Norm
AVG §71 Abs1Spruch
D14 250489-3/2011/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Windhager als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Riepl als Beisitzer über den Antrag des XXXX, StA. Moldawien, vom 16.02.2011 betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Windhager als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Riepl als Beisitzer über den Antrag des römisch 40 , StA. Moldawien, vom 16.02.2011 betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Antrag wird gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, abgewiesen.Der Antrag wird gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Antragsteller, ein Staatsangehöriger Moldawiens, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und beantragte am 18.04.2004 die Gewährung von Asyl.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.04.2006, Zl. 04 07.720-BAE, wurde der Asylantrag des Antragstellers gemäß § 7 AsylG abgewiesen und gemäß § 8 Abs. 1 AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Antragstellers nach Moldawien zulässig ist. Der Antragsteller wurde gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Moldawien ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.04.2006, Zl. 04 07.720-BAE, wurde der Asylantrag des Antragstellers gemäß Paragraph 7, AsylG abgewiesen und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Antragstellers nach Moldawien zulässig ist. Der Antragsteller wurde gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Moldawien ausgewiesen.
Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist ein Rechtsmittel eingebracht und der Bescheid des Bundesasylamtes in vollem Umfang angefochten.
Der Antragsteller, welcher im Bundesgebiet mehrfach straffällig wurde und dessen Asylverfahren wegen unbekannten Aufenthaltes einzustellen war, wurde im Asylverfahren seit September 2007 von Solicitor Edward W. Daigneault vertreten, eine Einschränkung der Vollmacht auf bestimmte Verfahrenshandlungen oder etwa einen eingeschränkten Zeitraum ist niemals erfolgt.
Der Antragsteller wurde ordnungsgemäß für die mündliche Beschwerdeverhandlung am 18.01.2011 geladen. Die Ladung wurde dem Rechtsvertreter des Antragstellers am 03.12.2010 zugestellt.
Der Asylgerichthof hat am 18.01.2011 eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt, zu welcher der Antragsteller nicht erschienen ist. Eine telefonische Anfrage beim Rechtsvertreter während der Beschwerdeverhandlung ergab, dass der Antragsteller vom Termin in Kenntnis gesetzt worden sei, es sei unbekannt, aus welchen Gründen er an der Beschwerdeverhandlung nicht teilnehme. Mit Erkenntnis vom 27.01.2011, Zl. 250489-7/2008/41E, wurde die Beschwerde des Antragstellers vollinhaltlich abgewiesen, diese Erledigung wurde am 31.01.2011 dem Rechtsanwalt zugestellt.
Am 22.02.2011 stellte der Antragsteller beim Asylgerichtshof den vorliegenden Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Beschwerdeverhandlung vom 18.01.2011. Zugleich wurde eine mit 16.02.2011 datierte "Auflösung der Vollmacht" an Solicitor Edward W. Daigneault beigelegt.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung wurde wie folgt begründet:
Dem Vertreter sei im Jahr 2007 eine Vollmacht erteilt worden, der Rechtsanwalt habe nicht gesagt, dass die Vollmacht so weitreichend sei und so lange andauert. Der Rechtsanwalt habe es gänzlich unterlassen, den Antragsteller von der Verhandlung zu informieren, hierfür wäre lediglich die Einsicht ins Zentrale Melderegister notwendig gewesen. An diesem Verhalten des Rechtsanwalts treffe den Antragsteller kein Verschulden, der Rechtsanwalt habe auf Frage nur angegeben, dass er keine Adresse vom Antragsteller gehabt habe.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Ereignis "unabwendbar", wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden kann. Ein Ereignis ist "unvorhergesehen", wenn die Partei es tatsächlich nicht miteinberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwartet werden konnte. Das im Begriff der "Unvorhergesehenheit" gelegene Zumutbarkeitsmoment ist dahingehend zu verstehen, dass die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit dann noch gewahrt ist, wenn der Partei (bzw. ihrem Vertreter) in Ansehung der Wahrung der Frist nur ein "minderer Grad des Versehens" unterläuft. Ein solcher "minderer Grad" des Versehens (§ 1332 ABGB) liegt nur dann vor, wenn es sich um leichte Fahrlässigkeit handelt, also dann, wenn ein Fehler begangen wird, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht.Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Ereignis "unabwendbar", wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden kann. Ein Ereignis ist "unvorhergesehen", wenn die Partei es tatsächlich nicht miteinberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwartet werden konnte. Das im Begriff der "Unvorhergesehenheit" gelegene Zumutbarkeitsmoment ist dahingehend zu verstehen, dass die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit dann noch gewahrt ist, wenn der Partei (bzw. ihrem Vertreter) in Ansehung der Wahrung der Frist nur ein "minderer Grad des Versehens" unterläuft. Ein solcher "minderer Grad" des Versehens (Paragraph 1332, ABGB) liegt nur dann vor, wenn es sich um leichte Fahrlässigkeit handelt, also dann, wenn ein Fehler begangen wird, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht.
Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben, wobei an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen ist als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligten Personen.
Eine Partei, die einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Frist stellt, hat den behaupteten Wiedereinsetzungsgrund im Wiedereinsetzungsantrag glaubhaft zu machen bzw. bereits im Antrag taugliche Bescheinigungsmittel beizubringen (VwGH 22.01.1987, Zl. 86/16/0245; 21.03.1997, Zl. 97/02/0093). Auf nach Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist geltend gemachte Wiedereinsetzungsgründe und neue, den Wiedereinsetzungsgrund untermauernde Argumente hat die Behörde nicht einzugehen (Hengstschläger/Leeb, AVG § 71 RZ 117; vgl. VwGH 25.02.2003, Zl. 2002/10/0223).Eine Partei, die einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Frist stellt, hat den behaupteten Wiedereinsetzungsgrund im Wiedereinsetzungsantrag glaubhaft zu machen bzw. bereits im Antrag taugliche Bescheinigungsmittel beizubringen (VwGH 22.01.1987, Zl. 86/16/0245; 21.03.1997, Zl. 97/02/0093). Auf nach Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist geltend gemachte Wiedereinsetzungsgründe und neue, den Wiedereinsetzungsgrund untermauernde Argumente hat die Behörde nicht einzugehen (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 71, RZ 117; vergleiche VwGH 25.02.2003, Zl. 2002/10/0223).
Der Antragsteller hat seinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausschließlich dahingehend begründet, dass er keine Kenntnis vom Verhandlungstermin erhalten habe, da offensichtlich der Rechtsvertreter keine Anfrage im Zentralen Melderegister getätigt hat, um den aktuellen Aufenthaltsort des Antragstellers herauszufinden.
Die Partei muss ein allfälliges Verschulden ihres Vertreters gegen sich gelten lassen, was nicht nur für ein allfälliges Verschulden des von ihr bevollmächtigten Rechtsanwaltes und des in der Kanzlei dieses Rechtanwaltes tätigen Rechtanwaltsanwärters gilt, sondern auch für das Verhalten einer Vertrauensperson, deren sich die Partei zur Besorgung ihrer Angelegenheiten bedient (VwGH vom 26.01.1995, Zl. 94/06/0090, zur vergleichbaren Bestimmung des § 41 Abs. 1 VwGG). Ein dem Erfüllungsgehilfen unterlaufenes Versehen ist für die Partei, die sich dieses Gehilfen bedient hat, kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis. In der Person eines bevollmächtigten Vertreters eingetretene Tatumstände sind daher auch für die vertretene Partei nur dann ein Wiedereinsetzungsgrund, wenn sich diese Umstände für den Vertreter selbst als ein nach § 71 Abs. 1 lit. a AVG 1950 qualifiziertes (nämlich unverschuldetes und entweder unvorhergesehenes oder unabwendbares) Ereignis darstellen. (VwGH vom 16.11.1983, Zl. 83/01/0422, zur Vorgängerbestimmung des § 71 Abs. 1 Z 1 AVG).Die Partei muss ein allfälliges Verschulden ihres Vertreters gegen sich gelten lassen, was nicht nur für ein allfälliges Verschulden des von ihr bevollmächtigten Rechtsanwaltes und des in der Kanzlei dieses Rechtanwaltes tätigen Rechtanwaltsanwärters gilt, sondern auch für das Verhalten einer Vertrauensperson, deren sich die Partei zur Besorgung ihrer Angelegenheiten bedient (VwGH vom 26.01.1995, Zl. 94/06/0090, zur vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 41, Absatz eins, VwGG). Ein dem Erfüllungsgehilfen unterlaufenes Versehen ist für die Partei, die sich dieses Gehilfen bedient hat, kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis. In der Person eines bevollmächtigten Vertreters eingetretene Tatumstände sind daher auch für die vertretene Partei nur dann ein Wiedereinsetzungsgrund, wenn sich diese Umstände für den Vertreter selbst als ein nach Paragraph 71, Absatz eins, Litera a, AVG 1950 qualifiziertes (nämlich unverschuldetes und entweder unvorhergesehenes oder unabwendbares) Ereignis darstellen. (VwGH vom 16.11.1983, Zl. 83/01/0422, zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG).
Die Angaben des Antragstellers, dass er von der Zustellung der Ladung zur Beschwerdeverhandlung keine Kenntnis erlangt habe, sind selbst bei Wahrunterstellung nicht geeignet, einen Wiedereinsetzungsgrund darzulegen, zumal sich der Antragsteller betreffend Zustellungen im Asylverfahren durch einen Rechtsanwalt vertreten ließ und sohin bis zum Widerruf der Vollmacht - dieser Widerruf erfolgte am 16.02.2011 - ausschließlich an diesen wirksam zugestellt werden konnte. Da dem Wiedereinsetzungsantrag des Antragstellers keinerlei Ausführungen zu entnehmen sind, dass der Rechtsvertreter durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis gehindert worden wäre, den Antragsteller vom Erhalt der Ladung bzw. vom Verhandlungstermin rechtzeitig in Kenntnis zu setzen, ist der Antragstellerin jedenfalls die Glaubhaftmachung der Einhaltung des gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG gebotenen Sorgfaltsmaßstabes nicht gelungen. Eine völlige Untätigkeit des Rechtsvertreters bzw. die fehlende Überprüfung der Adresse im zentralen Melderegister kann kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis für den Rechtsvertreter darstellen, da es dem früheren Rechtsvertreter des Antragsstellers im Hinblick auf die von ihm vorgenommene Beratung und Vertretung von Asylwerbern in deren Verfahren oblegen wäre, durch geeignete Maßnahmen die Weiterleitung von Schriftstücken - selbst in gar nicht behaupteten Zeiten einer außerordentlichen Belastung (etwa bei Umzug in andere Büroräumlichkeiten, etc.) - sicherzustellen (in diesem Sinne bereits VwGH vom 09.07.2002, Zl 2002/01/0216; zur behaupteten "Untätigkeit" des Vertreters auch VwGH vom 25.03.1999/Zl.99/20/099 ua.)Die Angaben des Antragstellers, dass er von der Zustellung der Ladung zur Beschwerdeverhandlung keine Kenntnis erlangt habe, sind selbst bei Wahrunterstellung nicht geeignet, einen Wiedereinsetzungsgrund darzulegen, zumal sich der Antragsteller betreffend Zustellungen im Asylverfahren durch einen Rechtsanwalt vertreten ließ und sohin bis zum Widerruf der Vollmacht - dieser Widerruf erfolgte am 16.02.2011 - ausschließlich an diesen wirksam zugestellt werden konnte. Da dem Wiedereinsetzungsantrag des Antragstellers keinerlei Ausführungen zu entnehmen sind, dass der Rechtsvertreter durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis gehindert worden wäre, den Antragsteller vom Erhalt der Ladung bzw. vom Verhandlungstermin rechtzeitig in Kenntnis zu setzen, ist der Antragstellerin jedenfalls die Glaubhaftmachung der Einhaltung des gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG gebotenen Sorgfaltsmaßstabes nicht gelungen. Eine völlige Untätigkeit des Rechtsvertreters bzw. die fehlende Überprüfung der Adresse im zentralen Melderegister kann kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis für den Rechtsvertreter darstellen, da es dem früheren Rechtsvertreter des Antragsstellers im Hinblick auf die von ihm vorgenommene Beratung und Vertretung von Asylwerbern in deren Verfahren oblegen wäre, durch geeignete Maßnahmen die Weiterleitung von Schriftstücken - selbst in gar nicht behaupteten Zeiten einer außerordentlichen Belastung (etwa bei Umzug in andere Büroräumlichkeiten, etc.) - sicherzustellen (in diesem Sinne bereits VwGH vom 09.07.2002, Zl 2002/01/0216; zur behaupteten "Untätigkeit" des Vertreters auch VwGH vom 25.03.1999/Zl.99/20/099 ua.)
Da der Antragsteller sohin nicht durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis, an dem ihn bzw. seinen früheren Rechtsvertreter kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, gehindert war, zur Verhandlung zu erscheinen, war spruchgemäß zu entscheiden.
Das Verfahren war gemäß der Bestimmung des § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008 idgF, zu führen.Das Verfahren war gemäß der Bestimmung des Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, idgF, zu führen.
Schlagworte
Verschulden, Vertretungsverhältnis, WiedereinsetzungZuletzt aktualisiert am
05.04.2011