Norm
AsylG 2005 §41 Abs3Spruch
S4 316.695-1/2010/19E
S4 401.087-1/2008/5E
S4 316.696-1/2010/15E
S4 316.697-1/2010/13E
S4 316.698-1/2010/13E
S4 316.699-1/2010/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die Beschwerde 1.) der XXXX auch XXXX, 2.) des XXXX, 3.) der mj. XXXX, 4.) der mj. XXXX, 5.) der mj. XXXX, 6.) der mj. XXXX, alle StA. von Russland, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 14.12.2007 (ad 1.-Beschwerdeführerin sowie 3.-, 4.-, 5.- und 6.-Beschwerdeführer) bzw. 23.7.2008 (ad 2.-Bescherdeführer), Zlen. 07 06.214-EAST Ost (ad 1.), 08 01.683-EAST Ost (ad 2.), 07 06.215-EAST Ost (ad 3.), 07 06.216-EAST Ost (ad 4.), 07 06.217-EAST Ost (ad 5.), 07 07.500-EAST Ost (ad 6.) zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die Beschwerde 1.) der römisch 40 auch römisch 40 , 2.) des römisch 40 , 3.) der mj. römisch 40 , 4.) der mj. römisch 40 , 5.) der mj. römisch 40 , 6.) der mj. römisch 40 , alle StA. von Russland, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 14.12.2007 (ad 1.-Beschwerdeführerin sowie 3.-, 4.-, 5.- und 6.-Beschwerdeführer) bzw. 23.7.2008 (ad 2.-Bescherdeführer), Zlen. 07 06.214-EAST Ost (ad 1.), 08 01.683-EAST Ost (ad 2.), 07 06.215-EAST Ost (ad 3.), 07 06.216-EAST Ost (ad 4.), 07 06.217-EAST Ost (ad 5.), 07 07.500-EAST Ost (ad 6.) zu Recht erkannt:
Den Beschwerden wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG stattgegeben, die Asylanträge zugelassen und die bekämpften Bescheide behoben.Den Beschwerden wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG stattgegeben, die Asylanträge zugelassen und die bekämpften Bescheide behoben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Die 1.-Beschwerdeführerin ist Ehegattin des 2.-Beschwerdeführers, beide sind Eltern der mj. 3.-, 4.-, 5.- und 6.-Beschwerdeführer, alle sind Staatsangehörige von Russland und gehören der tschetschenischen Volksgruppe an. Die 1.-Beschwerdeführerin reiste zusammen mit dem 2.-Beschwerdeführer und den mj. 3.-, 4.- und 5.-Beschwerdeführern über Weißrussland nach Polen, wo sie am 10.4.2007 Asylanträge stellten (vgl. Aktenseite 5 ff. des Verwaltungsaktes der 1.-Beschwerdeführerin, sowie Seite 3,5 u. 19 des ihrem Verwaltungsakt angeschlossenen Dublinaktes; Aktenseite 7 des Verwaltungsaktes des 2.-Beschwerdeführers). Am 8.7.2007 reiste die 1.-Beschwerdeführerin zusammen mit den mj. 3.-, 4.- und 5.-Beschwerdeführern ins Bundesgebiet, wo sie am selben Tag (für sich und als gesetzliche Vertreterin ihrer mj. Kinder) Anträge auf internationalen Schutz stellte. Am 14.2.2008 reiste der 2.-Beschwerdeführer ebenfalls nach Österreich, wo er am 16.2.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte (Aktenseite 15 f. des Verwaltungsaktes des 2.-Beschwerdeführers).römisch eins. Die 1.-Beschwerdeführerin ist Ehegattin des 2.-Beschwerdeführers, beide sind Eltern der mj. 3.-, 4.-, 5.- und 6.-Beschwerdeführer, alle sind Staatsangehörige von Russland und gehören der tschetschenischen Volksgruppe an. Die 1.-Beschwerdeführerin reiste zusammen mit dem 2.-Beschwerdeführer und den mj. 3.-, 4.- und 5.-Beschwerdeführern über Weißrussland nach Polen, wo sie am 10.4.2007 Asylanträge stellten vergleiche Aktenseite 5 ff. des Verwaltungsaktes der 1.-Beschwerdeführerin, sowie Seite 3,5 u. 19 des ihrem Verwaltungsakt angeschlossenen Dublinaktes; Aktenseite 7 des Verwaltungsaktes des 2.-Beschwerdeführers). Am 8.7.2007 reiste die 1.-Beschwerdeführerin zusammen mit den mj. 3.-, 4.- und 5.-Beschwerdeführern ins Bundesgebiet, wo sie am selben Tag (für sich und als gesetzliche Vertreterin ihrer mj. Kinder) Anträge auf internationalen Schutz stellte. Am 14.2.2008 reiste der 2.-Beschwerdeführer ebenfalls nach Österreich, wo er am 16.2.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte (Aktenseite 15 f. des Verwaltungsaktes des 2.-Beschwerdeführers).
Am XXXX brachte die 1.-Beschwerdeführerin die mj.Am römisch 40 brachte die 1.-Beschwerdeführerin die mj.
6.-Beschwerdeführerin (XXXX) zur Welt und stellte für diese am 16.8.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz.6.-Beschwerdeführerin (römisch 40 ) zur Welt und stellte für diese am 16.8.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Am 27.7.2007 wurde die 1.-Beschwerdeführerin einer ärztlichen Untersuchung durch Dr. XXXX, eine Ärztin für Allgemeinmedizin und Psychotherapeutische Medizin, unterzogen, die zum Ergebnis kam, dass bei der Genannten keine belastungsabhängige krankheitswertigen Störung gegeben ist (vgl. Aktenseite 67 f. des Verwaltungsaktes der 1.-Beschwerdeführerin). In der am 12.10.2007 erfolgten ärztlichen Untersuchung kam dieselbe begutachtende Ärztin zum Schluss, dass aktuelle eine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung gegeben sei, konkret sei "aus psychiatrischer Sicht von der ungünstigen Annahme einer Traumatisierung auszugehen"(Aktenseite 155 ff. des Verwaltungsaktes der 1.-Beschwerdeführerin). In einer weiteren, durch Dr. XXXX auf einer am 4.10.2007 erfolgten Untersuchung der 1.-Beschwerdeführerin erstellten gutachtlichen Stellungnahme führt die begutachtende Ärztin aus, dass sie "aufgrund der Komplexität um die Einholung einer Zweitmeinung gebeten" habe und eine weitere Untersuchung bereits veranlasst worden sei (vgl. Aktenseite 219). Dem weiters vorgelegten psychiatrischen Befundbericht Dr. XXXX, FA für Psychiatrie und Neurologie, vom 30.3.2010, ist zu entnehmen, dass bei der 1.-Beschwerdeführerin eine posttraumatische Belastungsstörung gegeben ist (vgl. ho. OZ 13 zu S4 316.695-1/2010).Am 27.7.2007 wurde die 1.-Beschwerdeführerin einer ärztlichen Untersuchung durch Dr. römisch 40 , eine Ärztin für Allgemeinmedizin und Psychotherapeutische Medizin, unterzogen, die zum Ergebnis kam, dass bei der Genannten keine belastungsabhängige krankheitswertigen Störung gegeben ist vergleiche Aktenseite 67 f. des Verwaltungsaktes der 1.-Beschwerdeführerin). In der am 12.10.2007 erfolgten ärztlichen Untersuchung kam dieselbe begutachtende Ärztin zum Schluss, dass aktuelle eine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung gegeben sei, konkret sei "aus psychiatrischer Sicht von der ungünstigen Annahme einer Traumatisierung auszugehen"(Aktenseite 155 ff. des Verwaltungsaktes der 1.-Beschwerdeführerin). In einer weiteren, durch Dr. römisch 40 auf einer am 4.10.2007 erfolgten Untersuchung der 1.-Beschwerdeführerin erstellten gutachtlichen Stellungnahme führt die begutachtende Ärztin aus, dass sie "aufgrund der Komplexität um die Einholung einer Zweitmeinung gebeten" habe und eine weitere Untersuchung bereits veranlasst worden sei vergleiche Aktenseite 219). Dem weiters vorgelegten psychiatrischen Befundbericht Dr. römisch 40 , FA für Psychiatrie und Neurologie, vom 30.3.2010, ist zu entnehmen, dass bei der 1.-Beschwerdeführerin eine posttraumatische Belastungsstörung gegeben ist vergleiche ho. OZ 13 zu S4 316.695-1/2010).
Der 2.-Beschwerdeführer wurde im Rahmen des Zulassungsverfahren am 29.4.2008 einer ärztlichen Untersuchung durch Dr. XXXX, einen Facharzt für Neurologie und Psychiatrie unterzogen, der zusammenfassend zum Ergebnis kam, dass bei ihm Teilaspekte einer posttraumatischen Belastungsstörung gegeben sind (vgl. Aktenseite 125 f.).Der 2.-Beschwerdeführer wurde im Rahmen des Zulassungsverfahren am 29.4.2008 einer ärztlichen Untersuchung durch Dr. römisch 40 , einen Facharzt für Neurologie und Psychiatrie unterzogen, der zusammenfassend zum Ergebnis kam, dass bei ihm Teilaspekte einer posttraumatischen Belastungsstörung gegeben sind vergleiche Aktenseite 125 f.).
Ebenso wurde die mj. 3.-Beschwerdeführerin am 16.8.2007 einer ärztlichen Untersuchung durch Dr. XXXX, eine Ärztin für Allgemeinmedizin und Psychotherapeutische Medizin, unterzogen, die bei der Genannten das Vorliegen einer belastungsabhängigen krankheitswertigen Störung diagnostizierte. Vorgelegt wurde weiters ein Konvolut an Befundberichten des XXXX (Abteilung für Kinder- und Jugendheilkunde) vom 23.8.2007, 14.9.2007, 19.9.2007, 25.9.2007, 20.5.2008 und 29.6.2010, aus denen sich ergibt, dass bei der mj. 3.-Beschwerdeführerin eine posttraumatische Belastungsstörung vorliegt.Ebenso wurde die mj. 3.-Beschwerdeführerin am 16.8.2007 einer ärztlichen Untersuchung durch Dr. römisch 40 , eine Ärztin für Allgemeinmedizin und Psychotherapeutische Medizin, unterzogen, die bei der Genannten das Vorliegen einer belastungsabhängigen krankheitswertigen Störung diagnostizierte. Vorgelegt wurde weiters ein Konvolut an Befundberichten des römisch 40 (Abteilung für Kinder- und Jugendheilkunde) vom 23.8.2007, 14.9.2007, 19.9.2007, 25.9.2007, 20.5.2008 und 29.6.2010, aus denen sich ergibt, dass bei der mj. 3.-Beschwerdeführerin eine posttraumatische Belastungsstörung vorliegt.
Die Anträge auf internationalen Schutz wurden - nach entsprechenden Konsultationen mit Polen und dessen Zustimmung, die Beschwerdeführer übernehmen und deren Asylanträge prüfen zu wollen - jeweils mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 14.12.2007 (ad 1.-Beschwerdeführerin sowie 3.-, 4.-, 5.- und 6.-Beschwerdeführer) bzw. 23.7.2008 (ad 2.-Bescherdeführer), Zlen. 07 06.214-EAST Ost (ad 1.), 08 01.683-EAST Ost (ad 2.), 07 06.215-EAST Ost (ad 3.), 07 06.216-EAST Ost (ad 4.), 07 06.217-EAST Ost (ad 5.), 07 07.500-EAST Ost (ad 6.), gem. § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und die Antragsteller gem. § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen.Die Anträge auf internationalen Schutz wurden - nach entsprechenden Konsultationen mit Polen und dessen Zustimmung, die Beschwerdeführer übernehmen und deren Asylanträge prüfen zu wollen - jeweils mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 14.12.2007 (ad 1.-Beschwerdeführerin sowie 3.-, 4.-, 5.- und 6.-Beschwerdeführer) bzw. 23.7.2008 (ad 2.-Bescherdeführer), Zlen. 07 06.214-EAST Ost (ad 1.), 08 01.683-EAST Ost (ad 2.), 07 06.215-EAST Ost (ad 3.), 07 06.216-EAST Ost (ad 4.), 07 06.217-EAST Ost (ad 5.), 07 07.500-EAST Ost (ad 6.), gem. Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und die Antragsteller gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen.
Gegen diese Bescheide haben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und hierbei geltend gemacht, dass die 1.-Beschwerdeführerin mit ihren eigenen Problemen und der Betreuung ihrer 4 Kinder psychisch völlig überlastet sei und in Österreich Unterstützung durch ihre hier lebenden Verwandten (2 Schwestern der 1.-Beschwerdeführerin) erfahren würde.
Unter einem wurde ein psychosomatischer Befundbericht des XXXX vom 18.12.2007 betr. die mj. 3.-Beschwerdeführerin (= XXXX) vorgelegt, in welchem wörtlich angegeben wird: "Auf Grund der bei XXXX vorliegenden Posttraumatischen Belastungsstörung nach extremen Gewalterfahrungen in ihrer Heimat Tschetschenien würde für sie eine Abschiebung aus Österreich, wo sie jetzt an Familienangehörige angebunden ist, eine neuerliche schwere Retraumatisierung bedeuten."Unter einem wurde ein psychosomatischer Befundbericht des römisch 40 vom 18.12.2007 betr. die mj. 3.-Beschwerdeführerin (= römisch 40 ) vorgelegt, in welchem wörtlich angegeben wird: "Auf Grund der bei römisch 40 vorliegenden Posttraumatischen Belastungsstörung nach extremen Gewalterfahrungen in ihrer Heimat Tschetschenien würde für sie eine Abschiebung aus Österreich, wo sie jetzt an Familienangehörige angebunden ist, eine neuerliche schwere Retraumatisierung bedeuten."
(vgl. Aktenseite 391 des Verwaltungsaktes betr. die 1.-Beschwerdeführerin).vergleiche Aktenseite 391 des Verwaltungsaktes betr. die 1.-Beschwerdeführerin).
Mit Bescheiden des unabhängigen Bundesasylsenates vom 9.1.2008, Zlen. 316.695-1/2E-III/07/08 (ad 1.-Beschwerdeführerin), 316.696-1/2E-III/07/08 (ad mj. 3.-Beschwerdeführerin), 316.697-1/2E-III/07/08 (ad mj. 4.-Beschwerdeführerin), 316.698-1/2E-III/07/08 (ad mj. 5.-Beschwerdeführerin), 316.699-1/2E-III/07/08 (ad mj. 6.-Beschwerdeführerin) wurden die Asylanträge der 1.-Beschwerdeführerin und ihrer mj. Kinder gem. § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung der Anträge Polen gem. Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin-Verordnung zuständig sei. Unter einem wurden die Genannten gem. § 10 Abs. 1 Z. 1 AsylG nach Polen ausgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführer nach Polen gem. § 10 Abs. 4 AsylG für zulässig erklärt.Mit Bescheiden des unabhängigen Bundesasylsenates vom 9.1.2008, Zlen. 316.695-1/2E-III/07/08 (ad 1.-Beschwerdeführerin), 316.696-1/2E-III/07/08 (ad mj. 3.-Beschwerdeführerin), 316.697-1/2E-III/07/08 (ad mj. 4.-Beschwerdeführerin), 316.698-1/2E-III/07/08 (ad mj. 5.-Beschwerdeführerin), 316.699-1/2E-III/07/08 (ad mj. 6.-Beschwerdeführerin) wurden die Asylanträge der 1.-Beschwerdeführerin und ihrer mj. Kinder gem. Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung der Anträge Polen gem. Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin-Verordnung zuständig sei. Unter einem wurden die Genannten gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG nach Polen ausgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführer nach Polen gem. Paragraph 10, Absatz 4, AsylG für zulässig erklärt.
Gegen obige Bescheide erhob die 1.-Beschwerdeführerin für sich und ihre mj. Kinder Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof, der den Beschwerden mit Beschluss vom 31.1.2008, Zlen: AW 2008/19/0114 bis 0118-4, aufschiebende Wirkung gewährte.
Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 22.8.2008, Zahl: S4 401.087-1/2008/2Z, erkannte dieser der Beschwerde des 2.-Beschwerdeführers gegen den seinen Asylantrag als unzulässig zurückweisenden Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.7.2008, Zahl: 08 01.683 EAST Ost, gem. § 37 Abs. 1 AsylG die aufschiebende Wirkung zu.Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 22.8.2008, Zahl: S4 401.087-1/2008/2Z, erkannte dieser der Beschwerde des 2.-Beschwerdeführers gegen den seinen Asylantrag als unzulässig zurückweisenden Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.7.2008, Zahl: 08 01.683 EAST Ost, gem. Paragraph 37, Absatz eins, AsylG die aufschiebende Wirkung zu.
Vorgelegt wurde weiters ein Konvolut an Befundberichten des XXXX (vom 25.3.2009, 13.9.2009, 18.12.2008, 17.12.2008, 17.2.2009, 20.2.2008, 7.10.2008), aus denen zusammengefasst zu entnehmen ist, dass bei der 1.-Beschwerdeführerin sowie beim 2.-Beschwerdeführer eine HIV-Infektion vorliegt (vgl. OZ 3 zur Zahl S4 401.087-1/2008).Vorgelegt wurde weiters ein Konvolut an Befundberichten des römisch 40 (vom 25.3.2009, 13.9.2009, 18.12.2008, 17.12.2008, 17.2.2009, 20.2.2008, 7.10.2008), aus denen zusammengefasst zu entnehmen ist, dass bei der 1.-Beschwerdeführerin sowie beim 2.-Beschwerdeführer eine HIV-Infektion vorliegt vergleiche OZ 3 zur Zahl S4 401.087-1/2008).
Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.4.2010, Zlen:
2008/19/0139 bis 0143-9, behob dieser die Bescheide des unabhängigen Bundesasylsenates vom 9.1.2008, Zlen. 316.695-1/2E-III/07/08 (ad 1.-Beschwerdeführerin), 316.696-1/2E-III/07/08 (ad mj. 3.-Beschwerdeführerin), 316.697-1/2E-III/07/08 (ad mj. 4.-Beschwerdeführerin), 316.698-1/2E-III/07/08 (ad mj. 5.-Beschwerdeführerin), 316.699-1/2E-III/07/08 (ad mj. 6.-Beschwerdeführerin).
Begründend wurde im wesentlichen ausgeführt, dass es der unabhängige Bundesasylsenat verabsäumt habe, darauf einzugehen, dass der Gesundheitszustand der 1.-Beschwerdeführerin nur unzureichend ermittelt worden sei. Auch sei auf das Beweisergebnis betreffend die mj. 3.-Beschwerdeführerin (= XXXX), wonach die beigezogene Ärztin deren Trennung von ihrer im Bundesgebiet wohnhaften Großtante als "derzeit nicht möglich" bezeichnet hätte, nicht eingegangen worden. Im fortgesetzten Verfahren sei zu berücksichtigen, dass bei der 1.-Beschwerdeführerin nunmehr eine HIV-Infektion diagnostiziert worden sei, wodurch sich sowohl die gesundheitliche als auch die familiäre Situation verändert haben könnte.Begründend wurde im wesentlichen ausgeführt, dass es der unabhängige Bundesasylsenat verabsäumt habe, darauf einzugehen, dass der Gesundheitszustand der 1.-Beschwerdeführerin nur unzureichend ermittelt worden sei. Auch sei auf das Beweisergebnis betreffend die mj. 3.-Beschwerdeführerin (= römisch 40 ), wonach die beigezogene Ärztin deren Trennung von ihrer im Bundesgebiet wohnhaften Großtante als "derzeit nicht möglich" bezeichnet hätte, nicht eingegangen worden. Im fortgesetzten Verfahren sei zu berücksichtigen, dass bei der 1.-Beschwerdeführerin nunmehr eine HIV-Infektion diagnostiziert worden sei, wodurch sich sowohl die gesundheitliche als auch die familiäre Situation verändert haben könnte.
Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 4.8.2010, Zahl: S4 316.695-1/2010/15 Z (ad 1.-Beschwerdeführerin), Zahl: S4 316.696-1/2010/14 Z (ad 3.-Beschwerdeführerin) wurde DDr. XXXX, FÄ für Psychiatrie und Neurologie, zum Sachverständigen bestellt und mit der Erstellung eines Gutachtens im Hinblick auf eine neuerliche Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes der 1.-Beschwerdeführerin und der mj. 3.-Beschwerdeführerin beauftragt.Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 4.8.2010, Zahl: S4 316.695-1/2010/15 Z (ad 1.-Beschwerdeführerin), Zahl: S4 316.696-1/2010/14 Z (ad 3.-Beschwerdeführerin) wurde DDr. römisch 40 , FÄ für Psychiatrie und Neurologie, zum Sachverständigen bestellt und mit der Erstellung eines Gutachtens im Hinblick auf eine neuerliche Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes der 1.-Beschwerdeführerin und der mj. 3.-Beschwerdeführerin beauftragt.
Das von DDr. XXXX erstellte psychiatrisch/neurologische Sachverständigengutachen vom 24.2.2011 lautet auszugsweise wie folgt (vgl. Seite 29 f. des Gutachtens):Das von DDr. römisch 40 erstellte psychiatrisch/neurologische Sachverständigengutachen vom 24.2.2011 lautet auszugsweise wie folgt vergleiche Seite 29 f. des Gutachtens):
[...] Die Beschewerdeführerin (= XXXX) [...] leidet aus psychiatrischer Sicht an einer mittel-bis schwergradigen depressiven Episode.[...] Aus psychiatrischer Sicht sind konsequente und intensive psychiatrisch/psychopharmakologische und psychotherapeutische Behandlungen dringend indiziert bzw. unbedingt notwendig. [...] Die Beschwerdeführerin ist aus gutachterlicher Sicht aufgrund ihrer schweren psychischen Erkrankung derzeit nicht erziehungsfähig bzw. nicht in der Lage, sich entsprechend um ihre 4 minderjährigen Kinder zu kümmern. [...][...] Die Beschewerdeführerin (= römisch 40 ) [...] leidet aus psychiatrischer Sicht an einer mittel-bis schwergradigen depressiven Episode.[...] Aus psychiatrischer Sicht sind konsequente und intensive psychiatrisch/psychopharmakologische und psychotherapeutische Behandlungen dringend indiziert bzw. unbedingt notwendig. [...] Die Beschwerdeführerin ist aus gutachterlicher Sicht aufgrund ihrer schweren psychischen Erkrankung derzeit nicht erziehungsfähig bzw. nicht in der Lage, sich entsprechend um ihre 4 minderjährigen Kinder zu kümmern. [...]
Nachdem erste Behandlungsschritte in diese Richtung bereits eingeleitet wurden, kann eine Überstellung der Beschwerdeführerin nach Polen aus psychiatrischer Sicht nicht befürwortet werden, da eine derartige Überstellung einerseits zu einer bedrohlichen Verschlechterung des psychischen Zustandes der Beschwerdeführerin führen würde, wobei manifeste Suizidalität zu befürchten wäre, andererseits durch eine Überstellung die erforderliche Kontinuität der medizinisch-internistischen Behandlung nicht gewährleistet wäre.
[...]
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Mit 1.7.2008 ist das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) in Kraft getreten.
Mit 1.1.2006 ist das Asylgesetz 2005 (AsylG) in Kraft getreten.
§ 61 AsylG 2005 lautet wie folgt:Paragraph 61, AsylG 2005 lautet wie folgt:
(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
(2) Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 2 sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.(2) Beschwerden gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.
(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen
1. zurückweisende Bescheide
a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,;
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5
c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, undc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und
2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung
(3a) Der Asylgerichtshof entscheidet weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a.(3a) Der Asylgerichtshof entscheidet weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a,
(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.
Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.
Gemäß § 5 Abs. 2 AsylG ist auch nach Abs. 1 vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.Gemäß Paragraph 5, Absatz 2, AsylG ist auch nach Absatz eins, vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
Gemäß § 5 Abs. 3 AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesasylamt oder beim Asylgerichtshof offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.Gemäß Paragraph 5, Absatz 3, AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesasylamt oder beim Asylgerichtshof offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.
Gemäß § 41 (3) AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 41, (3) AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Artikel 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates lautet:Artikel 3 Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates lautet:
Abweichend von Abs. 1 kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Gegebenenfalls unterrichtet er den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.Abweichend von Absatz eins, kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Gegebenenfalls unterrichtet er den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.
Gemäß der - mittlerweile ständigen - Rechtssprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes (VfGH vom 8.3.2001, G 117/00 u. a., VfSlG 16.122; VwGH vom 23.1.2003, Zl. 2000/01/0498) ist auf Kriterien der Art. 3 und 8 EMRK bei Entscheidungen gemäß § 5 AsylG, ungeachtet des Fehlens einer diesbezüglichen Anordnung in der Bestimmung selbst, Bedacht zu nehmen.Gemäß der - mittlerweile ständigen - Rechtssprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes (VfGH vom 8.3.2001, G 117/00 u. a., VfSlG 16.122; VwGH vom 23.1.2003, Zl. 2000/01/0498) ist auf Kriterien der Artikel 3 und 8 EMRK bei Entscheidungen gemäß Paragraph 5, AsylG, ungeachtet des Fehlens einer diesbezüglichen Anordnung in der Bestimmung selbst, Bedacht zu nehmen.
Sohin ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführer im Falle der Zurückweisung ihrer Asylanträge und ihrer Ausweisung nach Polen gem. §§ 5 und 10 AsylG - unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation - in ihren Rechten gem. Art. 3 und/oder 8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist.Sohin ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführer im Falle der Zurückweisung ihrer Asylanträge und ihrer Ausweisung nach Polen gem. Paragraphen 5 und 10 AsylG - unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation - in ihren Rechten gem. Artikel 3, und/oder 8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist.
Zunächst ist auszuführen, dass dem Bundesasylamt grundsätzlich darin beizupflichten ist, dass die im Verfahren geltend gemachten, oben angeführten Umstände - jeweils für sich allein betrachtet - bei einer Überstellung der Beschwerdeführer nach Polen vor dem Hintergrund der strengen Judikatur des EGMR zu Art. 3 und 8 EMRK und der grundsätzlichen medizinischen Versorgung von Asylwerbern in Polen auf zumindest durchschnittlichem EU-Niveau noch keine Verletzung ihrer diesbezüglichen Rechte indizieren, zumal die Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht haben, welche konkreten Behandlungen in Österreich möglich sind, die sie aber in Polen nicht erhalten könnten.Zunächst ist auszuführen, dass dem Bundesasylamt grundsätzlich darin beizupflichten ist, dass die im Verfahren geltend gemachten, oben angeführten Umstände - jeweils für sich allein betrachtet - bei einer Überstellung der Beschwerdeführer nach Polen vor dem Hintergrund der strengen Judikatur des EGMR zu Artikel 3 und 8 EMRK und der grundsätzlichen medizinischen Versorgung von Asylwerbern in Polen auf zumindest durchschnittlichem EU-Niveau noch keine Verletzung ihrer diesbezüglichen Rechte indizieren, zumal die Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht haben, welche konkreten Behandlungen in Österreich möglich sind, die sie aber in Polen nicht erhalten könnten.
In gegenständlichem Fall, dem bei einer Gesamtschau zweifellos ein ganz besonders außergewöhnliches, belastendes Schicksal der Beschwerdeführer zugrunde liegt, greift jedoch eine bloße Einzelbetrachtung der im Verfahren geltend gemachten Umstände zu kurz:
Ausgehend zunächst davon, dass der Einschätzung der von Amts wegen beigezogenen medizinischen Sachverständigen DDris. XXXX zufolge eine Überstellung der 1.-Beschwerdeführerin nach Polen aus psychiatrischer Sicht nicht befürwortet wird, da deren Überstellung zu einer bedrohlichen Verschlechterung des psychischen Zustandes der Genannten führen würde und eine manifeste Suizidalität zu befürchten wäre (vgl. Gutachten DDr. XXXX, Seite 30), erscheint im Falle einer Überstellung der 1.-Beschwerdeführerin nach Polen ein "real risk" einer Verletzung ihrer Rechte gem. Art. 3 EMRK gegeben.Ausgehend zunächst davon, dass der Einschätzung der von Amts wegen beigezogenen medizinischen Sachverständigen DDris. römisch 40 zufolge eine Überstellung der 1.-Beschwerdeführerin nach Polen aus psychiatrischer Sicht nicht befürwortet wird, da deren Überstellung zu einer bedrohlichen Verschlechterung des psychischen Zustandes der Genannten führen würde und eine manifeste Suizidalität zu befürchten wäre vergleiche Gutachten DDr. römisch 40 , Seite 30), erscheint im Falle einer Überstellung der 1.-Beschwerdeführerin nach Polen ein "real risk" einer Verletzung ihrer Rechte gem. Artikel 3, EMRK gegeben.
Vor dem Hintergrund, dass im Sachverständigengutachten DDris. XXXX auch ausdrücklich festgestellt wird, dass die 1.-Beschwerdeführerin aufgrund ihrer schweren psychischen Erkrankung derzeit nicht erziehungsfähig bzw. nicht in der Lage ist, sich entsprechend um ihre vier mj. Kinder zu kümmern, erscheint auch für die minderjährigen 3.-, 4.-, 5.- und 6.-Beschwerdeführer nicht zumutbar, mit einer psychisch völlig überforderten Mutter und einem ebenfalls psychisch kranken Vater ohne weitere verwandtschaftliche Bezugsperson ihr Leben in Polen neu zu organisieren, während in Österreich jedenfalls zwei Großtanten der mj. 3.-, 4.-, 5.- und 6.-Beschwerdeführer aufhältig sind, wobei insbesondere eine Großtante (XXXX) die Familie umfassend unterstützt. Nicht zuletzt indiziert auch der Umstand, dass sowohl bei der 1.-Beschwerdeführerin als auch beim 2.-Bescherdeführer eine HIV-Infektion vorliegt und im Gutachten DDris. XXXX wörtlich ausgeführt wird, dass etwa bei der 1.-Beschwerdeführerin eine "gedankliche und emotionale Einengung" auf diese Erkrankung besteht (vgl. Gutachten DDr. XXXX, Seite 30), eine Abhängigkeit zu der in Österreich befindlichen Angehörigen im Hinblick auf die Betreuung der mj. 3.-, 4.-, 5.- und 6.-Beschwerdeführer.Vor dem Hintergrund, dass im Sachverständigengutachten DDris. römisch 40 auch ausdrücklich festgestellt wird, dass die 1.-Beschwerdeführerin aufgrund ihrer schweren psychischen Erkrankung derzeit nicht erziehungsfähig bzw. nicht in der Lage ist, sich entsprechend um ihre vier mj. Kinder zu kümmern, erscheint auch für die minderjährigen 3.-, 4.-, 5.- und 6.-Beschwerdeführer nicht zumutbar, mit einer psychisch völlig überforderten Mutter und einem ebenfalls psychisch kranken Vater ohne weitere verwandtschaftliche Bezugsperson ihr Leben in Polen neu zu organisieren, während in Österreich jedenfalls zwei Großtanten der mj. 3.-, 4.-, 5.- und 6.-Beschwerdeführer aufhältig sind, wobei insbesondere eine Großtante (römisch 40 ) die Familie umfassend unterstützt. Nicht zuletzt indiziert auch der Umstand, dass sowohl bei der 1.-Beschwerdeführerin als auch beim 2.-Bescherdeführer eine HIV-Infektion vorliegt und im Gutachten DDris. römisch 40 wörtlich ausgeführt wird, dass etwa bei der 1.-Beschwerdeführerin eine "gedankliche und emotionale Einengung" auf diese Erkrankung besteht vergleiche Gutachten DDr. römisch 40 , Seite 30), eine Abhängigkeit zu der in Österreich befindlichen Angehörigen im Hinblick auf die Betreuung der mj. 3.-, 4.-, 5.- und 6.-Beschwerdeführer.
Insbesondere ist zwischen der mj. psychisch ebenfalls stark belasteten mj. 3.-Beschwerdeführerin (= XXXX) und der in Österreich lebenden Großtante XXXX eine derart enge familiäre Bindung gegeben, dass seitens der erstinstanzlich beigezogenen Ärztin Dr. XXXX deren Trennung von der Großtante als "derzeit auch für kurze Zeit unmöglich" eingestuft wurde (Aktenseite 57 des Verwaltungsaktes der 3.-Beschwerdeführerin).Insbesondere ist zwischen der mj. psychisch ebenfalls stark belasteten mj. 3.-Beschwerdeführerin (= römisch 40 ) und der in Österreich lebenden Großtante römisch 40 eine derart enge familiäre Bindung gegeben, dass seitens der erstinstanzlich beigezogenen Ärztin Dr. römisch 40 deren Trennung von der Großtante als "derzeit auch für kurze Zeit unmöglich" eingestuft wurde (Aktenseite 57 des Verwaltungsaktes der 3.-Beschwerdeführerin).
Nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund, dass in Dublin-Verfahren, in welchen es lediglich um die Zuständigkeit zur Durchführung eines Asylverfahrens, nicht aber um den geordneten, endgültigen Vollzug fremdenpolizeilicher Bestimmungen geht, die von Art. 8 EMRK geschützten Interessen der Beschwerdeführer "leichter" die öffentlichen Interessen überwiegen können, liegen aufgrund des bereits mehrjährigen Aufenthaltes der Beschwerdeführer (- bedingt durch die Dauer der Entscheidungsfindung beim VwGH und der Erstellung der med. Gutachten im fortgesetzten Verfahren, sodass die lange Dauer des Zulassungsverfahrens den Beschwerdeführern nicht anzulasten ist) im Bundesgebiet und dem Umstand, dass die minderjährigen Beschwerdeführer eine intensive Nahebeziehung zu der sie unterstützenden Großtante pflegen insgesamt betrachtet Fälle vor, die den Selbsteintritt Österreichs zur Prüfung der Asylanträge der Beschwerdeführer gem. Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II) geboten erscheinen lassen.Nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund, dass in Dublin-Verfahren, in welchen es lediglich um die Zuständigkeit zur Durchführung eines Asylverfahrens, nicht aber um den geordneten, endgültigen Vollzug fremdenpolizeilicher Bestimmungen geht, die von Artikel 8, EMRK geschützten Interessen der Beschwerdeführer "leichter" die öffentlichen Interessen überwiegen können, liegen aufgrund des bereits mehrjährigen Aufenthaltes der Beschwerdeführer (- bedingt durch die Dauer der Entscheidungsfindung beim VwGH und der Erstellung der med. Gutachten im fortgesetzten Verfahren, sodass die lange Dauer des Zulassungsverfahrens den Beschwerdeführern nicht anzulasten ist) im Bundesgebiet und dem Umstand, dass die minderjährigen Beschwerdeführer eine intensive Nahebeziehung zu der sie unterstützenden Großtante pflegen insgesamt betrachtet Fälle vor, die den Selbsteintritt Österreichs zur Prüfung der Asylanträge der Beschwerdeführer gem. Artikel 3, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin römisch zwei) geboten erscheinen lassen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Abhängigkeitsverhältnis, familiäre Situation, gesundheitliche Beeinträchtigung, Intensität, psychische Störung, SelbsteintrittsrechtZuletzt aktualisiert am
04.05.2011