TE AsylGH Beschluss 2011/3/1 C16 412200-1/2010

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Veröffentlicht am 01.03.2011
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Spruch

C16 412.200-1/2010/3E

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Dr. Kirschbaum und den Richter Mag. Dragoni über die Beschwerde des XXXX, StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.03.2010, FZ 09 08.824 - BAW, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Dr. Kirschbaum und den Richter Mag. Dragoni über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.03.2010, FZ 09 08.824 - BAW, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Die Beschwerde wird gemäß § 63 Abs. 5 AVG iVm. § 23 Abs. 1 AsylGHG als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG als unzulässig zurückgewiesen.

Text

BEGRÜNDUNG:

Verfahrensgang

Verfahren vor dem Bundesasylamt und angefochtener Bescheid

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Indiens, reiste illegal in Österreich ein und stellte am 23.07.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei er angab, am XXXX geboren und somit (damals) noch minderjährig zu sein (AS 11).Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Indiens, reiste illegal in Österreich ein und stellte am 23.07.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei er angab, am römisch 40 geboren und somit (damals) noch minderjährig zu sein (AS 11).

Am 24.07.2009 erfolgte eine Erstbefragung durch die Polizeiinspektion Traiskirchen-EAST. Die Erstbefragung erfolgte unter Beteiligung eines Dolmetschers in der Sprache Punjabi und des Rechtsberaters des Beschwerdeführers.

Am 21.12.2009 und (nach Nachforschungen im Heimatland) erneut am 17.02.2010 wurde der Beschwerdeführer jeweils unter Beteiligung eines Dolmetschers der Sprache Punjabi und seines Rechtsberaters vom Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen, wobei er auch auf Vorhalt seines "offensichtlichen Alters von 20 Jahren" (AS 101) dabei blieb, am XXXX geboren zu sein und der Rechtsberater dementsprechend vom Bundesasylamt als Vertreter des Beschwerdeführers behandelt wurde (AS 117).Am 21.12.2009 und (nach Nachforschungen im Heimatland) erneut am 17.02.2010 wurde der Beschwerdeführer jeweils unter Beteiligung eines Dolmetschers der Sprache Punjabi und seines Rechtsberaters vom Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen, wobei er auch auf Vorhalt seines "offensichtlichen Alters von 20 Jahren" (AS 101) dabei blieb, am römisch 40 geboren zu sein und der Rechtsberater dementsprechend vom Bundesasylamt als Vertreter des Beschwerdeführers behandelt wurde (AS 117).

Mit Datum vom 01.03.2010 erließ das Bundesasylamt den Bescheid FZ. 09 08.824 - BAW (AS 133), mit dem der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziff. 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 "idgF" abgewiesen (Spruchpunkt I.) wird. Weiters wird der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat des Beschwerdeführers gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziff. 13 leg. cit. abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 leg. cit. wird der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen (Spruchpunkt III.) (im Folgenden: angefochtener Bescheid).Mit Datum vom 01.03.2010 erließ das Bundesasylamt den Bescheid FZ. 09 08.824 - BAW (AS 133), mit dem der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziff. 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, "idgF" abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) wird. Weiters wird der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziff. 13 leg. cit. abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, leg. cit. wird der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.) (im Folgenden: angefochtener Bescheid).

Der Bescheid erging ausschließlich an den Beschwerdeführer und wurde diesem am 01.03.2010 eigenhändig übergeben.

Zur Begründung des Bescheides hat das Bundesasylamt in der Beweiswürdigung im Wesentlichen ausgeführt, dem Fluchtvorbringen könne ua. in Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer falsche Angaben zu seiner Person gemacht habe, kein Glauben geschenkt werden. Eine Person mit den vom Beschwerdeführer angegebenen Daten (Name, Geburtsdatum) existiere nämlich in dessen Heimatort nicht. Des Weitern ergebe sich aus dem Augenschein, dass der Beschwerdeführer bereits volljährig sei.

Beschwerde und Verfahren vor dem Asylgerichtshof

Gegen diesen Bescheid legte der Beschwerdeführer am 15.03.2010 selbst Beschwerde beim Bundesasylamt ein (AS 233), wobei er ua. vorbrachte, das Bundesasylamt sei unrichtiger Weise von der Unglaubwürdigkeit seines Vorbringens und von seiner Volljährigkeit ausgegangen.

Nach Vorlage der Berufung an den Asylgerichtshof am 24.03.2010, langte am selben Tag eine Beschwerdeergänzung ein, in welcher der Beschwerdeführer außerdem ein fehlerhaftes Ermittlungsverfahren und eine fehlerhafte Beweiswürdigung rügte.

Der zuständige Senat des Asylgerichthof hat am heutigen Tage beraten und dem Beschluss wie vorliegend einhellig zugestimmt.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Anwendbares Recht

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt."Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt."

Gemäß § 63 Abs. 5 AVG iVm. § 23 Abs. 1 AsylGHG ist die Beschwerde gegen eine Bescheid des Bundesasylamt von der Partei binnen zwei Wochen beim Bundesasylamt einzubringen.Gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG ist die Beschwerde gegen eine Bescheid des Bundesasylamt von der Partei binnen zwei Wochen beim Bundesasylamt einzubringen.

Gemäß § 75 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 idgF (im Folgenden: AsylG), ist das AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Das vorliegende Asylverfahren ist seit 23.07.2009 anhängig; es ist daher nach der geltenden Fassung zu beurteilen.Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 idgF (im Folgenden: AsylG), ist das AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Das vorliegende Asylverfahren ist seit 23.07.2009 anhängig; es ist daher nach der geltenden Fassung zu beurteilen.

Gemäß § 16 AsylG ist für den Eintritt der Handlungsfähigkeit nach diesem Gesetz das österreichische Recht maßgeblich, wonach es sich bei Personen, die älter als 14 und jünger als 18 Jahre alt sind, um mündige Minderjährige handelt, die ohne Stellvertreter nur eingeschränkt handlungsfähig sind. Gesetzlicher Stellvertreter in Asylverfahren ist daher ein Elternteil. Im Falle unmündiger Minderjähriger, deren Interessen nicht von einem gesetzlichen Stellvertreter wahrgenommen werden können, gilt der Rechtsberater ab der Ankunft in der Erstaufnahmestelle als gesetzlicher Stellvertreter, nach Zulassung der örtlich zuständige Jugendwohlfahrtsträger.Gemäß Paragraph 16, AsylG ist für den Eintritt der Handlungsfähigkeit nach diesem Gesetz das österreichische Recht maßgeblich, wonach es sich bei Personen, die älter als 14 und jünger als 18 Jahre alt sind, um mündige Minderjährige handelt, die ohne Stellvertreter nur eingeschränkt handlungsfähig sind. Gesetzlicher Stellvertreter in Asylverfahren ist daher ein Elternteil. Im Falle unmündiger Minderjähriger, deren Interessen nicht von einem gesetzlichen Stellvertreter wahrgenommen werden können, gilt der Rechtsberater ab der Ankunft in der Erstaufnahmestelle als gesetzlicher Stellvertreter, nach Zulassung der örtlich zuständige Jugendwohlfahrtsträger.

Gemäß § 19 AsylG muss ein Fremder nach der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz oder im Zulassungsverfahren einer Erstbefragung unterzogen werden und ist im Zulassungsverfahren grundsätzlich zumindest einmal vom Bundesasylamt einzuvernehmen. Minderjährige dürfen nur in Gegenwart eines gesetzlichen Stellvertreters einvernommen werden.Gemäß Paragraph 19, AsylG muss ein Fremder nach der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz oder im Zulassungsverfahren einer Erstbefragung unterzogen werden und ist im Zulassungsverfahren grundsätzlich zumindest einmal vom Bundesasylamt einzuvernehmen. Minderjährige dürfen nur in Gegenwart eines gesetzlichen Stellvertreters einvernommen werden.

Unzulässigkeit der Beschwerde

Die vorliegende Beschwerde ist gemäß § 63 Abs. 5 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG unzulässig, da der angefochtene Bescheid dem Beschwerdeführer nicht wirksam zugestellt worden und damit nicht erlassen war.Die vorliegende Beschwerde ist gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG unzulässig, da der angefochtene Bescheid dem Beschwerdeführer nicht wirksam zugestellt worden und damit nicht erlassen war.

Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer nämlich nur persönlich und nicht auch seinem gesetzlichen Vertreter zugestellt, obwohl zu diesem Zeitpunkt nicht erwiesen war, dass der Beschwerdeführer tatsächlich bereits volljährig war.

Dazu ist zum einen festzustellen, dass das Bundesasylamt den Beschwerdeführer zwar jeweils in Anwesenheit seines Rechtsberaters vernommen und diesen auch als dessen "Vertreter" angesprochen bzw. ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben hatte. Danach ging das Bundesasylamt aber offensichtlich ohne Weiteres davon aus, dass der Beschwerdeführer zum maßgeblichen Zeitpunkt bereits volljährig war (AS 105).

Das Bundesasylamt hatte dem Beschwerdeführer zum anderen zwar bei den Einvernahmen vorgehalten, dass das behauptete Geburtsdatum (XXXX) nach Auffassung der Behörde nicht stimme und ihn, da in Wahrheit volljährig, "alle Verpflichtungen selbst" träfen (AS 101). Im Bescheid werden dann aber wieder zwei Geburtsdaten ("XXXX alias XXXX"; AS 133) angeführt, von denen eines für den Zeitpunkt der hier maßgeblichen Zustellung des angefochtenen Bescheides auf einen Volljährigkeit, das andere auf Minderjährigkeit schließen lassen musste.Das Bundesasylamt hatte dem Beschwerdeführer zum anderen zwar bei den Einvernahmen vorgehalten, dass das behauptete Geburtsdatum (römisch 40 ) nach Auffassung der Behörde nicht stimme und ihn, da in Wahrheit volljährig, "alle Verpflichtungen selbst" träfen (AS 101). Im Bescheid werden dann aber wieder zwei Geburtsdaten ("XXXX alias XXXX"; AS 133) angeführt, von denen eines für den Zeitpunkt der hier maßgeblichen Zustellung des angefochtenen Bescheides auf einen Volljährigkeit, das andere auf Minderjährigkeit schließen lassen musste.

Eine Begründung, wieso das Bundesasylamt zum Zeitpunkt des Erlasses von welchem Alter ausging, wurde im angefochtenen Bescheid nicht gegeben. In der Beweiswürdigung findet sich lediglich eine Bemerkung dahingehend, dass die Angaben des Beschwerdeführers durch die Nachforschungen des Bundesasylamts vor Ort (allgemein) nicht verifiziert werden konnten, da eine Person mit dem Namen und dem Geburtsdatum des Beschwerdeführers dort nicht existiere. Weshalb der Beschwerdeführer allein aufgrund dessen als volljährig anzusehen war, ist den Ausführungen jedoch nicht zu entnehmen.

Der Vollständigkeit halber sei bemerkt, dass es sich bei dem vom Bundesasylamt zugrunde gelegten Geburtsdatum "XXXX" ersichtlich um eine fiktives Datum handelt, dass zwar das Geburtsjahr des Beschwerdeführers als richtig unterstellt, den Geburtstag jedoch - ohne ersichtlichen Grund - auf ein Datum wenige Monate vor Erlass des angefochtenen Bescheides legt, um somit zur Volljährigkeit des Beschwerdeführers zu gelangen.

Schlagworte

Altersfeststellung, gesetzlicher Vertreter, Minderjährigkeit, Volljährigkeit

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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