Norm
AsylG 2005 §12a Abs2Spruch
E12 257.108-4/2011-3E
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX auch XXXX auch XXXX auch XXXX alias XXXX, StA. Armenien, gegen den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.03.2011, Zl. 11 02.257-EAST-West, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 auch römisch 40 auch römisch 40 auch römisch 40 alias römisch 40 , StA. Armenien, gegen den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.03.2011, Zl. 11 02.257-EAST-West, beschlossen:
Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 Z.1,2 und 3 iVm § 41a AsylG 2005 idgF. rechtmäßig.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer eins,,2 und 3 in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG 2005 idgF. rechtmäßig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch: BF), ein Staatsangehöriger von Armenien, reiste am 18.12.2004 erstmalig illegal nach Österreich ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.
Dieser Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz wurde mit Bescheid des Bundes-asylamtes vom 14.1.2005 gemäß § 5 Asylgesetz 1997 als unzulässig zurückgewiesen, da für die Prüfung des Asylantrages die Slowakei zuständig war. Gemäß § 5a Abs. 1 iVm. Abs. 4 Asylgesetz 1997 wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Slowakei ausgewiesen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wurde mit Bescheid des UBAS vom 17.3.2006 als unbegründet abgewiesen. Einer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde gab der VwGH mit Beschluss vom 13.6.2008 nicht statt. Der BF wurde am 11.4.2006 in die Slowakei überstellt.Dieser Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz wurde mit Bescheid des Bundes-asylamtes vom 14.1.2005 gemäß Paragraph 5, Asylgesetz 1997 als unzulässig zurückgewiesen, da für die Prüfung des Asylantrages die Slowakei zuständig war. Gemäß Paragraph 5 a, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, Asylgesetz 1997 wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Slowakei ausgewiesen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wurde mit Bescheid des UBAS vom 17.3.2006 als unbegründet abgewiesen. Einer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde gab der VwGH mit Beschluss vom 13.6.2008 nicht statt. Der BF wurde am 11.4.2006 in die Slowakei überstellt.
Der BF reiste am 22.4.2006 erneut illegal in das Bundesgebiet ein und brachte am selben Tag seinen 2. Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz ein und gab in diesem Zusammenhang an, dass sein Vater beschuldigt worden sei, während des Krieges mit Waffen gehandelt zu haben. Die Gegner des Vaters, der in Armenien jemanden erschossen habe, seien auch hinter dem BF her. Weiters gab der BF Probleme wegen seiner Abstammung aus einer Mischehe an. Außerdem habe er aus Angst seinen Wehrdienst nicht angetreten.
Dieser Antrag wurde mit Bescheid des BAA gemäß §§ 3 und 8 Asylgesetz 2005 abgewiesen und dem BF weder der Status des Asylberechtigten noch jener des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Gemäß § 10 Asylgesetz wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien ausgewiesen. Eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.8.2008 als unbegründet abgewiesen.Dieser Antrag wurde mit Bescheid des BAA gemäß Paragraphen 3 und 8 Asylgesetz 2005 abgewiesen und dem BF weder der Status des Asylberechtigten noch jener des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 10, Asylgesetz wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien ausgewiesen. Eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.8.2008 als unbegründet abgewiesen.
Am 8.1.2010 brachte der BF seinen 3. Antrag auf internationalen Schutz ein und gab im Wesentlichen an, dass er von Blutrache bedroht sei, weil sein Vater in Armenien jemanden erschossen habe. Seine Verfolger seien bereits bis nach Österreich gekommen, hätten ihn beschimpft und auf ihn geschossen.
Dieser Antrag wurde mit Bescheid des BAA gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der BF gemäß § 10 Asylgesetz 2005 neuerlich aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien ausgewiesen.Dieser Antrag wurde mit Bescheid des BAA gemäß Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der BF gemäß Paragraph 10, Asylgesetz 2005 neuerlich aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien ausgewiesen.
Der nunmehr gegenständliche 4. Antrag auf internationalen Schutz wurde am 7.3.2011 aus der Strafhaft heraus gestellt und diesen im Wesentlichen damit begründet, dass er wegen seiner Abstammung aus einer Mischehe und wegen des anstehenden Wehrdienstes nicht nach Armenien zurück könne.
Am 11.3.2011 fand eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesasylamt statt, in deren Rahmen das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz des BF aufgrund von § 12 a Abs.2 Z. 1 bis 3 AsylG 2005 idgF. aufhob.Am 11.3.2011 fand eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesasylamt statt, in deren Rahmen das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz des BF aufgrund von Paragraph 12, a Absatz 2, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005 idgF. aufhob.
Die Bezug habenden Verwaltungsakten langten am 14.3.2011 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes ein, worüber das Bundesasylamt gemäß § 41 a Abs.2 leg.cit. mit Mitteilung vom selben Tag informiert wurde.Die Bezug habenden Verwaltungsakten langten am 14.3.2011 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes ein, worüber das Bundesasylamt gemäß Paragraph 41, a Absatz 2, leg.cit. mit Mitteilung vom selben Tag informiert wurde.
II. Rechtliche Beurteilungrömisch zwei. Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 61 Abs. 3 a entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41 a.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, a entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41, a.
Gemäß § 12 a AsylG kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gemäß § 2 Abs.1. Z. 23 leg.cit. gestellt hat, aufheben, wennGemäß Paragraph 12, a AsylG kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, leg.cit. gestellt hat, aufheben, wenn
1. gegen ihn eine aufrechte Ausweisung besteht,
2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist, und
3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 22 Abs. 10 AsylG idgF ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12 a Abs.2 mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs.2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs.3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß § 41 a zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat der Asylgerichtshof im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41 a mit Beschluss zu entscheiden.Gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG idgF ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12, a Absatz 2, mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß Paragraph 41, a zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat der Asylgerichtshof im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41, a mit Beschluss zu entscheiden.
Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12 a Abs.2), ist gemäß § 41 a Abs.1 vom Asylgerichtshof unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 40 gilt sinngemäß. § 66 Abs.2 ist nicht anzuwenden.Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (Paragraph 12, a Absatz 2,), ist gemäß Paragraph 41, a Absatz eins, vom Asylgerichtshof unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 40, gilt sinngemäß. Paragraph 66, Absatz 2, ist nicht anzuwenden.
Gemäß § 41 a Abs.2 sind die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12 a Abs.2 und eine aufrechte Ausweisung mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12 a Abs.2 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Ausweisung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs.10 zu übermittelnden Verwaltungsakte bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes zuzuwarten. Der Asylgerichtshof hat das Bundesasylamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakte bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs.1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.Gemäß Paragraph 41, a Absatz 2, sind die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12, a Absatz 2 und eine aufrechte Ausweisung mit der Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 12, a Absatz 2, durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Ausweisung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß Paragraph 22, Absatz 10, zu übermittelnden Verwaltungsakte bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes zuzuwarten. Der Asylgerichtshof hat das Bundesasylamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakte bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
Gemäß § 41a Abs. 3 hat der Asylgerichtshof über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs.1 binnen acht Wochen zu entscheiden.Gemäß Paragraph 41 a, Absatz 3, hat der Asylgerichtshof über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, binnen acht Wochen zu entscheiden.
Der BF beruft sich im Zuge des ggst. 4. Asylverfahrens zur Gänze auf die bereits seit seinem 2. Antrag auf internationalen Schutz vorgebrachten Gründe (Abstammung aus einer Mischehe, Blutrache, Wehrdienst).
Darüber wurde jedoch bereits mit dem angeführten Erkenntnis des Asylgerichtshofes entschieden und dem BF die Glaubwürdigkeit abgesprochen, weil sie zum einen nicht in der Lage war, Sachverhalte konkret zu schildern und zum anderen in entscheidungswesentlichen Punkten massive Widersprüche auftraten. Soweit sich der BF nunmehr neuerlich auf dieselben Gründe beruft, ist davon auszugehen, dass sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt seit dem rechtskräftigem Abschluss des 2. Asylverfahrens nicht entscheidungsrelevant geändert hat.
Überdies besteht gegen den BF eine aufrechte Ausweisung.
Im Zuge des 4. Asylverfahrens traten auch keine Umstände zutage, wonach die Abschiebung des BF eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Auch mit dem Gesundheitszustand des BF hat sich das angeführte Erkenntnis des Asylgerichtshofes hinreichend auseinander gesetzt. Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes wurde vom BF nicht behauptet.Im Zuge des 4. Asylverfahrens traten auch keine Umstände zutage, wonach die Abschiebung des BF eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Auch mit dem Gesundheitszustand des BF hat sich das angeführte Erkenntnis des Asylgerichtshofes hinreichend auseinander gesetzt. Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes wurde vom BF nicht behauptet.
Der BF hat zwar in Österreich eine Freundin, wobei das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft schon deshalb nicht gegeben ist, da sich der BF bereits seit über 2 Jahre in Strafhaft befindet. Eine Partnerschaft erscheint auch insofern zweifelhaft, als dem BF nicht einmal bekannt war, dass die angegebene Person ihren Wohnsitz gewechselt hat. Doch selbst dann, wenn man von einem Familienleben des BF ausgehen würde, über wiegen die öffentlichen Interessen an einem Verlassen des Bundesgebietes bei weitem die privaten Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet. Dieser Umstand ist insbesondere auf 5 strafgerichtliche Verurteilungen in der Zeit von September 2006 bis Jänner 2010 zurückzuführen, wobei der BF in steigender Intensität Straftaten beging, zuletzt Diebstähle unter Verwendung von Schusswaffen und Schlepperei. Weiters ist der BF 2 Mal illegal und unter Umgehung der Grenzkotrolle nach Österreich eingereist und hat sein Familienleben zu einem Zeitpunkt begründet, als ihm bewusst sein musste, dass sein Aufenthalt in Österreich aufgrund des anhängigen Asylverfahrens möglicherweise nur ein befristeter ist. Überdies liegt gegen den BF auch ein rechtskräftiges unbefristetes Aufenthaltsverbot der BPD Wien vom 7.8.2010 vor. Der BF ist in Österreich auch nie einer legalen Beschäftigung nachgegangen und war bei sämtlichen seiner Einvernahmen auf die Anwesenheit eines Dolmetsch angewiesen, sodass ihm jeglicher Integrationswille abzusprechen ist.
Eine Verletzung des Art. 8 EMRK ist daher ebenso wenig wie eine des Art. 3 EMRK zu befürchten.Eine Verletzung des Artikel 8, EMRK ist daher ebenso wenig wie eine des Artikel 3, EMRK zu befürchten.
Bei Verfahren zur Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12a Abs. 2 Asylgesetz 2005 ist die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung ausdrücklich nicht vorgesehen.Bei Verfahren zur Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nach Paragraph 12 a, Absatz 2, Asylgesetz 2005 ist die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung ausdrücklich nicht vorgesehen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig, strafrechtliche VerurteilungZuletzt aktualisiert am
30.03.2011