Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
A6 408.390-4/2011/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Unterer als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Nigeria, gegen Spruchpunkt II. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 21.02.2011, Zl. 10 02.454 - EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Unterer als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Nigeria, gegen Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 21.02.2011, Zl. 10 02.454 - EAST Ost, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde von XXXX wird gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, abgewiesen.Die Beschwerde von römisch 40 wird gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, abgewiesen.
Gemäß § 41 Abs. 6 AsylG 2005 wird festgestellt, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.Gemäß Paragraph 41, Absatz 6, AsylG 2005 wird festgestellt, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Nigeria, reiste am 30.11.2008 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an ebendiesem Tage einen ersten Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz. Der Beschwerdeführer wurde hiezu noch am 30.11.2008 gemäß § 19 Abs. 1 AsylG 2005 einer niederschriftlichen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen und in weiterer Folge am 04.12.2008 sowie am 15.01.2009 vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, zu seinen Fluchtgründen niederschriftlich einvernommen.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Nigeria, reiste am 30.11.2008 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an ebendiesem Tage einen ersten Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz. Der Beschwerdeführer wurde hiezu noch am 30.11.2008 gemäß Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005 einer niederschriftlichen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen und in weiterer Folge am 04.12.2008 sowie am 15.01.2009 vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, zu seinen Fluchtgründen niederschriftlich einvernommen.
I.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.07.2009, Zahl 08 12.030-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz mangels Glaubwürdigkeit des Vorbringens gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005, abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status eines Asylberechtigten sowie eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria nicht zuerkannt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.römisch eins.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.07.2009, Zahl 08 12.030-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz mangels Glaubwürdigkeit des Vorbringens gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status eines Asylberechtigten sowie eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria nicht zuerkannt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.
I.3. Die gegen den letztgenannten - dem Beschwerdeführer am 30.07.2009 im Wege der Hinterlegung beim örtlich zuständigen Postamt ordnungsgemäß zugestellten - Bescheid fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss des Asylgerichthofes vom 14.09.2009, Zahl A13 408.390-1/2009/3E, gemäß § 63 Abs. 5 AVG als unzulässig zurückgewiesen.römisch eins.3. Die gegen den letztgenannten - dem Beschwerdeführer am 30.07.2009 im Wege der Hinterlegung beim örtlich zuständigen Postamt ordnungsgemäß zugestellten - Bescheid fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss des Asylgerichthofes vom 14.09.2009, Zahl A13 408.390-1/2009/3E, gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG als unzulässig zurückgewiesen.
I.4. In weiterer Folge stellte der Beschwerdeführer am 21.12.2009 einen zweiten Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz. Hiezu wurde er am 21.12.2009 gemäß § 19 Abs. 1 AsylG 2005 einer niederschriftlichen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen und in weiterer Folge am 05.01.2010 vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, zu seinen Fluchtgründen niederschriftlich einvernommen.römisch eins.4. In weiterer Folge stellte der Beschwerdeführer am 21.12.2009 einen zweiten Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz. Hiezu wurde er am 21.12.2009 gemäß Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005 einer niederschriftlichen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen und in weiterer Folge am 05.01.2010 vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, zu seinen Fluchtgründen niederschriftlich einvernommen.
I.5. Das Bundesasylamt wies diesen zweiten Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz mit Bescheid vom 11.01.2010, Zahl 09 15.781 EAST Ost, gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück und verfügte gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria.römisch eins.5. Das Bundesasylamt wies diesen zweiten Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz mit Bescheid vom 11.01.2010, Zahl 09 15.781 EAST Ost, gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück und verfügte gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria.
I.6. Die gegen den letztgenannten Bescheid fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 08.02.2010, Zahl A6 408.390-2/2010/2E, gemäß § 68 Abs. 1 AVG und § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF abgewiesen.römisch eins.6. Die gegen den letztgenannten Bescheid fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 08.02.2010, Zahl A6 408.390-2/2010/2E, gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 idgF abgewiesen.
I.7. Das letztzitierte Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 22.02.2010 gemäß §§ 8 Abs. 1, 23 ZustellG durch Hinterlegung im Akt ordnungsgemäß zugestellt und erwuchs mit diesem Tag in Rechtskraft.römisch eins.7. Das letztzitierte Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 22.02.2010 gemäß Paragraphen 8, Absatz eins, 23, ZustellG durch Hinterlegung im Akt ordnungsgemäß zugestellt und erwuchs mit diesem Tag in Rechtskraft.
I.8. In weiterer Folge stellte der Beschwerdeführer am 19.03.2010 gegenständlichen dritten Antrag auf internationalen Schutz und fand noch am 19.03.2010 die niederschriftliche Erstbefragung gemäß § 19 Abs. 1 AsylG statt. Dabei führte er an, dass es vor zwei Wochen große Unruhen zwischen Christen und Moslems in der Stadt Jos gegeben hätte, wobei viele Menschen getötet worden seien.römisch eins.8. In weiterer Folge stellte der Beschwerdeführer am 19.03.2010 gegenständlichen dritten Antrag auf internationalen Schutz und fand noch am 19.03.2010 die niederschriftliche Erstbefragung gemäß Paragraph 19, Absatz eins, AsylG statt. Dabei führte er an, dass es vor zwei Wochen große Unruhen zwischen Christen und Moslems in der Stadt Jos gegeben hätte, wobei viele Menschen getötet worden seien.
Am 24.03.2010 wurde dem Beschwerdeführer schriftlich zur Kenntnis gebracht, dass gemäß §§ 29 Abs. 3 Z. 4 und Z. 6 AsylG 2005 beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sowie seinen faktischen Abschiebeschutz aufzuheben.Am 24.03.2010 wurde dem Beschwerdeführer schriftlich zur Kenntnis gebracht, dass gemäß Paragraphen 29, Absatz 3, Ziffer 4 und Ziffer 6, AsylG 2005 beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sowie seinen faktischen Abschiebeschutz aufzuheben.
I.9. Mit Schreiben vom 26.03.2010 legte der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers eine ärztliche Bestätigung vor, mit welcher die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers wegen eines fieberhaften Infektes vom 26.03.2010 bis 31.03.2010 festgestellt wurde.römisch eins.9. Mit Schreiben vom 26.03.2010 legte der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers eine ärztliche Bestätigung vor, mit welcher die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers wegen eines fieberhaften Infektes vom 26.03.2010 bis 31.03.2010 festgestellt wurde.
I.10. Per E-Mail vom 08.04.2010 legte der Rechtsvertreter eine Krankmeldung des MR Dr. XXXX, vor, mit welcher die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers wegen eines Cervicalsyndroms, einer Gastritis sowie einer Hypertonie ab 08.04.2010 bestätigt wurde.römisch eins.10. Per E-Mail vom 08.04.2010 legte der Rechtsvertreter eine Krankmeldung des MR Dr. römisch 40 , vor, mit welcher die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers wegen eines Cervicalsyndroms, einer Gastritis sowie einer Hypertonie ab 08.04.2010 bestätigt wurde.
I.11. In weiterer Folge fand am 29.04.2010 eine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, statt, im Zuge derer der Beschwerdeführer in Anwesenheit eines Rechtsberaters sowie seines gewillkürten Vertreters angab, sich gesundheitlich besser zu fühlen. Er hätte Fieber und Kopfschmerzen gehabt. In Österreich habe er Arbeit in Aussicht, wenn er hier bleiben könnte. Manchmal helfe er einer alten Frau im Haushalt. Er lebe in keiner Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft und habe auch keine Kinder.römisch eins.11. In weiterer Folge fand am 29.04.2010 eine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, statt, im Zuge derer der Beschwerdeführer in Anwesenheit eines Rechtsberaters sowie seines gewillkürten Vertreters angab, sich gesundheitlich besser zu fühlen. Er hätte Fieber und Kopfschmerzen gehabt. In Österreich habe er Arbeit in Aussicht, wenn er hier bleiben könnte. Manchmal helfe er einer alten Frau im Haushalt. Er lebe in keiner Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft und habe auch keine Kinder.
Im Zuge dieser niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, wurde der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 idgF aufgehoben.Im Zuge dieser niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, wurde der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 idgF aufgehoben.
I.12. Mit Beschluss vom 07.05.2010, Zahl A6 408.390-3/2010/2E, bestätigte der Asylgerichtshof die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 Z.1, 2 und 3 iVm § 41a AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009.römisch eins.12. Mit Beschluss vom 07.05.2010, Zahl A6 408.390-3/2010/2E, bestätigte der Asylgerichtshof die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer eins, 2 und 3 in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,.
Der zitierte Beschluss wurde dem Beschwerdeführer am 10.05.2010 sowie dem nunmehr ausgewiesenen Vertreter am 11.05.2010, jeweils im Wege der persönlichen Übernahme, ordnungsgemäß zugestellt.
I.13. Am 05.07.2010 wurde der Beschwerdeführer nach Nigeria überstellt.römisch eins.13. Am 05.07.2010 wurde der Beschwerdeführer nach Nigeria überstellt.
I.14. Das Bundesasylamt wies in weiterer Folge diesen dritten Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz vom 19.03.2010 mit Bescheid vom 21.02.2011, Zahl 10 02.454 - EAST Ost, gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück und verfügte gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria. Hinsichtlich der Ausweisungsentscheidung führte das Bundesasylamt begründend aus, dass dem Beschwerdeführer weder ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukäme, noch dass eine Ausweisung eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellte.römisch eins.14. Das Bundesasylamt wies in weiterer Folge diesen dritten Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz vom 19.03.2010 mit Bescheid vom 21.02.2011, Zahl 10 02.454 - EAST Ost, gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück und verfügte gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria. Hinsichtlich der Ausweisungsentscheidung führte das Bundesasylamt begründend aus, dass dem Beschwerdeführer weder ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukäme, noch dass eine Ausweisung eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellte.
I.15. Gegen Spruchteil II. (Ausweisungsentscheidung) des letztgenannten Bescheides, welcher dem ausgewiesenen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 23.02.2011 rechtswirksam zugestellt wurde, richtet sich die am 02.03.2011 fristgerecht eingebrachte Beschwerde. Darin führte der Rechtsvertreter aus, dass der Beschwerdeführer am 05.07.2010 nach Nigeria abgeschoben worden sei, nachdem für ihn der faktische Abschiebeschutz aufgehoben worden wäre. Nunmehr sollte er offenbar nachträglich dorthin ausgewiesen werden. Dies sei nicht möglich, da eine Ausweisung eine in die Zukunft gerichtete Maßnahme darstellte, die vor der Außerlandesbringung zu treffen wäre. Da sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Erlassung des bekämpften Bescheides nicht mehr in Österreich aufgehalten hätte, beantrage er, den Spruchpunkt 2 der bekämpften Entscheidung ersatzlos zu beheben.römisch eins.15. Gegen Spruchteil römisch zwei. (Ausweisungsentscheidung) des letztgenannten Bescheides, welcher dem ausgewiesenen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 23.02.2011 rechtswirksam zugestellt wurde, richtet sich die am 02.03.2011 fristgerecht eingebrachte Beschwerde. Darin führte der Rechtsvertreter aus, dass der Beschwerdeführer am 05.07.2010 nach Nigeria abgeschoben worden sei, nachdem für ihn der faktische Abschiebeschutz aufgehoben worden wäre. Nunmehr sollte er offenbar nachträglich dorthin ausgewiesen werden. Dies sei nicht möglich, da eine Ausweisung eine in die Zukunft gerichtete Maßnahme darstellte, die vor der Außerlandesbringung zu treffen wäre. Da sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Erlassung des bekämpften Bescheides nicht mehr in Österreich aufgehalten hätte, beantrage er, den Spruchpunkt 2 der bekämpften Entscheidung ersatzlos zu beheben.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl I Nr. 147/2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, (AsylG 2005), BGBl. Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.
Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Gemäß § 66 Abs.4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Zur Entscheidung über die Ausweisung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):Zur Entscheidung über die Ausweisung (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):
Da sich die gegenständliche Beschwerde nur gegen die Ausweisungsentscheidung (Spruchpunkt II.) des angefochtenen Bescheides richtet, erwuchs der genannte Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.02.2011 hinsichtlich Spruchpunkt I. (Zurückweisung wegen entschiedener Sache) mit Ablauf des 02.03.2011 in Rechtskraft.Da sich die gegenständliche Beschwerde nur gegen die Ausweisungsentscheidung (Spruchpunkt römisch zwei.) des angefochtenen Bescheides richtet, erwuchs der genannte Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.02.2011 hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. (Zurückweisung wegen entschiedener Sache) mit Ablauf des 02.03.2011 in Rechtskraft.
In Bezug auf die Ausweisungsentscheidung ist folgendes auszuführen:
Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.
Nach Abs. 2 leg. cit. sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennNach Absatz 2, leg. cit. sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn
1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt, oder
2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war ;
b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens
c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens
d) der Grad der Integration
e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden
f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei und Einwanderungsrechts;
h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.
Nach Abs. 3 leg. cit. ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.Nach Absatz 3, leg. cit. ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.
Nach Abs. 4 dieser Bestimmung gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gem. Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Nach Absatz 4, dieser Bestimmung gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gem. Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Gemäß Abs. 5 leg. cit. ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Absatz 5, leg. cit. ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Soweit der Rechtsvertreter geltend macht, dass sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Erlassung des bekämpften Bescheides nicht mehr in Österreich aufgehalten habe, sodass die Ausweisungsentscheidung ersatzlos zu beheben sei, zumal eine solche vor der Außerlandesbringung zu treffen wäre, ist Folgendes festzuhalten: Wie der oben zitierten gesetzlichen Bestimmung des § 10 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 zu entnehmen ist, muss eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird (darunter fallen auch Entscheidungen nach § 68 AVG wegen entschiedener Sache) verpflichtend mit einer Ausweisung verbunden werden, wenn nicht etwa Ausschlusstatbestände nach Abs. 2 oder eine Unzulässigkeit nach Abs. 5 vorliegen. Weitere "faktische" Voraussetzungen - wie etwa der tatsächliche Aufenthalt des Asylwerbers im Bundesgebiet - sieht diese Norm nicht vor, sodass das Bundesasylamt völlig zu Recht - trotz bereits erfolgter Abschiebung des Beschwerdeführers in sein Heimatland - seine Entscheidung wegen entschiedener Sache mit einer Ausweisung verbunden hat. Im Regelfall wird zwar bei einer Entscheidung des Bundesasylamtes nach § 68 AVG die Ausweisung noch vor der jeweiligen Außerlandesbringung getroffen, jedoch ist im konkreten Fall beachtlich, dass dem Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.02.2011 die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes des Beschwerdeführers gemäß § 12 a Abs. 2 AsylG 2005 vorangegangen ist, bei welchem bereits sowohl durch das Bundesasylamt als auch durch den Asylgerichtshof die mögliche Verletzung von Art. 2, 3, 8 EMRK bzw. der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention einer eingehenden Überprüfung unterzogen worden ist und schlussendlich verneint wurde. Da die gesetzlichen Bestimmungen für jene Entscheidungen nach § 68 AVG, bei denen zuvor der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 a AsylG 2005 aufgehoben wurde, keine Sonderregelungen gegenüber den "normalen" § 68 AVG-Entscheidungen vorsehen, sind auch diese verpflichtend mit einer Ausweisungsentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 zu verbinden.Soweit der Rechtsvertreter geltend macht, dass sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Erlassung des bekämpften Bescheides nicht mehr in Österreich aufgehalten habe, sodass die Ausweisungsentscheidung ersatzlos zu beheben sei, zumal eine solche vor der Außerlandesbringung zu treffen wäre, ist Folgendes festzuhalten: Wie der oben zitierten gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 zu entnehmen ist, muss eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird (darunter fallen auch Entscheidungen nach Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache) verpflichtend mit einer Ausweisung verbunden werden, wenn nicht etwa Ausschlusstatbestände nach Absatz 2, oder eine Unzulässigkeit nach Absatz 5, vorliegen. Weitere "faktische" Voraussetzungen - wie etwa der tatsächliche Aufenthalt des Asylwerbers im Bundesgebiet - sieht diese Norm nicht vor, sodass das Bundesasylamt völlig zu Recht - trotz bereits erfolgter Abschiebung des Beschwerdeführers in sein Heimatland - seine Entscheidung wegen entschiedener Sache mit einer Ausweisung verbunden hat. Im Regelfall wird zwar bei einer Entscheidung des Bundesasylamtes nach Paragraph 68, AVG die Ausweisung noch vor der jeweiligen Außerlandesbringung getroffen, jedoch ist im konkreten Fall beachtlich, dass dem Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.02.2011 die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 12, a Absatz 2, AsylG 2005 vorangegangen ist, bei welchem bereits sowohl durch das Bundesasylamt als auch durch den Asylgerichtshof die mögliche Verletzung von Artikel 2, 3, 8, EMRK bzw. der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention einer eingehenden Überprüfung unterzogen worden ist und schlussendlich verneint wurde. Da die gesetzlichen Bestimmungen für jene Entscheidungen nach Paragraph 68, AVG, bei denen zuvor der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12, a AsylG 2005 aufgehoben wurde, keine Sonderregelungen gegenüber den "normalen" Paragraph 68, AVG-Entscheidungen vorsehen, sind auch diese verpflichtend mit einer Ausweisungsentscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 zu verbinden.
In weiterer Folge war nunmehr die von der belangten Behörde getroffene Ausweisungsentscheidung einer inhaltlichen Überprüfung zu unterziehen:
Bereits in der Entscheidung über die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes hat der Asylgerichtshof in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt ausgesprochen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat für ihn keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention darstellt bzw. ein Eingriff in Rechte nach Art. 8 EMRK gerechtfertigt ist.Bereits in der Entscheidung über die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes hat der Asylgerichtshof in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt ausgesprochen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat für ihn keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention darstellt bzw. ein Eingriff in Rechte nach Artikel 8, EMRK gerechtfertigt ist.
Neuerlich ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass es sich bei den in diesem dritten Verfahren geltend gemachten Erkrankungen des Beschwerdeführers - diagnostiziertem fieberhaften Infekt, Cervicalsyndrom, Gastritis sowie Hypertonie - um keine solchen mit lebensbedrohlichem Charakter handelt. Auch bei seiner letzten Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 29.04.2010 hat der Beschwerdeführer angegeben, sich besser zu fühlen, wobei er lediglich Fieber und Kopfschmerzen ins Treffen führte. Die geltend gemachten Erkrankungen lassen somit eine Rückführung nach Nigeria im Lichte des Art. 3 EMRK nicht als unzulässig erscheinen.Neuerlich ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass es sich bei den in diesem dritten Verfahren geltend gemachten Erkrankungen des Beschwerdeführers - diagnostiziertem fieberhaften Infekt, Cervicalsyndrom, Gastritis sowie Hypertonie - um keine solchen mit lebensbedrohlichem Charakter handelt. Auch bei seiner letzten Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 29.04.2010 hat der Beschwerdeführer angegeben, sich besser zu fühlen, wobei er lediglich Fieber und Kopfschmerzen ins Treffen führte. Die geltend gemachten Erkrankungen lassen somit eine Rückführung nach Nigeria im Lichte des Artikel 3, EMRK nicht als unzulässig erscheinen.
Soweit sich der Beschwerdeführer auf Unruhen und Zusammenstöße zwischen Christen und Moslems beruft, so ist anzumerken, dass der Asylgerichtshof nicht verkennt, dass die Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers teilweise angespannt ist und es tatsächlich zu Auseinandersetzungen in Nigeria kommt. Jedoch ist festzuhalten, dass in Nigeria keine derart extreme Gefahrenlage gegeben ist, dass praktisch jedem, der in diesen Staat abgeschoben wird, eine Gefahr für Leib und Leben in hohem Maße droht.
Der Beschwerdeführer ist erst seit etwa zwei Jahren in Österreich aufhältig, wobei während dieses kurzen Aufenthalts keinerlei Verfestigungs- oder Integrationstatbestände, die einer Ausweisung im Lichte des Art. 8 EMRK entgegen stünden, verwirklicht wurden. In Abwägung der öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen erscheinen seine missbräuchlichen Asylantragstellungen sowie sein beharrlicher illegaler Verbleib im österreichischen Bundesgebiet jedenfalls nicht geeignet, um einen fortwährenden Aufenthalt seiner Person in Österreich zu begründen. Vielmehr ist zu betonen, dass der Beschwerdeführer in gegenständlichem Fall keine rechtliche Möglichkeit gehabt hätte, sich weiterhin in Österreich legal aufzuhalten, wenn er nicht einen dritten Antrag auf internationalen Schutz gestellt hätte.Der Beschwerdeführer ist erst seit etwa zwei Jahren in Österreich aufhältig, wobei während dieses kurzen Aufenthalts keinerlei Verfestigungs- oder Integrationstatbestände, die einer Ausweisung im Lichte des Artikel 8, EMRK entgegen stünden, verwirklicht wurden. In Abwägung der öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen erscheinen seine missbräuchlichen Asylantragstellungen sowie sein beharrlicher illegaler Verbleib im österreichischen Bundesgebiet jedenfalls nicht geeignet, um einen fortwährenden Aufenthalt seiner Person in Österreich zu begründen. Vielmehr ist zu betonen, dass der Beschwerdeführer in gegenständlichem Fall keine rechtliche Möglichkeit gehabt hätte, sich weiterhin in Österreich legal aufzuhalten, wenn er nicht einen dritten Antrag auf internationalen Schutz gestellt hätte.
Dass der Beschwerdeführer darüber hinaus über relevante familiäre Bindungen im Sinne des Art. 8 EMRK im Bundesgebiet verfügen würde, ist nicht erkennbar und wurde vom Beschwerdeführer selbst nicht behauptet.Dass der Beschwerdeführer darüber hinaus über relevante familiäre Bindungen im Sinne des Artikel 8, EMRK im Bundesgebiet verfügen würde, ist nicht erkennbar und wurde vom Beschwerdeführer selbst nicht behauptet.
In Summe überwiegen eindeutig die öffentlichen Interessen an der vom Bundesasylamt ausgesprochenen Ausweisung, weshalb die Beschwerde letztlich vollinhaltlich abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden war.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 aufgrund des aus der Aktenlage als geklärt anzusehenden Sachverhalts Abstand genommen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 aufgrund des aus der Aktenlage als geklärt anzusehenden Sachverhalts Abstand genommen.
Zu Spruchpunkt II. des gegenständlichen Erkenntnisses (Entscheidung nach § 41 Abs. 6 AsylG 2005):Zu Spruchpunkt römisch zwei. des gegenständlichen Erkenntnisses (Entscheidung nach Paragraph 41, Absatz 6, AsylG 2005):
Gemäß § 41 Abs. 6 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof festzustellen, ob die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war, wenn gegen eine Ausweisung Beschwerde beim Asylgerichtshof erhoben wird und sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.Gemäß Paragraph 41, Absatz 6, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof festzustellen, ob die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war, wenn gegen eine Ausweisung Beschwerde beim Asylgerichtshof erhoben wird und sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
Da der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt bereits in sein Herkunftsland Nigeria abgeschoben worden ist, war in Entsprechung der eben zitierten gesetzlichen Bestimmung lediglich festzustellen, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.
Schlagworte
Ausweisung, Ausweisung rechtmäßigZuletzt aktualisiert am
13.05.2011