TE AsylGH Erkenntnis 2011/3/15 A2 416748-2/2010

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Veröffentlicht am 15.03.2011
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Norm

AVG §71 Abs1
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Spruch

A2 416.748-1/2010/4E

A2 416.748-2/2010/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Vorsitzenden und den Richter Dr. Druckenthaner als Beisitzer über die Beschwerden des XXXX, StA. Syrien, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 01.10.2010, Zl. 10 03.592-BAI und vom 15.11.2010, Zl. 10 03.592-BAI in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Vorsitzenden und den Richter Dr. Druckenthaner als Beisitzer über die Beschwerden des römisch 40 , StA. Syrien, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 01.10.2010, Zl. 10 03.592-BAI und vom 15.11.2010, Zl. 10 03.592-BAI in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde vom 01.12.2010 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.11.2010, Zl. 10 03.592-BAI wird gemäß § 71 Abs. 1 AVG abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde vom 01.12.2010 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.11.2010, Zl. 10 03.592-BAI wird gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG abgewiesen.

II. Die Beschwerde vom 08.11.2010 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.10.2010, Zl. 10 03.592-BAI, wird gemäß § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurückgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde vom 08.11.2010 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.10.2010, Zl. 10 03.592-BAI, wird gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG als verspätet zurückgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der nunmehrige Beschwerdeführer stellte am 27.04.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesasylamt hat diesen Antrag mit Bescheid vom 01.10.2010, Zl. 10 03.592 - BAI abgewiesen, ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien nicht zuerkannt und ihn aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Syrien ausgewiesen. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung am 06.10.2010 (objektiviert durch Rsa-Rückschein) zugestellt und erwuchs er daher am 20.10.2010, 24:00 in Rechtskraft.

2. Am 09.11.2010 langte beim Bundesasylamt durch die nunmehrige rechtsfreundliche Vertreterin ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG, verbunden mit einer Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.10.2010, ein. Darin wird zunächst auf die mangelnden Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers sowie dessen Bemühungen zum Spracherwerb hingewiesen. Als er den negativen Asylbescheid erhalten habe, wäre er mit einem Freund, der als Dolmetscher fungiert habe auf dessen Anraten, zu seiner jetzigen rechtsfreundlichen Vertreterin gegangen, damit diese für ihn eine Beschwerde verfasse. Bei diesem Termin wären zwar die Unterlagen des Asylverfahrens hergezeigt worden, jedoch sei zu keinem Zeitpunkt erwähnt worden, dass die rechtsfreundliche Vertretung damit beauftragt werde, die Beschwerde für den Beschwerdeführer zu verfassen. Es sei vom anwesenden Dolmetscher kein Bezug darauf genommen worden, dass der Bescheid erst kürzlich zugestellt worden sei und die Rechtsmittelfrist noch offen wäre. Es sei weder das Kuvert vorgewiesen, noch ein aktueller Meldezettel des Beschwerdeführers vorgelegt worden. Insbesondere wäre auch in kostenmäßiger Hinsicht nicht vereinbart worden, dass die Beschwerde von der rechtsfreundlichen Vertreterin verfasst werden sollte. Es wäre zwar ein kleiner Kostenvorschuss geleistet worden, jedoch nicht in dem Umfange, dass die rechtsfreundliche Vertreterin davon ausgehen habe müssen, dass nun von ihr die Beschwerde eingebracht werden sollte. Deshalb sei die rechtsfreundliche Vertreterin aus kostenmäßiger Hinsicht davon ausgegangen, dass der Antragsteller die Beschwerde bereits durch die Caritas XXXX, welche als NGO die Beschwerden gegen die Entscheidungen des Bundesasylamtes in der Regel verfasse, eingebracht habe und daher lediglich eine weitere Vertretung vor dem Asylgerichtshof wünsche. Der Beschwerdeführer sei jedoch davon ausgegangen, dass seine rechtsfreundliche Vertretung die Beschwerde einbringe. Letztendlich handelte es sich um Verständigungsprobleme, da der Beschwerdeführer der deutschen Sprache nicht (hinreichend) mächtig sei und gerade rechtliche Themen und Fristen für ihn unverständlich wären. Da er in Österreich keinerlei Verwandte und Bekannte habe und grundsätzlich seinen Landsleuten Vertrauen schenkte, hätte er keine andere Möglichkeit, um sich adäquat auszudrücken und sei es so zum folgenschweren Missverständnis gekommen. Bei lebensnaher Betrachtung treffe ihn als nicht sprachkundigen mittellosen Asylwerber, wenn dann nur ein minderer Grad des Verschuldens und wären die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rechtsmittelfrist des Bescheides des Bundesasylamtes vom 01.10.2010 gegeben.2. Am 09.11.2010 langte beim Bundesasylamt durch die nunmehrige rechtsfreundliche Vertreterin ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, AVG, verbunden mit einer Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.10.2010, ein. Darin wird zunächst auf die mangelnden Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers sowie dessen Bemühungen zum Spracherwerb hingewiesen. Als er den negativen Asylbescheid erhalten habe, wäre er mit einem Freund, der als Dolmetscher fungiert habe auf dessen Anraten, zu seiner jetzigen rechtsfreundlichen Vertreterin gegangen, damit diese für ihn eine Beschwerde verfasse. Bei diesem Termin wären zwar die Unterlagen des Asylverfahrens hergezeigt worden, jedoch sei zu keinem Zeitpunkt erwähnt worden, dass die rechtsfreundliche Vertretung damit beauftragt werde, die Beschwerde für den Beschwerdeführer zu verfassen. Es sei vom anwesenden Dolmetscher kein Bezug darauf genommen worden, dass der Bescheid erst kürzlich zugestellt worden sei und die Rechtsmittelfrist noch offen wäre. Es sei weder das Kuvert vorgewiesen, noch ein aktueller Meldezettel des Beschwerdeführers vorgelegt worden. Insbesondere wäre auch in kostenmäßiger Hinsicht nicht vereinbart worden, dass die Beschwerde von der rechtsfreundlichen Vertreterin verfasst werden sollte. Es wäre zwar ein kleiner Kostenvorschuss geleistet worden, jedoch nicht in dem Umfange, dass die rechtsfreundliche Vertreterin davon ausgehen habe müssen, dass nun von ihr die Beschwerde eingebracht werden sollte. Deshalb sei die rechtsfreundliche Vertreterin aus kostenmäßiger Hinsicht davon ausgegangen, dass der Antragsteller die Beschwerde bereits durch die Caritas römisch 40 , welche als NGO die Beschwerden gegen die Entscheidungen des Bundesasylamtes in der Regel verfasse, eingebracht habe und daher lediglich eine weitere Vertretung vor dem Asylgerichtshof wünsche. Der Beschwerdeführer sei jedoch davon ausgegangen, dass seine rechtsfreundliche Vertretung die Beschwerde einbringe. Letztendlich handelte es sich um Verständigungsprobleme, da der Beschwerdeführer der deutschen Sprache nicht (hinreichend) mächtig sei und gerade rechtliche Themen und Fristen für ihn unverständlich wären. Da er in Österreich keinerlei Verwandte und Bekannte habe und grundsätzlich seinen Landsleuten Vertrauen schenkte, hätte er keine andere Möglichkeit, um sich adäquat auszudrücken und sei es so zum folgenschweren Missverständnis gekommen. Bei lebensnaher Betrachtung treffe ihn als nicht sprachkundigen mittellosen Asylwerber, wenn dann nur ein minderer Grad des Verschuldens und wären die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rechtsmittelfrist des Bescheides des Bundesasylamtes vom 01.10.2010 gegeben.

3. In weiterer Folge wies das Bundesasylamt den Wiedereinsetzungsantrag mit Bescheid vom 15.11.2010 gemäß § 71 Abs. 1 AVG ab.3. In weiterer Folge wies das Bundesasylamt den Wiedereinsetzungsantrag mit Bescheid vom 15.11.2010 gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG ab.

Rechtlich wurde insbesondere ausgeführt, dass insoweit der Antragsteller seinen Wiedereinsetzungsantrag damit begründe, dass seine rechtsfreundlichen Vertreterin es aufgrund eines Missverständnisses verabsäumt hätte, Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes einzulegen, weshalb er die Frist zur Berufung versäumt habe, zu befinden sei, dass aus dem gesamten Zustellvorgang durch das Organ der Post jedoch kein Zustellmangel ersichtlich wäre. Sowohl durch Belehrung des Bundesasylamtes Innsbruck als auch durch die dem Bescheid vom 01.10.2010 beiliegenden Übersetzungen des Spruches und der Rechtsmittelbelehrung sei zwingend ableitbar, dass der Beschwerdeführer um seine Berufungsmöglichkeit und auch die Berufungsfrist Bescheid gewusst habe, da er sehr wohl der Sprache Kurdisch (Kurmanji) in Wort und Schrift mächtig wäre. Aus dieser Belehrung gehe ausdrücklich hervor, dass die Beschwerde beim Bundesasylamt innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides einzubringen sei. Grundsätzlich treffe den Einschreiter die Gefahr, dass das Anbringen nicht rechtzeitig beim Bundesasylamt einlange. Der Wiedereinsetzungswerber dürfe nicht auffallend sorglos gehandelt haben und die in Verkehr mit einer Verwaltungsbehörde oder für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht außer Acht gelassen haben (VwGH 14.7.93, 93/03/0136). Die damit verbundenen rechtlichen Nachteile habe der Anbringer nämlich unter allen Umständen selbst zu tragen. Dabei wäre ein dem Vertreter (Vollmachtsverhältnis) zukommendes Verschulden der Partei zuzurechnen. Seinem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei diesbezüglich jedoch nur zu entnehmen, dass er die asylrelevanten Unterlagen seiner nunmehrigen Vertreterin übergeben habe. Nähere Ausführungen dazu, die auf eine Beauftragung seiner Vertreterin zum Verfassen einer Beschwerde und zur rechtzeitigen Absendung dieser hindeuteten, wären dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zu entnehmen. Der Beschwerdeführer hätte die Möglichkeit gehabt, sich persönlich zum Bundesasylamt zu begeben und sich über den Ausgang des Asylverfahren zu erkundigen, zumal er im besonderen schon während der Einvernahme vor dem Bundesasylamt auf die Wichtigkeit von behördlichen Fristen aufmerksam gemacht worden sei. Zudem hätte er auch die Möglichkeit gehabt, sich vor und nach der Erlassung des Bescheides an die im Bundesasylamt anwesenden Rechtsberater und seine nunmehrige rechtsfreundliche Vertreterin zu wenden, worüber er ebenfalls während der Einvernahme vor dem Bundesasylamt informiert worden sei. Nach Ansicht der erkennenden Behörde stelle es nun - bei Berücksichtigung der ausdrücklichen Belehrung durch das Bundesasylamt - ein auffällig sorgloses Verhalten dar, wenn der Beschwerdeführer sich nicht um seine eigenen Belange kümmere und eine Nachfrage beim Bundesasylamt unterlasse. Somit seien die angeführten Fehlleistungen insoweit irrelevant, als im Lichte des Vorangeführten eine falsche oder fehlerhafte Auskunft oder Vorgangsweise in diesem Fall denklogischerweise als unerheblich zu werten wäre. Von einem bloß leicht fahrlässigen Verhalten könne bei dieser Sachlage nach Auffassung des Bundesasylamtes daher keine Rede sein.

4. Dieser Bescheid wurde der rechtsfreundlichen Vertreterin des Beschwerdeführers am 18.11.2010 zugestellt. Am 01.12.2010 wurde die dagegen gerichtete Beschwerde des Beschwerdeführers beim Bundesasylamt eingebracht. Darin wurde ausgeführt, dass die Argumentation des Bundesasylamtes das Rechtsinstitut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand "nicht treffe". Dass im rechtmäßig zugestellten Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung mit entsprechender Übersetzung enthalten sei, wäre kein Grund dafür dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht stattzugeben. Im gegenständlichen Fall liege das Kernproblem darin, dass der Wiedereinsetzungswerber zwar einen Vertreter aufgesucht und die Unterlagen übergeben habe, jedoch nach Ansicht der Rechtsvertreterin keine endgültige Vereinbarung über die Beschwerdeeinbringung getroffen worden sei. Der Beschwerdeführer sei durch die Übergabe seiner Papiere an seine Rechtsanwältin davon ausgegangen, dass sie die entsprechenden Dispositionen getroffen habe, um allfällige Nachteile für ihn zu vermeiden. Dies sei ihm auch von Landsleuten und dem Dolmetscher so kommuniziert worden. Hinsichtlich der finanziellen Abwicklung habe er keine Ahnung gehabt und es wäre für ihn nicht klar gewesen, dass gerade die Erlegung eines Kostenvorschusses für eine Beschwerde für einen Rechtsvertreter ein wesentliches Kriterium sei, damit dieser die Beschwerde entsprechend ausarbeite und einbringe. Insoweit das Bundesasylamt anführe, dass die angeführten Fehlleistungen des Beschwerdeführers insoweit irrelevant wären, als im Lichte des Vorangeführten eine falsche oder fehlerhafte Auskunft oder Vorgangsweise in diesem Fall denklogischerweise als unerheblich zu werten wäre, sei die Wiedereinsetzung gerade dazu da, eine falsche oder fehlerhafte Auskunft beziehungsweise Vorgansweise zu korrigieren, wenn den Wiedereinsetzungswerber keine auffallende Sorglosigkeit treffe, was im vorliegenden Fall zutreffe. Der Beschwerdeführer habe sofort seine rechtsfreundliche Vertreterin aufgesucht, wobei es zugegebenermaßen zu Verständigungsproblemen gekommen wäre, was auch daran gelegen sei, dass er keine Deutschkenntnisse habe und sich die Dolmetschertätigkeit als missverständlich dargestellt habe. Unter diesem Gesichtspunkt sei eine "Nachsicht" gerechtfertigt.

5. Die Beschwerden gegen die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages und die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz langten am 14.12.2010 beim Asylgerichtshof ein und wurden am 03.01.2011 aufgrund der Geschäftsverteilung 2011 der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung A2 zugeteilt. Die Verfahren waren aus Effizienzgründen verbunden zu führen.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.1. Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.

Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBL I Nr. 147/2008 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 147 aus 2008, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor; beide nunmehr beim erkennenden Gerichtshof anhängige Beschwerden betreffen Verfahren in engem Bezug zu einer abweisenden inhaltlichen Asylentscheidung.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor; beide nunmehr beim erkennenden Gerichtshof anhängige Beschwerden betreffen Verfahren in engem Bezug zu einer abweisenden inhaltlichen Asylentscheidung.

2. Zu Spruchpunkt I (Beschwerde gegen die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages)2. Zu Spruchpunkt römisch eins (Beschwerde gegen die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages)

2.1. Gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Frist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, zu bewilligen, wenn sie glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.2.1. Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Frist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, zu bewilligen, wenn sie glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Ereignis "unabwendbar", wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden kann. Ein Ereignis ist "unvorhergesehen", wenn die Partei es tatsächlich nicht mit einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwartet werden konnte. Das im Begriff der "Unvorhergesehenheit" gelegene Zumutbarkeitsmoment ist dahingehend zu verstehen, dass die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit dann noch gewahrt ist, wenn der Partei (ihrem Vertreter) in Ansehung der Wahrung der Frist nur ein "minderer Grad des Versehens" unterläuft. Ein solcher "minderer Grad" des Versehens (§ 1332 ABGB) liegt nur dann vor, wenn es sich um leichte Fahrlässigkeit handelt, also dann, wenn ein Fehler begangen wird, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht (VwGH 22.01.1992, Zl. 91/13/0254).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Ereignis "unabwendbar", wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden kann. Ein Ereignis ist "unvorhergesehen", wenn die Partei es tatsächlich nicht mit einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwartet werden konnte. Das im Begriff der "Unvorhergesehenheit" gelegene Zumutbarkeitsmoment ist dahingehend zu verstehen, dass die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit dann noch gewahrt ist, wenn der Partei (ihrem Vertreter) in Ansehung der Wahrung der Frist nur ein "minderer Grad des Versehens" unterläuft. Ein solcher "minderer Grad" des Versehens (Paragraph 1332, ABGB) liegt nur dann vor, wenn es sich um leichte Fahrlässigkeit handelt, also dann, wenn ein Fehler begangen wird, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht (VwGH 22.01.1992, Zl. 91/13/0254).

Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben, wobei an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen ist, als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligten Personen (VwGH 18.04.2002, 2001/01/0559; VwGH 29.01.2004, 2001/20/0425).

Die Partei hat aber nicht nur eigenes Verschulden zu vertreten, sondern ihr ist auch das Verhalten ihres Vertreters zuzurechnen (siehe etwa die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, unter E 72 ff. zu § 71 AVG zitierte Rechtsprechung des VwGH, die auch auf die vergleichbare Bestimmung des § 46 VwGG angewendet wird;Die Partei hat aber nicht nur eigenes Verschulden zu vertreten, sondern ihr ist auch das Verhalten ihres Vertreters zuzurechnen (siehe etwa die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, unter E 72 ff. zu Paragraph 71, AVG zitierte Rechtsprechung des VwGH, die auch auf die vergleichbare Bestimmung des Paragraph 46, VwGG angewendet wird;

vgl. dazu unter vielen VwGH 11.07.2000, Zl. 2000/16/0311;vergleiche dazu unter vielen VwGH 11.07.2000, Zl. 2000/16/0311;

28.03.2001, Zl. 2001/04/0005). Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist ein Verschulden des Parteienvertreters einem Verschulden der Partei selbst gleichzusetzen (VwGH 22.01.1992, Zl. 91/13/0254). Demnach bildet die Untätigkeit eines Vertreters im Allgemeinen auch keinen Wiedereinsetzungsgrund, es sei denn, der Machthaber wäre seinerseits durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert gewesen, die Frist einzuhalten, und es träfe ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens (VwGH 26.03.1996, Zl. 95/19/1792; 04.12.1996, Zlen. 96/21/0914, 0915;

25.03.1999, Zl. 99/20/0099; und 03.12.1999, Zl. 97/19/0182). Das Verschulden, welches den Bevollmächtigten der Partei trifft, ist so zu behandeln, als wäre es der Partei selbst unterlaufen, gleichgültig ob der Wiedereinsetzungswerber von einem Rechtsanwalt oder sonst einer Vertrauensperson, deren sich die Partei zur Besorgung ihrer Angelegenheiten bedient, vertreten wird (vgl. VwGH 26.01.1995, Zl. 94/06/0090). Der Vertreter ist - um sein Verschulden auszuschließen - verhalten, sich selbst unverzüglich von der vertretenen Partei alle erforderlichen Informationen zu verschaffen, um die Prozesshandlungen zeitgerecht setzen und damit die Fristen wahren zu können (VwGH 13.12.1989, Zl. 89/03/0091; siehe Hengstschläger/Leeb, AVG, 4. Tb. [2009] § 71 Rz 45). Wenn ein bevollmächtigter Vertreter von seinem Mandanten auf die Anfrage, ob ein Rechtsmittel erhoben werden soll oder nicht, keine Antwort erhalten hat, so hat der Vertreter vorsorglich das Rechtsmittel zu erheben, außer dies wäre ihm von seinem Mandanten ausdrücklich untersagt worden. Ohne eine solche ausdrückliche Untersagung liegt im Unterlassen der vorsorglichen Erhebung des Rechtsmittels ein der Partei zuzurechnendes Verschulden ihres Rechtsfreundes, welches eine Wiedereinsetzung hindert (VwGH 16.12. 1987, Zl. 86/01/0150 mwN).25.03.1999, Zl. 99/20/0099; und 03.12.1999, Zl. 97/19/0182). Das Verschulden, welches den Bevollmächtigten der Partei trifft, ist so zu behandeln, als wäre es der Partei selbst unterlaufen, gleichgültig ob der Wiedereinsetzungswerber von einem Rechtsanwalt oder sonst einer Vertrauensperson, deren sich die Partei zur Besorgung ihrer Angelegenheiten bedient, vertreten wird vergleiche VwGH 26.01.1995, Zl. 94/06/0090). Der Vertreter ist - um sein Verschulden auszuschließen - verhalten, sich selbst unverzüglich von der vertretenen Partei alle erforderlichen Informationen zu verschaffen, um die Prozesshandlungen zeitgerecht setzen und damit die Fristen wahren zu können (VwGH 13.12.1989, Zl. 89/03/0091; siehe Hengstschläger/Leeb, AVG, 4. Tb. [2009] Paragraph 71, Rz 45). Wenn ein bevollmächtigter Vertreter von seinem Mandanten auf die Anfrage, ob ein Rechtsmittel erhoben werden soll oder nicht, keine Antwort erhalten hat, so hat der Vertreter vorsorglich das Rechtsmittel zu erheben, außer dies wäre ihm von seinem Mandanten ausdrücklich untersagt worden. Ohne eine solche ausdrückliche Untersagung liegt im Unterlassen der vorsorglichen Erhebung des Rechtsmittels ein der Partei zuzurechnendes Verschulden ihres Rechtsfreundes, welches eine Wiedereinsetzung hindert (VwGH 16.12. 1987, Zl. 86/01/0150 mwN).

Wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat, ist die Zulässigkeit der Wiedereinsetzung in das Verfahren nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers gesteckt ist. Der behauptete Wiedereinsetzungsgrund muss daher bereits im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand glaubhaft gemacht bzw. müssen bereits im Antrag taugliche Bescheinigungsmittel beigebracht werden (VwGH 07.08.1992, Zl. 92/14/0033; 11.07.2000, Zl. 2000/16/0311). Trotz des im Verwaltungsverfahren herrschenden Grundsatzes der amtswegigen Ermittlung der materiellen Wahrheit die Pflicht sind somit im Wiedereinsetzungsantrag neben den Angaben zur Rechtzeitigkeit die Gründe anzuführen, auf die er sich stützt, und ist ihr Vorliegen glaubhaft zu machen (VwGH 19.06.1990, Zl. 90/04/0101). Die Behörde ist auf Grund der Antragsbedürftigkeit des Verfahrens ausschließlich an die vom Wiedereinsetzungswerber (rechtzeitig) vorgebrachten tatsächlichen Gründe gebunden. Es ist ihr verwehrt, von sich aus weitere Gesichtspunkte in die Prüfung mit einzubeziehen (VwGH 14.12.1995, Zl. 95/19/0622; siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG, § 71 Rz 115).Wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat, ist die Zulässigkeit der Wiedereinsetzung in das Verfahren nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers gesteckt ist. Der behauptete Wiedereinsetzungsgrund muss daher bereits im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand glaubhaft gemacht bzw. müssen bereits im Antrag taugliche Bescheinigungsmittel beigebracht werden (VwGH 07.08.1992, Zl. 92/14/0033; 11.07.2000, Zl. 2000/16/0311). Trotz des im Verwaltungsverfahren herrschenden Grundsatzes der amtswegigen Ermittlung der materiellen Wahrheit die Pflicht sind somit im Wiedereinsetzungsantrag neben den Angaben zur Rechtzeitigkeit die Gründe anzuführen, auf die er sich stützt, und ist ihr Vorliegen glaubhaft zu machen (VwGH 19.06.1990, Zl. 90/04/0101). Die Behörde ist auf Grund der Antragsbedürftigkeit des Verfahrens ausschließlich an die vom Wiedereinsetzungswerber (rechtzeitig) vorgebrachten tatsächlichen Gründe gebunden. Es ist ihr verwehrt, von sich aus weitere Gesichtspunkte in die Prüfung mit einzubeziehen (VwGH 14.12.1995, Zl. 95/19/0622; siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 71, Rz 115).

Gemäß § 71 Abs. 2 AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung bzw. Beschwerde Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.Gemäß Paragraph 71, Absatz 2, AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung bzw. Beschwerde Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.

2.2. An der Rechtsgültigkeit der Zustellung gemäß § 24 ZustG an den Beschwerdeführer ergeben sich keine Zweifel. Gemessen an den - nicht widerlegbaren - Ausführungen des Wiedereinsetzungswerbers hat er erst am 03.11.2010 von der Verspätung des Rechtsmittels erfahren, demzufolge ist der Antrag auch als rechtzeitig iSd § 71 Abs 2 AVG anzusehen.2.2. An der Rechtsgültigkeit der Zustellung gemäß Paragraph 24, ZustG an den Beschwerdeführer ergeben sich keine Zweifel. Gemessen an den - nicht widerlegbaren - Ausführungen des Wiedereinsetzungswerbers hat er erst am 03.11.2010 von der Verspätung des Rechtsmittels erfahren, demzufolge ist der Antrag auch als rechtzeitig iSd Paragraph 71, Absatz 2, AVG anzusehen.

2.3. Inhaltlich führt der gegenständliche Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand jedoch nicht zum Erfolg:

2.3.1. Der Asylgerichtshof hat keinen Grund zur Annahme, die von der Vertreterin des Beschwerdeführers in ihren Schriftsätzen geschilderten tatsächlichen Ereignisse (zu unterschieden von den daraus gezogenen Schlussfolgerungen) seien unzutreffend. Demnach hat sie der Beschwerdeführer innerhalb der Beschwerdefrist (arg:

Beschwerdeführer hat "sofort" Hilfe gesucht, Seite 4 der Beschwerde vom 01.12.2010) aufgesucht und mit seiner rechtsfreundlichen Vertretung betraut. Es entstand jedoch eine - im Anschluss von keiner Seite aktiv aufgeklärte - Unklarheit in Bezug auf die Frage, wer die Beschwerde einbringt, beziehungsweise ob sie schon eingebracht wurde.

Selbst wenn die rechtsfreundliche Vertreterin anlässlich dieses Gesprächs aber nur das Bescheiddatum gesehen hat, wäre es ihre Aufgabe gewesen (umso mehr, wenn sich die Verständigung mit dem Beschwerdeführer als schwierig erwiesen hat), sich selbst nach dem Zeitpunkt der Zustellung zu erkundigen (und sich nicht darauf zurückzuziehen, der Dolmetscher hätte von sich aus das Zustelldatum nicht angesprochen und das Bescheidkuvert nicht vorgelegt) und/oder sich etwa durch sofortige Rückfragen bei der Caritas und/oder dem Bundesasylamt zu vergewissern, ob eine Beschwerde rechtzeitig eingebracht worden ist und wessen Inhalts diese Beschwerde ist, umso mehr als das ja entscheidende Auswirkungen auf die zukünftige Vertretungstätigkeit vor dem Asylgerichtshof hat. Das Unterlassen jedweder Tätigkeiten in dieser Hinsicht stellt ein grob fahrlässiges Verhalten der rechtsfreundlichen Vertreterin dar, für das auch keine spezifische Erklärung (Arbeitsüberlastung oder dergleichen) gegeben wurde. Dieses Verschulden seiner Vertreterin hat sich der Beschwerdeführer voll zurechen zu lassen und hindert dieses eine erfolgreiche Wiedereinsetzung.

2.3.2. Auch das Handeln des Beschwerdeführers für sich genommen erweist sich als grob fahrlässig. Selbst wenn man von ihm keine rechtlichen Detailkenntnisse erwarten kann, so musste ihm doch jedenfalls durch das Bescheiddatum, in Zusammenhang mit dem "Hinterlegungszettel" der Post, verbunden mit der in seiner Muttersprache abgefassten Rechtsmittebelehrung klar sein, dass er ehebaldigst fristgebunden eine Beschwerde einbringen muss, wenn er mit dem Spruch (ebenso in seiner Muttersprache ersichtlich) der Entscheidung der Verwaltungsbehörde nicht einverstanden ist. Es wäre also an ihm gewesen bei seinem Besuch seiner Vertreterin (mit dem als Dolmetscher fungierenden Bekannten, wobei der Beschwerdeführer im Verfahren angegeben hat, über Grundkenntnisse der englischen Sprache zu verfügen), (oder auch unmittelbar danach) aktiv nachzufragen (nachfragen zu lassen), wer die Beschwerde verfasst und wann diese abgesandt wird. Hier handelt es sich um einen einfach zu klärenden Sachverhalt, was auch in einer schwierigen Kommunikationssituation bei gehöriger Aufmerksamkeit möglich sein muss.

Sollte er die Vertreterin überhaupt erst zu einem Zeitpunkt aufgesucht haben, in welchem die Beschwerdefrist bereits abgelaufen war, würde sich der Befund grober Fahrlässigkeit im Umgang mit der Beschwerde für den Beschwerdeführer noch verstärken. Der Asylgerichtshof hält auch fest, dass der Beschwerdeführer keine individuellen Gründe (Krankheit oder dergleichen) vorgebracht hat, die sein Verhalten rechtfertigen können.

2.3.3. Ingesamt ist daher zu befinden, dass das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid den Wiedereinsetzungsantrag des Beschwerdeführers im Ergebnis zu Recht abgewiesen hat, da ihn und seine rechtsfreundliche Vertreterin ein ihm zuzurechnendes Verschulden an der Fristversäumnis treffen, das über den bloß minderen Grad des Versehens hinausgeht und ist letztlich auch sonst kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis iSd § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ersichtlich, das den Beschwerdeführer respektive seine rechtsfreundliche Vertreterin an einer Fristwahrung, konkret der rechtzeitigen Einbringung der Beschwerde, gehindert haben könnte. Auf einzelne Ungenauigkeiten/Fehler in der rechtlichen Argumentation der Verwaltungsbehörde (worauf in der Beschwerde hingewiesen wurde) kann es bei dieser Sachlage nicht ankommen, als sie nicht den Kern der Rechtsfrage, wie eben dargestellt, tangieren.2.3.3. Ingesamt ist daher zu befinden, dass das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid den Wiedereinsetzungsantrag des Beschwerdeführers im Ergebnis zu Recht abgewiesen hat, da ihn und seine rechtsfreundliche Vertreterin ein ihm zuzurechnendes Verschulden an der Fristversäumnis treffen, das über den bloß minderen Grad des Versehens hinausgeht und ist letztlich auch sonst kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis iSd Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ersichtlich, das den Beschwerdeführer respektive seine rechtsfreundliche Vertreterin an einer Fristwahrung, konkret der rechtzeitigen Einbringung der Beschwerde, gehindert haben könnte. Auf einzelne Ungenauigkeiten/Fehler in der rechtlichen Argumentation der Verwaltungsbehörde (worauf in der Beschwerde hingewiesen wurde) kann es bei dieser Sachlage nicht ankommen, als sie nicht den Kern der Rechtsfrage, wie eben dargestellt, tangieren.

3. Zu Spruchpunkt II - Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz3. Zu Spruchpunkt römisch zwei - Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz

Gemäß § 63 Abs. 5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.Gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

Gemäß § 33 Abs. 3 AVG werden die Tage des Postlaufes in die Frist nicht eingerechnet.Gemäß Paragraph 33, Absatz 3, AVG werden die Tage des Postlaufes in die Frist nicht eingerechnet.

Im vorliegenden Fall wurde der Bescheid dem Beschwerdeführer, wie oben ausgeführt, rechtswirksam am 06.10.2010 zugestellt. Die Beschwerde gegen diesen Bescheid wäre daher bis längstens 20.10.2010, 24:00 einzubringen gewesen. Die Beschwerde wurde jedoch erst am 08.11.2010 eingebracht, weshalb sie spruchgemäß als verspätet zurückzuweisen war.

4. Der Sachverhalt ist insgesamt, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde, geklärt (entspricht der bisherigen Judikatur zu § 67d AVG; vgl auch jene zu Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG) und sind somit schon aus diesem Grund die Voraussetzungen des § 41 Abs 7 AsylG verwirklicht, von einer mündlichen Verhandlung abzusehen. Der Beschwerdeführer hat schließlich auch nicht erklärt, welche Ausführungen er sonst in einer mündlichen Beschwerdeverhandlung hätte treffen können, die eine andere Entscheidung bewirken hätten können. Es war somit nach Durchführung einer nichtöffentlichen Beratung insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.4. Der Sachverhalt ist insgesamt, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde, geklärt (entspricht der bisherigen Judikatur zu Paragraph 67 d, AVG; vergleiche auch jene zu Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG) und sind somit schon aus diesem Grund die Voraussetzungen des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG verwirklicht, von einer mündlichen Verhandlung abzusehen. Der Beschwerdeführer hat schließlich auch nicht erklärt, welche Ausführungen er sonst in einer mündlichen Beschwerdeverhandlung hätte treffen können, die eine andere Entscheidung bewirken hätten können. Es war somit nach Durchführung einer nichtöffentlichen Beratung insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Aus Gründen der Rechtssicherheit wird darauf hingewiesen, dass die gegenständliche Entscheidung keine Aussage über die inhaltliche Begründetheit des Antrages auf internationalen Schutz enthält, da bei vorliegender Sach- und Rechtslage diese Frage der Prüfungskompetenz des Asylgerichtshofs im gegenständlichen - durch das Bundesasylamt rechtskräftig abgechlossenen - Verfahren entzogen ist.

Schlagworte

Verschulden, Vertretungsverhältnis, Wiedereinsetzung, Zurechenbarkeit

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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