TE AsylGH Erkenntnis 2011/3/17 E11 411302-2/2011

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Veröffentlicht am 17.03.2011
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AVG §68 Abs1
EMRK Art3
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Spruch

E11 411302-2/2011/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. KINZLBAUER, LL.M als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. von Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.02.2011, Zl. 11 00.913-EAST OST, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. KINZLBAUER, LL.M als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. von Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.02.2011, Zl. 11 00.913-EAST OST, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 68 Abs. 1 AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF, § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 68, Absatz eins, AVG 1991, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, idgF, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 BGBl römisch eins 2005/100 idgF als unbegründet abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Der Asylgerichtshof nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:römisch eins. Der Asylgerichtshof nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:

1. Bisheriger Verfahrenshergang

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Armenien, reiste unter Umgehung der Grenzkontrolle in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte erstmals am 18.10.2009 einen Asylantrag. Dazu wurde er zu den im Akt ersichtlichen Daten von einem Organwalter des Bundesasylamtes (Folgend: BAA) niederschriftlich einvernommen.

Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates brachte er im Wesentlichen vor, dass er als Wahlhelfer für die Republikanische Partei am 01.04.2005 in eine Schießerei mit den Leibwächtern des Wahlgegners, XXXX, verwickelt gewesen sei. Bei dem Schusswechsel sei der Abgeordnete XXXX auch durch mehrere Schüsse verletzt worden. Aus Angst vor der Rache des Abgeordneten und seiner Leibwächter habe der BF schließlich Armenien in Richtung Ukraine verlassen, wo der BF dann ca. 3 1/2 Jahre lang gelebt habe. Der BF brachte auch vor, dass er an Diabetes leide.Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates brachte er im Wesentlichen vor, dass er als Wahlhelfer für die Republikanische Partei am 01.04.2005 in eine Schießerei mit den Leibwächtern des Wahlgegners, römisch 40 , verwickelt gewesen sei. Bei dem Schusswechsel sei der Abgeordnete römisch 40 auch durch mehrere Schüsse verletzt worden. Aus Angst vor der Rache des Abgeordneten und seiner Leibwächter habe der BF schließlich Armenien in Richtung Ukraine verlassen, wo der BF dann ca. 3 1/2 Jahre lang gelebt habe. Der BF brachte auch vor, dass er an Diabetes leide.

Der Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich mit Bescheid des BAA vom 14.01.2010, FZ. 09 12.907-BAT, gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien verfügt (Spruchpunkt III.).Der Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich mit Bescheid des BAA vom 14.01.2010, FZ. 09 12.907-BAT, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien verfügt (Spruchpunkt römisch drei.).

Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen des BF völlig unglaubwürdig und stützte seine Begründung vor allem auf die eklatanten Widersprüche in den Ausführungen des BF sowie auf die mangelnde Kenntnis über Details der vorgetragenen Sachverhalte. Die Angaben des BF zu seinen ausreiserelevanten Gründen konnten somit nicht der rechtlichen Beurteilung zu Grunde gelegt werden, da der BF keinesfalls in der Lage war, eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus den in der GFK genannten Gründen glaubhaft zu machen.

Im Rahmen der Refoulementprüfung führte die Erstbehörde begründend aus, dass im Falle des BF - aus näher dargelegten, auch die "real risk"-Judikatur des EGMR und VwGH mit einbeziehenden Gründen - keine konkreten Anhaltspunkte vorlägen, die dafür sprechen würden, dass der BF bei einer Rückkehr nach Armenien, einerseits Gefahr liefe, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden, oder andererseits in eine derart extreme Notlage geraten würde, die eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3 EMRK darstellen würde. Bezüglich der Erkrankungen des BF stellte das BAA fest, dass Diabetes in Armenien behandelbar ist und die Behandlung auch kostenfrei zur Verfügung steht.

Die Ausweisungsentscheidung wurde damit begründet, dass kein Familienbezug zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden oder eine besondere Integration in Österreich vorliege.

Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 28.01.2010 innerhalb offener Frist Beschwerde durch Beschwerdeführer erhoben. In der Beschwerdeschrift wird die mangelhafte Sachverhaltsfeststellung durch die Erstbehörde gerügt. Weiters wurde der vor dem BAA vorgebrachte Sachverhalt wiederholt.

Mit Erkenntnis vom 25.05.2010, Zl. E11 411.302-1/2010-4E, wurde vom Asylgerichtshofes die Behandlung der Beschwerde gemäß §§ 3, 8, 10 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idgF als unbegründet abgewiesen.Mit Erkenntnis vom 25.05.2010, Zl. E11 411.302-1/2010-4E, wurde vom Asylgerichtshofes die Behandlung der Beschwerde gemäß Paragraphen 3, 8, 10, AsylG 2005 BGBl römisch eins 2005/100 idgF als unbegründet abgewiesen.

Am 28.01.2011 brachte der BF erneut den Antrag auf internationalen Schutz vor der PI Traiskirchen ein. Am 03.02.2011 wurde dem BF eine Verfahrensanordnung gem. § 29 Abs. 3 AsylG ausgefolgt und die beabsichtigte Vorgehensweise des BAA zur Kenntnis gebracht. Am 18.02.2011 erfolgte eine weitere Einvernahme des BF vor dem Bundesasylamt und wurde ihm das Parteiengehör gewährt.Am 28.01.2011 brachte der BF erneut den Antrag auf internationalen Schutz vor der PI Traiskirchen ein. Am 03.02.2011 wurde dem BF eine Verfahrensanordnung gem. Paragraph 29, Absatz 3, AsylG ausgefolgt und die beabsichtigte Vorgehensweise des BAA zur Kenntnis gebracht. Am 18.02.2011 erfolgte eine weitere Einvernahme des BF vor dem Bundesasylamt und wurde ihm das Parteiengehör gewährt.

Im Wesentlichen brachte der BF vor, dass es sich bei den Fluchtgründen im Grunde um dieselben Gründe handle, wie beim ersten Asylantrag. Er hätte nunmehr erfahren, dass sein Haus wieder überfallen worden wäre und nach ihm gefragt wurde. Seine Frau und das Kind wären nunmehr zu den Eltern der Frau gezogen. Bei den Personen die sein Haus überfallen hätten, würde es sich um Anhänger von "XXXX" handeln. Dieses Problem hätte jedoch auch schon bei der ersten Antragstellung vorgelegen. Er werde auch Nachweise vorlegen, die dies bestätigen würden. Außerdem hätte er wegen seiner Krankheit ständig Spitalsaufenthalte in Österreich.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.02.2011, FZ. 11 00.913-EAST OST, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gem. § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.02.2011, FZ. 11 00.913-EAST OST, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 24.02.2011 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.

Die Beschwerde samt Akt langte am 09.03.2011 beim Asylgerichtshof, Abt. E11, ein.

Im Beschwerdeschreiben führte der BF aus, dass er den Asylantrag am 28.01.2011 gestellt hätte und der angefochtene Bescheid ihm am 22.02.2011 zugestellt worden wäre. Der angefochtene Bescheid wäre somit nicht innerhalb der 20 Tagesfrist erlassen worden und der Antrag hätte daher zugelassen und an eine Außenstelle abgetreten werden müssen.

Weiters wird ausgeführt, dass die Familie des BF in seinem Haus überfallen und nach ihm gefragt worden wäre. Diesbezüglich werde er eine Bestätigung nachreichen.

Das BAA hätte sich auch hinsichtlich der Behandelbarkeit seiner Krankheit nicht auseinandergesetzt, da wegen der hohen Kosten für große Teile der Bevölkerung der Zugang zur medizinischen Versorgung nicht zugänglich wäre. Bei einer Abschiebung drohe dem BF die vorgebrachte Verfolgungsgefahr und bestehende Gesundheitsgefährdung.

Es wird beantragt, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Bescheid zu beheben und einen Rechtsberater beizugeben.

Mit Aktenvermerk des AGH vom 10.03.2011 wurde die aufschiebende Wirkung gem. § 37 AsylG nicht zuerkannt.Mit Aktenvermerk des AGH vom 10.03.2011 wurde die aufschiebende Wirkung gem. Paragraph 37, AsylG nicht zuerkannt.

Hinsichtlich des Verfahrensherganges und Parteienvorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

2. Beweiswürdigung

Der bisherige Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden und im Verfahren unbeanstandeten Aktenlage fest. Im nunmehrigen Asylantrag des BF wurden die gleichen Beweggründe - wie in den bereits rechtskräftig entschiedenen vorangegangenen Verfahren - herangezogen. Die Fluchtgründe finden keine Deckung in der Genfer Flüchtlingskonvention, da dem Asylvorbringen nicht glaubhaft zu entnehmen ist, dass mit den behaupteten Drohungen ein Eingriff in die persönliche Sphäre von solch erheblicher Intensität stattgefunden hat, die geeignet gewesen wären, eine Verfolgung im Sinne der Flüchtlingskonvention zu bewirken.

Die von der Erstbehörde vorgenommene Beweiswürdigung ist im Sinne der Denklogik und der Denkgesetze in sich schlüssig und stimmig. Sie steht auch im Einklang mit der Judikatur des VwGH, wonach die Behörde einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennt, wenn der Asylwerber während des Verfahrens im Wesentlichen gleich bleibende Aussagen macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängen, dass sie nur der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubhaft könnten Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der AW die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 6.3.1996, 95/20/0650).

Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,

5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".5. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".

Aus Sicht des Asylgerichtshofes ist unter Heranziehung dieser, von der höchstgerichtlichen Judikatur festgelegten, Prämissen für den Vorgang der freien Beweiswürdigung dem Bundesasylamt nicht entgegenzutreten, wenn es das ausreisekausale Vorbringen im Ergebnis als nicht glaubhaft und asylrelevant qualifiziert.

Der Asylgerichtshof schließt sich diesen beweiswürdigenden Argumenten des BAA an, dass im gegenständlichen Fall kein Sachverhalt hervorkam, aus dessen glaubwürdigem Kern sich ein Hinweis ableiten ließe, dass sich nach dem Eintritt der Rechtskraft des oa. Erkenntnisses ein neuer relevanter Sachverhalt ergeben hätte. Nach der Judikatur des VwGH ist der bloße Verweis auf allgemeine Verhältnisse im Heimatland eines BF für die Geltendmachung von wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung nicht ausreichend, wenn nicht vor diesem Hintergrund eine konkrete, den BF selbst treffende, Verfolgungsgefahr glaubhaft gemacht wird. Diese konnte jedoch nicht erbracht werden.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Zuständigkeit

1.1. Artikel 151 Abs. 39 Z. 1 und 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) lauten:1.1. Artikel 151 Absatz 39, Ziffer eins und 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) lauten:

(39) Art. 10 Abs. 1 Z 1, 3, 6 und 14, Art. 78d Abs. 2, Art. 102 Abs. 2, Art. 129, Abschnitt B des (neuen) siebenten Hauptstückes, Art. 132a, Art. 135 Abs. 2 und 3, Art. 138 Abs. 1, Art. 140 Abs. 1erster Satz und Art. 144a in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 2/2008 treten mit 1. Juli 2008 in Kraft. Für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt:(39) Artikel 10, Absatz eins, Ziffer eins, 3, 6 und 14, Artikel 78 d, Absatz 2,, Artikel 102, Absatz 2,, Artikel 129,, Abschnitt B des (neuen) siebenten Hauptstückes, Artikel 132 a,, Artikel 135, Absatz 2 und 3, Artikel 138, Absatz eins,, Artikel 140, Absatz eins e, r, s, t, e, r, Satz und Artikel 144 a, in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008, treten mit 1. Juli 2008 in Kraft. Für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt:

Z 1: Mit 1. Juli 2008 wird der bisherige unabhängige Bundesasylsenat zum Asylgerichtshof.Ziffer eins :, Mit 1. Juli 2008 wird der bisherige unabhängige Bundesasylsenat zum Asylgerichtshof.

Z 4: Am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren sind vom Asylgerichtshof weiterzuführen.Ziffer 4 :, Am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren sind vom Asylgerichtshof weiterzuführen.

1.2. Gem. § 75 (7) Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 idgF sind am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der geltenden Bestimmungen weiterzuführen:1.2. Gem. Paragraph 75, (7) Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 idgF sind am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der geltenden Bestimmungen weiterzuführen:

...

Im Rahmen der Interpretation des § 75 (7) ist mit einer Anhängigkeit der Verfahren beim Unabhängigen Bundesasylsenat mit 30.6.2008 auszugehen (vgl. Art. 151 Abs. 39 Z.1 B-VG). Der in der genannten Übergangsbestimmung genannte 1. Juli 2008 ist im Sinne der im oa. Klammerausdruck genannten Bestimmung des B-VG zu lesen.Im Rahmen der Interpretation des Paragraph 75, (7) ist mit einer Anhängigkeit der Verfahren beim Unabhängigen Bundesasylsenat mit 30.6.2008 auszugehen vergleiche Artikel 151, Absatz 39, Ziffer eins, B-VG). Der in der genannten Übergangsbestimmung genannte 1. Juli 2008 ist im Sinne der im oa. Klammerausdruck genannten Bestimmung des B-VG zu lesen.

1.3. Gem. § 61 Abs. 3 Z. 1 lit. c und Z. 2 AsylG hat im gegenständlichen Verfahren der AsylGH durch Einzelrichter zu entscheiden. Im gegenständlichen Fall ergab sich aus den entsprechenden Bestimmungen der GV des AsylGH die Zuständigkeit des entscheidenden Einzelrichters.1.3. Gem. Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, Litera c und Ziffer 2, AsylG hat im gegenständlichen Verfahren der AsylGH durch Einzelrichter zu entscheiden. Im gegenständlichen Fall ergab sich aus den entsprechenden Bestimmungen der GV des AsylGH die Zuständigkeit des entscheidenden Einzelrichters.

2. Allgemein

2.1. Gem. § 23 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), geändert durch BGBl. I, Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr.51, zur Anwendung gelangt.2.1. Gem. Paragraph 23, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), geändert durch Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr.51, zur Anwendung gelangt.

2.2. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat das erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Es ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und dem gemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.2.2. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat das erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Es ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und dem gemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

3. Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutzes wegen entschiedener Sache

3.1. Einleitend ist anzuführen, dass das Bundesasylamt im gegenständlichen Fall ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchführte und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenfasste. Die Erstbehörde hat sich mit dem individuellen Vorbringen und dem bisherigen Verfahrenshergang auseinander gesetzt. Auch die rechtliche Beurteilung begegnet keinen Bedenken.

3.2. Gemäß 75 Abs. 4 AsylG 2005 begründen ab - oder zurückweisende Bescheide auf Grund des Asylgesetzes 1968, BGBl. Nr. 126/1968, des Asylgesetzes 1991, BGBl. Nr. 8/1992, sowie des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (§ 68 AVG).3.2. Gemäß 75 Absatz 4, AsylG 2005 begründen ab - oder zurückweisende Bescheide auf Grund des Asylgesetzes 1968, Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 1968,, des Asylgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 8 aus 1992,, sowie des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (Paragraph 68, AVG).

3.3. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).3.3. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).

"Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266)."Entschiedene Sache" iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).

3.4. "Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.5.1995, 93/08/0207).

Sache des vorliegenden Berufungsverfahrens iSd § 66 Abs. 4 AVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.Sache des vorliegenden Berufungsverfahrens iSd Paragraph 66, Absatz 4, AVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat.

3.5. Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrecht erhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl. VwGH 20.3.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH 7.6.2000, 99/01/0321).3.5. Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrecht erhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vergleiche VwGH 20.3.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt vergleiche VwGH 7.6.2000, 99/01/0321).

3.6. Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat (bzw. welche als allgemein bekannt anzusehen sind, vgl. z. B. VwGH 07.06.2000, 99/01/0321); in der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. zB VwSlg. 5642 A/1961; 23.05.1995, 94/04/0081; 15.10.1999, 96/21/0097; 04.04.2001, 98/09/0041; 25.04.2002, 2000/07/0235), wobei für die Prüfung der Zulässigkeit des Zweitantrages von der Rechtsanschauung auszugehen ist, auf die sich die rechtskräftige Erledigung des Erstantrages gründete (VwGH 16.7.2003, 2000/01/0237, mwN).3.6. Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat (bzw. welche als allgemein bekannt anzusehen sind, vergleiche z. B. VwGH 07.06.2000, 99/01/0321); in der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden vergleiche zB VwSlg. 5642 A/1961; 23.05.1995, 94/04/0081; 15.10.1999, 96/21/0097; 04.04.2001, 98/09/0041; 25.04.2002, 2000/07/0235), wobei für die Prüfung der Zulässigkeit des Zweitantrages von der Rechtsanschauung auszugehen ist, auf die sich die rechtskräftige Erledigung des Erstantrages gründete (VwGH 16.7.2003, 2000/01/0237, mwN).

3.7. Der BF begründete seinen nunmehrigen Antrag auf einen Sachverhalt, welcher bereits von der Rechtskraft des Erkenntnisses des AGH vom 25.05.2010, Zl. E11 411.302-1/2010-4E, erfasst ist. Dies wird von dem BF einerseits im Rahmen der Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes ausdrücklich vorgebracht und ergibt sich aus dem sonstigen Vorbringen des BF. Auch aus den amtswegigen Ermittlungen ergaben sich bei Berücksichtigung sämtlicher Tatsachen keine anderen Hinweise. Der Asylgerichtshof teilt daher die Ansicht des Bundesasylamtes, dass die Angaben des BF nicht zuletzt auch aufgrund der zahlreichen Widersprüche, als unglaubhaft anzusehen sind.

3.8. Wenn der BF nunmehr vorbringt, dass sich seine Gesamtsituation dahingehend verschlechtert habe, dass nunmehr seine Familie in seinem Haus von Angehörigen des damaligen Drohers überfallen und nach ihm gefragt worden wäre, ist festzustellen, dass dies auch schon vor Eintritt der Rechtskraft des Erkenntnisses des AGH vom 25.05.2010, Zl. E11 411.302-1/2010-4E, der Fall war, nämlich indem er vorbrachte, von den Angehörigen (Leibwächtern) des R. verfolgt worden zu sein und diese Umstände von dessen Rechtkraft umfasst ist. Dies kann auch nicht durch Vorlage eines Schreibens (ho. Eingang 9.3.2011) von Familienangehörigen und Nachbarn des BF bewiesen werden, indem diese Personen erklären, dass der BF im Frühjahr 2006 zufällig in eine Diskussion verwickelt worden wäre und deshalb die Streitparteien immer wieder nach ihm fragen würden. Dieses Schreiben untermauert vielmehr die Unglaubwürdigkeit des BF, brachte er doch hinsichtlich seiner Fluchtgründe vor, dass er bei einem Vorfall im April 2005 im Zuge der Parlamentswahlen mit einem Freund wegen einer Wahlauseinandersetzung mit Leuten des R. aneinandergeraten wäre. Am 1. April 2005 wäre er dann noch mit dem Freund in eine Schießerei mit diesen Leuten geraten. Es kann somit vom Gerichtshof dieses Schreiben nicht als Beweis einer wesentlichen Änderung des Sachverhaltes herangezogen werden. Für den Asylgerichtshof ist es daher auch nicht nachvollziehbar, wie der BF nunmehr von Überfällen auf seine Familie sprechen kann, wo doch nur nach ihm gefragt worden wäre. Aber auch hinsichtlich dieser "Überfälle" auf seine Familie wurde im vorgelegten Schreiben seiner übrigen Familienmitglieder nichts Derartiges erwähnt.

Wenn vom BF nunmehr in der Beschwerde vorgebracht wird, dass er den Asylantrag am 28.01.2011 gestellt hätte und der angefochtene Bescheid ihm am 22.02.2011 zugestellt und der angefochtene Bescheid somit nicht innerhalb der 20 Tagesfrist erlassen worden wäre, ist vom Asylgerichtshof festzustellen, dass dem BF am 03.02.2011 eine Verfahrensanordnung gem. § 29 Abs. 3 AsylG ausgefolgt und die beabsichtigte Vorgehensweise des BAA zur Kenntnis gebracht wurde. Gemäß § 28 Abs. 2 AsylG ist durch eine derartige Verfahrensanordnung die Zwanzigtagesfrist im Zulassungsverfahren nicht mehr maßgeblich.Wenn vom BF nunmehr in der Beschwerde vorgebracht wird, dass er den Asylantrag am 28.01.2011 gestellt hätte und der angefochtene Bescheid ihm am 22.02.2011 zugestellt und der angefochtene Bescheid somit nicht innerhalb der 20 Tagesfrist erlassen worden wäre, ist vom Asylgerichtshof festzustellen, dass dem BF am 03.02.2011 eine Verfahrensanordnung gem. Paragraph 29, Absatz 3, AsylG ausgefolgt und die beabsichtigte Vorgehensweise des BAA zur Kenntnis gebracht wurde. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, AsylG ist durch eine derartige Verfahrensanordnung die Zwanzigtagesfrist im Zulassungsverfahren nicht mehr maßgeblich.

Bezüglich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers wird folgendes ausgeführt:

Fest steht, dass der Beschwerdeführer an Diabetes Typ I, welche er auch durch entsprechende ärztliche Befunde nachgewiesen hatte, leidet. Der BF hat bereits vor seiner Einreise in Österreich an dieser Erkrankung gelitten und wurde auch erfolgreich behandelt. Aus den vorliegenden Länderberichten geht auch hervor, dass diese Krankheit in Armenien behandelbar ist und die Behandlung auch kostenfrei zur Verfügung steht. Dem BF war es die letzten Monate vor seiner Einreise nach Österreich auch möglich seinen Insulinbedarf ohne staatliche Hilfe zu decken, wenngleich auch mit Unterstützung seiner Verwandten. Auch geht aus den Länderfeststellungen klar hervor, dass in Armenien eine medizinische Grundversorgung gewährleistet ist und dass für den BF auch die Möglichkeit besteht, von dieser medizinischen Versorgung Gebrauch zu machen, auch wenn Eigenleistungen im Einzelfall zu erbringen sind.Fest steht, dass der Beschwerdeführer an Diabetes Typ römisch eins, welche er auch durch entsprechende ärztliche Befunde nachgewiesen hatte, leidet. Der BF hat bereits vor seiner Einreise in Österreich an dieser Erkrankung gelitten und wurde auch erfolgreich behandelt. Aus den vorliegenden Länderberichten geht auch hervor, dass diese Krankheit in Armenien behandelbar ist und die Behandlung auch kostenfrei zur Verfügung steht. Dem BF war es die letzten Monate vor seiner Einreise nach Österreich auch möglich seinen Insulinbedarf ohne staatliche Hilfe zu decken, wenngleich auch mit Unterstützung seiner Verwandten. Auch geht aus den Länderfeststellungen klar hervor, dass in Armenien eine medizinische Grundversorgung gewährleistet ist und dass für den BF auch die Möglichkeit besteht, von dieser medizinischen Versorgung Gebrauch zu machen, auch wenn Eigenleistungen im Einzelfall zu erbringen sind.

Unter dem Gesichtspunkt des Gesundheitszustandes des BF vermag der Asylgerichtshof entscheidungsgegenwärtig nicht zu erkennen, warum dieser einer Überstellung nach Armenien entgegenstehen sollte. Trotz Vorliegens dieser Erkrankungen beim BF stellt dies für den Asylgerichtshof kein Hindernis für die Zulässigkeit der Ausweisung ins Heimatland des BF dar.

Der Asylgerichtshof erachtet es in diesem Zusammenhang nämlich für entscheidend, welche Haltung der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) zur Frage von krankheitsbedingten Abschiebehindernissen und einer ausreichenden medizinischen Versorgung in den Zielstaaten unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3 EMRK im Rahmen seiner authentischen Interpretation dieser Konventionsbestimmung einnimmt. Zu diesem Zweck ist auf die jüngere einschlägige Rechtsprechung des EGMR in den folgenden Judikaten abzustellen:

Der EGMR hat in Bensaid v. Vereinigtes Königreich, 6.2.2001, der Abschiebung einer an Schizophrenie leidenden Person als zulässig erklärt. Der EGMR sprach dabei aus, dass bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung eine Verletzung des Art 3 EMRK liegen kann, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände glaubhaft gemacht sind.Der EGMR hat in Bensaid v. Vereinigtes Königreich, 6.2.2001, der Abschiebung einer an Schizophrenie leidenden Person als zulässig erklärt. Der EGMR sprach dabei aus, dass bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen kann, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände glaubhaft gemacht sind.

In Hukic v. Schweden, 27.9.2005, stellt der Gerichtshof fest, dass es betreffend das Down Syndrom Behandlungsmöglichkeiten in Bosnien-Herzegowina gebe. Dass diese nicht den selben Standard hätten als in Schweden und kostenintensiv seien, könne nicht als Verletzung von Art 3 EMRK angesehen werden. Das Down Syndrom könne auch von der Schwere her nicht mit dem Fall D. v. Vereinigtes Königreich verglichen werden. Betreffend eine mit AIDS infizierte Person sprach der Gerichtshof in Ndangova v. Schweden am 22.6.2004 aus, dass die Krankheit noch gar nicht ausgebrochen sei und damit mit dem Fall D. v. Vereinigtes Königreich nicht zu vergleichen sei. Außerdem habe der Antragsteller familiäre Beziehungen im Heimatland, eine adäquate Behandlungsmöglichkeit sei gegeben. Dass diese mit erheblichen Kosten verbunden sei und dass es für den Betreffenden Schwierigkeiten geben werde, vom Land aus zur Behandlung zu gelangen und die Umstände schwieriger als in Schweden seien, führe nicht zu einer Verletzung von Art 2 oder 3 der Konvention.In Hukic v. Schweden, 27.9.2005, stellt der Gerichtshof fest, dass es betreffend das Down Syndrom Behandlungsmöglichkeiten in Bosnien-Herzegowina gebe. Dass diese nicht den selben Standard hätten als in Schweden und kostenintensiv seien, könne nicht als Verletzung von Artikel 3, EMRK angesehen werden. Das Down Syndrom könne auch von der Schwere her nicht mit dem Fall D. v. Vereinigtes Königreich verglichen werden. Betreffend eine mit AIDS infizierte Person sprach der Gerichtshof in Ndangova v. Schweden am 22.6.2004 aus, dass die Krankheit noch gar nicht ausgebrochen sei und damit mit dem Fall D. v. Vereinigtes Königreich nicht zu vergleichen sei. Außerdem habe der Antragsteller familiäre Beziehungen im Heimatland, eine adäquate Behandlungsmöglichkeit sei gegeben. Dass diese mit erheblichen Kosten verbunden sei und dass es für den Betreffenden Schwierigkeiten geben werde, vom Land aus zur Behandlung zu gelangen und die Umstände schwieriger als in Schweden seien, führe nicht zu einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 der Konvention.

Soweit die Beschwerde die mit einer Behandlung im Kosovo verbundene finanzielle Belastung ins Treffen führt, wird kein im vorliegenden Fall unter dem Gesichtspunkt des Art 3 MRK wesentlicher Aspekt angesprochen. Dem Umstand schließlich, dass der Beschwerdeführer auch unter medizinischen Gesichtspunkten im Kosovo schwierigere Verhältnisse vorfinden würde als in Österreich, kommt unter dem Blickwinkel des Art 3 MRK keine entscheidende Bedeutung zu (vgl. insbesondere das Urteil des EGMR vom 6.2.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Case of Bensaid v. The United Kingdom) (VwGH 7.10.2003, 2002/01/0379).Soweit die Beschwerde die mit einer Behandlung im Kosovo verbundene finanzielle Belastung ins Treffen führt, wird kein im vorliegenden Fall unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, MRK wesentlicher Aspekt angesprochen. Dem Umstand schließlich, dass der Beschwerdeführer auch unter medizinischen Gesichtspunkten im Kosovo schwierigere Verhältnisse vorfinden würde als in Österreich, kommt unter dem Blickwinkel des Artikel 3, MRK keine entscheidende Bedeutung zu vergleiche insbesondere das Urteil des EGMR vom 6.2.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Case of Bensaid v. The United Kingdom) (VwGH 7.10.2003, 2002/01/0379).

Der Asylgerichtshof verweist in diesem Zusammenhang auch auf das jüngste Erkenntnis des VfGH v. 06.03.2008, Zl. B 2400/07-9, wo das Höchstgericht eine "hohe Schwelle" des Art. 3 EMRK konstatiert, d.h. nur bei Vorliegen von außergewöhnlichen Umständen führt die Abschiebung zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK, etwa wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt wird unter qualvollen Umständen zu sterben.Der Asylgerichtshof verweist in diesem Zusammenhang auch auf das jüngste Erkenntnis des VfGH v. 06.03.2008, Zl. B 2400/07-9, wo das Höchstgericht eine "hohe Schwelle" des Artikel 3, EMRK konstatiert, d.h. nur bei Vorliegen von außergewöhnlichen Umständen führt die Abschiebung zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK, etwa wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt wird unter qualvollen Umständen zu sterben.

Dass ein Transport des Beschwerdeführers in das Herkunftsland aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist, ist vor dem Hintergrund der vorhin gemachten Überlegungen auszuschließen. Auch ist in diesem Fall durch die für die Außerlandesschaffung zuständige Fremdenpolizeibehörde gewährleistet, dass bei Bedarf eine medizinisch geschulte Transportbegleitung beigezogen werden kann.

Eine andere lebensbedrohende Erkrankung oder einen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand", welcher ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK darstellen könnte, hat der Beschwerdeführer ebenso wenig behauptet oder bescheinigt.Eine andere lebensbedrohende Erkrankung oder einen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand", welcher ein Abschiebungshindernis im Sinne von Artikel 3, EMRK darstellen könnte, hat der Beschwerdeführer ebenso wenig behauptet oder bescheinigt.

Aufgrund der getroffenen Feststellungen kann ferner auch nicht davon gesprochen werden, dass praktisch jedem, der nach Armenien abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen, dass die Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig erschiene.Aufgrund der getroffenen Feststellungen kann ferner auch nicht davon gesprochen werden, dass praktisch jedem, der nach Armenien abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen, dass die Abschiebung im Lichte des Artikel 3, EMRK unzulässig erschiene.

Ebenso deutet bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Umstände auch nichts darauf hin, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückverbringung in seinen Herkunftsstaat als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt wäre.

Auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ergibt sich somit kein "reales Risiko", dass es derzeit durch die Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.Auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ergibt sich somit kein "reales Risiko", dass es derzeit durch die Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.

Aus dem Vorbringen des BF kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatschen kein Hinweis abgeleitet werden, dass diese vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) in dessen Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK bzw. § 8 Asylgesetz ausgesetzt wäre.Aus dem Vorbringen des BF kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatschen kein Hinweis abgeleitet werden, dass diese vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) in dessen Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK bzw. Paragraph 8, Asylgesetz ausgesetzt wäre.

3.9. Weitere Hinweise auf das Bestehen eines Sachverhaltes, welcher die inhaltliche Prüfung des vorliegenden Antrages gebieten würde (insbes. gem. §§ 69, 71 AVG), kamen bei Berücksichtigung sämtlicher Tatsachen nicht hervor, weshalb die inhaltliche Prüfung des gegenständlichen Antrages ausscheidet.3.9. Weitere Hinweise auf das Bestehen eines Sachverhaltes, welcher die inhaltliche Prüfung des vorliegenden Antrages gebieten würde (insbes. gem. Paragraphen 69, 71, AVG), kamen bei Berücksichtigung sämtlicher Tatsachen nicht hervor, weshalb die inhaltliche Prüfung des gegenständlichen Antrages ausscheidet.

4. Ausweisung in den Herkunftsstaat

4.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.4.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.

4.2. Nach Abs. 2 leg. cit. sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn4.2. Nach Absatz 2, leg. cit. sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn

1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden.

Nach Abs. 3 leg. cit. ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.Nach Absatz 3, leg. cit. ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.

Nach Abs. 4 dieser Bestimmung gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Nach Absatz 4, dieser Bestimmung gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

4.3. Im gegenständlichen Beschwerdefall ist vorweg festzustellen, dass nachfolgende Voraussetzungen des § 10 AsylG, nämlich die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache, kein Anhaltspunkt für das Bestehen eines Grundes zum Aufschub der Durchführung der Ausweisung (§ 10 Abs. 3 leg. cit.) und das Nichtzukommen eines nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht des BF vorliegen4.3. Im gegenständlichen Beschwerdefall ist vorweg festzustellen, dass nachfolgende Voraussetzungen des Paragraph 10, AsylG, nämlich die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache, kein Anhaltspunkt für das Bestehen eines Grundes zum Aufschub der Durchführung der Ausweisung (Paragraph 10, Absatz 3, leg. cit.) und das Nichtzukommen eines nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht des BF vorliegen

4.4. Zu § 10 Abs. 4 AsylG ist anzumerken, dass bereits im Erkenntnis des AGH vom 25.05.2010, Zl. E11 411.302-1/2010-4E, rechtskräftig die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Armenien festgestellt wurde. Es ergaben sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise, dass in Bezug auf die zum damaligen Zeitpunkt bestehenden Umstände eine maßgebliche Änderung eingetreten wäre, weshalb auf die dort getroffenen, rechtskräftig festgestellten Ausführungen verwiesen wird.4.4. Zu Paragraph 10, Absatz 4, AsylG ist anzumerken, dass bereits im Erkenntnis des AGH vom 25.05.2010, Zl. E11 411.302-1/2010-4E, rechtskräftig die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Armenien festgestellt wurde. Es ergaben sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise, dass in Bezug auf die zum damaligen Zeitpunkt bestehenden Umstände eine maßgebliche Änderung eingetreten wäre, weshalb auf die dort getroffenen, rechtskräftig festgestellten Ausführungen verwiesen wird.

4.5. Trotz der getroffenen Ausführungen könnte der Ausspruch der Ausweisung einen Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben gem. Art. 8 Abs 1 EMRK darstellen und somit gem. § 104.5. Trotz der getroffenen Ausführungen könnte der Ausspruch der Ausweisung einen Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben gem. Artikel 8, Absatz eins, EMRK darstellen und somit gem. Paragraph 10

(2) 2 AsylG unzulässig sein.

Zum Prüfungsumfang des Begriffes des 'Familienlebens' in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern auch zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des 'Familienlebens' in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. dazu EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981, 118; EKMR 14.3.1980, 8986/80, EuGRZ 1982, 311; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK- Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayr, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1, ebenso VwGH vom 26.1.2006, 2002/20/0423, vgl. auch VwGH vom 8.6.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder VwGH vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, wo der VwGH im letztgenannten Erkenntnis feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).Zum Prüfungsumfang des Begriffes des 'Familienlebens' in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern auch zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des 'Familienlebens' in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche dazu EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981, 118; EKMR 14.3.1980, 8986/80, EuGRZ 1982, 311; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK- Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Artikel 8,; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vergleiche auch Rosenmayr, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1, ebenso VwGH vom 26.1.2006, 2002/20/0423, vergleiche auch VwGH vom 8.6.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder VwGH vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, wo der VwGH im letztgenannten Erkenntnis feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).

Der Begriff des Familienlebens ist darüber hinaus nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua). Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.Der Begriff des Familienlebens ist darüber hinaus nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, römisch zehn ua). Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.

Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR in Cruz Varas).

Ebenfalls bestehen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise, dass durch eine Ausweisung in den Herkunftsstaat auf unzulässige Weise in das Privat- und Familienleben des BF gem. Art. 8 EMRK eingegriffen werden würde.Ebenfalls bestehen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise, dass durch eine Ausweisung in den Herkunftsstaat auf unzulässige Weise in das Privat- und Familienleben des BF gem. Artikel 8, EMRK eingegriffen werden würde.

Der Beschwerdeführer ist alleine nach Österreich gereist und wohnt hier in einer Asylunterkunft. Es halten sich keine Verwandten des BF in Österreich auf und der BF hat auch sonst keinen Kontakt zu Personen mit dauernder Aufenthaltsberechtigung in Österreich. Der BF verfügt demnach über keinerlei familiäre Anknüpfung in Österreich, weshalb mit einer Ausweisungsentscheidung auch nicht in das Familienleben des BF eingegriffen wird.

Auch liegen keine zu berücksichtigenden Interessen in Bezug auf das Privatleben des Beschwerdeführers vor. Im Falle des im Oktober 2009 illegal nach Österreich eingereisten Beschwerdeführers hat das bisherige Verfahren keine Anhaltspunkte für die Annahme besonderer sozialer oder wirtschaftlicher Beziehungen in Österreich ergeben bzw. wurden solche von ihm auch nicht behauptet. Aber auch eine anderweitige Aufenthaltsverfestigung, die die Annahme einer Prävalenz der ho. Bindungen gegenüber jenen zum Herkunftsstaat rechtfertigen würden, wird durch den gerade einmal 1,5 jährigen Aufenthalt hier in Österreich seit seiner Einreise kontraindiziert. Der BF besucht in Österreich keine Kurse, Schulen oder sonstige Bildungseinrichtungen und es wurden vom BF auch sonst keine Tätigkeiten gesetzt, die auf eine besondere Integration in Österreich hinweisen würden. Der Beschwerdeführer lebt von der Grundversorgung. Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang auf VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger auf die Stellung eines Asylantrages gestützter Aufenthalt im Bundesgebiet (regelmäßig) noch keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet. Der Beschwerdeführer hat den überwiegenden Teil seines Lebens in Armenien verbracht und wurde dort auch sozialisiert. Es deutet nichts darauf hin, dass es dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren. Zudem lebt noch der überwiegende Teil seiner engeren Familie in Armenien. Im Gegensatz hierzu ist der Beschwerdeführer - auch in Bezug auf sein Lebensalter - erst einen relativ kurzen Zeitraum in Österreich aufhältig.

Im Rahmen einer Gesamtschau kann daher auch nicht festgestellt werden, dass eine Gegenüberstellung der vom Beschwerdeführer in dessen Herkunftsstaat vorzufindenden Verhältnisse mit jenen in Österreich im Rahmen einer Interessensabwägung zu einem Überwiegen der privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich gegenüber den öffentlichen Interessen an einem Verlassen des Bundesgebietes führen würde.

Die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme der Verhängung der Ausweisung ergibt sich aus dem Umstand, dass es sich hierbei um das gelindeste fremdenpolizeiliche Mittel (etwa im Vergleich zu den in §§ 60 ff FPG 2005 idgF) handelt, welches zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet erscheint.Die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme der Verhängung der Ausweisung ergibt sich aus dem Umstand, dass es sich hierbei um das gelindeste fremdenpolizeiliche Mittel (etwa im Vergleich zu den in Paragraphen 60, ff FPG 2005 idgF) handelt, welches zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet erscheint.

Aus den o.a. Erwägungen geht somit hervor, dass der Eingriff in die durch Art. 8 (1) EMRK geschützten Rechte des Beschwerdeführers zulässig ist, weil im Rahmen einer Interessensabwägung gem. Abs. 2 leg. cit. festzustellen ist, dass das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne eines geordneten Vollzugs des Fremdenwesens, ebenso wie die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung, deutlich den Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegen und dieser Eingriff zur Erreichung der genannten Ziele notwendig und darüber hinaus verhältnismäßig ist.Aus den o.a. Erwägungen geht somit hervor, dass der Eingriff in die durch Artikel 8, (1) EMRK geschützten Rechte des Beschwerdeführers zulässig ist, weil im Rahmen einer Interessensabwägung gem. Absatz 2, leg. cit. festzustellen ist, dass das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne eines geordneten Vollzugs des Fremdenwesens, ebenso wie die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung, deutlich den Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegen und dieser Eingriff zur Erreichung der genannten Ziele notwendig und darüber hinaus verhältnismäßig ist.

5. Aufgrund der getätigten Ausführungen war die Beschwerde unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen in allen Spruchpunkten abzuweisen.

6. Gemäß § 41 Abs 7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67 d AVG.6. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67, d AVG.

Im gegenständlichen Fall konnte der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt erachtet werden, da dieser nach einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde, nach schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt und dieser in der Beschwerde auch nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Weder war der Sachverhalt ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden nicht vorgetragen.

In diesem Sinne ist spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Abschiebungshindernis, Ausweisung, EMRK, gesundheitliche Beeinträchtigung, Prozesshindernis der entschiedenen Sache

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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