Norm
AsylG 2005 §38 Abs1Spruch
D6 416626-1/2010/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Vorsitzenden und den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX alias XXXX alias XXXX, StA. Ukraine, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.11.2010, FZ. 10 02.512-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Vorsitzenden und den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA. Ukraine, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.11.2010, FZ. 10 02.512-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt IV. gemäß § 66 Abs. 4 AVG stattgegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch vier. gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG stattgegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Der Beschwerdeführer reiste eigenen Angaben zufolge im Juni 1994 unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet ein. Am 6.2.2010 wurde er im Zuge einer fremdenpolizeilichen Kontrolle festgenommen. Am 22.3.2010 stellte der Beschwerdeführer in der Schubhaft den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins. Der Beschwerdeführer reiste eigenen Angaben zufolge im Juni 1994 unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet ein. Am 6.2.2010 wurde er im Zuge einer fremdenpolizeilichen Kontrolle festgenommen. Am 22.3.2010 stellte der Beschwerdeführer in der Schubhaft den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz.
1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 10.11.2010 wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I 100 (im Folgenden: AsylG 2005), ab (Spruchpunkt I.); gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde der Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine ausgewiesen (Spruchpunkt III.); gleichzeitig wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den Bescheid gemäß § 38 Abs. 1 Z 2 und 6 AsylG 2005 aberkannt (Spruchpunkt IV.).1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 10.11.2010 wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins 100 (im Folgenden: AsylG 2005), ab (Spruchpunkt römisch eins.); gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde der Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.); gleichzeitig wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den Bescheid gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2 und 6 AsylG 2005 aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.).
Seine Entscheidung im Spruchpunkt IV. begründete das Bundesasylamt - nach Wiedergabe des § 38 Abs. 1 AsylG 2005 - folgender Maßen:Seine Entscheidung im Spruchpunkt römisch vier. begründete das Bundesasylamt - nach Wiedergabe des Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 - folgender Maßen:
"Sie reisten bereits im Jahr 1994 ins Bundesgebiet, den maßgeblichen Antrag auf internationalen Schutz brachten Sie hingegen erst am 22.03.2010 ein. Sie waren jahrelang illegal im Bundesgebiet und brachten den Asylantrag auch erst nach Ihrer Inhaftierung ein. Somit erheblich verspätet, obwohl die angeblichen Fluchtgründe bereits seit dem Jahr 1994 bekannt waren. Sie konnten keine Gründe glaubhaft machen, die Sie daran gehindert hätten, einen entsprechenden Antrag zu stellen bzw. sind dem Bundesasylamt keine Umstände bekannt, die dies verhindert hätten.
Gegen Sie wurde seitens des Fremdenpolizeilichen Büro[s] Wien mit Bescheid vom 08.02.2010, Zl. III-1284606/FrB/10, ein Aufenthaltsverbot, gültig bis 08.02.2010 (r.k. am 23.02.2010) verhängt. Ziffer 6 gilt somit ebenfalls als verwirklicht.
Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden."
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer u.a. ausführte, dass seine Angaben "in vielerlei Hinsicht verzerrt" worden seien. Auch sei ihm praktisch keine Möglichkeit zur Darlegung seiner Position gegeben worden und man habe ihn ständig unterbrochen. Schlussendlich habe sich herausgestellt, dass die Niederschriften viele Ungenauigkeiten und Verzerrungen beinhalten würden.
II. Der Asylgerichtshof hat über die Beschwerde - soweit sie sich gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides richtet - erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat über die Beschwerde - soweit sie sich gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides richtet - erwogen:
1. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz, BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I 147/2008 (im Folgenden: AsylGHG), sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008, (im Folgenden: AsylGHG), sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 ist auf alle Verfahren, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren, das AsylG 2005 anzuwenden.Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, erster Satz AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009, ist auf alle Verfahren, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren, das AsylG 2005 anzuwenden.
2. Gemäß § 36 Abs. 2 AsylG 2005 kommt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung die aufschiebende Wirkung zu, wenn sie nicht aberkannt wird. Gemäß § 38 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 kann das Bundesasylamt der Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn sich der Asylwerber vor der Antragstellung schon mindestens drei Monate in Österreich aufgehalten hat, es sei denn, dass er den Antrag auf internationalen Schutz auf Grund besonderer, nicht von ihm zu vertretender Umstände nicht binnen drei Monaten nach der Einreise stellen konnte. Dem gleichzuhalten sind erhebliche, verfolgungsrelevante Änderungen der Umstände im Herkunftsstaat. Gemäß § 38 Abs. 1 Z 6 AsylG 2005 kann das Bundesasylamt der Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist.2. Gemäß Paragraph 36, Absatz 2, AsylG 2005 kommt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung die aufschiebende Wirkung zu, wenn sie nicht aberkannt wird. Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 kann das Bundesasylamt der Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn sich der Asylwerber vor der Antragstellung schon mindestens drei Monate in Österreich aufgehalten hat, es sei denn, dass er den Antrag auf internationalen Schutz auf Grund besonderer, nicht von ihm zu vertretender Umstände nicht binnen drei Monaten nach der Einreise stellen konnte. Dem gleichzuhalten sind erhebliche, verfolgungsrelevante Änderungen der Umstände im Herkunftsstaat. Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 6, AsylG 2005 kann das Bundesasylamt der Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist.
Gemäß § 38 Abs. 2 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde, wobei auch eine Bedrohung von Zivilpersonen im Zuge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines Konfliktes erfasst ist.Gemäß Paragraph 38, Absatz 2, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde, wobei auch eine Bedrohung von Zivilpersonen im Zuge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines Konfliktes erfasst ist.
3. Aus diesen Rechtsvorschriften ergibt sich, dass die Rechtsordnung grundsätzlich zwei Möglichkeiten zur Verfügung stellt, um zu erreichen, dass einer Beschwerde, der das Bundesasylamt die aufschiebende Wirkung gemäß § 38 Abs. 1 AsylG 2005 aberkannt hat, dennoch aufschiebende Wirkung zukommt: Der Asylgerichtshof kann einerseits gemäß § 38 Abs. 2 AsylG 2005 der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuerkennen; er kann andererseits auf Grund einer Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung - im vorliegenden Verfahren also gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides - diesen Teil des Bescheides aufheben. Die Voraussetzungen für die amtswegige Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sind in § 38 Abs. 2 AsylG 2005 umschrieben. Die Voraussetzungen dafür hingegen, einen Ausspruch über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 38 Abs. 1 AsylG 2005 auf Grund der Beschwerde gegen diese Aberkennung - somit gemäß § 66 Abs. 4 AVG - aufzuheben, liegen dann vor, wenn die Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Ansicht des Asylgerichtshofes nicht vorgelegen sind. Dies ist dann der Fall, wenn keiner der in § 38 Abs. 1 AsylG 2005 aufgezählten Tatbestände erfüllt ist oder wenn das Ermessen, das § 38 Abs. 1 AsylG 2005 dem3. Aus diesen Rechtsvorschriften ergibt sich, dass die Rechtsordnung grundsätzlich zwei Möglichkeiten zur Verfügung stellt, um zu erreichen, dass einer Beschwerde, der das Bundesasylamt die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 aberkannt hat, dennoch aufschiebende Wirkung zukommt: Der Asylgerichtshof kann einerseits gemäß Paragraph 38, Absatz 2, AsylG 2005 der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuerkennen; er kann andererseits auf Grund einer Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung - im vorliegenden Verfahren also gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides - diesen Teil des Bescheides aufheben. Die Voraussetzungen für die amtswegige Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sind in Paragraph 38, Absatz 2, AsylG 2005 umschrieben. Die Voraussetzungen dafür hingegen, einen Ausspruch über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 auf Grund der Beschwerde gegen diese Aberkennung - somit gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG - aufzuheben, liegen dann vor, wenn die Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Ansicht des Asylgerichtshofes nicht vorgelegen sind. Dies ist dann der Fall, wenn keiner der in Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 aufgezählten Tatbestände erfüllt ist oder wenn das Ermessen, das Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 dem
Bundesasylamt einräumt (verbo "kann ... aberkennen"), anders zu üben
gewesen wäre.
4. Im vorliegenden Fall ist zu bedenken, dass sich der Beschwerdeführer - den Feststellungen der belangten Behörde zufolge - seit mehr als 16 Jahren durchgehend in Österreich aufgehalten hat. Angesichts dieses langen Aufenthaltszeitraumes hätte es einer entsprechenden Begründung der Ermessensentscheidung über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bedurft, weshalb der sofortige Vollzug des angefochtenen Bescheides ungeachtet der Bindungen des Beschwerdeführers zum Aufenthaltsstaat, die schon aufgrund der besonders langen Aufenthaltsdauer als gegeben anzunehmen sind (und trotz der Illegalität des Aufenthaltes im Rahmen einer Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK jedenfalls nicht unbeachtet gelassen werden dürfen [zur Berücksichtigung auch illegaler Aufenthaltszeiten vgl. z.B. VfSlg. 16.182/2001, 16.657/2002; VwGH 24.5.2005, 2005/18/0138]), noch vor Eintritt der Rechtskraft des nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheides geboten ist.4. Im vorliegenden Fall ist zu bedenken, dass sich der Beschwerdeführer - den Feststellungen der belangten Behörde zufolge - seit mehr als 16 Jahren durchgehend in Österreich aufgehalten hat. Angesichts dieses langen Aufenthaltszeitraumes hätte es einer entsprechenden Begründung der Ermessensentscheidung über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bedurft, weshalb der sofortige Vollzug des angefochtenen Bescheides ungeachtet der Bindungen des Beschwerdeführers zum Aufenthaltsstaat, die schon aufgrund der besonders langen Aufenthaltsdauer als gegeben anzunehmen sind (und trotz der Illegalität des Aufenthaltes im Rahmen einer Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK jedenfalls nicht unbeachtet gelassen werden dürfen [zur Berücksichtigung auch illegaler Aufenthaltszeiten vergleiche z.B. VfSlg. 16.182 aus 2001,, 16.657 aus 2002,; VwGH 24.5.2005, 2005/18/0138]), noch vor Eintritt der Rechtskraft des nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheides geboten ist.
Die belangte Behörde hat die aufgrund der langen Aufenthaltsdauer präsumptiven Bindungen, insbesondere auch die Behauptung der Existenz einer Beziehung des Beschwerdeführers zu einer in Österreich zum Aufenthalt berechtigten Frau (AS 41), im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung in keiner Weise, die in der Begründung der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ihren Niederschlag gefunden hätte, berücksichtigt bzw. Gründe angeführt, die eine Entscheidung nach § 38 Abs. 1 AsylG 2005 unter den erwähnten Umständen als erforderlich erscheinen hätte lassen. Die belangte Behörde hat somit keine Gründe dargelegt, die einen sofortigen Vollzug des angefochtenen Bescheides - vor dem Hintergrund der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung zur faktischen Effektivität des Rechtsschutzes - im vorliegenden Fall als dringend geboten erscheinen ließen (zur Verfassungsmäßigkeit von Regelungen über den Ausschluss aufschiebender Wirkungen bei Rechtsmitteln aus dem Blickwinkel von Art. 18 B-VG vgl. z.B. VfSlg. 17.340/2004, 17.346/2004, 18.227/2007). Die Begründung der Entscheidung im Spruchpunkt IV. lässt vielmehr eine Ermessensübung - dergestalt, wie sie § 38 Abs. 1 vorsieht - nicht erkennen (vgl. dazu ausführlich Putzer/Rohrböck, Asylrecht [2007] Rz 583). Hinzu kommt, dass eine weitere Überprüfung der Entscheidung des Bundesasylamtes unter Mitwirkung des Beschwerdeführers - etwa im Rahmen einer Verhandlung oder auch infolge einer Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG, deren Notwendigkeit im derzeitigen Verfahrensstadium jedenfalls nicht ausgeschlossen werden kann - vereitelt würde. Gründe, die eine derartige Konsequenz rechtfertigen, sind nicht ersichtlich.Die belangte Behörde hat die aufgrund der langen Aufenthaltsdauer präsumptiven Bindungen, insbesondere auch die Behauptung der Existenz einer Beziehung des Beschwerdeführers zu einer in Österreich zum Aufenthalt berechtigten Frau (AS 41), im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung in keiner Weise, die in der Begründung der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ihren Niederschlag gefunden hätte, berücksichtigt bzw. Gründe angeführt, die eine Entscheidung nach Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 unter den erwähnten Umständen als erforderlich erscheinen hätte lassen. Die belangte Behörde hat somit keine Gründe dargelegt, die einen sofortigen Vollzug des angefochtenen Bescheides - vor dem Hintergrund der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung zur faktischen Effektivität des Rechtsschutzes - im vorliegenden Fall als dringend geboten erscheinen ließen (zur Verfassungsmäßigkeit von Regelungen über den Ausschluss aufschiebender Wirkungen bei Rechtsmitteln aus dem Blickwinkel von Artikel 18, B-VG vergleiche z.B. VfSlg. 17.340 aus 2004,, 17.346 aus 2004,, 18.227 aus 2007,). Die Begründung der Entscheidung im Spruchpunkt römisch vier. lässt vielmehr eine Ermessensübung - dergestalt, wie sie Paragraph 38, Absatz eins, vorsieht - nicht erkennen vergleiche dazu ausführlich Putzer/Rohrböck, Asylrecht [2007] Rz 583). Hinzu kommt, dass eine weitere Überprüfung der Entscheidung des Bundesasylamtes unter Mitwirkung des Beschwerdeführers - etwa im Rahmen einer Verhandlung oder auch infolge einer Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG, deren Notwendigkeit im derzeitigen Verfahrensstadium jedenfalls nicht ausgeschlossen werden kann - vereitelt würde. Gründe, die eine derartige Konsequenz rechtfertigen, sind nicht ersichtlich.
5. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden, wobei ausdrücklich festgehalten wird, dass der Beschwerde nunmehr auf der Grundlage des § 64 Abs. 1 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG aufschiebende Wirkung zukommt.5. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden, wobei ausdrücklich festgehalten wird, dass der Beschwerde nunmehr auf der Grundlage des Paragraph 64, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG aufschiebende Wirkung zukommt.
Soweit sich die Beschwerde gegen Spruchpunkte I. bis III. des angefochtenen Bescheides richtet, wird gesondert entschieden werden. Die Entscheidung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden.Soweit sich die Beschwerde gegen Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. des angefochtenen Bescheides richtet, wird gesondert entschieden werden. Die Entscheidung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung, SpruchpunktbehebungZuletzt aktualisiert am
08.04.2011