Norm
AVG §63 Abs5Spruch
B7 417.821-1/2011/2E
Analoge Entscheidung betreffend Familienmitglieder:
B7 417.823-1/2011/2E
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. Nr. 135/2009 (AsylG 2005) und § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetztes 1991 (AVG), durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und der Richterin Mag. Natascha GRUBER als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX, StA.: Republik Kosovo, vom 04.01.2011 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.10.2010, Zahl. 10 09.329-BAT, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 2009, (AsylG 2005) und Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetztes 1991 (AVG), durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und der Richterin Mag. Natascha GRUBER als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 , StA.: Republik Kosovo, vom 04.01.2011 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.10.2010, Zahl. 10 09.329-BAT, beschlossen:
Die Beschwerde von XXXX wird gemäß § 66 Abs. 4 iVm § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerde von römisch 40 wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 63, Absatz 5, AVG als verspätet zurückgewiesen.
Text
BEGRÜNDUNG:
Die Beschwerdeführerin bringt vor, Staatsangehörige der Republik Kosovo zu sein, der albanischen Volksgruppe anzugehören und den im Spruch angeführten Namen zu führen. Sie reiste ihrem Vorbringen zu Folge gemeinsam mit ihrem Sohn XXXX, am 05.10.2010 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 06.10.2010 - für sich selbst und den minderjährigen Sohn XXXX - in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu diesem Zeitpunkt war sie bereits im achten Monat schwanger mit einem weiteren Kind.Die Beschwerdeführerin bringt vor, Staatsangehörige der Republik Kosovo zu sein, der albanischen Volksgruppe anzugehören und den im Spruch angeführten Namen zu führen. Sie reiste ihrem Vorbringen zu Folge gemeinsam mit ihrem Sohn römisch 40 , am 05.10.2010 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 06.10.2010 - für sich selbst und den minderjährigen Sohn römisch 40 - in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu diesem Zeitpunkt war sie bereits im achten Monat schwanger mit einem weiteren Kind.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.10.2010, Zl. 10 09.329-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 06.10.2010 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), weiters der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Kosovo gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.) sowie die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Gegenüber dem minderjährigen Sohn erging ein inhaltlich gleich lautender Bescheid des Bundesasylamtes.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.10.2010, Zl. 10 09.329-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 06.10.2010 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), weiters der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Kosovo gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) sowie die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Gegenüber dem minderjährigen Sohn erging ein inhaltlich gleich lautender Bescheid des Bundesasylamtes.
Diese Bescheide des Bundesasylamtes wurden der Beschwerdeführerin entsprechend dem im erstinstanzlichen Verwaltungsakt aufliegenden Rückschein am 21.10.2010 durch Hinterlegung zugestellt und erwuchsen mit Ablauf des 05.11.2010 in Rechtskraft.
Am XXXX - also bereits nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens der Beschwerdeführerin - wurde die Tochter, XXXX, mit welcher die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt ihrer Einreise nach Österreich schwanger gewesen war, in Österreich nachgeboren; die Beschwerdeführerin stellte in ihrer Funktion als gesetzliche Vertreterin für ihre Tochter am 22.11.2010 ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.12.2010, Zl. 10 10.946-BAT, wurde auch der Antrag der Tochter der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 22.11.2010 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), weiters gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo abgewiesen (Spruchpunkt II.) und die Tochter der Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Am römisch 40 - also bereits nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens der Beschwerdeführerin - wurde die Tochter, römisch 40 , mit welcher die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt ihrer Einreise nach Österreich schwanger gewesen war, in Österreich nachgeboren; die Beschwerdeführerin stellte in ihrer Funktion als gesetzliche Vertreterin für ihre Tochter am 22.11.2010 ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.12.2010, Zl. 10 10.946-BAT, wurde auch der Antrag der Tochter der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 22.11.2010 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), weiters gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und die Tochter der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
Dieser die nachgeborene Tochter betreffende Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Beschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin entsprechend dem im erstinstanzlichen Verwaltungsakt der Tochter aufliegenden Rückschein am 24.12.2010 durch Hinterlegung zugestellt. Gegen diesen die nachgeborene Tochter betreffenden Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 04.01.2011, im Telefaxweg beim Bundesasylamt eingebracht am 07.01.2011, fristgerecht Beschwerde erhoben.
Mit Schreiben ebenfalls vom 04.01.2011, per Telefax am 07.01.2011 beim Bundesasylamt eingebracht, stellte die Beschwerdeführerin für sich und ihren minderjährigen Sohn XXXX in einem Anträge "auf Zustellung", "auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" sowie "auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung" und erhob gleichzeitig Beschwerde gegen den am 21.10.2010 zugestellten erstinstanzlichen Bescheid. Die Beschwerdeführerin bringt in dem am 07.01.2011 beim Bundesasylamt eingebrachten Schreiben vor, für ihren Sohn und sich keine Asylbescheide erhalten zu haben; weder habe sie die Bescheide an ihrer Zustelladresse persönlich übernommen noch habe sie eine Hinterlegungsanzeige erhalten oder die Bescheide persönlich beim Bundesasylamt übernommen. Die Beschwerdeführerin stelle daher mangels Zustellung für sich und ihren Sohn nunmehr den Antrag auf Zustellung dieser Bescheide.Mit Schreiben ebenfalls vom 04.01.2011, per Telefax am 07.01.2011 beim Bundesasylamt eingebracht, stellte die Beschwerdeführerin für sich und ihren minderjährigen Sohn römisch 40 in einem Anträge "auf Zustellung", "auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" sowie "auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung" und erhob gleichzeitig Beschwerde gegen den am 21.10.2010 zugestellten erstinstanzlichen Bescheid. Die Beschwerdeführerin bringt in dem am 07.01.2011 beim Bundesasylamt eingebrachten Schreiben vor, für ihren Sohn und sich keine Asylbescheide erhalten zu haben; weder habe sie die Bescheide an ihrer Zustelladresse persönlich übernommen noch habe sie eine Hinterlegungsanzeige erhalten oder die Bescheide persönlich beim Bundesasylamt übernommen. Die Beschwerdeführerin stelle daher mangels Zustellung für sich und ihren Sohn nunmehr den Antrag auf Zustellung dieser Bescheide.
Sollte die Beschwerdeführerin dennoch die Bescheide persönlich übernommen haben, sei ihr dies nicht aufgefallen. Andernfalls hätte sie sofort eine Beratungsstelle aufgesucht um eine Beschwerde verfassen zu lassen, wie sie dies nun im Falle des Bescheides ihrer Tochter getan habe. Sollte die Beschwerdeführerin die Bescheide tatsächlich übernommen haben, hätte sie diese nicht als solche erkannt. Darin, dass der Beschwerdeführerin die allfällige Übernahme der Bescheide nicht bewusst und nicht bekannt gewesen sei, wäre das unvorhersehbare und unabwendbare Ereignis gelegen, das die Beschwerdeführerin daran gehindert habe, rechtzeitig die Beschwerden einzubringen. Sollten ihr die Bescheide doch durch Hinterlegung an ihrer Zustelladresse zugestellt worden sein, so habe sie keine diesbezüglichen Hinterlegungsanzeigen erhalten. Diesfalls läge im Nichterhalten der Hinterlegungsanzeigen das unvorhersehbare und unabwendbare Ereignis, das die Beschwerdeführerin daran gehindert habe, rechtzeitig die Beschwerden einzubringen, weshalb sie in eventu den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung der Beschwerde stelle und sowie den Antrag, dem Wiedereinsetzungsantrag die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Sollten die Bescheide betreffend die Beschwerdeführerin und ihren Sohn tatsächlich bereits zugestellt worden sein und somit anstelle des Antrages auf Zustellung der Eventualantrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zum Tragen kommen, erhebe die Beschwerdeführerin gleichzeitig Beschwerde gegen die Bescheide des Bundesasylamtes.
Beweisanbote oder Belege zur Stützung der verschiedenen Eventualanträge beinhaltet dieses Schreiben vom 04.01.2011 allerdings nicht.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.01.2011 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 07.01.2011 auf neuerliche Zustellung des Bescheides vom 18.10.2010, Zl. 10 09.329-BAT, gemäß § 21 AVG iVm § 6 ZustellG abgewiesen (Spruchpunkt I.) und der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 07.01.2011 gemäß § 71 Abs. 1 AVG abgewiesen (Spruchpunkt II.).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.01.2011 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 07.01.2011 auf neuerliche Zustellung des Bescheides vom 18.10.2010, Zl. 10 09.329-BAT, gemäß Paragraph 21, AVG in Verbindung mit Paragraph 6, ZustellG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 07.01.2011 gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.).
Begründend wurde vom Bundesasylamt zu Spruchpunkt I. ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung an der Zustelladresse gemeldet und wohnhaft gewesen sei und daher den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.10.2010 habe beheben können. Aufgrund der korrekten Zustellung des Bescheides vom 18.10.2010 sei der Antrag auf neuerliche Zustellung abzuweisen gewesen. Zu Spruchpunkt II. wurde seitens des Bundesasylamtes ausgeführt, dass der Beschwerdeführerin nachweislich sowohl der die Beschwerdeführerin als auch ihren Sohn betreffende Bescheid in einer Briefsendung zugesandt worden sei; mangels Antreffens an der Meldeadresse sei das Schriftstück beim zuständigen Postamt hinterlegt und eine entsprechende diesbezügliche Mitteilung an der Meldeadresse der Beschwerdeführerin hinterlassen worden. Die Frist für die Einbringung des Rechtsmittels habe am 22.10.2010 begonnen und habe am 05.11.2011 geendet. Die gemeinsam mit dem Wiedereinsetzungsantrag am 07.01.2011 eingebrachte Beschwerde sei daher verspätet. Die Begründung der Beschwerdeführerin hinsichtlich des Wiedereinsetzungsantrages, ihr seien keine Bescheide zugesandt worden, selbst wenn ihr diese zugesandt worden wären, hätte sie diese nicht als Bescheide erkannt bzw. nicht verstanden, dass es sich um eine Entscheidung handeln würde, könne nicht nachvollzogen werden. Es sei daher im Fall der Beschwerdeführerin kein Ereignis erkennbar, welches sie an der Einbringung einer Beschwerde gehindert hätte. Hinsichtlich des Sohnes der Beschwerdeführerin wurde eine inhaltlich gleichlautende Entscheidung getroffen.Begründend wurde vom Bundesasylamt zu Spruchpunkt römisch eins. ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung an der Zustelladresse gemeldet und wohnhaft gewesen sei und daher den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.10.2010 habe beheben können. Aufgrund der korrekten Zustellung des Bescheides vom 18.10.2010 sei der Antrag auf neuerliche Zustellung abzuweisen gewesen. Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde seitens des Bundesasylamtes ausgeführt, dass der Beschwerdeführerin nachweislich sowohl der die Beschwerdeführerin als auch ihren Sohn betreffende Bescheid in einer Briefsendung zugesandt worden sei; mangels Antreffens an der Meldeadresse sei das Schriftstück beim zuständigen Postamt hinterlegt und eine entsprechende diesbezügliche Mitteilung an der Meldeadresse der Beschwerdeführerin hinterlassen worden. Die Frist für die Einbringung des Rechtsmittels habe am 22.10.2010 begonnen und habe am 05.11.2011 geendet. Die gemeinsam mit dem Wiedereinsetzungsantrag am 07.01.2011 eingebrachte Beschwerde sei daher verspätet. Die Begründung der Beschwerdeführerin hinsichtlich des Wiedereinsetzungsantrages, ihr seien keine Bescheide zugesandt worden, selbst wenn ihr diese zugesandt worden wären, hätte sie diese nicht als Bescheide erkannt bzw. nicht verstanden, dass es sich um eine Entscheidung handeln würde, könne nicht nachvollzogen werden. Es sei daher im Fall der Beschwerdeführerin kein Ereignis erkennbar, welches sie an der Einbringung einer Beschwerde gehindert hätte. Hinsichtlich des Sohnes der Beschwerdeführerin wurde eine inhaltlich gleichlautende Entscheidung getroffen.
Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.01.2011, mit dem der Antrag der Beschwerdeführerin vom 07.01.2011 auf neuerliche Zustellung des Bescheides vom 18.10.2010, Zl. 10 09.329-BAT, und der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 07.01.2011 abgewiesen wurden, und welcher der Beschwerdeführerin durch Hinterlegung am 17.01.2011 zugestellt wurde, wurde seitens der Beschwerdeführerin keine Beschwerde erhoben. Dieser Bescheid ist daher in Rechtskraft erwachsen.
Der Asylgerichtshof hat über die am 07.01.2011 eingebrachte Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.10.2010, Zahl. 10 09.329-BAT, erwogen:
Gemäß § 61 Abs.1 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten überGemäß Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide
a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisungb) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und c) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung
bzw. über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a.bzw. über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a,
Gemäß § 23 Abs.1 Asylgerichtshofsgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 153/2009) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofsgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2009,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 63 Abs. 5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.Gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 ist Familienangehöriger: wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat .Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, ist Familienangehöriger: wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat .
Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
Im gegenständlichen Fall liegt zwar hinsichtlich des minderjährigen Sohnes der Beschwerdeführerin, XXXX, ein Familienverfahren iSd § 34 AsylG 2005 vor, nicht jedoch hinsichtlich der in Österreich am XXXX nachgeborenen minderjährigen Tochter XXXX; zum Zeitpunkt der Antragstellung der Tochter der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz am 22.11.2010 war das Asylverfahren der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes XXXX - wie bereits oben dargestellt - schon rechtskräftig negativ abgeschlossen; die Beschwerdeführerin und ihr Sohn waren daher zu diesem Zeitpunkt weder Asylwerber noch kam ihnen der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zu. Die minderjährige Tochter XXXX - deren Beschwerde gegen den sie betreffenden Bescheid des Bundesasylamtes nicht verspätet eingebracht und deren Verfahren daher im Gegensatz zu dem der Beschwerdeführerin inhaltlich zu führen ist - war daher zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung auf internationalen Schutz nicht Familienangehörige iSd § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 und unterliegt daher nicht den Bestimmungen des Familienverfahrens iSd § 34 AsylG 2005.Im gegenständlichen Fall liegt zwar hinsichtlich des minderjährigen Sohnes der Beschwerdeführerin, römisch 40 , ein Familienverfahren iSd Paragraph 34, AsylG 2005 vor, nicht jedoch hinsichtlich der in Österreich am römisch 40 nachgeborenen minderjährigen Tochter römisch 40 ; zum Zeitpunkt der Antragstellung der Tochter der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz am 22.11.2010 war das Asylverfahren der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes römisch 40 - wie bereits oben dargestellt - schon rechtskräftig negativ abgeschlossen; die Beschwerdeführerin und ihr Sohn waren daher zu diesem Zeitpunkt weder Asylwerber noch kam ihnen der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zu. Die minderjährige Tochter römisch 40 - deren Beschwerde gegen den sie betreffenden Bescheid des Bundesasylamtes nicht verspätet eingebracht und deren Verfahren daher im Gegensatz zu dem der Beschwerdeführerin inhaltlich zu führen ist - war daher zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung auf internationalen Schutz nicht Familienangehörige iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, und unterliegt daher nicht den Bestimmungen des Familienverfahrens iSd Paragraph 34, AsylG 2005.
Wie bereits oben ausgeführt wurde, wurde der Beschwerdeführerin der angefochtene erstinstanzliche Bescheid vom 18.10.2010 am 21.10.2010 durch Hinterlegung rechtswirksam zugestellt; dies ist im Rahmen des Verfahrens über den Antrag auf Zustellung des Bescheides des Bundesasylamtes vom 18.10.2010 bzw. des Wiedereinsetzungsverfahrens vom Bundesasylamt in dessen Bescheid vom 12.01.2011, gegen welchen die Beschwerdeführerin in der Folge keine Beschwerde erhob, bereits rechtskräftig - Spruch und tragende Entscheidungsgründe erwachsen in Rechtskraft und sind bindend - festgestellt worden.
Dass die Zustellung durch Hinterlegung des Bescheides vom 18.10.2010 nicht rechtswirksam erfolgt wäre, kann im Übrigen aber auch vom Asylgerichtshof nicht erkannt werden; dass allenfalls keine Abgabestelle vorgelegen hätte, wurde von der Beschwerdeführerin nicht vorgebracht.
Im gegenständlichen Fall ist daher von einer rechtswirksamen Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides durch Hinterlegung am 21.10.2010 auszugehen. Entsprechend obigen Bestimmungen endete die Beschwerdefrist - ausgehend von der Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides am 21.10.2010 - jedoch mit Ablauf des 05.11.2010. Die mit 04.01.2011 datierte und am 07.01.2011 per Telefax beim Bundesasylamt eingebrachte Beschwerde erweist sich daher als verspätet eingebracht.
Im Hinblick darauf, dass die Beschwerdeführerin gleichzeitig mit der gegenständlichen Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.10.2010 einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 AVG stellte und sie daher mit Schreiben vom 04.01.2011 im Wiedereinsetzungsverfahren ohnehin zur verspäteten Einbringung der Beschwerde Stellung nahm, konnte ein Vorhalt des Asylgerichtshofes in Wahrung des Parteiengehörs hinsichtlich der verspäteten Beschwerdeeinbringung unterbleiben.Im Hinblick darauf, dass die Beschwerdeführerin gleichzeitig mit der gegenständlichen Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.10.2010 einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG stellte und sie daher mit Schreiben vom 04.01.2011 im Wiedereinsetzungsverfahren ohnehin zur verspäteten Einbringung der Beschwerde Stellung nahm, konnte ein Vorhalt des Asylgerichtshofes in Wahrung des Parteiengehörs hinsichtlich der verspäteten Beschwerdeeinbringung unterbleiben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Fristversäumung, RechtsmittelfristZuletzt aktualisiert am
05.04.2011