TE AsylGH Beschluss 2011/3/11 A14 251572-2/2011

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Veröffentlicht am 11.03.2011
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Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §41a
  1. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 12a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 12a gültig von 19.06.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  8. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.07.2011 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  1. AsylG 2005 § 41a gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012

Spruch

A14 251.572-2/2011/2E

BESCHLUSS

In dem von Gesetzes wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.03.2011, Zahl: 11 01.369-EAST Ost, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch Rechtsanwalt Edward W. Daigneault, hat der Asylgerichtshof durch die Richterin Dr. Lassmann als Einzelrichterin beschlossen:In dem von Gesetzes wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.03.2011, Zahl: 11 01.369-EAST Ost, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend römisch 40 , StA. Nigeria, vertreten durch Rechtsanwalt Edward W. Daigneault, hat der Asylgerichtshof durch die Richterin Dr. Lassmann als Einzelrichterin beschlossen:

Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 Z.1, 2 und 3 iVmDie Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer eins, 2 und 3 iVm

§ 41a AsylG 2005, BGBl.I 100/2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009, rechtmäßig.Paragraph 41 a, AsylG 2005, BGBl.I 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, rechtmäßig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Nigeria, stellte am 08.09.2003 einen (ersten) Asylantrag.

Der Beschwerdeführer wurde von der belangten Behörde am 14.06.2004 im Rahmen seiner Einvernahme niederschriftlich zu seinen Fluchtgründen und seiner Fluchtroute befragt (vgl. Aktenseiten (in der Folge kurz: AS) 45 bis 51 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes). Dabei gab dieser - befragt nach seinen Fluchtmotiven - im Wesentlichen an, dass es im Jahr 1991 im Kanu State zu religiösen Kämpfen zwischen Moslems und Christen gekommen sei, bei welchen sein Vater ums Leben gekommen sei. Damit hätten die Probleme des Asylwerbers begonnen und habe er ab diesem Zeitpunkt niemanden mehr gehabt, der sich um ihn gekümmert habe, da sich seine Mutter nicht um die ganze Familie kümmern habe können. Schließlich habe er Nigeria aufgrund der ständigen Kämpfe sowie der Tatsache, dass er niemanden gehabt habe, der sich um ihn kümmere, verlassen.Der Beschwerdeführer wurde von der belangten Behörde am 14.06.2004 im Rahmen seiner Einvernahme niederschriftlich zu seinen Fluchtgründen und seiner Fluchtroute befragt vergleiche Aktenseiten (in der Folge kurz: AS) 45 bis 51 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes). Dabei gab dieser - befragt nach seinen Fluchtmotiven - im Wesentlichen an, dass es im Jahr 1991 im Kanu State zu religiösen Kämpfen zwischen Moslems und Christen gekommen sei, bei welchen sein Vater ums Leben gekommen sei. Damit hätten die Probleme des Asylwerbers begonnen und habe er ab diesem Zeitpunkt niemanden mehr gehabt, der sich um ihn gekümmert habe, da sich seine Mutter nicht um die ganze Familie kümmern habe können. Schließlich habe er Nigeria aufgrund der ständigen Kämpfe sowie der Tatsache, dass er niemanden gehabt habe, der sich um ihn kümmere, verlassen.

Zu einer möglichen Rückkehr in sein Heimatland führte der Beschwerdeführer an, dass zuletzt Christen und Moslems auch in Lagos gekämpft hätten und er in Lagos auch niemanden habe, bei dem er wohnen könne.

Weiters gab er an, dass er in Nigeria niemals politisch aktiv oder einer Partei zugehörig gewesen sei. Zudem habe er nie Probleme mit den Behörden in Nigeria gehabt.

Zu seiner Fluchtroute befragt gab der Asylwerber an, dass er seine Heimat im August 2003 mittels Schiff verlassen habe und in ein ihm unbekanntes Land gefahren sei. In weiterer Folge sei er, in einem LKW versteckt, nach Österreich gelangt.

Schließlich führte er an, keinerlei Verwandte in Österreich bzw. innerhalb des restlichen EU-Raumes zu haben, wobei seine Mutter sowie seine Geschwister (zwei Schwestern und ein Bruder) nach wie vor in Nigeria aufhältig seien.

2. Die belangte Behörde wies den Asylantrag des nunmehrigen Beschwerdeführers mit Bescheid vom 07.07.2004, ab, erklärte darin die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Genannten nach Nigeria für zulässig und wies diesen aus dem österreichischen Bundesgebiet aus.

Hiebei gelangte das Bundesasylamt zunächst zur Ansicht, die Angaben des Antragstellers seien glaubhaft und würden diese somit der Entscheidung zugrunde gelegt werden. Dennoch habe der Antragsteller keine konkrete, individuell gegen ihn selbst gerichtete Verfolgung zu befürchten, da er sich lediglich allgemein auf die in seinem Land herrschenden Konflikte zwischen Christen und Moslems und einer daraus für ihn subjektiv empfundenen Furcht, als Christ in diesen allgemeinen Konflikt involviert zu werden, berufen habe. Anhaltspunkte für konkrete, gegen den Antragsteller gerichtete oder geplante Verfolgungshandlungen habe er nicht liefern können.

Zudem bestehe für Christen eine inländische Fluchtalternative vor Übergriffen von Muslimen im christlich dominierten Osten und im Süden, womit es dem Antragsteller zuzumuten sei, z.B. im Süden Nigerias Aufenthalt zu nehmen und sich dort eine neue Existenz aufzubauen.

Zu Spruchpunkt II. führte die belangte Behörde insbesondere aus, es bestehe kein Hinweis auf das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände (lebensbedrohliche Erkrankung oder dergleichen), die eine Abschiebung iSv Art. 3 EMRK und § 57 Abs. 1 FrG unzulässig machen könne, wobei diesbezüglich auf die Feststellung, wonach in Nigeria keine Bürgerkriegssituation herrsche und die Staatsgewalt funktionsfähig sei, verwiesen werde.Zu Spruchpunkt römisch zwei. führte die belangte Behörde insbesondere aus, es bestehe kein Hinweis auf das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände (lebensbedrohliche Erkrankung oder dergleichen), die eine Abschiebung iSv Artikel 3, EMRK und Paragraph 57, Absatz eins, FrG unzulässig machen könne, wobei diesbezüglich auf die Feststellung, wonach in Nigeria keine Bürgerkriegssituation herrsche und die Staatsgewalt funktionsfähig sei, verwiesen werde.

Schließlich führte das Bundesasylamt hinsichtlich Spruchpunkt III. an, dass kein Familienbezug zu einem dauernd in Österreich aufenthaltsberechtigten Fremden vorliege, weshalb die Ausweisung des Beschwerdeführers keinen Eingriff in Art. 8 EMRK darstelle.Schließlich führte das Bundesasylamt hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. an, dass kein Familienbezug zu einem dauernd in Österreich aufenthaltsberechtigten Fremden vorliege, weshalb die Ausweisung des Beschwerdeführers keinen Eingriff in Artikel 8, EMRK darstelle.

3. Der Beschwerdeführer bekämpfte die Entscheidung der belangten Behörde fristgerecht mittels, durch seinen damaligen gesetzlichen Vertreter, eingebrachter Berufung (seit 01.07.2008 nunmehr: Beschwerde) vom 13.07.2004, in welcher er den genannten Bescheid seinem gesamten Umfang nach bekämpfte.

4. Die dagegen gerichtete Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 24.08.2010, Zl. A14 251.572-0/2008/4E mangels Glaubwürdigkeit gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl I Nr. 101/2003 und § 10 AsylG 2005 BGBl I 100/2005 idF BGBl I Nr. 135/2009 abgewiesen.4. Die dagegen gerichtete Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 24.08.2010, Zl. A14 251.572-0/2008/4E mangels Glaubwürdigkeit gemäß Paragraphen 7, 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, und Paragraph 10, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, abgewiesen.

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 02.09.2010 eigenhändig zugestellt und erwuchs mit diesem Tag in Rechtskraft.

5. Mit Beschluss des VfGH vom 30.11.2010 zu Zl. U 2083/10-3 wurde ein Antrag auf Bewilligung auf Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gegen die Entscheidung des Asylgerichtshofes abgewiesen.

6. Der Beschwerdeführer stellte in weiterer Folge am 10.02.2011 einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes an diesem Tag (AS 15-21 BAA) gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Vertreters seines Rechtsanwaltes an, er habe keine Beschwerden oder Krankheiten, die ihn an der Einvernahme hindern oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen würden. Er habe Österreich seit seiner ersten Asylantragstellung nicht verlassen. Sein Leben wäre in Nigeria in Gefahr, wenn er zurückkehren müsste. Sein Vater wäre ursprünglich Moslem gewesen, habe dann geheiratet und den christlichen Glauben seiner Frau, der Mutter des Beschwerdeführers angenommen. Aus diesem Grund sei sein Vater getötet worden. Er befürchte, ebenfalls getötet zu werden. Dies wisse er seit seiner Flucht im Jahr 2003. Außerdem habe er in Österreich im Fernsehen immer wieder gesehen, dass Christen in Nigeria von Moslems getötet wurden.

Befragt danach, warum er jetzt einen neuerlichen Asylantrag stelle, gab der Beschwerdeführer an, er sei von der Fremdenpolizei am 21.01.2011 schriftlich aufgefordert worden, Österreich zu verlassen, wisse jedoch nicht, wohin er gehen solle.

Mit Mitteilung vom 16.02.2011 wurde dem Beschwerdeführer schriftlich zur Kenntnis gebracht, dass gemäß §§ 29 Abs. 3 Z. 4 und Z. 6 beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sowie seinen faktischen Abschiebeschutz aufzuheben.Mit Mitteilung vom 16.02.2011 wurde dem Beschwerdeführer schriftlich zur Kenntnis gebracht, dass gemäß Paragraphen 29, Absatz 3, Ziffer 4 und Ziffer 6, beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sowie seinen faktischen Abschiebeschutz aufzuheben.

In der Folge wurde der Beschwerdeführer am 01.03.2011 vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, in Anwesenheit eines Rechtsberaters und seines Vertreters niederschriftlich einvernommen. Er führte an, er habe in Österreich keine familiären Beziehungen. Er fühle sich körperlich und geistig in der Lage, die Einvernahme durchzuführen. Befragt, ob er an in ärztlicher Behandlung oder Medikamente nehme, gab er an, er habe Augentropfen, der Arzt habe gesagt, dass er ihn in zwei Monaten zu einer Operation des linken Auges schicken werde. Der Hauptgrund, dass er einen neuen Asylantrag gestellt habe wäre gewesen, dass die Polizei ihn angerufen habe. Das erste Mal hätten sie ihn am 16.11.2010 angerufen und ihm mitgeteilt, es sei bekannt, dass sein Asylverfahren zu Ende sei. Er müsse nun Österreich verlassen. Am 11.01.2011 habe er einen Brief erhalten, in dem ihm mitgeteilt worden wäre, dass es keinen Beweis gebe, dass er wirklich aus Nigeria komme und dass die nigerianische Botschaft dies bestätigen müsse. Er habe gesagt, dass er die Botschaft nicht sehen wolle, weil sein Leben in Nigeria in Gefahr sei. Er glaube, dass seine ganze Familie nun tot sei. Es gäbe keine Möglichkeit, sie zu finden. Er möchte angeben, dass sein Leben in Gefahr sei und er nicht wisse, wohin er gehen solle. Er möchte in Österreich bleiben, weil er sonst nicht wisse, wo er bleiben soll. Der neue Asylgrund, den er habe sei, dass in Nigeria sein Leben in Gefahr sei. Sein Vater sei Moslem gewesen und getötet worden, nachdem er Christ geworden wäre.

Laut einer Auskunft des behandelnden Krankenhauses leidet der Beschwerdeführer an einem Flügelfell an der Bindehaut, welches in etwa zwei Monaten operativ entfernt werden soll. Es wurden ihm Mischtropfen zur Verminderung der Beschwerden verschrieben.

7. Mit dem gegenständlichen einer Überprüfung zu unterziehenden am 01.03.2011, mündlich verkündeten Bescheid gemäß § 12 a Abs. 2 AsylG BGBl I Nr. 100/2005 idgF, iVm § 22 Abs. 10 AsylG und § 62 Abs. 1 AVG wurde der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG 2005 idgF in Anwendung des § 12 a Abs. 2 AsylG aufgehoben.7. Mit dem gegenständlichen einer Überprüfung zu unterziehenden am 01.03.2011, mündlich verkündeten Bescheid gemäß Paragraph 12, a Absatz 2, AsylG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG und Paragraph 62, Absatz eins, AVG wurde der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12, AsylG 2005 idgF in Anwendung des Paragraph 12, a Absatz 2, AsylG aufgehoben.

Das Bundesasylamt stellte in dieser Entscheidung fest, dass eine aufrechte Ausweisung im gegenständlichen Verfahren bestehe, dass der Beschwerdeführer über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung verfüge und dass der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt sich seit Rechtskraft des ersten Verfahrens nicht maßgeblich entscheidungsrelevant geändert hätte. Eine Gefährdungssituation im Falle der Abschiebung könne nicht festgestellt werden. Es lägen auch keine für das Verfahren relevanten familiären oder privaten Bindungen vor. Die Lage in Nigeria habe sich seit dem letzten Asylverfahren nicht zu Ungunsten des Beschwerdeführers geändert. Der Asylwerber leide auch an keinen schweren, lebensbedrohlichen Erkrankungen.

8. Die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes langten am 04.03.2011 bei der zuständigen Gerichtsabteilung A14 des Asylgerichtshofes ein, worüber das Bundesasylamt gemäß § 41 a AsylG 2005 mit Mitteilung vom selben Tag informiert wurde.8. Die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes langten am 04.03.2011 bei der zuständigen Gerichtsabteilung A14 des Asylgerichtshofes ein, worüber das Bundesasylamt gemäß Paragraph 41, a AsylG 2005 mit Mitteilung vom selben Tag informiert wurde.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Zur Rechtslage:

1.1. Gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gemäß § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005 gestellt hat, aufheben, wenn1.1. Gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005 gestellt hat, aufheben, wenn

1. gegen ihn eine aufrechte Ausweisung besteht,

2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist, und

3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

1.2. Nach der Bestimmung des § 22 Abs. 10 AsylG 2005 sind Bescheide des Bundesasylamtes über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005 mündlich zu verkünden. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß § 41a Abs. 1 AsylG 2005 zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben.1.2. Nach der Bestimmung des Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 sind Bescheide des Bundesasylamtes über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 mündlich zu verkünden. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG 2005 zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben.

Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, ist gemäß § 41a Abs. 1 AsylG 2005 vom Asylgerichtshof unverzüglich zu überprüfen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 66 Abs. 2 AVG ist in diesem Verfahren nicht anzuwenden. Das Neuerungsverbot nach § 40 AsylG 2005 gilt sinngemäß.Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben wurde, ist gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG 2005 vom Asylgerichtshof unverzüglich zu überprüfen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist in diesem Verfahren nicht anzuwenden. Das Neuerungsverbot nach Paragraph 40, AsylG 2005 gilt sinngemäß.

Gemäß § 41a Abs. 2 AsylG 2005 sind die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 und eine aufrechte Ausweisung mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Ausweisung umsetzenden Abschiebung ist jedoch bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes zuzuwarten. Der Asylgerichtshof hat das Bundesasylamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a Abs. 1 AsylG 2005 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen. Der Asylgerichtshof entscheidet über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes durch Einzelrichter mit Beschluss innerhalb von acht Wochen (vgl. § 22 Abs. 10 und § 41a Abs. 3 AsylG 2005). Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden (vgl. § 41a Abs. 1 AsylG 2005).Gemäß Paragraph 41 a, Absatz 2, AsylG 2005 sind die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2 und eine aufrechte Ausweisung mit der Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Ausweisung umsetzenden Abschiebung ist jedoch bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß Paragraph 22, Absatz 10, zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes zuzuwarten. Der Asylgerichtshof hat das Bundesasylamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG 2005 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen. Der Asylgerichtshof entscheidet über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes durch Einzelrichter mit Beschluss innerhalb von acht Wochen vergleiche Paragraph 22, Absatz 10 und Paragraph 41 a, Absatz 3, AsylG 2005). Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden vergleiche Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG 2005).

1.3. Die Bestimmungen zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12a Abs. 2, § 22 Abs. 10 und § 41a in das AsylG 2005 wurden mit Wirksamkeit vom 01.01.2010 durch das Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009, BGBl. I Nr. 122/2009, neu in das AsylG 2005 eingefügt. Nach der Übergangsregelung des § 75 Abs. 9 AsylG 2005 sind die Bestimmungen zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes auf Verfahren, die bereits vor dem 01.01.2010, anhängig waren, nicht anzuwenden.1.3. Die Bestimmungen zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach Paragraph 12 a, Absatz 2,, Paragraph 22, Absatz 10 und Paragraph 41 a, in das AsylG 2005 wurden mit Wirksamkeit vom 01.01.2010 durch das Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, neu in das AsylG 2005 eingefügt. Nach der Übergangsregelung des Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005 sind die Bestimmungen zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes auf Verfahren, die bereits vor dem 01.01.2010, anhängig waren, nicht anzuwenden.

2. Zum Verfahren des Beschwerdeführers:

2.1. Der vorliegende Folgeantrag wurde am 10.02.2011 gestellt; die Bestimmungen zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 sind daher anwendbar.

2.2. Zu den Voraussetzungen des § 12a AsylG 2005:2.2. Zu den Voraussetzungen des Paragraph 12 a, AsylG 2005:

2.2.1. Gegen den Beschwerdeführer besteht nach der rechtskräftigen Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 24.08.2010, Zl. A14 251.572-0/2008/4E, eine aufrechte Ausweisung.

2.2.2 Res iudicata:

Der Beschwerdeführer hat im zweiten Rechtsgang anlässlich seiner niederschriftlichen Befragung beziehungsweise Einvernahme vor dem Bundesasylamt keine seit rechtskräftigem Abschluss seines ersten Asylverfahrens neu hervorgetretenen Fluchtgründe in Bezug auf Ereignisse in Nigeria geltend gemacht.

Der Beschwerdeführer hat sich auf Sachverhalte gestützt, die er bereits im ersten Asylverfahren vorgebracht hat und letztlich eingeräumt, einen neuerlichen Asylantrag nur deswegen zu stellen, um seiner Abschiebung nach Nigeria entgegenzuwirken, da er nicht wisse, wohin er gehen soll.

Dieses Vorbringen des Beschwerdeführers begründet keinen entscheidungsrelevanten "neuen" Sachverhalt und ist dementsprechend nicht als "novum productum" zu bewerten, welches zu einer anderen Sachentscheidung führen würde. Das Vorbringen des Beschwerdeführers wurde schon bisher für unglaubwürdig erachtet hat sich an dieser Einschätzung nichts geändert.

Somit ist eine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen asylrelevanten Sachverhaltes nicht eingetreten und wird der Folgeantrag voraussichtlich zurückzuweisen sein.

2.3. Verletzungen der EMRK:

Im ersten Verfahren hat der Asylgerichtshof in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (§ 50 FPG).Im ersten Verfahren hat der Asylgerichtshof in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (Paragraph 50, FPG).

Auch im zweiten Verfahren vor dem Bundesasylamt ist nichts hervorgekommen, was gegen die Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat iS. dieser Bestimmungen spricht. Der Beschwerdeführer ist jung, leidet an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten und ist im erwerbsfähigen Alter. Der Beschwerdeführer leidet lediglich an einem Flügelfell an der Bindehaut. Derartiges tritt meist an der nasenseitigen Bindehaut des betroffenen Auge auf und breitet sich allmählich über der Hornhaut aus. Das Flügelfell (Pterygium) ist ungefährlich, kann aber störend sein und das Sehen einschränken. Ein solches Flügelfell kann durch eine Operation entfernt werden. Es kommt vor allem bei Personen aus Ländern vor, in denen eine starke Sonneneinstrahlung vorhanden ist. Neben dem Sonnenlicht spielen vermutlich auch Faktoren wie Staub und Wind eine Rolle. Das Flügelfell wächst langsam fortschreitend von der Bindehaut aus über die Hornhaut. Es kann zu einem störenden Gefühl am Auge kommen. (http://www.portal-der-augenmedizin.de) Diese Erkrankung weist nicht jene Gravität auf, um eine Abschiebung des Beschwerdeführers in seine Heimat unzulässig zu machen. Es ist daher davon auszugehen, dass der allgemeine Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht beeinträchtigt ist. Es ist weiters anzunehmen, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat in der Lage sein wird, sich notfalls mit Hilfstätigkeiten ein ausreichendes Auskommen zu sichern und daher nicht in eine hoffnungslose Lage kommen wird.

Der Beschwerdeführer hat keine verwandtschaftlichen Beziehungen in Österreich und lebt auch nicht mit jemandem in einer Familie oder einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft.

Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat stellt für ihn somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention. Es besteht für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat stellt für ihn somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention. Es besteht für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.

Da insgesamt die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 iVm. § 41a AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.03.2011 rechtmäßig.Da insgesamt die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.03.2011 rechtmäßig.

Schlagworte

faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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