Norm
AVG §69 Abs1Spruch
A10 249.586-2/2011/3E
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Pipal als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka als Beisitzerin über den Antrag von XXXX alias XXXX, StA. Nigeria, vom 21.02.2011 in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Pipal als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka als Beisitzerin über den Antrag von römisch 40 alias römisch 40 , StA. Nigeria, vom 21.02.2011 in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Antrag wird gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG als unbegründet abgewiesen.Der Antrag wird gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG als unbegründet abgewiesen.
Text
BEGRÜNDUNG :
I. Dem Antrag liegt folgendes Verfahren zugrunde:römisch eins. Dem Antrag liegt folgendes Verfahren zugrunde:
Der Antragsteller brachte nach der illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 19.12.2003 einen Asylantrag ein.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.03.2004, GZ 03 38.296-BAT, wurde I. der Asylantrag des Antragstellers gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen und II. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria gemäß § 8 AsylG für zulässig erklärt.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.03.2004, GZ 03 38.296-BAT, wurde römisch eins. der Asylantrag des Antragstellers gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen und römisch zwei. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria gemäß Paragraph 8, AsylG für zulässig erklärt.
Im Beschwerdeverfahren gegen diesen Bescheid wurde dem Antragsteller mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 17.09.2010 zur Wahrung des Parteiengehörs das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens betreffend die aktuelle Lage in Nigeria zur Kenntnis gebracht und diesem die Möglichkeit geboten, ein weiteres Vorbringen zu erstatten. Dieses Schreiben wurde dem Vertreter des Antragstellers am 22.09.2010 zugestellt. Der Antragsteller gab keine Stellungnahme ab.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.01.2011, A10 249.586-0/2008/4E, wurde die Beschwerde gemäß § 7 und § 8 Abs. 1 AsylG 1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003 als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis wurde dem Vertreter des Antragstellers am 19.01.2011 zugestellt.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.01.2011, A10 249.586-0/2008/4E, wurde die Beschwerde gemäß Paragraph 7 und Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis wurde dem Vertreter des Antragstellers am 19.01.2011 zugestellt.
Am 21.02.2011 stellte der Antragsteller den vorliegenden Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Stellungnahme zum Parteiengehör vom 17.09.2010 und brachte darin vor, er habe wegen des grob fahrlässigen Verhaltens seines Vertreters nicht fristgerecht eine Stellungnahme abgeben können. Er habe am 28.08.2006 dem XXXX eine Vollmacht samt Zustellvollmacht erteilt und dort seine Telefonnummer hinterlassen. Am 08.02.2011 habe er sich mit dem Verein XXXX in Verbindung gesetzt, um sich nach dem Stand des Verfahrens zu erkundigen, und dabei in Erfahrung gebracht, dass sein Asylverfahren rechtskräftig abgeschlossen sei. Dann habe er sich zum XXXX begeben und die Aufforderung zur Stellungnahme sowie das Erkenntnis des Asylgerichtshofes aushändigen lassen. Mit dem vorliegenden Wiedereinsetzungsantrag wurde auch die Stellungnahme zum Parteiengehör nachgeholt.Am 21.02.2011 stellte der Antragsteller den vorliegenden Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Stellungnahme zum Parteiengehör vom 17.09.2010 und brachte darin vor, er habe wegen des grob fahrlässigen Verhaltens seines Vertreters nicht fristgerecht eine Stellungnahme abgeben können. Er habe am 28.08.2006 dem römisch 40 eine Vollmacht samt Zustellvollmacht erteilt und dort seine Telefonnummer hinterlassen. Am 08.02.2011 habe er sich mit dem Verein römisch 40 in Verbindung gesetzt, um sich nach dem Stand des Verfahrens zu erkundigen, und dabei in Erfahrung gebracht, dass sein Asylverfahren rechtskräftig abgeschlossen sei. Dann habe er sich zum römisch 40 begeben und die Aufforderung zur Stellungnahme sowie das Erkenntnis des Asylgerichtshofes aushändigen lassen. Mit dem vorliegenden Wiedereinsetzungsantrag wurde auch die Stellungnahme zum Parteiengehör nachgeholt.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008 sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 12 AVG sind die Vorschriften dieses Bundesgesetzes über die Beteiligten auch auf deren gesetzliche Vertreter und Bevollmächtigte zu beziehen.Gemäß Paragraph 12, AVG sind die Vorschriften dieses Bundesgesetzes über die Beteiligten auch auf deren gesetzliche Vertreter und Bevollmächtigte zu beziehen.
Nach § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen, und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.Nach Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen, und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt ein unabwendbares Ereignis im Sinn des § 71 Abs. 1 AVG immer dann vor, wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden kann. Unvorhergesehen ist ein Ereignis, wenn es die Partei oder deren rechtsfreundlicher Vertreter tatsächlich nicht mitberechnet hat und seinen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte (VwGH 09.06.2004, 2004/16/0096). Die zumutbare Aufmerksamkeit ist dann noch gewahrt, wenn der Partei hinsichtlich der Wahrung der Frist nur ein minderer Grad des Versehens unterläuft.Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt ein unabwendbares Ereignis im Sinn des Paragraph 71, Absatz eins, AVG immer dann vor, wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden kann. Unvorhergesehen ist ein Ereignis, wenn es die Partei oder deren rechtsfreundlicher Vertreter tatsächlich nicht mitberechnet hat und seinen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte (VwGH 09.06.2004, 2004/16/0096). Die zumutbare Aufmerksamkeit ist dann noch gewahrt, wenn der Partei hinsichtlich der Wahrung der Frist nur ein minderer Grad des Versehens unterläuft.
Als "Ereignis" im Sinn des § 71 Abs. 1 Z 1 AVG kommt jegliches Geschehen, ohne Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt, in Betracht (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I, 2. Auflage, E 45 ff zu § 71 AVG).Als "Ereignis" im Sinn des Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG kommt jegliches Geschehen, ohne Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt, in Betracht (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze römisch eins, 2. Auflage, E 45 ff zu Paragraph 71, AVG).
Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers in seinem Antrag gesteckt wird (VwGH 22.02.2001, 2000/20/0534). Den Wiedereinsetzungswerber trifft somit die Pflicht, alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen und glaubhaft zu machen; es ist nicht Sache der Behörde, tatsächliche Umstände zu erheben, die einen Wiedereinsetzungsgrund bilden könnten (VwGH 22.03.2000, 99/01/0268). Im Übrigen geht der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die Partei im Verfahren wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an den im Antrag vorgebrachten Wiedereinsetzungsgrund gebunden bleibt. Eine Auswechslung dieses Grundes im Berufungsverfahren ist rechtlich unzulässig (VwGH 25.02.2003, 2002/10/0223).
Die Wendung "minderer Grad des Versehens" im letzten Satzteil des § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des § 1332 ABGB zu verstehen. Nach der Rechtsprechung darf der Wiedereinsetzungswerber nicht auffallend sorglos gehandelt, also die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben (VwGH 29.11.1994, 94/05/0318). Dabei ist an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I, 2. Auflage, E 96 ff zu § 71 AVG). Bei der Beurteilung, ob eine auffallende Sorglosigkeit vorliegt, ist also ein unterschiedlicher Maßstab anzulegen, wobei es insbesondere auf die Rechtskundigkeit und die Erfahrung im Umgang mit Behörden ankommt.Die Wendung "minderer Grad des Versehens" im letzten Satzteil des Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des Paragraph 1332, ABGB zu verstehen. Nach der Rechtsprechung darf der Wiedereinsetzungswerber nicht auffallend sorglos gehandelt, also die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben (VwGH 29.11.1994, 94/05/0318). Dabei ist an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze römisch eins, 2. Auflage, E 96 ff zu Paragraph 71, AVG). Bei der Beurteilung, ob eine auffallende Sorglosigkeit vorliegt, ist also ein unterschiedlicher Maßstab anzulegen, wobei es insbesondere auf die Rechtskundigkeit und die Erfahrung im Umgang mit Behörden ankommt.
Gemäß § 12 AVG muss sich der Vertretene ein Verschulden seines gesetzlichen oder gewillkürten Vertreters wie ein eigenes Verschulden zurechnen lassen (VwSlg 9226 A/1977 verstärkter Senat). Ein Verschulden des Vertreters ist einem Verschulden des Vertretenen gleichzusetzen (VwGH 31.07.2007, 2006/05/0089; 19.09.1991, 91/06/0067). War die Versäumung voraussehbar und hätte sie durch ein dem Parteienvertreter zumutbares Verhalten abgewendet werden können, dann ist die Wiedereinsetzung zu verweigern (VwGH 6.10.1994, 93/16/0075).Gemäß Paragraph 12, AVG muss sich der Vertretene ein Verschulden seines gesetzlichen oder gewillkürten Vertreters wie ein eigenes Verschulden zurechnen lassen (VwSlg 9226 A/1977 verstärkter Senat). Ein Verschulden des Vertreters ist einem Verschulden des Vertretenen gleichzusetzen (VwGH 31.07.2007, 2006/05/0089; 19.09.1991, 91/06/0067). War die Versäumung voraussehbar und hätte sie durch ein dem Parteienvertreter zumutbares Verhalten abgewendet werden können, dann ist die Wiedereinsetzung zu verweigern (VwGH 6.10.1994, 93/16/0075).
Die Beurteilung der Rechtsfrage ergab, dass der Antrag abzuweisen ist:
Im vorliegenden Fall war der Antragsteller im Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof durch den XXXX vertreten. Der Antragsteller geht in seinem Antrag selbst von einer groben Fahrlässigkeit seines Vertreters bei der Einhaltung der Frist zur Stellungnahme zum Parteiengehör aus. Dieses Verschulden seines Vertreters muss sich der Antragsteller wie ein eigenes Verschulden zurechnen lassen. Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand liegen also nicht vor.Im vorliegenden Fall war der Antragsteller im Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof durch den römisch 40 vertreten. Der Antragsteller geht in seinem Antrag selbst von einer groben Fahrlässigkeit seines Vertreters bei der Einhaltung der Frist zur Stellungnahme zum Parteiengehör aus. Dieses Verschulden seines Vertreters muss sich der Antragsteller wie ein eigenes Verschulden zurechnen lassen. Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand liegen also nicht vor.
Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Die öffentliche Verkündung des Erkenntnisses hatte gemäß § 41 Abs. 9 Z 2 AsylG 2005 zu entfallen.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Die öffentliche Verkündung des Erkenntnisses hatte gemäß Paragraph 41, Absatz 9, Ziffer 2, AsylG 2005 zu entfallen.
Schlagworte
Verschulden, Vertretungsverhältnis, Wiedereinsetzung, ZurechenbarkeitZuletzt aktualisiert am
04.07.2011