Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
S4 417.690-1/2011/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. von Russland, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.1.2011, Zahl: 10 11.877 EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. von Russland, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.1.2011, Zahl: 10 11.877 EAST Ost, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 5 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 1 und Abs. 4 AsylG abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 5, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 4, AsylG abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Russland und von Grosny über Moskau am 14.2.2010 nach Polen gereist, wo er noch in der Eisenbahn einen (ersten) Asylantrag stellte. In der Folge war er unter anderem in den Flüchtlingsquartieren Belo Podlaska, Pustalonki und Dembak aufhältig, bis er sich am 17.12.2010 nach Österreich begeben und umgehend im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat (vgl. Eurodac-Treffer AS 7, sowie eigenes Vorbringen AS 29).römisch eins. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Russland und von Grosny über Moskau am 14.2.2010 nach Polen gereist, wo er noch in der Eisenbahn einen (ersten) Asylantrag stellte. In der Folge war er unter anderem in den Flüchtlingsquartieren Belo Podlaska, Pustalonki und Dembak aufhältig, bis er sich am 17.12.2010 nach Österreich begeben und umgehend im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat vergleiche Eurodac-Treffer AS 7, sowie eigenes Vorbringen AS 29).
Im Rahmen seiner Erstbefragung vor dem Bezirkspolizeikommando Baden am 17.12.2010 erklärte der Beschwerdeführer, dass er mit der finanziellen Unterstützung in Polen nicht hätte überleben können und dort auch die medizinische Versorgung schlecht sei. Er habe ca. 200,-- Euro im Monat finanzielle Unterstützung in Polen erhalten, dies sei für ihn aber nicht ausreichend gewesen, weshalb er nicht in Polen habe bleiben wollen.
Am 26.1.2011 ergänzte der Beschwerdeführer sein bisheriges Vorbringen brachte vor, dass er in Polen zwei Asylanträge gestellt habe. Seinen letzten Asylantrag habe er am 24.8.2010 gestellt, er glaube, dass es in Polen ein Folgeverfahren gebe, rechne aber wieder mit einer negativen Entscheidung. Er sei nicht einverstanden, dass sein Asylverfahren in Polen geführt werde, da er dort einer Gefahr ausgesetzt sei. Auf die Frage, was er genau damit meine, erklärte der Beschwerdeführer, dass ihm Polen keine Sicherheit geben könne und auch keine medizinische Behandlung - er habe dort 10 Monate lang gelebt, er wisse, "was sich dort tue". Er habe im Bundesgebiet keine Familie, doch könnte seine Ausweisung nach Polen sein Privatleben beeinflussen, da er dann vielleicht wieder zu Suchtmitteln greifen würde, die er früher genommen habe. In Polen wäre die Spannung für ihn zu groß; er könnte von Grenzbeamten festgenommen werden oder es könnten Leute des Kadyrov "auftauchen" - es habe schon solche Fälle gegeben.
Unter einem legte der Beschwerdeführer bezüglich seines Gesundheitszustandes nachstehende Unterlagen vor:
Eine Aufenthaltsbestätigung des Landesklinikums XXXX mit der Diagnose: Tb pulm.Eine Aufenthaltsbestätigung des Landesklinikums römisch 40 mit der Diagnose: Tb pulm.
Einen Kurzbrief des Landesklinikums XXXX mit folgender Diagnose:Einen Kurzbrief des Landesklinikums römisch 40 mit folgender Diagnose:
Kavernöse Lungen TB kulturell gesichert
Hep.C chron.
Hepatitis A abgelaufene
und einer Ladung zur ambulanten Kontrolle für den 15.2.2011
Laborbefunde
Aus einer gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren von Dr. XXXX vom 21.1.2011 (AS 131 ff) ergibt sich zur medizinischen Vorgeschichte eine Tuberkulose und eine bekannte Hepatitis C bei Morphium-Drogenkonsum intravenös, wobei der Beschwerdeführer angeblich seit 5 Monaten keine Suchtmittel mehr konsumiere. Zum Zeitpunkt der Untersuchung des Beschwerdeführers konnte bei ihm keine belastungsabhängige krankheitswertige, oder eine affektive oder traumabedingte Störung und keine Suizidalität festgestellt werden.Aus einer gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren von Dr. römisch 40 vom 21.1.2011 (AS 131 ff) ergibt sich zur medizinischen Vorgeschichte eine Tuberkulose und eine bekannte Hepatitis C bei Morphium-Drogenkonsum intravenös, wobei der Beschwerdeführer angeblich seit 5 Monaten keine Suchtmittel mehr konsumiere. Zum Zeitpunkt der Untersuchung des Beschwerdeführers konnte bei ihm keine belastungsabhängige krankheitswertige, oder eine affektive oder traumabedingte Störung und keine Suizidalität festgestellt werden.
Mit E-Mail via DubliNet vom 20.12.2010 ersuchte Österreich Polen um die Übernahme des Beschwerdeführers (vgl. AS 59 des Verwaltungsaktes des 1.-Beschwerdeführers).Mit E-Mail via DubliNet vom 20.12.2010 ersuchte Österreich Polen um die Übernahme des Beschwerdeführers vergleiche AS 59 des Verwaltungsaktes des 1.-Beschwerdeführers).
Polen hat sich mit Fax vom 23.12.2010 bereit erklärt, den Beschwerdeführer auf der Grundlage des Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II) wieder aufzunehmen und seinen Asylantrag zu prüfen (AS 73).Polen hat sich mit Fax vom 23.12.2010 bereit erklärt, den Beschwerdeführer auf der Grundlage des Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin römisch zwei) wieder aufzunehmen und seinen Asylantrag zu prüfen (AS 73).
Der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers wurde sodann mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.1.2011, Zahl: 10
11.877 EAST Ost, gem. § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und der Antragsteller gem. § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen.11.877 EAST Ost, gem. Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und der Antragsteller gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen.
Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und hiebei im Wesentlichen geltend gemacht, dass die medizinische Versorgung in Polen mangelhaft sei. In der Beschwerde wurde weiters die Beigabe eines Rechtsberaters beantragt.
Mit Beschlüssen des Asylgerichtshofes jeweils vom 10.2.2011, Zlen. 417.690-1/2011/2Z und 3Z, wurde in der gegenständlichen Beschwerdesache Mag. XXXX zum Rechtsberater bestellt und der Beschwerde gem. § 37 Abs. 1 AsylG aufschiebende Wirkung zuerkannt.Mit Beschlüssen des Asylgerichtshofes jeweils vom 10.2.2011, Zlen. 417.690-1/2011/2Z und 3Z, wurde in der gegenständlichen Beschwerdesache Mag. römisch 40 zum Rechtsberater bestellt und der Beschwerde gem. Paragraph 37, Absatz eins, AsylG aufschiebende Wirkung zuerkannt.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Mit 1.7.2008 ist das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) in Kraft getreten.
Mit 1.1.2006 ist das Asylgesetz 2005 (AsylG) in Kraft getreten.
§ 61 AsylG 2005 lautet wie folgt:Paragraph 61, AsylG 2005 lautet wie folgt:
(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
(2) Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 2 sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.(2) Beschwerden gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.
(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen
1. zurückweisende Bescheide
a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,;
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5
c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, undc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und
2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung
(3a) Der Asylgerichtshof entscheidet weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a.(3a) Der Asylgerichtshof entscheidet weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a,
(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.
Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.
Gemäß § 5 Abs. 2 AsylG ist auch nach Abs. 1 vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.Gemäß Paragraph 5, Absatz 2, AsylG ist auch nach Absatz eins, vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
Gemäß § 5 Abs. 3 AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesasylamt oder beim Asylgerichtshof offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.Gemäß Paragraph 5, Absatz 3, AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesasylamt oder beim Asylgerichtshof offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird; und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird; und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn
1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei ist zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei ist zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
der Grad der Integration;
die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.
Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß § 10 Abs. 6 AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.Gemäß Paragraph 10, Absatz 6, AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.
1.
Polen hat auf Grundlage des Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II) akzeptiert, den Beschwerdeführer wieder aufzunehmen und seinen Asylantrag zu prüfen. Zweifel daran, dass der Asylwerber in Polen Zugang zu einem Asylverfahren hat, liegen daher nicht vor.Polen hat auf Grundlage des Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin römisch zwei) akzeptiert, den Beschwerdeführer wieder aufzunehmen und seinen Asylantrag zu prüfen. Zweifel daran, dass der Asylwerber in Polen Zugang zu einem Asylverfahren hat, liegen daher nicht vor.
Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1/2007, 22ff; vgl auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006,Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin römisch zwei VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1 aus 2007,, 22ff; vergleiche auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006,
Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei.
Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer diagnostizierten Krankheitsbilder Tuberkulose und Hepatitis C ist auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer diagnostizierten Krankheitsbilder Tuberkulose und Hepatitis C ist auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).
Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).
Aus den zum aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers vorgelegten medizinischen Unterlagen ergibt sich, dass dieser an Tuberkulose und Hepatitis C leidet. Der vorgelegte ärztliche Kurzbrief zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers stammt vom XXXX und sieht nach einem stationären Krankenhausaufenthalt nur mehr eine ambulante Kontrolle für den 15.2.2011 vor. Somit ergibt sich ein Kontrollintervall von einem Monat. Aus den Unterlagen ergibt sich zudem auch nicht, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers lebensbedrohlich wäre.Aus den zum aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers vorgelegten medizinischen Unterlagen ergibt sich, dass dieser an Tuberkulose und Hepatitis C leidet. Der vorgelegte ärztliche Kurzbrief zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers stammt vom römisch 40 und sieht nach einem stationären Krankenhausaufenthalt nur mehr eine ambulante Kontrolle für den 15.2.2011 vor. Somit ergibt sich ein Kontrollintervall von einem Monat. Aus den Unterlagen ergibt sich zudem auch nicht, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers lebensbedrohlich wäre.
Vor dem Hintergrund der obzitierten, strengen Judikatur des EGMR und des VfGH kann somit nicht erkannt werden, dass eine Zurückschiebung des Beschwerdeführers nach Polen eine Verletzung seiner Rechte gem. Art. 3 EMRK darstellen würde, da in casu nicht das Endstadium einer tödlichen Krankheit gegeben ist und in Polen, einem Mitgliedstaat der EU selbstverständlich hinsichtlich der beim Beschwerdeführer vorliegenden Erkrankungen Behandlungsmöglichkeiten und Medikamente verfügbar sind. Zur medizinischen Versorgung von Asylwerbern in Polen hat bereits das Bundesasylamt in den angefochtenen Bescheiden ausgeführt, dass Asylwerbern ein Recht auf medizinische Betreuung wie polnische Staatsbürger haben, wobei die Kosten aus Budgetmitteln abgedeckt werden (vgl. Seiten 15ff des angefochtenen Bescheides, AS 207ff). Der mentale Stress bei einer Abschiebung selbst ist ebenfalls kein ausreichendes "real risk" und kann daher nach dem Maßstab der Judikatur des EGMR eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der Rechte des Beschwerdeführers gem. Art. 3 EMRK nicht erkannt werden.Vor dem Hintergrund der obzitierten, strengen Judikatur des EGMR und des VfGH kann somit nicht erkannt werden, dass eine Zurückschiebung des Beschwerdeführers nach Polen eine Verletzung seiner Rechte gem. Artikel 3, EMRK darstellen würde, da in casu nicht das Endstadium einer tödlichen Krankheit gegeben ist und in Polen, einem Mitgliedstaat der EU selbstverständlich hinsichtlich der beim Beschwerdeführer vorliegenden Erkrankungen Behandlungsmöglichkeiten und Medikamente verfügbar sind. Zur medizinischen Versorgung von Asylwerbern in Polen hat bereits das Bundesasylamt in den angefochtenen Bescheiden ausgeführt, dass Asylwerbern ein Recht auf medizinische Betreuung wie polnische Staatsbürger haben, wobei die Kosten aus Budgetmitteln abgedeckt werden vergleiche Seiten 15ff des angefochtenen Bescheides, AS 207ff). Der mentale Stress bei einer Abschiebung selbst ist ebenfalls kein ausreichendes "real risk" und kann daher nach dem Maßstab der Judikatur des EGMR eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der Rechte des Beschwerdeführers gem. Artikel 3, EMRK nicht erkannt werden.
Demgegenüber kann dem Beschwerdeeinwand der mangelhaften medizinischen Versorgung in Polen nicht gefolgt werden, da sich dieser Einwand auf nahezu 3 bzw. 5 Jahre alte Berichte stützt und diese daher die dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Feststellungen zur Gesundheitsversorgung von Asylwerbern in polen nicht zu erschüttern vermögen.
Soweit der Beschwerdeführer allgemein geltend macht, dass ihm Polen keine Sicherheit bieten könne, und dass er von Grenzbeamten festgenommen werden könnte oder Leute des Kadyrov nach Polen kommen könnten, was schon in manchen Fällen passiert sei, ist zu entgegnen, dass derartige subjektive Befürchtungen bei Weitem zu vage sind, um ein konkretes Bedrohungsbild zu indizieren. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer im Verfahren auch nicht vorgebracht hat, dass er etwa während seines vormaligen Aufenthaltes in Polen von Derartigem betroffen gewesen wäre.
Umstände, die darauf schließen ließen, dass der Antragsteller in Polen selbst einer unmenschlichen Behandlung iSd Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, sind vor dem Hintergrund der erstinstanzlichen Feststellungen somit letztlich ebenso wenig vorhanden, wie dass ihm Polen entsprechenden Schutz versagen würde, sofern ihnen im Heimatstaat unmenschliche Behandlung drohen würde.Umstände, die darauf schließen ließen, dass der Antragsteller in Polen selbst einer unmenschlichen Behandlung iSd Artikel 3, EMRK ausgesetzt wäre, sind vor dem Hintergrund der erstinstanzlichen Feststellungen somit letztlich ebenso wenig vorhanden, wie dass ihm Polen entsprechenden Schutz versagen würde, sofern ihnen im Heimatstaat unmenschliche Behandlung drohen würde.
2.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden ist, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden ist, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.
Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ist, wie sich aus dem vorangehenden Entscheidungsteil ergibt, gem. § 5 Abs. 1 AsylG zurückgewiesen worden. Es liegt kein Aufenthaltstitel, wonach ein rechtmäßiger Aufenthalt nach dem Asylgesetz gegeben ist, vor. Es liegt auch kein sonstiger Aufenthaltstitel vor und ergibt sich somit der rechtswidrige Aufenthalt des Fremden. Zur Beendigung dieses rechtswidrigen Aufenthaltes ist daher grundsätzlich eine Ausweisung geboten.Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ist, wie sich aus dem vorangehenden Entscheidungsteil ergibt, gem. Paragraph 5, Absatz eins, AsylG zurückgewiesen worden. Es liegt kein Aufenthaltstitel, wonach ein rechtmäßiger Aufenthalt nach dem Asylgesetz gegeben ist, vor. Es liegt auch kein sonstiger Aufenthaltstitel vor und ergibt sich somit der rechtswidrige Aufenthalt des Fremden. Zur Beendigung dieses rechtswidrigen Aufenthaltes ist daher grundsätzlich eine Ausweisung geboten.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Der Beschwerdeführer hat keinerlei Familiengemeinschaft im Bundesgebiet geltend gemacht, sodass durch die normierte Ausweisung nach Polen in sein Familienleben nicht eingegriffen wird.
Der durch die normierte Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet erfolgende Eingriff in sein Privatleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu seinem Privatinteresse am Verbleib im Bundesgebiet gedeckt:
Sein Aufenthalt im Bundesgebiet war nur ein vorläufiger und ist zudem ihr erst wenige Monate dauernder Aufenthalt in Österreich gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes (- aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist erkennbar, dass etwa ab einem 10-jährigen Aufenthalt im Bundesgebiet im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen können (VwGH vom 9.5.2003, Zl. 2002/18/0293). Gleiches gilt etwa für einen 7-jährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (VwGH vom 5.7.2005, Zl. 2004/21/0124).) als erst sehr kurzer Zeitraum zu qualifizieren. Der Beschwerdeführer musste sich weiters seines unsicheren Aufenthaltstatus bewusst sein. Umstände, die eine besondere Integration des Beschwerdeführers nahe legen, sind demgegenüber nicht vorhanden. Zu Gunsten des Beschwerdeführers wiegt somit letztlich nur seine Unbescholtenheit, sodass bei einer abwägenden Gesamtbetrachtung der mit seiner Ausweisung verbundene Eingriff in sein Privatleben zulässig ist.
Spruchpunkt I der erstinstanzlichen Entscheidungen war sohin vor dem Hintergrund der Beweisergebnisse der Erstbehörde mit obiger näherer Begründung jeweils zu bestätigen. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer bekämpften Ausweisung ist festzuhalten, dass das Bundesasylamt eine korrekte Interessensabwägung im Sinne der Rechtsprechung vorgenommen hat. Den Ausführungen zu Spruchpunkt II der erstinstanzlichen Bescheide ist seitens des Asylgerichtshofes für den konkreten Fall somit ebenfalls zuzustimmen.Spruchpunkt römisch eins der erstinstanzlichen Entscheidungen war sohin vor dem Hintergrund der Beweisergebnisse der Erstbehörde mit obiger näherer Begründung jeweils zu bestätigen. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer bekämpften Ausweisung ist festzuhalten, dass das Bundesasylamt eine korrekte Interessensabwägung im Sinne der Rechtsprechung vorgenommen hat. Den Ausführungen zu Spruchpunkt römisch zwei der erstinstanzlichen Bescheide ist seitens des Asylgerichtshofes für den konkreten Fall somit ebenfalls zuzustimmen.
Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Abschiebungshindernis, Ausweisung, Behandlungsmöglichkeiten, EMRK, gesundheitliche Beeinträchtigung, real riskZuletzt aktualisiert am
04.05.2011