TE AsylGH Erkenntnis 2011/3/9 E13 256032-0/2008

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Veröffentlicht am 09.03.2011
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Norm

AsylG 2005 §10
AVG §68 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Spruch

E13 256.032-0/2008-20E

E13 256.031-0/2008-20E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Steininger als Vorsitzenden und den Richter Dr. Kinzlbauer, LL.M., über die Beschwerden des XXXX, und der XXXX alias XXXX, beide StA. von Armenien, vertreten durch Mag. Bürstmayr, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 01.12.2004, Zl. 03 32.374-BAT und 03 32.373-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.02.2011 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Steininger als Vorsitzenden und den Richter Dr. Kinzlbauer, LL.M., über die Beschwerden des römisch 40 , und der römisch 40 alias römisch 40 , beide StA. von Armenien, vertreten durch Mag. Bürstmayr, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 01.12.2004, Zl. 03 32.374-BAT und 03 32.373-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.02.2011 zu Recht erkannt:

Die Erkenntnisse des Asylgerichtshofes, Zl. E13 256.032-0/2008-16E und E13 256.031-0/2008-16E vom 08.02.2011 mit welchen die Beschwerden gegen die Bescheide des BAA vom 01.12.2004, Zlen. 03 32.374-BAT und 03 32.373-BAT, gem. §§ 7, 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 129/2004 iVm § 75 Abs. 1 und Abs 8 AsylG 2005, BGBl. I 2005/100 idF BGBl. I Nr. 135/2009 und § 10 Abs. 1 Z 2 als unbegründet abgewiesen wurden, wird gem. § 68 Abs. 2 AVG idgF wie folgt abgeändert:Die Erkenntnisse des Asylgerichtshofes, Zl. E13 256.032-0/2008-16E und E13 256.031-0/2008-16E vom 08.02.2011 mit welchen die Beschwerden gegen die Bescheide des BAA vom 01.12.2004, Zlen. 03 32.374-BAT und 03 32.373-BAT, gem. Paragraphen 7, 8, Absatz eins, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2004, in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz eins und Absatz 8, AsylG 2005, BGBl. römisch eins 2005/100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, als unbegründet abgewiesen wurden, wird gem. Paragraph 68, Absatz 2, AVG idgF wie folgt abgeändert:

Spruchpunkt III (Ausweisungsentscheidungen) der angefochtenen Bescheide werden gem. § 66 Abs. 4 AVG idgF behoben.Spruchpunkt römisch drei (Ausweisungsentscheidungen) der angefochtenen Bescheide werden gem. Paragraph 66, Absatz 4, AVG idgF behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Der Asylgerichtshof nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:römisch eins. Der Asylgerichtshof nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:

1. Bisheriger Verfahrenshergang

Die Beschwerdeführer (im Folgenden BF1 und BF2 bezeichnet), Staatsangehörige von Armenien, stellte am 19.10.2003 einen Antrag auf Gewährung von Asyl.

Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 1.12.2004 (in weiterer Folge als "angefochtene Bescheide" bezeichnet), wurden die Asylanträge der BF gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I). Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat wurde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt II). Gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. wurden die BF aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt III).Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 1.12.2004 (in weiterer Folge als "angefochtene Bescheide" bezeichnet), wurden die Asylanträge der BF gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei). Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, leg. cit. wurden die BF aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei).

Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Berufung [jetzt Beschwerde] erhoben.

Vom Asylgerichtshof in nunmehr zuständiger Senatsbesetzung wurde am 3.2.2011 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 8.2.2011 wurden die Beschwerden der BF gemäß §§ 7 und 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997 abgewiesen und gemäß § 10 Asylgesetz 2005 ihre Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien verfügt.Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 8.2.2011 wurden die Beschwerden der BF gemäß Paragraphen 7 und 8 Absatz eins, Asylgesetz 1997 abgewiesen und gemäß Paragraph 10, Asylgesetz 2005 ihre Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien verfügt.

Der Asylerstreckungsantrag des gemeinsamen Kindes A.D. (E13 256.034-0/2008) wurde gemäß §§ 10, 11 Asylgesetz 1997 abgewiesen.Der Asylerstreckungsantrag des gemeinsamen Kindes A.D. (E13 256.034-0/2008) wurde gemäß Paragraphen 10, 11, Asylgesetz 1997 abgewiesen.

Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Gemäß § 68 Abs. 2 AVG können Bescheide, aus denen niemand ein Recht erwachsen ist, von Amts wegen sowohl von der Behörde oder vom unabhängigen Verwaltungssenat, die oder der den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.Gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG können Bescheide, aus denen niemand ein Recht erwachsen ist, von Amts wegen sowohl von der Behörde oder vom unabhängigen Verwaltungssenat, die oder der den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine partielle Ausweisung von Familienmitgliedern nicht zulässig. Da dieser Grundsatz im ggst. Verfahren dadurch verletzt wurde, dass die Eltern des mj. BF3 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen wurden, der BF3 hingegen nicht, zumal im gegenständlichen Fall unter Berücksichtigung aller Umstände kein öffentliches Interesse iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK ersichtlich ist, welches eine Trennung des BF3 von seinen Eltern zum jetzigen Zeitpunkt notwendig und verhältnismäßig erscheinen lässt und da durch die ggst. Ausweisungsentscheidung auch niemand ein Recht erwachsen ist, war Spruchpunkt III. der im Spruch bezeichneten Erkenntnisse des Asylgerichtshofes vom 8.2.2011 daher zu beheben.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine partielle Ausweisung von Familienmitgliedern nicht zulässig. Da dieser Grundsatz im ggst. Verfahren dadurch verletzt wurde, dass die Eltern des mj. BF3 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen wurden, der BF3 hingegen nicht, zumal im gegenständlichen Fall unter Berücksichtigung aller Umstände kein öffentliches Interesse iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK ersichtlich ist, welches eine Trennung des BF3 von seinen Eltern zum jetzigen Zeitpunkt notwendig und verhältnismäßig erscheinen lässt und da durch die ggst. Ausweisungsentscheidung auch niemand ein Recht erwachsen ist, war Spruchpunkt römisch drei. der im Spruch bezeichneten Erkenntnisse des Asylgerichtshofes vom 8.2.2011 daher zu beheben.

Über eine allfällige Ausweisung sämtlicher Familienmitglieder wird die sachlich und örtlich zuständige Fremdenpolizeibehörde zu entscheiden haben.

Schlagworte

Behebung der Entscheidung, Spruchpunktbehebung-Ausweisung

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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