TE AsylGH Beschluss 2011/3/2 D6 241009-4/2011

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Veröffentlicht am 02.03.2011
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Norm

AVG §71 Abs6
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Spruch

D6 241009-4/2011/9Z

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX alias XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.1.2011, Zl. 03 18.581-BAS, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.1.2011, Zl. 03 18.581-BAS, beschlossen:

Gemäß § 71 Abs. 6 AVG wird dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Gemäß Paragraph 71, Absatz 6, AVG wird dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Der (im Antragszeitpunkt minderjährige) Beschwerdeführer, ein russischer Staatsangehöriger, stellte am 22.6.2003 durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin einen (auf den Antrag seiner Mutter bezogenen) Asylerstreckungsantrag.römisch eins. Der (im Antragszeitpunkt minderjährige) Beschwerdeführer, ein russischer Staatsangehöriger, stellte am 22.6.2003 durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin einen (auf den Antrag seiner Mutter bezogenen) Asylerstreckungsantrag.

1. Mit Bescheid vom 11.8.2003 wies das Bundesasylamt den Asylerstreckungsantrag gemäß § 10 iVm § 11 Abs. 1 Asylgesetz 1997, BGBl. I 76 idF BGBl. I 126/2002 (im Folgenden: AsylG 1997), ab.1. Mit Bescheid vom 11.8.2003 wies das Bundesasylamt den Asylerstreckungsantrag gemäß Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, Asylgesetz 1997, BGBl. römisch eins 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002, (im Folgenden: AsylG 1997), ab.

2. Der dagegen erhobenen Berufung gab der Unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 4.11.2003 statt, gewährte dem Beschwerdeführer gemäß § 11 Abs. 1 AsylG 1997 durch Erstreckung Asyl und stellte gemäß § 12 leg. cit. fest, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.2. Der dagegen erhobenen Berufung gab der Unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 4.11.2003 statt, gewährte dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 1997 durch Erstreckung Asyl und stellte gemäß Paragraph 12, leg. cit. fest, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.

3. Mit Bescheid vom 22.9.2010 wurde dem Beschwerdeführer der mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I 100 (im Folgenden: AsylG 2005), aberkannt und gemäß § 7 Abs. 3 AsylG 2005 festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).3. Mit Bescheid vom 22.9.2010 wurde dem Beschwerdeführer der mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins 100 (im Folgenden: AsylG 2005), aberkannt und gemäß Paragraph 7, Absatz 3, AsylG 2005 festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).

4. Mit dem am 3.11.2010 zur Post gegebenen und am darauffolgenden Tag beim Bundesasylamt eingelangten Schriftsatz erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.9.2010.

5. Am 23.11.2010 beantragte der Beschwerdeführer durch seine gesetzliche Vertreterin die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist und erhob zugleich Beschwerde. Begründend führte er insbesondere aus, dass die Hinterlegung beim ersten Zustellversuch nicht rechtswirksam erfolgt sei, da sich der Beschwerdeführer zu dieser Zeit in Haft befunden und daher das Schriftstück - unverschuldet - nicht habe beheben können. Die Schwester des Beschwerdeführers habe versucht, das Schriftstück beim Postamt K. ausgehändigt zu bekommen, wo ihr jedoch erklärt worden sei, dass RSa-Schriftstücke nur dem Empfänger persönlich ausgehändigt werden dürften. Die Frage der Schwester des Beschwerdeführers, ob eine Aushändigung an die gesetzliche Vertreterin erfolgen dürfe, sei verneint worden. Aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer inhaftiert sei, daher "nicht persönlich vorbeikommen könne und auch keine Zustellung an die Mutter [des Beschwerdeführers] erfolgen dürfe", habe eine Mitarbeiterin der Post nach Rücksprache mit einem Kollegen hinsichtlich der weiteren Vorgangsweise erklärt, dass diesfalls das Schriftstück an den Absender zurückgeschickt werde. Richtigerweise - so der Beschwerdeführer weiter - hätte das Schriftstück jedoch von Vornherein an die gesetzliche Vertreterin des Beschwerdeführers adressiert werden müssen. Die Rücksendung sei wie angekündigt vorgenommen worden. In der Folge sei es zu einem neuerlichen Zustellversuch auf den Namen der Mutter des Beschwerdeführers gekommen, weshalb das Schriftstück nunmehr von ihr habe behoben werden können. Die erste rechtswirksame Zustellung sei daher am 21.10.2010 erfolgt, sodass die Beschwerde fristgerecht eingebracht worden sei.

6. Mit Verfahrensanordnung vom 2.12.2010 überwies der Asylgerichtshof - mangels Zuständigkeit des Gerichtshofes zur Behandlung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - die Rechtssache des Beschwerdeführers gemäß § 6 AVG iVm § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz dem Bundesasylamt zuständigkeitshalber.6. Mit Verfahrensanordnung vom 2.12.2010 überwies der Asylgerichtshof - mangels Zuständigkeit des Gerichtshofes zur Behandlung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - die Rechtssache des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 6, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz dem Bundesasylamt zuständigkeitshalber.

7. Mit Beschluss vom 2.12.2010 wies der Asylgerichtshof die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.9.2010 - mit entsprechender Begründung - gemäß § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurück (siehe dazu AsylGH 2.12.2010, D6 241009-2/2010/7E).7. Mit Beschluss vom 2.12.2010 wies der Asylgerichtshof die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.9.2010 - mit entsprechender Begründung - gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG als verspätet zurück (siehe dazu AsylGH 2.12.2010, D6 241009-2/2010/7E).

8. Mit Bescheid vom 11.1.2011 wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ab.8. Mit Bescheid vom 11.1.2011 wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ab.

9. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz, BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I 147/2008, sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008,, sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 ist auf alle Verfahren, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren, das AsylG 2005 anzuwenden.Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, erster Satz AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009, ist auf alle Verfahren, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren, das AsylG 2005 anzuwenden.

2. Gemäß § 71 Abs. 6 AVG kann die Behörde dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen. Ein unabhängiger Verwaltungssenat hat durch Einzelmitglied zu entscheiden.2. Gemäß Paragraph 71, Absatz 6, AVG kann die Behörde dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen. Ein unabhängiger Verwaltungssenat hat durch Einzelmitglied zu entscheiden.

Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. statt aller VwGH 2.8.2006, AW 2006/20/0237) zu § 71 Abs. 6 AVG ist eine Behörde nach herrschender Auffassung dazu verpflichtet - auch wenn der Antrag nicht mit einem darauf abzielenden Begehren verbunden ist - dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn dem Antragsteller sonst ein unverhältnismäßiger Nachteil entstünde. Das Zutreffen dieser Voraussetzung wird vom Verwaltungsgerichtshof - wegen des Verlustes der Rechtsstellung eines Asylwerbers durch den rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens - in den gemäß § 30 Abs. 2 VwGG bei der Bekämpfung verfahrensbeendender Bescheide in Asylsachen zu fällenden Entscheidungen in der Regel als offenkundig angesehen.Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche statt aller VwGH 2.8.2006, AW 2006/20/0237) zu Paragraph 71, Absatz 6, AVG ist eine Behörde nach herrschender Auffassung dazu verpflichtet - auch wenn der Antrag nicht mit einem darauf abzielenden Begehren verbunden ist - dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn dem Antragsteller sonst ein unverhältnismäßiger Nachteil entstünde. Das Zutreffen dieser Voraussetzung wird vom Verwaltungsgerichtshof - wegen des Verlustes der Rechtsstellung eines Asylwerbers durch den rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens - in den gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG bei der Bekämpfung verfahrensbeendender Bescheide in Asylsachen zu fällenden Entscheidungen in der Regel als offenkundig angesehen.

Vor diesem Hintergrund entspricht es in einem Fall wie dem vorliegenden bis zur Erledigung der Beschwerde über den Wiedereinsetzungsantrag in der Regel der Rechtslage, dem Antrag wegen des mit der Versäumung der Beschwerdefrist in der Hauptsache verbundenen Verlustes der Rechtsstellung eines Asylwerbers gemäß § 71 Abs. 6 AVG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen (vgl. VwGH 15.7.2002, 2002/20/0297).Vor diesem Hintergrund entspricht es in einem Fall wie dem vorliegenden bis zur Erledigung der Beschwerde über den Wiedereinsetzungsantrag in der Regel der Rechtslage, dem Antrag wegen des mit der Versäumung der Beschwerdefrist in der Hauptsache verbundenen Verlustes der Rechtsstellung eines Asylwerbers gemäß Paragraph 71, Absatz 6, AVG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen vergleiche VwGH 15.7.2002, 2002/20/0297).

Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdefrist in der Hauptsache versäumt und damit die Rechtstellung eines Asylwerbers verloren. Es ist offenkundig, dass ihm damit im Falle einer Effektuierung von daran anknüpfenden aufenthaltsbeendenden Maßnahmen ein unverhältnismäßiger Nachteil entstünde.

Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden und dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - zwingende öffentliche Interessen, die dem entgegenstünden, sind nicht ersichtlich - gemäß § 71 Abs. 6 AVG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden und dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - zwingende öffentliche Interessen, die dem entgegenstünden, sind nicht ersichtlich - gemäß Paragraph 71, Absatz 6, AVG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hat zur Folge, dass dem Beschwerdeführer für die Dauer des Beschwerdeverfahrens wieder die Rechtsstellung eines Asylwerbers zukommt (vgl. VwGH 18.5.2006, 2004/21/0121).Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hat zur Folge, dass dem Beschwerdeführer für die Dauer des Beschwerdeverfahrens wieder die Rechtsstellung eines Asylwerbers zukommt vergleiche VwGH 18.5.2006, 2004/21/0121).

3. Über die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gesondert entschieden werden.

Von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 67d Abs. 4 AVG abgesehen werden.Von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 67 d, Absatz 4, AVG abgesehen werden.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung, Fristversäumung, Rechtsmittelfrist, Wiedereinsetzung

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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