Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
S5 418.018-1/2011/2E
S5 418.016-1/2011/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Benda als Einzelrichter über die Beschwerden 1. der XXXX und 2. des mj. XXXX, beide StA. Iran, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes jeweils vom 16.02.2011, Zl. 10 08.751-BAL (ad 1.), Zl. 10 08.752-BAL (ad 2.), zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Benda als Einzelrichter über die Beschwerden 1. der römisch 40 und 2. des mj. römisch 40 , beide StA. Iran, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes jeweils vom 16.02.2011, Zl. 10 08.751-BAL (ad 1.), Zl. 10 08.752-BAL (ad 2.), zu Recht erkannt:
Die Beschwerden werden gemäß §§ 5 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 1 und Abs. 4 AsylG abgewiesen.Die Beschwerden werden gemäß Paragraphen 5, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 4, AsylG abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I.römisch eins.
Die 1.-Beschwerdeführerin ist Mutter und gesetzliche Vertreterin des mj. 2.-Beschwerdeführers, beide sind Staatsangehörige des Iran und sind zusammen am 20.09.2010 über die Türkei sowie weiters nach eigener Angabe per LKW ins österreichische Bundesgebiet eingereist, wo sie am selben Tag Anträge auf internationalen Schutz stellten.
Im Rahmen ihrer Erstbefragung vor dem Bezirkspolizeikommando Baden vom 20.09.2010 gab die 1.-Beschwerdeführerin an, ihren Herkunftsstaat Iran legal im Juli 2010 mit einem Autobus verlassen zu haben bzw. hätte sie sich mit ihrem Sohn von Teheran nach Ankara begeben. In der Folge sei sie mit dem 2.-Beschwerdeführer per LKW Richtung Europa gereist und in einem ihr unbekannten Ort ausgestiegen und hätte man ihnen sodann mitgeteilt, dass sie sich in Österreich befänden.
Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt vom 24.09.2010 gab die Antragstellerin auf Befragen an, dass ihr Sohn keine eigenen Fluchtgründe hätte. Sie hätte ihn lediglich mitgenommen, weil er sonst keine Obhut hätte und sei ihr Sohn gesund.
Mit Note. vom 04.10.2010 gab die Österreichische Botschaft Teheran gegenüber dem Bundesasylamt auf getätigte Anfrage vom 01.10.2010 bekannt, dass für die 1.-Beschwerdeführerin sowie für den 2.-Beschwerdeführer seitens der Niederländischen Botschaft in Teheran am 09.08.2010 jeweils ein Visum für eine Einreise vom 17.08. bis 21.09.2010 ausgestellt worden war.
Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme der 1.-Beschwerdeführerin vom 11.10.2010 gab sie wahrheitserinnert auf Befragen an, dass es ihr gut gehe und sie in Österreich keiner Therapie oder Behandlung bedürfe bzw. an keiner chronischen Krankheit leide sowie gehe es ihrem Sohn auch gesundheitlich gut, sowie bekräftigte sie des Weiteren eine sechstägige Reise per LKW von Ankara aus Richtung Europa bzw. Österreich unternommen zu haben. Befragt nach allfälligen Verwandten in Österreich im Gebiet der europäischen Union, gab die 1.-Beschwerdeführerin an, dass sie in der Bundesrepublik Deutschland weitschichtige Verwandte hätte, sonst nirdendwo. Auf Vorhalt der obzitierten ausgestellten Visa niederländischer Behörden, beharrte die Antragstellerin auf ihrer bisherigen Aussage und gab sie ausdrücklich an, kein Visum besessen zu haben. Befragt, was dagegen sprechen würde, dass ihr Asylverfahren in den Niederlanden abgeführt werde, gab die 1.-Beschwerdeführerin wörtlich zu Protokoll: "Ja, das stimmt, dass für uns ein Visum für Holland beantragt und gewährt wurde. Wir reisten dann auch mit dem Flugzeug vom Iran in die Niederlande. ... Von den Niederlanden brachte uns der Schlepper mit Autos über Deutschland in die Schweiz, und von der Schweiz aus reisten wir nach Österreich ein..." Im Weiteren gab die Antragstellerin auf Erneuerung der Fragestellung, welche konkreten Gründe einer Verbringung nach den Niederlanden entgegenstünden an, dass ihr der Schlepper gesagt habe, dass sie in den Niederlanden kein Asylverfahren haben würden, weil sie legal mit Visum eingereist seien, und deshalb nach dem Iran abgeschoben würden. Wenn das so sei, möchte sie nicht in die Niederlande. Dagegen spreche auch, dass ihr Sohn schon hier zur Schule gehe.
Mit E-Mail vom 12.10.2010 ersuchte Österreich das Königreich Niederlande um die Übernahme der Beschwerdeführer gemäß Art. 9 Abs. 2 oder 3 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II). Das Königreich Niederlande hat sich mit Fax vom 23.11.2010 bereit erklärt, die Beschwerdeführer auf der Grundlage des Art. 9 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II) aufzunehmen.Mit E-Mail vom 12.10.2010 ersuchte Österreich das Königreich Niederlande um die Übernahme der Beschwerdeführer gemäß Artikel 9, Absatz 2, oder 3 der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin römisch zwei). Das Königreich Niederlande hat sich mit Fax vom 23.11.2010 bereit erklärt, die Beschwerdeführer auf der Grundlage des Artikel 9, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin römisch zwei) aufzunehmen.
Mit Schriftsatz vom 14.10.2010 haben die 1.-Beschwerdeführerin durch den gewillkürten Rechtsvertreter zu den ihr mitgeteilten Länderfeststellungen zu den Niederlanden insofern Stellung, als sie mitteilte, dass eine Rückkehr nach Holland für sie bedenklich erscheine, zumal sie bei der niederländischen Botschaft in Teheran diverse Angaben getätigt habe und befürchte sie im Fall der Rücküberstellung nach Holland, dass sie nach ihrem Herkunftsstaat ausgeliefert würden. Sie hätten in den Niederlanden keinen Asylantrag gestellt bzw. würden sie beabsichtigen, hier den Ausgang des in Österreich anhängigen Asylverfahrens abzuwarten. Hier in Österreich würden sie versorgt und befänden sich in Grundversorgung; in Holland hätten sie keinerlei Verwandte, bis auf einen Schwager.
Anlässlich ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 02.12.2010 erklärte die 1.-Beschwerdeführerin (in eigener Sache sowie als gesetzliche Vertreterin des mj. 2.-Beschwerdeführers) nach Vorhalt, dass das Königreich der Niederlande zur Prüfung ihres Antrages auf internationalen Schutz zuständig sei, dass sie sich wegen ihres Sohnes Sorgen mache, weil er nun schon hier in die Schule gehe und er im Iran schon von der Ausbildung her wegen der Flucht zurückgefallen sei. Im Iran habe er seinen Vater verloren, er sei sehr verletzt und befürchte sie, dass ein neuerlicher Umgebungswechsel ihm schaden könnte. Eine psychiatrische Untersuchung des Sohnes verneinte die 1.-Beschwerdeführerin. Zudem ergänzte sie, dass er zwar keine "Geisteskrankheit" habe, ihm jedoch der Tod des Vaters sowie die Flucht und die neue Umgebung und die Trauer ihm stark zugesetzt hätten. Sie habe das Gefühl, dass Österreich ein sichereres Land als Holland sei, da von dort die Wahrscheinlichkeit groß sei, wieder nach dem Iran abgeschoben zu werden.
Befragt nach vorliegenden Erkrankungen beider Beschwerdeführer gab die 1.-Beschwerdeführerin an, selbst gesund zu sein; jedoch habe sich ihr Sohn in der Schule verletzt, "sein Kopf war gebrochen, er war dann im Krankenhaus und ist nun zu Hause. Er müsse noch behandelt werden und müsste sein Kiefer untersucht werden, weil er einen Schlag abbekommen habe, der sowohl den Kopf als auch den Kiefer getroffen hätte."
Der 2.-Beschwerdeführer wurde sodann im Auftrag des Bundesasylamtes einer psychiatrisch-neurologischen Untersuchung zugeführt. Es wurde mit Gutachten des bestellten Sachverständigen vom 17.01.2011 konstatiert, dass der 2.-Beschwerdeführer an einer Anpassungsstörung mit leichtgradiger Depression aufgrund einer Trauerreaktion leide. Die konkrete behördliche Frage, ob in casu im Falle einer Überstellung nach den Niederlanden die reale Gefahr bestehe, dass der 2.-Beschwerdeführer aufgrund einer psychischen Störung in einen lebensbedrohlichen Zustand gerate, oder sich die Krankheit im lebensbedrohlichem Ausmaß verschlechtere, wurde seitens des Sachverständigen als unwahrscheinlich qualifiziert.
Mit Schriftsatz vom XXXX nahm der rechtsfreundliche Vertreter der beiden Beschwerdeführer insofern Stellung, als ausgeführt wurde, dass zu den psychiatrischen Gutachten und der Anfragebeantwortung vom Krankenhaus XXXX aus medizinischer Sicht nichts erwidert worden wäre bzw. sei weiters darauf hingewiesen, dass insbesondere die Frage 5 (gemeint: des Bundesasylamtes an den medizinischen Sachverständigen), nämlich zur Frage, inwieweit Maßnahmen aus medizinischer Sicht bei Überstellung nach Holland notwendig wären, keine schlüssige Antwort gegeben worden sei. So habe der Facharzt für Psychiatrie hiezu lediglich ausgeführt, dass "keine Maßnahmen" nötig wären und führe allerdings dann im nächsten Absatz aus, dass die bestehende depressive Symptomatik leichtgradig sei, die Anpassungsstörung eine begrenzte Verlaufsdauer besäße und eine Grenze von sechs Monaten allenfalls überschritten werden könne, inwieweit gerade einer bestehenden depressiven Symptomatik und der diagnostizierten Anpassungsstörung (Trauerreaktion) diese verschlechtert würde, wenn eine Überstellung nach Holland (Niederlande) folgen würde und der Minderjährige hiemit konfrontiert würde und würden diesbezüglich ergänzende Stellungsnahme beantragt.Mit Schriftsatz vom römisch 40 nahm der rechtsfreundliche Vertreter der beiden Beschwerdeführer insofern Stellung, als ausgeführt wurde, dass zu den psychiatrischen Gutachten und der Anfragebeantwortung vom Krankenhaus römisch 40 aus medizinischer Sicht nichts erwidert worden wäre bzw. sei weiters darauf hingewiesen, dass insbesondere die Frage 5 (gemeint: des Bundesasylamtes an den medizinischen Sachverständigen), nämlich zur Frage, inwieweit Maßnahmen aus medizinischer Sicht bei Überstellung nach Holland notwendig wären, keine schlüssige Antwort gegeben worden sei. So habe der Facharzt für Psychiatrie hiezu lediglich ausgeführt, dass "keine Maßnahmen" nötig wären und führe allerdings dann im nächsten Absatz aus, dass die bestehende depressive Symptomatik leichtgradig sei, die Anpassungsstörung eine begrenzte Verlaufsdauer besäße und eine Grenze von sechs Monaten allenfalls überschritten werden könne, inwieweit gerade einer bestehenden depressiven Symptomatik und der diagnostizierten Anpassungsstörung (Trauerreaktion) diese verschlechtert würde, wenn eine Überstellung nach Holland (Niederlande) folgen würde und der Minderjährige hiemit konfrontiert würde und würden diesbezüglich ergänzende Stellungsnahme beantragt.
Die Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer wurden sodann mit Bescheiden des Bundesasylamtes jeweils vom 16.02.2011, Zahl: 10 08.751-BAL (ad 1.), Zahl: 10 08.752-BAL (ad 2.), gem. § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen sowie wurde weiters festgehalten, dass die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz gemäß Art. 9 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates die Niederlande zuständig seien und wurden die Antragsteller gem. § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach den Niederlanden ausgewiesen.Die Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer wurden sodann mit Bescheiden des Bundesasylamtes jeweils vom 16.02.2011, Zahl: 10 08.751-BAL (ad 1.), Zahl: 10 08.752-BAL (ad 2.), gem. Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen sowie wurde weiters festgehalten, dass die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz gemäß Artikel 9, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates die Niederlande zuständig seien und wurden die Antragsteller gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach den Niederlanden ausgewiesen.
Gegen diese Bescheide wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und ausgeführt, dass in Hinblick auf die eingebrachte Stellungnahme vom XXXX zu den psychiatrischen Gutachten und der Anfragebeantwortung vom Krankenhaus XXXX (wie obig zitiert) nicht Stellung genommen worden sei. Der diesbezügliche Beweisantrag sei unerledigt geblieben. Die Erstbehörde gehe ohnehin in ihrer Begründung lediglich davon aus, dass die Möglichkeit der Behandlung psychischer Erkrankungen in den Niederlanden gegeben sei. Die entscheidungswesentliche Frage, inwieweit für den 2.-Beschwerdeführer medizinische Maßnahmen während und nach der Überstellung nach Holland notwendig seien, sei nicht beantwortet worden und habe damit die Erstbehörde durch Nichterledigung des Beweisantrages ihrer Begründungspflicht nicht entsprochen. Gerade die beim 2.-Beschwerdeführer im Dezember 2010 diagnostizierten Erkrankungen einer Gehirnerschütterung, einer Rissquetschwunde auf der Stirnseite rechts, einer Prellung des Unterkiefers rechtsseitig seien seitens des Krankenhauses XXXX dahingehend diagnostiziert worden, dass "zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht erkennbare Verletzungsfolgen" zwar in den Niederlanden behandelbar werden, inwieweit eine aktuelle Behandlung derzeit noch stattfinden bzw. bei einer Überstellung nach Holland erfolgen müssten, seien nicht beantwortet worden. Seitens des Sachverständigen sei attestiert worden, dass in casu eine Depression vorhanden sei; bei einer depressiven Symptomatik sei es so, dass sie verschlechtert würde, wenn eine Überstellung nach Holland erfolgen würde bzw. der Minderjährige damit konfrontiert wäre. Des Weiteren sei nicht berücksichtigt worden, dass die 1.-Beschwerdeführerin sowie deren 13-jähriger Sohn, der hier in Österreich die Schule besuche, eben keinerlei Existenzgrundlage, weder in den Niederlanden noch im Iran hätten, so dass aus den getroffenen Feststellungen der Erstbehörde nicht abgeleitet werden könne, inwieweit die erfolgte Ausweisung- und Abschiebungsentscheidung nach den Niederlanden gemäß § 10 Abs. 4 AsylG zulässig sei.Gegen diese Bescheide wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und ausgeführt, dass in Hinblick auf die eingebrachte Stellungnahme vom römisch 40 zu den psychiatrischen Gutachten und der Anfragebeantwortung vom Krankenhaus römisch 40 (wie obig zitiert) nicht Stellung genommen worden sei. Der diesbezügliche Beweisantrag sei unerledigt geblieben. Die Erstbehörde gehe ohnehin in ihrer Begründung lediglich davon aus, dass die Möglichkeit der Behandlung psychischer Erkrankungen in den Niederlanden gegeben sei. Die entscheidungswesentliche Frage, inwieweit für den 2.-Beschwerdeführer medizinische Maßnahmen während und nach der Überstellung nach Holland notwendig seien, sei nicht beantwortet worden und habe damit die Erstbehörde durch Nichterledigung des Beweisantrages ihrer Begründungspflicht nicht entsprochen. Gerade die beim 2.-Beschwerdeführer im Dezember 2010 diagnostizierten Erkrankungen einer Gehirnerschütterung, einer Rissquetschwunde auf der Stirnseite rechts, einer Prellung des Unterkiefers rechtsseitig seien seitens des Krankenhauses römisch 40 dahingehend diagnostiziert worden, dass "zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht erkennbare Verletzungsfolgen" zwar in den Niederlanden behandelbar werden, inwieweit eine aktuelle Behandlung derzeit noch stattfinden bzw. bei einer Überstellung nach Holland erfolgen müssten, seien nicht beantwortet worden. Seitens des Sachverständigen sei attestiert worden, dass in casu eine Depression vorhanden sei; bei einer depressiven Symptomatik sei es so, dass sie verschlechtert würde, wenn eine Überstellung nach Holland erfolgen würde bzw. der Minderjährige damit konfrontiert wäre. Des Weiteren sei nicht berücksichtigt worden, dass die 1.-Beschwerdeführerin sowie deren 13-jähriger Sohn, der hier in Österreich die Schule besuche, eben keinerlei Existenzgrundlage, weder in den Niederlanden noch im Iran hätten, so dass aus den getroffenen Feststellungen der Erstbehörde nicht abgeleitet werden könne, inwieweit die erfolgte Ausweisung- und Abschiebungsentscheidung nach den Niederlanden gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG zulässig sei.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Mit 1.7.2008 ist das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) in Kraft getreten.
Mit 1.1.2006 ist das Asylgesetz 2005 (AsylG) in Kraft getreten.
§ 61 AsylG 2005 lautet wie folgt:Paragraph 61, AsylG 2005 lautet wie folgt:
(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
(2) Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 2 sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.(2) Beschwerden gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.
(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen
1. zurückweisende Bescheide
a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,;
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5
c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, undc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und
2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung
(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.
Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.
Gemäß § 5 Abs. 2 AsylG ist auch nach Abs. 1 vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.Gemäß Paragraph 5, Absatz 2, AsylG ist auch nach Absatz eins, vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
Gemäß § 5 Abs. 3 AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesasylamt oder beim Asylgerichtshof offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.Gemäß Paragraph 5, Absatz 3, AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesasylamt oder beim Asylgerichtshof offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei ist zu berücksichtigen:Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei ist zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
der Grad der Integration;
die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.
Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
§ 34 Abs. 1 AsylG lautet: "Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Z 22) vonParagraph 34, Absatz eins, AsylG lautet: "Stellt ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Ziffer 22,) von
1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
3. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, unter den Voraussetzungen des Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, unter den Voraussetzungen des Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12, a Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
Familienangehörige sind gem. § 2 Z 22 AsylG, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind einesFamilienangehörige sind gem. Paragraph 2, Ziffer 22, AsylG, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines
Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Das Königreich Niederlande hat hat auf Grundlage des Art. 9 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II) akzeptiert, die Asylwerber wiederaufzunehmen und ihre Asylanträge zu prüfen. Zweifel daran, dass die Asylwerber in den Niederlanden Zugang zu einem Asylverfahren hätten, liegen daher nicht vor.Das Königreich Niederlande hat hat auf Grundlage des Artikel 9, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin römisch zwei) akzeptiert, die Asylwerber wiederaufzunehmen und ihre Asylanträge zu prüfen. Zweifel daran, dass die Asylwerber in den Niederlanden Zugang zu einem Asylverfahren hätten, liegen daher nicht vor.
Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1/2007, 22ff; vgl auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei.Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin römisch zwei VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1 aus 2007,, 22ff; vergleiche auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei.
In den nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheiden des Bundesasylamtes werden allgemeine auf notifizierten Quellen beruhende Feststellungen zur rechtlichen Situation der Versorgung von Asylwerbern in den Niederlanden sowie insbesondere auch medizinischen Betreuung - insbesondere zum Zugang zur Behandlung psychischer Störungen von Asylwerbern - sowie des Weiteren zur medizinischen Betreuung vor und während einer Abschiebung getätigt. In den erhobenen Beschwerden wurden insbesondere nicht gerügt, dass allenfalls durch das Königreich Niederlande eine zu befürchtende Rechtschutzunterschreitung für Asylantragstellende vorliegt.
Zur medizinischen Komponente betreffend des 2.-Beschwerdeführer wird ausgeführt:
Durch den beigezogenen medizinischen Sachverständigen wurde unzweifelhaft eine leichtgradige Anpassungsstörung aufgrund einer Trauerreaktion attestiert bzw. wurden bestehende leichtgradige depressive Symptomatiken festgehalten; jedoch keinerlei Hinweise für ein erhöhtes Suizidrisiko bzw. wurde ausdrücklich eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des 2.-Beschwerdeführers für den Fall seiner Überstellung nach dem Königreich Niederlande als unwahrscheinlich festgestellt. Zu dem im Beschwerdeschriftsatz aufgezeigten Querverweis zum ursprünglich erstatteten Arztbrief betreffend den 2-Beschwerdeführer durch den behandelnden Unfallchirurgen des Krankenhauses XXXX nach erfolgten Unfalls des 2.-Beschwerdeführers ist auszuführen, dass sich aus jenem Arztbrief und der Befundung einerseits ergibt, dass aufgrund des aktuellen Status per 16.12.2010 zum Krankheitsbild (Gehirnerschütterung, Kopfschmerzen, Schwindel, Rissquetschwunde und Prellung des Unterkiefers rechtzeitig) kein unmittelbarer Behandlungsbedarf ergibt bzw. ausdrücklich festgehalten wurde, dass eventuelle zum damaligen Zeitpunkt noch nicht erkennbare Verletzungsfolgen auch in den Niederlanden behandelbar seien. Die diesbezüglich seitens des rechtsfreundlichen Vertreters der Beschwerdeführer erhobene Verfahrensrüge kann daher nicht nachvollzogen werden.Durch den beigezogenen medizinischen Sachverständigen wurde unzweifelhaft eine leichtgradige Anpassungsstörung aufgrund einer Trauerreaktion attestiert bzw. wurden bestehende leichtgradige depressive Symptomatiken festgehalten; jedoch keinerlei Hinweise für ein erhöhtes Suizidrisiko bzw. wurde ausdrücklich eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des 2.-Beschwerdeführers für den Fall seiner Überstellung nach dem Königreich Niederlande als unwahrscheinlich festgestellt. Zu dem im Beschwerdeschriftsatz aufgezeigten Querverweis zum ursprünglich erstatteten Arztbrief betreffend den 2-Beschwerdeführer durch den behandelnden Unfallchirurgen des Krankenhauses römisch 40 nach erfolgten Unfalls des 2.-Beschwerdeführers ist auszuführen, dass sich aus jenem Arztbrief und der Befundung einerseits ergibt, dass aufgrund des aktuellen Status per 16.12.2010 zum Krankheitsbild (Gehirnerschütterung, Kopfschmerzen, Schwindel, Rissquetschwunde und Prellung des Unterkiefers rechtzeitig) kein unmittelbarer Behandlungsbedarf ergibt bzw. ausdrücklich festgehalten wurde, dass eventuelle zum damaligen Zeitpunkt noch nicht erkennbare Verletzungsfolgen auch in den Niederlanden behandelbar seien. Die diesbezüglich seitens des rechtsfreundlichen Vertreters der Beschwerdeführer erhobene Verfahrensrüge kann daher nicht nachvollzogen werden.
Des Weiteren ist zusammenfassend dem psychiatrischen Gutachten mit großer Klarheit entnehmbar, dass für den Fall der Überstellung nach den Niederlanden kein maßgeblich wahrscheinliches Risiko einer drastischen Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes des 2.-Beschwerdeführers vorliegend sei. Aufgrund der Schlüssigkeit des vorliegenden Gutachtens sowie der klaren Beantwortung der seitens des Bundesasylamtes gestellten Fragen in Hinblick auf ein Überstellungsrisiko war von einer weiteren Beweisaufnahme zum Gesundheitszustand des 2.-Beschwerdeführers Abstand zu nehmen.
In diesem Zusammenhang wird hinsichtlich diagnostizierter psychischer Beschwerden auf ein bezughabendes aktuelles Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).In diesem Zusammenhang wird hinsichtlich diagnostizierter psychischer Beschwerden auf ein bezughabendes aktuelles Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).
Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).
Die hinsichtlich des 2.-Beschwerdeführers geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen erreichen schon von ihrer Schwere her nicht den von Art. 3 EMRK (und der dazu ergangenen Judikatur des EGMR und VfGH) geforderten hohen Eingriffsschwellenwert, der in etwa ein Krankheitsstadium erfordert, in dem eine Person Gefahr läuft, unter besonders grausamen Umständen zu sterben, wenn im Zielstaat keine medizinische Mindestversorgung besteht. Gleiches gilt für die Überstellung selbst.Die hinsichtlich des 2.-Beschwerdeführers geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen erreichen schon von ihrer Schwere her nicht den von Artikel 3, EMRK (und der dazu ergangenen Judikatur des EGMR und VfGH) geforderten hohen Eingriffsschwellenwert, der in etwa ein Krankheitsstadium erfordert, in dem eine Person Gefahr läuft, unter besonders grausamen Umständen zu sterben, wenn im Zielstaat keine medizinische Mindestversorgung besteht. Gleiches gilt für die Überstellung selbst.
Vor dem Hintergrund dieser strengen Judikatur des EGMR kann jedenfalls - selbst ungeachtet des Vorliegens des genannten Krankheitsbildes - nicht erkannt werden, dass eine Überstellung des 2.-Beschwerdeführers nach dem Königreich Niederlande eine Verletzung der Rechte gem. Art. 3 EMRK darstellen würde, da in casu jedenfalls nicht das Endstadium einer tödlichen Krankheit gegeben ist und im Königreich Niederlande, einem Mitgliedstaat der EU, alle Krankheiten behandelbar sind, Asylwerber im Königreich Niederlande den gleichen Zugang zu medizinischer Versorgung wie holländische Staatsbürger haben und grundsätzlich unerlässliche medizinische Versorgung für Asylwerber kostenlos ist.Vor dem Hintergrund dieser strengen Judikatur des EGMR kann jedenfalls - selbst ungeachtet des Vorliegens des genannten Krankheitsbildes - nicht erkannt werden, dass eine Überstellung des 2.-Beschwerdeführers nach dem Königreich Niederlande eine Verletzung der Rechte gem. Artikel 3, EMRK darstellen würde, da in casu jedenfalls nicht das Endstadium einer tödlichen Krankheit gegeben ist und im Königreich Niederlande, einem Mitgliedstaat der EU, alle Krankheiten behandelbar sind, Asylwerber im Königreich Niederlande den gleichen Zugang zu medizinischer Versorgung wie holländische Staatsbürger haben und grundsätzlich unerlässliche medizinische Versorgung für Asylwerber kostenlos ist.
Nach dem Maßstab der Judikatur des EGMR kann daher eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der Rechte gem. Art. 3 EMRK im Falle der Überstellung nach den Niederlanden nicht erkannt werden. Dies noch umso weniger, als nicht etwa die Abschiebung in ein krisengeschütteltes Herkunftsland, sondern in einen Mitgliedstaat der EU (!), in dem funktionierende rechtsstaatliche Strukturen und rechtsstaatliches Verwaltungshandeln sowie höchstes medizinisches Behandlungsniveau selbstverständlich gegeben sind, verfügt wird.Nach dem Maßstab der Judikatur des EGMR kann daher eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der Rechte gem. Artikel 3, EMRK im Falle der Überstellung nach den Niederlanden nicht erkannt werden. Dies noch umso weniger, als nicht etwa die Abschiebung in ein krisengeschütteltes Herkunftsland, sondern in einen Mitgliedstaat der EU (!), in dem funktionierende rechtsstaatliche Strukturen und rechtsstaatliches Verwaltungshandeln sowie höchstes medizinisches Behandlungsniveau selbstverständlich gegeben sind, verfügt wird.
Dass die beiden Beschwerdeführer im österreichischen Bundesgebiet über enge familiäre Bindungen verfügen würden, wurde im Verfahren nicht behauptet.
Der durch die normierte Ausweisung der Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet erfolgende Eingriff in ihr Privatleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu ihrem Privatinteresse am Verbleib im Bundesgebiet gedeckt: Ihr Aufenthalt im Bundesgebiet war nur ein vorläufiger und überdies lediglich aufgrund zu Unrecht gestellter Asylanträge bedingt und kann schon aufgrund der Kürze ihres erst wenige Monate dauernden Aufenthaltes kein schützenswertes Privatleben erkannt werden. Zu Gunsten der Beschwerdeführer wiegt letztlich nur ihre Unbescholtenheit, sodass bei einer abwägenden Gesamtbetrachtung der mit ihrer Ausweisung verbundene Eingriff in ihr Privatleben zulässig ist.
Die rechtlichen Ausführungen betreffen jeweils gleichfalls das Beschwerdeverfahren des minderjährigen 2.-Beschwerdeführers.
Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Abschiebungshindernis, Ausweisung, EMRK, Familienverfahren, gesundheitliche Beeinträchtigung, real risk, ÜberstellungsrisikoZuletzt aktualisiert am
04.05.2011