TE AsylGH Beschluss 2011/3/10 B9 416952-2/2011

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.03.2011
beobachten
merken

Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §41a
  1. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 12a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 12a gültig von 19.06.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  8. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.07.2011 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  1. AsylG 2005 § 41a gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012

Spruch

B9 416.952-2/2011/2E

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA.: Republik Kosovo, gegen den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.03.2011, Zl. 11 01.701-EAST Ost, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , StA.: Republik Kosovo, gegen den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.03.2011, Zl. 11 01.701-EAST Ost, beschlossen:

Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 Z.1, 2 und 3 iVm § 41a AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009, rechtmäßig.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer eins, 2 und 3 in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, rechtmäßig.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

Aus dem Akteninhalt ergeben sich folgender Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer bringt vor, Staatsangehöriger der Republik Kosovo sowie Angehöriger der albanischen Volksgruppe zu sein und den im Spruch angeführten Namen zu führen. Er reiste am 04.11.2010 erstmalig illegal nach Österreich ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen dieses ersten Asylverfahrens, Zl. 10 10.305-EAST Ost, gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen an, von einem Mann namens XXXX, der ein Mitglied der Befreiungsarmee namens UCPMB gewesen wäre, gezwungen worden zu sein, das elterliche Haus zu verkaufen und ihm den Großteil des Verkaufserlöses zu geben. In der Folge habe er in der Vojvodina gelebt und sei 2008 nach XXXX zurückgekehrt. Er habe danach erfolglos versucht, von diesem Mann wegen seiner Mittellosigkeit Geld für seinen Lebensunterhalt zu bekommen. XXXX sei dann im Dezember 2009 getötet worden und so hätte er von niemanden mehr Geld fordern können. Bis zu seiner Ausreise nach Österreich habe er dann bei seinen Schwestern gelebt, hätte von dort aber jeweils immer wieder wegen deren Männer oder Schwiegereltern ausziehen müssen, weil sie nicht in der Lage gewesen wären, ihn zu unterstützen. Ein Freund habe ihn auf die Idee gebracht, irgendwo Geld zu verdienen und damit ein kleines Haus zu kaufen. Der Grund für seine nunmehrige Ausreise sei seine Mittellosigkeit, andere Fluchtgründe habe er nicht.Im Rahmen dieses ersten Asylverfahrens, Zl. 10 10.305-EAST Ost, gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen an, von einem Mann namens römisch 40 , der ein Mitglied der Befreiungsarmee namens UCPMB gewesen wäre, gezwungen worden zu sein, das elterliche Haus zu verkaufen und ihm den Großteil des Verkaufserlöses zu geben. In der Folge habe er in der Vojvodina gelebt und sei 2008 nach römisch 40 zurückgekehrt. Er habe danach erfolglos versucht, von diesem Mann wegen seiner Mittellosigkeit Geld für seinen Lebensunterhalt zu bekommen. römisch 40 sei dann im Dezember 2009 getötet worden und so hätte er von niemanden mehr Geld fordern können. Bis zu seiner Ausreise nach Österreich habe er dann bei seinen Schwestern gelebt, hätte von dort aber jeweils immer wieder wegen deren Männer oder Schwiegereltern ausziehen müssen, weil sie nicht in der Lage gewesen wären, ihn zu unterstützen. Ein Freund habe ihn auf die Idee gebracht, irgendwo Geld zu verdienen und damit ein kleines Haus zu kaufen. Der Grund für seine nunmehrige Ausreise sei seine Mittellosigkeit, andere Fluchtgründe habe er nicht.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.12.2010, Zahl: 10 10.305-EAST Ost, wurde dieser Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 3 AsylG 2005 abgewiesen und ihm gem. § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo nicht zuerkannt; weiters wurde der Beschwerdeführer gem. § 10 Abs. 1 Z. 2 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen. Einer Beschwerde dagegen wurde gem. § 38 Abs. 1 Z. 1 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.12.2010, Zahl: 10 10.305-EAST Ost, wurde dieser Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 abgewiesen und ihm gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo nicht zuerkannt; weiters wurde der Beschwerdeführer gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen. Einer Beschwerde dagegen wurde gem. Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine Bedrohungssituation in seinem Herkunftsland angegeben habe und die von ihm vorgebrachten wirtschaftlichen Gründe für seine Ausreise keinen asylrelevanten Hintergrund iSd der GFK aufweisen würden. Er habe im Kosovo auch keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes 2005 zu befürchten.

Die vom Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde vom 09.12.2010 wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 01.02.2011, Zl. B9 416.952-1/2010 gem. §§ 3, 8, 10, 38 AsylG rechtskräftig abgewiesen.Die vom Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde vom 09.12.2010 wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 01.02.2011, Zl. B9 416.952-1/2010 gem. Paragraphen 3, 8, 10, 38, AsylG rechtskräftig abgewiesen.

Beweiswürdigend gelangte der Asylgerichtshof darin zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ausschließlich aus wirtschaftlichen Gründen gestellt habe, ohne in diesem Zusammenhang asylrelevante Gründe iSd GFK vorgebracht zu haben.

Der Beschwerdeführer stellte daraufhin, immer noch im Stande der Schubhaft, am 17.02.2011 einen neuerlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz gem. § 3 AsylG 2005.Der Beschwerdeführer stellte daraufhin, immer noch im Stande der Schubhaft, am 17.02.2011 einen neuerlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz gem. Paragraph 3, AsylG 2005.

Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, konkret des LPK Wien, Abteilung für fremdenpolizeiliche Maßnahmen und Anhaltevollzug, am 18.02.2011 gab der Beschwerdeführer zu den Gründen seiner neuerlichen Asylantragstellung im Wesentlichen an, nicht auf der Straße leben zu können, weshalb er einen neuen Asylantrag stelle. Er brauche die Unterstützung des Staates.

Befragt nach neuen Fluchtgründen führte der Beschwerdeführer aus, gestern mit seinem in XXXX lebenden Freund telefoniert zu haben. Dieser hätte ihm mitgeteilt, dass XXXX nach ihm suche. Dieser hätte ihn gemeinsam mit XXXX, der im Winter 2008 vom Geheimdienst ermordet worden wäre, gezwungen, Drogen zu verkaufen. Weiters würde er vermuten, dass ein anderer namentlich genannter kosovarischer Asylwerber seine Asylunterlagen in seiner Unterkunft im Lager Traiskirchen während seiner Abwesenheit irgendwann zwischen Ende November 2010 und Anfang Dezember 2010 gelesen und in seiner Heimat erzählt habe, dass er gezwungen worden sei, sein Haus zu verkaufen. Befragt gab er weiters an, dass er sich in seinem ersten Asylverfahren nicht getraut habe, zu erzählen, dass er von den oben erwähnten Personen zum Verkauf von Drogen gezwungen worden sei.Befragt nach neuen Fluchtgründen führte der Beschwerdeführer aus, gestern mit seinem in römisch 40 lebenden Freund telefoniert zu haben. Dieser hätte ihm mitgeteilt, dass römisch 40 nach ihm suche. Dieser hätte ihn gemeinsam mit römisch 40 , der im Winter 2008 vom Geheimdienst ermordet worden wäre, gezwungen, Drogen zu verkaufen. Weiters würde er vermuten, dass ein anderer namentlich genannter kosovarischer Asylwerber seine Asylunterlagen in seiner Unterkunft im Lager Traiskirchen während seiner Abwesenheit irgendwann zwischen Ende November 2010 und Anfang Dezember 2010 gelesen und in seiner Heimat erzählt habe, dass er gezwungen worden sei, sein Haus zu verkaufen. Befragt gab er weiters an, dass er sich in seinem ersten Asylverfahren nicht getraut habe, zu erzählen, dass er von den oben erwähnten Personen zum Verkauf von Drogen gezwungen worden sei.

Im Falle einer Rückkehr könnte einiges passieren; er könnte gezwungen werden, Drogen zu verkaufen oder verprügelt werden und dadurch zum Invaliden werden. Er wolle sein Leben nicht verlieren.

Mit Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005 bzw. § 15a AsylG 2005 iVm § 63 Abs. 2 AVG vom 22.02.2011 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, den Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, sowie den faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufzuheben.Mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 bzw. Paragraph 15 a, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 63, Absatz 2, AVG vom 22.02.2011 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, den Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, sowie den faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufzuheben.

Der Beschwerdeführer wurde in der Folge am 01.03.2011 vom Bundesasylamt im Beisein eines für die albanische Sprache geeigneten Dolmetschers und in Anwesenheit des ihm beigegebenen Rechtsberaters niederschriftlich einvernommen. Zu der ihm mit Schreiben des Bundesasylamtes von 22.02.2011 übermittelten Verfahrensanordnung gem. § 29 Abs. 3 Z. 6 AsylG befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass ein Zimmerkollege aus dem Kosovo seine Asylunterlagen gelesen habe. Er habe telefonisch aus dem Kosovo erfahren, dass dieser seine Angaben erzählt habe. Sein Bekannter habe ihm weiters gesagt, dass er nun von Freunden des XXXX gesucht werde, weil er diesen Namen gegenüber dem Bundesasylamt erwähnt habe. Dieser namentlich bekannte Zimmerkollege sei glaublich in die Schweiz gereist. Beweismittel für seine Angaben habe er keine. Die Leute würden deshalb nach ihm suchen, weil er mittellos sei und sie ihn ausnützen würden. Auf Vorhalt erwiderte der Beschwerdeführer, dass ihm die Polizei nicht geholfen habe. Er habe nicht einmal einen Personalausweis bekommen. Er hätte immer Probleme mit Serben gehabt, weil seine Mutter aus Serbien stamme. Er nehme derzeit Medikament wegen Depressionen und Angstzuständen, wisse aber deren Namen nicht.Der Beschwerdeführer wurde in der Folge am 01.03.2011 vom Bundesasylamt im Beisein eines für die albanische Sprache geeigneten Dolmetschers und in Anwesenheit des ihm beigegebenen Rechtsberaters niederschriftlich einvernommen. Zu der ihm mit Schreiben des Bundesasylamtes von 22.02.2011 übermittelten Verfahrensanordnung gem. Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 6, AsylG befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass ein Zimmerkollege aus dem Kosovo seine Asylunterlagen gelesen habe. Er habe telefonisch aus dem Kosovo erfahren, dass dieser seine Angaben erzählt habe. Sein Bekannter habe ihm weiters gesagt, dass er nun von Freunden des römisch 40 gesucht werde, weil er diesen Namen gegenüber dem Bundesasylamt erwähnt habe. Dieser namentlich bekannte Zimmerkollege sei glaublich in die Schweiz gereist. Beweismittel für seine Angaben habe er keine. Die Leute würden deshalb nach ihm suchen, weil er mittellos sei und sie ihn ausnützen würden. Auf Vorhalt erwiderte der Beschwerdeführer, dass ihm die Polizei nicht geholfen habe. Er habe nicht einmal einen Personalausweis bekommen. Er hätte immer Probleme mit Serben gehabt, weil seine Mutter aus Serbien stamme. Er nehme derzeit Medikament wegen Depressionen und Angstzuständen, wisse aber deren Namen nicht.

Mit mündlich verkündetem Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.03.2011 wurde der faktische Abschiebeschutz des Beschwerdeführers gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben und der mündlich verkündete Bescheid in der Niederschrift gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 und § 62 Abs. 2 AVG beurkundet.Mit mündlich verkündetem Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.03.2011 wurde der faktische Abschiebeschutz des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben und der mündlich verkündete Bescheid in der Niederschrift gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 und Paragraph 62, Absatz 2, AVG beurkundet.

Festgestellt wurde darin, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren lediglich ergänzende - als glaubwürdig gewertete - Fluchtgründe vorgebracht habe, die mit dem im Vorverfahren behandelten Gründen in Zusammenhang stehen würden. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt habe sich somit seit der Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert, sodass der gegenständliche Asylantrag voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein werde. Auch habe sich seit der Rechtskraft des Vorverfahrens keine Änderung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ergeben. Weiters könne auch in Bezug auf sein Privat- und Familienleben unter Beachtung sämtlicher bekannter Tatsachen kein unverhältnismäßiger Eingriff in Art. 3 und Art. 8 EMRK erkannt werden.Festgestellt wurde darin, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren lediglich ergänzende - als glaubwürdig gewertete - Fluchtgründe vorgebracht habe, die mit dem im Vorverfahren behandelten Gründen in Zusammenhang stehen würden. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt habe sich somit seit der Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert, sodass der gegenständliche Asylantrag voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein werde. Auch habe sich seit der Rechtskraft des Vorverfahrens keine Änderung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ergeben. Weiters könne auch in Bezug auf sein Privat- und Familienleben unter Beachtung sämtlicher bekannter Tatsachen kein unverhältnismäßiger Eingriff in Artikel 3 und Artikel 8, EMRK erkannt werden.

Rechtlich folgerte das Bundesasylamt daraus, dass aufgrund der Feststellungen zur Lage im Herkunftsland des Beschwerdeführers in Verbindung mit seinem Vorbringen somit davon ausgegangen werden könne, dass ihm keine Verletzung wie in § 12a Abs. 2 Z. 3 AsylG beschrieben, drohe.Rechtlich folgerte das Bundesasylamt daraus, dass aufgrund der Feststellungen zur Lage im Herkunftsland des Beschwerdeführers in Verbindung mit seinem Vorbringen somit davon ausgegangen werden könne, dass ihm keine Verletzung wie in Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG beschrieben, drohe.

Der Verwaltungsakt des Bundesasylamtes langte am 04.03.2011 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes ein, worüber das Bundesasylamt gemäß § 41a Abs. 2 AsylG 2005 mit Mitteilung vom selben Tag informiert wurde.Der Verwaltungsakt des Bundesasylamtes langte am 04.03.2011 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes ein, worüber das Bundesasylamt gemäß Paragraph 41 a, Absatz 2, AsylG 2005 mit Mitteilung vom selben Tag informiert wurde.

Rechtlich folgt daraus:

Gemäß § 61 Abs. 3a AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41 a AsylG.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3 a, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41, a AsylG.

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gemäß § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005 gestellt hat, aufheben, wennGemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005 gestellt hat, aufheben, wenn

1. gegen ihn eine aufrechte Ausweisung besteht,

2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist, und

3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Nach § 22 Abs. 10 AsylG 2005 sind Bescheide des Bundesasylamtes über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005 mündlich zu verkünden. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß § 41a Abs. 1 AsylG 2005 zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben.Nach Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 sind Bescheide des Bundesasylamtes über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 mündlich zu verkünden. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG 2005 zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben.

Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, ist gemäß § 41a Abs. 1 AsylG 2005 vom Asylgerichtshof unverzüglich zu überprüfen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 66 Abs. 2 AVG ist in diesem Verfahren nicht anzuwenden. Das Neuerungsverbot nach § 40 AsylG 2005 gilt sinngemäß.Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben wurde, ist gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG 2005 vom Asylgerichtshof unverzüglich zu überprüfen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist in diesem Verfahren nicht anzuwenden. Das Neuerungsverbot nach Paragraph 40, AsylG 2005 gilt sinngemäß.

Gemäß § 41a Abs. 3 AsylG hat der Asylgerichtshof über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 binnen acht Wochen zu entscheiden.Gemäß Paragraph 41 a, Absatz 3, AsylG hat der Asylgerichtshof über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, binnen acht Wochen zu entscheiden.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 BGBl. I Nr. 100/2005 idF. BGBl. I Nr. 135/2009, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Gemäß § 10 Abs. 6 AsylG bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.Gemäß Paragraph 10, Absatz 6, AsylG bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.

"Dabei spielt es keine Rolle, ob die Ausweisung freiwillig oder im Rahmen einer Abschiebung erfolgt ist. (...) Auch ein zwischenzeitlicher Aufenthalt im Herkunftsstaat schadet nicht. (...)

Die neue Regelung des Abs. 6 gilt naturgemäß auch für Ausweisungen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Bestimmung schon erlassen waren, auch wenn der Fremde zwischenzeitlich ausgereist ist." (Bruckner/Hudsky/Marth/Taucher/Vogl, Fremdenrecht, 4. Auflage, Seite 105f)Die neue Regelung des Absatz 6, gilt naturgemäß auch für Ausweisungen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Bestimmung schon erlassen waren, auch wenn der Fremde zwischenzeitlich ausgereist ist." (Bruckner/Hudsky/Marth/Taucher/Vogl, Fremdenrecht, 4. Auflage, Seite 105f)

Im gegenständlichen Fall besteht auf Grundlage des am 07.02.2011 erlassenen Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom selben Tag, Zl. B9 416.952-1/2011, ein rechtskräftiger Abspruch über den ersten Asylantrag des Beschwerdeführers, den er damit begründete, wegen Mittellosigkeit und fehlender Unterkunftsmöglichkeit im Kosovo, sohin aus wirtschaftlichen Gründen, nach Österreich gekommen zu sein.

Das Bundesasylamt hat in dem Fall, dass es den faktischen Abschiebeschutz eines Asylwerbers bei Folgeanträgen aufzuheben beabsichtigt, zunächst das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für ein Vorgehen gemäß § 12a Abs. 2 Z. 1-3 AsylG zu prüfen. Gemäß Abs. 2 Z. 1 muss dafür gegen den Asylwerber eine aufrechte Ausweisung bestehen. Betrachtet man dazu die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage, RV 330 BlgNr 24.GP auf den gegenständlichen Fall bezogen, so müssen die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 Z. 1-3 AsylG kumulativ vorliegen. Hinsichtlich der Voraussetzung der Ziffer 1 (Vorliegen einer aufrechten Ausweisung) wird weiters ausgeführt, dass dabei unbeachtlich sei, ob es sich um eine Ausweisung nach dem AsylG 2005 oder früherer asylrechtlicher Bestimmungen handle. Auch eine Ausweisung, die gemäß den fremdenpolizeilichen oder früheren fremdenrechtlichen Bestimmungen (insb. FrG 1997) erlassen wurde, komme demnach dafür in Betracht. Eine aufrechte Ausweisung bestehe jedenfalls dann, wenn der Fremde seit der Ausweisungsentscheidung das Bundesgebiet nicht verlassen habe.Das Bundesasylamt hat in dem Fall, dass es den faktischen Abschiebeschutz eines Asylwerbers bei Folgeanträgen aufzuheben beabsichtigt, zunächst das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für ein Vorgehen gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer eins -, 3, AsylG zu prüfen. Gemäß Absatz 2, Ziffer eins, muss dafür gegen den Asylwerber eine aufrechte Ausweisung bestehen. Betrachtet man dazu die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage, Regierungsvorlage 330 BlgNr 24.Gesetzgebungsperiode auf den gegenständlichen Fall bezogen, so müssen die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer eins -, 3, AsylG kumulativ vorliegen. Hinsichtlich der Voraussetzung der Ziffer 1 (Vorliegen einer aufrechten Ausweisung) wird weiters ausgeführt, dass dabei unbeachtlich sei, ob es sich um eine Ausweisung nach dem AsylG 2005 oder früherer asylrechtlicher Bestimmungen handle. Auch eine Ausweisung, die gemäß den fremdenpolizeilichen oder früheren fremdenrechtlichen Bestimmungen (insb. FrG 1997) erlassen wurde, komme demnach dafür in Betracht. Eine aufrechte Ausweisung bestehe jedenfalls dann, wenn der Fremde seit der Ausweisungsentscheidung das Bundesgebiet nicht verlassen habe.

Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus dem Sachverhalt unzweifelhaft das Bestehen einer rechtskräftigen und somit durchsetzbaren asylrechtlichen Ausweisungsentscheidung gegen die Person des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlichen Bescheides gem. § 12a Abs. 2 iVm. § 22 Abs. 10 AsylG.Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus dem Sachverhalt unzweifelhaft das Bestehen einer rechtskräftigen und somit durchsetzbaren asylrechtlichen Ausweisungsentscheidung gegen die Person des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlichen Bescheides gem. Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG.

Bezüglich der Gründe für die gegenständliche zweite Asylantragstellung brachte der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Ermittlungsverfahren im Wesentlichen vor, dass ein albanischer Zimmerkollege im Lager Traiskirchen seine Asylunterlagen heimlich in seiner Abwesenheit gelesen und den Umstand, dass der Beschwerdeführer im Verfahren angegeben habe, dass ein gewisser XXXX ihn zum Verkauf des Hauses seiner Mutter gezwungen habe, im Kosovo weitergeleitet habe. XXXX habe dem Beschwerdeführer damals aufgetragen, niemanden davon zu erzählen, andernfalls er ihn umbringen werde. Aus diesem Grunde werde er nunmehr nach Informationen seines in XXXX lebenden Freundes XXXX von den Freunden des 2008 ermordeten XXXX gesucht. Er fürchte auch, dass XXXX, der ihn gemeinsam mit XXXX vor seiner Ausreise im Kosovo gezwungen habe, Drogen zu verkaufen, erneut dazu zwingen könnte.Bezüglich der Gründe für die gegenständliche zweite Asylantragstellung brachte der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Ermittlungsverfahren im Wesentlichen vor, dass ein albanischer Zimmerkollege im Lager Traiskirchen seine Asylunterlagen heimlich in seiner Abwesenheit gelesen und den Umstand, dass der Beschwerdeführer im Verfahren angegeben habe, dass ein gewisser römisch 40 ihn zum Verkauf des Hauses seiner Mutter gezwungen habe, im Kosovo weitergeleitet habe. römisch 40 habe dem Beschwerdeführer damals aufgetragen, niemanden davon zu erzählen, andernfalls er ihn umbringen werde. Aus diesem Grunde werde er nunmehr nach Informationen seines in römisch 40 lebenden Freundes römisch 40 von den Freunden des 2008 ermordeten römisch 40 gesucht. Er fürchte auch, dass römisch 40 , der ihn gemeinsam mit römisch 40 vor seiner Ausreise im Kosovo gezwungen habe, Drogen zu verkaufen, erneut dazu zwingen könnte.

Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. VwGH 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235, VwGH 15.10.1999, Zl. 96/21/0097).Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf vergleiche VwGH 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235, VwGH 15.10.1999, Zl. 96/21/0097).

In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss zudem die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (vgl. VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391, VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315, VwGH 24.02.2000, Zl. 99/20/0173, VwGH 21.10.1999, Zl. 98/20/0467).In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss zudem die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen vergleiche VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391, VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315, VwGH 24.02.2000, Zl. 99/20/0173, VwGH 21.10.1999, Zl. 98/20/0467).

Dieses Vorbringen wurde seitens der Behörde erster Instanz als glaubwürdig gewertet. Es stehe im Zusammenhang mit den im Vorverfahren behandelten Gründe, stelle jedoch keine für die Entscheidung wesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes im Verhältnis zu jenem dar, über den im Vorverfahren bereits rechtskräftig abgesprochen wurde. Aus diesem Grunde sei der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Entgegen der Ansicht des Bundesasylamtes stellt dieses Vorbringen für den Asylgerichtshof im Verhältnis zu den Gründen des Beschwerdeführer für die Asylantragstellung im Vorverfahren - damals gab er ausschließlich wirtschaftliche Gründe an, ohne gleichzeitig vorgebracht zu haben, von XXXX oder seinen Freunden bzw. anderen Personen auch persönlich bedroht worden zu sein - einen neuen Sachverhalt dar; und nicht nur - wie im Bescheid gem. 12a AsylG ausgeführt wurde - ergänzende Fluchtgründe zu den Angaben im Erstverfahren, über die im Erstverfahren rechtskräftig entschieden worden sind.Entgegen der Ansicht des Bundesasylamtes stellt dieses Vorbringen für den Asylgerichtshof im Verhältnis zu den Gründen des Beschwerdeführer für die Asylantragstellung im Vorverfahren - damals gab er ausschließlich wirtschaftliche Gründe an, ohne gleichzeitig vorgebracht zu haben, von römisch 40 oder seinen Freunden bzw. anderen Personen auch persönlich bedroht worden zu sein - einen neuen Sachverhalt dar; und nicht nur - wie im Bescheid gem. 12a AsylG ausgeführt wurde - ergänzende Fluchtgründe zu den Angaben im Erstverfahren, über die im Erstverfahren rechtskräftig entschieden worden sind.

Wie sich aus dem gegenständlichen mündlich verkündeten Bescheid gem. § 12a Abs. 2 AsylG des Bundesasylamtes vom 01.03.2011 ergibt, wurde diesem Vorbringen seitens der Erstbehörde ein glaubhafter Kern zugebilligt. Es ist daher in einem weiteren Schritt für die Frage des Zutreffens der Voraussetzung des § 12a Abs. 2 Z. 2 AsylG zu prüfen, ob diesem glaubhaften neuen Fluchtvorbringen Asylrelevanz zukommt und ob daran eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann.Wie sich aus dem gegenständlichen mündlich verkündeten Bescheid gem. Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG des Bundesasylamtes vom 01.03.2011 ergibt, wurde diesem Vorbringen seitens der Erstbehörde ein glaubhafter Kern zugebilligt. Es ist daher in einem weiteren Schritt für die Frage des Zutreffens der Voraussetzung des Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG zu prüfen, ob diesem glaubhaften neuen Fluchtvorbringen Asylrelevanz zukommt und ob daran eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann.

Diesbezüglich ist dem Ergebnis der Behörde erster Instanz insofern zu folgen, als das neue Vorbringen des Beschwerdeführers im gegenständlichen zweiten Asylverfahren in einer Gesamtbetrachtung nicht geeignet ist, eine entscheidungserhebliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes im Sinne einer Begründung einer neuerlichen Sachentscheidung zu bewirken. Es kann nicht erkannt werden, inwieweit sich daraus eine entscheidungserheblich abweichende andere Beurteilung des neuerlichen Antrages auf internationalen Schutz ergibt, zumal sich aus den Länderfeststellungen im rechtskräftig ergangenen Erkenntnis des Asylgerichtshofes im Vorverfahren unzweifelhaft ergibt, dass der Beschwerdeführer in einem solchen Falle wirksamen Schutz durch die kosovarischen Sicherheitsbehörden erlangen kann und es ihm auch zumutbar ist, sich an diese um Hilfe zu wenden. Dieser Umstand wurde dem Beschwerdeführer in der Einvernahme vom 01.03.2011 auch vorgehalten, und ist er dieser Beurteilung nicht hinreichend substantiiert und überzeugend entgegengetreten. Insbesondere kann aus den, dem Asylgerichtshof zur Verfügung stehenden aktuellen Länderfeststellungen zur Sicherheitslage im Kosovo nicht erkannt werden, dass sich die dortige Sicherheitslage trotz der Unabhängigkeitserklärung nicht geändert habe, was der Beschwerdeführer jedoch pauschal in den Raum stellt. Auch ergibt sich in diesem Zusammenhang keine entscheidungswesentliche Änderung der Sachlage zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt und wurde vom Beschwerdeführer ebenso wenig plausibel dargelegt, aus welchen konkreten Gründen die kosovarischen Sicherheistbehörden hinsichtlich seiner Person im Falle einer Bedrohung durch die Freunde des XXXX nicht schutzwillig bzw. schutzfähig sein sollten. Betont wird zudem, dass im Falle des Beschwerdeführers der Polizei zumindest jener Personenkreis (die Freunde des XXXX) bekannt ist, in welchem sie nach den Tätern fahnden müssen, sodass auch nicht von einer Bedrohung durch unbekannte Personen ausgegangen werden kann.Diesbezüglich ist dem Ergebnis der Behörde erster Instanz insofern zu folgen, als das neue Vorbringen des Beschwerdeführers im gegenständlichen zweiten Asylverfahren in einer Gesamtbetrachtung nicht geeignet ist, eine entscheidungserhebliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes im Sinne einer Begründung einer neuerlichen Sachentscheidung zu bewirken. Es kann nicht erkannt werden, inwieweit sich daraus eine entscheidungserheblich abweichende andere Beurteilung des neuerlichen Antrages auf internationalen Schutz ergibt, zumal sich aus den Länderfeststellungen im rechtskräftig ergangenen Erkenntnis des Asylgerichtshofes im Vorverfahren unzweifelhaft ergibt, dass der Beschwerdeführer in einem solchen Falle wirksamen Schutz durch die kosovarischen Sicherheitsbehörden erlangen kann und es ihm auch zumutbar ist, sich an diese um Hilfe zu wenden. Dieser Umstand wurde dem Beschwerdeführer in der Einvernahme vom 01.03.2011 auch vorgehalten, und ist er dieser Beurteilung nicht hinreichend substantiiert und überzeugend entgegengetreten. Insbesondere kann aus den, dem Asylgerichtshof zur Verfügung stehenden aktuellen Länderfeststellungen zur Sicherheitslage im Kosovo nicht erkannt werden, dass sich die dortige Sicherheitslage trotz der Unabhängigkeitserklärung nicht geändert habe, was der Beschwerdeführer jedoch pauschal in den Raum stellt. Auch ergibt sich in diesem Zusammenhang keine entscheidungswesentliche Änderung der Sachlage zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt und wurde vom Beschwerdeführer ebenso wenig plausibel dargelegt, aus welchen konkreten Gründen die kosovarischen Sicherheistbehörden hinsichtlich seiner Person im Falle einer Bedrohung durch die Freunde des römisch 40 nicht schutzwillig bzw. schutzfähig sein sollten. Betont wird zudem, dass im Falle des Beschwerdeführers der Polizei zumindest jener Personenkreis (die Freunde des römisch 40 ) bekannt ist, in welchem sie nach den Tätern fahnden müssen, sodass auch nicht von einer Bedrohung durch unbekannte Personen ausgegangen werden kann.

Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang darauf, dass der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, dass - bei außer Streit stehendem Schutzwillen des Staates - mangelnde Schutzfähigkeit des Staates nicht bedeute, dass der Staat nicht in der Lage sei, seine Bürger gegen jedwede Art von Übergriffen durch Private präventiv zu schützen, sondern, dass mangelnde Schutzfähigkeit erst dann vorliege, wenn eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung "infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt" nicht abgewendet werden könne. Davon kann aber im gegenständlichen Fall nicht ausgegangen werden. Zur grundsätzlich gegebenen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der die Sicherheitsbehörden im Kosovo repräsentierenden Einrichtungen im Kosovo vgl. im Ergebnis auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191, in welchem - neben der grundsätzlichen Bejahung der Schutzgewährungsfähigkeit und Schutzgewährungswilligkeit von UNMIK/KPS/KFOR - u.a. auch der Ansicht zugestimmt wird, im Hinblick auf die Effektivität des Schutzes sei in Bezug auf die strafrechtliche Verfolgung von Beteiligten an den Unruhen im März 2004 bei einem "vorübergehenden oder einmaligen Entgleiten staatlicher Kontrolle (zB. beim Ausbruch von Krawallen, die sich gegen eine Minderheit richten)" in der Regel die Flüchtlingseigenschaft nicht zu bejahen, wenn es an der Begründetheit der Furcht vor künftiger Verfolgung mangelt, weil der Staat die Lage wieder kontrollieren kann und nachträglich mit effektiven Mitteln gegen die Verantwortlichen vorgeht.Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang darauf, dass der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, dass - bei außer Streit stehendem Schutzwillen des Staates - mangelnde Schutzfähigkeit des Staates nicht bedeute, dass der Staat nicht in der Lage sei, seine Bürger gegen jedwede Art von Übergriffen durch Private präventiv zu schützen, sondern, dass mangelnde Schutzfähigkeit erst dann vorliege, wenn eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung "infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt" nicht abgewendet werden könne. Davon kann aber im gegenständlichen Fall nicht ausgegangen werden. Zur grundsätzlich gegebenen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der die Sicherheitsbehörden im Kosovo repräsentierenden Einrichtungen im Kosovo vergleiche im Ergebnis auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191, in welchem - neben der grundsätzlichen Bejahung der Schutzgewährungsfähigkeit und Schutzgewährungswilligkeit von UNMIK/KPS/KFOR - u.a. auch der Ansicht zugestimmt wird, im Hinblick auf die Effektivität des Schutzes sei in Bezug auf die strafrechtliche Verfolgung von Beteiligten an den Unruhen im März 2004 bei einem "vorübergehenden oder einmaligen Entgleiten staatlicher Kontrolle (zB. beim Ausbruch von Krawallen, die sich gegen eine Minderheit richten)" in der Regel die Flüchtlingseigenschaft nicht zu bejahen, wenn es an der Begründetheit der Furcht vor künftiger Verfolgung mangelt, weil der Staat die Lage wieder kontrollieren kann und nachträglich mit effektiven Mitteln gegen die Verantwortlichen vorgeht.

Das neue Vorbringen des Beschwerdeführers vermag daher keinen neuen Sachverhalt, welcher eine positive Entscheidungsprognose zulässig erscheinen ließe, zu begründen, Es wird der Folgeantrag daher hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein.

In der rechtskräftigen Entscheidung über den ersten Antrag auf internationalen Schutz hat der Asylgerichtshof ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde. Auch im gegenständlichen Verfahren vor dem Bundesasylamt ist keine derartige aktuelle Bedrohung hervorgekommen, noch wurde eine solche vom Beschwerdeführer überzeugend dargetan. Der Beschwerdeführer ist arbeitsfähig und leidet an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten. Auch die Lage im Herkunftsstaat bildet keine derartige Bedrohung.In der rechtskräftigen Entscheidung über den ersten Antrag auf internationalen Schutz hat der Asylgerichtshof ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde. Auch im gegenständlichen Verfahren vor dem Bundesasylamt ist keine derartige aktuelle Bedrohung hervorgekommen, noch wurde eine solche vom Beschwerdeführer überzeugend dargetan. Der Beschwerdeführer ist arbeitsfähig und leidet an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten. Auch die Lage im Herkunftsstaat bildet keine derartige Bedrohung.

Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat stellt für ihn somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention dar. Es besteht für ihn als Zivilperson im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Kosovo auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat stellt für ihn somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention dar. Es besteht für ihn als Zivilperson im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Kosovo auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.

Ebenso wenig ergeben sich aus seinem Vorbringen im gegenständlichen erstinstanzlichen Verfahren in Bezug auf den aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers - wie von der Behörde erster Instanz schlüssig ausgeführt - keine plausiblen Umstände, die eine entscheidungserhebliche Änderung darstellen würden, sodass auch diesbezüglich keine Hinweise vorliegen, dass eine Rückführung des Beschwerdeführers in den Kosovo im Lichte des Art. 3 EMRK nicht zulässig wäre. Schließlich ergibt sich aus den vom Bundesasylamt ermittelten Länderfeststellungen zur aktuellen Gesundheitsversorgung im Kosovo im gegenständlichen Bescheid gem. § 12a Abs. 2 AsylG keine entscheidungserhebliche Änderung hinsichtlich der weiter bestehenden grundsätzlichen Behandlungsmöglichkeit der Beschwerden des Beschwerdeführers in seiner Heimat nach erfolgter Rückkehr, sodass auch in Bezug auf die Frage der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten im gegenständlichen Fall der Folgeantrag voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird.Ebenso wenig ergeben sich aus seinem Vorbringen im gegenständlichen erstinstanzlichen Verfahren in Bezug auf den aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers - wie von der Behörde erster Instanz schlüssig ausgeführt - keine plausiblen Umstände, die eine entscheidungserhebliche Änderung darstellen würden, sodass auch diesbezüglich keine Hinweise vorliegen, dass eine Rückführung des Beschwerdeführers in den Kosovo im Lichte des Artikel 3, EMRK nicht zulässig wäre. Schließlich ergibt sich aus den vom Bundesasylamt ermittelten Länderfeststellungen zur aktuellen Gesundheitsversorgung im Kosovo im gegenständlichen Bescheid gem. Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG keine entscheidungserhebliche Änderung hinsichtlich der weiter bestehenden grundsätzlichen Behandlungsmöglichkeit der Beschwerden des Beschwerdeführers in seiner Heimat nach erfolgter Rückkehr, sodass auch in Bezug auf die Frage der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten im gegenständlichen Fall der Folgeantrag voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird.

Im gegenständlichen erstinstanzlichen Verfahren sind auch keine Hinweise neu hinzugetreten, die für die Frage der Verhältnismäßigkeit und Zulässigkeit eines Eingriffes in sein durch Art. 8 EMRK geschütztes Privat- und Familienleben in Österreich im Sinne einer positiven Entscheidung von Relevanz wären.Im gegenständlichen erstinstanzlichen Verfahren sind auch keine Hinweise neu hinzugetreten, die für die Frage der Verhältnismäßigkeit und Zulässigkeit eines Eingriffes in sein durch Artikel 8, EMRK geschütztes Privat- und Familienleben in Österreich im Sinne einer positiven Entscheidung von Relevanz wären.

Aus dem rechtsstaatlichen Gebot der Begründung von Verwaltungsakten folgt für die Begründung der gegenständlichen Entscheidung, dass sich aus ihr ergeben muss, ob die Entscheidung des Bundesasylamtes alle Tatbestandsmerkmale erfüllt, die § 12a Abs. 2 AsylG 2005 vorsieht. Zu diesem Zweck hat das Bundesasylamt jene Ermittlungsschritte zu tätigen, die für die abschließende Beantwortung der Frage des Vorliegens dieser Tatbestandsmerkmale erforderlich sind. Wie oben dargelegt ist das Bundesasylamt im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 04.11.2010 betreffend auf die Angaben des Beschwerdeführers in Bezug auf sämtliche Sachverhaltselemente des § 12a Abs. 2 AsylG eingegangen und gelangte nach schlüssiger Beweiswürdigung im überprüften Bescheid zu dem richtigen Ergebnis, dass gegenüber dem Beschwerdeführer eine durchsetzbare Ausweisungsentscheidung besteht, sein neuerlicher Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird und dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung wie in § 12a Abs. 2 Z. 3 AsylG droht.Aus dem rechtsstaatlichen Gebot der Begründung von Verwaltungsakten folgt für die Begründung der gegenständlichen Entscheidung, dass sich aus ihr ergeben muss, ob die Entscheidung des Bundesasylamtes alle Tatbestandsmerkmale erfüllt, die Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 vorsieht. Zu diesem Zweck hat das Bundesasylamt jene Ermittlungsschritte zu tätigen, die für die abschließende Beantwortung der Frage des Vorliegens dieser Tatbestandsmerkmale erforderlich sind. Wie oben dargelegt ist das Bundesasylamt im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 04.11.2010 betreffend auf die Angaben des Beschwerdeführers in Bezug auf sämtliche Sachverhaltselemente des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG eingegangen und gelangte nach schlüssiger Beweiswürdigung im überprüften Bescheid zu dem richtigen Ergebnis, dass gegenüber dem Beschwerdeführer eine durchsetzbare Ausweisungsentscheidung besteht, sein neuerlicher Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird und dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung wie in Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG droht.

Da die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 iVm. § 41a AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes im vorliegenden Fall somit vorliegen und das Bundesasylamt das Vorliegen aller hiezu erforderlichen Voraussetzungen schlüssig und nachvollziehbar prüfte, war der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.03.2011 rechtmäßig.Da die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes im vorliegenden Fall somit vorliegen und das Bundesasylamt das Vorliegen aller hiezu erforderlichen Voraussetzungen schlüssig und nachvollziehbar prüfte, war der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.03.2011 rechtmäßig.

Schlagworte

faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig, wirtschaftliche Gründe

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten