TE AsylGH Beschluss 2011/3/16 C9 319229-2/2011

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Veröffentlicht am 16.03.2011
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Norm

AVG §69 Abs2
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Spruch

C9 319229-2/2011/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Daniel LEITNER als Beisitzer über den Antrag des XXXX, StA. Kuba, vertreten durch RA Mag. Ulrich SALBURG, auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 12.10.2010, Zl. B16 319229-1/2008-9E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Daniel LEITNER als Beisitzer über den Antrag des römisch 40 , StA. Kuba, vertreten durch RA Mag. Ulrich SALBURG, auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 12.10.2010, Zl. B16 319229-1/2008-9E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 12.10.2010, Zl. B16 319229-1/2008-9E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß § 69 Abs. 2 AVG als verspätet zurückgewiesen.Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 12.10.2010, Zl. B16 319229-1/2008-9E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG als verspätet zurückgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Der Asylgerichtshof hat mit dem oben im Spruch angeführten Erkenntnis die Beschwerde des Antragstellers (im Folgenden: Ast.) gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.04.2008, Zl. 07 09.841-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.07.2010 gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z und § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.1. Der Asylgerichtshof hat mit dem oben im Spruch angeführten Erkenntnis die Beschwerde des Antragstellers (im Folgenden: Ast.) gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.04.2008, Zl. 07 09.841-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.07.2010 gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Z und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

Dieses Erkenntnis wurde dem Ast. am 16.10.2010 persönlich und damit rechtswirksam zugestellt. Gleichzeitig ist diese Entscheidung endgültig in Rechtskraft erwachsen.

2. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 15.12.2010, Zl. U 2642/10-3, die Behandlung der gegen diese Entscheidung des Asylgerichtshofes erhobenen Beschwerde abgelehnt.

3. Mit dem am 11.01.2011 beim Asylgerichtshof eingelangten und am 05.01.2011 zur postalischen Übermittlung übergebenen Schriftsatz des rechtsfreundlichen Vertreters des Ast. (datiert mit 04.01.2011) wurde beantragt, das mit dem oben im Spruch angeführten Erkenntnis des Asylgerichtshofes abgeschlossene Verfahren wiederaufzunehmen. Gleichzeitig wurden mehrere Dokumente samt deutschen Übersetzungen jeweils in Kopie - und nicht wie im Antrag angeführt im Original - vorgelegt.

Der Antrag auf Wiederaufnahme wurde damit begründet, dass die nunmehr vorgelegten Dokumente im bereits abgeführten Verfahren nicht Entscheidungsgrundlage gewesen seien und es sich um neue Dokumente handeln würde, die dem rechtskräftig negativ entschiedenen Verfahren nicht zugrunde gelegt worden seien. Diese habe man bislang nicht zur Vorlage bringen können, da die Mutter des Ast. deren Ausstellung zwar während des laufenden Asylverfahrens in Kuba beantragt hätte, durch die kubanischen Behörden diese Unterlagen aber üblicherweise nur persönlich übergeben werden würden. Erst nach rechtskräftigem Abschluss des wiederaufzunehmenden Asylverfahrens sei es zur Ausstellung dieser Urkunden gekommen und habe es bis zum jetzigen Zeitpunkt gedauert, bis der Ast. die Dokumente in übersetzter und vollständiger Form vorlegen habe können. Den Ast. treffe sohin kein Verschulden daran, dass die Dokumente erst jetzt vorgelegt werden. Aus den nunmehr vorgelegten Urkunden ergebe sich, dass der Antragsteller in seinem Heimatstaat aufgrund von Delikten, welche in Kuba regelmäßig gegen politische Regimegegner eingesetzt werden würden, mehrfach vorbestraft sei. Es sei daher davon auszugehen, dass der Ast. im Fall der Rückkehr nach Kuba mit politischer Verfolgung und Repressalien bedroht werden würde. Dieses Vorbringen sei im abgeführten Verfahren nicht zugrunde gelegt worden, weshalb die nunmehr vorgelegten Dokumente jedenfalls neue Beweismittel darstellen würden, welche ohne Verschulden des Ast. nicht vorgelegt werden konnten.

4. Mit Verfahrensanordnung vom 01.03.2011, zugestellt am 03.03.2011, wurde dem Ast. gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, binnen zwei Wochen ab Zustellung alle Umstände zum Nachweis der Rechtzeitigkeit der Einbringung des gegenständlichen Wiederaufnahmeantrages bekannt zu geben.4. Mit Verfahrensanordnung vom 01.03.2011, zugestellt am 03.03.2011, wurde dem Ast. gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, binnen zwei Wochen ab Zustellung alle Umstände zum Nachweis der Rechtzeitigkeit der Einbringung des gegenständlichen Wiederaufnahmeantrages bekannt zu geben.

5. In der am 11.03.2011 eingelangten und mit 08.03.2011 datierten schriftlichen Stellungnahme des bevollmächtigten Vertreters des Ast. wurde wiederholend ausgeführt, dass nochmals festgehalten werde, dass jene Dokumente, auf welche der Antrag auf Wiederaufnahme gestützt werde, erst mit 04.01.2011 zur Vorlage gebracht werden konnten, da die Mutter des Antragstellers deren Ausstellung zwar während des laufenden Asylverfahrens in Kuba beantragt hätte, durch die kubanischen Behörden diese Unterlagen aber üblicherweise nur persönlich übergeben werden würden. Erst nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens sei es zur Ausstellung dieser Urkunden gekommen und seien diese mit "27.12.2011" (gemeint wohl: 27.12.2010) dem Antragsteller übermittelt worden, weshalb der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens rechtzeitig eingebracht worden sei. Dem Ast. treffe sohin kein Verschulden daran, dass die Dokumente erst mit dem Antrag vorgelegt wurden.

II. Beweiswürdigungrömisch zwei. Beweiswürdigung

Der oben angeführte Verfahrensgang sowie der oben festgestellte und für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes und des Gerichtsakts des Asylgerichtshofes.

III. Rechtliche Beurteilungrömisch drei. Rechtliche Beurteilung

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

III.1. Anzuwendendes Rechtrömisch drei.1. Anzuwendendes Recht

1. In der gegenständlichen Rechtssache anzuwenden sind die Bestimmungen des Asylgerichtshofgesetzes (AsylGHG), BGBl. I Nr. 4/2008, und gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, sowie die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982, alle in der jeweils geltenden Fassung. An die Stelle des Begriffs "Berufung" tritt gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG mit Wirksamkeit ab 01.07.2008 der Begriff "Beschwerde".1. In der gegenständlichen Rechtssache anzuwenden sind die Bestimmungen des Asylgerichtshofgesetzes (AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, und gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, sowie die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, alle in der jeweils geltenden Fassung. An die Stelle des Begriffs "Berufung" tritt gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG mit Wirksamkeit ab 01.07.2008 der Begriff "Beschwerde".

Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Bestimmungen über die Einrichtung des Asylgerichtshofes finden sich in den Art. 129c ff.Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Bestimmungen über die Einrichtung des Asylgerichtshofes finden sich in den Artikel 129 c, ff.

B-VG.

2. Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.2. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.

3. Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof kein Fall einer Einzelrichterzuständigkeit iSd. § 61 Abs. 3 oder 3a AsylG 2005 vorgelegen ist, war die gegenständliche Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat C9 zur Behandlung zuzuweisen.3. Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof kein Fall einer Einzelrichterzuständigkeit iSd. Paragraph 61, Absatz 3, oder 3a AsylG 2005 vorgelegen ist, war die gegenständliche Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat C9 zur Behandlung zuzuweisen.

4. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.4. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG.

Im gegenständlichen Verfahren konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit dem gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme geklärt erscheint und der Antrag zurückzuweisen war.

III.2. Zum Spruch (Zurückweisung des Antrages auf Wiederaufnahme)römisch drei.2. Zum Spruch (Zurückweisung des Antrages auf Wiederaufnahme)

1. Gemäß § 69 Abs. 1 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und1. Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und

der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder

neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder

der Bescheid gem. § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.der Bescheid gem. Paragraph 38, von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.

Gemäß § 69 Abs. 2 AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.Gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

Gemäß § 69 Abs. 3 AVG kann unter den Voraussetzungen des Abs. 1 die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.Gemäß Paragraph 69, Absatz 3, AVG kann unter den Voraussetzungen des Absatz eins, die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.

Gemäß § 69 Abs. 4 AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.Gemäß Paragraph 69, Absatz 4, AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.

2. Die Bestimmung des § 69 AVG gilt gemäß § 23 Abs. 1 AsylGH sinngemäß auch für Verfahren, die mit einer Entscheidung des Asylgerichtshofes rechtskräftig abgeschlossen worden sind.2. Die Bestimmung des Paragraph 69, AVG gilt gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGH sinngemäß auch für Verfahren, die mit einer Entscheidung des Asylgerichtshofes rechtskräftig abgeschlossen worden sind.

3. Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist (sog. "nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt (sog. "nova causa superveniens") (vgl. zB VwGH 08.11.1991, Zl. 91/18/0101; 07.04.2000, Zl. 96/19/2240; 20.06.2001, Zl. 95/08/0036; 19.03.2003, Zl. 2000/08/0105; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I2 [1998] E 124 zu § 69 AVG, zitierte Rechtsprechung; Hengstschläger/Leeb, AVG, Bd. 4 [2009] § 69 Rz 28).3. Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist (sog. "nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt (sog. "nova causa superveniens") vergleiche zB VwGH 08.11.1991, Zl. 91/18/0101; 07.04.2000, Zl. 96/19/2240; 20.06.2001, Zl. 95/08/0036; 19.03.2003, Zl. 2000/08/0105; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I2 [1998] E 124 zu Paragraph 69, AVG, zitierte Rechtsprechung; Hengstschläger/Leeb, AVG, Bd. 4 [2009] Paragraph 69, Rz 28).

"Tatsachen" sind Geschehnisse im Seinsbereich, mit "Beweismittel" sind Mittel zur Herbeiführung eines Urteils über Tatsachen gemeint (VwGH 11.03.2008, Zl. 2006/05/0232).

Die neu hervorgekommenen Tatsachen und Beweismittel dürfen ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht worden sein. Es ist zwar nicht notwendig, aber nicht ausreichend, dass die Tatsachen (Beweismittel) im wieder aufzunehmenden Verfahren nicht geltend gemacht worden sind; es ist darüber hinaus auch erforderlich, dass sie - allenfalls auch im Verfahren vor einer höheren Instanz - nicht geltend gemacht werden konnten und dass die Partei daran kein Verschulden trifft. Jegliches Verschulden, das die Partei an der Unterlassung ihrer Geltendmachung trifft, auch leichte Fahrlässigkeit, schließt somit den Rechtsanspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens aus (VwGH 19.03.2003, Zl. 2000/08/0105). Beim "Verschulden" im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG handelt es sich nach der Rechtsprechung des VwGH um ein Verschulden im Sinne des § 1294 ABGB. Bei der Beurteilung des Verschuldens im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ist das Maß dafür ein solcher Grad des Fleißes und der Aufmerksamkeit, welcher bei gewöhnlichen Fähigkeiten aufgewendet werden kann (siehe § 1297 ABGB). Konnte die wiederaufnahmewerbende Partei eine Tatsache oder ein Beweismittel bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit schon im Verwaltungsverfahren geltend machen, unterließ sie es aber, liegt ein ihr zurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt (VwGH 08.04.1997, Zl. 94/07/0063; 10.10.2001, Zl. 98/03/0259). Ob die Fahrlässigkeit leicht oder schwer ist (§ 1294 ABGB), ist irrelevant (vgl. Walter/Mayer, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts8 [2003] Rz 589; Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 Rz 36 ff.).Die neu hervorgekommenen Tatsachen und Beweismittel dürfen ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht worden sein. Es ist zwar nicht notwendig, aber nicht ausreichend, dass die Tatsachen (Beweismittel) im wieder aufzunehmenden Verfahren nicht geltend gemacht worden sind; es ist darüber hinaus auch erforderlich, dass sie - allenfalls auch im Verfahren vor einer höheren Instanz - nicht geltend gemacht werden konnten und dass die Partei daran kein Verschulden trifft. Jegliches Verschulden, das die Partei an der Unterlassung ihrer Geltendmachung trifft, auch leichte Fahrlässigkeit, schließt somit den Rechtsanspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens aus (VwGH 19.03.2003, Zl. 2000/08/0105). Beim "Verschulden" im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG handelt es sich nach der Rechtsprechung des VwGH um ein Verschulden im Sinne des Paragraph 1294, ABGB. Bei der Beurteilung des Verschuldens im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ist das Maß dafür ein solcher Grad des Fleißes und der Aufmerksamkeit, welcher bei gewöhnlichen Fähigkeiten aufgewendet werden kann (siehe Paragraph 1297, ABGB). Konnte die wiederaufnahmewerbende Partei eine Tatsache oder ein Beweismittel bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit schon im Verwaltungsverfahren geltend machen, unterließ sie es aber, liegt ein ihr zurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt (VwGH 08.04.1997, Zl. 94/07/0063; 10.10.2001, Zl. 98/03/0259). Ob die Fahrlässigkeit leicht oder schwer ist (Paragraph 1294, ABGB), ist irrelevant vergleiche Walter/Mayer, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts8 [2003] Rz 589; Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 69, Rz 36 ff.).

Die Wiederaufnahme eines Verfahrens dient jedenfalls nicht dazu, Versäumnisse während eines Verwaltungsverfahrens zu sanieren (VwGH 27.07.2001, Zl. 2001/07/0017; 22.12.2005, Zl. 2004/07/0209).

Des Weiteren müssen die neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismittel entweder allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens die Eignung aufweisen, einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid (hier: anders lautende Entscheidung des Asylgerichtshofes) herbeizuführen. Ob diese Eignung vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die im Wiederaufnahmeverfahren zu beantworten ist; ob tatsächlich ein anderes Ergebnis des Verfahrens zustande kommt, ist sodann eine Frage, die im wiederaufgenommenen Verfahren zu klären ist. Tauglich ist ein Beweismittel als Wiederaufnahmegrund ungeachtet des Erfordernisses seiner Neuheit also nur dann, wenn es nach seinem objektiven Inhalt (und unvorgreiflich der Bewertung seiner Glaubwürdigkeit) die abstrakte Eignung besitzt, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche die Behörde entweder den den Gegenstand des Wiederaufnahmeantrages bildenden Bescheid oder (zumindest) die zum Ergebnis dieses Bescheides führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat (VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195; 19.04.2007, Zl. 2004/09/0159; Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 Rz 42 ff.).Des Weiteren müssen die neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismittel entweder allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens die Eignung aufweisen, einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid (hier: anders lautende Entscheidung des Asylgerichtshofes) herbeizuführen. Ob diese Eignung vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die im Wiederaufnahmeverfahren zu beantworten ist; ob tatsächlich ein anderes Ergebnis des Verfahrens zustande kommt, ist sodann eine Frage, die im wiederaufgenommenen Verfahren zu klären ist. Tauglich ist ein Beweismittel als Wiederaufnahmegrund ungeachtet des Erfordernisses seiner Neuheit also nur dann, wenn es nach seinem objektiven Inhalt (und unvorgreiflich der Bewertung seiner Glaubwürdigkeit) die abstrakte Eignung besitzt, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche die Behörde entweder den den Gegenstand des Wiederaufnahmeantrages bildenden Bescheid oder (zumindest) die zum Ergebnis dieses Bescheides führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat (VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195; 19.04.2007, Zl. 2004/09/0159; Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 69, Rz 42 ff.).

Eine Wiederaufnahme nach § 69 Abs. 1 Z 2 AVG setzt nicht Gewissheit darüber voraus, dass die Entscheidung im wieder aufzunehmenden Verfahren anders gelautet hätte. Für die Bewilligung oder Verfügung der Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens genügt es, dass diese Voraussetzung mit einiger Wahrscheinlichkeit zutrifft; ob sie tatsächlich vorliegt, ist erst in dem wiederaufgenommenen Verfahren zu entscheiden. Sachverhaltsänderungen nach Abschluss des wieder aufzunehmenden Verfahrens haben bei der Entscheidung über die Wiederaufnahme außer Betracht zu bleiben (VwGH 13.12.2002, Zl. 2001/21/0031; 07.09.2005, Zl. 2003/08/0093; Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 Rz 42 ff.; siehe dazu weiters Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8, Rz 591, die in diesem Zusammenhang von einem "höheren Grad der Wahrscheinlichkeit" sprechen).Eine Wiederaufnahme nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG setzt nicht Gewissheit darüber voraus, dass die Entscheidung im wieder aufzunehmenden Verfahren anders gelautet hätte. Für die Bewilligung oder Verfügung der Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens genügt es, dass diese Voraussetzung mit einiger Wahrscheinlichkeit zutrifft; ob sie tatsächlich vorliegt, ist erst in dem wiederaufgenommenen Verfahren zu entscheiden. Sachverhaltsänderungen nach Abschluss des wieder aufzunehmenden Verfahrens haben bei der Entscheidung über die Wiederaufnahme außer Betracht zu bleiben (VwGH 13.12.2002, Zl. 2001/21/0031; 07.09.2005, Zl. 2003/08/0093; Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 69, Rz 42 ff.; siehe dazu weiters Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8, Rz 591, die in diesem Zusammenhang von einem "höheren Grad der Wahrscheinlichkeit" sprechen).

Für die Beurteilung der Frage, ob einem Wiederaufnahmeantrag stattzugeben ist, sind allein die innerhalb der Frist des § 69 Abs. 2 AVG vorgebrachten Wiederaufnahmegründe maßgebend (VwGH 23.04.1990, Zl. 90/19/0125; 14.11.2006, Zl. 2005/05/0260).Für die Beurteilung der Frage, ob einem Wiederaufnahmeantrag stattzugeben ist, sind allein die innerhalb der Frist des Paragraph 69, Absatz 2, AVG vorgebrachten Wiederaufnahmegründe maßgebend (VwGH 23.04.1990, Zl. 90/19/0125; 14.11.2006, Zl. 2005/05/0260).

4. Die zweiwöchige (subjektive) Frist gemäß § 69 Abs. 2 AVG beginnt mit dem Zeitpunkt, d.h. an dem Tag zu laufen, an dem der Antragsteller vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat. Für die Berechnung dieser verfahrensrechtlichen Frist sind die §§ 32 und 33 AVG maßgeblich. Gemäß § 33 Abs. 3 AVG werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) in die Frist nicht eingerechnet.4. Die zweiwöchige (subjektive) Frist gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG beginnt mit dem Zeitpunkt, d.h. an dem Tag zu laufen, an dem der Antragsteller vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat. Für die Berechnung dieser verfahrensrechtlichen Frist sind die Paragraphen 32 und 33 AVG maßgeblich. Gemäß Paragraph 33, Absatz 3, AVG werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 7, des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) in die Frist nicht eingerechnet.

Der Wiederaufnahmeantrag hat alle für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit, d.h. der Einhaltung der subjektiven und objektiven Fristen des § 69 Abs. 2 AVG maßgeblichen Angaben zu enthalten (VwGH 19.05.1993, Zl. 91/13/0099; 25.01.1996, Zl. 95/19/0003). Gemäß § 69 Abs. 2 letzter Satz AVG sind die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Fristen ergibt, vom Antragsteller glaubhaft zu machen. Die Beweislast für die Rechtzeitigkeit eines Wiederaufnahmeantrages trägt somit der Antragsteller (VwGH 03.09.1998, Zl. 98/06/0086; 08.07.2005, Zl. 2005/02/0040). Er hat bereits im Antrag bekannt zu geben, wann er vom behaupteten Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat (VwGH 07.03.1996, Zl. 96/09/0015) und an welchem Tag die in Rechtskraft erwachsene Entscheidung ihm gegenüber erlassen wurde (Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 Rz 55).Der Wiederaufnahmeantrag hat alle für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit, d.h. der Einhaltung der subjektiven und objektiven Fristen des Paragraph 69, Absatz 2, AVG maßgeblichen Angaben zu enthalten (VwGH 19.05.1993, Zl. 91/13/0099; 25.01.1996, Zl. 95/19/0003). Gemäß Paragraph 69, Absatz 2, letzter Satz AVG sind die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Fristen ergibt, vom Antragsteller glaubhaft zu machen. Die Beweislast für die Rechtzeitigkeit eines Wiederaufnahmeantrages trägt somit der Antragsteller (VwGH 03.09.1998, Zl. 98/06/0086; 08.07.2005, Zl. 2005/02/0040). Er hat bereits im Antrag bekannt zu geben, wann er vom behaupteten Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat (VwGH 07.03.1996, Zl. 96/09/0015) und an welchem Tag die in Rechtskraft erwachsene Entscheidung ihm gegenüber erlassen wurde (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 69, Rz 55).

5. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhalts erweist sich der gegenständliche Antrag auf Wiederaufnahme des vom Asylgerichtshof rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß § 69 Abs. 2 AVG als verspätet:5. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhalts erweist sich der gegenständliche Antrag auf Wiederaufnahme des vom Asylgerichtshof rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG als verspätet:

5.1. Der gegenständliche Antrag auf Wiederaufnahme (datiert mit 04.01.2011) wurde am 05.01.2011 zur postalischen Übermittlung übergeben und ist am 11.01.2011 beim Asylgerichtshof eingelangt.

Auf Grund des Umstandes, dass im gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme keine ausreichend konkreten Angaben dahingehend angeführt wurden, die eine Beurteilung der Rechtzeitigkeit der Einbringung des gegenständlichen Antrages zuließen, wurde dem Ast. mit Verfahrensanordnung gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, diese Mängel binnen zwei Wochen zu beheben und alle Umstände zum Nachweis der Rechtzeitigkeit der Einbringung des Antrages darzulegen.Auf Grund des Umstandes, dass im gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme keine ausreichend konkreten Angaben dahingehend angeführt wurden, die eine Beurteilung der Rechtzeitigkeit der Einbringung des gegenständlichen Antrages zuließen, wurde dem Ast. mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, diese Mängel binnen zwei Wochen zu beheben und alle Umstände zum Nachweis der Rechtzeitigkeit der Einbringung des Antrages darzulegen.

So hatte der Bf. im Wiederaufnahmeantrag lediglich vorgebracht, dass es "[E]rst nach rechtskräftigem Abschluss des wiederaufzunehmenden Asylverfahrens" zur Ausstellung dieser Urkunden gekommen sei und es "bis zum jetzigen Zeitpunkt" gedauert habe, bis der Ast. die Dokumente in übersetzter und vollständiger Form vorlegen habe können. Nähere Angaben zum Zeitpunkt, in dem Ast. vom behaupteten Wiederaufnahmegrund erstmals Kenntnis erlangt hätte, wurden jedoch nicht getätigt.

In der schriftlichen Stellungnahme des bevollmächtigten Vertreters des Ast. vom 08.03.2011 wurde wiederholend ausgeführt, dass die vorgelegten Dokumente erst am 04.01.2011 vorgelegt werden konnten, da diese von der Mutter des Ast. in Kuba zwar während des laufenden Asylverfahren beantragt worden seien, aber diese Unterlagen in Kuba üblicherweise nur persönlich übergeben werden würden. Weiters wurde ausgeführt, dass diese Dokumente dem Ast. erst am "27.12.2011" (gemeint wohl: 27.12.2010) übermittelt worden seien.

5.2. Entgegen der - ohnehin nicht näher (etwa mittels des für die Übermittlung aus Kuba verwendeten Briefkuverts) dargelegten - Behauptung in der Stellungnahme vom 08.03.2011, wonach der Ast. diese Unterlagen erst am 27.12.2010 übermittelt bekommen hätte, muss jedoch davon ausgegangen werden, dass der Ast. jedenfalls bereits Anfang bzw. spätestens Mitte November 2010 vom nunmehr behaupteten Wiederaufnahmegrund Kenntnis gehabt haben musste. So wurden die vom Ast. selbst in Auftrag gegebenen beglaubigten deutschen Übersetzungen der von ihm mit dem Wiederaufnahmeantrag als neue Beweismittel vorgelegten kubanischen Dokumente entsprechend dem auf den Übersetzungen angeführten Datum allesamt am 15.11.2010 und somit jedenfalls über einen Monat vor dem angegebenen Übermittlungsdatum 27.12.2010 verfasst. Da der Ast. die mit dem Wiederaufnahmeantrag vorgelegten Original-Unterlagen jedenfalls bereits vor der Beauftragung des Übersetzers in seinem Besitz gehabt haben musste, kann zweifellos davon ausgegangen werden, dass der Ast. spätestens zu diesem Zeitpunkt auch vom Inhalt dieser in spanischer Sprache - also in seiner Muttersprache - verfassten Unterlagen Kenntnis hatte.

5.3. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der gegenständliche Wiederaufnahmeantrag am Mittwoch, dem 05.01.2011 zur Post gegeben wurde, ergibt sich, dass der Antrag nur dann nach Maßgabe des § 69 Abs. 2 AVG als rechtzeitig angenommen werden kann, wenn der Ast. innerhalb der zwei der postalischen Aufgabe vorangegangenen Wochen und somit erst ab Mittwoch, den 22.12.2010, vom behaupteten Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hätte.5.3. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der gegenständliche Wiederaufnahmeantrag am Mittwoch, dem 05.01.2011 zur Post gegeben wurde, ergibt sich, dass der Antrag nur dann nach Maßgabe des Paragraph 69, Absatz 2, AVG als rechtzeitig angenommen werden kann, wenn der Ast. innerhalb der zwei der postalischen Aufgabe vorangegangenen Wochen und somit erst ab Mittwoch, den 22.12.2010, vom behaupteten Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hätte.

Im vorliegenden Fall konnte der Ast. jedoch keinerlei Umstände glaubhaft machen, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist und somit die Rechtzeitigkeit der Einbringung des gegenständlichen Wiederaufnahmeantrages ergeben würden.

6. Da der gegenständliche Antrag auf Wiederaufnahme eines bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens erst nach Ablauf der gesetzlich vorgesehenen Frist von zwei Wochen eingebracht wurde, war dieser gemäß § 69 Abs. 2 AVG als verspätet zurückzuweisen.6. Da der gegenständliche Antrag auf Wiederaufnahme eines bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens erst nach Ablauf der gesetzlich vorgesehenen Frist von zwei Wochen eingebracht wurde, war dieser gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG als verspätet zurückzuweisen.

Schlagworte

Fristversäumung

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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