Norm
AsylG 2005 §7Spruch
D4 257308-2/2010/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. SCHERZ als Vorsitzende und die Richterin Mag. STARK als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX, StA Russische Föderation gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.03.2010, FZ. 04 25.456-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.02.2011 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. SCHERZ als Vorsitzende und die Richterin Mag. STARK als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 , StA Russische Föderation gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.03.2010, FZ. 04 25.456-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.02.2011 zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG behoben.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Die beschwerdeführende Partei ist russische Staatsangehörige tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit aus XXXX und gelangte am 20.12.2004 gemeinsam mit ihrem Sohn von Polen kommend unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet und stellte am selben Tag einen Asylantrag, wobei sie vorbrachte, in ihrer Heimat würden junge Männer von Maskierten abgeholt und würden spurlos verschwinden, weshalb sie beschlossen habe, das Leben ihres Sohnes zu schützen und zu flüchten.Die beschwerdeführende Partei ist russische Staatsangehörige tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit aus römisch 40 und gelangte am 20.12.2004 gemeinsam mit ihrem Sohn von Polen kommend unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet und stellte am selben Tag einen Asylantrag, wobei sie vorbrachte, in ihrer Heimat würden junge Männer von Maskierten abgeholt und würden spurlos verschwinden, weshalb sie beschlossen habe, das Leben ihres Sohnes zu schützen und zu flüchten.
Nach dem vorgelegten Attest vom 13.01.2005 lag bei der Beschwerdeführerin eine längere depressive Reaktion, jedoch keine PTSD vor.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.01.2005, Zl. 04 25.456, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin gemäß § 5 Abs. 1 Asylgesetz 1997 als unzulässig zurückgewiesen und für die Prüfung des Asylantrages gemäß § 16(1) (c) der Dublin II-Verordnung Polen für zuständig erklärt sowie die Beschwerdeführerin gemäß § 5a Abs. 1 iVm Abs. 4 Asylgesetz 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.01.2005, Zl. 04 25.456, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Asylgesetz 1997 als unzulässig zurückgewiesen und für die Prüfung des Asylantrages gemäß Paragraph 16 (, eins,) (c) der Dublin II-Verordnung Polen für zuständig erklärt sowie die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 5 a, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, Asylgesetz 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen.
Infolge der dagegen erhobenen Berufung wurde die Angelegenheit mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 21.03.2005, Zl. 257.308/2-I/03/05, gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Erlassung eines Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen, da seitens der Beschwerdeführerin eine Traumatisierung geltend gemacht worden war.Infolge der dagegen erhobenen Berufung wurde die Angelegenheit mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 21.03.2005, Zl. 257.308/2-I/03/05, gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Erlassung eines Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen, da seitens der Beschwerdeführerin eine Traumatisierung geltend gemacht worden war.
Anlässlich der Einvernahme vom 22.02.2006 durch das Bundesasylamt legte sie neben andern Dokumenten einen Befund über eine bei ihrem Sohn bestehende PTSD vor. Zu den Fluchtgründen brachte sie vor, dass ihr Sohn bei seinem Onkel väterlicherseits zu Besuch gewesen sei, als dieser von Maskierten wegen seiner Tätigkeit im Widerstand angeschossen und mitgenommen worden sei. Dieser sei seither verschwunden. Ihren Sohn hätten sie über Bitten der Eltern des Onkels nicht mitgenommen. Daraufhin habe sie ihren Sohn nach seiner Rückkehr zu ihrer Schwester in einen anderen Ort geschickt. Zwei Tage danach hätten die Maskierten auch zu Hause nach ihrem Sohn gesucht, ebenso eine Woche später, worauf sie ihre Sachen gepackt habe und ebenfalls zur Schwester gefahren sei. Sie selbst habe keine Fluchtgründe, sie sei wegen ihres Sohnes geflüchtet. Ferner fügte sie hinzu, dass ihr Sohn im Zuge einer Säuberungsaktion im Sommer 2004 drei Tage lang festgehalten und über Ersuchen des Bürgermeisters wieder freigelassen worden sei.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.08.2006, AZ. 04 25.456-BAL, wurde der Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß § 7 Asylgesetz 1997 abgewiesen, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997 für zulässig erklärt und die Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 2 Asylgesetz 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.08.2006, AZ. 04 25.456-BAL, wurde der Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 abgewiesen, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 1997 für zulässig erklärt und die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Asylgesetz 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.
Auf Grund der dagegen eingebrachten Berufung wurde der Beschwerdeführerin mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 09.11.2006, Zl. 257.308/3-XIV/08/06, gemäß § 7 Asylgesetz 1997 Asyl gewährt und gemäß § 12 Asylgesetz 1997 festgestellt, dass der Beschwerdeführerin damit die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Auf Grund der dagegen eingebrachten Berufung wurde der Beschwerdeführerin mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 09.11.2006, Zl. 257.308/3-XIV/08/06, gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 Asyl gewährt und gemäß Paragraph 12, Asylgesetz 1997 festgestellt, dass der Beschwerdeführerin damit die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Darin wurde ua. festgestellt, dass die Soldaten auf der Suche nach ihrem Sohn drohten, für den Fall, dass sie beim nächsten Mal ihren Sohn nicht finden würden, auch die Beschwerdeführerin mitzunehmen, worauf sie mit ihrem Sohn geflüchtet sei. Begründend wurde anschließend ausgeführt, dass der Beschwerdeführerin und ihrem Sohn auf Grund der verwandtschaftlichen Verhältnisse zu einem Widerstandskämpfer ebenfalls unterstellt werde, den tschetschenischen Widerstand zu unterstützen und somit zu einem Personenkreis zähle, dem ein Naheverhältnis zu islamistischen Separatisten unterstellt wird und der deshalb von anti-separatistischen Aktionen gegen die Zivilbevölkerung besonders betroffen ist. Aus diesem Grund wurde auch davon ausgegangen, dass der Berufungswerberin im Fall ihrer Rückführung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit besondere Aufmerksamkeit seitens der russischen Behörden gewidmet würde. Vom Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative wurde nicht ausgegangen.
Am 02.02.2010 wurde die asylberechtigte Beschwerdeführerin im Reisezug Nr. XXXX angetroffen und von ihr bei der Passkontrolle ein Konventionspass ohne Visum für Weißrussland und auch ein russischer Reisepass, ausgestellt am XXXX, vorgewiesen, wobei sich in keinem der Pässe ein grenzpolizeilicher Vermerk befand. Die Beschwerdeführerin weigerte sich Angaben über ihr Reiseziel zu machen.Am 02.02.2010 wurde die asylberechtigte Beschwerdeführerin im Reisezug Nr. römisch 40 angetroffen und von ihr bei der Passkontrolle ein Konventionspass ohne Visum für Weißrussland und auch ein russischer Reisepass, ausgestellt am römisch 40 , vorgewiesen, wobei sich in keinem der Pässe ein grenzpolizeilicher Vermerk befand. Die Beschwerdeführerin weigerte sich Angaben über ihr Reiseziel zu machen.
Anlässlich der Einvernahme durch das Bundesasylamt vom 09.03.2010 wurde sie darauf aufmerksam gemacht, dass der Gebrauch eines gültigen Reisedokuments einen Asylaberkennungsgrund darstellen kann. Sie gab an, aktuell in medikamentöser Behandlung zu stehen und seit 2007 nicht mehr im Psychiatrischen Krankenhaus gewesen zu sein. Befragt, wozu sie den russischen Reisepass habe ausstellen lassen, gab sie an, um damit in die Ukraine und nach Weißrussland fahren zu können. Sie gab an, sie habe sich den Pass gegen Geld bringen lassen, weigerte sich aber, Namen zu nennen, weil es strafbar sei und sie diesen Personen keine Schwierigkeiten bereiten werde. Zwischen 2007 und 2010 sei sie nicht nach Russland, sondern in die Ukraine und nach Weißrussland gereist, wo sie sich mit ihren Verwandten verabrede. Befragt, wieso sie sich einen russischen Pass habe ausstellen lassen, um nach Weißrussland zu gelangen, gab sie an, man benötige ein Visum für Weißrussland, welches ihr zu teuer gewesen sei, weshalb sie sich für 400 Dollar einen russischen Pass besorgt habe. Sie bestritt beharrlich, nach Russland gereist zu sein. Sie wurde aufgefordert, den russischen Reisepass binnen zwei Wochen vorzulegen. Der Sohn lebe seit zwei Jahren nicht mehr bei ihr, er sei verheiratet. Sie gab auf weitere Fragen an, im Herkunftsstaat in XXXX in einem Haus gelebt zu haben und dort etwa 30-40 Familienangehörige zu haben. Im Fall der Rückkehr habe sie Angst um sich und ihren Sohn. Ihr Sohn lebe in Österreich und habe Asyl. Sie wolle in Österreich leben und habe hier Sprachkurse besucht. Die Ärzte hätten ihr davon abgeraten einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Ihren Lebensunterhalt bestreite sie aus der sozialen Unterstützung. Zu den ihr vorgehaltenen Länderfeststellungen brachte sie vor, diese würden nicht stimmen, es würden in der Nacht immer noch Männer kommen und Leute würden verschwinden, man bekomme keine Unterstützung und müsse alle Ärzte selbst bezahlen.Anlässlich der Einvernahme durch das Bundesasylamt vom 09.03.2010 wurde sie darauf aufmerksam gemacht, dass der Gebrauch eines gültigen Reisedokuments einen Asylaberkennungsgrund darstellen kann. Sie gab an, aktuell in medikamentöser Behandlung zu stehen und seit 2007 nicht mehr im Psychiatrischen Krankenhaus gewesen zu sein. Befragt, wozu sie den russischen Reisepass habe ausstellen lassen, gab sie an, um damit in die Ukraine und nach Weißrussland fahren zu können. Sie gab an, sie habe sich den Pass gegen Geld bringen lassen, weigerte sich aber, Namen zu nennen, weil es strafbar sei und sie diesen Personen keine Schwierigkeiten bereiten werde. Zwischen 2007 und 2010 sei sie nicht nach Russland, sondern in die Ukraine und nach Weißrussland gereist, wo sie sich mit ihren Verwandten verabrede. Befragt, wieso sie sich einen russischen Pass habe ausstellen lassen, um nach Weißrussland zu gelangen, gab sie an, man benötige ein Visum für Weißrussland, welches ihr zu teuer gewesen sei, weshalb sie sich für 400 Dollar einen russischen Pass besorgt habe. Sie bestritt beharrlich, nach Russland gereist zu sein. Sie wurde aufgefordert, den russischen Reisepass binnen zwei Wochen vorzulegen. Der Sohn lebe seit zwei Jahren nicht mehr bei ihr, er sei verheiratet. Sie gab auf weitere Fragen an, im Herkunftsstaat in römisch 40 in einem Haus gelebt zu haben und dort etwa 30-40 Familienangehörige zu haben. Im Fall der Rückkehr habe sie Angst um sich und ihren Sohn. Ihr Sohn lebe in Österreich und habe Asyl. Sie wolle in Österreich leben und habe hier Sprachkurse besucht. Die Ärzte hätten ihr davon abgeraten einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Ihren Lebensunterhalt bestreite sie aus der sozialen Unterstützung. Zu den ihr vorgehaltenen Länderfeststellungen brachte sie vor, diese würden nicht stimmen, es würden in der Nacht immer noch Männer kommen und Leute würden verschwinden, man bekomme keine Unterstützung und müsse alle Ärzte selbst bezahlen.
Anschließend legte die asylberechtigte Beschwerdeführerin eine Reihe von (alten) Befunden und Kursbestätigungen vor, brachte jedoch ihren russischen Reisepass nicht in Vorlage und gab dazu an, ihn aus Angst verbrannt zu haben.
Am 22.03.2010 stellte der zuständige Referent eine Anfrage an die Polizeiinspektion XXXX, für welche Fahrtstrecke der bei der Beschwerdeführerin vorgefundene Fahrschein ausgestellt wurde. Das Ergebnis der Anfrage wurde vom Referenten nicht abgewartet.Am 22.03.2010 stellte der zuständige Referent eine Anfrage an die Polizeiinspektion römisch 40 , für welche Fahrtstrecke der bei der Beschwerdeführerin vorgefundene Fahrschein ausgestellt wurde. Das Ergebnis der Anfrage wurde vom Referenten nicht abgewartet.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.03.2010, AZ. 04 25.456-BAL, wurde der Beschwerdeführerin der Status der Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 AsylG 2005 aberkannt und festgestellt, dass ihr die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt. Subsidiärer Schutz wurde ihr gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 nicht zuerkannt und die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.03.2010, AZ. 04 25.456-BAL, wurde der Beschwerdeführerin der Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 2005 aberkannt und festgestellt, dass ihr die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt. Subsidiärer Schutz wurde ihr gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 nicht zuerkannt und die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.
In der Begründung wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin im Zug von Prag nach Moskau kontrolliert worden sei und sich dabei mit einem am XXXX ausgestellten russischen Reisepass ausgewiesen habe, in welchem sich ihre Unterschrift befinde, welche mit jener im Konventionspass ident sei. Auf Grund des Umstandes, dass sie den Behörden diesen Pass nicht vorgelegt habe, werde davon ausgegangen, dass sie den Behörden den wirklichen Sachverhalt vorenthalte, weshalb angenommen werden müsse, dass sie auch selbst in Russland gewesen sei, auch wenn sie dies bestreite. Ihr Argument, dass der Reisepass billiger als das Visum sei, sei verfehlt, weil sie den Pass verbrannt hätte. Ihre Reiseunternehmungen würden zeigen, dass sie in innigem Kontakt mit ihren Verwandten stehe und diese ungestört im Heimatland leben könnten, wodurch es auch ihr möglich sei, im Herkunftsstaat zu leben. Auch lasse der Umstand, dass sie keine Angst und keine eigenen Fluchtgründe habe, keine Schwierigkeiten im Fall der Rückkehr erwarten. Ihr Sohn sei verheiratet und lebe seit zwei Jahren nicht mehr bei ihr.In der Begründung wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin im Zug von Prag nach Moskau kontrolliert worden sei und sich dabei mit einem am römisch 40 ausgestellten russischen Reisepass ausgewiesen habe, in welchem sich ihre Unterschrift befinde, welche mit jener im Konventionspass ident sei. Auf Grund des Umstandes, dass sie den Behörden diesen Pass nicht vorgelegt habe, werde davon ausgegangen, dass sie den Behörden den wirklichen Sachverhalt vorenthalte, weshalb angenommen werden müsse, dass sie auch selbst in Russland gewesen sei, auch wenn sie dies bestreite. Ihr Argument, dass der Reisepass billiger als das Visum sei, sei verfehlt, weil sie den Pass verbrannt hätte. Ihre Reiseunternehmungen würden zeigen, dass sie in innigem Kontakt mit ihren Verwandten stehe und diese ungestört im Heimatland leben könnten, wodurch es auch ihr möglich sei, im Herkunftsstaat zu leben. Auch lasse der Umstand, dass sie keine Angst und keine eigenen Fluchtgründe habe, keine Schwierigkeiten im Fall der Rückkehr erwarten. Ihr Sohn sei verheiratet und lebe seit zwei Jahren nicht mehr bei ihr.
Zu Spruchpunkt I wurde ausgeführt, dass die Umstände, welche zur Asylgewährung geführt haben, weggefallen seien, weil sich die Beschwerdeführerin durch die Ausstellung eines Reisepasses freiwillig unter den Schutz des Herkunftsstaates gestellt habe. Neue Umstände seien von ihr nicht vorgebracht worden und hätten sich auch aus dem Ermittlungsverfahren nicht ergeben.Zu Spruchpunkt römisch eins wurde ausgeführt, dass die Umstände, welche zur Asylgewährung geführt haben, weggefallen seien, weil sich die Beschwerdeführerin durch die Ausstellung eines Reisepasses freiwillig unter den Schutz des Herkunftsstaates gestellt habe. Neue Umstände seien von ihr nicht vorgebracht worden und hätten sich auch aus dem Ermittlungsverfahren nicht ergeben.
Zu Spruchpunkt II wurde dargelegt, dass der Umstand, dass medizinische Behandlungen im Herkunftsstaat zu einer finanziellen Belastung führen würden, keine außerordentlichen Umstände im Sinne der Judikatur zu Art. 3 EMRK darstellen würden. Eine Gefahr im Sinne des § 50 Abs.1 FPG sei bereits unter Spruchpunkt I. geprüft und verneint worden. Es hätten sich auch sonst keine Umstände ergeben, welche im Falle einer Rückverbringung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würden, zumal dort solche Konflikte nicht bestehen würden. Ihren Lebensunterhalt könne sie durch Erwerbstätigkeit sowie durch Unterstützung seitens ihrer Verwandten oder humanitärer Organisationen sichern.Zu Spruchpunkt römisch zwei wurde dargelegt, dass der Umstand, dass medizinische Behandlungen im Herkunftsstaat zu einer finanziellen Belastung führen würden, keine außerordentlichen Umstände im Sinne der Judikatur zu Artikel 3, EMRK darstellen würden. Eine Gefahr im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, FPG sei bereits unter Spruchpunkt römisch eins. geprüft und verneint worden. Es hätten sich auch sonst keine Umstände ergeben, welche im Falle einer Rückverbringung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würden, zumal dort solche Konflikte nicht bestehen würden. Ihren Lebensunterhalt könne sie durch Erwerbstätigkeit sowie durch Unterstützung seitens ihrer Verwandten oder humanitärer Organisationen sichern.
Ferner wurde unter Spruchpunkt III. die Ausweisung der Beschwerdeführerin ausgesprochen, da sie über keinen sonstigen Aufenthaltstitel verfüge, ein Familienleben mit ihrem Sohn in Österreich nicht mehr bestehe und im Rahmen der Gesamtabwägung kein Überwiegen ihrer privaten Interessen am Verbleib in Österreich gegenüber der öffentlichen Interessen erblickt habe werden können, womit diese Art. 8 EMRK nicht verletzte.Ferner wurde unter Spruchpunkt römisch drei. die Ausweisung der Beschwerdeführerin ausgesprochen, da sie über keinen sonstigen Aufenthaltstitel verfüge, ein Familienleben mit ihrem Sohn in Österreich nicht mehr bestehe und im Rahmen der Gesamtabwägung kein Überwiegen ihrer privaten Interessen am Verbleib in Österreich gegenüber der öffentlichen Interessen erblickt habe werden können, womit diese Artikel 8, EMRK nicht verletzte.
Am 29.03.2010 beantwortete die Polizeiinspektion XXXX die vor der Erlassung des verfahrensgegenständlichen Bescheides gestellte Anfrage vom 22.03.2010 dahingehend, dass es sich um einen Fahrschein für die Strecke Wien - Brest (Weißrussland) gehandelt hätte.Am 29.03.2010 beantwortete die Polizeiinspektion römisch 40 die vor der Erlassung des verfahrensgegenständlichen Bescheides gestellte Anfrage vom 22.03.2010 dahingehend, dass es sich um einen Fahrschein für die Strecke Wien - Brest (Weißrussland) gehandelt hätte.
In der dagegen erhobenen Beschwerde wurde seitens des Vertreters der Beschwerdeführerin ausgeführt, dass die beweiswürdigenden Ausführungen der Behörde darüber, dass die Beschwerdeführerin "auch selbst in Russland gewesen sei", ihre Reiseunternehmungen zeigten, dass sie ungestört in Russland leben könne und bei ihrer Rückkehr keine Schwierigkeiten haben werde, unrichtig seien. Vielmehr sei die Beschwerdeführerin im Konventionspass auf Grund dessen Personaldaten als Tschetschenin ausgewiesen, was den Verwandten wegen der guten Zusammenarbeit der weißrussischen Behörden mit den russischen Behörden Probleme bereiten würde. Die Verwendung eines anderen Dokuments zeige jedoch, dass auch die Verwandten zu Hause gefährdet seien, nicht das Gegenteil. Wäre die Einreise mit einem österreichischen Konventionspass problemlos möglich, wäre die Vorgangsweise der Beschwerdeführerin völlig sinnlos gewesen und unverständlich, weshalb sie für die Beschaffung des russischen Reispasses ¿ 400.- bezahlt und sich und ihren Angehörigen die Unannehmlichkeiten auferlegt habe, die mit der illegalen Beschaffung des Dokuments verbunden sind. Weißrussland sei für russische Staatsangehörige wegen der erwähnten engen Zusammenarbeit der Behörden relativ leicht bereisbar, erfordere nicht die Kosten eines Schengenvisums und habe sich daher als Treffpunkt angeboten. Die Behörde habe sich mit diesem Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht einmal auseinander gesetzt. Die Auskunft der Botschaft über die Visumkosten sei nicht zutreffend, weil zusätzlich inoffizielle Visumgebühren verlangt würden. Auch sei die Annahme verfehlt, dass die Beschwerdeführerin den Pass in Moskau beim Passamt abgeholt hätte. Er sei ihr zugeschickt worden und sie habe ihn mit ihrer Unterschrift versehen. Es ließe sich auch leicht nachweisen, da die Beschwerdeführerin noch im Besitz des Schreibgerätes sei, mit welchem sie den Pass unterfertigt habe, was bei einer Abholung in Moskau nicht der Fall wäre. Richtigerweise sei festzustellen, dass sie den russischen Pass gekauft habe. Ferner seien die Feststellungen verfehlt, dass die Beschwerdeführerin in Tschetschenien mit keinen weiteren Verfolgungen rechnen müsse. Die Länderfeststellungen würden jeder Realität entbehren und seien überholt. Auf die Verfolgungsgründe der Beschwerdeführerin sei nicht eingegangen worden. Weiters liege Mangelhaftigkeit des Verfahrens vor, da verabsäumt worden sei, durch einen Ländersachverständigen abklären zu lassen, welche Konsequenzen damit verbunden seien, mit einem Konventionspass nach Weißrussland zu fahren, wenn dieses Dokument die tschetschenische Herkunft offenbare. Auch sei versäumt worden, die Länderberichte vorzuhalten, sodass das Recht auf Parteiengehör verletzt worden sei, wobei die Beschwerdeführerin auf die neue Situation hätte hinweisen können, welche sich durch die jüngsten Terroranschläge ergeben habe. Daher liege eine unrichtige rechtliche Beurteilung vor. Beim Kauf eines Reisepasses könne keineswegs davon gesprochen werden, dass eine Unterschutzstellung erfolgen würde. Der Besuch eines Familienangehörigen könne nicht als Unterschutzstellung subsumiert werden.
Beigelegt wurde eine (unleserliche) Kopie des Konventionspasses der Beschwerdeführerin, welcher für alle Staaten, außer für die Russische Föderation gültig ist. Angaben über die Volkszugehörigkeit der Beschwerdeführerin finden sich darin nicht, lediglich ein Passfoto, auf welchem die Beschwerdeführerin ein Kopftuch trägt.
Mit Schreiben vom 26.04.2010 reichte der Vertreter der Beschwerdeführerin ein handschriftliches Schreiben in russischer Sprache nach, welchem - nach Übersetzung- zu entnehmen ist, dass die Beschwerdeführerin bei Frau XXXX, in der Zeit vom 02.02.2010 bis 05.03.2010 und ihre Tochter samt Kindern in Weißrussland zu Besuch gewesen sein sollen.Mit Schreiben vom 26.04.2010 reichte der Vertreter der Beschwerdeführerin ein handschriftliches Schreiben in russischer Sprache nach, welchem - nach Übersetzung- zu entnehmen ist, dass die Beschwerdeführerin bei Frau römisch 40 , in der Zeit vom 02.02.2010 bis 05.03.2010 und ihre Tochter samt Kindern in Weißrussland zu Besuch gewesen sein sollen.
In der durch den Asylgerichtshof anberaumten Verhandlung am 17.02.2011 legte die Beschwerdeführerin nunmehr doch den verfahrensgegenständlichen russischen Reisepass vor und führte über Befragen der vorsitzenden Richterin in Anwesenheit ihres Vertreters Folgendes aus:
Auf die Frage, wie sie den Pass, welchen sie doch nicht verbrannt und nunmehr vorgelegt habe, erlangt hätte, gab die Beschwerdeführerin an, man könne in Russland für Geld alles machen lassen. Ihre Tochter habe den Pass für sie besorgt. Sie hätten einander in Weißrussland treffen wollen. Das in dem Pass befindliche Foto sei vor ihrer Ausreise angefertigt worden und ihre Tochter habe es dafür verwendet. Er sei nicht in Tschetschenien, sondern in Stravropol oder Naltschik ausgestellt worden. Als ausstellende Behörde ist in dem Pass laut Dolmetscherin "XXXX" eingetragen. Befragt, ob der Pass echt sei, antwortete die Beschwerdeführerin, sie wisse es nicht. Er sei mit Schmiergeld bezahlt worden. Auf die Frage, ob er von einer Behörde ausgestellt worden oder eine Fälschung sei, gab sie an, dies nicht zu wissen, ihre Tochter habe nur das Geld bezahlt. Sie habe das Foto hergegeben und das Geld bezahlt. Aus dem Pass sei nichts entfernt worden. Den Pass habe sie anfertigen lassen, weil sie gehört habe, dass man ohne diesen Pass nicht nach Weißrussland fahren könne. Ihre Tochter habe mit ihr etwas Zeit verbringen wollen. Auf den Vorhalt, dass ein Konventionspass für alle Länder ausgenommen den Herkunftsstaat gültig sei, gab sie an, es sei ihr gesagt worden, dass nach der polnischen Grenze Weißrussland komme und sie den Pass dort herzeigen solle. Sie habe sich gedacht, dass es ihr weh tun würde, wenn ihre Tochter nach Weißrussland komme und die Beschwerdeführerin die Grenze nicht übertreten könne. Den Pass habe der Schaffner des Zuges von Moskau nach Wien gebracht. Auf nochmalige Nachfrage wiederholte sie, dass es der Zugbegleiter gewesen sei. Auf den Vorhalt, dass sie vor dem Bundesasylamt angegeben hätte, ihr sei gesagt worden, sie brauche ein Visum für Weißrussland, welches ihr zu teuer gewesen sei, weshalb sie sich den Pass besorgt habe, nun bringe sie vor, der Meinung gewesen zu sein, sie hätte in Weißrussland nicht einreisen dürfen. Dazu führte sie aus, dass das Visum mehr gekostet hätte als der Pass und ohne Visum hätte sie nicht in Weißrussland einreisen dürfen. Zum Vorhalt, dass dies ihren Angaben vor dem Asylgerichtshof widerspreche, dass sie mit dem Konventionspass nicht in Weißrussland hätte einreisen können, gab sie an, gemeint zu haben, dass sie ohne Visum im Konventionspass nicht hätte reisen können, welches zu teuer gewesen sei. Ihre Tochter hätte dann umsonst auf sie in Weißrussland gewartet. Über Befragen gab sie an, ihre Tochter in Weißrussland getroffen zu haben. Sie sei einmal dort gewesen, es sei ein Stempel im Pass. In der russischen Föderation sei sie mit dem Pass nicht gewesen. Sie könne den Pass in der russischen Föderation nicht vorzeigen, weil sie nicht nach Russland fahren dürfe oder könne. Auf die Nachfrage, ob sie nicht dürfe oder nicht könne, führte sie aus, sie sei wegen der Probleme ihres Sohnes aus Russland ausgereist. Im Fall ihrer Rückkehr nach Russland, würde sie sofort festgenommen werden, damit sie ihren Sohn fassen könnten. Es sei offensichtlich, was die Kadyrovzy könnten oder machten. Auch in Wien hätten sie einen Tschetschenen ermordet. Nach einem Anschlag vor dem Ramadan 2010 seien sie zu ihrem Bruder gekommen und hätten nach ihrem Sohn gefragt. Nur ihre nahen Verwandten wüssten über ihren Aufenthaltsort bescheid und hätten gesagt, dass sie diesen nicht kennen würden und sie nur wüssten, dass beide ausgereist seien. Die Miliz von XXXX habe die Telefonnummer und den Aufenthaltsort ihres Sohnes wissen wollen. Auf die Frage, ob sie noch viele Verwandte in der Russischen Föderation habe, gab sie an, vor ihrer Ausreise aus Tschetschenien sei ihr angedroht worden, dass sie selbst mitgenommen werden würde, wenn ihr Sohn beim dritten Besuch nicht zu Hause wäre. Der Sohn habe sich bei ihrer Schwester aufgehalten, was diesen nicht bekannt gewesen sei. Sie sei nicht wegen der Sozialleistungen hierhergekommen, sondern sie habe alleine zwei Kinder großgezogen. Sie habe ihr ganzes Leben gearbeitet und sei wegen der Probleme ihres Sohnes aus Tschetschenien ausgereist. Sie wäre nicht ausgereist, wenn sie keine Probleme hätte. Ihre alte Mutter und ihre Verwandten seien noch dort. Ihre Mutter sei im Vorjahr verstorben. Sodann erfolgte ein Vorhalt der Vorsitzenden Richterin an den Vertreter der Beschwerdeführerin, über die Judikatur des VwGH vom 15.05.2003, Zl. 2001/01/0499, wonach die erfolgreiche Beantragung eines Reisepasses des Heimatstaates auch dann zur Beendigung der Flüchtlingseigenschaft führen kann, wenn im Heimatstaat selbst weiterhin die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung besteht und eine Rückkehr dorthin nicht beabsichtigt ist. Ein solcher Fall werde danach etwa vorliegen, wenn der bereits anerkannte Flüchtling darauf bestehe, sich für Zwecke, für die das Konventionsdokument ausreichen würde, eines Passes seines Heimatstaates zu bedienen oder durch die Beantragung eines solchen Passes Vorteile, die an die Staatsangehörigkeit gebunden sind, zu erlangen. Hiezu führte der Beschwerdeführervertreter aus, die Beschwerdeführerin habe sich nicht unter den Schutz der Russischen Föderation stellen wollen. Im Gegenteil, allein das Wort "kann" bedeute nicht "müssen", sondern besage, dass es auf die Umstände des Einzelfalles ankomme. Die Beschwerdeführerin habe den Pass nicht beantragt, sondern gekauft. Er gehe davon aus, dass der Pass nicht echt sei. Es fehle offensichtlich der Wille der Beschwerdeführerin, sich unter den Schutz des Herkunftsstaates zu stellen. Die Beschwerdeführerin führte aus, der Pass sei nicht in Tschetschenien ausgestellt worden. Die vorsitzende Richterin führte aus, dass der Pass der KTU zur Überprüfung auf seine Echtheit vorgelegt werde. Die Frage, ob sie jemals in der Russischen Föderation gewesen sei, verneinte die Beschwerdeführerin. Zur Frage, wieso sie behauptet habe, dass sie den Pass vernichtet hätte, gab sie an, Angst gehabt zu haben, dass sie dem Asylgerichthof den Pass nicht vorlegen könne, wenn das Bundesasylamt ihr diesen abgenommen hätte. Der Beschwerdeführervertreter führte aus, erst an diesem Tag von der Existenz des Passes erfahren zu haben. Auf den Vorhalt, dass sie vor dem Bundesasylamt gelogen habe, was sie nicht dürfe, führte die Beschwerdeführerin aus, sie habe aus Angst gelogen. Weitere Vorbringen wurden nicht erstattet.Auf die Frage, wie sie den Pass, welchen sie doch nicht verbrannt und nunmehr vorgelegt habe, erlangt hätte, gab die Beschwerdeführerin an, man könne in Russland für Geld alles machen lassen. Ihre Tochter habe den Pass für sie besorgt. Sie hätten einander in Weißrussland treffen wollen. Das in dem Pass befindliche Foto sei vor ihrer Ausreise angefertigt worden und ihre Tochter habe es dafür verwendet. Er sei nicht in Tschetschenien, sondern in Stravropol oder Naltschik ausgestellt worden. Als ausstellende Behörde ist in dem Pass laut Dolmetscherin "XXXX" eingetragen. Befragt, ob der Pass echt sei, antwortete die Beschwerdeführerin, sie wisse es nicht. Er sei mit Schmiergeld bezahlt worden. Auf die Frage, ob er von einer Behörde ausgestellt worden oder eine Fälschung sei, gab sie an, dies nicht zu wissen, ihre Tochter habe nur das Geld bezahlt. Sie habe das Foto hergegeben und das Geld bezahlt. Aus dem Pass sei nichts entfernt worden. Den Pass habe sie anfertigen lassen, weil sie gehört habe, dass man ohne diesen Pass nicht nach Weißrussland fahren könne. Ihre Tochter habe mit ihr etwas Zeit verbringen wollen. Auf den Vorhalt, dass ein Konventionspass für alle Länder ausgenommen den Herkunftsstaat gültig sei, gab sie an, es sei ihr gesagt worden, dass nach der polnischen Grenze Weißrussland komme und sie den Pass dort herzeigen solle. Sie habe sich gedacht, dass es ihr weh tun würde, wenn ihre Tochter nach Weißrussland komme und die Beschwerdeführerin die Grenze nicht übertreten könne. Den Pass habe der Schaffner des Zuges von Moskau nach Wien gebracht. Auf nochmalige Nachfrage wiederholte sie, dass es der Zugbegleiter gewesen sei. Auf den Vorhalt, dass sie vor dem Bundesasylamt angegeben hätte, ihr sei gesagt worden, sie brauche ein Visum für Weißrussland, welches ihr zu teuer gewesen sei, weshalb sie sich den Pass besorgt habe, nun bringe sie vor, der Meinung gewesen zu sein, sie hätte in Weißrussland nicht einreisen dürfen. Dazu führte sie aus, dass das Visum mehr gekostet hätte als der Pass und ohne Visum hätte sie nicht in Weißrussland einreisen dürfen. Zum Vorhalt, dass dies ihren Angaben vor dem Asylgerichtshof widerspreche, dass sie mit dem Konventionspass nicht in Weißrussland hätte einreisen können, gab sie an, gemeint zu haben, dass sie ohne Visum im Konventionspass nicht hätte reisen können, welches zu teuer gewesen sei. Ihre Tochter hätte dann umsonst auf sie in Weißrussland gewartet. Über Befragen gab sie an, ihre Tochter in Weißrussland getroffen zu haben. Sie sei einmal dort gewesen, es sei ein Stempel im Pass. In der russischen Föderation sei sie mit dem Pass nicht gewesen. Sie könne den Pass in der russischen Föderation nicht vorzeigen, weil sie nicht nach Russland fahren dürfe oder könne. Auf die Nachfrage, ob sie nicht dürfe oder nicht könne, führte sie aus, sie sei wegen der Probleme ihres Sohnes aus Russland ausgereist. Im Fall ihrer Rückkehr nach Russland, würde sie sofort festgenommen werden, damit sie ihren Sohn fassen könnten. Es sei offensichtlich, was die Kadyrovzy könnten oder machten. Auch in Wien hätten sie einen Tschetschenen ermordet. Nach einem Anschlag vor dem Ramadan 2010 seien sie zu ihrem Bruder gekommen und hätten nach ihrem Sohn gefragt. Nur ihre nahen Verwandten wüssten über ihren Aufenthaltsort bescheid und hätten gesagt, dass sie diesen nicht kennen würden und sie nur wüssten, dass beide ausgereist seien. Die Miliz von römisch 40 habe die Telefonnummer und den Aufenthaltsort ihres Sohnes wissen wollen. Auf die Frage, ob sie noch viele Verwandte in der Russischen Föderation habe, gab sie an, vor ihrer Ausreise aus Tschetschenien sei ihr angedroht worden, dass sie selbst mitgenommen werden würde, wenn ihr Sohn beim dritten Besuch nicht zu Hause wäre. Der Sohn habe sich bei ihrer Schwester aufgehalten, was diesen nicht bekannt gewesen sei. Sie sei nicht wegen der Sozialleistungen hierhergekommen, sondern sie habe alleine zwei Kinder großgezogen. Sie habe ihr ganzes Leben gearbeitet und sei wegen der Probleme ihres Sohnes aus Tschetschenien ausgereist. Sie wäre nicht ausgereist, wenn sie keine Probleme hätte. Ihre alte Mutter und ihre Verwandten seien noch dort. Ihre Mutter sei im Vorjahr verstorben. Sodann erfolgte ein Vorhalt der Vorsitzenden Richterin an den Vertreter der Beschwerdeführerin, über die Judikatur des VwGH vom 15.05.2003, Zl. 2001/01/0499, wonach die erfolgreiche Beantragung eines Reisepasses des Heimatstaates auch dann zur Beendigung der Flüchtlingseigenschaft führen kann, wenn im Heimatstaat selbst weiterhin die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung besteht und eine Rückkehr dorthin nicht beabsichtigt ist. Ein solcher Fall werde danach etwa vorliegen, wenn der bereits anerkannte Flüchtling darauf bestehe, sich für Zwecke, für die das Konventionsdokument ausreichen würde, eines Passes seines Heimatstaates zu bedienen oder durch die Beantragung eines solchen Passes Vorteile, die an die Staatsangehörigkeit gebunden sind, zu erlangen. Hiezu führte der Beschwerdeführervertreter aus, die Beschwerdeführerin habe sich nicht unter den Schutz der Russischen Föderation stellen wollen. Im Gegenteil, allein das Wort "kann" bedeute nicht "müssen", sondern besage, dass es auf die Umstände des Einzelfalles ankomme. Die Beschwerdeführerin habe den Pass nicht beantragt, sondern gekauft. Er gehe davon aus, dass der Pass nicht echt sei. Es fehle offensichtlich der Wille der Beschwerdeführerin, sich unter den Schutz des Herkunftsstaates zu stellen. Die Beschwerdeführerin führte aus, der Pass sei nicht in Tschetschenien ausgestellt worden. Die vorsitzende Richterin führte aus, dass der Pass der KTU zur Überprüfung auf seine Echtheit vorgelegt werde. Die Frage, ob sie jemals in der Russischen Föderation gewesen sei, verneinte die Beschwerdeführerin. Zur Frage, wieso sie behauptet habe, dass sie den Pass vernichtet hätte, gab sie an, Angst gehabt zu haben, dass sie dem Asylgerichthof den Pass nicht vorlegen könne, wenn das Bundesasylamt ihr diesen abgenommen hätte. Der Beschwerdeführervertreter führte aus, erst an diesem Tag von der Existenz des Passes erfahren zu haben. Auf den Vorhalt, dass sie vor dem Bundesasylamt gelogen habe, was sie nicht dürfe, führte die Beschwerdeführerin aus, sie habe aus Angst gelogen. Weitere Vorbringen wurden nicht erstattet.
II. Feststellungen:römisch zwei. Feststellungen:
Zur Person:
Der beschwerdeführenden Partei wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 09.11.2006, Zl. 257.308/3-XIV/08/06, gemäß § 7 Asylgesetz 1997 Asyl gewährt. Am 02.02.2010 wurde die Beschwerdeführerin im Reisezug XXXX bei der Grenzkontrollstelle Terespol in Polen zur Ausweiskontrolle aufgefordert, wobei sie einen gültigen österreichischen Konventionspass ohne Visum für Weißrussland sowie einen am XXXX ausgestellten russischen Reisepass vorwies und sich in keinem dieser Pässe grenzpolizeiliche Einträge befanden. Den russischen Pass hat sie von ihrer Tochter in der Russischen Föderation gegen Schmiergeld ausstellen lassen, um sich damit die Kosten für ein Visum für Weißrussland zu ersparen, wo sie ihre Tochter treffen wollte, welche ihrerseits beabsichtigte von Tschetschenien dorthin zu reisen. Laut den im vorgelegten russischen Reisepass befindlichen Kontrollstempeln war die Beschwerdeführerin tatsächlich in Weißrussland, sie hatte jedoch nicht vor, in die Russische Föderation zurückzukehren.Der beschwerdeführenden Partei wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 09.11.2006, Zl. 257.308/3-XIV/08/06, gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 Asyl gewährt. Am 02.02.2010 wurde die Beschwerdeführerin im Reisezug römisch 40 bei der Grenzkontrollstelle Terespol in Polen zur Ausweiskontrolle aufgefordert, wobei sie einen gültigen österreichischen Konventionspass ohne Visum für Weißrussland sowie einen am römisch 40 ausgestellten russischen Reisepass vorwies und sich in keinem dieser Pässe grenzpolizeiliche Einträge befanden. Den russischen Pass hat sie von ihrer Tochter in der Russischen Föderation gegen Schmiergeld ausstellen lassen, um sich damit die Kosten für ein Visum für Weißrussland zu ersparen, wo sie ihre Tochter treffen wollte, welche ihrerseits beabsichtigte von Tschetschenien dorthin zu reisen. Laut den im vorgelegten russischen Reisepass befindlichen Kontrollstempeln war die Beschwerdeführerin tatsächlich in Weißrussland, sie hatte jedoch nicht vor, in die Russische Föderation zurückzukehren.
Zur Lage in Tschetschenien und zur IFA von Tschetschenen in Russland (Stand Jänner 2011):
Die Tschetschenische Republik ist eines der 83 Subjekte der Russischen Föderation. Die sieben mehrheitlich moslemischen Republiken im Nordkaukasus wurden jüngst zu einem neuen Föderationsbezirk mit der Hauptstadt Pjatigorsk zusammengefasst. Die Tschetschenen sind bei weitem die größte der zahlreichen kleinen Ethnien im Nordkaukasus. Tschetschenien selbst ist (kriegsbedingt) eine monoethnische Einheit (93% der Bevölkerung sind Tschetschenen), fast alle sind islamischen Glaubens (sunnitische Richtung). Die Tschetschenen sind das älteste im Kaukasus ansässige Volk und nur mit den benachbarten Inguschen verwandt. Freiheit, Ehre und das Streben nach (staatlicher) Unabhängigkeit sind die höchsten Werte in der tschetschenischen Gesellschaft, Furcht zu zeigen gilt als äußerst unehrenhaft. Sehr wichtig ist auch der Respekt gegenüber älteren Personen und der Zusammenhalt in der (Groß-)Familie, den Taips (Clans) und Tukkums (Tribes). Eine große Bedeutung hat auch das Gewohnheitsrecht Adat. Es gibt sprachliche und mentalitätsmäßige Unterschiede zwischen den Flachland- und den Bergtschetschenen.
In Tschetschenien hatte es nach dem Ende der Sowjetunion zwei Kriege gegeben. 1994 erteilte der damalige russische Präsident Boris Jelzin den Befehl zur militärischen Intervention. Fünf Jahre später begann der zweite Tschetschenienkrieg, russische Bodentruppen besetzten Grenze und Territorium der Republik Tschetschenien. Die Hauptstadt Grosny wurde unter Beschuss genommen und bis Januar 2000 fast völlig zerstört. Beide Kriege haben bisher 160.000 Todesopfer gefordert. Zwar liefern sich tschetschenische Rebellen immer wieder kleinere Gefechte mit tschetschenischen und russischen Regierungstruppen, doch seit der Ermordung des früheren Präsidenten Tschetscheniens, Aslan Maschadow, durch den russischen Geheimdienst FSB im März 2005 hat der bewaffnete Widerstand an Bedeutung verloren.
Laut Ministerpräsident Putin ist mit der tschetschenischen Parlamentswahl am 27.11.2005 die Wiederherstellung der verfassungsmäßigen Ordnung in Tschetschenien abgeschlossen worden. Dabei errang die kremlnahe Partei "Einiges Russland" die Mehrheit der Sitze. Beobachter stellten zahlreiche Unregelmäßigkeiten fest. Hauptkritik an der Wahl war u.a. die anhaltende Gewaltausübung und der Druck der Miliz (sog. "Kadyrowzy") gegen Wahlleiter und Wahlvolk. Nach dem Rücktritt seines Vorgängers Alu Alchanow im Februar 2007 hat der bisherige Ministerpräsident Ramzan Kadyrow am 05.04.2007 das Amt des tschetschenischen Präsidenten angetreten. Er hat seine Macht in der Zwischenzeit gefestigt und zu einem Polizeistaat ausgebaut. Seit 2. September 2010 trägt Kadyrow den Titel "Oberhaupt" Tschetscheniens.
Der von Russland unterstützte Präsident Ramzan Kadyrow verfolgt offiziell das Ziel Ruhe, Frieden und Stabilität in Tschetschenien zu garantieren und den Einwohnern seines Landes Zugang zu Wohnungen, Arbeit, Bildung, medizinischer Versorgung und Kultur zu bieten.
Der russische Präsident Medwedew versucht Tschetschenien auch durch Wirtschaftshilfe zu "befrieden".
Neben der endgültigen Niederschlagung der Separatisten und der Wiederherstellung bewohnbarer Städte ist eine wichtige Komponente dieses Ziels die Wiederbelebung der tschetschenischen Traditionen und des tschetschenischen Nationalbewusstseins. Kadyrow fördert das Bekenntnis zum Islam, warnt allerdings vor extremistischen Strömungen wie dem Wahhabismus. Viele Moscheen wurden wiederaufgebaut, die Zentralmoschee von Grosny ist die größte in Russland. Jeder, der in Verdacht steht, ihn und seine Regierung zu kritisieren, wird verfolgt. Eine organisierte politische Opposition gibt es daher nicht. Die 16.000 Mann starken Einheiten Kadyrows sind für viele Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien bis heute verantwortlich.
(Tschetschenien, http://de.wikipedia.org/wiki/Tschetschenien, Zugriff 11.01.2011, Ramzan Kadyrow, http://de.wikipedia.org/wiki/Ramsan_Achmatowitsch_Kadyrow, Zugriff 11.01.2011, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus:
Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 25.11.2009, Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 04.04.2010, Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, Adat-Blutrache vom 5.11.2009, Martin Malek, Understanding Chechen Culture, Der Standard vom 19.01.2010, Eurasisches Magazin vom 03.05.2010, Analyse der Staatendokumentation zur Situation der Frauen in Tschetschenien vom 08.04.2010, )
1. Allgemeine Sicherheitssituation
Präsident Ramzan Kadyrow hat in Tschetschenien ein repressives, stark auf seine Person zugeschnittenes Regime etabliert, was die Betätigungsmöglichkeiten für die Zivilgesellschaft auf ein Minimum reduziert. Trotz deutlicher Wiederaufbauerfolge ist die ökonomische Lage in Tschetschenien desolat, es gibt kaum Beschäftigungsmöglichkeiten außerhalb des staatlichen Sektors. Nach zwei Jahren mit deutlichen Fortschritten sowohl bei der Sicherheitsals auch bei der Menschenrechtslage hatte sich die Situation in beiden Bereichen in den Jahren 2008 und 2009 insgesamt wieder verschlechtert. Berichtet wurde von verstärktem Zulauf zu den in der Republik aktiven Rebellengruppen und erhöhter Anschlagstätigkeit. Im gesamten Nordkaukasus soll es nach Angaben des FSB 600 bis 700 aktive Rebellen geben. Nach glaubhaften Angaben von Menschenrechts-NROs reagierten die Behörden in einigen Fällen mit dem Abbrennen der Wohnhäuser der Familien von Personen, die sich den Rebellen angeschlossen haben. Die Entführungszahlen stiegen wieder an: Memorial hat 74 Entführungsfälle für die erste Jahreshälfte 2009 registriert (im Gesamtjahr 2008 waren es im Vergleich 42). Die Entführungen wurden größtenteils den (vor allem republikinternen) Sicherheitskräften zugeschrieben. Weiterhin werden zahlreiche Fälle von Folter gemeldet. Unter Anwendung von Folter erlangte Geständnisse werden (nach Informationen von Memorial) - auch außerhalb Tschetscheniens - regelmäßig in Gerichtsverfahren als Grundlage von Verurteilungen genutzt.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 04.04.2010, Seite 18)
Den Machthabern in Russland ist es gelungen, den Konflikt zu "tschetschenisieren", das heißt, es kommt nicht mehr zu offenen Kämpfen zwischen russischen Truppen und Rebellen, sondern zu Auseinandersetzungen zwischen der Miliz von Ramzan Kadyrow und anderen "pro-russischen" Kräften/Milizen - die sich zu einem erheblichen Teil aus früheren Rebellen zusammensetzen - einerseits sowie den verbliebenen, eher in der Defensive befindlichen Rebellen andererseits. Die bewaffnete Opposition wird mittlerweile von islamistischen Kräften dominiert, welche allerdings kaum Sympathien in der Bevölkerung genießen. Die bewaffneten Auseinandersetzungen konzentrierten sich auf entlegene Bergregionen.
Seit Jahresbeginn 2010 ist es in Tschetschenien jedoch zu einem spürbaren Rückgang von Rebellen-Aktivitäten gekommen. Diese werden durch Anti-Terror Operationen in den Gebirgsregionen massiv unter Druck gesetzt, was teilweise ein Ausweichen der Kämpfer in die Nachbarrepubliken Dagestan und Inguschetien bewirkt. Die Macht von Ramzan Kadyrow, ist in Tschetschenien unumstritten. Politische Beobachter meinen, Ersatz für Kadyrow zu finden wäre sehr schwierig, da er alle potentiellen Rivalen ausgeschalten habe, über privilegierte Beziehungen zum Kreml und zu Ministerpräsident Putin verfüge und sich großer Beliebtheit unter der Bevölkerung erfreue.
(Asylländerbericht Russland der Österreichischen Botschaft in Moskau, Stand 21.10.2010, Seite 15)
Der stetige Rückgang der föderalen Streitkräfte nach Ende der "heißen" Phase des zweiten Krieges ab 2002 kann als Zeichen für die verbesserte Sicherheitslage verstanden werden. Der Rückzug der russischen Truppen war nicht nur durch die Stabilisierung der Sicherheitslage, sondern auch durch die sukzessive Übergabe der Verantwortung auf lokale tschetschenische Streitkräfte, die erst in den letzten Jahren anwuchsen, möglich. Die andauernde Stationierung föderaler Sicherheitskräfte in Tschetschenien und der trotz der Beendigung der von 1999 bis 2009 dauernden Anti-Terror-Organisation (ATO) nicht erfolgte Abzug zeigen, dass die tschetschenischen Sicherheitskräfte weiterhin föderale Unterstützung im Kampf gegen die Rebellen benötigen. Andererseits kann auch davon ausgegangen werden, dass Moskau seine Truppen vermutlich aus mangelndem Vertrauen in Kadyrow weiterhin dort stationiert lässt. Die in den letzten Monaten ergriffenen Maßnahmen und die Wortwahl der Präsidenten Medwedew und Kadyrow sowie des Ministerpräsidenten Putin zeigen jedenfalls, dass man zur Bekämpfung des "Terrorismus" im Nordkaukasus insgesamt weiterhin eher auf militärische Gewalt setzt, und soziale und wirtschaftliche Maßnahmen eine untergeordnete Rolle spielen.
Medwedew fordert weiterhin "brutale Maßnahmen" gegen Terroristen und spricht von einem "schonungslosen Kampf" gegen die Rebellengruppen. Auch in Zusammenhang mit den Anschlägen auf die Moskauer U-Bahn im März 2010 oder den Anschlag auf ein Kaffeehaus in Pjatigorsk im August 2010 sprach sich Medwedew für die "Zerstörung" der Kämpfer aus. In Anbetracht der 2014 in Sotschi stattfindenden olympischen Winterspiele wird gemutmaßt, dass Medwedew meinen könnte, allein die Anwendung roher Gewalt könne die Region genügend stabilisieren um die Abhaltung der Spiele nicht zu gefährden.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 14)
Zusammenfassend ist auszuführen, dass nach Beendigung der Anti-Terror-Organisation 2009 temporär wieder vermehrt Anschläge in Tschetschenien zu verzeichnen waren. Die 2009 sprunghaft angestiegene Anzahl an Selbstmordanschlägen ist 2010 wieder stark eingebrochen. Der jüngste Angriff auf die Heimatstadt Kadyrows Zenteroi am 29. August 2010 lässt keine Zweifel, dass die tschetschenischen Rebellen auch zu taktisch herausfordernden Aktionen fähig sind. Von einer Stärkung der Widerstandsbewegung, die in der nächsten Zeit zu einem Ausbruch größerer Kamphandlungen führen könnte, ist jedoch nicht auszugehen.
Wenngleich sich die Sicherheitslage im Sinne dessen, dass keine großflächigen Kampfhandlungen stattfinden und es zu keiner Vertreibung der Zivilbevölkerung kommt stabilisiert hat, so zeigt sich also, dass dies nicht zuletzt auf die repressive Machtausübung Ramzan Kadyrows und seiner Sicherheitskräfte zurückzuführen ist. Das teilweise brutale und in einigen Fällen als menschenrechtswidrig zu bezeichnende Vorgehen der Sicherheitskräfte (für das diese kaum belangt werden) bringt zwar auch Resultate mit sich, da immer wieder auch führende Kämpfer "neutralisiert", also getötet oder verhaftet werden. Dadurch konnte die Sicherheitslage in Tschetschenien weitgehend stabilisiert werden. Andererseits trägt dieses Vorgehen dazu bei, dass sich auch junge Menschen, die sich zunächst nicht mit radikal-islamischem Gedankengut identifizieren, der Widerstandsbewegung anschließen. Deshalb wird die Rebellenbewegung auch in nächster Zeit nicht an Schlagkraft verlieren. Eine nachhaltige Befriedung ist also weiterhin nicht absehbar, die in Zusammenhang mit Tschetschenien so oft zitierte Gewaltspirale dreht sich weiter.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 4-5)
2. Verfolgungsgefahr
2.1. Zivilbevölkerung
Glaubwürdigen Berichten von NROs, internationalen Organisationen und der Presse zufolge haben sich auch nach dem von offizieller Seite festgestellten Abschluss des "politischen Prozesses" zur Überwindung des Tschetschenienkonflikts dort erhebliche Menschenrechtsverletzungen durch russische und pro-russische tschetschenische Sicherheitskräfte gegenüber der tschetschenischen Zivilbevölkerung fortgesetzt.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 04.04.2010, Seite 18)
Bei Sondereinsätzen der Anti-Terror-Organisation geraten gelegentlich auch Zivilisten ins Schussfeld, wie etwa ein Vorfall im inguschetisch-tschetschenischen Grenzgebiet im Februar 2010 zeigt:
Bei diesem Sondereinsatz kamen je nach Angaben zwischen vier und 14 Zivilisten ums Leben. Zudem steht der Vorwurf im Raum, dass Sicherheitskräfte getötete Zivilisten manchmal als Kämpfer bezeichnen würden, um die Statistik zu schönen. Die derzeit stattfindenden Kämpfe führen jedoch nicht zu einer Vertreibung der Zivilbevölkerung.
In den letzten Jahren kehrten nicht nur tausende Binnenflüchtlinge in ihre Häuser zurück, sondern auch Tschetschenen, die nach Europa flüchteten. Das subjektive Unsicherheitsgefühl verhindert eine solche Rückkehr scheinbar nicht. Dennoch darf nicht außer Acht gelassen werden, dass in Tschetschenien weiterhin Menschenrechtsverletzungen wie willkürliche Verhaftungen oder unmenschliche Behandlung durch Sicherheitskräfte stattfinden und fragwürdige Maßnahmen wie die Kollektivbestrafung von Kadyrow und anderen tschetschenischen Amtsträgern gutgeheißen werden.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 5)
Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist unzureichend. Bisher gibt es nur sehr wenige Verurteilungen. Im April 2006 verurteilte ein Gericht in Rostow den Vertragssoldaten Kriwoschenok zu 18 Jahren Haft wegen der Erschießung dreier tschetschenischer Zivilisten im November 2005. Im Juni 2007 verhängte dasselbe Gericht in der "Sache Ulman" Haftstrafen zwischen neun und 14 Jahren gegen vier Offiziere wegen der Erschießung von sechs tschetschenischen Zivilisten im Dezember 2002. Ulman und Mittäter waren zuvor zwischen 2002 und 2005 zweimal von Geschworenengerichten freigesprochen worden, bis der russische Verfassungsgerichtshof diese Freisprüche kassierte und eine erneute gerichtliche Prüfung des Falls anordnete. Drei der Verurteilten sind allerdings untergetaucht. Für Aufsehen sorgte die vorzeitige Entlassung von Ex-Oberst Budanow. Er war 2003 zu zehn Jahren Haft verurteilt worden, weil er im Jahr 2000 eine 18-jährige Tschetschenin getötet hatte, und ist im Januar 2009 vorzeitig aus der Haft entlassen worden.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 04.04.2010, Seite 19)
Eine Gefahr für Zivilisten stellen nicht nur die Kämpfe zwischen Aufständischen und Sicherheitskräften dar, sondern auch die in der Republik verbreiteten Anti-Personenminen. Rund 14.000 Hektar, etwa 1% des gesamten Territoriums sollen weiterhin vermint sein. 2008 starben 39 Personen, zwischen 2005 und 2008 insgesamt 171 Personen durch Anti-Personenminen und Blindgänger. Die Zahl der Todesfälle ging in diesen drei Jahren mit jedem Jahr zurück. Des Problems der Minen ist man sich bewusst, zuletzt sprach sich Präsident Medwedew im August 2010 für weitere Minenräumungen in Tschetschenien aus. (Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 19-20)
2.2. Die Rebellen
Die tschetschenische Rebellenbewegung entwickelte sich bereits vor Ausbruch des zweiten Krieges immer mehr von einer separatistischen hin zu einem islamistischen Netzwerk und radikalisierte sich im Verlauf der Kriegsjahre erheblich. Damit einher ging die Ausbreitung der Gewalt auf die Nachbarrepubliken Inguschetien und Dagestan, wo die Sicherheitslage mittlerweile als prekärer als in Tschetschenien gilt, sowie in geringerem Ausmaß auch auf Kabardino-Balkarien, Karatschajewo-Tscherkessien und Nordossetien. Durch die Ausrufung des "Kaukasus Emirats" durch Dokku Umarow (Emir Abu Usman) Ende Oktober 2007 wurde offensichtlich, dass sich der tschetschenische Widerstand nunmehr als Teil einer pankaukasischen islamischen Bewegung betrachtet, deren Ziel nicht die Unabhängigkeit der Republik, sondern vielmehr die "Befreiung" der derzeit "von den Russen besetzten" "islamischen Lande" von "Ungläubigen" ist. Grundsätzlich kann die tschetschenische Rebellenbewegung daher heute nicht mehr losgelöst von den im gesamten Nordkaukasus agierenden Rebellengruppen betrachtet werden. Die einzelnen Gruppen des die Republiksgrenzen überschreitenden Netzwerks stehen zwar miteinander in Verbindung, handeln jedoch weitgehend autonom und dürften einzelne Angriffe auch nicht miteinander koordinieren.
Die Anführer der einzelnen Gruppen ("Dschamaat") nennen sich "Emir". Das traditionelle Rückzugsgebiet in den Wäldern der schwach besiedelten Bergregion im Süden des Landes wird nach wie vor genutzt. Insbesondere die Grenzgebiete zu den Nachbarrepubliken Inguschetien und Dagestan sind von Bedeutung. Die tatsächliche Anzahl der Kämpfer ist unklar, Schätzungen reichen von 50 bis 60 (Aussagen Kadyrows) über rund 500 (FSB) bis zu 1.500 Mann (einzelne unabhängige Beobachter in Tschetschenien). Dokku Umarow gab im März 2010 an, die Anzahl der Mudschaheddin im gesamten Nordkaukasus läge zwischen 10.000 und 30.000 Mann, bei entsprechenden Ressourcen könnte er fünf- bis zehnmal so viele anführen. Während die Angaben Kadyrows zu niedrig angesetzt sind (allein 2009 sollen offiziellen Angaben zufolge 190 Kämpfer in Tschetschenien ums Leben gekommen sein, in den ersten sieben Monaten 2010 51), sind jene Umarows sicherlich stark übertrieben.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 14-15)
Verfolgungshandlungen von Unterstützern der Kämpfer im zweiten Tschetschenienkrieg können eher vorkommen als bei Unterstützern der Kämpfer des ersten Krieges, wo eine Vorfolgung heutzutage eher auszuschließen ist. Entscheidend für eine Verfolgung ist, wie aktiv ein Kämpfer tatsächlich involviert war oder gegebenenfalls immer noch ist. Sowohl bei den Unterstützern des Widerstands im ersten und zweiten Tschetschenienkrieg vor 2005 sind einzelne Verfolgungshandlungen jedoch nicht gänzlich ausgeschlossen. Familienmitglieder und Unterstützer von derzeit aktiven Rebellen sind, sofern sie als solche bekannt sind, sicherlich einer Bedrohung durch staatliche Organe ausgesetzt. Fälle strafrechtlicher Verfolgung von Unterstützern von Rebellen sind bekannt. Die ergriffenen Maßnahmen wie etwa Hausniederbrennungen finden nicht offiziell statt, werden aber geduldet, wenn nicht sogar durch Aussagen hoher Regierungsbehörden bis hin zu Präsident Kadyrow informell gefördert.
(Analyse der Staatendokumentation, Tschetschenien - Gefährdungseinschätzung: Menschenrechtsaktivisten und Unterstützer (von ehemaligen) Widerstandskämpfern vom 09.09.2009, Seite 13 und 14)
Eine weitere Strategie, Rebellen zu bekämpfen, besteht darin, Angehörige vermeintlicher Rebellen unter Druck zu setzen, um diese zur Aufgabe zu bewegen. Nachdem dieses Vorgehen Menschenrechtsorganisationen zufolge in den letzten Jahren zurückgegangen war, wird seit 2008 wieder vermehrt über solche Repressalien berichtet. So etwa dokumentierte die NRO Human Rights Watch zwischen Juli 2008 und Juli 2009 über zwei Dutzend Fälle, bei denen tschetschenische Sicherheitskräfte Häuser von Familien angeblicher Untergrundkämpfer angezündet haben - als Strafe dafür, dass ein Sohn oder Enkel Widerstandskämpfer sei. Seit Sommer 2009 erhielt Human Rights Watch weitere Berichte über Haus-Niederbrennungen, zuletzt im März 2010 in Schali. Hochrangige lokale Politiker wie Ramzan Kadyrow oder der Bürgermeister von Grosny Muslim Chutschijew sprachen sich explizit für diese Art der kollektiven Bestrafung aus. Des Weiteren gibt es Berichte, denen zufolge Sicherheitskräfte Rebellen zu vergiften versuchen.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 12)
2.2.1. Das Vorgehen der Rebellen
In den ersten Jahren des zweiten Krieges kämpften ganze Armeedivisionen und Brigaden russischer Truppen gegen die Rebellen. Nachdem es den föderalen Truppen gelungen war, große Kampfverbände zu besiegen, gingen die Auseinandersetzungen in einen Guerillakrieg über. In den ersten Monaten des zweiten Tschetschenienkrieges waren die russischen Truppen, die sich vor allem auf die als Hochburgen der Rebellen geltenden südlichen Regionen der Republik konzentrierten, beinahe täglich Bombenanschlägen und Angriffen durch Heckenschützen ausgesetzt. Die Stärke und Kräfte der Kämpfer nahmen ab 2002 und deutlich mit 2004 ab, die Häufigkeit militärischer Aktionen ging zurück. Nachdem viele hochrangige Kommandeure der ersten Generation liquidiert worden waren, - nämlich im März 2002 Ibn al-Chattab, im Jänner 2003 Ruslan Gelajew, im März 2005 Aslan Maschadow, im Juni 2006 Abdul-Chalim Sadulajew und im Juli 2006 Schamil Bassajew - verlor die Rebellenbewegung in Tschetschenien insgesamt an Schlagkraft. Tschetschenische Kämpfer begannen zunehmend auf Terrorakte zu setzen, wie etwa die Geiselnahme im Moskauer Theater Dubrowka 2002, die Geiselnahme an der Schule von Beslan 2004 oder der Angriff auf Naltschik 2005. Die jüngsten Anschläge im russischen Kernland - jener auf den Zug Newski-Express im November 2009 und die Moskauer U-Bahn im März 2010 - gingen Bekennerschreiben zufolge zwar ebenfalls auf das Konto nordkaukasischer Rebellen, allerdings vermutlich nicht tschetschenischer.
Heutzutage teilt sich die Rebellenbewegung in Tschetschenien in kleine, extrem mobile und unabhängige Gruppen von Kämpfern, die sich im gesamten Nordkaukasus praktisch mehr oder weniger frei bewegen können. Die kleine Gruppengröße (Berichten zufolge fünf bis zehn Kämpfer pro Gruppe) erleichtert es, flexibel zu bleiben, die Standorte häufig zu wechseln und die Infiltration durch Gegner zu erschweren. Regelmäßig - aus Medienberichten zu schließen mehrmals monatlich - kommt es zu Angriffen gegen staatliche Einrichtungen und Sicherheitskräfte, ebenso wie gegen vermeintliche Gegner der Rebellen. Seit 2008 führt die islamistische Rebellenbewegung im Nordkaukasus wieder vermehrt Selbstmordattentate durch, die insbesondere auf lokale Sicherheitskräfte abzielen, jedoch auch zahlreiche zivile Opfer fordern. Nachdem sich im Jahr 2001 die erste so genannte "Schwarze Witwe" in die Luft gesprengt hatte, kam es nicht zuletzt durch die Gründung des Selbstmordkommandos "Riyadus Salihin" ("Gärten der Tugendhaften") durch Schamil Bassajew regelmäßig zu Selbstmordanschlägen. 2004 riss diese Reihe ab, nach einer ungefähr vierjährigen Pause kam es zu einer Wiederbelebung der Riyadus Salihin durch Said Buryatsky (Alexandr Tichomirow) Ende 2008. Im Jahr 2009 kam es ab dem Sommer in Tschetschenien zu mindestens zehn Selbstmordanschlägen. Danach ging deren Häufigkeit zwar wieder zurück, dennoch kam es auch 2010 zu, je nach Quelle, ein bis zwei Selbstmordanschlägen.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 16)
2.2.2. Schwächung der Rebellenbewegung
Im letzen Jahr kamen zahlreiche Anführer des Kaukasus Emirats ums Leben, darunter auch tschetschenische. Zuletzt wurde am 21. August 2010 der "Emir von Grosny", Chamsat Schamilew, bei einem Sondereinsatz getötet. Gerade in Tschetschenien selbst gelang es im Gegensatz zu Dagestan, Inguschetien und Kabardino-Balkarien aber nicht, auch bedeutende Führungspersönlichkeiten wie Dokku Umarow, festzunehmen oder zu liquidieren. Ob die Tötung von Führungspersönlichkeiten zu einer Schwächung der tschetschenischen Rebellenbewegung führen würde ist fraglich. Das Beispiel der anderen Republiken zeigt, dass dies zumindest kurzfristig nicht zu einer entscheidenden Schwächung der einzelnen Dschamaat führt. 2009 wurden den offiziellen Angaben zufolge 148 Kämpfer "liquidiert", 290 Kämpfer und Unterstützer wurden verhaftet. Jedoch scheint der Zulauf zur Rebellenbewegung weiterhin stabil zu sein.
Die nordkaukasische Widerstandsbewegung wird mittlerweile von islamistischen Kräften dominiert. Radikal-islamisches Gedankengut findet jedoch in Tschetschenien kaum Sympathien in der Bevölkerung, die Islamisten können sich durch den hohen Repressionsdruck nicht frei in der Öffentlichkeit bewegen. Obwohl die radikal-islamische Ausrichtung einige Männer abschrecken soll sich den Kämpfern anzuschließen, scheint die nordkaukasische Rebellenbewegung keine Probleme zu haben, neue Mitglieder zu rekrutieren. Dabei soll es sich um eine neue Generation vor allem junger Männer handeln, die aufgrund des gewalttätigen Vorgehens der lokalen Sicherheitskräfte gegen vermeintliche Rebellen und ihre Angehörige radikalisiert werden. Aber auch junge Frauen schließen sich vereinzelt der Rebellenbewegung an. Dazu kommen sozioökonomische Gründe: Bei der hohen Arbeitslosenrate fehlt vielen jungen Tschetschenen die Perspektive. Das radikal islamistische Gedankengut spielt bei der Rekrutierung eine untergeordnete Rolle, viele werden erst als Mitglied der Untergrundbewegung indoktriniert.
Obwohl die Rekrutierung neuer Mitglieder kein Problem darstellt, gehen den tschetschenischen Kämpfern einigen Beobachtern zufolge zusehends die Ressourcen aus, da es Kadyrow und russischen Sicherheitskräften gelungen sei, ihre Versorgungslinien abzuschneiden. Am 1. August 2010 wurde ein Video von Dokku Umarow veröffentlicht, in dem er seinen Rücktritt erklärte. Am nächsten Tag erklärte er in einem weiteren Video, dass ersteres gefälscht gewesen wäre und er nicht zurücktrete. Seitdem ranken sich die Gerüchte über die Gründe für diese widersprüchlichen Aussagen, zum Beispiel wird gemutmaßt, ob es einen Putsch jüngerer Emire gegeben hat, die Umarow zum Rücktritt gezwungen hatten oder ob Umarow unter Druck stand, weil er als schlechter militärischer Stratege betrachtet wird oder ihm die Schuld an der Schwächung des tschetschenischen Flügels des Emirats gegeben wurde.
Anderen Spekulationen zufolge hatten einige Emire der anderen Republiken nach dem Rücktritt Umarows dessen von ihm ernannten Nachfolger Aslanbek Wadalow (Emir Aslanbek) nicht anerkannt, was Umarow zu diesem "Rücktritt vom Rücktritt" zwang. Einer wiederum anderen Interpretation der Ereignisse zufolge handelte es sich um einen von langer Hand geplanten Coup des russischen Föderalen Sicherheitsdienstes (FSB), um Umarows Position als Anführer des Kaukasus Emirats zu unterminieren. Der tschetschenische Emir Aslanbek selbst trat Mitte August als Stellvertreter Umarows (naib), zu dem er erst im Juli 2010 ernannt worden war, zurück. Er und Husein Gakajew, ebenfalls erst im Juli zum Emir des Gebiets Tschetscheniens des Kaukasus Emirats ernannt, erklärten Umarow nunmehr nicht die Treue halten zu können. Dem folgten auch die beiden bekannten, in Tschetschenien aktiven Emire Tarchan und Muchannad, wenngleich sich alle als dem Kaukasus Emirat weiterhin verpflichtet erklärten. Andere Emire des in Kabardino-Balkarien und Karatschajewo-Tscherkessien tätigen Jarmuk Dschamaat und des inguschetischen und des Dagestan Dschamaat hingegen erklärten Umarow weiterhin ihre Loyalität. Diese jüngsten Vorgänge werden vielfach als Spaltung innerhalb der Rebellenbewegung interpretiert.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 16-18)
Die tschetschenischen Sicherheitskräfte unterstehen fast allesamt dem tschetschenischen Innenministerium. Nach Auflösung der beiden Bataillons Sapad und Wostok, die direkt dem russischen Verteidigungsministerium unterstanden hatten, stehen in der Praxis alle Sicherheitskräfte in Tschetschenien unter der direkten Kontrolle Ramzan Kadyrows oder sind ihm loyal, da es Kadyrow im Laufe der Jahre gelungen war, nahezu das gesamte Innenministerium mit Vertrauenspersonen zu besetzen
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 9)
Die Rebellenbewegung erfuhr durch den Verlust hunderter Kämpfer und hochrangiger Kommandeure durch Tod oder Überlaufen eine Schwächung, die sich ab 2003 bemerkbar machte. Dies führte aber aufgrund des nicht abzubrechen scheinenden Zulaufs zur Rebellenbewegung nicht zu einer Ausmerzung dieser, Angriffe auf Sicherheitskräfte werden regelmäßig durchgeführt. Am 29. August 2010 wurde die Heimatstadt Ramzan Kadyrows, Zenteroi, von einer Gruppe von 30 bis 60 islamistischen Kämpfern angegriffen. Überraschend war hier vor allem, dass eine so große Einheit angriff. Der Angriff zeigt aber auch, dass die Rebellen zu taktisch herausfordernden Aktionen fähig sind, schließlich gilt Zenteroi als die am besten bewachte Stadt Tschetscheniens.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 18)
2.2.3. Neuerliche Gewalt durch Rebellengruppen
Als Gründe für den neuerlichen Gewaltausbruch werden nicht nur religiöser Extremismus und ethnischer Separatismus genannt. Auch die autoritäre Politik Kadyrows und die durch russische und tschetschenische Sicherheitskräfte begangenen Menschenrechtsverletzungen werden als Auslöser genannt. Wie bereits erwähnt werden Armut und die schlechte wirtschaftliche Lage sowie die weit verbreitete Korruption und Klanwirtschaft ebenso dafür verantwortlich gemacht, den Zulauf aus der tschetschenischen Bevölkerung zur Widerstandsbewegung nicht abreißen zu lassen.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 14-18)
Am 19.10.2010 drangen Terroristen sogar bis zum schwer bewachten Parlament in Grosny vor. Aus bisher ungeklärten Gründen gelang es drei Terroristen die Sperre vor dem Parlamentsgebäude zu passieren. Einer der Angreifer sprengte sich davor in die Luft, zwei Untergrundkämpfer drangen in das Gebäude ein, lieferten sich im Erdgeschoss ein Feuergefecht mit den tschetschenischen Sicherheitskräften und sprengten sich dann selbst in die Luft. Tschetschenische Parlamentsabgeordnete, die eine Geiselnahme fürchteten, flüchteten in den zweiten Stock. Russische Parlamentarier, die aus der Ural-Region Swerdlowsk angereist waren, wurden evakuiert. Tschetschenische Polizisten verließen mit blutenden Köpfen das Gebäude. Außer den Terroristen wurden bei dem Überfall drei Personen getötet, darunter zwei Polizisten und ein tschetschenischer Zivilist. 17 Personen, darunter sechs Polizisten und elf Zivilisten, wurden verletzt. Mit dem Überfall zeigten die Separatisten, dass sie auch in Tschetschenien, wo es in den letzten Jahren weit weniger Anschläge gegeben hatte, als in den Nachbarrepubliken Inguschetien und Dagestan, noch handlungsfähig sind. Kadyrow, das von Putin eingesetzte Oberhaupt Tschetscheniens, versuchte den Vorfall herunterzuspielen. Seine Sicherheitskräfte hätten nur 20 Minuten gebraucht, um den Angriff auf das Parlament abzuwehren. Doch nach Medienberichten dauerten die Feuergefechte über eine Stunde.
(Eurasisches Magazin: Der Terror in Tschetschenien ist zurück vom 06.12.2010)
Am 6. Juli forderte Putin im südrussischen Kislowodsk eine Amnestie für die Untergrundkämpfer im Nordkaukasus. Damit bewies er, dass man mit allen Mitteln Frieden erreichen will.
(Informationszentrum Asyl & Migration: Russische Föderation, Länderinformation und Pressespiegel zur Menschenrechtslage und politischen Entwicklung, Lage im Nordkaukasus vom September 2010, Seite 5)
3. Innerstaatliche Fluchtalternative
Die Reise bzw. der Aufenthalt von Personen aus den Krisengebieten im Nordkaukasus in andere Teile der Russischen Föderation ist grundsätzlich möglich, wird aber sowohl durch Transportprobleme als auch durch fehlende Aufnahmekapazitäten erschwert. Wer dazu die Hilfe russischer Regierungsstellen in Anspruch nehmen muss, kann bürokratischen Hemmnissen und Behördenwillkür begegnen. In großen Städten (z.B. in Moskau und St. Petersburg) wird der Zuzug von Personen restriktiv reguliert. Dies beschränkt im Zusammenhang mit der antikaukasischen Stimmung besonders stark die Möglichkeit zurückgeführter Tschetschenen, sich legal dort niederzulassen. Der Botschaft Moskau sind Fälle von Tschetschenen in Moskau bekannt, die gegenüber ihren Vermietern ihre Volkszugehörigkeit verheimlichten und sich stattdessen als Tartaren ausgaben, weil sie sich dadurch weniger Schwierigkeiten bei ihrer Registrierung erhofften. Der Menschenrechtsbeauftragte der Russischen Föderation hat bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass Tschetschenen landesweit, insbesondere in den Großstädten, häufig die Registrierung verweigert wird. In seinem Jahresbericht 2008 kritisiert er das noch ungelöste Problem von tschetschenischen Pensionären, deren Arbeitsdokumente während der Tschetschenien-Kriege oder im Rahmen von Terrorbekämpfungsmaßnahmen in Tschetschenien verloren gegangen sind, und die vor allem außerhalb Tschetscheniens daher keine Rentenansprüche nachweisen können.
Es ist darauf hinzuweisen, dass aus den Nordkaukasusrepubliken stammende Personen auch bei Übersiedlung in andere Teile Russlands grundsätzlich weiterhin dem Zugriff der Behörden ihrer Herkunftsregion unterworfen sind. Den regionalen Strafverfolgungsbehörden ist es möglich, auf der Grundlage von in ihrer Heimatregion erlassenen Rechtsakten auch in anderen Föderationssubjekten Personen in Gewahrsam zu nehmen und in ihre Heimatregion zu verbringen. Nach glaubhaften Berichten von Menschenrechts-NGOs wie Memorial wird diese Möglichkeit regelmäßig genutzt; z.B. haben tschetschenische Ermittler am 05.11.2009 in Moskau Arbi Chatschukajew, Leiter der NGO "Prawo" (Recht), in Gewahrsam genommen und zwangsweise zu einer Vernehmung nach Grosny verbracht; am 06.11.2009 wurde er wieder freigelassen. Ihm wurde Nichterscheinen bei einem Vernehmungstermin als Zeuge eines Raubüberfalls vorgeworfen; Menschenrechtsverteidiger sehen hingegen eine Verbindung zu der kurz zuvor erfolgten Tötung seines Bruders als mutmaßlicher Rebell bei einer Milizaktion.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 04.04.2010, Seite 23 und 24)
Nichtregierungsinstitutionen berichten auch, dass Registrierungsbehörden vereinzelt nicht kooperieren, wenn Tschetschenen sich in ihrem Kreis registrieren lassen oder dort wohnen möchten. Angesichts der Terrorgefahr dürfte sich an dieser Praxis der Behörden in absehbarer Zeit nichts ändern. Daher haben Tschetschenen erhebliche Schwierigkeiten, außerhalb Tschetscheniens eine offizielle Registrierung zu erhalten. Nichtregistrierte Tschetschenen können innerhalb Russlands allenfalls in der tschetschenischen Diaspora untertauchen und dort überleben. Ihr Lebensstandard hängt stark davon ab, ob sie über Geld, Familienanschluss, Ausbildung und russische Sprachkenntnisse verfügen. Es kommt immer wieder zu Festnahmen wegen fehlender Registrierung oder aufgrund manipulierter Ermittlungsverfahren.
Tschetschenen leben außerhalb Tschetscheniens und Inguschetiens vor allem in den nordkaukasischen Nachbarrepubliken Dagestan und Kabardino-Balkarien sowie in Südrussland (Regionen Krasnodar, Stawropol, Rostow, Astrachan). Dort ist eine Registrierung grundsätzlich leichter möglich als in Moskau, unter anderem weil dort Wohnraum, was eine Registrierungsvoraussetzung darstellt, erheblich billiger ist. Eine Registrierung ist in vielen Landesteilen oft erst nach Intervention von Nichtregierungsorganisationen, Duma- Abgeordneten, anderen einflussreichen Persönlichkeiten oder durch Bestechung möglich. Eine Registrierung als Binnenflüchtling (IDP, internally displaced person) und die damit verbundene Gewährung von Aufenthaltsrechten und Sozialleistungen wie Wohnung, Schule, medizinische Fürsorge, Arbeitsmöglichkeit wird in der Russischen Föderation nach glaubhaften Berichten von amnesty international und des UNHCR regelmäßig verwehrt. Es ist für russische Staatsbürger grundsätzlich möglich, von und nach Tschetschenien ein- und auszureisen und sich innerhalb der Republik zu bewegen. An den Grenzen zu den russischen Nachbarrepubliken befinden sich jedoch nach wie vor - wenn auch in stark verringerter Zahl - Kontrollposten der föderalen Truppen oder der sog "Kadyrowzy", die gewöhnlich eine "Ein- bzw. Ausreisegebühr" erheben. Sie beträgt für Bewohner Tschetscheniens in der Regel zehn Rubel (also ungefähr 25 Cent); für Auswärtige - auch Tschetschenen - liegt sie höher, z.B. an der inguschetisch-tschetschenischen Grenze bei 50 - 100 Rubel (etwa 1,25 - 2,50 Euro).
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 04.04.2010, Seite 31 und 32)
Zusammenfassend kann somit gesagt werden, dass, ob eine Ansiedlung in anderen Teilen der Russischen Föderation möglich ist, bei Fehlen staatlicher Verfolgung im Einzelfall zu prüfen ist. Dabei spielen angesichts von möglichen Schwierigkeiten bei der Registrierung ein Netzwerk von Verwandten und Bekannten sowie die Möglichkeit der Kontaktierung von NGOs eine Rolle. Nicht registrierte Tschetschenen können allenfalls in der tschetschenischen Diaspora innerhalb Russlands überleben, wobei wiederum Faktoren wie Geld, Familienanschluss, Ausbildung und russische Sprachkenntnisse relevant sein können.
Das deutsche Bundesverwaltungsgericht sieht eine inländische Fluchtalternative an einem verfolgungsfreien Ort dann als gegeben an, wenn die betreffende Person an diesem Ort durch eigene (allenfalls wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende) Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite - allenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten - das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen kann (Beschluss v. 21.5.2003, BVerwG 1 B 298.02). Nicht zumutbar ist hingegen eine entgeltliche Erwerbstätigkeit für kriminelle Organisationen, die in der fortgesetzten Begehung oder der Teilnahme an Verbrechen besteht (Beschluss v. 17.5.2006, BVerwG 1 B 100.05).
Eine zumutbare Fluchtalternative liege dann vor, wenn die Person am Ort der Fluchtalternative - auch ohne förmliche Gewährung eines Aufenthaltsrechtes und ohne Inanspruchnahme staatlicher Sozialleistungen in zumutbarer Weise - etwa im Rahmen des Familienverbandes (oder der sog. "Schattenwirtschaft") ihre Existenz sichern kann. Ein Leben in Illegalität, das jederzeit die Gefahr polizeilicher Kontrollen und der strafrechtlichen Sanktionierung in sich birgt, stellt hingegen keine zumutbare Fluchtalternative dar (Urteil v. 1.2.2007, BVerwG 1 C 24.06).
Das Schweizer Bundesverwaltungsgericht sieht eine Rückkehr in die Russischen Föderation - ganz allgemein - auch für Tschetschenen (die eine persönliche Verfolgung nicht glaubhaft machen können) für zumutbar an, weil dort kein Bürgerkrieg herrscht und auch nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden kann (Urteil vom 18.5.2007, D-5420/2006).
III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen über die Gewährung von Asyl beruhen auf dem bezughabenden Akt. Die Länderfeststellungen basieren auf den darin genannten Quellen und wurden der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht. Dazu wurden seitens der Beschwerdeführerin keine Stellungnahme abgegeben.
Im Übrigen wird das Vorbringen der Beschwerdeführerin wird wie folgt gewürdigt:
Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV270 Blg. Nr. XVIII GP; AB 328 Blg Nr XVIII GP] zu verweisen, die wiederum der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entnommen wurden):Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV270 Blg. Nr. römisch achtzehn GP; Ausschussbericht 328 Blg Nr römisch achtzehn GP] zu verweisen, die wiederum der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entnommen wurden):
1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.
2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.
3. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und
4. der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.
Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck ist, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt (siehe z.B. VwGH 24.06.1999, Zl. 98/20/0435 bzw. VwGH 20.5.1999, Zl. 98/20/0505).
Die Beschwerdeführerin erweckte in der mündlichen Beschwerdeverhandlung größtenteils einen persönlich doch glaubhaften, jedoch unbeholfenen bzw. unwissenden Eindruck. Sie führte letztlich doch nachvollziehbar aus, dass sie den russischen Reisepass von ihrer Tochter gegen Schmiergeld erwerben ließ, um diese in Weißrussland unter Ersparnis der Visumskosten für Weißrussland dort treffen zu können, indem sie weiters vorbrachte, auch für ihre Tochter sei Weißrussland von Tschetschenien aus leicht bereisbar. Ferner ist das Beschwerdevorbringen, dass die Beschwerdeführerin im Konventionspass als Tschetschenin ausgewiesen sei, was ihr und ihrer Tochter in Weißrussland Schwierigkeiten bereiten könne, nachvollziehbar, da die Beschwerdeführerin auf dem Foto im Pass mit einem Kopftuch abgebildet ist. Da sie offenbar bereits in Weißrussland Schwierigkeiten auf Grund der erkennbaren tschetschenischen Volksgruppenzugehörigkeit befürchtete, ist auch plausibel, dass sie nicht beabsichtigte in die Russische Föderation zurückzukehren, wie sie auch ausdrücklich vorbrachte. Die Feststellung des Bundesasylamtes, dass davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerin in die Russische Föderation zurückgekehrt sei, entbehrt jeglicher Grundlage - dies insbesondere deshalb, da das Bundesasylamt - aufgrund offensichtlicher Zweifel an der Fahrtstrecke - eine Anfrage an die PI XXXX stellte, befremdlicherweise aber nicht deren Antwort abwartete.Die Beschwerdeführerin erweckte in der mündlichen Beschwerdeverhandlung größtenteils einen persönlich doch glaubhaften, jedoch unbeholfenen bzw. unwissenden Eindruck. Sie führte letztlich doch nachvollziehbar aus, dass sie den russischen Reisepass von ihrer Tochter gegen Schmiergeld erwerben ließ, um diese in Weißrussland unter Ersparnis der Visumskosten für Weißrussland dort treffen zu können, indem sie weiters vorbrachte, auch für ihre Tochter sei Weißrussland von Tschetschenien aus leicht bereisbar. Ferner ist das Beschwerdevorbringen, dass die Beschwerdeführerin im Konventionspass als Tschetschenin ausgewiesen sei, was ihr und ihrer Tochter in Weißrussland Schwierigkeiten bereiten könne, nachvollziehbar, da die Beschwerdeführerin auf dem Foto im Pass mit einem Kopftuch abgebildet ist. Da sie offenbar bereits in Weißrussland Schwierigkeiten auf Grund der erkennbaren tschetschenischen Volksgruppenzugehörigkeit befürchtete, ist auch plausibel, dass sie nicht beabsichtigte in die Russische Föderation zurückzukehren, wie sie auch ausdrücklich vorbrachte. Die Feststellung des Bundesasylamtes, dass davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerin in die Russische Föderation zurückgekehrt sei, entbehrt jeglicher Grundlage - dies insbesondere deshalb, da das Bundesasylamt - aufgrund offensichtlicher Zweifel an der Fahrtstrecke - eine Anfrage an die PI römisch 40 stellte, befremdlicherweise aber nicht deren Antwort abwartete.
Mit dem Kauf des russischen Reisepasses gegen Schmiergeld bringt sie weiters zum Ausdruck, dass sie nicht die Absicht hatte, sich tatsächlich wieder unter den Schutz ihres Herkunftsstaates zu stellen, sondern vielmehr persönliche Schwierigkeiten mit diesem und seinen Behörden vermeiden wollte. Ob die Echtheit der Pass echt ist oder nicht, ist diesem Vorbringen nicht abträglich, da der Pass - dem Vorbringen nach - zwar von russischen Behörden jedoch gegen Schmiergeld ausgestellt worden ist. Dass die Beschwerdeführerin in Weißrussland war, ergibt sich aus dem nun vorgelegten Reisepass.
Aus der dem erkennenden Senat erkennbaren Unbeholfenheit der Beschwerdeführerin ist eine Unterschutzstellungsabsicht jedenfalls auszuschließen.
Zusammenfassend ist daher davon auszugehen, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin zutreffend ist, sie nicht die Absicht hatte, sich wieder unter den Schutz ihres Herkunftsstaates stellen und auch nicht dorthin zurückgekehrt ist.
IV. Rechtliche Beurteilung:römisch vier. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 61 AsylG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in § 61 Abs 3 AsylG vorgesehen ist, durch Einzelrichter.Gemäß Paragraph 61, AsylG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Paragraph 61, Absatz 3, AsylG vorgesehen ist, durch Einzelrichter.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
§ 7 Abs. 1 AsylG 2005 lautet:Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 2005 lautet:
Der Status des Asylberechtigten ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn
1. ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt;1. ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, vorliegt;
2. einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder2. einer der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder
3. der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.
Gemäß Abs. 4 leg. cit. ist die Aberkennung nach Abs. 1 Z 1 und 2 mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen.Gemäß Absatz 4, leg. cit. ist die Aberkennung nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen.
Art 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention lautet:Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention lautet:
"C. Dieses Abkommen wird auf eine Person, die unter die Bestimmungen des Abschnittes A fällt, nicht mehr angewendet werden, wenn sie
1. sich freiwillig wieder unter den Schutz ihres Heimatlandes gestellt hat; oder (...)
5. wenn die Umstände, auf Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und sie es daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen.
Die Bestimmungen der Ziffer 5 sind nicht auf die in Ziffer 1 des Abschnittes A dieses Artikels genannten Flüchtlinge anzuwenden, wenn sie die Inanspruchnahme des Schutzes durch ihr Heimatland aus triftigen Gründen, die auf frühere Verfolgungen zurückgehen, ablehnen; (...)"
Nach Pkt. 118 des UNHCR Handbuches, bezieht sich die Beendigungsklausel unter Ziffer 1 auf Flüchtlinge, die im Besitz einer Staatsangehörigkeit sind und sich außerhalb dieses Landes aufhalten.
Nach Pkt. 119 wird in dieser Beendigungsklausel von drei
Voraussetzungen ausgegangen:
Freiwilligkeit: der Flüchtling muss aus freien Stücken handeln;
Absicht: der Flüchtling muss mit seinem Handeln beabsichtigen, sich erneut dem Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, zu unterstellen;
Erneute Inanspruchnahme: der Flüchtling muss diesen Schutz auch tatsächlich erhalten.
Nach Pkt. 121 des UNHCR-Handbuches lässt der Umstand, dass ein Fremder einen Pass beantragt und auch erhält, darauf schließen, dass er die Absicht hat, erneut den Schutz des Landes seiner Staatsangehörigkeit in Anspruch zu nehmen, es sei denn, er kann Beweise vorbringen, die diese Annahme widerlegen.
Der Verwaltungsgerichtshof führt in seinem Erkenntnis vom 15.05.2003, Zl. 2001/01/0499 Folgendes aus:
"Der Verwaltungsgerichtshof vertritt unter Bedachtnahme auf den im vorliegenden E wiedergegebenen Diskussionsstand - insoweit in Beibehaltung der bisherigen Judikatur - die Ansicht, dass die erfolgreiche Beantragung der Ausstellung oder Verlängerung eines Reisepasses des Heimatstaates auch dann zur Beendigung der Flüchtlingseigenschaft führen kann, wenn im Heimatstaat selbst weiterhin die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung besteht und eine Rückkehr dorthin nicht beabsichtigt ist. Ein solcher Fall wird etwa vorliegen, wenn der bereits anerkannte Flüchtling darauf besteht, sich für Zwecke, für die das Konventionsdokument (vgl. § 83 FrG 1997) ausreichen würde, eines Passes seines Heimatstaates zu bedienen oder durch die Beantragung eines solchen Passes Vorteile, die an die Staatsangehörigkeit gebunden sind, zu erlangen. Davon abgesehen ist aber im Sinne des von Grahl-Madsen (The Status of Refugees in International Law I (1966)) erwähnten Gesichtspunktes des Wunsches einer Normalisierung der Beziehungen zum Herkunftsstaat und im Sinne der Ausführungen Grahl-Madsens in seiner späteren Abhandlung (The Yale Journal of International Law, Vol. 11 Nr. 2 (1986)) - entgegen der hg. Judikatur zu den früheren Asylgesetzen - neben den Voraussetzungen des tatsächlichen Erhaltes des Schutzes und der Freiwilligkeit auch das im Schrifttum einhellig vertretene Erfordernis eines auf die Unterschutzstellung als solche abzielenden Willens maßgeblich. Ein Wille zur Normalisierung der Beziehungen zum Herkunftsstaat und der Wunsch des bisherigen Flüchtlings, die Vertretung seiner Interessen - insbesondere gegenüber dem Aufenthaltsstaat - wieder in die Hände des Heimatstaates zu legen, werden in der Regel fehlen, solange im Heimatstaat selbst (insbesondere: staatliche) Verfolgung droht.""Der Verwaltungsgerichtshof vertritt unter Bedachtnahme auf den im vorliegenden E wiedergegebenen Diskussionsstand - insoweit in Beibehaltung der bisherigen Judikatur - die Ansicht, dass die erfolgreiche Beantragung der Ausstellung oder Verlängerung eines Reisepasses des Heimatstaates auch dann zur Beendigung der Flüchtlingseigenschaft führen kann, wenn im Heimatstaat selbst weiterhin die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung besteht und eine Rückkehr dorthin nicht beabsichtigt ist. Ein solcher Fall wird etwa vorliegen, wenn der bereits anerkannte Flüchtling darauf besteht, sich für Zwecke, für die das Konventionsdokument vergleiche Paragraph 83, FrG 1997) ausreichen würde, eines Passes seines Heimatstaates zu bedienen oder durch die Beantragung eines solchen Passes Vorteile, die an die Staatsangehörigkeit gebunden sind, zu erlangen. Davon abgesehen ist aber im Sinne des von Grahl-Madsen (The Status of Refugees in International Law römisch eins (1966)) erwähnten Gesichtspunktes des Wunsches einer Normalisierung der Beziehungen zum Herkunftsstaat und im Sinne der Ausführungen Grahl-Madsens in seiner späteren Abhandlung (The Yale Journal of International Law, Vol. 11 Nr. 2 (1986)) - entgegen der hg. Judikatur zu den früheren Asylgesetzen - neben den Voraussetzungen des tatsächlichen Erhaltes des Schutzes und der Freiwilligkeit auch das im Schrifttum einhellig vertretene Erfordernis eines auf die Unterschutzstellung als solche abzielenden Willens maßgeblich. Ein Wille zur Normalisierung der Beziehungen zum Herkunftsstaat und der Wunsch des bisherigen Flüchtlings, die Vertretung seiner Interessen - insbesondere gegenüber dem Aufenthaltsstaat - wieder in die Hände des Heimatstaates zu legen, werden in der Regel fehlen, solange im Heimatstaat selbst (insbesondere: staatliche) Verfolgung droht."
Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin zwar durchaus freiwillig handelte, hingegen kann ihrem Verhalten - wie bereits in der Beweiswürdigung dargestellt - nicht die Absicht entnommen werden, sich wieder unter den Schutz des Landes zu stellen, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt. Vielmehr bringen ihr bisheriges Verhalten und ihre Beweggründe zum Ausdruck, dass sie gerade dies nicht erreichen wollte, sondern im Gegenteil Schwierigkeiten mit diesem und seinen Behörden vermeiden wollte, indem sie den Pass gegen Schmiergeld hat kaufen lassen. Der Grund dafür liegt darin, ihre Tochter außerhalb der Russischen Föderation in Weißrussland, wohin auch diese leicht reisen kann, zu treffen. Daraus ergibt sich auch ihre Absicht, nicht nach Russland zurückkehren zu wollen. Ferner lässt sich ihrem Vorbringen entnehmen, dass sie mit dem Kauf eines russischen Passes bereits in Weißrussland Schwierigkeiten auf Grund ihrer im Konventionspass erkennbaren tschetschenischen Volksgruppenzugehörigkeit vermeiden wollte. Insbesondere auf Grund des in der Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindruckes ist dem aber nicht der Wille auf eine Normalisierung der Beziehungen zur Russischen Föderation zu entnehmen.
Weder die Entscheidung des UBAS vom 09.11.2006, Zl. 257.308/3-XIV/08/06 noch die aktuellen Angaben der Beschwerdeführerin im Rahmen der Verhandlung des Asylgerichtshofes - sowohl im Hinblick auf eine nach wie vor bestehende Verfolgung als auch im Hinblick auf die mangelnde Unterschutzstellungsabsicht - werden vom erkennenden Senat angezweifelt.
Im Übrigen liegen nach den oa. Länderfeststellungen die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl weiter vor.
Da damit aber die Voraussetzungen für die Aberkennung von Asyl nicht gegeben sind, war der Beschwerde Folge zu geben und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben.
Schlagworte
Bescheidbehebung, VolksgruppenzugehörigkeitZuletzt aktualisiert am
30.03.2011