Norm
AsylG 2005 §12a Abs2Spruch
B8 238.417-2/2011/3E
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Einzelrichterin über die Beschwerde betreffend den Antrag auf internationalen Schutz des XXXX, Staatsangehörigkeit: Republik Kosovo, gegen den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.02.2011, Zl. 11 01.640 beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Einzelrichterin über die Beschwerde betreffend den Antrag auf internationalen Schutz des römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Republik Kosovo, gegen den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.02.2011, Zl. 11 01.640 beschlossen:
Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 iVm § 41a AsylG 2005, idF BGBl. I Nr. 135/2009, rechtmäßig.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, rechtmäßig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
XXXX (im Folgenden als Beschwerdeführer bezeichnet) ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo, gehört der albanischen Volksgruppe an und stammt aus XXXX im Kosovo.römisch 40 (im Folgenden als Beschwerdeführer bezeichnet) ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo, gehört der albanischen Volksgruppe an und stammt aus römisch 40 im Kosovo.
Im Zuge einer polizeilichen Einvernahme am 17.02.2011 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz.
Zuvor hatte der Beschwerdeführer bereits zweimal Anträge auf Gewährung von Asyl in Österreich gestellt:
Sein erster Antrag auf Gewährung von Asyl vom 02.09.2002 wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.05.2003 gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen und seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach "Serbien und Montenegro, Provinz Kosovo" gemäß § 8 AsylG 1997 als zulässig festgestellt. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst mit Schriftsatz vom 10.06.2003 Berufung, zog jedoch am 12.09.2003 beim Bundesasylamt seinen Asylantrag zurück. Aus diesem Grund wurde mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 29.01.2004, Zl. 238.417/2-X/28/04 der erstinstanzliche Bescheid vom 27.05.2003 gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben.Sein erster Antrag auf Gewährung von Asyl vom 02.09.2002 wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.05.2003 gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen und seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach "Serbien und Montenegro, Provinz Kosovo" gemäß Paragraph 8, AsylG 1997 als zulässig festgestellt. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst mit Schriftsatz vom 10.06.2003 Berufung, zog jedoch am 12.09.2003 beim Bundesasylamt seinen Asylantrag zurück. Aus diesem Grund wurde mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 29.01.2004, Zl. 238.417/2-X/28/04 der erstinstanzliche Bescheid vom 27.05.2003 gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos behoben.
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 12 (3. Fall), 127 und 130 (1. Fall) StGB zu einer Freiheitsstrafe in Höhe von neun Monaten, davon sechs Monate bedingt nachgesehen, verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraphen 12, (3. Fall), 127 und 130 (1. Fall) StGB zu einer Freiheitsstrafe in Höhe von neun Monaten, davon sechs Monate bedingt nachgesehen, verurteilt.
Aus Anlass dieser rechtskräftigen Verurteilung wurde gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX ein Aufenthaltsverbot verhängt.Aus Anlass dieser rechtskräftigen Verurteilung wurde gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid der Bundespolizeidirektion römisch 40 ein Aufenthaltsverbot verhängt.
Am 05.09.2010 wurde der Beschwerdeführer aufgrund seines unrechtmäßigen Aufenthaltes in XXXX festgenommen und stellte im Zuge der polizeilichen Einvernahme einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer absolvierte damals schon eine Drogenersatztherapie. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.10.2010, Zl. 10 08.246-BAW wurde dieser zweite Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.), der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkt III.) und einer Berufung gegen diesen Bescheid gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 und 4 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt.Am 05.09.2010 wurde der Beschwerdeführer aufgrund seines unrechtmäßigen Aufenthaltes in römisch 40 festgenommen und stellte im Zuge der polizeilichen Einvernahme einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer absolvierte damals schon eine Drogenersatztherapie. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.10.2010, Zl. 10 08.246-BAW wurde dieser zweite Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.), der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.) und einer Berufung gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins und 4 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Dieser Bescheid des Bundesasylamtes wurde dem Beschwerdeführer durch persönliche Übernahme am 22.10.2010 zugestellt. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid keine Beschwerde, weshalb der Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.10.2010 in Rechtskraft erwuchs.
Der Beschwerdeführer wurde schließlich am 16.02.2011 im Rahmen des Streifendienstes in XXXX in einem Wettlokal einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen. Da gegen den Beschwerdeführer bereits ein aufrechtes Aufenthaltsverbot und auch eine Aufenthaltsermittlung des Landesgerichtes XXXX besteht, wurde er festgenommen.Der Beschwerdeführer wurde schließlich am 16.02.2011 im Rahmen des Streifendienstes in römisch 40 in einem Wettlokal einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen. Da gegen den Beschwerdeführer bereits ein aufrechtes Aufenthaltsverbot und auch eine Aufenthaltsermittlung des Landesgerichtes römisch 40 besteht, wurde er festgenommen.
Im Zuge seiner anschließenden polizeilichen Einvernahme am 17.02.2011 stellte der Beschwerdeführer seinen, dem gegenständlichen Verfahren nunmehr zu Grunde liegenden (dritten) Antrag auf internationalen Schutz.
Im Zuge seiner fremdenrechtlichen Einvernahme am 17.02.2011 um 9:04 Uhr gab der Beschwerdeführer an, er sei am 13.02.2011 trotz des bestehenden Aufenthaltsverbots in das Bundesgebiet eingereist. Zweck seiner Einreise sei seine Familie gewesen, welche in Österreich lebe. Er habe keine Familie im Kosovo und sehe dort keine Zukunft. Im Kosovo sei er bei einem Freund untergekommen, der Mechaniker sei und auch einen eigenen Betrieb habe. Gegen Kost und Unterkunft habe ihm der Beschwerdeführer geholfen. Er habe auch ein anderes Problem. Er sei von Albanern bedroht worden, da es in einer Diskothek zu einer Auseinandersetzung gekommen sei. Aus diesen Gründen wolle er jetzt einen Asylantrag stellen.
Im Rahmen der asylrechtlichen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 17.02.2011 gab der Beschwerdeführer an, er sei nach dem Abschluss seines letzten Asylverfahrens im November 2010 mit finanzieller Unterstützung in den Kosovo zurückgekehrt und habe sich rund vier Monate in XXXX aufgehalten. Befragt nach den Gründen für seine neuerliche Antragstellung brachte der Beschwerdeführer vor, er wolle in Österreich leben, weil hier auch seine Familie sei. Er habe niemanden im Kosovo. Er wolle hier ein neues Leben mit seiner Frau beginnen und auch Kinder haben. Er habe seine Mutter und seine zwei Brüder hier in Österreich und habe seine Drogensucht in den Griff bekommen. Nach Rechtsbelehrung, dass für den neuerlichen Asylantrag ausschließlich neue Gründe entscheidend seien, die zwischen der Rechtskraft des Vorbescheides und dem heutigen Tag entstanden seien, brachte der Beschwerdeführer vor, er sei in seiner Heimat bedroht worden. Man wolle ihn umbringen. Er sei im Kosovo in einer namentlich genannten Diskothek gewesen und habe dort Streit mit drei Albanern gehabt. Diese seien dem Beschwerdeführer und dessen Freund gefolgt und hätten auf das Auto des Freundes geschossen. Es seien 30 Einschusslöcher entstanden. Sein Freund sei selbst Mechaniker und habe diese Beschädigungen bereits repariert. Dieser Vorfall sei vor knapp vier Monaten geschehen und der Beschwerdeführer habe vor rund drei bis vier Tagen seine Heimat verlassen. Im Falle der Rückkehr habe er Angst, dort von verschiedenen Leuten, alle Albaner, umgebracht zu werden. Diese Vorfälle seien dem Beschwerdeführer seit dem Silvesterabend 2010 bewusst. Auf Vorhalt, dass das Ereignis dann keine vier Monate zurückliegen könne, erwiderte der Beschwerdeführer, das Ganze sei eine Woche nach Silvester geschehen. Er habe den Vorfall auch bei der örtlichen Polizei zur Anzeige gebracht.Im Rahmen der asylrechtlichen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 17.02.2011 gab der Beschwerdeführer an, er sei nach dem Abschluss seines letzten Asylverfahrens im November 2010 mit finanzieller Unterstützung in den Kosovo zurückgekehrt und habe sich rund vier Monate in römisch 40 aufgehalten. Befragt nach den Gründen für seine neuerliche Antragstellung brachte der Beschwerdeführer vor, er wolle in Österreich leben, weil hier auch seine Familie sei. Er habe niemanden im Kosovo. Er wolle hier ein neues Leben mit seiner Frau beginnen und auch Kinder haben. Er habe seine Mutter und seine zwei Brüder hier in Österreich und habe seine Drogensucht in den Griff bekommen. Nach Rechtsbelehrung, dass für den neuerlichen Asylantrag ausschließlich neue Gründe entscheidend seien, die zwischen der Rechtskraft des Vorbescheides und dem heutigen Tag entstanden seien, brachte der Beschwerdeführer vor, er sei in seiner Heimat bedroht worden. Man wolle ihn umbringen. Er sei im Kosovo in einer namentlich genannten Diskothek gewesen und habe dort Streit mit drei Albanern gehabt. Diese seien dem Beschwerdeführer und dessen Freund gefolgt und hätten auf das Auto des Freundes geschossen. Es seien 30 Einschusslöcher entstanden. Sein Freund sei selbst Mechaniker und habe diese Beschädigungen bereits repariert. Dieser Vorfall sei vor knapp vier Monaten geschehen und der Beschwerdeführer habe vor rund drei bis vier Tagen seine Heimat verlassen. Im Falle der Rückkehr habe er Angst, dort von verschiedenen Leuten, alle Albaner, umgebracht zu werden. Diese Vorfälle seien dem Beschwerdeführer seit dem Silvesterabend 2010 bewusst. Auf Vorhalt, dass das Ereignis dann keine vier Monate zurückliegen könne, erwiderte der Beschwerdeführer, das Ganze sei eine Woche nach Silvester geschehen. Er habe den Vorfall auch bei der örtlichen Polizei zur Anzeige gebracht.
Am 21.02.2011 wurde dem Beschwerdeführer eine Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 Asylgesetz 2005 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zugestellt, worin mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen sowie den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben.Am 21.02.2011 wurde dem Beschwerdeführer eine Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Asylgesetz 2005 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zugestellt, worin mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen sowie den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben.
Im Zuge der Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt am 28.02.2011 unter Beisein eines Rechtsberaters gab der Beschwerdeführer an, seine bisherigen Angaben würden der Wahrheit entsprechen und er wolle auch nichts berichtigen. Befragt, was gegen die Ausweisung des Beschwerdeführers spreche, über die bereits rechtskräftig abgesprochen worden sei, gab er an, er könne nicht in seine Heimat zurückkehren. Das Geld für die Flucht habe er sich bei einem Freund geliehen. Er habe in seiner Heimat Probleme. Er habe im Kosovo ein Mädchen kennen gelernt und sei auch von den Brüdern dieses Mädchens angehalten und geschlagen worden. In der Folge sei auch nach ihm gesucht worden. Irgendwann einmal hätten "sie" mitbekommen, dass er bei seinem Freund, der Kfz-Mechaniker sei, gewohnt habe. Sie seien auch beim Beschwerdeführer gewesen und hätten ihn bedroht. Sie hätten ihm auch mitgeteilt, dass sie ihn umbringen würden, wenn sie ihn fänden. Dann sei er bei der Polizei gewesen, jedoch habe er den Namen der Bedroher nicht nennen können. Der Beschwerdeführer habe es nicht gewagt, seinen Aufenthaltsort zu verlassen. Er habe Angst gehabt. Sein Leben sei in Gefahr. Befragt, ob das alle Gründe für seine Antragstellung seien, ergänzte der Beschwerdeführer, dass zwei Tage bevor er festgenommen worden sei, sein Freund ihm mitgeteilt habe, dass er nun auch von der Polizei gesucht werde. Es solle sich um eine Gerichtsverhandlung handeln. Der Beschwerdeführer soll angeblich das Mädchen vergewaltigt haben. Das entspreche allerdings nicht der Wahrheit. Er habe nichts getan. Aus diesem Grund könne er nicht in seine Heimat zurück. Auf Vorhalt, dass diese Angaben seinen bisherigen Angaben zum Fluchtgrund widersprechen würden, fragte der Beschwerdeführer, wer in einvernommen habe. Er habe dort seinen Asylgrund angegeben. Mehr sei er nicht gefragt worden. Befragt, wann er aus dem Kosovo ausgereist sei, erwiderte er, dass das wohl in den Unterlagen stehen müsse. Erneut befragt nach dem Zeitpunkt seiner Ausreise, gab er an, zwei Tage bevor er von der Polizei in Österreich festgenommen worden sei, ausgereist zu sein. Er nehme Medikamente, da er drogenabhängig gewesen sei. Eine Woche bevor er den Kosovo verlassen habe, sei er von den Brüdern des Mädchens im Kosovo bedroht worden. Andere Vorfälle habe es nicht gegeben. Die Polizei habe seinem Freund mitgeteilt, dass er von der Familie des Mädchens nun angezeigt worden sei. Der Beschwerdeführer wolle ein Bleiberecht in Österreich haben. Er wolle auf keinen Fall in den Kosovo zurück. Er halte die Fluchtgründe bezüglich seines Vorverfahrens aufrecht. Erneut wurde dem Beschwerdeführer auch sein widersprüchliches Vorbringen im Zuge der Erstbefragung vorgehalten und der Beschwerdeführer erwiderte, es seien die Brüder dieses Mädchens gewesen, jedoch seien es nicht drei gewesen. Ausdrücklich befragt, wie diese Bedrohung ausgesehen habe, erwiderte der Beschwerdeführer, er sei mit den Fäusten geschlagen und auch mit den Füßen getreten worden. Sie hätten ihre Schwester an den Haaren gezerrt und in den Wagen gestoßen. Dem Beschwerdeführer wurden auch die aktuellen Länderberichte zur Situation im Kosovo zur Kenntnis gebracht. In Österreich habe er mit einem Mädchen zusammengelebt. Mit seiner Ehefrau habe er Probleme. Seine nunmehrige Freundin habe er seit einem Jahr. Auf Vorhalt, dass diese Angaben seinen Angaben im Vorverfahren widersprechen würden, erwiderte der Beschwerdeführer, er habe eigentlich keinen Kontakt mehr zu seiner Ehefrau, er wisse auch nicht, wo sie jetzt wohne und sei auch nicht sicher ob ihr Kind auch sein Kind sei. Seine Ehefrau sei auch drogenabhängig gewesen. Das Kind lebe nun bei der Mutter seiner Ehefrau.
Im Anschluss an diese Einvernahme wurde mit dem angefochtenen, mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.02.2011 gemäß § 12a AsylG 2005 der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG 2005 aufgehoben und dieser mündlich verkündete Bescheid gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 22 Abs. 10 AsylG 2005 idgF und § 62 Abs. 1 AVG. in der Niederschrift beurkundet.Im Anschluss an diese Einvernahme wurde mit dem angefochtenen, mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.02.2011 gemäß Paragraph 12 a, AsylG 2005 der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12, AsylG 2005 aufgehoben und dieser mündlich verkündete Bescheid gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 idgF und Paragraph 62, Absatz eins, AVG. in der Niederschrift beurkundet.
Begründend wurde darin ausgeführt, dass gegen den Beschwerdeführer ein Aufenthaltsverbot bestehe und sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert habe. Das nunmehrige Vorbringen des Beschwerdeführers sei unglaubwürdig; der Beschwerdeführer versuche, einen asylrelevanten Verfolgungsgrund zu konstruieren. Die im Vorverfahren ausgesprochene Ausweisung sei aufrecht. Der Beschwerdeführer verfüge auch über kein sonstiges Aufenthaltsrecht. Sein nunmehriger Asylantrag sei voraussichtlich zurückzuweisen. Auch habe sich die allgemeine Lage in seinem Herkunftsland nicht entscheidungswesentlich geändert. Es lägen alle Voraussetzungen für eine Aufhebung des Abschiebeschutzes vor.
Die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes langten am 07.03.2011 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes ein, worüber das Bundesasylamt gemäß § 41a Abs. 2 AsylG 2005 mit Mitteilung vom selben Tag informiert wurde.Die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes langten am 07.03.2011 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes ein, worüber das Bundesasylamt gemäß Paragraph 41 a, Absatz 2, AsylG 2005 mit Mitteilung vom selben Tag informiert wurde.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Gemäß § 75 Abs. 9 AsylG 2005 idF FrÄG 2009, BGBl. I. 122/2009, ist u. a. § 12a AsylG 2005 idF des FrÄG 2009 auf Verfahren, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig waren, nicht anzuwenden.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Gemäß Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009, Bundesgesetzblatt römisch eins. 122 aus 2009,, ist u. a. Paragraph 12 a, AsylG 2005 in der Fassung des FrÄG 2009 auf Verfahren, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig waren, nicht anzuwenden.
Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen.
Der vorliegende Folgeantrag wurde am 17.02.2011 gestellt, wodurch die in § 75 Abs.9 genannten Bestimmungen auf ihn Anwendung finden.Der vorliegende Folgeantrag wurde am 17.02.2011 gestellt, wodurch die in Paragraph 75, Absatz 9, genannten Bestimmungen auf ihn Anwendung finden.
Gemäß § 61 Abs. 3a AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41 a.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3 a, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41, a.
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I Nr. 153/2009) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2009,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gemäß § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005 gestellt hat, aufheben, wennGemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005 gestellt hat, aufheben, wenn
1. gegen ihn eine aufrechte Ausweisung besteht,
2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist, und
3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Nach § 22 Abs. 10 AsylG 2005 sind Bescheide des Bundesasylamtes über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005 mündlich zu verkünden. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß § 41a Abs. 1 AsylG 2005 zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben.Nach Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 sind Bescheide des Bundesasylamtes über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 mündlich zu verkünden. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG 2005 zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben.
Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, ist gemäß § 41a Abs. 1 AsylG 2005 vom Asylgerichtshof unverzüglich zu überprüfen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 66 Abs. 2 AVG ist in diesem Verfahren nicht anzuwenden. Das Neuerungsverbot nach § 40 AsylG 2005 gilt sinngemäß.Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben wurde, ist gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG 2005 vom Asylgerichtshof unverzüglich zu überprüfen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist in diesem Verfahren nicht anzuwenden. Das Neuerungsverbot nach Paragraph 40, AsylG 2005 gilt sinngemäß.
II.1. Voraussetzung für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist zunächst nach § 12a Abs. 2 Z 1 AsylG 2005, dass gegen den Asylwerber "eine aufrechte Ausweisung besteht".römisch zwei.1. Voraussetzung für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist zunächst nach Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005, dass gegen den Asylwerber "eine aufrechte Ausweisung besteht".
Gemäß § 10 Abs. 6 AsylG bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.Gemäß Paragraph 10, Absatz 6, AsylG bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.
Die Erläut. zur RV des FrÄG 2009 verweisen zu § 12 a Abs. 2 AsylG auf jene zu § 12 a Abs. 1 AsylG; wörtlich heißt es dort (330 BlgNR 24. GP, 12):Die Erläut. zur Regierungsvorlage des FrÄG 2009 verweisen zu Paragraph 12, a Absatz 2, AsylG auf jene zu Paragraph 12, a Absatz eins, AsylG; wörtlich heißt es dort (330 BlgNR 24. GP, 12):
"Gemäß Z 1 muss gegen den Fremden eine aufrechte Ausweisung bestehen. Dabei ist es unbeachtlich, ob es sich um eine Ausweisung nach dem AsylG 2005 oder früheren asylrechtlichen Bestimmungen handelt. Auch eine Ausweisung, die gemäß den fremdenpolizeilichen oder früheren fremdenrechtlichen Bestimmungen (insbesondere Fremdengesetz 1997) erlassen wurde, kommt dafür in Betracht. Eine aufrechte Ausweisung besteht jedenfalls dann, wenn der Fremde seit der Ausweisungsentscheidung das Bundesgebiet nicht verlassen hat, die Ausweisung also nicht konsumiert wurde; eine Ausweisung gemäß § 10 iVm der vorgeschlagenen Bestimmung des neuen Abs. 6, aber auch dann, wenn der Fremde zwischenzeitlich ausgereist ist und zwar 18 Monate ab dieser Ausreise. Dies gilt auch für Ausweisungen, die vor In-Kraft-Treten dieser Bestimmung erlassen wurden. Dabei ist es unbeachtlich, ob die Ausreise freiwillig erfolgte oder zwangsweise durchgesetzt wurde (siehe dazu auch § 10 Abs. 6).""Gemäß Ziffer eins, muss gegen den Fremden eine aufrechte Ausweisung bestehen. Dabei ist es unbeachtlich, ob es sich um eine Ausweisung nach dem AsylG 2005 oder früheren asylrechtlichen Bestimmungen handelt. Auch eine Ausweisung, die gemäß den fremdenpolizeilichen oder früheren fremdenrechtlichen Bestimmungen (insbesondere Fremdengesetz 1997) erlassen wurde, kommt dafür in Betracht. Eine aufrechte Ausweisung besteht jedenfalls dann, wenn der Fremde seit der Ausweisungsentscheidung das Bundesgebiet nicht verlassen hat, die Ausweisung also nicht konsumiert wurde; eine Ausweisung gemäß Paragraph 10, in Verbindung mit der vorgeschlagenen Bestimmung des neuen Absatz 6,, aber auch dann, wenn der Fremde zwischenzeitlich ausgereist ist und zwar 18 Monate ab dieser Ausreise. Dies gilt auch für Ausweisungen, die vor In-Kraft-Treten dieser Bestimmung erlassen wurden. Dabei ist es unbeachtlich, ob die Ausreise freiwillig erfolgte oder zwangsweise durchgesetzt wurde (siehe dazu auch Paragraph 10, Absatz 6,)."
Da der Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.10.2010, Zl. 10 08.246-BAW gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen worden ist (Spruchpunkt III.), in weiterer Folge im November 2010 in den Kosovo zurückgekehrt ist und seitdem noch keine 18 Monate vergangen sind, ist von einer "aufrechten" Ausweisung iSd § 12a Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 idF des FrÄG 2009 auszugehen.Da der Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.10.2010, Zl. 10 08.246-BAW gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen worden ist (Spruchpunkt römisch drei.), in weiterer Folge im November 2010 in den Kosovo zurückgekehrt ist und seitdem noch keine 18 Monate vergangen sind, ist von einer "aufrechten" Ausweisung iSd Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 in der Fassung des FrÄG 2009 auszugehen.
II.2. Gemäß § 12a Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 ist eine weitere Voraussetzung für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes, dass der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine weitere Voraussetzung für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes, dass der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist.
Nach § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, welche die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, (außer in den Fällen der §§ 69 und 71 AVG) wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern (vgl. VwGH 24.02.2005, Zlen. 2004/20/0010 bis 0013, VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391, VwGH 20.03.2003, Zl. 99/20/0480, VwGH 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315). Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. VwGH 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 80 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).Nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, welche die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, (außer in den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG) wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern vergleiche VwGH 24.02.2005, Zlen. 2004/20/0010 bis 0013, VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391, VwGH 20.03.2003, Zl. 99/20/0480, VwGH 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315). Aus Paragraph 68, AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen vergleiche VwGH 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 80 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur).
Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (vgl. VwGH 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235, VwGH 15.10.1999, Zl. 96/21/0097; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 83 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. VwGH 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235, VwGH 15.10.1999, Zl. 96/21/0097). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 09.09.1999, Zl. 97/21/0913, und die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 90 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss vergleiche VwGH 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235, VwGH 15.10.1999, Zl. 96/21/0097; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 83 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf vergleiche VwGH 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235, VwGH 15.10.1999, Zl. 96/21/0097). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann vergleiche VwGH 09.09.1999, Zl. 97/21/0913, und die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 90 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur).
In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (vgl. VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391, VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315, VwGH 24.02.2000, Zl. 99/20/0173, VwGH 21.10.1999, Zl. 98/20/0467).In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen vergleiche VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391, VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315, VwGH 24.02.2000, Zl. 99/20/0173, VwGH 21.10.1999, Zl. 98/20/0467).
Im vorliegenden Verfahren teilt der Asylgerichtshof die Ansicht der belangten Behörde, dass der vorliegende Antrag voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird:
Der Beschwerdeführer begründete seinen nunmehrigen (dritten) Antrag zunächst ausschließlich mit Gründen, die bereits ebenfalls Gegenstand des zweiten Vorverfahrens gewesen sind. Er gab an, seine Familie, seine Mutter, Brüder und Onkel sowie seine Ehefrau und deren Kind, lebten in Österreich. Im Kosovo habe er hingegen niemanden. Er wolle sich in Österreich eine neue Existenz aufbauen. Nach Einsicht in die Bezug habenden Vorakten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer dieses Vorbringen bereits bei seiner letzten Asylantragstellung vom 05.09.2010 ebenfalls erstattet hatte.
Da der Beschwerdeführer im nunmehrigen Verfahren belehrt wurde, dass nur neue Gründe allenfalls Entscheidungsrelevanz entfalten könnten, und er nach dieser Rechtsbelehrung erneut befragt wurde, gab der Beschwerdeführer nunmehr Bedrohungen durch Albaner im Kosovo als Fluchtgrund an. Da bei der Schilderung der behaupteten Bedrohung jedoch grobe Widersprüche auftraten, und diese durch den Beschwerdeführer auch trotz ausdrücklichen Vorhaltes seitens des Bundesasylamtes nicht nachvollziehbar aufgeklärt werden konnten, erweist sich das neu erstattete Vorbringen - wie auch das Bundesasylamt zutreffend ausführte - als nicht glaubwürdig. Der Beschwerdeführer gab zunächst an, wegen seiner Familie, die in Österreich lebe, nach Österreich zurückgekehrt zu sein. Ausdrücklich nach neuen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Erstbefragung am 17.02.2011 in weiterer Folge an, er sei im Kosovo in einer namentlich genannten Diskothek gewesen und habe dort Streit mit drei Albanern gehabt. Diese seien dem Beschwerdeführer und dessen Freund gefolgt und hätten auf das Auto des Freundes geschossen. Das Auto des Freundes habe danach 30 Einschusslöcher aufgewiesen. Sein Freund sei selbst Mechaniker und habe diese Beschädigungen bereits repariert. Dieser Vorfall sei vor knapp vier Monaten geschehen und Grund für seinen nunmehrigen Ausreise.
Im Rahmen der Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt am 28.02.2011 erstattete der Beschwerdeführer jedoch ein grob widersprüchliches Vorbringen: Er gab nunmehr an, er habe im Kosovo ein Mädchen kennen gelernt und sei von den Brüdern dieses Mädchens angehalten und geschlagen worden. Auch bezüglich der Art der Bedrohung konnten sich keine Übereinstimmungen finden: So gab der Beschwerdeführer nunmehr an, er sei mit den Fäusten geschlagen und auch mit den Füßen getreten worden. Von Schüssen auf das Auto berichtete er überhaupt nichts mehr. Nach ausdrücklichem erneutem Vorhalt des Widerspruches steigerte er neuerlich sein Vorbringen und gab plötzlich an, sein Freund habe ihm mitgeteilt, dass er nun auch von der Polizei gesucht werde. Es solle sich um eine Gerichtsverhandlung handeln. Der Beschwerdeführer soll angeblich das Mädchen vergewaltigt haben. Das entspreche allerdings nicht der Wahrheit. Er habe nichts getan. Aus diesem Grund könne er nicht in seine Heimat zurück.
Auch bezüglich der Angaben zum Zeitpunkt der behaupteten Bedrohung bestehen grobe Widersprüche: Im Zuge der Erstbefragung am 17.02.2011 gab der Beschwerdeführer zunächst an, der Vorfall habe sich vor knapp vier Monaten - somit Mitte Oktober, spätestens Anfang November 2010 - ereignet. Bereits am Ende der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer jedoch widersprüchlich an, er wisse erst seit dem Silvesterabend 2010 von dem Vorfall.
Selbst unter hypothetischer Zugrundelegung von behaupteten Bedrohungen - je nach Variante durch Albaner, mit welchen er Streit in der Diskothek gehabt habe, oder seitens der Brüder einer Freundin, oder auch der Ladung zu einer Gerichtsverhandlung (je nach Variante des Vorbringens) - wäre dieses Vorbringen nicht geeignet, einen entscheidungsrelevant geänderten Sachverhalt darzustellen, zumal im Kosovo von der Schutzgewährungsfähigkeit und Schutzgewährungswilligkeit der die Sicherheitskräfte repräsentierenden Einrichtungen ausgegangen werden kann und eine Ladung zu einer Gerichtsverhandlung im Kosovo wegen einer angeblichen Vergewaltigung ebenfalls noch keinen Grund darstellen würde, um zu einer anderen Entscheidung zu gelangen.
Entsprechend der bisherigen Rechtsprechung mangelt es dem nunmehr erstatteten neuen Vorbringen somit an einem glaubhaften Kern, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann.
Soweit der Beschwerdeführer seinen nunmehrigen Antrag auf seine im bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren geltend gemachten Fluchtgründe stützt, so sind diese gemäß der oben angeführten verwaltungsgerichtlichen Judikatur von Vornherein nicht geeignet, eine neue Sachentscheidung herbeizuführen. Auch die familiäre Situation des Beschwerdeführers im Kosovo und in Österreich war bereits Gegenstand des ersten Asylverfahrens.
Auch erstattete der Beschwerdeführer kein neues Vorbringen, welches eine Gewährung des subsidiären Schutzstatus wahrscheinlich machen könnte. In diesem Zusammenhang stellt das Vorbringen des Beschwerdeführers, er nehme Medikamente, da er drogenabhängig gewesen sei, keine entscheidungsrelevante Erneuerung des Sachverhaltes dar, da der Beschwerdeführer bereits im Vorverfahren auf seine frühere Drogenabhängigkeit hingewiesen hatte und er - wie aus dem Verwaltungsakt des Vorverfahrens ersichtlich ist - auch damals schon eine Drogenersatztherapie absolvierte.
Aufgrund des eigenen Vorbringens des Beschwerdeführers ist daher davon auszugehen, dass keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist, sodass der Folgeantrag voraussichtlich zurückzuweisen sein wird.
II.3. Gemäß § 12a Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 ist die dritte Voraussetzung für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für den Fremden als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.römisch zwei.3. Gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 ist die dritte Voraussetzung für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für den Fremden als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
In der Entscheidung über den letzten (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 05.09.2010 hat das Bundesasylamt ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde. Auch im gegenständlichen (dritten) Verfahren vor dem Bundesasylamt ist keine solche Bedrohung hervorgekommen. Auch die Lage im Herkunftsstaat hat sich nach den Feststellungen im angefochtenen Bescheid im Vergleich zu der im Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.10.2010 festgestellten Situation nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers verändert und bildet keine derartige Bedrohung.In der Entscheidung über den letzten (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 05.09.2010 hat das Bundesasylamt ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde. Auch im gegenständlichen (dritten) Verfahren vor dem Bundesasylamt ist keine solche Bedrohung hervorgekommen. Auch die Lage im Herkunftsstaat hat sich nach den Feststellungen im angefochtenen Bescheid im Vergleich zu der im Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.10.2010 festgestellten Situation nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers verändert und bildet keine derartige Bedrohung.
Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Umstandes, dass sich seine Mutter, seine Brüder, seine Ehefrau - zu der nach den eigenen Angaben des Beschwerdeführers jedoch kein regelmäßiger Kontakt besteht - , das Kind der Ehefrau, von welchem der Beschwerdeführer gar nicht wusste, ob es überhaupt sein Kind sei und das bei der Großmutter lebt, sowie weitere Angehörige des Beschwerdeführers in Österreich leben, ist festzuhalten, dass dieses Vorbringen auch bereits im Rahmen des zweiten Asylverfahrens Gegenstand der Entscheidung war und das Bundesasylamt bereits im Rahmen seiner Entscheidung vom 21.10.2010 eine Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung durchführte. Die Ausweisung wurde unter Berücksichtigung der bestehenden Vorstrafe und des Aufenthaltsverbotes trotz familiärer und privater Anknüpfungspunkte in Österreich auch als nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt und verhältnismäßig beurteilt und ausgeführt, dass sie daher im Beschwerdefall keinen unzulässigen Eingriff in Art. 8 EMRK darstellte.Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Umstandes, dass sich seine Mutter, seine Brüder, seine Ehefrau - zu der nach den eigenen Angaben des Beschwerdeführers jedoch kein regelmäßiger Kontakt besteht - , das Kind der Ehefrau, von welchem der Beschwerdeführer gar nicht wusste, ob es überhaupt sein Kind sei und das bei der Großmutter lebt, sowie weitere Angehörige des Beschwerdeführers in Österreich leben, ist festzuhalten, dass dieses Vorbringen auch bereits im Rahmen des zweiten Asylverfahrens Gegenstand der Entscheidung war und das Bundesasylamt bereits im Rahmen seiner Entscheidung vom 21.10.2010 eine Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung durchführte. Die Ausweisung wurde unter Berücksichtigung der bestehenden Vorstrafe und des Aufenthaltsverbotes trotz familiärer und privater Anknüpfungspunkte in Österreich auch als nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK gerechtfertigt und verhältnismäßig beurteilt und ausgeführt, dass sie daher im Beschwerdefall keinen unzulässigen Eingriff in Artikel 8, EMRK darstellte.
Auch wurden im nunmehrigen Asylverfahren keine entscheidungsrelevanten Sachverhaltsänderungen in diesem Bereich vorgebracht.
Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat stellt für diesen somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention dar. Es besteht für den Beschwerdeführer nach der aktuellen Lage im Herkunftsstaat als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat stellt für diesen somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention dar. Es besteht für den Beschwerdeführer nach der aktuellen Lage im Herkunftsstaat als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.
Da die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 iVm. § 41a AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes somit vorliegen, war spruchgemäß zu entscheiden.Da die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes somit vorliegen, war spruchgemäß zu entscheiden.
Das Verfahren war gemäß § 41a Abs. 1 AsylG 2005 ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.Das Verfahren war gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG 2005 ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.
Schlagworte
faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßigZuletzt aktualisiert am
29.03.2011