TE AsylGH Erkenntnis 2011/3/7 D15 314225-1/2008

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.03.2011
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Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §34 Abs4
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

D15 314225-1/2008/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Riepl als Vorsitzende und den Richter Mag. Windhager als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.08.2007, Zl. 07 03.430-BAE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.09.2010 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Riepl als Vorsitzende und den Richter Mag. Windhager als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.08.2007, Zl. 07 03.430-BAE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.09.2010 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I wird gemäß § 3 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins wird gemäß Paragraph 3, Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

I.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe, reiste am 08.04.2007 gemeinsam mit XXXX (Beschwerdeführer zu D15 314224-1/2008) und ihrer minderjährigen Tochter XXXX (Beschwerdeführerin zu D15 314226-1/2008) illegal per Flugzeug in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe, reiste am 08.04.2007 gemeinsam mit römisch 40 (Beschwerdeführer zu D15 314224-1/2008) und ihrer minderjährigen Tochter römisch 40 (Beschwerdeführerin zu D15 314226-1/2008) illegal per Flugzeug in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

Das Bundesasylamt gestattete am 11.04.2007 die Einreise der Beschwerdeführerin und der mit ihr mitreisenden Personen und wurde die Fremdenpolizei Flughafen um Vorführung der Beschwerdeführerin und ihrer Familienangehörigen vor die Erstaufnahmestelle Ost ersucht.

Im Zuge ihrer Erstbefragung vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 10.04.2007 schilderte die Beschwerdeführerin, ihre Heimat (XXXX) legal - mit ihrem russischen Reisepass - eine Woche zuvor verlassen zu haben.Im Zuge ihrer Erstbefragung vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 10.04.2007 schilderte die Beschwerdeführerin, ihre Heimat (römisch 40 ) legal - mit ihrem russischen Reisepass - eine Woche zuvor verlassen zu haben.

Die Reste des Reisepasses sind von der Polizei sichergestellt worden, nachdem der Mann der Beschwerdeführerin die Datenseite sowie die Reisepassnummer im Flugzeug herausgerissen und im WC entsorgt haben soll.

Die Beschwerdeführerin sei über XXXX nach XXXX (Ankunft 08.04.2007) geflogen.Die Beschwerdeführerin sei über römisch 40 nach römisch 40 (Ankunft 08.04.2007) geflogen.

Zum Grund für das Verlassen ihres Heimatlandes befragt, erklärte die Beschwerdeführerin, dass in ihrem Heimatland Krieg herrsche und sie mit ihrem Mann und ihrer Tochter in Ruhe und Zufriedenheit zusammenleben und nicht immer auf der Flucht leben wolle. Sie suche deshalb für sich und ihre Tochter um Asyl an.

Sie selbst habe bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nichts zu befürchten, wolle jedoch mit ihrem Mann zusammenleben.

Am 16.04.2007 wurde die Beschwerdeführerin durch das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, niederschriftlich einvernommen und erklärte eingangs, sich normal zu fühlen und der Einvernahme folgen zu können.

Mit XXXX sei sie nach moslemischem Brauch - nicht standesamtlich - verheiratet. Diesen habe sie ca. im Juli 2002 in XXXX - das genaue Datum wisse sie nicht mehr - geheiratet.Mit römisch 40 sei sie nach moslemischem Brauch - nicht standesamtlich - verheiratet. Diesen habe sie ca. im Juli 2002 in römisch 40 - das genaue Datum wisse sie nicht mehr - geheiratet.

Die Beschwerdeführerin habe vom Jahr 1982 bis 1989 die Grundschule besucht und sei keiner Beschäftigung nachgegangen. Sie sei nicht vorbestraft. Von den Behörden im Heimatland sei sie nicht erkennungsdienstlich behandelt worden, sie sei auch nie inhaftiert gewesen und gehöre keiner politischen Partei an. Die Beschwerdeführerin habe niemals Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt und werde von diesen auch nicht offiziell gesucht. Die Beschwerdeführerin habe schließlich auch niemals einer bewaffneten Gruppierung angehört.

In ihrem Herkunftsland sei die Beschwerdeführerin keiner Verfolgung ausgesetzt gewesen, ebenso keinen Misshandlungen, tätlichen Übergriffen oder Vergewaltigungen.

Nach einer Möglichkeit befragt, in einen anderen Teil ihres Herkunftslandes zu ziehen, um ihren Problemen zu entgehen, meinte die Beschwerdeführerin, dass sie dazu nichts sagen könne. Sie sei aufgrund ihres Mannes hierher gekommen.

Die Tochter der Beschwerdeführerin habe keine eigenen Fluchtgründe.

Nach Befürchtungen im Fall einer Rückkehr in ihr Heimatland befragt, erklärte die Beschwerdeführerin, dass es dort nicht gut sei. Sie sei sehr krank und habe Diabetes. Sie müsse für ihr Kind leben. Auch ihr Mann sei krank.

Die Beschwerdeführerin habe eine Behinderung ersten Grades aufgrund ihrer Sehschwäche und Diabetes.

Am 25.07.2007 fand vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, eine weitere niederschriftliche Einvernahme mit der Beschwerdeführerin statt.

Im Zuge der Einvernahme legte die Beschwerdeführerin einen Befund des A.ö.Krankenhauses der Stadt XXXX vom 16.05.2007 vor.Im Zuge der Einvernahme legte die Beschwerdeführerin einen Befund des A.ö.Krankenhauses der Stadt römisch 40 vom 16.05.2007 vor.

Zu ihrem Gesundheitszustand befragt, erklärte die Beschwerdeführerin, sich wegen Diabetes in Behandlung zu befinden. Sie verwende einen Insulinapparat, den sie zweimal täglich verwenden müsse. Sie müsse auch vier bis fünf Mal am Tag Messungen durchführen.

Die Beschwerdeführerin erklärte, in der Lage zu sein, die Einvernahme durchzuführen. Seitens des einvernehmenden Referenten wurde die Beschwerdeführerin ausdrücklich dazu aufgefordert, mitzuteilen, wenn es ihr gesundheitlich schlechter gehe und sie einen Diabetesschock verspüre.

Auf wiederholte Nachfrage betreffend das Verlassen ihres Herkunftsstaates, vermeinte die Beschwerdeführerin, dass es schwer sei ohne ihren Mann in Tschetschenien zu leben. Die Beschwerdeführerin habe außerdem wegen ihres Mannes Angst gehabt, zuhause zu leben. Zudem leide die Beschwerdeführerin an gesundheitlichen Problemen.

Befragt, ob sie irgendwelchen Verfolgungshandlungen in Tschetschenien ausgesetzt gewesen sei bzw. vor solchen Angst habe, erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie verfolgt werden könnte und Angst habe dass ihr etwas passieren könnte.

Ihre Verfolgung begründete die Beschwerdeführerin mit ihrem Mann. Dieser hätte es zuhause schwer gehabt. In ihrem Herkunftsland würden viele Leute umgebracht werden. Es gebe Banditen und sei es möglich, dass etwas passiere. Aufgrund ihrer Diabeteserkrankung dürfe sie sich auf keinen Fall aufregen. Die Beschwerdeführerin leide seit ihrer Kindheit an Sehschwäche und habe nun zusätzlich Diabetes.

Die Beschwerdeführerin habe die meiste Zeit bei ihrer Mutter und nicht bei ihrem Mann gelebt. Dies sei auch der Grund dafür gewesen, dass sie sich nicht in seine Sachen eingemischt habe.

Die Beschwerdeführerin wisse auch gar nicht, weshalb ihr Mann verfolgt werde.

Sie habe immer medizinische Betreuung gebraucht und sei stets von ihrer Mutter betreut worden. Die Männer würden in ihrem Herkunftsland verfolgt werden. Ihr Mann sei auch schon sehr krank.

Im Zuge eines Spitalsaufenthaltes vor vier Jahren sei die Diabeteserkrankung festgestellt worden und werde die Beschwerdeführerin seit diesem Zeitpunkt dahingehend behandelt.

Befragt, welche Probleme die Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Erkrankung in Tschetschenien gehabt habe, gab sie an, dass man in Tschetschenien ständig überfallen werden könne - auch ihr Kind. Dies wirke sich negativ auf die geistige und körperliche Verfassung der Beschwerdeführerin aus.

Im Gegensatz zum Bundesgebiet habe sie in Tschetschenien die notwendigen Medikamente kaufen müssen, habe hiefür jedoch zu wenig Geld gehabt.

Vor ihrer Ausreise habe die Beschwerdeführerin in XXXX in Tschetschenien bei ihrer Mutter gelebt. Dort habe sie immer gelebt, da sie sehr krank und auch kurzsichtig sei.Vor ihrer Ausreise habe die Beschwerdeführerin in römisch 40 in Tschetschenien bei ihrer Mutter gelebt. Dort habe sie immer gelebt, da sie sehr krank und auch kurzsichtig sei.

Auf wiederholte Befragung, ob sie immer in Tschetschenien gelebt habe bzw. Tschetschenien vor dem 08.04.2007 jemals verlassen habe, führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie ihr ganzes Leben in Tschetschenien gewesen sei. Erst als ihr Mann in XXXX gelebt habe, habe sie ihn dort ein bis zweimal besucht. Sie sei dort nicht gemeldet gewesen und wisse auch die Adresse nicht.Auf wiederholte Befragung, ob sie immer in Tschetschenien gelebt habe bzw. Tschetschenien vor dem 08.04.2007 jemals verlassen habe, führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie ihr ganzes Leben in Tschetschenien gewesen sei. Erst als ihr Mann in römisch 40 gelebt habe, habe sie ihn dort ein bis zweimal besucht. Sie sei dort nicht gemeldet gewesen und wisse auch die Adresse nicht.

Sie könne lediglich angeben, dass ihr Mann sich in XXXX vier bis fünf Jahre ausgehalten habe. Seit wann er sich dort aufgehalten habe bzw. wann sie ihn das erste Mal besucht habe, könne die Beschwerdeführerin nicht angeben. Sie sei im Übrigen wieder zurück zu ihrer Mutter gereist und habe mit ihrem Mann nicht zusammengelebt.Sie könne lediglich angeben, dass ihr Mann sich in römisch 40 vier bis fünf Jahre ausgehalten habe. Seit wann er sich dort aufgehalten habe bzw. wann sie ihn das erste Mal besucht habe, könne die Beschwerdeführerin nicht angeben. Sie sei im Übrigen wieder zurück zu ihrer Mutter gereist und habe mit ihrem Mann nicht zusammengelebt.

Nach Aufforderung ihre Beziehung zu ihrem Mann chronologisch zu schildern, gab die Beschwerdeführerin an, dass sie diesen am 25.07.2001 geheiratet habe. In der Folge sei ihr Mann "einmal hier und einmal dorthin" gegangen, da er Angst gehabt habe. Die Besuche bei ihrem Mann seien nicht im Jahr 2001 sondern erst zwei Jahre später erfolgt. Die Beschwerdeführerin sei nach moslemischer Tradition und nicht standesamtlich verheiratet. Ihr Mann sei bereits einmal verheiratet gewesen, wobei die Beschwerdeführerin die erste Frau ihres Mannes nicht kenne.

Die Beschwerdeführerin sei durchgehend bis zum heutigen Tag mit ihrem Mann verheiratet gewesen. Auf konkrete Nachfrage, ob die Ehe der Beschwerdeführerin jemals annulliert worden sei, oder sie für kurze Zeit von Ihrem Mann geschieden worden sei, erklärte die Beschwerdeführerin, dass das so gewesen sei. Wann dies gewesen sei, könne sie nicht angeben. Vor ihrer Ausreise aus Tschetschenien sei die Ehe per Telefongespräch wieder in Kraft gesetzt worden, was in Tschetschenien durchaus üblich sei.

Befragt führte die Beschwerdeführerin aus, mit XXXX verheiratet zu sein und mit diesem gemeinsam die Tochter XXXX zu haben.Befragt führte die Beschwerdeführerin aus, mit römisch 40 verheiratet zu sein und mit diesem gemeinsam die Tochter römisch 40 zu haben.

Zu ihrem Reiseweg befragt, schilderte die Beschwerdeführerin, von XXXX mit dem Taxi nach XXXX gefahren, von dort nach XXXX und von dort ins Bundesgebiet geflogen zu sein. Die Reise habe ihr Mann organisiert, mit dem sie telefonisch in Kontakt gestanden sei.Zu ihrem Reiseweg befragt, schilderte die Beschwerdeführerin, von römisch 40 mit dem Taxi nach römisch 40 gefahren, von dort nach römisch 40 und von dort ins Bundesgebiet geflogen zu sein. Die Reise habe ihr Mann organisiert, mit dem sie telefonisch in Kontakt gestanden sei.

Ihr Mann habe sich zu diesem Zeitpunkt bereits seit einiger Zeit in den XXXXaufgehalten.

Zu ihren Lebensverhältnissen befragt, erklärte die Beschwerdeführerin, keine familiäre Beziehung zu in Österreich aufhältigen Personen zu haben. In Tschetschenien würden alle ihre Familienmitglieder leben. Vom Jahr 2001 bis zu ihrer Ausreise habe die Beschwerdeführerin von ihrer Invalidenpension der ersten Kategorie gelebt, die jedoch nicht hoch gewesen sei und lediglich 4.000 Rubel betragen habe. Ihre Mutter sei als Markthändlerin tätig gewesen.

Wie bereits in der Befragung vom 16.04.2007 verneinte die Beschwerdeführerin irgendeine Art von Verfolgung ausgesetzt gewesen zu sein bzw. Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt zu haben. Sie sei auch kein Mitglied einer Partei gewesen.

Nach Befürchtungen im Falle einer Rückkehr in ihr Heimatland befragt, meinte die Beschwerdeführerin, dass sie dorthin auf keinen Fall zurückkehren könnte, da sie krank sei und es nicht aushalten würde.

Auf Vorhalt, dass der Mann der Beschwerdeführerin keine Verfolgungsgründe glaubhaft machen habe können, gab die Beschwerdeführerin an, dass sie die Gründe ihres Mannes nicht kenne. Der Beschwerdeführerin seien dessen Probleme nicht mitgeteilt worden, da dies eine zu große Belastung für sie dargestellt hätte.

Die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert aktuelle medizinische Unterlagen ihre Krankheit betreffend vorzulegen.

In Tschetschenien würden im Übrigen Operationen durchgeführt werden, doch würden die medizinischen Geräte nicht dem aktuellen Stand der Wissenschaft entsprechen bzw. seien diese durch den Krieg zerstört und noch nicht ersetzt worden. Insulin gebe es zwar, aber man müsse dafür bezahlen.

Nach Vorhalt der allgemeinen Länderfeststellungen des Bundesasylamtes zur aktuellen Lage in Tschetschenien und der Aufforderungen hiezu Stellung zu beziehen, erklärte die Beschwerdeführerin, hiezu nichts sagen zu wollen.

I.2. Mit Bescheid vom 09.08.2007, FZ. 07 03.430-BAE, hat das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz in Spruchpunkt I. unter Heranziehung von § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen; in Spruchpunkt II. wurde gem. § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und der Beschwerdeführerin in Spruchpunkt III. nach § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 10.08.2008 erteilt.römisch eins.2. Mit Bescheid vom 09.08.2007, FZ. 07 03.430-BAE, hat das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz in Spruchpunkt römisch eins. unter Heranziehung von Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen; in Spruchpunkt römisch zwei. wurde gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und der Beschwerdeführerin in Spruchpunkt römisch drei. nach Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 10.08.2008 erteilt.

In ihrer Begründung traf die belangte Behörde Länderfeststellungen zu Tschetschenien. Die belangte Behörde erachtete das Vorbringen der Beschwerdeführerin als nicht glaubhaft. Die Beschwerdeführerin sei in ihrem Herkunftsstaat nach ihren Ausführungen überhaupt keiner Verfolgung ausgesetzt gewesen.

Die Beschwerdeführerin habe ausschließlich auf die Probleme ihres Mannes verwiesen, wisse jedoch nichts über dessen Probleme und bestehe zu diesem kein aufrechtes Familienleben. Die Beschwerdeführerin habe aufgrund ihres Gesundheitszustandes - Diabetes - bei ihrer Mutter gelebt. Die Beschwerdeführerin habe keine gegen ihre Person gerichtete Verfolgung iSd. Genfer Flüchtlingskonvention geltend gemacht, die geltend gemachte Diabeteserkrankung stelle keine taugliche Begründung ihres Asylantrages dar.

Die Zuerkennung subsidiären Schutzes begründete die belangte Behörde mit dem Gesundheitszustand der Tochter der Beschwerdeführerin.

I.3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerechte, als Berufung eingebrachte Beschwerde vom 23.08.2007, in welcher dieser hinsichtlich Spruchpunkt I. angefochten wurde.römisch eins.3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerechte, als Berufung eingebrachte Beschwerde vom 23.08.2007, in welcher dieser hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. angefochten wurde.

In der Beschwerdebegründung verwies die Beschwerdeführerin auf die Berufung ihre Mannes XXXX, da dessen Gründe auch für die Beschwerdeführerin und ihre Tochter gelten würden.In der Beschwerdebegründung verwies die Beschwerdeführerin auf die Berufung ihre Mannes römisch 40 , da dessen Gründe auch für die Beschwerdeführerin und ihre Tochter gelten würden.

Mit Beschwerdeergänzung vom 21.09.2007 erläuterte die Beschwerdeführerin, dass sie selbst keine Probleme zu gewärtigen gehabt habe, solche jedoch aufgrund der Tätigkeit ihres Mannes als Widerstandskämpfer nunmehr drohen könnten.

Ohne Unterstützung ihres Mannes sei es für die Beschwerdeführerin und ihre Tochter in Tschetschenien sehr schwer gewesen zu leben.

Die Beschwerdeführerin habe Angst vor Übergriffen wegen ihres Mannes gehabt. Aufgrund ihres Gesundheitszustandes habe sie nicht die Möglichkeit gehabt, ihren Mann nach Aserbaidschan zu begleiten. Sie sei bei ihrer Mutter geblieben. Ihren Mann habe sie ein paar Mal in XXXX besucht.Die Beschwerdeführerin habe Angst vor Übergriffen wegen ihres Mannes gehabt. Aufgrund ihres Gesundheitszustandes habe sie nicht die Möglichkeit gehabt, ihren Mann nach Aserbaidschan zu begleiten. Sie sei bei ihrer Mutter geblieben. Ihren Mann habe sie ein paar Mal in römisch 40 besucht.

Die Beschwerdeführerin lebe inzwischen von ihrem Mann getrennt und könne sie als alleinstehende behinderte Frau mit Kind nicht in ihren Herkunftsstaat zurückkehren.

Aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur tschetschenischen Volksgruppe, der Aktivitäten für den Widerstand ihres Ex-Mannes sowie des Umstandes, dass es sich bei ihr um eine schutzlose alleinstehende Frau handle, müsse sie damit rechnen, bei einer Rückkehr Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt zu sein. (OZ 2 UBAS)

I.4. Mit Bescheid vom 23.07.2008, Zl. 07 03.430/1-BAE, wurde der Beschwerdeführerin eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 10.08.2009 erteilt (OZ 3).römisch eins.4. Mit Bescheid vom 23.07.2008, Zl. 07 03.430/1-BAE, wurde der Beschwerdeführerin eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 10.08.2009 erteilt (OZ 3).

I.5. Mit Bescheid vom 07.08.2009, Zl. 07 03.430/2-BAE, wurde der Beschwerdeführerin eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 10.08.2010 erteilt (OZ 6).römisch eins.5. Mit Bescheid vom 07.08.2009, Zl. 07 03.430/2-BAE, wurde der Beschwerdeführerin eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 10.08.2010 erteilt (OZ 6).

I.6. Mit Bescheid vom 04.08.2010, Zl. 07 03.430/3-BAE, wurde der Beschwerdeführerin eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 10.08.2011 erteilt (OZ 7).römisch eins.6. Mit Bescheid vom 04.08.2010, Zl. 07 03.430/3-BAE, wurde der Beschwerdeführerin eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 10.08.2011 erteilt (OZ 7).

I.7. Am 14.09.2010 führte der erkennende Senat zum Wahrheitsgehalt und zur Aktualität der vorgetragenen Fluchtgründe eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher die Beschwerdeführerin sowie XXXX teilnahmen.römisch eins.7. Am 14.09.2010 führte der erkennende Senat zum Wahrheitsgehalt und zur Aktualität der vorgetragenen Fluchtgründe eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher die Beschwerdeführerin sowie römisch 40 teilnahmen.

Im Zuge der Beschwerdeverhandlung legte die Beschwerdeführerin eine Geburtsurkunde betreffend ihre mj. Tochter XXXX samt beglaubigter Übersetzung vor. In der am 18.04.2004 in XXXX ausgestellten Geburtsurkunde ist als Vater XXXX eingetragen. (Blg. 1)Im Zuge der Beschwerdeverhandlung legte die Beschwerdeführerin eine Geburtsurkunde betreffend ihre mj. Tochter römisch 40 samt beglaubigter Übersetzung vor. In der am 18.04.2004 in römisch 40 ausgestellten Geburtsurkunde ist als Vater römisch 40 eingetragen. (Blg. 1)

Weiters legte die Beschwerdeführerin einen Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vor, wonach der Antrag der Beschwerdeführerin, XXXX als Kindesvater von XXXX dazu zu verpflichten, monatliche Unterhaltsleistungen in Höhe von ¿ 100 zu bezahlen, zurückgewiesen wurde. Begründet wurde der Beschluss im Wesentlichen damit, dass die Vaterschaft von XXXX nicht feststehe (Blg. 2).Weiters legte die Beschwerdeführerin einen Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 vor, wonach der Antrag der Beschwerdeführerin, römisch 40 als Kindesvater von römisch 40 dazu zu verpflichten, monatliche Unterhaltsleistungen in Höhe von ¿ 100 zu bezahlen, zurückgewiesen wurde. Begründet wurde der Beschluss im Wesentlichen damit, dass die Vaterschaft von römisch 40 nicht feststehe (Blg. 2).

Zu den vorgelegten länderkundlichen Erkenntnisquellen wurde explizit auf eine Stellungnahme verzichtet.

I.8. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:römisch eins.8. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:

Einsicht in den dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt der belangten Behörde, beinhaltend die Erstbefragung (AS 3-11) und die niederschriftlichen Einvernahmen vor der belangten Behörde vom 16.04.2007 und 25.07.2007 (AS 43-53; AS 101-127), die Berufung vom 14.08.2007 (AS 213-215), die weitere schriftliche Eingabe der Beschwerdeführerin vom 24.09.2007 (OZ 2 UBAS) sowie die Einvernahme der Beschwerdeführerin und von XXXX im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof vom 14.09.2010 (OZ 10Z), Einsicht in den Verwaltungsakt ihrer Tochter XXXX, Zl. 07 03.431-BAE, des XXXX, Zl. 07 03.429-BAE sowie des XXXX, Zl. 07 08.867-BAG, beinhaltend sämtliche Einvernahmen vor dem Bundesasylamt und die Einvernahmen im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof vom 14.09.2010 und 29.06.2010 sowie durch Einsicht in folgende, auch in der Verhandlung vom 14.09.2010 erörterte Unterlagen:Einsicht in den dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt der belangten Behörde, beinhaltend die Erstbefragung (AS 3-11) und die niederschriftlichen Einvernahmen vor der belangten Behörde vom 16.04.2007 und 25.07.2007 (AS 43-53; AS 101-127), die Berufung vom 14.08.2007 (AS 213-215), die weitere schriftliche Eingabe der Beschwerdeführerin vom 24.09.2007 (OZ 2 UBAS) sowie die Einvernahme der Beschwerdeführerin und von römisch 40 im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof vom 14.09.2010 (OZ 10Z), Einsicht in den Verwaltungsakt ihrer Tochter römisch 40 , Zl. 07 03.431-BAE, des römisch 40 , Zl. 07 03.429-BAE sowie des römisch 40 , Zl. 07 08.867-BAG, beinhaltend sämtliche Einvernahmen vor dem Bundesasylamt und die Einvernahmen im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof vom 14.09.2010 und 29.06.2010 sowie durch Einsicht in folgende, auch in der Verhandlung vom 14.09.2010 erörterte Unterlagen:

Auswärtiges Amt vom 04.04.2010, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand Februar 2010;

Bundesamt für Migration und Flüchtlinge betreffend Menschenrechtslage und politischen Entwicklungen vom Juni 2010 sowie

USDOS Human Rights Report Russia, 11.03.2010.

I.9. Folgender Sachverhalt wird festgestellt:römisch eins.9. Folgender Sachverhalt wird festgestellt:

I.9.1. Die Beschwerdeführerin ist russische Staatsangehörige - der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig - und trägt den im Spruch angeführten Namen. Die Identität steht durch Vorlage unbedenklicher Dokumente fest.römisch eins.9.1. Die Beschwerdeführerin ist russische Staatsangehörige - der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig - und trägt den im Spruch angeführten Namen. Die Identität steht durch Vorlage unbedenklicher Dokumente fest.

Sie ist Mutter der mj. XXXX (Beschwerdeführerin zu D15 314226-1/2008), die sich gemeinsam mit der Beschwerdeführerin als Asylwerberin im Bundesgebiet aufhält.Sie ist Mutter der mj. römisch 40 (Beschwerdeführerin zu D15 314226-1/2008), die sich gemeinsam mit der Beschwerdeführerin als Asylwerberin im Bundesgebiet aufhält.

Es konnten weder ein bestehendes Familienleben mit XXXX (Beschwerdeführer zu D15 314224-1/2008) festgestellt werden, noch konnte eine mit ihm erfolgte Eheschließung festgestellt werden.Es konnten weder ein bestehendes Familienleben mit römisch 40 (Beschwerdeführer zu D15 314224-1/2008) festgestellt werden, noch konnte eine mit ihm erfolgte Eheschließung festgestellt werden.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat zu irgendeinem Zeitpunkt aus religiösen, politischen, ethnischen oder sonstigen Gründen Verfolgung ausgesetzt war.

Im Entscheidungszeitpunkt konnte keine aktuell drohende asylrelevante Gefährdung der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter in der Russischen Föderation festgestellt werden.

Der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid vom 09.08.2007, Zl. 07 03.430-BAE, der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihre befristete Aufenthaltsberechtigung zuletzt mit Bescheid vom 04.08.2010, Zl. 07 03.430-BAE, bis zum 10.08.2011 verlängert.

I.9.2. Zur Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin:römisch eins.9.2. Zur Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin:

Hinsichtlich der aktuellen Situation in Tschetschenien wird auf die im Akt einliegenden und mit der Beschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung erörterten Länderfeststellungen verwiesen.

Die Tschetschenische Republik ist eines der 89 Subjekte der Russischen Föderation. Die sieben mehrheitlich moslemischen Republiken im Nordkaukasus wurden jüngst zu einem neuen Föderationsbezirk mit der Hauptstadt Pjatigorsk zusammengefasst. Die Tschetschenen sind bei weitem die größte der zahlreichen kleinen Ethnien im Nordkaukasus. Tschetschenien selbst ist (kriegsbedingt) eine monoethnische Einheit (93% der Bevölkerung sind Tschetschenen), fast alle sind islamischen Glaubens (sunnitische Richtung). Die Tschetschenen sind das älteste im Kaukasus ansässige Volk und nur mit den benachbarten Inguschen verwandt. Freiheit, Ehre und das Streben nach (staatlicher) Unabhängigkeit sind die höchsten Werte in der tschetschenischen Gesellschaft, Furcht zu zeigen, gilt als äußerst unehrenhaft. Sehr wichtig sind auch der Respekt gegenüber älteren Personen und der Zusammenhalt in der (Groß-)Familie, den Taips (Clans) und Tukkums (Tribes). Eine große Bedeutung hat auch das Gewohnheitsrecht Adat. Es gibt sprachliche und mentalitätsmäßige Unterschiede zwischen den Flachland- und den Bergtschetschenen.

In Tschetschenien hatte es nach dem Ende der Sowjetunion zwei Kriege gegeben. 1994 erteilte der damalige russische Präsident Boris Jelzin den Befehl zur militärischen Intervention. Fünf Jahre später begann der zweite Tschetschenienkrieg, russische Bodentruppen besetzten Grenze und Territorium der Republik Tschetschenien. Die Hauptstadt Grosny wurde unter Beschuss genommen und bis Januar 2000 fast völlig zerstört. Beide Kriege haben bisher 160.000 Todesopfer gefordert. Zwar liefern sich tschetschenische Rebellen immer wieder kleinere Gefechte mit tschetschenischen und russischen Regierungstruppen, doch seit der Ermordung des früheren Präsidenten Tschetscheniens, Aslan Maschadow, durch den russischen Geheimdienst FSB im März 2005 hat der bewaffnete Widerstand an Bedeutung verloren.

Laut Präsident Putin ist mit der tschetschenischen Parlamentswahl am 27.11.2005 die Wiederherstellung der verfassungsmäßigen Ordnung in Tschetschenien abgeschlossen worden. Dabei errang die kremlnahe Partei "Einiges Russland" die Mehrheit der Sitze. Beobachter stellten zahlreiche Unregelmäßigkeiten fest. Hauptkritik an der Wahl war u.a. die anhaltende Gewaltausübung und der Druck der Miliz (sog. "Kadyrowzy") gegen Wahlleiter und Wahlvolk. Nach dem Rücktritt seines Vorgängers Alu Alchanow im Februar 2007 hat der bisherige Ministerpräsident Ramzan Kadyrow am 05.04.2007 das Amt des tschetschenischen Präsidenten angetreten. Er hat seine Macht in der Zwischenzeit gefestigt und zu einem Polizeistaat ausgebaut.

Der von Russland unterstützte Präsident Ramzan Kadyrow verfolgt offiziell das Ziel Ruhe, Frieden und Stabilität in Tschetschenien zu garantieren und den Einwohnern seines Landes Zugang zu Wohnungen, Arbeit, Bildung, medizinischer Versorgung und Kultur zu bieten.

Der russische Präsident Medwedew versucht Tschetschenien auch durch Wirtschaftshilfe zu "befrieden", beispielsweise sollen Lada-PKW in Argun montiert werden.

Neben der endgültigen Niederschlagung der Separatisten und der Wiederherstellung bewohnbarer Städte ist eine wichtige Komponente dieses Ziels die Wiederbelebung der tschetschenischen Traditionen und des tschetschenischen Nationalbewusstseins. Kadyrow fördert das Bekenntnis zum Islam, warnt allerdings vor extremistischen Strömungen, wie dem Wahabismus. Viele Moscheen wurden wiederaufgebaut, die Zentralmoschee von Grosny ist die größte in Russland. Jeder, der in Verdacht steht, ihn und seine Regierung zu kritisieren, wird verfolgt. Eine organisierte politische Opposition gibt es daher nicht. Die 16.000 Mann starken Einheiten Kadyrows sind für viele Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien bis heute verantwortlich.

Allgemeine Sicherheitssituation

In den letzten Jahren ist ein signifikanter Rückgang militärischer Aktivitäten feststellbar, sowohl was deren Intensität, als auch deren Umfang betrifft. Am 16. April 2009 hat Russland offiziell den "Sicherheitseinsatz" des Inlandsgeheimdienstes FSB in Tschetschenien für beendet erklärt. Damit ist der 2. Tschetschenienkrieg offiziell zu Ende und ist das Kriegsrecht aufgehoben. Anstatt der erhofften Entspannung kam es jedoch zu einer Welle der Gewalt und Gegengewalt.

Zwei junge tschetschenische Selbstmordattentäterinnen verübten am 29. März 2010 Sprengstoffanschläge auf zwei Moskauer Metro-Stationen mit insgesamt 39 Toten und 73 Verletzten, zu dem sich der tschetschenische Extremistenführer Doku Umarow als Urheber bekannte. Premierminister Putin sprach sich daraufhin dafür aus "die Terroristen aus der Kanalisation zu kratzen". Präsident Medwedew verfasste einen 5-Punkte-Plan zur Bekämpfung des Terrorismus, wobei er gegen Terroristen "scharfe Dolchhiebe" ankündigte, gleichzeitig jedoch deutlich machte, dass das Leben der einfachen Bevölkerung geschont werden müsse.

Auch wenn von offizieller russischer Seite betont wird, dass es in Tschetschenien zu einem "politischen Prozess" gekommen ist, finden laut neuestem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 30.07.2009 im Nordkaukasus (noch mehr als in Tschetschenien in Dagestan und Inguschetien) weiterhin die schwersten Menschenrechtsverletzungen in der Russischen Föderation statt. Nach Überwindung des Tschetschenienkonflikts haben sich erhebliche Menschrechtsverletzungen durch russische und pro-russische tschetschenische Sicherheitskräfte gegenüber der tschetschenischen Zivilbevölkerung fortgesetzt. Nach deutlichen Fortschritten bei der Sicherheits- und Menschenrechtslage in den Jahren 2007/2008 hat sich 2009 die Situation wieder verschlechtert. Beispielsweise sprechen selbst offizielle Stellen von einer 4,5-fachen Erhöhung der Verschwundenen von 2008 auf 2009. Im Sommer 2009 kamen im Vergleich zum Vorjahr doppelt so viele Personen bei gewalttätigen Zwischenfällen wie Spezialoperationen der Sicherheitskräfte oder terroristischen Anschlägen ums Leben.Auch wenn von offizieller russischer Seite betont wird, dass es in Tschetschenien zu einem "politischen Prozess" gekommen ist, finden laut neuestem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 30.07.2009 im Nordkaukasus (noch mehr als in Tschetschenien in Dagestan und Inguschetien) weiterhin die schwersten Menschenrechtsverletzungen in der Russischen Föderation statt. Nach Überwindung des Tschetschenienkonflikts haben sich erhebliche Menschrechtsverletzungen durch russische und pro-russische tschetschenische Sicherheitskräfte gegenüber der tschetschenischen Zivilbevölkerung fortgesetzt. Nach deutlichen Fortschritten bei der Sicherheits- und Menschenrechtslage in den Jahren 2007 aus 2008, hat sich 2009 die Situation wieder verschlechtert. Beispielsweise sprechen selbst offizielle Stellen von einer 4,5-fachen Erhöhung der Verschwundenen von 2008 auf 2009. Im Sommer 2009 kamen im Vergleich zum Vorjahr doppelt so viele Personen bei gewalttätigen Zwischenfällen wie Spezialoperationen der Sicherheitskräfte oder terroristischen Anschlägen ums Leben.

Es gibt keine Rechtssicherheit, sondern es herrscht die Diktatur Kadyrows. Diese Einschätzung wird von einer großen Anzahl von Klagen von Tschetschenen vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gestützt (20.350 anhängige Klagen gegen Russland insgesamt zum Zeitpunkt Februar 2008, bisher 24 Verurteilungen der Russischen Föderation wegen Tschetschenien). Zwischenzeitig ist eine größere Anzahl von Urteilen, insbesondere wegen des Rechts auf Leben, gegen die Russische Föderation ergangen. Es kommt weiterhin, auch in allerletzter Zeit, nach wie vor zum Abbrennen von Häusern von Familien der Kämpfer, um diese unter Druck zu setzten und zur Aufgabe zu bewegen.

Den Machthabern in Russland ist es gelungen, den Konflikt zu "tschetschenisieren", das heißt, es kommt nicht mehr zu offenen Kämpfen zwischen russischen Truppen und Rebellen, sondern zu Auseinandersetzungen zwischen der Miliz von Ramzan Kadyrow und anderen "pro-russischen" Kräften/Milizen - die sich zu einem erheblichen Teil aus früheren Rebellen zusammensetzen - einerseits sowie den verbliebenen, eher in der Defensive befindlichen Rebellen andererseits. Eine dauerhafte Befriedung ist jedoch nicht eingetreten. Die bewaffnete Opposition wird mittlerweile von islamistischen Kräften dominiert, welche allerdings kaum Sympathien in der Bevölkerung genießen. Die Aktivitäten der tschetschenischen und föderalen Kräfte gegen die Rebellen wurden auch 2009 fortgesetzt. Die bewaffneten Auseinandersetzungen konzentrierten sich auf entlegene Bergregionen. Den pro-russischen Kräften ist es, auch durch Erpressung/Entführung von Familienangehörigen etc. gelungen, die Sicherheitslage im allgemeinen (jedenfalls in einigen Teilen Tschetscheniens, insbesondere Grosny) zu stabilisieren; auch ein wirtschaftlicher Aufschwung ist eingetreten (finanziert durch z. T. missbräuchlich verwendete russische Hilfe/Erpressungsgelder), der in der Regel aber nur einigen, insbesondere den pro russischen Kräften, zugute kommt.

Verfolgungsgefahr

Zivilbevölkerung

Durch vielerlei Umstände kann es etwa möglich sein, ins Fadenkreuz der pro-russischen Kräfte zu kommen (etwa auch durch private Streitigkeiten). Ein Informationsaustausch zwischen den "pro-russischen Kräften" und dem russischen Geheimdienst wird eher bezweifelt, der russische Geheimdienst verfügt aber selbst weiterhin über zahlreiche Informationsquellen. Durch Bestechung kann es in seltenen Fällen aber sogar möglich sein, dass durch den Geheimdienst gesuchte Personen das Land verlassen können.

Nichtregierungsorganisationen, internationale Organisationen und die Presse berichten, dass sich auch nach Beginn des von offizieller Seite festgestellten "politischen Prozesses" erhebliche Menschenrechtsverletzungen durch russische und pro-russische tschetschenische Sicherheitskräfte gegenüber der tschetschenischen Zivilbevölkerung fortgesetzt haben. Dies sei häufig darauf zurückzuführen, dass reales Ziel der in Tschetschenien eingesetzten Zeitsoldaten, Milizionäre und Geheimdienstangehörigen Geldbeschaffung und Karriere sei. Zwar hat sich die Sicherheit der Zivilbevölkerung in Tschetschenien mittlerweile stabilisiert. Doch weisen Nichtregierungsorganisationen zugleich darauf hin, dass es nach wie vor zu willkürlichen Überfällen bewaffneter, nicht zuzuordnender Kämpfer, Festnahmen und Bombenanschlägen kommt.

Generell behauptet Kadyrow, dass bei der "Neutralisierung" der Rebellen keine Zivilisten behelligt werden. Im Gegenteil, gerade der Schutz der Zivilbevölkerung dient ihm als wichtiges Argument für eine verstärkte Konzentration der Sicherheitskräfte auf die Verfolgung von Mitgliedern illegaler bewaffneter Gruppierungen und ihrer Unterstützer. Es sind aber gerade die von Ramzan Kadyrow persönlich kommandierten "Kadyrowzy", denen besonders viele Folter- und Misshandlungsvorwürfe, auch von Zivilisten, gelten. Im April 2007 übergab Kadyrow die Kontrolle dem föderalen Innenministerium und löste das Antiterrorzentrum auf. Menschenrechtsgruppierungen kritisieren jedoch, dass die Truppen nach wie vor Kadyrow treu seien. Sein erklärtes Ziel ist es, dass die föderalen Truppen die operative Tätigkeit komplett den tschetschenischen Sicherheitskräften überlassen. Die ehem. Spezialeinheiten "Wostok" und "Sapad", die für zahlreiche Menschenrechtsverletzungen im Nordkaukasus verantwortlich gemacht wurden, wurden zwischenzeitig aufgelöst. Dem FSB kommt eine zentrale Rolle im Kampf gegen den Terror zu und gewinnt dieser sogar zunehmend an Einfluss.

Folter bleibt ein drängendes Problem. Sie erfolgt willkürlich und unvorhergesehen, ein Muster ist nicht erkennbar. Auch Präsident Kadyrow hat Mitte März 2007 öffentlich Folter in Tschetschenien zugegeben, allerdings nur durch unter föderaler Kontrolle stehender Sicherheitskräfte. Der Menschenrechtskommissar des Europarats Thomas Hammarberg kritisierte nach einem Besuch in Tschetschenien Ende Februar/Anfang März 2007 Folter im ORB-2 (Operatives Fahndungsbüro 2, Teil des Föderalen Innenministeriums). Auch Präsident Kadyrow gab Mitte März 2007 öffentlich Folter im ORB-2 zu. Memorial werden weiterhin aktuelle Fälle von Folter sowohl im ORB-2 als auch durch eine spezielle Einheit des tschetschenischen Innenministeriums gemeldet. In den letzten Jahren hat sich eine neue Rechtsverletzung verbreitet - die künstliche Konstruktion von Straftatbeständen, zu denen dann mittels Folter Geständnisse erzwungen werden. Unter Folter unterschriebene Geständnisse werden nach Erkenntnissen von Memorial regelmäßig in Gerichtsverfahren als Grundlage von Verurteilungen genutzt.

Schwere Verbrechen und Vergehen werden auch von Seiten verschiedener Rebellengruppen begangen. Neben den Aufsehen erregenden Terroranschlägen gegen die Zivilbevölkerung (Beslan) werden bei vielen Aktionen gegen russische Sicherheitskräfte Opfer unter der Zivilbevölkerung bewusst in Kauf genommen. Auch werden den Rebellen Exekutionen und Geiselnahmen von Zivilisten in den von ihnen beherrschten Gebieten und Ortschaften vorgeworfen. Außerdem verüben die Rebellen gezielt Anschläge gegen Tschetschenen, die mit den russischen Behörden zusammenarbeiten.

Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist unzureichend, sodass nach Ansicht von Nichtregierungsorganisationen ein "Klima der Straflosigkeit" entstanden sei. Bisher gibt es nur sehr wenige Fälle von Verurteilungen. Im April 2006 verurteilte ein Gericht in Rostow den Vertragssoldaten Kriwoschenok zu 18 Jahren Haft wegen der Erschießung dreier tschetschenischer Zivilisten im November 2005. Im Juni 2007 verurteilte dasselbe Gericht vier Offiziere in der "Sache Ulman" zu 9, 11, 12 und 14 Jahren Haft wegen Erschießung von sechs tschetschenischen Zivilisten im Dezember 2002. Drei der Verurteilten sind allerdings untergetaucht. Personen, die den Staat wegen Menschenrechtsverletzungen zur Verantwortung ziehen wollten, wurden weiterhin belästigt. Kläger vor dem EGMR verschwanden spurlos bzw. wurden getötet, was den EGMR zu einer kritischen Äußerung in seiner Entscheidung im Fall Alikhadzhiyeva gg. Russland vom 5.7.2007 veranlasste.

Für Aufsehen sorgte die vorzeitige Entlassung des Ex-Obersten Budanow im Jahre 2009, der 2003 wegen Tötung einer 18-jährigen Tschetschenin zu 10 Jahren Haft verurteilt wurde

Rebellen und deren Familienangehörige

Innerhalb der Rebellen ist es zu einer Spaltung in zwei Gruppen gekommen. Während einige Gruppierungen nach wie vor am Ziel der Ausrufung der tschetschenischen Republik Itschkerien festhalten, haben zwischenzeitig eindeutig radikalislamistische Kräfte die Oberhand gewonnen. Trotzdem gehen immer wieder vor allem Jugendliche, auch aus Rache und Verzweiflung, in die Wälder, um sich den Rebellen anzuschließen. Nach dem Tod zahlreicher Anführer (z.B. Shamil Bassajew), der Flucht bzw. dem Überwechseln von Kämpfern auf die Seite Kadyrows ist es einerseits zu einer Schwächung und anderseits zu einer Verjüngung der Kämpfer gekommen. Die Zahl der Kämpfer ist unklar, Schätzungen reichen von 70 - 1500. Der ehem. Präsident der "Tschetschenischen Republik Itschkeria" rief 2007 das "Nordkaukasische Emirat" bestehend aus Dagestan, Inguschetien, Kabardino-Balkarien, Tschetschenien, Nordossetien, Karatschajewo-Tscherkessien und dem Gebiet Stawropol aus und ernannte sich selbst zu dessen Emir. Die Zelle des "Emir" Doku Umarow umfasst jedoch lediglich nur mehr 25-50 Kämpfer, er bekannte sich aber als Urheber der jüngsten Terroranschläge in der Moskauer Metro am 29.März 2010.

Nach wie vor sind die Rebellen bzw. Personen, die für Rebellen oder deren Sympathisanten gehalten werden, einem sehr hohen Risiko ausgesetzt, in bewaffnete Auseinandersetzungen zu geraten, festgenommen, verschleppt, verhört, gefoltert und ermordet zu werden.

Eine dauerhafte Befriedung der Lage in Tschetschenien ist somit noch nicht eingetreten. Die Aktivitäten der Sicherheitskräfte gegen die Rebellen, insbesondere in den tschetschenischen Grenzgebieten zu den nordkaukasischen Nachbarrepubliken, wurden auch 2009 fortgesetzt.

Seit 1999 forderte der Konflikt erhebliche Opfer: 10.000-20.000 getötete Zivilisten (Angaben der russischen Menschenrechtsorganisation "Memorial"), 5.000 bis 7.000 getötete und ca. 18.000 verletzte Angehörige der Sicherheitskräfte (Zahlen des Verteidigungsministeriums, die teilweise widersprüchlich sind).

Die Rebellen und ihre Unterstützer werden im Zuge von Spezialoperationen "neutralisiert", die von den unter direktem Befehl von Ramzan Kadyrow stehenden Sicherheitskräften sowohl in den Bergregionen, als auch in städtischen Gebieten durchgeführt werden. In der Zeit um den Jahreswechsel 2007-2008 wurden bei solchen Operationen mindestens 16 Rebellen und Sicherheitskräfte getötet, mindestens 49 Personen in Grosny verhaftet, zwei sind verschwunden. Es kam zu sechs bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen Rebellen und Sicherheitskräften sowie zu Anschlägen auf letztere.

Im gesamten Jahr 2007 wurden laut tschetschenischem Innenministerium über 70 Rebellen getötet und 325 verhaftet, 139 Bandenmitglieder haben sich freiwillig ergeben, und die Zahl der Anschläge hat sich um 72% reduziert. Das Innenministerium hat 82 seiner Mitarbeiter verloren.

Nach Beobachtungen des Berichterstatters der Parlamentarischen Versammlung des Europarats ist die Geiselnahme von Familienangehörigen mutmaßlicher Rebellen, um sie zur Aufgabe zu zwingen, eine neue besorgniserregende Entwicklung.

Ende 2008 hatten hochrangige tschetschenische Regierungsvertreter öffentlich bekundet, dass Familien von Aufständischen mit Bestrafung zu rechnen haben, wenn sie nicht ihre Verwandten zur Aufgabe bewegen. Präsident Kadyrow sagte im August 2008 ausdrücklich im Fernsehen, dass Familienmitglieder der Rebellen, die diese unterstützen würden, "Terroristen, Extremisten, Wahhabiten und Teufel" seien. Er wies die Polizei und Verwaltung an "in diese Richtung zu arbeiten", womit er die Sicherheitskräfte zumindest ermutigt hat, hart gegen Familienangehörige von (aktiven) Kämpfern vorzugehen.

Nach Informationen von Frau Dzeitova, Direktorin von VESTA, werden Familienangehörige von früheren Kämpfern (des ersten Tschetschenienkrieges) nicht mehr verfolgt. Es gibt jedoch private Fälle von Blutrache, von der alle männlichen Verwandten betroffen sein können. Frauen, Kinder und ältere Menschen seien davon jedoch ausgenommen. Mit Ausnahme eines vorsätzlichen oder besonders brutalen Mordes ist auch der Freikauf von der Blutrache möglich.

Es ist zumindest unwahrscheinlich, dass Personen, die während des ersten Krieges Kämpfern nichtmilitärischen Beistand geleistet haben, gegenwärtig aufgrund dieser Unterstützung noch Verfolgung ausgesetzt sind.

Am 22.09.2006 beschloss die Duma eine neue Amnestieverordnung. Sie erfasst Vergehen, die zwischen dem 13.12.1999 und dem 23.09.2006 im Nordkaukasus (Dagestan, Inguschetien, Kabardino-Balkarien, Tschetschenien, Nordossetien, Karatschajewo-Tscherkessien, Gebiet Stawropol) begangen wurden. De facto wurde die Amnestie jedoch durch Präsident Kadyrow bis zum 15.06.2007 verlängert. Die Amnestie gilt sowohl für Rebellen ("Mitglieder illegaler bewaffneter Formationen", sofern sie bis zum 15.01.2007 die Waffen niederlegen) als auch für Soldaten, erfasst aber keine schweren Verbrechen (u.a. nicht Mord, Vergewaltigung, Entführung, Geiselnahme, schwere Misshandlung, schwerer Raub; für Soldaten: Verkauf von Waffen an Rebellen). Nach Mitteilung des Nationalen Antiterror-Komitees haben sich bis zum Stichtag insgesamt 546 Rebellen gestellt. Etwa 200 Rebellen waren angeblich an Sabotage und Terroraktionen beteiligt, nahezu alle sollen einer illegalen bewaffneten Gruppe angehört haben. Es handelt sich jedoch um keine Amnestie im westeuropäischen Verständnis. Die Leute ergeben sich alle aus mehr oder minder großem Zwang, aber nicht, weil es Bemühungen um Versöhnung und Reintegration gibt.

"Memorial" kritisierte jedoch, dass wegen der zahlreichen Ausschlussgründe nur diejenigen in den Genuss der Amnestiebestimmungen kommen werden, die "in den Bergen Herbarien angelegt oder Grütze gekocht haben", nicht jedoch Personen, die effektiv an den Kämpfen teilgenommen haben.

Anderseits haben Ramsan (und auch schon sein Vater Achmad) Kadyrow jahrelang Kämpfer (gleichgültig mit welcher "Vergangenheit"), die zu ihm übergelaufen sind, begnadigt, insgesamt ca. 7000 Personen. Er verfolgte damit die Strategie, die Rebellenbewegung zu teilen, jene die überzeugt oder gekauft werden konnten, werden amnestiert und erhalten (meist) einen Arbeitsplatz als tschetschenische Sicherheitskräfte, jene, die nicht dazu bereit sind, werden weiter verfolgt.

UNHCR sieht derzeit insbesondere (ehem.) Rebellen und deren Verwandte, politische Gegner Kadyrows, Personen, die eine offizielle Funktion in der Verwaltung Maschadows hatten, Menschenrechtsaktivisten und Personen, die Beschwerden bei regionalen und internationalen Menschenrechtseinrichtungen eingebracht haben und unter besonderen Umständen Frauen und Kinder, als besonders gefährdet an.

Versorgungslage

Die Lebensumstände der Bevölkerung in Tschetschenien haben sich in den letzen Jahren nachhaltig verbessert, in den Nachbarrepubliken jedoch eher verschlechtert. Die EU Kommission unterstützt den Wiederaufbau im April 2008 mit 11 Millionen Euro.

Die Regierung Kadyrow wirbt um internationale Investoren und ist auch bestrebt, Tschetschenien als Tourismusland zu präsentieren. Auch der russische Präsident Medwedew versucht mit Wirtschaftshilfe und mit Unterstützung russischer Oligarchen die wirtschaftliche Situation im verarmten Nordkaukasus zu verbessern.

Dennoch gibt es insbesondere in der Strom- und Wasserversorgung große Defizite. Die Stromversorgung fällt oft aus, Wasser ist zumeist nur an einem Zentralhahn für das gesamte Gebäude verfügbar. Zumindest ebenso problematisch, wenn nicht sogar ein größeres Problem stellt die Müll- und Abwasserentsorgung dar. Allgemein ist die Umweltsituation durch die nicht fachgerechte Lagerung nuklearen Materials und die primitive Form der Gewinnung und Verarbeitung bodennahen Erdöls sowie durch zerstörte Chemiefabriken höchst problematisch. Lt. UN-Angaben leben über 80% der Tschetschenen unter dem Existenzminimum.

Wohnsituation

Mit der Machtübernahme durch Präsident Kadyrow begann eine Wiederaufbauwelle in Tschetschenien. In rasantem Tempo werden vor allem Grosny und andere größere Städte wie Argun und Gudermes erneuert. Häuser und Straßen, insbesondere entlang der Hauptstraßen in Grosny, Strom- und Gasleitungen, Schulen, Krankenhäuser und Moscheen werden gebaut, auch der Flughafen ist wieder in Betrieb. Das ehemals fast völlig zerstörte Grosny ist mittlerweile nahezu vollständig wieder aufgebaut. Auch in den anderen größeren Städten findet der Wiederaufbau statt. Offizielle Stellen präsentieren Tschetschenien als stabiles Land, offen für Investoren aus aller Welt und sogar als Tourismusland mit malerischen Gebirgslandschaften(!).

Das hauptsächliche Ziel der Behörden ist es, den Bewohnern Tschetscheniens dauerhafte Unterkünfte zur Verfügung zu stellen und die temporären "Wohnmöglichkeiten" zu schließen. Die Vergabekriterien hinsichtlich der wieder aufgebauten Wohnungen sind nicht ganz klar. Grobe Kriterien stellen der Grad der Zerstörung der bestehenden Wohnmöglichkeit, der Verletzbarkeit des Betroffenen und der regionalen Provinz dar. Die zugeteilten Wohnungen sind jedoch oft zu klein und nicht behindertengerecht adaptiert, was auch für ältere Menschen häufig ein Problem darstellt.

Ein großes Problem stellen Wohnungsmöglichkeiten für junge Familien, die bis dato bei ihren Eltern gelebt haben, dar, denn diese Personen hatten bisher kein Eigentum und bedürfen deshalb dringend Unterkunft. Darüber hinaus werden soziale Spannungen durch Streitigkeiten um den Wohnungsbesitz zwischen alten Eigentümern, die auf die Wohnung noch einen Anspruch erheben und den neuen Eigentümern, denen die Wohnung zugeteilt wurde, verstärkt.

Durch das Dekret Nr. 404 wurden im Juli 2003 Kompensationszahlungen eingeführt. Personen, deren gesamtes Eigentum zerstört wurde und die sich dazu entschließen, weiterhin in Tschetschenien zu leben, erhalten 350.000 Rubel. Nach Angaben der föderalen Regierung erhielten bis Ende 2004 39.000 Personen Zahlungen. Auf Grund der steigenden Rohstoffpreise ist diese Zahlung jedoch nicht ausreichend, um ein Haus zu errichten oder eine Wohnung anzukaufen. NGOs berichten über Korruption in Zusammenhang mit dem Kompensationsprogramm, sodass Familien kaum die vollen Zahlungen erhielten. 30-50% mussten an Mittelsmänner bezahlt werden. In Folge wurden Abubakir Baibatyrov, der für die Kompensationszahlungen Verantwortliche, und ein hoher Beamter, Sultan Isakov, verhaftet und angeklagt. Nunmehr kontrolliert Präsident Kadyrow die Zahlungen, die Staatsanwaltschaft geht nach Berichten von Memorial auch gegen die Korruption vor, wobei die Staatsanwaltschaft selbst jedoch eingesteht, dass es nach wie vor Probleme gebe. Neben den Regierungsprogrammen gibt es auch eine große Zahl von Wohnortaufbauprogrammen durch NGOs. Seit 2000 wurden in Tschetschenien cirka 20.000 Häuser durch Unterstützung internationaler Organisationen wiederaufgebaut. Insgesamt bleibt jedoch der Mangel an Wohnraum ein großes Problem.

Nahrungsversorgung

Der Bazar in Grosny wurde wiedereröffnet und es ist praktisch alles erwerbbar, allerdings nicht immer zu leistbaren Preisen. Das IKRK hat seine Aufmerksamkeit weg von Hilfsleistungen hin zum Aufbau von eigenständiger Versorgung gelenkt. So wurden Projekte für die Förderung der Eröffnung von kleinen Geschäften - z.B. Schuhreparaturwerkstätten, Bäckereien, Verarbeitung von Wolle und Herstellung von Kleidung ins Leben gerufen.

Auf Grund zahlreicher Landminen und der bestehenden Bodenverschmutzung ist es in Tschetschenien nur schwer möglich, Landwirtschaft oder Viehzucht zu betreiben. Haupteinnahmequelle ist der Handel, viele Familien leben auch davon, dass Familienangehörige Geld aus anderen Teilen Russlands oder dem Ausland nach Tschetschenien schicken.

Berichten des World Food Programm zu Folge ist die Versorgungslage in Tschetschenien jedoch nach wie vor schlecht. Etwa 80% der Betroffenen würden unter der Armutsgrenze der Russischen Föderation leben. Überdies seien 10% der Kinder akut unterernährt.

Arbeitslosigkeit und soziale Lage

Die Arbeitslosigkeit in Tschetschenien ist trotz des anhaltenden Wiederaufbaues hoch (70-80%). Die meisten davon leben unter der Armutsgrenze (2,25 US$/Tag). Die Bautätigkeiten werden nämlich oft ohne schriftliche Verträge mit den Arbeitern durchgeführt. Dies führt dazu, dass Löhne nicht ausbezahlt und Sicherheitsvorkehrungen missachtet werden und dass bei Unfällen keine medizinische Versorgung vorhanden ist. Wiederholt kam es deswegen zu Protesten der Arbeiter, z. B. im Juni 2007.

Weitere Jobs finden sich im Bereich des Handels und der öffentlichen Verwaltung, wobei diese Positionen oft nur gegen Schmiergeldzahlungen erreicht werden können. Eine der stabilsten Arten, sein Einkommen zu verdienen, wenngleich auch sehr unsicher, ist es, einen Job in den pro-russischen, bewaffneten Formationen anzunehmen.

Löhne und Pensionszahlungen sind auch kaum ausreichend, um davon in Würde zu leben. Entgegen offiziellen Berichten unterhalten die Arbeitslosen auch kaum Unterstützung vom Staat.

Präsident Putin kündigte am 23.06.2008 an, bis 2011 im Rahmen eines föderalen Wiederaufbauprogramms zehntausend neue Arbeitsplätze zu schaffen, wofür 3,28 Milliarden Euro zur Verfügung stehen würden.

Medizinische Versorgungssituation

Die medizinische Versorgung in Russland ist grundsätzlich ausreichend. Zumindest in den Großstädten, wie Moskau und St. Petersburg, sind auch das Wissen und die technischen Möglichkeiten für anspruchsvollere Behandlungen vorhanden. Nach Einschätzung westlicher Nichtregierungsorganisationen ist das Hauptproblem jetzt weniger die fehlende technische oder finanzielle Ausstattung, sondern ein gravierender Ärztemangel.

Russische Bürger haben ein Recht auf eine kostenfreie medizinische Grundversorgung, doch in der Praxis erfolgen zumindest aufwändigere Behandlungen erst nach privater Bezahlung.

Dabei zeigt sich im Alltag häufig, dass von mittellosen und wenig verdienenden Personen nichts bzw. wenig an Zusatzzahlungen verlangt wird, bei normal bis gut verdienenden Personen hingegen mehr. Private Praxen nehmen in den Mittel- und Großstädten deutlich zu. Nach Angaben des Zentrums für soziale Politik der Russischen Wissenschaftsakademie bekommt rund die Hälfte der erwerbstätigen Bevölkerung keine medizinische Versorgung, da diese Menschen keine Zeit für Warteschlangen in den formell kostenlosen medizinischen Einrichtungen haben, während nur sieben bis acht Prozent von ihren Arbeitgebern medizinisch versichert sind. Die Versorgung mit Medikamenten ist zumindest in den Großstädten gut, aber nicht kostenfrei. Neben russischen Produkten sind gegen entsprechende Bezahlung auch viele importierte Medikamente erhältlich. Allerdings sind Medikamentenfälschungen relativ häufig. Große Teile der Bevölkerung können sich teure Arzneimittel nicht leisten.

Lt. Auskunft des russischen Roten Kreuzes sind auch in Tschetschenien alle medizinischen Behandlungen - außer solchen, die besonderer "high tech" bedürfen, verfügbar.

Der höchste Level an Gesundheitsversorgung besteht in Grosny. Dort gibt es 11 Krankenhäuser, 21 Polykliniken und 6 Klinken. Es gibt jedoch nur wenig Spezialisten in der Stadt. Pro 10.000 Einwohner gibt es laut Angaben der Regierung Kadyrow nur 24,2 Ärzte für Primärmedizin. Neben dem Wiederaufbau von Gebäuden und Straßen laufen auch Programme zur Sanierung der Gesundheitsversorgung. Auch hier muss noch einiges an Zeit und Geld investiert werden, um die Versorgung sicherzustellen. Krankenhäuser und Polykliniken werden wieder aufgebaut. Die Krankenhäuser kämpfen vor allem mit mangelnder Ausstattung hinsichtlich medizinischer Geräte und Medikamenten, aber auch von Versorgungsleistungen, wie Stromversorgung oder Abwasserbeseitigung. Der Standard der verfügbaren Versorgung hängt jedoch sehr stark von den finanziellen Möglichkeiten des Betroffenen ab, mittlerweile gibt es jedoch - lt. Auskunft des russischen Roten Kreuzes - auch eine funktionierende öffentliche Krankenversicherung, welche von den Arbeitgebern und den Gemeinden finanziert wird.

Ein 2006 ins Leben gerufenes Programm mit dem Titel "Sdorowje" (Gesundheit) trägt mit Renovierungen von Krankenhäusern, Neueröffnungen von medizinischen Einrichtungen, Beschaffung von Ausstattung und Material und Ausbildung von Personal zur Verbesserung der allgemeinen medizinischen Versorgung bei. Laut Angaben der Regierung von Kadyrow wurden 2007 im Rahmen dieses Projekts mehrere hundert Millionen Rubel investiert.

Die internationale Gemeinschaft unterstützt Programme, die die Wiederherstellung der Gesundheitsversorgung vorantreiben sollen (dazu näher Inter-Agency Transitional Workplan for the North Caucasus). Die EU, WHO Europa und UNICEF haben 2007 12,7 Millionen Euro in Projekte auf dem Gesundheits- und Ausbildungssektor investiert. Das IKRK stellte seine finanzielle Unterstützung 2008 ein, da diese weitestgehend von der föderalen und lokalen Regierung übernommen wurde. Schulungsmaßnahmen und Hilfsleistungen an das Orthopädiezentrum in Grosny werden jedoch nach wie vor fortgesetzt. Zahlreiche andere NGOs sind in Tschetschenien aktiv. Insbesondere "Ärzte ohne Grenzen" sind seit 1994 vor allem im Bereich der Tuberkuloseprogramme, der psychosozialen Unterstützung, aber auch im Bereich der Gynäkologie und der Kinderheilkunde tätig. Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz beendete 2007 seine Direkthilfe in Tschetschenien. Auch wenn sich die Lage bessert, bleibt der Gesundheitsstandard in Tschetschenien noch immer hinter dem der Russischen Föderation zurück.

Aufgrund der mangelnden Ausstattung ist es üblich, im Falle der Notwendigkeit einer Operation auf Krankenhäuser in der Russischen Föderation (Sochi, Rostov oder Moskau) auszuweichen. Die Kosten dafür sind jedoch selbst zu tragen, weil die medizinische Versorgung in der Russischen Föderation mit Ausnahme der Ersten Hilfe nur in jener Region kostenlos ist, in der man registriert ist. Die Kosten bestimmter Behandlungen in Tschetschenien können nicht angegeben werden, es kann jedoch davon ausgegangen werden, dass (auch) im staatlichen Gesundheitswesen Korruption verbreitet ist.

Im Herbst 2007 wurde in Grosny angesichts der steigenden AIDS-Rate ein Zentrum für Prävention und Kontrolle von AIDS eröffnet. Die Verbreitung von HIV erfolgt vor allem über den Gebrauch von infizierten Spritzen, denn mehr als die Hälfte der HIV-Infizierten sind drogensüchtig. Um dieses Problem in den Griff zu bekommen, läuft auch ein Programm zur Bekämpfung von Alkohol- und Drogensucht, in dessen Rahmen Ende 2007 mit Unterstützung der WHO eine Entzugsklinik in Grosny eröffnet wurde, an der 2000 Menschen als drogenabhängig registriert sind. Angesichts der gesellschaftlichen Tabuisierung des Gebrauchs von Drogen könnte allerdings die Dunkelziffer um ein Vielfaches höher sein.

Fast alle intern Vertriebenen leiden laut Ärzte ohne Grenzen außerdem unter Angstzuständen, Depressionen und/oder Schlaflosigkeit und benötigen dringend psychologische Betreuung. 2007 errichtete jedoch das Danish Refugee Council vier psychosoziale Rehabilitationszentren in Grosny. Nach Informationen von Fiona Corrigan, Schweizer Bundesamt für Migration, sollte es an jeder Schule einen psychologischen Dienst für Kinder geben. Dieser wird jedoch nach ihrem Wissensstand nur an einer Schule in Grosny angeboten. Lt. Auskunft von VESTA können psychische Erkrankungen beispielsweise im Republiksambulatorium für Neuropsychologie in Grosny und in den Republikskrankenhäusern von Zakan-Jurt und Braguny behandelt werden.

UNICEF entwickelte Ende 2005 in Tschetschenien ein neues Programm, um posttraumatische Belastungsstörungen bei Kindern und ihren Familien zu behandeln. Mit Stand Jänner 2009 wurden bereits 29 von UNICEF unterstützte psychosoziale Zentren betrieben. Laut UNICEF sollten 50 000 der 250.000 tschetschenischen Kinder von dem Programm profitieren können. Auch NGOs unterstützen Therapiemaßnahmen für psychisch beeinträchtigte Personen.

Wenn auch die medizinische Versorgung in Tschetschenien noch einen starken Aufholbedarf hat, so ist zwischenzeitig zumindest die medizinische Grundversorgung sichergestellt.

Rückkehrer

Im Dezember 2007 wandte sich Präsident Kadyrow mit einer Ansprache an die im Ausland lebenden Tschetschenen und rief sie zur Achtung ihrer eigenen Gesetze und Kultur, aber auch zu Toleranz gegenüber anderen Nationalitäten auf. Zur Ergänzung wurden an Dutzende tschetschenische Gemeinschaften inner- und außerhalb der Russischen Föderation DVDs, Videos, Fotos und ähnliche Materialien verschickt, die über die positiven Entwicklungen der letzten Jahre informieren sollten. Um seine Landsleute zu einer Rückkehr in ihre Heimat zu bewegen, verspricht der Präsident, alles in seiner Macht Stehende zu tun, um ihnen akzeptable Lebensbedingungen zu bieten. Er hebt besonders die fortgeschrittenen Renovierungen der Städte und Dörfer, den Bau von Moscheen, die Einrichtung von Krankenhäusern und die Wiederbelebung des Bildungssektors hervor.

Der Verein "Menschrechte Österreich", der im Auftrag des BMI Hilfestellung bei der freiwilligen Rückkehr anbietet, hat ein Monitoring bei freiwilligen Rückkehrern nach Tschetschenien durchgeführt. Dabei ist hervorgekommen, dass freiwillige Rückkehrer wohl durch Sicherheitsorgane eingehend befragt, aber nicht misshandelt wurden und auch sonst keinen Problemen in Tschetschenien ausgesetzt waren. Manche Rückkehrer beabsichtigen jedoch wieder in den EU-Raum auszureisen.

Neben Personen, die vor dem Gerichtshof für Menschenrechte geklagt haben, ziehen nach Informationen von UNHCR vor allem Rückkehrende aus dem Ausland bei ihrer Wiedereinreise an der Grenze automatisch die Aufmerksamkeit des Geheimdienstes FSB auf sich. Sie werden oft verdächtigt, während ihrer Abwesenheit die Rebellen unterstützt oder im Ausland ein Vermögen angehäuft zu haben, wodurch sie zu Opfern von Erpressung werden könnten. Frau Leila Dzeitova, Direktorin von VESTA, spricht davon, dass (freiwillig) Zurückkehrende nicht verfolgt werden und froh seien, dass sie zurückgekommen seien. Die Anzahl der freiwilligen Rückkehrer hat in den letzten Jahren zugenommen (von 194 2000 auf 2.122 2006; Quelle IOM), aktuelle Daten, die sich ausschließlich auf Tschetschenen beziehen gibt es jedoch nicht. Insgesamt haben im Jahr 2009 812 Staatsangehörige der Russischen Föderation (Tschetschenen wurden nicht eigens ausgewiesen) Rückkehrhilfe in Anspruch genommen, damit steht Österreich hinter Polen europaweit an 2. Stelle. Trotzdem kann festgestellt werden, dass die Anzahl der freiwilligen Rückkehrer in Relation zu der Gesamtzahl der in Österreich aufhältigen Tschetschenen gering ist. Die tschetschenische Regierung plant auch in Österreich ein Büro, um noch mehr Tschetschenen zur Rückkehr in ihre alte Heimat zu bewegen, was unter in Österreich lebenden Tschetschenen Furcht und Unruhe ausgelöst hat.

Durch die Tschetschenisierung des Konflikts, d. h. die Übertragung der Macht auf Kadyrow und sein Regime, geht die Gewalt weniger von föderativen, sondern überwiegend von den tschetschenischen Behörden aus. Diese stehen mit dem russischen Verteidigungs- und Innenministerium, inklusive FSB, in Verbindung und haben Zugang zu deren Daten, kennen aber auch die relativ kleine Bevölkerung Tschetscheniens sehr gut. Somit ist es deutlich schwieriger geworden, den Machthabenden zu entrinnen.

Innerstaatliche Fluchtalternative

Außerhalb der tschetschenischen Republik ist die Registrierung von Tschetschenen immer ein großes Problem. Fremdenfeindliche und rassistische Ressentiments, insbesondere gegen Tschetschenen und andere Kaukasier, haben in den letzten Jahren zugenommen. Menschenrechtsorganisationen weisen immer wieder darauf hin, dass Personen "fremdländischen Aussehens" Opfer von Misshandlungen und Folter durch Polizei und Untersuchungsbehörden werden.

Die Lebensbedingungen für die Flüchtlinge in den Übergangsunterkünften in den russischen Teilrepubliken Inguschetien und Dagestan sind nach wie vor sehr unbefriedigend. Die tschetschenischen Behörden machen Druck, dass die Binnenflüchtlinge wieder nach Tschetschenien zurückkehren. In Anbetracht der prekären Sicherheitslage in den beiden Nachbarrepubliken Dagestan und Inguschetien kann nach Einschätzung des UNHCR nicht vom Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative gesprochen werden kann.

Die Lage der Tschetschenen in der übrigen Russischen Föderation hat sich nicht wesentlich geändert, wenn auch die tschetschenische Diaspora in Moskau und in Südrussland zahlenmäßig zugenommen hat. Insgesamt sind Tschetschenen in der gesamten russischen Föderation Ziel diskriminierender Praktiken der Behörden (einschl. Festnahmen ohne Grund, Strafverfahren aufgrund fingierter Beweise etc.) und haben weiterhin Schwierigkeiten eine Wohnortregistrierung außerhalb Tschetscheniens auf legalem Weg zu erreichen. Die Russische Regierung benützt nach wie vor ihre eigene Definition der "Zwangsmigranten", anstelle des UNO-Begriffs IDP. Ersterer muss von einer Region der Föderation in eine andere migriert sein, womit alle innerhalb von Tschetschenien Vertriebenen ausgeschlossen sind. Außerdem gehören Opfer von Menschenrechtsverletzungen, von Übergriffen durch Sicherheitskräfte, etc. nicht zu den "Zwangsmigranten". Russland hat bisher 13.000 ethnische Russen, Armenier und Juden aus Tschetschenien als "Zwangsmigranten" anerkannt. Ethnischen Tschetschenen wird dieser Status jedoch systematisch verweigert. Nur "Zwangsmigranten" können jedoch legal arbeiten oder Grundstücke erwerben und nur sie haben Zugang zum Gesundheits- und Bildungswesen sowie zu Altersrenten.

Artikel 27 der russischen Verfassung garantiert jedem Bürger das Recht auf Bewegungsfreiheit und das Recht seinen Wohnort zu wählen. Dieses Recht kann jedoch durch einfache Gesetze gemäß Art 55 der Verfassung beschränkt werden. Das aus Sowjetzeiten stammende sogenannte "Propiska"-System, nachdem an jedem neuen Wohnort ein Registrierungsgesuch eingereicht werden musste, ist offiziell abgeschafft worden. An die Stelle des Propiska-System ist die Benachrichtigung der Behörden über die Wohnsitznahme getreten (Gesetz Nr. 5242-1) wobei zwischen vorübergehendem (bis zu 90 Tagen) und permanentem Wohnsitz unterschieden wird. Zur Registrierung muss ein Inlandsreisepass und ein Kauf- bzw. Mietvertrag vorgelegt werden, wobei Tschetschenen bei der Wohnungssuche auf Grund der vorherrschenden Ressentiments benachteiligt sind. Faktisch wird jedoch das Propiska-System, entgegen den Entscheidungen des russischen Verfassungsgerichtshofes, weiterhin angewendet bzw. die Registrierung eines vorübergehenden Wohnsitzes verweigert bzw. kann eine solche nur gegen Bestechungsgelder erreicht werden. Grundsätzlich betrifft dies zwar alle Einwohner, Tschetschenen sind jedoch überproportional stark diskriminiert. Tschetschenen wird nach wie vor landesweit, aber vor allem in Großstädten, eine Registrierung verweigert. Die Anmeldung ist jedoch Voraussetzung für Zugang zum Arbeitsmarkt, Schulbildung, Gesundheitsversorgung und anderen sozialen Rechten. Menschen, die sich illegal aufhalten, haben auch ein größeres Risiko, bei Ausweiskontrollen belästigt zu werden.Artikel 27 der russischen Verfassung garantiert jedem Bürger das Recht auf Bewegungsfreiheit und das Recht seinen Wohnort zu wählen. Dieses Recht kann jedoch durch einfache Gesetze gemäß Artikel 55, der Verfassung beschränkt werden. Das aus Sowjetzeiten stammende sogenannte "Propiska"-System, nachdem an jedem neuen Wohnort ein Registrierungsgesuch eingereicht werden musste, ist offiziell abgeschafft worden. An die Stelle des Propiska-System ist die Benachrichtigung der Behörden über die Wohnsitznahme getreten (Gesetz Nr. 5242-1) wobei zwischen vorübergehendem (bis zu 90 Tagen) und permanentem Wohnsitz unterschieden wird. Zur Registrierung muss ein Inlandsreisepass und ein Kauf- bzw. Mietvertrag vorgelegt werden, wobei Tschetschenen bei der Wohnungssuche auf Grund der vorherrschenden Ressentiments benachteiligt sind. Faktisch wird jedoch das Propiska-System, entgegen den Entscheidungen des russischen Verfassungsgerichtshofes, weiterhin angewendet bzw. die Registrierung eines vorübergehenden Wohnsitzes verweigert bzw. kann eine solche nur gegen Bestechungsgelder erreicht werden. Grundsätzlich betrifft dies zwar alle Einwohner, Tschetschenen sind jedoch überproportional stark diskriminiert. Tschetschenen wird nach wie vor landesweit, aber vor allem in Großstädten, eine Registrierung verweigert. Die Anmeldung ist jedoch Voraussetzung für Zugang zum Arbeitsmarkt, Schulbildung, Gesundheitsversorgung und anderen sozialen Rechten. Menschen, die sich illegal aufhalten, haben auch ein größeres Risiko, bei Ausweiskontrollen belästigt zu werden.

In den Regionen Moskau, Krasnador und Kabardino-Balkaria bestehen überdies (verfassungswidrige) Gesetze, die die Freiheit der Wohnsitzwahl beschränken. Nach einem Bericht des russischen Generalbevollmächtigten für Menschenrechte, Oleg Mironov, vom 15.9.2000, war die Ankunft aus einer anderen Region bzw einem anderen Staat ohne vorangehende Bindung an die Region, in der sich der Betroffene nunmehr niederlassen will, einer der häufigsten Gründe, die Registrierung zu versagen.

UNHCR lehnt nach wie vor generell eine inländische Fluchtalternative von Tschetschenen in der Russischen Föderation ab. (Joe Hegenauer, Tschetschenien Workshop von ACCORD, Wien, 18.10.2007. aber auch jüngst Hinweise von UNHCR zur Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz von Asylsuchenden aus der russischen Teilrepublik Tschetschenien vom 7.4.2009 samt Ergänzungsbrief vom 11.11.2009)

Der Umstand, dass zahlreiche Tschetschenen bei der Flucht aus der Heimat vor 1997 ihre Rentenberechtigungsscheine nicht mitgenommen haben, beraubt praktisch alle Rentner und Invaliden aus Tschetschenien der Möglichkeit, ihre Rente ausbezahlt zu bekommen.

Zusammenfassend kann somit gesagt werden, dass, ob eine Ansiedlung in anderen Teilen der Russischen Föderation möglich ist, bei Fehlen staatlicher Verfolgung im Einzelfall zu prüfen. Dabei spielen angesichts von möglichen Schwierigkeiten bei der Registrierung ein Netzwerk von Verwandten und Bekannten sowie die Möglichkeit der Kontaktierung von NGOs eine Rolle. Nicht registrierte Tschetschenen können allenfalls in der tschetschenischen Diaspora innerhalb Russlands überleben, wobei wiederum Faktoren wie Geld, Familienanschluss, Ausbildung und russische Sprachkenntnisse relevant sein können.

Das deutsche Bundesverwaltungsgericht sieht eine inländische Fluchtalternative an einem verfolgungsfreien Ort dann als gegeben an, wenn die betreffende Person an diesem Ort durch eigene (allenfalls wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende) Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite - allenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten - das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen kann (Beschluss v. 21.5.2003, BVerwG 1 B 298.02). Nicht zumutbar ist hingegen eine entgeltliche Erwerbstätigkeit für kriminelle Organisationen, die in der fortgesetzten Begehung oder der Teilnahme an Verbrechen besteht (Beschluss v. 17.5.2006, BVerwG 1 B 100.05).

Eine zumutbare Fluchtalternative liege dann vor, wenn die Person am Ort der Fluchtalternative - auch ohne förmliche Gewährung eines Aufenthaltsrechtes und ohne Inanspruchnahme staatlicher Sozialleistungen in zumutbarer Weise - etwa im Rahmen des Familienverbandes (oder der sog. "Schattenwirtschaft") ihre Existenz sichern kann. Ein Leben in Illegalität, das jederzeit die Gefahr polizeilicher Kontrollen und der strafrechtlichen Sanktionierung in sich birgt, stellt hingegen keine zumutbare Fluchtalternative dar (Urteil v. 1.2.2007, BVerwG 1 C 24.06).

Das Schweizer Bundesverwaltungsgericht sieht eine Rückkehr in die Russischen Föderation - ganz allgemein - auch für Tschetschenen (die eine persönliche Verfolgung nicht glaubhaft machen können) für zumutbar an, weil dort kein Bürgerkrieg herrscht und auch nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt nicht gesprochen werden kann (Urteil vom 18.5.2007, D-5420/2006).

Hinsichtlich des Terroranschlages in der Moskauer U-Bahn finden sich nach aktueller Berichtslage keine aktuellen Informationen betreffend der Situation von Rückkehrern. Einem Bericht der FAZ zufolge, sollen der Geheimdienst und das Innenministerium gestärkt werden. Gegen die Terroristen müssten "kräftige Stöße mit dem Dolch" geführt werden, wobei aber gleichzeitig jenen im bewaffneten Untergrund, die bereit seien, mit dem Terrorismus zu brechen, geholfen werden müsse. Ohne die Sicherheitskräfte direkt anzugreifen, machte Medwedjew deutlich, dass im Kampf gegen den Terrorismus das Leben der einfachen Menschen geschont werden müsse. Alles andere sei unmoralisch und eines zivilisierten Landes nicht würdig. Wenn Attentäter und Hintermänner oft pauschal als "Leute aus dem Kaukasus" bezeichnet würden, bringe das alle Menschen aus dieser Region in Verruf. Medwedjew verlangte daher, zu beachten, dass es sich bei diesen Menschen ebenfalls um russische Staatsbürger handele (Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 03.04.2010).

I.10. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus folgender Beweiswürdigung:römisch eins.10. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus folgender Beweiswürdigung:

Wie sich aus der Erstbefragung, den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt, der Beschwerde und aus der Einvernahme im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof ergibt, hatte die Beschwerdeführerin ausreichend Zeit und Gelegenheit ihre Fluchtgründe umfassend und im Detail darzulegen. Aus einer Gesamtschau der Angaben der Beschwerdeführerin im Verfahren vor der belangten Behörde und vor dem Asylgerichtshof ergibt sich jedoch, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, weder eine individuelle Bedrohungssituation noch eine aktuelle Verfolgung wegen ihres angeblichen Ehemannes in ihrem Heimatstaat glaubhaft zu machen.

Wie das Bundesasylamt bereits festgestellt hat, waren die Beschwerdeführerin wie auch der Beschwerde führende angebliche Ehemann (idF.: Ehemann genannt) im Rahmen zweier niederschriftlicher Einvernahmen nicht in der Lage nachvollziehbare und gleichbleibende Angaben über ihre persönlichen, insbesondere der familiären Verhältnisse zu tätigen. Die Einschätzung des Bundesasylamtes bestätigte sich auch nach Durchführung einer Beschwerdeverhandlung vor dem Asylgerichtshof und führte schließlich zu dem Ergebnis, dass sich die Beschwerdeführerin wie auch ihr Beschwerde führender Ehemann in weitere Widersprüche verstrickten. So war im Erstverfahren bereits der Tag der Eheschließung nicht gleichlautend geschildert worden. Während die Beschwerdeführerin im Rahmen der Einvernahme vor der Erstaufnahmestelle (am 16.04.2007) noch angibt, dass die Eheschließung im Juli 2002 stattgefunden habe, das genaue Datum wisse sie nicht mehr, gab der Ehemann wiederum an, die Eheschließung sei am 25.08.2001 erfolgt. Im Rahmen der Einvernahme vor der belangten Behörde am 25.07.2007 gaben beide Beschwerdeführer dann an, dass heute ihr Hochzeitstag sei, die Ehe sei am 25.07.2001 geschlossen worden. Obzwar der erkennende Senat nicht verkennt, dass Irrtümer hinsichtlich zeitlicher Einordnungen oftmals unbeabsichtigt erfolgen können, stellte sich allerdings im Zuge der Schilderung der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes im Rahmen der Beschwerdeverhandlung heraus, dass diese nicht einmal einfache Fragen über die Umstände der Eheschließung konsistent beantworten konnten. So schilderte die Beschwerdeführerin, dass es sich um eine "stille Hochzeit" gehandelt habe, es seien lediglich zwei Männer und eine Frau anwesend gewesen, das genaue Datum der Eheschließung könne sie heute nicht mehr nennen. Auch habe die Eheschließung am Wohnort der Schwiegermutter bzw. des Schwiegervaters stattgefunden und sei sie lediglich an diesem Tag dort gewesen (vgl. Verhandlungsschrift, Seiten 5-6). Der Ehemann gab dazu befragt an, dass bei der Hochzeit neben seinem Vater und dessen zweiter Frau XXXX noch 100 bis 200 weitere Gäste anwesend waren, vorwiegend aus seiner Familie und einige wenige aus der Familie der Beschwerdeführerin. Die Hochzeit habe außerdem an seiner Heimatadresse (seinen eigenen Angaben zufolge: XXXX) stattgefunden, er habe mit der Beschwerdeführerin etwa einen Monat dort gelebt. Abgesehen davon, dass der Ehemann nach Vorhalt dieser massiv widersprüchlichen Angaben zu einem Ereignis, wie es eine Hochzeit im traditionsbewussten Tschetschenien darstellt, keine vernünftige Erklärung abgeben konnte (vgl. Verhandlungsschrift, Seite 16, wo er nach Konfrontation mit den Angaben der Ehefrau angibt, dass in seiner Heimat "die Braut in die Ecke gestellt werde und dann später wieder hervorkomme"), er mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin auch generell nicht im Zusammenhang gebracht werden wollte (vgl. Verhandlungsschrift, insbesondere Seite 16), blieben auch die weiteren Schilderungen, insbesondere hinsichtlich der gemeinsamen Wohnorte und Zusammenkünfte beider Beschwerdeführer höchst widersprüchlich. Wie oben bereits erwähnt, wollte die Beschwerdeführerin an der Adresse XXXX lediglich einmal, nämlich am Tag der Eheschließung, anwesend gewesen sein, während der Ehemann wiederum angab, mit der Beschwerdeführerin etwa einen Monat dort gelebt zu haben, was wiederum nicht mit den weiteren Schilderungen der Beschwerdeführerin übereinstimmt, diese vielmehr angibt, erst seit dem 08.04.2007 (Tag der Einreise ins Bundesgebiet) mit dem Ehemann zusammen zu leben. Auch die Anzahl der Besuche in XXXX waren widersprüchlich angegeben. Im Erstverfahren gibt die Beschwerdeführerin zur Frage, ob sie immer bei ihrer Mutter bzw. zwischenzeitlich auch woanders gelebt habe, noch an, sie lebe erst seit 08.04.2007 (Tag der Einreise ins Bundesgebiet) mit ihm zusammen, sie sei lediglich zwei Mal bei ihm zu Besuch in XXXX gewesen (Akt des BAE, AS 105), während sie in der Beschwerdeverhandlung nunmehr angibt, etwa 20 Mal dort gewesen zu sein. Laut Angaben des Ehemannes sei die Beschwerdeführerin etwa fünf bis acht Mal dort gewesen (vgl. Verhandlungsschrift, insbesondere Seiten 7-8 und 17). Angesichts dieser massiv widersprüchlichen Angaben zu den familiären Verhältnissen und dem gemeinsamen Eheleben beider Beschwerdeführer, welche diese auch nicht vernünftig zu erklären vermochten, kann jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass die vorgebrachte Eheschließung den Tatsachen entspricht.Wie das Bundesasylamt bereits festgestellt hat, waren die Beschwerdeführerin wie auch der Beschwerde führende angebliche Ehemann in der Fassung, Ehemann genannt) im Rahmen zweier niederschriftlicher Einvernahmen nicht in der Lage nachvollziehbare und gleichbleibende Angaben über ihre persönlichen, insbesondere der familiären Verhältnisse zu tätigen. Die Einschätzung des Bundesasylamtes bestätigte sich auch nach Durchführung einer Beschwerdeverhandlung vor dem Asylgerichtshof und führte schließlich zu dem Ergebnis, dass sich die Beschwerdeführerin wie auch ihr Beschwerde führender Ehemann in weitere Widersprüche verstrickten. So war im Erstverfahren bereits der Tag der Eheschließung nicht gleichlautend geschildert worden. Während die Beschwerdeführerin im Rahmen der Einvernahme vor der Erstaufnahmestelle (am 16.04.2007) noch angibt, dass die Eheschließung im Juli 2002 stattgefunden habe, das genaue Datum wisse sie nicht mehr, gab der Ehemann wiederum an, die Eheschließung sei am 25.08.2001 erfolgt. Im Rahmen der Einvernahme vor der belangten Behörde am 25.07.2007 gaben beide Beschwerdeführer dann an, dass heute ihr Hochzeitstag sei, die Ehe sei am 25.07.2001 geschlossen worden. Obzwar der erkennende Senat nicht verkennt, dass Irrtümer hinsichtlich zeitlicher Einordnungen oftmals unbeabsichtigt erfolgen können, stellte sich allerdings im Zuge der Schilderung der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes im Rahmen der Beschwerdeverhandlung heraus, dass diese nicht einmal einfache Fragen über die Umstände der Eheschließung konsistent beantworten konnten. So schilderte die Beschwerdeführerin, dass es sich um eine "stille Hochzeit" gehandelt habe, es seien lediglich zwei Männer und eine Frau anwesend gewesen, das genaue Datum der Eheschließung könne sie heute nicht mehr nennen. Auch habe die Eheschließung am Wohnort der Schwiegermutter bzw. des Schwiegervaters stattgefunden und sei sie lediglich an diesem Tag dort gewesen vergleiche Verhandlungsschrift, Seiten 5-6). Der Ehemann gab dazu befragt an, dass bei der Hochzeit neben seinem Vater und dessen zweiter Frau römisch 40 noch 100 bis 200 weitere Gäste anwesend waren, vorwiegend aus seiner Familie und einige wenige aus der Familie der Beschwerdeführerin. Die Hochzeit habe außerdem an seiner Heimatadresse (seinen eigenen Angaben zufolge: römisch 40 ) stattgefunden, er habe mit der Beschwerdeführerin etwa einen Monat dort gelebt. Abgesehen davon, dass der Ehemann nach Vorhalt dieser massiv widersprüchlichen Angaben zu einem Ereignis, wie es eine Hochzeit im traditionsbewussten Tschetschenien darstellt, keine vernünftige Erklärung abgeben konnte vergleiche Verhandlungsschrift, Seite 16, wo er nach Konfrontation mit den Angaben der Ehefrau angibt, dass in seiner Heimat "die Braut in die Ecke gestellt werde und dann später wieder hervorkomme"), er mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin auch generell nicht im Zusammenhang gebracht werden wollte vergleiche Verhandlungsschrift, insbesondere Seite 16), blieben auch die weiteren Schilderungen, insbesondere hinsichtlich der gemeinsamen Wohnorte und Zusammenkünfte beider Beschwerdeführer höchst widersprüchlich. Wie oben bereits erwähnt, wollte die Beschwerdeführerin an der Adresse römisch 40 lediglich einmal, nämlich am Tag der Eheschließung, anwesend gewesen sein, während der Ehemann wiederum angab, mit der Beschwerdeführerin etwa einen Monat dort gelebt zu haben, was wiederum nicht mit den weiteren Schilderungen der Beschwerdeführerin übereinstimmt, diese vielmehr angibt, erst seit dem 08.04.2007 (Tag der Einreise ins Bundesgebiet) mit dem Ehemann zusammen zu leben. Auch die Anzahl der Besuche in römisch 40 waren widersprüchlich angegeben. Im Erstverfahren gibt die Beschwerdeführerin zur Frage, ob sie immer bei ihrer Mutter bzw. zwischenzeitlich auch woanders gelebt habe, noch an, sie lebe erst seit 08.04.2007 (Tag der Einreise ins Bundesgebiet) mit ihm zusammen, sie sei lediglich zwei Mal bei ihm zu Besuch in römisch 40 gewesen (Akt des BAE, AS 105), während sie in der Beschwerdeverhandlung nunmehr angibt, etwa 20 Mal dort gewesen zu sein. Laut Angaben des Ehemannes sei die Beschwerdeführerin etwa fünf bis acht Mal dort gewesen vergleiche Verhandlungsschrift, insbesondere Seiten 7-8 und 17). Angesichts dieser massiv widersprüchlichen Angaben zu den familiären Verhältnissen und dem gemeinsamen Eheleben beider Beschwerdeführer, welche diese auch nicht vernünftig zu erklären vermochten, kann jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass die vorgebrachte Eheschließung den Tatsachen entspricht.

Angesichts dieser Vielzahl von widersprüchlichen Angaben zur Ehe und den familiären Verhältnissen, erscheint auch mehr als fraglich, ob die im Verfahren angegebene mj. Tochter XXXX, auch tatsächlich das gemeinsame Kind beider Beschwerdeführer ist, was insbesondere auch durch die vorgelegte Geburtsurkunde nicht vernünftig erklärt werden konnte. Zur Frage des erkennenden Senates, warum der Name des Vaters der Tochter XXXX laut Geburtsurkunde XXXX lautet, der Vater seit Annahme seiner falschen Identität als XXXX auftritt (und seit 16.03.2001 Reisepässe auf diesen Namen ausgestellt erhält), gab die Beschwerdeführerin an, dass sie ihren Mädchennamen als Familiennamen des Vaters angegeben habe, da sie keine fremden Daten in der Geburtsurkunde der Tochter haben wollte. Warum die Beschwerdeführerin dann aber einen falschen Vornamen des Vaters der Tochter eintragen hat lassen, konnte diese dann nicht mehr vernünftig erklären, sie gab dazu einzig an, dass ihr der Vorname nicht wichtig gewesen sei (vgl. Verhandlungsschrift, Seite 4). Der Ehemann gab dazu befragt an, dass er die Geburtsurkunde gesehen habe, er sei darin als XXXX beurkundet worden, er könne sich die nunmehr anderslautenden Daten hinsichtlich seiner Person nicht erklären, er wolle auch keinen Vaterschaftstest durchführen lassen, er habe kein Geld dafür. Neben den bereits angeführten Ungereimtheiten und Widersprüchen im Vorbringen beider Beschwerdeführer zur erfolgten Eheschließung und ihrem ehelichen Zusammenleben, sprechen auch die nicht nachvollziehbaren Ausführungen der Beschwerdeführerin zum Namen des Vaters ihres Kindes in der vorgelegten Geburtsurkunde gegen das behauptete Vaterschaftsverhältnis, weshalb auch die Geburtsurkunde selbst kein geeignetes Bescheinigungsmittel darstellt, um daraus mit Sicherheit ein solches Verwandtschaftsverhältnis abzuleiten. Im Übrigen legte die Beschwerdeführerin einen Beschluss des BG XXXX vom XXXX vor (Blg./2), aus dem ua. auch hervorgeht, dass die Vaterschaft zum angeblich gemeinsamen Kind nicht feststeht, auch das Geburtsdatum und der Aufenthaltsort des genannten Vaters unbekannt sei. Obzwar die Beschwerdeführerin noch vorbrachte, dem BG XXXX (zum Nachweis der Vaterschaft) die Geburtsurkunde der Tochter vorgelegt zu haben, konnte sie eine anderslautende Entscheidung des Pflegschaftsgerichtes nicht vorlegen, ihren Angaben zufolge habe sie auch keine weitere Entscheidung dazu erhalten.Angesichts dieser Vielzahl von widersprüchlichen Angaben zur Ehe und den familiären Verhältnissen, erscheint auch mehr als fraglich, ob die im Verfahren angegebene mj. Tochter römisch 40 , auch tatsächlich das gemeinsame Kind beider Beschwerdeführer ist, was insbesondere auch durch die vorgelegte Geburtsurkunde nicht vernünftig erklärt werden konnte. Zur Frage des erkennenden Senates, warum der Name des Vaters der Tochter römisch 40 laut Geburtsurkunde römisch 40 lautet, der Vater seit Annahme seiner falschen Identität als römisch 40 auftritt (und seit 16.03.2001 Reisepässe auf diesen Namen ausgestellt erhält), gab die Beschwerdeführerin an, dass sie ihren Mädchennamen als Familiennamen des Vaters angegeben habe, da sie keine fremden Daten in der Geburtsurkunde der Tochter haben wollte. Warum die Beschwerdeführerin dann aber einen falschen Vornamen des Vaters der Tochter eintragen hat lassen, konnte diese dann nicht mehr vernünftig erklären, sie gab dazu einzig an, dass ihr der Vorname nicht wichtig gewesen sei vergleiche Verhandlungsschrift, Seite 4). Der Ehemann gab dazu befragt an, dass er die Geburtsurkunde gesehen habe, er sei darin als römisch 40 beurkundet worden, er könne sich die nunmehr anderslautenden Daten hinsichtlich seiner Person nicht erklären, er wolle auch keinen Vaterschaftstest durchführen lassen, er habe kein Geld dafür. Neben den bereits angeführten Ungereimtheiten und Widersprüchen im Vorbringen beider Beschwerdeführer zur erfolgten Eheschließung und ihrem ehelichen Zusammenleben, sprechen auch die nicht nachvollziehbaren Ausführungen der Beschwerdeführerin zum Namen des Vaters ihres Kindes in der vorgelegten Geburtsurkunde gegen das behauptete Vaterschaftsverhältnis, weshalb auch die Geburtsurkunde selbst kein geeignetes Bescheinigungsmittel darstellt, um daraus mit Sicherheit ein solches Verwandtschaftsverhältnis abzuleiten. Im Übrigen legte die Beschwerdeführerin einen Beschluss des BG römisch 40 vom römisch 40 vor (Blg./2), aus dem ua. auch hervorgeht, dass die Vaterschaft zum angeblich gemeinsamen Kind nicht feststeht, auch das Geburtsdatum und der Aufenthaltsort des genannten Vaters unbekannt sei. Obzwar die Beschwerdeführerin noch vorbrachte, dem BG römisch 40 (zum Nachweis der Vaterschaft) die Geburtsurkunde der Tochter vorgelegt zu haben, konnte sie eine anderslautende Entscheidung des Pflegschaftsgerichtes nicht vorlegen, ihren Angaben zufolge habe sie auch keine weitere Entscheidung dazu erhalten.

Abgesehen von diesen massiven Widersprüchen und Ungereimtheiten hinsichtlich der familiären Verhältnisse der Beschwerdeführerin war auch das Vorbringen zur Ausreise aus dem Heimatland nicht glaubhaft und wies auch im Lauf des Verfahrens Steigerungen auf. Im Erstverfahren gab die Beschwerdeführerin zu ihren individuellen Fluchtgründen befragt noch an, dass sie im Heimatland nichts zu befürchten habe, sie wolle aber mit ihrem Mann zusammen sein. Ihrer Rückkehr ins Heimatland stehe entgegen, dass sie wie auch ihr Ehemann sehr krank sei, sie habe Diabetes. Verfolgungshandlungen gegen sie seien niemals erfolgt, sie könne jedoch nicht ausschließen, dass ihr wegen des Ehemannes etwas passieren könne. Über die Probleme des Ehemannes könne sie konkret nichts sagen. Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung brachte die Beschwerdeführerin dann - überraschend - vor, dass sie nunmehr von Verwandten erfahren habe, dass maskierte Russen nach ihr suchen würden, sie könne deshalb nicht nach Hause zurückkehren. Ihr Ehemann stehe auf einer Liste gesuchter Personen.

Aus dem Erkenntnis vom heutigen Tag zum Ehemann der Beschwerdeführerin ergibt sich, dass der Asylgerichtshof bereits zu den Angaben des Ehemannes hinsichtlich einer Verfolgung zum Ergebnis gelangte, dass infolge seiner widersprüchlichen und oberflächlichen Schilderungen zu seinen Verfolgungsgründen keine aktuelle politische Verfolgung droht. Vergleiche das heute dazu ergangene Erkenntnis zu Zl. D15 314224-1/2008/15E, insb. u Pkt. I.7., auf dessen Inhalt ausdrücklich verwiesen wird. Wenn die Beschwerdeführerin nunmehr versucht, aus dem Vorbringen ihres Ehemannes eine individuelle Gefahr für sich aufzugreifen, kann daraus einzig nur abgeleitet werden, dass die Ehefrau, die im Erstverfahren noch keine Verfolgung gegen ihre Person behauptete bzw. lediglich vage Vermutungen aufstellte, damit ihren Ehemann bestmöglich zu unterstützen versuchte, um dadurch seinem Fluchtvorbringen, welches im Erstverfahren schon für unglaubwürdig festgestellt wurde, zum Durchbruch zu verhelfen. Unbeschadet dessen ist aber auch dieses neue Vorbringen weder mit der von ihr bisher angegebenen Situation im Heimatland vereinbar noch war dieses, nach mehreren Jahren Abwesenheit der Beschwerdeführerin erstmals entstandene Interesse ihrer angeblichen Widersacher an ihrer Person nachvollziehbar. Vor dem Hintergrund, dass laut bisheriger durchgehender Schilderung der Beschwerdeführerin an ihr kein behördliches Interesse bestand, diese bis zur Ausreise unbehelligt im Elternhaus lebte, eine staatliche Invalidenrente bezog, Urkunden ausstellen ließ und im Heimatort auch die Person ihres Ehemannes bekannt war (vgl. Verhandlungsschrift, Seite 10: "Zu Hause in XXXX kennt jeder meinen Mann mit seiner richtigen Identität"), bleibt schon nicht nachvollziehbar, warum die "maskierten Russen" erstmals, nahezu neun Jahre nach der Ausreise des angeblich gesuchten Ehemannes, an der Beschwerdeführerin ein massives Interesse zeigen. Ihre dahingehende Rechtfertigung, wonach das plötzlich eingetretene Interesse an ihrer Personen auf ihre dreijährige Abwesenheit vom Heimatland zurückzuführen sei, lässt wiederum die Frage offen, warum die Widersacher ihres Ehemannes neun Jahre zuwarteten, um durch die Ehefrau an die eigentliche Zielperson heranzukommen. Da laut eigenen Angaben der Beschwerdeführerin bekannt gewesen sei, dass sie die Ehefrau des gesuchten XXXX sei, wäre seit dem Jahr 2001 - bei gehörigem Interesse der maskierten Russen am Ehemann - wohl ausreichend Zeit und Gelegenheit zur Verfügung gestanden, die bis zu ihrer Ausreise im Jahr 2007 im Heimatdorf aufhältige Beschwerdeführerin aufzusuchen.Aus dem Erkenntnis vom heutigen Tag zum Ehemann der Beschwerdeführerin ergibt sich, dass der Asylgerichtshof bereits zu den Angaben des Ehemannes hinsichtlich einer Verfolgung zum Ergebnis gelangte, dass infolge seiner widersprüchlichen und oberflächlichen Schilderungen zu seinen Verfolgungsgründen keine aktuelle politische Verfolgung droht. Vergleiche das heute dazu ergangene Erkenntnis zu Zl. D15 314224-1/2008/15E, insb. u Pkt. römisch eins.7., auf dessen Inhalt ausdrücklich verwiesen wird. Wenn die Beschwerdeführerin nunmehr versucht, aus dem Vorbringen ihres Ehemannes eine individuelle Gefahr für sich aufzugreifen, kann daraus einzig nur abgeleitet werden, dass die Ehefrau, die im Erstverfahren noch keine Verfolgung gegen ihre Person behauptete bzw. lediglich vage Vermutungen aufstellte, damit ihren Ehemann bestmöglich zu unterstützen versuchte, um dadurch seinem Fluchtvorbringen, welches im Erstverfahren schon für unglaubwürdig festgestellt wurde, zum Durchbruch zu verhelfen. Unbeschadet dessen ist aber auch dieses neue Vorbringen weder mit der von ihr bisher angegebenen Situation im Heimatland vereinbar noch war dieses, nach mehreren Jahren Abwesenheit der Beschwerdeführerin erstmals entstandene Interesse ihrer angeblichen Widersacher an ihrer Person nachvollziehbar. Vor dem Hintergrund, dass laut bisheriger durchgehender Schilderung der Beschwerdeführerin an ihr kein behördliches Interesse bestand, diese bis zur Ausreise unbehelligt im Elternhaus lebte, eine staatliche Invalidenrente bezog, Urkunden ausstellen ließ und im Heimatort auch die Person ihres Ehemannes bekannt war vergleiche Verhandlungsschrift, Seite 10: "Zu Hause in römisch 40 kennt jeder meinen Mann mit seiner richtigen Identität"), bleibt schon nicht nachvollziehbar, warum die "maskierten Russen" erstmals, nahezu neun Jahre nach der Ausreise des angeblich gesuchten Ehemannes, an der Beschwerdeführerin ein massives Interesse zeigen. Ihre dahingehende Rechtfertigung, wonach das plötzlich eingetretene Interesse an ihrer Personen auf ihre dreijährige Abwesenheit vom Heimatland zurückzuführen sei, lässt wiederum die Frage offen, warum die Widersacher ihres Ehemannes neun Jahre zuwarteten, um durch die Ehefrau an die eigentliche Zielperson heranzukommen. Da laut eigenen Angaben der Beschwerdeführerin bekannt gewesen sei, dass sie die Ehefrau des gesuchten römisch 40 sei, wäre seit dem Jahr 2001 - bei gehörigem Interesse der maskierten Russen am Ehemann - wohl ausreichend Zeit und Gelegenheit zur Verfügung gestanden, die bis zu ihrer Ausreise im Jahr 2007 im Heimatdorf aufhältige Beschwerdeführerin aufzusuchen.

Im Ergebnis konnte die Beschwerdeführerin auch mit diesem Vorbringen kein Verfolgungsinteresse, weder an ihrer Person noch am Ehemann glaubhaft machen.

Im Asylverfahren, in dem nur in eingeschränktem Umfang auf alternative Beweismittel zurückgegriffen werden kann, ist jedoch die Glaubwürdigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin von elementarer Bedeutung. Ausgehend von der Summe der Angaben der Beschwerdeführerin, die sie sowohl in mehreren Einvernahmen vor der belangten Behörde, als auch in ihrer Beschwerdeschrift sowie in der Verhandlung vor dem erkennenden Senat des Asylgerichtshofes gemacht hat, erscheinen die vorgebrachten Fluchtgründe dem erkennenden Senat unglaubwürdig.

Die in der mündlichen Verhandlung in das Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wurden der Beschwerdeführerin zur Akteneinsicht angeboten. Die Beschwerdeführerin hat gegen die Heranziehung der zur Kenntnis gebrachten Quellen keine substantiierten Einwände erhoben. Die herangezogenen Berichte und Informationsquellen stammen großteils von staatlichen Institutionen oder diesen nahestehenden Einrichtungen und sind keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, die Zweifel an deren Objektivität und Unparteilichkeit entstehen lassen. Da die Berichte zudem auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht für den erkennenden Senat kein Grund, an der Richtigkeit der Situationsdarstellungen zu zweifeln.

Vielmehr trifft der erkennende Senat aus den angeführten in der Verhandlung vorgehaltenen aktuellen Erkenntnisquellen, denen die Beschwerdeführerin ansonsten nicht substantiiert entgegengetreten ist, folgende Feststellung:

Es herrscht in Tschetschenien keinesfalls eine Situation, in der jeder Rückkehrer einer existenzbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Trotz der weiterhin bestehenden, zum Teil schweren Menschenrechtsdefiziten im Zusammenhang mit dem Tschetschenienkonflikt und der angespannten Lage in Zusammenhang mit den Attentaten lässt sich auch derzeit nicht der Schluss ziehen, dass eine Zivilperson, ohne politischen Hintergrund in der Russischen Föderation wie auch in Tschetschenien ohne zusätzliche Risikofaktoren Gefahr liefe, Opfer von Menschenrechtsverletzungen seitens der russischen Staatsorgane zu werden. Festzuhalten ist auch in eventu, dass sich aus den Quellen nicht ergibt, dass, selbst wenn eine Person behördlich befragt wird, dies jedenfalls immer mit Menschenrechtsverletzungen oder unmenschlicher Behandlung gleichzusetzen wäre.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1.1. Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Art. 1 BG BGBl. I Nr. 4/2008; im Folgenden: AsylGHG) tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I 100/2005, außer Kraft.römisch zwei.1.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,; im Folgenden: AsylGHG) tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,, außer Kraft.

Gemäß § 23 AsylGHG sind - soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem VwGG nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind - soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem VwGG nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Mit 01.01.2006 ist das Asylgesetz 2005 (AsylG) in Kraft getreten.

§ 61 AsylG 2005 lautet wie folgt:Paragraph 61, AsylG 2005 lautet wie folgt:

(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

(2) Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 2 sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.(2) Beschwerden gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.

(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

1. zurückweisende Bescheide

a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,;

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5;b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5,;

c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG undc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und

2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

Nachdem der Asylantrag der Beschwerdeführerin am 08.04.2007 gestellt wurde, findet das genannte AsylG 2005 auf dieses Verfahren vollumfänglich Anwendung.

II.1.2. Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005, idF BGBl. I 122/2009, hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.römisch zwei.1.2. Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009,, hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

Familienangehöriger iSd. § 2 Z 22 AsylG 2005 ist, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, ist.Familienangehöriger iSd. Paragraph 2, Ziffer 22, AsylG 2005 ist, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, ist.

Die Beschwerdeführerin und ihre sich im Bundesgebiet aufhaltende minderjährige Tochter sind Familienangehörige iSd. § 2 Z 22 AsylG 2005.Die Beschwerdeführerin und ihre sich im Bundesgebiet aufhaltende minderjährige Tochter sind Familienangehörige iSd. Paragraph 2, Ziffer 22, AsylG 2005.

II.2. Zu Spruchpunkt I.:römisch zwei.2. Zu Spruchpunkt römisch eins.:

II.2.1. Gemäß § 3 leg.cit. ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.römisch zwei.2.1. Gemäß Paragraph 3, leg.cit. ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling i.S.d. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH v. 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH v. 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH v. 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; VwGH v. 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH v. 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vgl. auch VwGH v. 16.02.2000, Zl. 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH v. 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; VwGH v. 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH v. 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vergleiche auch VwGH v. 16.02.2000, Zl. 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.

Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH v. 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH v. 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH v. 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; VwGH v. 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; VwGH v. 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche dazu VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH v. 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH v. 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH v. 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; VwGH v. 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; VwGH v. 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

II.2.2. Gemessen an dieser Rechtslage erweist sich der von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Sachverhalt, wie beweiswürdigend dargelegt, als nicht geeignet, um eine Furcht vor Verfolgung aus den Gründen, die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannt sind, glaubhaft zu machen.römisch zwei.2.2. Gemessen an dieser Rechtslage erweist sich der von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Sachverhalt, wie beweiswürdigend dargelegt, als nicht geeignet, um eine Furcht vor Verfolgung aus den Gründen, die in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannt sind, glaubhaft zu machen.

Es bestehen darüber hinaus auch keine von Amts wegen aufzugreifenden Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation eine aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität in Folge einer der in der Genfer Flüchtlinskonvention genannten Gründe drohen würde. Dass die Beschwerdeführerin infolge ihres Gesundheitszustandes besonderer medizinischer Betreuung bedarf, eine Rückkehr ins Heimatland für diese unzumutbar ist, wurde bereits durch die belangte Behörde entsprechend durch Zuerkennung des Status als subsidiär Schutzberechtigte gewürdigt.

Auch aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens mit ihrer minderjährigen Tochter gemäß §§ 34 iVm. § 2 Z 22 AsylG 2005 war kein anderes Ergebnis begründbar, da auch dieser kein Asyl gewährt worden ist (Erkenntnisse des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, Zl. D15 314226-1/2008/11E).Auch aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens mit ihrer minderjährigen Tochter gemäß Paragraphen 34, in Verbindung mit Paragraph 2, Ziffer 22, AsylG 2005 war kein anderes Ergebnis begründbar, da auch dieser kein Asyl gewährt worden ist (Erkenntnisse des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, Zl. D15 314226-1/2008/11E).

Der Beschwerde gegen Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides war daher der Erfolg zu versagen.Der Beschwerde gegen Spruchteil römisch eins. des angefochtenen Bescheides war daher der Erfolg zu versagen.

Schlagworte

Familienverfahren, gesteigertes Vorbringen, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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