Norm
AVG §71 Abs1Spruch
A2 265.688-2/2008/9E
A2 265.688-3/2010/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Vorsitzenden und den Richter Mag. Lammer als Beisitzer über die Beschwerden des XXXX, StA. Algerien, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 17.10.2005, Zl. 04 21.605-BAL und 19.10.2010, Zl. 04 21.605-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Vorsitzenden und den Richter Mag. Lammer als Beisitzer über die Beschwerden des römisch 40 , StA. Algerien, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 17.10.2005, Zl. 04 21.605-BAL und 19.10.2010, Zl. 04 21.605-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde vom 27.10.2010 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.10.2010, Zl. 04 21.605-BAL WE, wird gemäß § 71 Abs. 1 AVG idgF abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde vom 27.10.2010 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.10.2010, Zl. 04 21.605-BAL WE, wird gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG idgF abgewiesen.
II. Die Beschwerde vom 03.11.2005 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.10.2005, Zl. 04 21.605-BAL, wird gemäß § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurückgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde vom 03.11.2005 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.10.2005, Zl. 04 21.605-BAL, wird gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG als verspätet zurückgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der nunmehrige Beschwerdeführer stellte am 22.10.2004 einen Asylantrag. Das Bundesasylamt hat diesen Asylantrag mit Bescheid vom 17.10.2005, Zl. 04 21.605-BAL abgewiesen und unter einem festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Algerien zulässig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Algerien ausgewiesen. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 18.10.2005 zugestellt und erwuchs er daher am 02.11.2005, 24:00 in Rechtskraft.
2. Am 03.11.2005 brachte der Beschwerdeführer bei der EAST West persönlich eine mit 02.11.2010 datierte inhaltliche Berufung (nunmehr Beschwerde) ein, in der sich keine Ausführungen zu ihrer Rechtzeitigkeit finden. Das Beschwerdeverfahren wurde am 17.08.2010 der Gerichtsabteilung A2 des Asylgerichtshofes zugeteilt.
3. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 30.08.2010, dem Beschwerdeführer am 02.09.2010 zugestellt, wurden die Parteien seitens des Asylgerichtshofes von der - prim facie - vorliegenden Verspätung der Beschwerde in Kenntnis gesetzt.
4. Am 10.09.2010 langte beim Bundesasylamt ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG, verbunden mit einer (Wiederholung der) Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.10.2005 ein. Darin führt der Beschwerdeführer aus, als er den Bescheid des Bundesasylamtes bekommen habe, sei er zur Caritas in XXXX gegangen und habe dort mit einem Mitarbeiter gesprochen, der ihm gesagt habe, dass er sich um seine Angelegenheit kümmern und veranlassen würde, dass seine Berufung eingebracht werden würde. Er habe sich an die Caritas gewandt, weil ihm seine Kollegen aus der Pension gesagt hätten, dass es sich bei der Caritas um eine Organisation handle, an die man sich vertrauensvoll wenden könne und wo man kompetente und korrekte Auskünfte erhalten würde. Daher habe er keinen Grund gehabt an der Sachkompetenz der Caritas zu zweifeln. Er habe in der Folge auch Grundversorgungsleistungen erhalten und habe daher annehmen müssen, dass sein Asylverfahren laufe. Nun habe ihm der Asylgerichtshof mitgeteilt, dass seine Berufung verspätet sei. Er habe sich an eine Flüchtlingsberaterin beim Bundesasylamt Linz gewandt, die den Kontakt zur Caritas hergestellt habe, da sein Fall ja von der Caritas bearbeitet worden sei. Dort sei dann versucht worden, den Grund für die Verspätung herauszufinden. Offenbar sei der Rechtsberater, der nicht mehr bei der Caritas arbeite, bei der Bestimmung des Beginnes des Fristenlaufes einem Irrtum unterlegen, was als Ereignis zu betrachten sei, welches ihn an der Einhaltung der Berufungsfrist gehindert habe. Aufgrund des guten Rufes der Caritas, den sie auch bei anderen Asylwerbern genieße und dem Vertrauen, dass er auch der Caritas als seriöse Organisation entgegengebracht habe, habe er keinen Grund an der Sorgfalt, Kompetenz und Zuverlässigkeit des Rechtsberaters der Caritas zu zweifeln gehabt. Er habe darauf vertrauen können und vertraut, dass die Berufung fristgerecht sein würde. Das Versehen des Rechtsberaters sei ihm nicht zuzurechnen, da es sich nicht um ein Vertrauensverhältnis handle. Die Rechtsberaterin habe für ihn das schriftliche Rechtsmittel verfasst, wobei von Beginn an vereinbart gewesen wäre, dass er selbst den Inhalt befürworten und es unterschrieben an die Behörde leiten müsse. Aus den geschilderten Gründen sei ihm die Einbringung einer Berufung innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Rechtsmittelfrist ohne sein Verschulden nicht möglich gewesen.4. Am 10.09.2010 langte beim Bundesasylamt ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, AVG, verbunden mit einer (Wiederholung der) Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.10.2005 ein. Darin führt der Beschwerdeführer aus, als er den Bescheid des Bundesasylamtes bekommen habe, sei er zur Caritas in römisch 40 gegangen und habe dort mit einem Mitarbeiter gesprochen, der ihm gesagt habe, dass er sich um seine Angelegenheit kümmern und veranlassen würde, dass seine Berufung eingebracht werden würde. Er habe sich an die Caritas gewandt, weil ihm seine Kollegen aus der Pension gesagt hätten, dass es sich bei der Caritas um eine Organisation handle, an die man sich vertrauensvoll wenden könne und wo man kompetente und korrekte Auskünfte erhalten würde. Daher habe er keinen Grund gehabt an der Sachkompetenz der Caritas zu zweifeln. Er habe in der Folge auch Grundversorgungsleistungen erhalten und habe daher annehmen müssen, dass sein Asylverfahren laufe. Nun habe ihm der Asylgerichtshof mitgeteilt, dass seine Berufung verspätet sei. Er habe sich an eine Flüchtlingsberaterin beim Bundesasylamt Linz gewandt, die den Kontakt zur Caritas hergestellt habe, da sein Fall ja von der Caritas bearbeitet worden sei. Dort sei dann versucht worden, den Grund für die Verspätung herauszufinden. Offenbar sei der Rechtsberater, der nicht mehr bei der Caritas arbeite, bei der Bestimmung des Beginnes des Fristenlaufes einem Irrtum unterlegen, was als Ereignis zu betrachten sei, welches ihn an der Einhaltung der Berufungsfrist gehindert habe. Aufgrund des guten Rufes der Caritas, den sie auch bei anderen Asylwerbern genieße und dem Vertrauen, dass er auch der Caritas als seriöse Organisation entgegengebracht habe, habe er keinen Grund an der Sorgfalt, Kompetenz und Zuverlässigkeit des Rechtsberaters der Caritas zu zweifeln gehabt. Er habe darauf vertrauen können und vertraut, dass die Berufung fristgerecht sein würde. Das Versehen des Rechtsberaters sei ihm nicht zuzurechnen, da es sich nicht um ein Vertrauensverhältnis handle. Die Rechtsberaterin habe für ihn das schriftliche Rechtsmittel verfasst, wobei von Beginn an vereinbart gewesen wäre, dass er selbst den Inhalt befürworten und es unterschrieben an die Behörde leiten müsse. Aus den geschilderten Gründen sei ihm die Einbringung einer Berufung innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Rechtsmittelfrist ohne sein Verschulden nicht möglich gewesen.
5. Am 11.10.2010 erfolgte vor dem Bundesasylamt eine niederschriftliche Befragung des Beschwerdeführers zu seinem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Dabei erklärte der Beschwerdeführer, dass er einen Tag, nachdem er den negativen Bescheid erhalten habe, zu seinem Freund gegangen sei, der ihm das Berufungsschreiben aufgesetzt habe. Am selben Tag sei er zur Caritas gegangen und habe das Schreiben einer Frau übergeben, die gesagt habe, dass sie es weiterleiten werde. Damit wäre dann die Sache für ihn erledigt gewesen. Wie die Frau geheißen habe, wisse er nicht. Befragt, warum er das Beschwerdeschreiben dieser Frau übergeben habe, entgegnete der Beschwerdeführer, als er zur Caritas gegangen sei, habe ihm die Frau gesagt, dass er das Schreiben auf den Schreibtisch lassen und gehen solle. Von der verspäteten Beschwerde habe er erst heute erfahren. Auf Vorhalt, dass er in seinem Asylverfahren Merkblätter (Informationsschreiben) erhalten habe und somit wissen hätte müssen, dass er seine Beschwerde beim Bundesasylamt einbringen könne, meinte der Beschwerdeführer, es nicht gewusst zu haben, da es ihm niemand gesagt hätte. Er habe nicht gewusst und es nicht verstanden, dass er sein Berufungsschreiben beim Bundesasylamt abgeben müsse. Nachdem er den negativen Bescheid erhalten habe, hätte ihm seine Unterkunftsgeberin gesagt, dass er das Schreiben, sprich die Berufung, zur Caritas bringen solle. Sie habe auch gesagt, dass er nicht warten und sofort zur Caritas gehen solle. Das habe er auch getan. Der Fehler scheine bei der Caritas zu liegen. Nachdem er das Beschwerdeschreiben der Caritas übergeben hätte, habe er nicht mehr nachgefragt und auch keine weiteren Maßnahmen getroffen. Auf Vorhalt, dass seine Angaben aus der Sicht des Bundesasylamtes nicht schlüssig seien und laut Akteninhalt er seine Beschwerde am 03.11.2005 persönlich bei der Exekutive in der Erstaufnahmestelle West eingebracht habe, replizierte der Beschwerdeführer, dass er die Polizei in Thalham "Caritas" nennen würde, da er keinen Namen für diese polizeiliche Einrichtung habe. Er habe sein Berufungsschreiben beim Caritas Büro in XXXX abgegeben. Er wäre nicht bei der Polizei in Thalham gewesen. Nachdem der Beschwerdeführer auf seine Wahrheitspflicht hingewiesen wurde, erklärte er, dass er zuerst zur Polizeiinspektion nach Thalham gefahren sei, um den Brief abzugeben. Die Polizisten hätten ihm die Adresse des Büros der Caritas in XXXX gegeben und gesagt, dass er den Brief bei der Caritas abgeben müsse. Auf weiteren Vorhalt des Aktenvermerks vom 03.11.2005, gab der Beschwerdeführer an, dass, das was er gesagt habe, der Wahrheit entspreche. Die Polizei hätte das Berufungsschreiben nicht angenommen und hätte zu ihm gesagt, er solle zur Caritas gehen, da diese dafür zuständig wäre. Auf Vorhalt, dass er seinen Antrag auf Wiedereinsetzung damit begründet habe, dass er sich an die Caritas in XXXX gewendet habe, damit sie eine Beschwerde für ihn einbringen könne, meinte der Beschwerdeführer, er sei nicht zur Caritas gegangen, da er nicht gewusst habe, dass die Caritas Berufungsschreiben aufsetze. So wäre er zu einem Freund gegangen, der ihm das Berufungsschreiben verfasst habe. Alles was er gesagt habe, wäre richtig, es gebe keinen Grund etwas anderes zu erzählen.5. Am 11.10.2010 erfolgte vor dem Bundesasylamt eine niederschriftliche Befragung des Beschwerdeführers zu seinem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Dabei erklärte der Beschwerdeführer, dass er einen Tag, nachdem er den negativen Bescheid erhalten habe, zu seinem Freund gegangen sei, der ihm das Berufungsschreiben aufgesetzt habe. Am selben Tag sei er zur Caritas gegangen und habe das Schreiben einer Frau übergeben, die gesagt habe, dass sie es weiterleiten werde. Damit wäre dann die Sache für ihn erledigt gewesen. Wie die Frau geheißen habe, wisse er nicht. Befragt, warum er das Beschwerdeschreiben dieser Frau übergeben habe, entgegnete der Beschwerdeführer, als er zur Caritas gegangen sei, habe ihm die Frau gesagt, dass er das Schreiben auf den Schreibtisch lassen und gehen solle. Von der verspäteten Beschwerde habe er erst heute erfahren. Auf Vorhalt, dass er in seinem Asylverfahren Merkblätter (Informationsschreiben) erhalten habe und somit wissen hätte müssen, dass er seine Beschwerde beim Bundesasylamt einbringen könne, meinte der Beschwerdeführer, es nicht gewusst zu haben, da es ihm niemand gesagt hätte. Er habe nicht gewusst und es nicht verstanden, dass er sein Berufungsschreiben beim Bundesasylamt abgeben müsse. Nachdem er den negativen Bescheid erhalten habe, hätte ihm seine Unterkunftsgeberin gesagt, dass er das Schreiben, sprich die Berufung, zur Caritas bringen solle. Sie habe auch gesagt, dass er nicht warten und sofort zur Caritas gehen solle. Das habe er auch getan. Der Fehler scheine bei der Caritas zu liegen. Nachdem er das Beschwerdeschreiben der Caritas übergeben hätte, habe er nicht mehr nachgefragt und auch keine weiteren Maßnahmen getroffen. Auf Vorhalt, dass seine Angaben aus der Sicht des Bundesasylamtes nicht schlüssig seien und laut Akteninhalt er seine Beschwerde am 03.11.2005 persönlich bei der Exekutive in der Erstaufnahmestelle West eingebracht habe, replizierte der Beschwerdeführer, dass er die Polizei in Thalham "Caritas" nennen würde, da er keinen Namen für diese polizeiliche Einrichtung habe. Er habe sein Berufungsschreiben beim Caritas Büro in römisch 40 abgegeben. Er wäre nicht bei der Polizei in Thalham gewesen. Nachdem der Beschwerdeführer auf seine Wahrheitspflicht hingewiesen wurde, erklärte er, dass er zuerst zur Polizeiinspektion nach Thalham gefahren sei, um den Brief abzugeben. Die Polizisten hätten ihm die Adresse des Büros der Caritas in römisch 40 gegeben und gesagt, dass er den Brief bei der Caritas abgeben müsse. Auf weiteren Vorhalt des Aktenvermerks vom 03.11.2005, gab der Beschwerdeführer an, dass, das was er gesagt habe, der Wahrheit entspreche. Die Polizei hätte das Berufungsschreiben nicht angenommen und hätte zu ihm gesagt, er solle zur Caritas gehen, da diese dafür zuständig wäre. Auf Vorhalt, dass er seinen Antrag auf Wiedereinsetzung damit begründet habe, dass er sich an die Caritas in römisch 40 gewendet habe, damit sie eine Beschwerde für ihn einbringen könne, meinte der Beschwerdeführer, er sei nicht zur Caritas gegangen, da er nicht gewusst habe, dass die Caritas Berufungsschreiben aufsetze. So wäre er zu einem Freund gegangen, der ihm das Berufungsschreiben verfasst habe. Alles was er gesagt habe, wäre richtig, es gebe keinen Grund etwas anderes zu erzählen.
6. In weiterer Folge wies das Bundesasylamt den Wiedereinsetzungsantrag mit Bescheid vom 19.10.2010 gemäß § 71 Abs. 1 AVG ab.6. In weiterer Folge wies das Bundesasylamt den Wiedereinsetzungsantrag mit Bescheid vom 19.10.2010 gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG ab.
In den Feststellungen dieses Bescheides wurde dargetan, dass mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Linz, vom 17.10.2005, Zahl 04 21.605-BAL der Asylantrag des Beschwerdeführers vom 22.10.2004 gemäß §§ 7,8 AsylG 1997 idgF abgewiesen worden sei. Diesen Bescheid habe der Beschwerdeführer am 18.10.2005 persönlich übernommen. Dadurch sei der Bescheid rechtswirksam zugestellt worden und wäre bezüglich sämtlicher Spruchpunkte mit 02.10.2005 in Rechtskraft getreten. Der Beschwerdeführer habe es verabsäumt, fristgerecht ein Rechtsmittel gegen diesen Bescheid zu ergreifen. Der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft machen können, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert gewesen wäre, die Frist einzuhalten.In den Feststellungen dieses Bescheides wurde dargetan, dass mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Linz, vom 17.10.2005, Zahl 04 21.605-BAL der Asylantrag des Beschwerdeführers vom 22.10.2004 gemäß Paragraphen 7,,8 AsylG 1997 idgF abgewiesen worden sei. Diesen Bescheid habe der Beschwerdeführer am 18.10.2005 persönlich übernommen. Dadurch sei der Bescheid rechtswirksam zugestellt worden und wäre bezüglich sämtlicher Spruchpunkte mit 02.10.2005 in Rechtskraft getreten. Der Beschwerdeführer habe es verabsäumt, fristgerecht ein Rechtsmittel gegen diesen Bescheid zu ergreifen. Der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft machen können, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert gewesen wäre, die Frist einzuhalten.
Rechtlich wurde insbesondere ausgeführt, dass soweit der Beschwerdeführer nunmehr vorbringe, er hätte die Beschwerdefrist nicht einhalten können, er nicht darlegen habe können, welche konkreten Umstände ihn daran gehindert hätten, rechtzeitig, somit vor dem 03.10.2005 (gemeint wohl 03.11.2005) eine Beschwerde einzubringen beziehungsweise weshalb ihn an der diesbezüglichen Unterlassung kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens treffe. Diesbezüglich obliege es aber dem Wiedereinsetzungswerber alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen und glaubhaft zu machen. Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen sei daher nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Antragstellers gesteckt sei. Das führe im vorliegenden Fall aber mangels entsprechender Tatsachenbehauptungen, aus denen sich in rechtlicher Hinsicht ableiten ließe, die zur Fristversäumung führende Untätigkeit des Asylwerbers hätte bloß auf einem minderen Grad des Versehens beruht, zur Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages.
Soweit der Beschwerdeführer vorbringe, er wäre einen Tag, nachdem er den Bescheid des Bundesasylamtes erhalten habe, zur Caritas gegangen, damit diese sein Beschwerdeschreiben, das von einem Freund von ihm ebenfalls einen Tag nach der Bescheidzustellung verfasst worden wäre, an die zuständige Stelle weiterleite, entspreche dies nicht den Tatsachen. Ebenso werde sein Vorbringen, wonach Mitarbeiter der Caritas für die verspätete Einbringung seines Beschwerdeschreibens verantwortlich wären, als unglaubwürdig gewertet. Laut Akteninhalt beziehungsweise anhand des Zustellnachweises, sei zweifelsfrei erkennbar, dass er am 18.10.2005 persönlich den Bescheid des Bundesasylamtes übernommen habe. Ebenso sei anhand eines Aktenvermerkes vom 03.11.2005 feststellbar, dass er persönlich sein Beschwerdeschreiben bei der Exekutive in der Erstaufnahmestelle West in Thalham abgegeben habe. So habe der Beschwerdeführer nach Vorhalt der amtswegigen Ermittlungsergebnisse sein Vorbringen geändert und angegeben, dass er nicht bei der Caritas sein Beschwerdeschreiben abgegeben habe, sondern bei der Exekutive in der Erstaufnahmestelle West in Thalham sowie dass er diese polizeiliche Einrichtung als "Caritas" bezeichne. Nach Rückfrage habe er sein bisheriges Vorbringen wiederum geändert und dargelegt, dass er anfänglich bei der Exekutive in der Erstaufnahmestelle West in Thalham erschienen wäre, die jedoch sein Beschwerdeschreiben nicht entgegengenommen hätte. Die Polizei hätte ihn an die Caritas verwiesen, wo er schlussendlich auch hingegangen wäre.
Darüber hinaus stünden seine Angaben in der Einvernahme am 11.10.2010 im Widerspruch zu jenen in seinem Wiedereinsetzungsantrag. So werde im schriftlichen Antrag ausgeführt, dass er bei der Caritas in XXXX gewesen wäre, damit ihm ein Mitarbeiter bei der Erhebung einer Beschwerde behilflich wäre. Es wäre zu einem Irrtum des Mitarbeiters im Rahmen der Fristenberechnung gekommen, sodass die Beschwerde verspätet eingebracht worden wäre. Hier sei keine Rede davon, dass es sich lediglich um eine Weiterleitung eines bereits verfassten Schriftsatzes an die zuständige Behörde handelte. Da der Beschwerdeführer im Laufe seiner Einvernahme derart unterschiedliche Szenarien bezüglich der Einbringung seines Beschwerdeschreibens geschildert habe, müsse sein Sachvortrag insgesamt als unglaubwürdig betrachtet werden.Darüber hinaus stünden seine Angaben in der Einvernahme am 11.10.2010 im Widerspruch zu jenen in seinem Wiedereinsetzungsantrag. So werde im schriftlichen Antrag ausgeführt, dass er bei der Caritas in römisch 40 gewesen wäre, damit ihm ein Mitarbeiter bei der Erhebung einer Beschwerde behilflich wäre. Es wäre zu einem Irrtum des Mitarbeiters im Rahmen der Fristenberechnung gekommen, sodass die Beschwerde verspätet eingebracht worden wäre. Hier sei keine Rede davon, dass es sich lediglich um eine Weiterleitung eines bereits verfassten Schriftsatzes an die zuständige Behörde handelte. Da der Beschwerdeführer im Laufe seiner Einvernahme derart unterschiedliche Szenarien bezüglich der Einbringung seines Beschwerdeschreibens geschildert habe, müsse sein Sachvortrag insgesamt als unglaubwürdig betrachtet werden.
7. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 25.10.2010 zugestellt. Am 27.10.2010 wurde die dagegen gerichtete Beschwerde des Beschwerdeführers beim Bundesasylamt eingebracht. Darin wurde ausgeführt, dass es nicht vollziehbar sei wie das Bundesasylamt zu der Ansicht gelange, dass der Beschwerdeführer den behaupteten Sachverhalt nicht glaubhaft machen habe könne. Darüber hinaus widerspreche dies der Aktenlage. Außerdem sei es nicht nachvollziehbar, inwiefern der Beschwerdeführer seinen Sachvortrag im Laufe seiner Einvernahme geändert haben sollte. Auch sei die Ausführung des Bundesasylamtes, wonach das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Einvernahme zu dem in seinem schriftlichen Wiedereinsetzungsantrag divergieren würde, nicht schlüssig. (Nähere Ausführungen hiezu finden sich in der Beschwerde aber nicht). Diese Unschlüssigkeit zeige sich auch darin, wenn die belangte Behörde ausführe, dass der erstinstanzliche Asylbescheid, den der Beschwerdeführer am 18.10.2005 persönlich übernommen habe, schon am 02.10.2005 in Rechtskraft erwachsen sei, da er seine Beschwerde dagegen erst am 03.10.2005 eingebracht hätte. Somit wäre der angefochtene Bescheid wegen Begründungsmangel insgesamt mit Rechtswidrigkeit belastet.
8. Die Beschwerde gegen die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages langte am 29.10.2010 beim Asylgerichtshof ein. Die beiden Verfahren waren aus Effizienzgründen zu verbinden.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist in den gegenständlichen Verfahren zugrundeliegenden Asylverfahren das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 76 in der Fassung BGBl. I Nr. 129/2004 (im Folgenden: "AsylG 1997") anzuwenden. Die Anwendbarkeit der §§ 24, 27, 36, 54 bis 57 und 60 AsylG 2005 ergibt sich aus § 75 Abs. 1, die Anwendbarkeit des § 10 AsylG 2005 aus § 75 Abs. 8 AsylG 2005 und die Anwendbarkeit der §§ 2 Abs. 1 Z 25 und Abs. 3, 15 Abs. 1 Z 4 und 6, 18 Abs. 2 und 3, 22 Abs. 3 und Abs. 11 Z 7, § 23 Abs. 1, Abs. 7 und Abs. 8, 27 Abs. 4 und 5, 57 Abs. 10 und Abs. 11 Z 2 sowie 62 Abs. 3 aus § 75 Abs. 10 AsylG 2005. Weiters ist hinsichtlich § 8 AsylG 1997 auf die Sondernormen des § 75 Abs. 10 2. und 3. Satz AsylG 2005 Bedacht zu nehmen.1. Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist in den gegenständlichen Verfahren zugrundeliegenden Asylverfahren das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl. römisch eins Nr. 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2004, (im Folgenden: "AsylG 1997") anzuwenden. Die Anwendbarkeit der Paragraphen 24, 27, 36, 54 bis 57 und 60 AsylG 2005 ergibt sich aus Paragraph 75, Absatz eins,, die Anwendbarkeit des Paragraph 10, AsylG 2005 aus Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 und die Anwendbarkeit der Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 25 und Absatz 3, 15, Absatz eins, Ziffer 4 und 6, 18 Absatz 2 und 3, 22 Absatz 3 und Absatz 11, Ziffer 7,, Paragraph 23, Absatz eins,, Absatz 7 und Absatz 8, 27, Absatz 4 und 5, 57 Absatz 10 und Absatz 11, Ziffer 2, sowie 62 Absatz 3, aus Paragraph 75, Absatz 10, AsylG 2005. Weiters ist hinsichtlich Paragraph 8, AsylG 1997 auf die Sondernormen des Paragraph 75, Absatz 10, 2. und 3. Satz AsylG 2005 Bedacht zu nehmen.
Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBL I Nr. 147/2008 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 147 aus 2008, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor; beide nunmehr beim erkennenden Gerichtshof anhängige Beschwerden betreffen Verfahren in engem Bezug zu einer abweisenden inhaltlichen Asylentscheidung.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor; beide nunmehr beim erkennenden Gerichtshof anhängige Beschwerden betreffen Verfahren in engem Bezug zu einer abweisenden inhaltlichen Asylentscheidung.
2. Zu Spruchpunkt I (Beschwerde gegen die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages)2. Zu Spruchpunkt römisch eins (Beschwerde gegen die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages)
2.1. Gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Frist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, zu bewilligen, wenn sie glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.2.1. Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Frist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, zu bewilligen, wenn sie glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Ereignis "unabwendbar", wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden kann. Ein Ereignis ist "unvorhergesehen", wenn die Partei es tatsächlich nicht mit einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwartet werden konnte. Das im Begriff der "Unvorhergesehenheit" gelegene Zumutbarkeitsmoment ist dahingehend zu verstehen, dass die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit dann noch gewahrt ist, wenn der Partei (ihrem Vertreter) in Ansehung der Wahrung der Frist nur ein "minderer Grad des Versehens" unterläuft. Ein solcher "minderer Grad" des Versehens (§ 1332 ABGB) liegt nur dann vor, wenn es sich um leichte Fahrlässigkeit handelt, also dann, wenn ein Fehler begangen wird, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht (VwGH 22.01.1992, Zl. 91/13/0254).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Ereignis "unabwendbar", wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden kann. Ein Ereignis ist "unvorhergesehen", wenn die Partei es tatsächlich nicht mit einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwartet werden konnte. Das im Begriff der "Unvorhergesehenheit" gelegene Zumutbarkeitsmoment ist dahingehend zu verstehen, dass die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit dann noch gewahrt ist, wenn der Partei (ihrem Vertreter) in Ansehung der Wahrung der Frist nur ein "minderer Grad des Versehens" unterläuft. Ein solcher "minderer Grad" des Versehens (Paragraph 1332, ABGB) liegt nur dann vor, wenn es sich um leichte Fahrlässigkeit handelt, also dann, wenn ein Fehler begangen wird, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht (VwGH 22.01.1992, Zl. 91/13/0254).
Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben, wobei an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen ist, als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligten Personen (VwGH 18.04.2002, 2001/01/0559; VwGH 29.01.2004, 2001/20/0425).
Die Partei hat aber nicht nur eigenes Verschulden zu vertreten, sondern ihr ist auch das Verhalten ihres Vertreters zuzurechnen (siehe etwa die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, unter E 72 ff. zu § 71 AVG zitierte Rechtsprechung des VwGH, die auch auf die vergleichbare Bestimmung des § 46 VwGG angewendet wird;Die Partei hat aber nicht nur eigenes Verschulden zu vertreten, sondern ihr ist auch das Verhalten ihres Vertreters zuzurechnen (siehe etwa die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, unter E 72 ff. zu Paragraph 71, AVG zitierte Rechtsprechung des VwGH, die auch auf die vergleichbare Bestimmung des Paragraph 46, VwGG angewendet wird;
vgl. dazu unter vielen VwGH 11.07.2000, Zl. 2000/16/0311;vergleiche dazu unter vielen VwGH 11.07.2000, Zl. 2000/16/0311;
28.03.2001, Zl. 2001/04/0005). Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist ein Verschulden des Parteienvertreters einem Verschulden der Partei selbst gleichzusetzen (VwGH 22.01.1992, Zl. 91/13/0254). Demnach bildet die Untätigkeit eines Vertreters im Allgemeinen auch keinen Wiedereinsetzungsgrund, es sei denn, der Machthaber wäre seinerseits durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert gewesen, die Frist einzuhalten, und es träfe ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens (VwGH 26.03.1996, Zl. 95/19/1792; 04.12.1996, Zlen. 96/21/0914, 0915;
25.03.1999, Zl. 99/20/0099; und 03.12.1999, Zl. 97/19/0182). Das Verschulden, welches den Bevollmächtigten der Partei trifft, ist so zu behandeln, als wäre es der Partei selbst unterlaufen, gleichgültig ob der Wiedereinsetzungswerber von einem Rechtsanwalt oder sonst einer Vertrauensperson, deren sich die Partei zur Besorgung ihrer Angelegenheiten bedient, vertreten wird (vgl. VwGH 26.01.1995, Zl. 94/06/0090). Der Vertreter ist - um sein Verschulden auszuschließen - verhalten, sich selbst unverzüglich von der vertretenen Partei alle erforderlichen Informationen zu verschaffen, um die Prozesshandlungen zeitgerecht setzen und damit die Fristen wahren zu können (VwGH 13.12.1989, Zl. 89/03/0091; siehe Hengstschläger/Leeb, AVG, 4. Tb. [2009] § 71 Rz 45).25.03.1999, Zl. 99/20/0099; und 03.12.1999, Zl. 97/19/0182). Das Verschulden, welches den Bevollmächtigten der Partei trifft, ist so zu behandeln, als wäre es der Partei selbst unterlaufen, gleichgültig ob der Wiedereinsetzungswerber von einem Rechtsanwalt oder sonst einer Vertrauensperson, deren sich die Partei zur Besorgung ihrer Angelegenheiten bedient, vertreten wird vergleiche VwGH 26.01.1995, Zl. 94/06/0090). Der Vertreter ist - um sein Verschulden auszuschließen - verhalten, sich selbst unverzüglich von der vertretenen Partei alle erforderlichen Informationen zu verschaffen, um die Prozesshandlungen zeitgerecht setzen und damit die Fristen wahren zu können (VwGH 13.12.1989, Zl. 89/03/0091; siehe Hengstschläger/Leeb, AVG, 4. Tb. [2009] Paragraph 71, Rz 45).
Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers in seinem Antrag gestellt wird (vgl. VwGH 22.02.2001, 2000/20/0534). Den Wiedereinsetzungswerber trifft somit die Pflicht, alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen und glaubhaft zu machen; es ist nicht Sache der Behörde, tatsächliche Umstände zu erheben, die einen Wiedereinsetzungsantrag bilden könnten (VwGH 22.03.2000, 99/01/0268 unter Bezugnahme auf das dg. Erkenntnis vom 28.01.1998, 97/01/0983). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bleibt die Partei im Verfahren wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an den im Antrag vorgebrachten Wiedereinsetzungsgrund gebunden. Eine Auswechslung dieses Grundes im Berufungsverfahren ist rechtlich unzulässig (vgl. VwGH 28.02.2000, 99/17/0317; VwGH 30.11.2000, 99/20/0543; VwGH 25.02.2003, 2002/10/0223).Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers in seinem Antrag gestellt wird vergleiche VwGH 22.02.2001, 2000/20/0534). Den Wiedereinsetzungswerber trifft somit die Pflicht, alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen und glaubhaft zu machen; es ist nicht Sache der Behörde, tatsächliche Umstände zu erheben, die einen Wiedereinsetzungsantrag bilden könnten (VwGH 22.03.2000, 99/01/0268 unter Bezugnahme auf das dg. Erkenntnis vom 28.01.1998, 97/01/0983). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bleibt die Partei im Verfahren wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an den im Antrag vorgebrachten Wiedereinsetzungsgrund gebunden. Eine Auswechslung dieses Grundes im Berufungsverfahren ist rechtlich unzulässig vergleiche VwGH 28.02.2000, 99/17/0317; VwGH 30.11.2000, 99/20/0543; VwGH 25.02.2003, 2002/10/0223).
Gemäß § 71 Abs. 2 AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung bzw. Beschwerde Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.Gemäß Paragraph 71, Absatz 2, AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung bzw. Beschwerde Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.
2.2. An der Rechtsgültigkeit der Zustellung gemäß § 24 ZustG an den Beschwerdeführer ergeben sich keine Zweifel. Den Umstand, dass die Berufung (nunmehr: Beschwerde) verspätet eingebracht war, hat der Beschwerdeführer im Wiedereinsetzungsverfahren selbst einbekannt; Allerseelen gilt nach dem FeiertagsruheG 1957 idgF nicht als Feiertag. Gemessen an den nicht widerlegbaren Ausführungen des Wiedereinsetzungswerbers hat er erst am 02.09.2010 von der Verspätung des Rechtsmittels erfahren, demzufolge ist der Antrag auch als rechtzeitig iSd § 71 Abs 2 AVG anzusehen.2.2. An der Rechtsgültigkeit der Zustellung gemäß Paragraph 24, ZustG an den Beschwerdeführer ergeben sich keine Zweifel. Den Umstand, dass die Berufung (nunmehr: Beschwerde) verspätet eingebracht war, hat der Beschwerdeführer im Wiedereinsetzungsverfahren selbst einbekannt; Allerseelen gilt nach dem FeiertagsruheG 1957 idgF nicht als Feiertag. Gemessen an den nicht widerlegbaren Ausführungen des Wiedereinsetzungswerbers hat er erst am 02.09.2010 von der Verspätung des Rechtsmittels erfahren, demzufolge ist der Antrag auch als rechtzeitig iSd Paragraph 71, Absatz 2, AVG anzusehen.
2.3. Inhaltlich führt der gegenständliche Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zum Erfolg:
Insoweit der Beschwerdeführer versucht darzulegen, dass seine Fristversäumung nicht ihm, sondern der Caritas zuzurechnen sei, vermochte dies aus folgenden Gründen nicht zu überzeugen: So führte der Beschwerdeführer zunächst in seinem Wiedereinsetzungsantrag vom 09.09.2010 aus, dass seine Fristversäumung offenbar im Irrtum eines Rechtsberaters der Caritas begründend liege, welcher die Beschwerde des Beschwerdeführers verfasst und eingebracht habe. Im Widerspruch dazu führte der Beschwerdeführer in seiner niederschriftlichen Befragung vor dem Bundesasylamt am 11.10.2010 an, dass seine Beschwerde von seinem Freund verfasst worden wäre und er sie im Anschluss einer Frau bei der Caritas übergeben hätte, die gesagt habe, dass sie diese weiterleiten werde, womit dann die Sache für ihn erledigt gewesen wäre; der Fehler scheine also bei der Caritas zu liegen. Auf Vorhalt des Bundesasylamtes in dieser Einvernahme, wonach der Beschwerdeführer entsprechend dem do. Aktenvermerk vom 03.11.2005 seine Beschwerde am 03.11.2005 persönlich bei der Polizei in der Erstaufnahmestelle Ost eingebracht habe, meinte der Beschwerdeführer, dass er die Polizei in Thalham "Caritas" nennen würde, da er sonst keinen Namen für diese Einrichtung habe, was jedoch nicht nachvollziehbar ist, da es sich hierbei um zwei grundsätzlich unterschiedliche Einrichtungen handelt, was für jeden offensichtlich erkennbar sein muss. Er habe, so der Beschwerdeführer im Anschluss, sein Berufungsschreiben im Büro der Caritas abgegeben und wäre nicht bei der Polizei gewesen, was jedoch wiederum der Aktenlage widerspricht, da die Exekutive der EAST West entsprechend der Aktenlage, seine Beschwerde angenommen und (via Erstaufnahmestelle West) an die Außenstelle Linz weitergeleitet hat, weshalb den weiteren Einlassungen des Beschwerdeführers, dass er zwar bei der Polizei gewesen wäre, jedoch seine Beschwerde nicht angenommen worden wäre, sondern er an die Caritas weiterverwiesen worden wäre, nicht gefolgt werden kann.
Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die Fristversäumnis einem Mitarbeiter der Caritas zuzurechnen sei, ist ferner entgegenzuhalten, dass die Beschwerde mit 02.11.2005 datiert ist, weshalb selbst wenn die Beschwerde tatsächlich von der Caritas verfasst worden wäre, ihr daher diesbezüglich keine Verfristung vorzuwerfen wäre, sondern diese auch diesfalls im Verantwortungsbereich des Beschwerdeführers verbliebe. So gelangt der Asylgerichtshof aufgrund der widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers und der sonstigen Aktenlage (Aktenvermerk und Datum der Beschwerde) zum Schluss, dass die Beschwerde zwar rechtzeitig verfasst, jedoch vom Beschwerdeführer - ohne im gegenständlichen Verfahren relevante - Rechtfertigung verspätet eingebracht wurde, was sich auch mit der Ausführung an einer Stelle des Wiedereinsetzungsantrages, wonach mit dem Mitarbeiter der Caritas von Beginn an vereinbart gewesen wäre, dass der Beschwerdeführer selbst den Inhalt befürworten und sie unterschrieben an die Behörde leiten müsse, deckte. Dass der Beschwerdeführer zudem weder in der Lage war, zur Person der Beraterin bei der Caritas noch zu deren konkretem Irrtum - welcher eigentlich nur spekulativ angenommen wird - nähere Angaben zu machen, erhärtet diese Einschätzung des Asylgerichtshofes. Somit konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft darlegen, dass er aus einem unvorhersehbaren oder unabwendbarem Ereignis verhindert gewesen wäre, die Frist einzuhalten.
Zu den schon im Bescheid der Verwaltungsbehörde zutreffend veranschaulichten Widersprüchlichkeiten und Aktenwidrigkeiten der Einlassungen des Beschwerdeführers zum Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes hat die Beschwerde außer einer Bestreitung ohne nähere Begründung nichts entgegengesetzt. Das Bundesasylamt hatte den Sachverhalt auch richtigerweise mit dem Beschwerdeführer persönlich erörtert, ohne dass es ihm - wie in der Verfahrenserzählung dargestellt - gelungen wäre, bei dieser Gelegenheit eine konsistente Darstellung zu geben, was bei Schilderung tatsächlich erlebter Geschehnisse aber zu erwarten gewesen wäre.
Die Beschwerde gegen den Wiedereinsetzungsbescheid war daher mit obiger Begründung gesamt als unbegründet abzuweisen und dem Bundesasylamt beizupflichten.
Insoweit in der Beschwerde schließlich die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides geltend gemacht wird, da darin ausgeführt wäre, dass der erstinstanzliche Asylbescheid, den der Beschwerdeführer am 18.10.2005 persönlich übernommen habe, schon am 02.10.2005 in Rechtskraft erwachsen sei, da er seine Beschwerde dagegen erst am 03.10.2005 eingebracht hätte, wird dazu angemerkt, dass es sich hierbei um einen offenkundigen Schreibfehler in einem ansonsten klaren Begründungsteil handelt, der rechtlich nicht maßgeblich ist.
3. Zu Spruchpunkt II - Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz3. Zu Spruchpunkt römisch zwei - Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz
Gemäß § 63 Abs. 5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.Gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.
Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
Gemäß § 33 Abs. 3 AVG werden die Tage des Postlaufes in die Frist nicht eingerechnet.Gemäß Paragraph 33, Absatz 3, AVG werden die Tage des Postlaufes in die Frist nicht eingerechnet.
Im vorliegenden Fall wurde der Bescheid dem Beschwerdeführer, wie oben ausgeführt, rechtswirksam am 18.10.2005 zugestellt. Die Beschwerde gegen diesen Bescheid wäre daher bis längstens 02.11.2005, 24:00. beim Bundesasylamt einzubringen gewesen (zu Allerseelen siehe schon 2.2.). Die Beschwerde wurde jedoch erst am 03.11.2005 eingebracht, weshalb sie spruchgemäß als verspätet zurückzuweisen war.
4. Der Sachverhalt ist insgesamt, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde, geklärt (entspricht der bisherigen Judikatur zu § 67d AVG; vgl auch jene zu Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG) und sind somit schon aus diesem Grund die Voraussetzungen des § 41 Abs 7 AsylG verwirklicht, von einer mündlichen Verhandlung abzusehen. Der Beschwerdeführer hat schließlich auch nicht erklärt, welche Ausführungen er sonst in einer mündlichen Beschwerdeverhandlung hätte treffen können, die eine andere Entscheidung bewirken hätten können. Es war somit nach Durchführung einer nichtöffentlichen Beratung insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.4. Der Sachverhalt ist insgesamt, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde, geklärt (entspricht der bisherigen Judikatur zu Paragraph 67 d, AVG; vergleiche auch jene zu Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG) und sind somit schon aus diesem Grund die Voraussetzungen des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG verwirklicht, von einer mündlichen Verhandlung abzusehen. Der Beschwerdeführer hat schließlich auch nicht erklärt, welche Ausführungen er sonst in einer mündlichen Beschwerdeverhandlung hätte treffen können, die eine andere Entscheidung bewirken hätten können. Es war somit nach Durchführung einer nichtöffentlichen Beratung insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Fristversäumung, WiedereinsetzungZuletzt aktualisiert am
25.03.2011