernis, Ausweisung, EMRK, familiäre Situation, Familienverfahren, gesundheitliche Beeinträchtigung, real risk, Volksgruppenzugehörigkeit

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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