TE AsylGH Beschluss 2011/3/8 B13 312591-3/2011

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.03.2011
beobachten
merken

Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §41a
  1. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 12a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 12a gültig von 19.06.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  8. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.07.2011 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  1. AsylG 2005 § 41a gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012

Spruch

B13 312.591-3/2011/2E

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Maga. Eigelsberger als Einzelrichterin über die Beschwerde betreffend den Antrag auf internationalen Schutz des XXXX auch XXXX auch XXXX, StA: Republik Serbien, gegen den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 1. 3. 2011, Zl 11 01.558-EAST Ost, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Maga. Eigelsberger als Einzelrichterin über die Beschwerde betreffend den Antrag auf internationalen Schutz des römisch 40 auch römisch 40 auch römisch 40 , StA: Republik Serbien, gegen den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 1. 3. 2011, Zl 11 01.558-EAST Ost, beschlossen:

Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 iVm § 41a AsylG 2005, idF BGBl. I Nr. 135/2009, rechtmäßig.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, rechtmäßig.

Text

BEGRÜNDUNG:

Der Antragsteller brachte am 31. Jänner 2002 erstmals beim Bundesasylamt einen Asylantrag ein und begründet diesen im Wesentlichen damit, dass er im Juni 1999 desertiert wäre und nun vom Militärgericht gesucht werden würde; zudem hätte das Militärgericht schon mehrmals nach ihm gesucht.

Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamts vom 29. August 2002, Zl: 02 03.081-BAW, gemäß § 7 Asylgesetz 1997 abgewiesen. Gleichzeitig wurde gemäß § 8 AsylG die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach BR Jugoslawien festgestellt. Dieser Bescheid wurde dem Antragsteller am selben Tag beim Bundesasylamt ausgefolgt.Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamts vom 29. August 2002, Zl: 02 03.081-BAW, gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 abgewiesen. Gleichzeitig wurde gemäß Paragraph 8, AsylG die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach BR Jugoslawien festgestellt. Dieser Bescheid wurde dem Antragsteller am selben Tag beim Bundesasylamt ausgefolgt.

Da der Antragsteller gegen diesen Bescheid kein Rechtsmittel erhob, erwuchs dieser Bescheid in Rechtskraft.

In weiterer Folge brachte der Antragsteller am 3. April 2007 einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Diesen Antrag begründete der Beschwerdeführer im Wesentlichen damit, dass er in Serbien Probleme mit seiner ehemaligen Lebensgefährtin bzw. seiner ehemaligen Ehefrau gehabt hätte. Diese hätte aus Wut einen Albaner bezahlt und diesen beauftragt, ihn zu prügeln und zu bedrohen. Der "Albaner hätte die Tat ausgeführt" und den Antragsteller mit einem Schlagstock geschlagen. Zudem wiederholte der Antragsteller sein bisheriges Vorbringen, vom Militär desertiert zu sein.

Dieser Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylamts vom 15. Mai 2007, Zl.07 03.277 BAW gemäß § 3 AsylG 2005 abgewiesen, und dem Antragsteller gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien nicht zuerkannt. Zudem wurde der Antragsteller gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 2 AsylG 2005 nach Serbien ausgewiesen und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Dieser Bescheid wurde vom Antragsteller am 22. 5. 2007 in der Justizanstalt XXXX persönlich übernommen.Dieser Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylamts vom 15. Mai 2007, Zl.07 03.277 BAW gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 abgewiesen, und dem Antragsteller gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien nicht zuerkannt. Zudem wurde der Antragsteller gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 2 AsylG 2005 nach Serbien ausgewiesen und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Dieser Bescheid wurde vom Antragsteller am 22. 5. 2007 in der Justizanstalt römisch 40 persönlich übernommen.

Gegen diesen Bescheid brachte der Antragsteller Beschwerde ein.

Die Beschwerde wurde mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 18. Juni 2007, Zl. 312.591-1/2E-XVIII/58/07 abgewiesen. Dieser Bescheid wurde dem Antragsteller gemäß § 8 Abs 2 ZustellG rechtswirksam zugestellt.Die Beschwerde wurde mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 18. Juni 2007, Zl. 312.591-1/2E-XVIII/58/07 abgewiesen. Dieser Bescheid wurde dem Antragsteller gemäß Paragraph 8, Absatz 2, ZustellG rechtswirksam zugestellt.

Am 30. Juli 2008 brachte der Antragsteller einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz ein. Anlässlich der Erstbefragung im Polizeianhaltezentrum gab der Antragsteller an, es gebe neue Gründe, die gegen eine Rückkehr nach Serbien sprechen würden. Er sei vor ca 6 Monaten von einem Mann namens XXXX aus Serbien angerufen worden. Er habe ihn von früher gekannt. Dieser habe ihn neuerlich mit dem Umbringen bedroht. Er habe ihn gefragt, wo er sei und wann er nach Serbien komme. XXXX sei in XXXX bekannt, man brauche sich nur bei der Polizei in XXXX erkundigen. Auf die Frage, ob er diesen Anruf noch auf seinem Handy gespeichert habe, gab er an, dass er das nicht mehr wisse. Dies seien seine neuen Fluchtgründe.Am 30. Juli 2008 brachte der Antragsteller einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz ein. Anlässlich der Erstbefragung im Polizeianhaltezentrum gab der Antragsteller an, es gebe neue Gründe, die gegen eine Rückkehr nach Serbien sprechen würden. Er sei vor ca 6 Monaten von einem Mann namens römisch 40 aus Serbien angerufen worden. Er habe ihn von früher gekannt. Dieser habe ihn neuerlich mit dem Umbringen bedroht. Er habe ihn gefragt, wo er sei und wann er nach Serbien komme. römisch 40 sei in römisch 40 bekannt, man brauche sich nur bei der Polizei in römisch 40 erkundigen. Auf die Frage, ob er diesen Anruf noch auf seinem Handy gespeichert habe, gab er an, dass er das nicht mehr wisse. Dies seien seine neuen Fluchtgründe.

Mit Bescheid vom 2. September 2008, Zl 08 06.984-EASt Ost, wies das Bundeasylamt den Antrag auf internationalen Schutz vom 08.08.2008 gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I). Zudem wurde der Antragsteller gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien ausgewiesen (Spruchpunkt II).Mit Bescheid vom 2. September 2008, Zl 08 06.984-EASt Ost, wies das Bundeasylamt den Antrag auf internationalen Schutz vom 08.08.2008 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch eins). Zudem wurde der Antragsteller gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei).

Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 11. 9. 2008 Beschwerde.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 6. 10. 2008, Zl B12 312.591-2/2008/6E, wurde die Beschwerde gemäß § 68 Abs 1 AVG iVm § 10 AsylG als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde zu Spruchpunkt I ausgeführt, dass das "neue Vorbringen" des Antragstellers iSd § 68 Abs 1 AVG keinen glaubhaften Kern aufweisen und sohin nicht geeignet sei, in der Sache zu einem anderen Ergebnis zu führen, das vom Bescheid des Bundesasylamts vom 15. Mai 2007, Zl.07 03.277 BAW, bei Respektierung der Rechtskraft dieses Bescheides von diesem inhaltlich abweichen würde. Im Ergebnis sei u.a. wenig glaubhaft, dass ein bezahlter Mörder sein Opfer zuvor bedrohen und dem potentiellen Opfer seine Mordabsichten offenbaren würde. Insgesamt falle auch ins Gewicht, unter welchen Umständen die neuerlichen Asylanträge gestellt worden seien, wobei im vorliegenden Fall nicht von der Hand zu weisen sei, dass der Antragsteller durch diese Anträge auf internationalen Schutz seine Situation aus zumindest auch asylrechtsfremden Motiven verbessern wolle, wobei anzuführen sei, dass der Antragsteller während seines Aufenthalts in Österreich wegen zahlreicher Delikte strafrechtlich verurteilt worden sei.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 6. 10. 2008, Zl B12 312.591-2/2008/6E, wurde die Beschwerde gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 10, AsylG als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde zu Spruchpunkt römisch eins ausgeführt, dass das "neue Vorbringen" des Antragstellers iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG keinen glaubhaften Kern aufweisen und sohin nicht geeignet sei, in der Sache zu einem anderen Ergebnis zu führen, das vom Bescheid des Bundesasylamts vom 15. Mai 2007, Zl.07 03.277 BAW, bei Respektierung der Rechtskraft dieses Bescheides von diesem inhaltlich abweichen würde. Im Ergebnis sei u.a. wenig glaubhaft, dass ein bezahlter Mörder sein Opfer zuvor bedrohen und dem potentiellen Opfer seine Mordabsichten offenbaren würde. Insgesamt falle auch ins Gewicht, unter welchen Umständen die neuerlichen Asylanträge gestellt worden seien, wobei im vorliegenden Fall nicht von der Hand zu weisen sei, dass der Antragsteller durch diese Anträge auf internationalen Schutz seine Situation aus zumindest auch asylrechtsfremden Motiven verbessern wolle, wobei anzuführen sei, dass der Antragsteller während seines Aufenthalts in Österreich wegen zahlreicher Delikte strafrechtlich verurteilt worden sei.

Zu Spruchpunkt II wurde ausgeführt, dass sich der Antragsteller auf seinen in Österreich lebenden Sohn berufen würde, der sich als Asylwerber in Österreich aufhalten und sich in der Obhut seiner Mutter befinden würde. Das Asylverfahren des Sohnes des Beschwerdeführers sei jedoch mittlerweile in allen Punkten rechtskräftig abgeschlossen worden. Des Weiteren gab der Antragsteller an, dass er in Österreich mit einer Lebensgefährtin zusammenleben würde. Die Lebensgefährtin, auf die sich der Antragsteller jedoch bezogen habe, gab ihrerseits im Asylverfahren zu Protokoll, dass sie einen Lebensgefährten gehabt habe, der aber im Gefängnis sitzen würde. Im Lichte dessen sieht sich der Asylgerichtshof veranlasst, davon auszugehen, dass die Bindungen zur Lebensgefährtin, deren Asylverfahren derzeit noch anhängig sei und die gleichfalls aus Serbien stamme, nicht von erheblicher Intensität seien. Doch selbst wenn dem anders wäre, würden die zahlreichen strafrechtlichen Verurteilungen des Antragstellers. im Lichte des Art 8 Abs 2 EMRK für ihn negativ ins Gewicht fallen. Daraus folge, dass im gegenständlichen Fall ein Eingriff in ein - wenn auch möglicherweise bestehendes - Privat- und Familienleben durch den Ausspruch der Ausweisung im Lichte des Art 8 Abs 2 EMRK zulässig sei.Zu Spruchpunkt römisch zwei wurde ausgeführt, dass sich der Antragsteller auf seinen in Österreich lebenden Sohn berufen würde, der sich als Asylwerber in Österreich aufhalten und sich in der Obhut seiner Mutter befinden würde. Das Asylverfahren des Sohnes des Beschwerdeführers sei jedoch mittlerweile in allen Punkten rechtskräftig abgeschlossen worden. Des Weiteren gab der Antragsteller an, dass er in Österreich mit einer Lebensgefährtin zusammenleben würde. Die Lebensgefährtin, auf die sich der Antragsteller jedoch bezogen habe, gab ihrerseits im Asylverfahren zu Protokoll, dass sie einen Lebensgefährten gehabt habe, der aber im Gefängnis sitzen würde. Im Lichte dessen sieht sich der Asylgerichtshof veranlasst, davon auszugehen, dass die Bindungen zur Lebensgefährtin, deren Asylverfahren derzeit noch anhängig sei und die gleichfalls aus Serbien stamme, nicht von erheblicher Intensität seien. Doch selbst wenn dem anders wäre, würden die zahlreichen strafrechtlichen Verurteilungen des Antragstellers. im Lichte des Artikel 8, Absatz 2, EMRK für ihn negativ ins Gewicht fallen. Daraus folge, dass im gegenständlichen Fall ein Eingriff in ein - wenn auch möglicherweise bestehendes - Privat- und Familienleben durch den Ausspruch der Ausweisung im Lichte des Artikel 8, Absatz 2, EMRK zulässig sei.

Dieses Erkenntnis wurde dem Antragsteller am 10. 10. 2008 rechtswirksam zugestellt.

Der Beschwerdeführer stellte am 15. 2. 2011 im Stande der Strafhaft einen neuerlichen (vierten) Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen der am 17. 2. 2011 durchgeführten Erstbefragung durch die Polizeiinspektion XXXX gab der Antragsteller zu seinen neuen Gründen an, von 1998 bis 1999 Soldat bei XXXX gewesen zu sein. Dieser habe der Partei SPEJS angehört. Es habe auch noch XXXX gegeben. XXXX habe von ihm verlangt, Angehörige der Volksgruppe der Roma mit Geld zu bestechen, damit sie ihn und seine Partei wählen würden. Er habe das Geld verteilt, sich jedoch 15.000 Mark behalten. Als bei der durchgeführten Wahl nicht alle Angehörige der Volksgruppe der Roma die SPEJS gewählt hätten, sei er von XXXX gesucht worden. Es sei von ihm verlangt worden, diese Tätigkeit nochmals durchzuführen. Er habe jedoch aus Angst abgelehnt. Er habe nun Angst, dass XXXX ihn töten lassen würde. Auch die Soldaten von XXXX hätten ihn zu Hause gesucht. Er sei mit ihnen am 2. 3. 1999 mit LKW¿s in Richtung Kosovo in den Krieg gezogen. Sein Vater sei ebenso geflüchtet. Er befürchte, dass er von der Armee des XXXX gesucht und umgebracht werde. Diese Situation sei ihm schon immer bekannt gewesen, er habe diesen Fluchtgrund jedoch wegen des Dolmetschers nicht angeben können.Im Rahmen der am 17. 2. 2011 durchgeführten Erstbefragung durch die Polizeiinspektion römisch 40 gab der Antragsteller zu seinen neuen Gründen an, von 1998 bis 1999 Soldat bei römisch 40 gewesen zu sein. Dieser habe der Partei SPEJS angehört. Es habe auch noch römisch 40 gegeben. römisch 40 habe von ihm verlangt, Angehörige der Volksgruppe der Roma mit Geld zu bestechen, damit sie ihn und seine Partei wählen würden. Er habe das Geld verteilt, sich jedoch 15.000 Mark behalten. Als bei der durchgeführten Wahl nicht alle Angehörige der Volksgruppe der Roma die SPEJS gewählt hätten, sei er von römisch 40 gesucht worden. Es sei von ihm verlangt worden, diese Tätigkeit nochmals durchzuführen. Er habe jedoch aus Angst abgelehnt. Er habe nun Angst, dass römisch 40 ihn töten lassen würde. Auch die Soldaten von römisch 40 hätten ihn zu Hause gesucht. Er sei mit ihnen am 2. 3. 1999 mit LKW¿s in Richtung Kosovo in den Krieg gezogen. Sein Vater sei ebenso geflüchtet. Er befürchte, dass er von der Armee des römisch 40 gesucht und umgebracht werde. Diese Situation sei ihm schon immer bekannt gewesen, er habe diesen Fluchtgrund jedoch wegen des Dolmetschers nicht angeben können.

Mit Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005 bzw. § 15a AsylG 2005 iVm § 63 Abs. 2 AVG vom 22. 2. 2011 wurde dem Antragsteller mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, den Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, sowie dass beabsichtigt sei, den faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufzuheben.Mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 bzw. Paragraph 15 a, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 63, Absatz 2, AVG vom 22. 2. 2011 wurde dem Antragsteller mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, den Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, sowie dass beabsichtigt sei, den faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufzuheben.

Der Antragsteller wurde in der Folge am 1. 3. 2011 vom Bundesasylamt im Beisein eines für die serbische Sprache geeigneten Dolmetschers und in Anwesenheit des ihm beigegebenen Rechtsberaters niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er an, dass er seine Fluchtgründe bei der Ersteinvernahme geschildert habe. Diesen Angaben sei nichts hinzuzufügen. Diese Fluchtgründe würden der Wahrheit entsprechen. E habe früher nicht die Wahrheit gesagt, um nicht abgeschoben zu werden. Weiters gab er an, nicht nach Serbien zurückkehren zu können, weil sein Leben in Gefahr sei. Er sei im Jahre 2005 einmal nach Serbien geflogen, aber bereits nach eineinhalb Stunden wieder nach Österreich zurückgekehrt.

Mit mündlich verkündetem Bescheid des Bundesasylamtes vom 1. 3. 2011, Zl 11 01.558-EAST Ost, wurde der faktische Abschiebeschutz des Antragstellers gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben und der mündlich verkündete Bescheid in der Niederschrift gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 und § 62 Abs. 2 AVG beurkundet.Mit mündlich verkündetem Bescheid des Bundesasylamtes vom 1. 3. 2011, Zl 11 01.558-EAST Ost, wurde der faktische Abschiebeschutz des Antragstellers gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben und der mündlich verkündete Bescheid in der Niederschrift gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 und Paragraph 62, Absatz 2, AVG beurkundet.

Begründend wurde dazu ausgeführt, dass das nunmehr erstattete Vorbringen des Antragstellers nicht glaubhaft sei und es sich auf Sachverhalte stütze, die ihm vor Rechtskraft der Vorbescheide zur Verfügung gestanden seien. Vielmehr sei in einer Gesamtschau von gesteigerten massiv unglaubwürdigen Fluchtgründen auszugehen, an welche keine positive Entscheidungsprognose geknüpft werden könne. Auch hätten sich die allgemeine Lage und der persönliche Zustand des Antragstellers nicht entscheidungswesentlich geändert. Weiters habe der Antragsteller nicht substantiiert aufgezeigt, welche Gefahr ihm im Falle einer Rückkehr in die Republik Serbien drohen würde. Bezüglich des Familien- und Privatlebens hätten sich gegenüber den Vorverfahren ebenfalls keine Änderungen ergeben.

Die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes langten am 4. 3. 2011 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes ein, worüber das Bundesasylamt gemäß § 41a Abs. 2 AsylG 2005 mit Mitteilung vom selben Tag informiert wurde.Die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes langten am 4. 3. 2011 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes ein, worüber das Bundesasylamt gemäß Paragraph 41 a, Absatz 2, AsylG 2005 mit Mitteilung vom selben Tag informiert wurde.

Der Antragsteller weist folgende Verurteilungen auf:

Urteil des LG f. Strafsachen XXXX wegen §§ 223/2, 224 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten,Urteil des LG f. Strafsachen römisch 40 wegen Paragraphen 223 /, 2, 224, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten,

Urteil des LG f. Strafsachen XXXX wegen §§ 146, 147 Abs. 171 und Abs.2 12 ( 3 Fall) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten,Urteil des LG f. Strafsachen römisch 40 wegen Paragraphen 146, 147, Absatz 171 und Absatz 2, 12 ( 3 Fall) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten,

Urteil des LG f. Strafsachen XXXX wegen §§ 223/2, 224, 228/1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten verurteilt.Urteil des LG f. Strafsachen römisch 40 wegen Paragraphen 223 /, 2, 224, 228 /, eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten verurteilt.

Zudem wurde gegen den Antragsteller mit Bescheid des Fremdenpolizeilichen Büros XXXX, ein Aufenthaltsverbot, gültig bis 04.07.2013 erlassen.Zudem wurde gegen den Antragsteller mit Bescheid des Fremdenpolizeilichen Büros römisch 40 , ein Aufenthaltsverbot, gültig bis 04.07.2013 erlassen.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Gemäß § 75 Abs. 9 AsylG 2005 idF FrÄG 2009, BGBl. I. 122/2009, ist u. a. § 12a AsylG 2005 idF des FrÄG 2009 auf Verfahren, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig waren, nicht anzuwenden.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Gemäß Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009, Bundesgesetzblatt römisch eins. 122 aus 2009,, ist u. a. Paragraph 12 a, AsylG 2005 in der Fassung des FrÄG 2009 auf Verfahren, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig waren, nicht anzuwenden.

Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen.

Der vorliegende Folgeantrag wurde am 15. 2. 2011 gestellt, wodurch die in § 75 Abs.9 genannten Bestimmungen auf ihn Anwendung finden.Der vorliegende Folgeantrag wurde am 15. 2. 2011 gestellt, wodurch die in Paragraph 75, Absatz 9, genannten Bestimmungen auf ihn Anwendung finden.

Gemäß § 61 Abs. 3 a AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41 a.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, a AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41, a.

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I Nr. 153/2009) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2009,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gemäß § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005 gestellt hat, aufheben, wennGemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005 gestellt hat, aufheben, wenn

1. gegen ihn eine aufrechte Ausweisung besteht,

2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist, und

3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Nach § 22 Abs. 10 AsylG 2005 sind Bescheide des Bundesasylamtes über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005 mündlich zu verkünden. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß § 41a Abs. 1 AsylG 2005 zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben.Nach Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 sind Bescheide des Bundesasylamtes über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 mündlich zu verkünden. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG 2005 zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben.

Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, ist gemäß § 41a Abs. 1 AsylG 2005 vom Asylgerichtshof unverzüglich zu überprüfen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 66 Abs. 2 AVG ist in diesem Verfahren nicht anzuwenden. Das Neuerungsverbot nach § 40 AsylG 2005 gilt sinngemäß.Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben wurde, ist gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG 2005 vom Asylgerichtshof unverzüglich zu überprüfen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist in diesem Verfahren nicht anzuwenden. Das Neuerungsverbot nach Paragraph 40, AsylG 2005 gilt sinngemäß.

Voraussetzung für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist zunächst nach § 12a Abs. 2 Z 1 AsylG 2005, dass gegen den Asylwerber "eine aufrechte Ausweisung besteht".Voraussetzung für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist zunächst nach Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005, dass gegen den Asylwerber "eine aufrechte Ausweisung besteht".

Gemäß § 10 Abs. 6 AsylG bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.Gemäß Paragraph 10, Absatz 6, AsylG bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.

Die Erläut. zur RV des FrÄG 2009 verweisen zu § 12 a Abs. 2 AsylG auf jene zu § 12 a Abs. 1 AsylG; wörtlich heißt es dort (330 BlgNR 24. GP, 12):Die Erläut. zur Regierungsvorlage des FrÄG 2009 verweisen zu Paragraph 12, a Absatz 2, AsylG auf jene zu Paragraph 12, a Absatz eins, AsylG; wörtlich heißt es dort (330 BlgNR 24. GP, 12):

"Gemäß Z 1 muss gegen den Fremden eine aufrechte Ausweisung bestehen. Dabei ist es unbeachtlich, ob es sich um eine Ausweisung nach dem AsylG 2005 oder früheren asylrechtlichen Bestimmungen handelt. Auch eine Ausweisung, die gemäß den fremdenpolizeilichen oder früheren fremdenrechtlichen Bestimmungen (insbesondere Fremdengesetz 1997) erlassen wurde, kommt dafür in Betracht. Eine aufrechte Ausweisung besteht jedenfalls dann, wenn der Fremde seit der Ausweisungsentscheidung das Bundesgebiet nicht verlassen hat, die Ausweisung also nicht konsumiert wurde; eine Ausweisung gemäß § 10 iVm der vorgeschlagenen Bestimmung des neuen Abs. 6, aber auch dann, wenn der Fremde zwischenzeitlich ausgereist ist und zwar 18 Monate ab dieser Ausreise. Dies gilt auch für Ausweisungen, die vor In-Kraft-Treten dieser Bestimmung erlassen wurden. Dabei ist es unbeachtlich, ob die Ausreise freiwillig erfolgte oder zwangsweise durchgesetzt wurde (siehe dazu auch § 10 Abs. 6).""Gemäß Ziffer eins, muss gegen den Fremden eine aufrechte Ausweisung bestehen. Dabei ist es unbeachtlich, ob es sich um eine Ausweisung nach dem AsylG 2005 oder früheren asylrechtlichen Bestimmungen handelt. Auch eine Ausweisung, die gemäß den fremdenpolizeilichen oder früheren fremdenrechtlichen Bestimmungen (insbesondere Fremdengesetz 1997) erlassen wurde, kommt dafür in Betracht. Eine aufrechte Ausweisung besteht jedenfalls dann, wenn der Fremde seit der Ausweisungsentscheidung das Bundesgebiet nicht verlassen hat, die Ausweisung also nicht konsumiert wurde; eine Ausweisung gemäß Paragraph 10, in Verbindung mit der vorgeschlagenen Bestimmung des neuen Absatz 6,, aber auch dann, wenn der Fremde zwischenzeitlich ausgereist ist und zwar 18 Monate ab dieser Ausreise. Dies gilt auch für Ausweisungen, die vor In-Kraft-Treten dieser Bestimmung erlassen wurden. Dabei ist es unbeachtlich, ob die Ausreise freiwillig erfolgte oder zwangsweise durchgesetzt wurde (siehe dazu auch Paragraph 10, Absatz 6,)."

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 6. 10. 2008, Zl B12 312.591-2/2008/6E, wurde der Antragsteller gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Serbien ausgewiesen. Diese Entscheidung wurde dem Antragsteller am 10. 10. 2008 nachweislich zugestellt und ist somit an diesem Tag in Rechtskraft erwachsen.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 6. 10. 2008, Zl B12 312.591-2/2008/6E, wurde der Antragsteller gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Serbien ausgewiesen. Diese Entscheidung wurde dem Antragsteller am 10. 10. 2008 nachweislich zugestellt und ist somit an diesem Tag in Rechtskraft erwachsen.

Da sich der Antragsteller seit Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung des Asylgerichtshofes durchgehend im österreichischen Bundesgebiet aufgehalten hat und die Ausweisung somit nicht "konsumiert" wurde, ist von einer "aufrechten" Ausweisung iSd § 12a Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 idF des FrÄG 2009 auszugehen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Zeitraum von 18 Monaten bereits überschritten ist. (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, 5. Auflage, 2010, K8 zu § 12a). Der Antragsteller gab selbst an, sich im Jahre 2005 für einen kurzen Zeitraum in der Republik Serbien ausgehalten zu haben.Da sich der Antragsteller seit Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung des Asylgerichtshofes durchgehend im österreichischen Bundesgebiet aufgehalten hat und die Ausweisung somit nicht "konsumiert" wurde, ist von einer "aufrechten" Ausweisung iSd Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 in der Fassung des FrÄG 2009 auszugehen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Zeitraum von 18 Monaten bereits überschritten ist. vergleiche Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, 5. Auflage, 2010, K8 zu Paragraph 12 a,). Der Antragsteller gab selbst an, sich im Jahre 2005 für einen kurzen Zeitraum in der Republik Serbien ausgehalten zu haben.

Gemäß § 12a Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 ist eine weitere Voraussetzung für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes, dass der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist.Gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine weitere Voraussetzung für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes, dass der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist.

Nach § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, welche die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, (außer in den Fällen der §§ 69 und 71 AVG) wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern (vgl. VwGH 24.02.2005, Zlen. 2004/20/0010 bis 0013, VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391, VwGH 20.03.2003, Zl. 99/20/0480, VwGH 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315). Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. VwGH 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 80 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).Nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, welche die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, (außer in den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG) wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern vergleiche VwGH 24.02.2005, Zlen. 2004/20/0010 bis 0013, VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391, VwGH 20.03.2003, Zl. 99/20/0480, VwGH 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315). Aus Paragraph 68, AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen vergleiche VwGH 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 80 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur).

Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (vgl. VwGH 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235, VwGH 15.10.1999, Zl. 96/21/0097; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 83 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. VwGH 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235, VwGH 15.10.1999, Zl. 96/21/0097). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 09.09.1999, Zl. 97/21/0913, und die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 90 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss vergleiche VwGH 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235, VwGH 15.10.1999, Zl. 96/21/0097; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 83 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf vergleiche VwGH 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235, VwGH 15.10.1999, Zl. 96/21/0097). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann vergleiche VwGH 09.09.1999, Zl. 97/21/0913, und die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 90 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur).

In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (vgl. VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391, VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315, VwGH 24.02.2000, Zl. 99/20/0173, VwGH 21.10.1999, Zl. 98/20/0467).In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen vergleiche VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391, VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315, VwGH 24.02.2000, Zl. 99/20/0173, VwGH 21.10.1999, Zl. 98/20/0467).

Im vorliegenden Verfahren teilt der Asylgerichtshof die Ansicht der belangten Behörde, dass der vorliegende Antrag voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird:

Als Fluchtgründe im Rahmen seines ersten Asylverfahrens hatte der Beschwerdeführer behauptet, im Juni 1999 desertiert zu sein und nun von dem Militärgericht gesucht werden würde. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung kam das Bundesasylamt zu dem Schluss, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich dieses Fluchtgrundes nicht den Tatsachen entsprach. Es wurde weiters festgestellt, dass dem Beschwerdeführer in der BR Jugoslawien, ausgenommen Kosovo, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität - oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität - nicht droht und ihm auch in der BR Jugoslawien, ausgenommen Kosovo, die notdürftigste Lebensgrundlage nicht entzogen wäre.

Seinen zweiten Asylantrag begründete der Antragsteller damit, Probleme mit seiner geschiedenen Frau gehabt zu haben. Diese habe einen Albaner dafür bezahlt, ihn zu verprügeln, was auch geschehen sei. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung kamen das Bundesasylamt sowie der unabhängige Bundesasylsenat zu dem Schluss, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich dieses Fluchtgrundes nicht den Tatsachen entsprach. Es wurde weiters festgestellt, dass dem Beschwerdeführer in Serbien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität - oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität - nicht droht und ihm auch in Serbien, ausgenommen Kosovo, die notdürftigste Lebensgrundlage nicht entzogen wäre. Zudem würde auch kein Eingriff in das Privat- und Familienleben des Antragstellers zu erkennen, zumal wegen der gegen den Antragsteller rechtskräftig verhängten Strafe die öffentlichen Interessen überwiegen.

Seinen dritten Asylantrag begründete der Antragsteller damit, dass er von einem Mann namens XXXX bedroht werden würde, der ihm telefonisch gedroht habe, ihn bei einer Rückkehr nach Serbien zu töten. Dieses Vorbringen wurde sowohl vom Bundesasylamt als auch dem Asylgerichtshof dahingehend beurteilt, dass darin kein glaubhafter Kern zu erkennen ist. Wenn der Antragsteller auf seinen in Österreich lebenden Sohn abstellt, ist festzuhalten, dass dessen Asylverfahren jedoch in allen Punkten rechtskräftig abgeschlossen worden ist. Auch die vom Antragsteller genannte Lebensgefährtin gab an, dass sie einen Lebensgefährten gehabt habe, der sich jedoch im Gefängnis befinden würde. Demzufolge ist davon auszugehen, dass die Bindungen zu der Lebensgefährtin des Antragstellers nicht von erheblicher Intensität sind. Überdies spielen auch die strafrechtlichen Verurteilungen des Antragstellers eine Rolle, sodass die öffentliche Interessen gegenüber dem Privat- und Familienleben des Antragstellers überwiegen.Seinen dritten Asylantrag begründete der Antragsteller damit, dass er von einem Mann namens römisch 40 bedroht werden würde, der ihm telefonisch gedroht habe, ihn bei einer Rückkehr nach Serbien zu töten. Dieses Vorbringen wurde sowohl vom Bundesasylamt als auch dem Asylgerichtshof dahingehend beurteilt, dass darin kein glaubhafter Kern zu erkennen ist. Wenn der Antragsteller auf seinen in Österreich lebenden Sohn abstellt, ist festzuhalten, dass dessen Asylverfahren jedoch in allen Punkten rechtskräftig abgeschlossen worden ist. Auch die vom Antragsteller genannte Lebensgefährtin gab an, dass sie einen Lebensgefährten gehabt habe, der sich jedoch im Gefängnis befinden würde. Demzufolge ist davon auszugehen, dass die Bindungen zu der Lebensgefährtin des Antragstellers nicht von erheblicher Intensität sind. Überdies spielen auch die strafrechtlichen Verurteilungen des Antragstellers eine Rolle, sodass die öffentliche Interessen gegenüber dem Privat- und Familienleben des Antragstellers überwiegen.

Im nunmehrigen Asylverfahren brachte der Antragsteller befragt zu den Gründen für seine neuerliche Asylantragstellung vor, dass die bisher vorgebrachten Fluchtgründe nicht der Wahrheit entsprechen würden. Er sei von XXXX gezwungen worden, Angehörige der Volksgruppe der Roma mit Geld zu bestechen, damit diese bei der Wahl ihre Stimme der SPEJS zukommen lassen würden. Da nicht alle Roma diese Partei gewählt hätten, sei er erneut aufgefordert worden, Bestechungen vorzunehmen. Da er sich geweigert habe, habe er Angst getötet zu werden. Auch die familiäre Situation war - wie bereits ausgeführt - bereits Gegenstand des vorangegangenen Asylverfahrens.Im nunmehrigen Asylverfahren brachte der Antragsteller befragt zu den Gründen für seine neuerliche Asylantragstellung vor, dass die bisher vorgebrachten Fluchtgründe nicht der Wahrheit entsprechen würden. Er sei von römisch 40 gezwungen worden, Angehörige der Volksgruppe der Roma mit Geld zu bestechen, damit diese bei der Wahl ihre Stimme der SPEJS zukommen lassen würden. Da nicht alle Roma diese Partei gewählt hätten, sei er erneut aufgefordert worden, Bestechungen vorzunehmen. Da er sich geweigert habe, habe er Angst getötet zu werden. Auch die familiäre Situation war - wie bereits ausgeführt - bereits Gegenstand des vorangegangenen Asylverfahrens.

Im Ergebnis ist die Ansicht des Bundesasylamts nicht zu beanstanden, wenn es davon ausgegangen ist, dass das "neue Vorbringen" des Beschwerdeführers iSd § 68 Abs 1 AVG keinen glaubhaften Kern aufweist und sohin nicht geeignet ist, in der Sache zu einem anderen Ergebnis zu führen. Insgesamt fällt nämlich ins Gewicht, unter welchen Umständen die neuerlichen Asylanträge gestellt wurden, wobei im vorliegenden Fall nicht von der Hand zu weisen ist, dass der Antragsteller durch diese Anträge auf internationalen Schutz seine Situation aus zumindest auch asylrechtsfremden Motiven verbessern möchte, wobei dazu wiederum ins Auge sticht, dass der Antragsteller während seines Aufenthalts in Österreich wegen zahlreicher Delikte strafrechtlich verurteilt wurde. Zudem handelt es sich bei diesem Vorbringen aber um behauptete Umstände, welche bei Wahrunterstellung bereits zum Zeitpunkt des ersten, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens vorgelegen hätten und im Rahmen dieses Verfahrens vorgebracht werden hätten müssen, um Berücksichtigung finden zu können; nicht jedoch handelt es sich um nach Rechtskraft des ersten Asylverfahrens neu entstandene Tatsachen. Dass der Antragsteller erst neun Jahre nach seiner Einreise nach Österreich diesen Fluchtgrund nennt und sich lediglich darauf beruft, ihn wegen des Dolmetschers nicht früher angeführt zu haben, erschient angesichts des verstrichenen Zeitablaufes jedoch nicht nachvollziehbar. .Im Ergebnis ist die Ansicht des Bundesasylamts nicht zu beanstanden, wenn es davon ausgegangen ist, dass das "neue Vorbringen" des Beschwerdeführers iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG keinen glaubhaften Kern aufweist und sohin nicht geeignet ist, in der Sache zu einem anderen Ergebnis zu führen. Insgesamt fällt nämlich ins Gewicht, unter welchen Umständen die neuerlichen Asylanträge gestellt wurden, wobei im vorliegenden Fall nicht von der Hand zu weisen ist, dass der Antragsteller durch diese Anträge auf internationalen Schutz seine Situation aus zumindest auch asylrechtsfremden Motiven verbessern möchte, wobei dazu wiederum ins Auge sticht, dass der Antragsteller während seines Aufenthalts in Österreich wegen zahlreicher Delikte strafrechtlich verurteilt wurde. Zudem handelt es sich bei diesem Vorbringen aber um behauptete Umstände, welche bei Wahrunterstellung bereits zum Zeitpunkt des ersten, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens vorgelegen hätten und im Rahmen dieses Verfahrens vorgebracht werden hätten müssen, um Berücksichtigung finden zu können; nicht jedoch handelt es sich um nach Rechtskraft des ersten Asylverfahrens neu entstandene Tatsachen. Dass der Antragsteller erst neun Jahre nach seiner Einreise nach Österreich diesen Fluchtgrund nennt und sich lediglich darauf beruft, ihn wegen des Dolmetschers nicht früher angeführt zu haben, erschient angesichts des verstrichenen Zeitablaufes jedoch nicht nachvollziehbar. .

Wie bereits - dies sei nochmals erwähnt - seitens des Bundesasylamtes zutreffend ausgeführt wurde, stützt der Antragsteller sein im Rahmen seiner nunmehrigen Antragstellung getätigtes Vorbringen auf Gründe, welche er bereits im Rahmen der drei rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren vorbringen hätte müssen bzw. kommt den neuen Vorbringenselementen kein glaubwürdiger Kern zu. Dieses nunmehrige Vorbringen vermag daher keinen neuen Sachverhalt, welcher eine neuerliche Sachentscheidung zulässig erscheinen ließe, zu begründen.

Eine entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhaltes ist daher nicht eingetreten. Es wird der Folgeantrag daher voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein.

Gemäß § 12a Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 ist die dritte Voraussetzung für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für den Fremden als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 ist die dritte Voraussetzung für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für den Fremden als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

In den vorangegangenen Entscheidungen wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde. Auch im gegenständlichen (vierten) Verfahren vor dem Bundesasylamt ist keine solche Bedrohung hervorgekommen. Auch die Lage im Herkunftsstaat hat sich nach den Feststellungen im angefochtenen Bescheid im Vergleich zu der im Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 10. 10. 2008 festgestellten Situation nicht zum Nachteil des Antragstellers verändert und bildet keine derartige Bedrohung.In den vorangegangenen Entscheidungen wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde. Auch im gegenständlichen (vierten) Verfahren vor dem Bundesasylamt ist keine solche Bedrohung hervorgekommen. Auch die Lage im Herkunftsstaat hat sich nach den Feststellungen im angefochtenen Bescheid im Vergleich zu der im Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 10. 10. 2008 festgestellten Situation nicht zum Nachteil des Antragstellers verändert und bildet keine derartige Bedrohung.

Hinsichtlich des vom Antragsteller ins Treffen geführten Familienlebens mit seinem Sohnes ist festzuhalten, dass dieses auch bereits im Rahmen des Asylverfahrens Gegenstand der Entscheidung war und der Asylgerichtshof bereits in seiner Entscheidung vom 10. 10. 2008 eine ausführliche Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung durchführte. Die Ausweisung wurde auch als nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt und verhältnismäßig beurteilt und ausgeführt, dass sie daher im Beschwerdefall keinen unzulässigen Eingriff in Art. 8 EMRK darstellte.Hinsichtlich des vom Antragsteller ins Treffen geführten Familienlebens mit seinem Sohnes ist festzuhalten, dass dieses auch bereits im Rahmen des Asylverfahrens Gegenstand der Entscheidung war und der Asylgerichtshof bereits in seiner Entscheidung vom 10. 10. 2008 eine ausführliche Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung durchführte. Die Ausweisung wurde auch als nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK gerechtfertigt und verhältnismäßig beurteilt und ausgeführt, dass sie daher im Beschwerdefall keinen unzulässigen Eingriff in Artikel 8, EMRK darstellte.

Auch wurden im nunmehrigen Asylverfahren keine relevanten Sachverhaltsänderungen in diesem Bereich vorgebracht.

Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Antragstellers in seinen Herkunftsstaat stellt für diesen somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention dar. Es besteht für den Beschwerdeführer nach der aktuellen Lage im Herkunftsstaat als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Antragstellers in seinen Herkunftsstaat stellt für diesen somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention dar. Es besteht für den Beschwerdeführer nach der aktuellen Lage im Herkunftsstaat als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.

Da die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 iVm. § 41a AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes somit vorliegen, war spruchgemäß zu entscheiden.Da die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes somit vorliegen, war spruchgemäß zu entscheiden.

Das Verfahren war gemäß § 41a Abs. 1 AsylG 2005 ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.Das Verfahren war gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG 2005 ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.

Schlagworte

faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten