TE AsylGH Erkenntnis 2011/3/17 C2 317401-1/2008

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Veröffentlicht am 17.03.2011
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Spruch

C2 317401-1/2008/18E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.01.2008, FZ. 07 04.549-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.02.2011 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.01.2008, FZ. 07 04.549-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.02.2011 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I.römisch eins.

Verfahrensgang:

Die nunmehr beschwerdeführende Partei hat am 26.10.2002 einen Asylantrag gestellt.

Der Beschwerdeführer wurde am selben Tag von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer niederschriftlichen Befragung unterzogen, in der er angab, Afghanistan auf Grund der Kriegszustände verlassen zu haben.

Am 29.10.2002 wurde der Beschwerdeführer einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen, in der er angab, mit den Taliban Schwierigkeiten gehabt zu haben. Diese hätten im Geschäft der Familie des Beschwerdeführers ohne Bezahlung "eingekauft". Auch sei sein Vater wegen seiner Volksgruppenangehörigkeit im Jahr 2000 zwei Mal eingesperrt worden.

Am 8.11.2002 wurde das Verfahren eingestellt, da sich der Beschwerdeführer diesem entzogen hatte.

Nach einer Rückübernahme aus Großbritannien stellte der Beschwerdeführer am 16.5.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz. In einer am nächsten Tag durchgeführten Erstbefragung gab der Beschwerdeführer an, dass die Taliban zum Zeitpunkt, als er Afghanistan verlassen habe, an der Macht gewesen seien. Diese hätten den Vater des Beschwerdeführers zwangsrekrutiert. Der Vater habe am Grundstück der Familie Munition vergraben, die der Onkel des Beschwerdeführers in weiterer Folge in Pakistan verkauft habe; weshalb es viele Probleme gebe. Die Taliban hätten auch den Beschwerdeführer rekrutieren wollen, er sei aber ausgereist. Nach der Machtübernahme durch die Karzai-Regierung habe man nach dem Beschwerdeführer und dessen Vater gesucht.

Am 23.5.2007 und am 13.12.2007 wurde der Beschwerdeführer jeweils einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen, in der er angab, dass sein Vater unter den Taliban sehr einflussreich gewesen sei; diese hätten viele Waffen auf dem Grundstück des Vaters versteckt. Nach dem "Umsturz" sei der Vater von der neuen Regierung festgenommen worden und werde seit diesem Zeitpunkt vermisst. Daher hätte die Mutter des Beschwerdeführers gewollt, dass er das Land verlasse. Weiters habe der Beschwerdeführer vor Jahren auch seinen ehemaligen Schwager ermordet, da dieser dessen Ehefrau - die ältere Schwester des Beschwerdeführers - verbrannt habe. Nach dem Sturz der Taliban fürchte der Beschwerdeführer nun die Rache der Familie des Schwagers.

Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der gegenständliche Antrag der beschwerdeführenden Partei mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 24.1.2008, erlassen am 28.1.2008, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde der beschwerdeführenden Partei der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

Begründend wurde neben einer Darstellung des Verfahrensganges und Feststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers ausgeführt, dass eine dem Beschwerdeführer drohende asylrelevante Verfolgung nicht festgestellt werden könne. Allerdings wäre dieser im Falle seiner Rückkehr einer Gefahr im Sinne des § 50 FPG ausgesetzt.Begründend wurde neben einer Darstellung des Verfahrensganges und Feststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers ausgeführt, dass eine dem Beschwerdeführer drohende asylrelevante Verfolgung nicht festgestellt werden könne. Allerdings wäre dieser im Falle seiner Rückkehr einer Gefahr im Sinne des Paragraph 50, FPG ausgesetzt.

Mit am 06.02.2008 zur Post gegebenem Schriftsatz wurde gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid Beschwerde erhoben. Einleitend wurde beantragt, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren, in eventu den Bescheid des Bundesasylamtes zu beheben oder eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

Begründend wurde ausgeführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers wahr sei, die Widersprüche seien durch die Sprachprobleme mit den iranischen Dolmetschern entstanden, obwohl der Beschwerdeführer mehrmals einen muttersprachlichen Dolmetscher verlangt habe. Daher sei das Vorbringen geeignet, die Gewährung von Asyl zu rechtfertigen.

Seitens des Asylgerichtshofes wurde mit Beschluss vom 23.11.2010 ein länderkundlicher Sachverständiger bestellt; nach entsprechendem Vorhalt wurde vom Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 26.11.2010 ausgeführt, dass eine weitere Schwester des Beschwerdeführers samt deren Gatten und Kindern vom Feind der Familie aus Rache für den Mord des Beschwerdeführers getötet worden sei und der Beschwerdeführer auch nicht wisse, ob sein Vater noch am Leben sei.

Mit Gutachten vom 21.12.2010 führte der länderkundliche Sachverständige aus, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsgebiet bekannt sei, seine Familie sich aber dort nicht mehr aufhalte. Der Vater des Beschwerdeführers sei im russisch-afghanischen Krieg ein Kämpfer der Jamiat-e Islami gewesen und mit dem vom Beschwerdeführer als Feind angegebenen Mann - ein Kommandant der Jamiat-e Islami - in Konflikt geraten. Der Kommandant habe seine Stellung dazu benutzt, die Schwester des Beschwerdeführers zwangsweise mit seinem Sohn zu verheiraten, da diese zuvor eine Affäre gehabt hätten. Auch sei diese Schwester des Beschwerdeführers unter ungeklärten Umständen ums Leben gekommen, nach deren Tod sei aber eine Feindschaft zwischen den Familien entstanden. Einige Monate nach dem Tod der Schwester sei deren Ehemann von unbekannten Personen getötet worden, es sei zu Beschuldigungen gekommen, dass dies der Beschwerdeführer gewesen sei. Diese Ereignisse seien alle bis 1996 passiert. Nach der Machtübernahme der Taliban habe sich der Vater des Beschwerdeführers diesen angeschlossen, die verfeindete Familie sei zu Massoud gegangen. Nach dem Sturz der Taliban seien der Beschwerdeführer und seine Familie geflüchtet. Niemand im Dorf habe bestätigt, dass der Beschwerdeführer oder sein Vater wegen der Zusammenarbeit mit den Taliban verfolgt werden würde.

Am 3.2.2011 wurde vom erkennenden Senat des Asylgerichtshofes eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung einer Dolmetscherin und des bestellten länderkundlichen Sachverständigen abgehalten, in der dem Beschwerdeführer das Gutachten vorgehalten wurde und dieser sich im Wesentlichen zu seinen Fluchtgründen wie am 23.5.2007 und am 13.12.2007 verantwortete. Auch wurde ein am XXXX von der afghanischen Botschaft in XXXX ausgestellter Reisepass vorgelegt.Am 3.2.2011 wurde vom erkennenden Senat des Asylgerichtshofes eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung einer Dolmetscherin und des bestellten länderkundlichen Sachverständigen abgehalten, in der dem Beschwerdeführer das Gutachten vorgehalten wurde und dieser sich im Wesentlichen zu seinen Fluchtgründen wie am 23.5.2007 und am 13.12.2007 verantwortete. Auch wurde ein am römisch 40 von der afghanischen Botschaft in römisch 40 ausgestellter Reisepass vorgelegt.

Im Verfahren vor dem Asylgerichtshof wurden folgende Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei in das Verfahren als Beweismittel eingeführt:

Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Juli 2010;

U.S. Department of State, 2009 Human Rights Report: Afghanistan, März 2010;

Human Rights Watch, Afghanistan, Jänner 2010;

United Nations Assistance Mission in Afghanistan, Annual report on protections of civilians in armed conflict, Jänner 2010;

International Crisis Group, A force in fragments: Reconstituting the Afghan national Army, Mai 2010;

Freedom House, Political Rights Score, Civil Liberates Score, Status: Not Free, Juni 2010;

Unclassified, Report on Progress Toward Security an Stability in Afghanistan, April 2010;

Migrationsverket, Afghanistan, März 2010 und

Home Office, Country of origin information report Afghanistan, April 2010.

Im Verfahren vor dem Bundesasylamt und vor dem Asylgerichtshof wurden eine Geburtsurkunde, ein Personalausweis und ein im Jahr XXXX von der afghanischen Botschaft in XXXX ausgestellter Reisepass, jeweils lautend auf den Beschwerdeführer, vorgelegt. Weiters legte der Beschwerdeführer eine Heiratsurkunde und die Kopie der Geburtsurkunde seiner Frau vor. Von Amts wegen wurde das oben erwähnte länderkundliche Gutachten eingeholt.Im Verfahren vor dem Bundesasylamt und vor dem Asylgerichtshof wurden eine Geburtsurkunde, ein Personalausweis und ein im Jahr römisch 40 von der afghanischen Botschaft in römisch 40 ausgestellter Reisepass, jeweils lautend auf den Beschwerdeführer, vorgelegt. Weiters legte der Beschwerdeführer eine Heiratsurkunde und die Kopie der Geburtsurkunde seiner Frau vor. Von Amts wegen wurde das oben erwähnte länderkundliche Gutachten eingeholt.

II.römisch zwei.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde am 16.5.2007 gestellt und war am 1.1.2010 anhängig.

Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; gemäß § 75 Abs. 9 AsylG 2005 sind die §§ 12 Abs. 2, 12a, 22 Abs. 12, 25 Abs. 1 Z 1, 31 Abs. 4, 34 Abs. 6 und 35 AsylG 2005 jedoch nicht anzuwenden, viel mehr sind die §§ 12 Abs. 2, 25 Abs. 1 Z 1 und 25 AsylG 2005 in der Fassung des BGBl. I Nr. 29/2009 anzuwenden. Gemäß § 75 Abs. 11 AsylG 2005 ist § 27 Abs. 3 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; gemäß Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005 sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 12 a, 22, Absatz 12, 25, Absatz eins, Ziffer eins, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 AsylG 2005 jedoch nicht anzuwenden, viel mehr sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 25, Absatz eins, Ziffer eins und 25 AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, anzuwenden. Gemäß Paragraph 75, Absatz 11, AsylG 2005 ist Paragraph 27, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.

Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBL I Nr. 147/2008 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 (in Folge: "AVG") anzuwenden.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 147 aus 2008, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, (in Folge: "AVG") anzuwenden.

Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008 (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.

Der den oben genannten Antrag erledigende Bescheid des Bundesasylamtes wurde laut Aktenlage am 28.1.2008 rechtmäßig zugestellt und daher zu diesem Zeitpunkt erlassen. Die Beschwerde wurde am 6.2.2008, also binnen der Rechtsmittelfrist von zwei Wochen eingebracht, ist also rechtzeitig und auch aus anderen Gründen nicht unzulässig.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach § 61 Abs. 3 AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach § 42 AsylG 2005 oder § 11 AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach Paragraph 42, AsylG 2005 oder Paragraph 11, AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.

Die beschwerdeführende Partei ist volljährig und Staatsangehörige von Afghanistan.

Die Identität des Beschwerdeführers steht fest.

Die beschwerdeführende Partei ist nicht straffällig im Sinne des § 2 Abs. 3 AsylG 2005.Die beschwerdeführende Partei ist nicht straffällig im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, AsylG 2005.

Die Staatsangehörigkeit und das Alter des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen Angaben, aus seinen Sprachkenntnissen und dem vorgelegten Reisepass. Durch die Vorlage des unbedenklichen, von der afghanischen Botschaft in XXXX ausgestellten Reisepasses ist die Identität des Beschwerdeführers geklärt.Die Staatsangehörigkeit und das Alter des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen Angaben, aus seinen Sprachkenntnissen und dem vorgelegten Reisepass. Durch die Vorlage des unbedenklichen, von der afghanischen Botschaft in römisch 40 ausgestellten Reisepasses ist die Identität des Beschwerdeführers geklärt.

Aus dem Akteninhalt und einer am 22.02.2011 eingeholten Strafregisterauskunft ergibt sich, dass die beschwerdeführende Partei unbescholten ist.

Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.Gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß Paragraph 11, AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß Paragraph 6, AsylG 2005 gesetzt hat.

Die beschwerdeführende Partei hat vorgebracht, dass sein Vater unter den Taliban sehr einflussreich gewesen, jedoch nach dem "Umsturz" von der neuen Regierung festgenommen worden sei und seit diesem Zeitpunkt vermisst werde. Der Beschwerdeführer fürchte daher auch eine Verfolgung durch die Regierung. Weiters habe der Beschwerdeführer vor Jahren auch seinen ehemaligen Schwager ermordet, da dieser dessen Ehefrau - die ältere Schwester des Beschwerdeführers - verbrannt habe. Nach dem Sturz der Taliban fürchte der Beschwerdeführer nun die Rache der Familie des Schwagers.

Zur behaupteten Verfolgung durch die afghanische Regierung:

Der Beschwerdeführer befürchtet lediglich deshalb eine Verfolgung durch die Regierung, da ihm diese auf Grund der Tätigkeit seines Vaters für die Taliban unterstellen würde, auch mit den Taliban gearbeitet zu haben.

Weder hat der Beschwerdeführer behauptet, aktuell mit Aufständischen zu arbeiten noch eine Verfolgung wegen des Mordes durch die Regierung zu befürchten; letztere Verfolgung wäre auch im Hinblick auf die fehlende Asylrelevanz der staatlichen Verfolgung eines Mörders und auf Grund des Umstandes, dass dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt, nicht relevant.

Aus den Länderberichten ergibt sich aber kein Hinweis, dass die afghanische Regierung aktuell gegen ehemalige Sympathisanten und Mitarbeiter der Taliban-Regierung vorgeht. Es ist also mit der aktuellen Situation in Afghanistan nicht in Einklang zu bringen, dass die Regierung alleine aus dem Umstand, dass der Vater für das Taliban-Regime tätig war (anders wäre dies unter Umständen bei einer Tätigkeit für heute aktive Taliban), den Beschwerdeführer nunmehr verfolgen würde.

Gegen das Bestehen einer Verfolgungsangst durch die afghanische Regierung spricht auch der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer im Jahr XXXX von selbst und ohne Aufforderung in der afghanischen Botschaft in XXXX einen afghanischen Reisepass hat ausstellen lassen. Wenn er wirklich ein ernsthaftes Risiko einer Verfolgung durch die afghanische Regierung gesehen hätte, hätte er sich wohl nicht in die afghanische Botschaft begeben, da er hätte befürchten müssen, dass man ihn dort festhalten würde ohne dass es österreichischen Organen möglich gewesen wäre, dem Beschwerdeführer zu Hilfe zu kommen.Gegen das Bestehen einer Verfolgungsangst durch die afghanische Regierung spricht auch der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer im Jahr römisch 40 von selbst und ohne Aufforderung in der afghanischen Botschaft in römisch 40 einen afghanischen Reisepass hat ausstellen lassen. Wenn er wirklich ein ernsthaftes Risiko einer Verfolgung durch die afghanische Regierung gesehen hätte, hätte er sich wohl nicht in die afghanische Botschaft begeben, da er hätte befürchten müssen, dass man ihn dort festhalten würde ohne dass es österreichischen Organen möglich gewesen wäre, dem Beschwerdeführer zu Hilfe zu kommen.

Daher besteht derzeit kein glaubhaft gemachtes, reales Risiko einer Verfolgung durch die afghanischen Behörden wegen der Tätigkeit des Vaters des Beschwerdeführers für das Taliban-Regime.

Zur behaupteten Verfolgung durch die feindliche Familie:

Der Beschwerdeführer hat unter Bedachtnahme auf die Ermittlungen des länderkundlichen Sachverständigen glaubhaft gemacht, dass er von der von ihm genannten verfeindeten Familie wegen der Ermordung seines Schwagers verfolgt werden würde.

Diese Verfolgung ist aber nicht asylrelevant. Der Beschwerdeführer wird von der verfeindeten Familie verfolgt, weil er den ehemaligen Schwager seiner Frau aus Rache getötet hat; darin ist jeder keine Verfolgung aus politischen, rassischen, religiösen oder nationalen Gründen zu erkennen. Allenfalls könnte man eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe sehen; eine solche liegt aber nur vor, wenn man wegen der Tat eines Familienangehörigen etwa im Rahmen der Blutrache als Familienangehöriger von der Familie des Opfers verfolgt wird und nicht, wenn man als echter oder vermeintlicher Täter verfolgt wird; dieser Verfolgung mangelt schon der Bezug zu einer sozialen Gruppe und ist diese daher nicht asylrelevant.

Daher mangelt es der vorgebrachten Verfolgung durch die feindliche Familie - dass diese den Beschwerdeführer auch dann heute noch verfolgen würde, wenn dieser nicht seinen Schwager umgebracht hätte, ist nicht ersichtlich - an einem asylrelevanten Verfolgungsgrund.

Es ist auch nicht zu sehen und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet, dass diesem eine Verfolgung durch die verfeindete Familie drohen würde, wenn er seinen Schwager nicht erschossen hätte.

Zum Vorliegen von Asylausschlussgründen:

Gemäß § 6 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 sind Personen, die einen in Art. 1 Absch. F GFK genannten Ausschlussgrund verwirklicht haben, von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ausgeschlossen. Gemäß Art. 1 Absch. F lit. b GFK sind die Bestimmungen dieser Konvention aber nicht auf Personen anwendbar, hinsichtlich derer ernsthafte Gründe für den Verdacht bestehen, dass sie, bevor sie als Flüchtlinge in das Gastland zugelassen wurden, ein schweres, nicht politisches Verbrechen begangen haben. Art. 1 Absch. F GFK fordert keine Verurteilung wegen des angeführten Verbrechens, es reichen ernsthafte Gründe für den Verdacht aus; ein unbegründeter Verdacht im Sinne einer Vermutung reicht hingegen nicht aus. Auch muss der subjektive Tatbestand erfüllt sein und es sind Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe zu prüfen. Hier nicht relevant ist die Frage, ob ein verbüßtes Verbrechen - etwa nach Absitzen einer Haft - auch noch als Grundlage für den Ausschluss herangezogen werden kann.Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 sind Personen, die einen in Artikel eins, Absch. F GFK genannten Ausschlussgrund verwirklicht haben, von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ausgeschlossen. Gemäß Artikel eins, Absch. F Litera b, GFK sind die Bestimmungen dieser Konvention aber nicht auf Personen anwendbar, hinsichtlich derer ernsthafte Gründe für den Verdacht bestehen, dass sie, bevor sie als Flüchtlinge in das Gastland zugelassen wurden, ein schweres, nicht politisches Verbrechen begangen haben. Artikel eins, Absch. F GFK fordert keine Verurteilung wegen des angeführten Verbrechens, es reichen ernsthafte Gründe für den Verdacht aus; ein unbegründeter Verdacht im Sinne einer Vermutung reicht hingegen nicht aus. Auch muss der subjektive Tatbestand erfüllt sein und es sind Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe zu prüfen. Hier nicht relevant ist die Frage, ob ein verbüßtes Verbrechen - etwa nach Absitzen einer Haft - auch noch als Grundlage für den Ausschluss herangezogen werden kann.

Für die Anwendbarkeit des Art. 1 Absch. F lit. b GFK müssen drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein:Für die Anwendbarkeit des Artikel eins, Absch. F Litera b, GFK müssen drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein:

Das Delikt muss außerhalb des Zufluchtslandes (also hier: außerhalb Österreichs) begangen worden sein.

Es muss sich um ein nichtpolitisches Delikt handeln; auch gemischt-politische Delikte erfüllen diese Anforderung nicht. Ein Verbrechen ist dann nichtpolitisch, wenn es überwiegend aus anderen Motiven, etwa persönlichen Beweggründen oder Gewinnstreben, begangen wird.

Es muss sich um ein schweres Verbrechen handeln; als solche gelten etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel und bewaffneter Raub. Es ist dabei eine Güterabwägung vorzunehmen, nach der Art. 1 Absch. F lit. b GFK bei relativ schwerer Verfolgung und weitgehender Resozialisierung keine Anwendung finden kann. Mit anderen Worten ist zu prüfen, ob die politische Abwesenheit vom Heimatland die kriminellen Gründe überwiegen.Es muss sich um ein schweres Verbrechen handeln; als solche gelten etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel und bewaffneter Raub. Es ist dabei eine Güterabwägung vorzunehmen, nach der Artikel eins, Absch. F Litera b, GFK bei relativ schwerer Verfolgung und weitgehender Resozialisierung keine Anwendung finden kann. Mit anderen Worten ist zu prüfen, ob die politische Abwesenheit vom Heimatland die kriminellen Gründe überwiegen.

Aus dem Gutachten des länderkundlichen Sachverständigen und den glaubhaften Ausführungen des Beschwerdeführers vor dem erkennenden Senat des Asylgerichtshofs muss der Schluss gezogen werden, das der Beschwerdeführer im Jahr 1996 oder früher den Ehemann seiner Schwester erschossen hat, da der Beschwerdeführer davon ausging, dass jener einige Monate davor die Schwester des Beschwerdeführers verbrannt hatte.

Es ist nach den Ausführungen des Beschwerdeführers keine aktuelle Notwehrsituation oder ein anderer Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgrund zum Zeitpunkt der Tat zu sehen.

Im vorliegenden Fall wurde das Delikt in Afghanistan begangen, es handelt sich um ein nichtpolitisches Delikt, da auch nach den Ausführungen des Beschwerdeführers die Tötung auf Grund von Rachegelüsten erfolgte und es handelt sich um ein schweres Verbrechen. Mangels einer asylrelevanten Verfolgung - siehe hiezu oben - überwiegen daher jedenfalls die Ausschlussgründe.

Darüber hinaus ist eine Verfolgung der beschwerdeführenden Partei - sie gehört der Volksgruppe der Paschtunen und der Religionsgruppe der Sunniten an, wie sich aus ihren diesbezüglich Aussagen ergibt - aus objektiv wahrnehmbaren Merkmalen wie der Volksgruppenangehörigkeit oder der Religionsgruppenzugehörigkeit nicht hervorgekommen, da sich weder aus dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, noch aus den Länderberichten (siehe zur Volksgruppenzugehörigkeit etwa Home Office, S. 93 ff und zur Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft etwa Home Office, S.

88) ergibt, dass die beschwerdeführende Partei wegen der Zugehörigkeit zu ihrer Volksgruppe oder Religionsgemeinschaft einer Verfolgung ausgesetzt sein wird; auch war keine subjektive, objektiv nachvollziehbare Verfolgungsangst erkennbar.

Weiters war weder aus den Länderberichten (siehe etwa Außenamt, S. 33) zu erkennen noch wurde dies behauptet, dass die Asylantragstellung im Ausland oder die rechtswidrige Ausreise zu Sanktionen oder Repressionen in Afghanistan führen würde.

Daher ist eine asylrelevante Verfolgung weder glaubhaft gemacht worden noch von Amts wegen hervorgetreten, es liegen Asylausschlussgründe vor und der Beschwerdeführer hat sich - hinsichtlich der Verfolgung durch Staatsorgane - dem Schutze seines Heimatstaates unterstellt. Aus all diesen Gründen ist dem Beschwerdeführer nicht Asyl zu gewähren. Schließlich sind auch keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen.

Es ist folglich die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen und nach Durchführung einer öffentlichen Verhandlung spruchgemäß zu entscheiden.Es ist folglich die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen und nach Durchführung einer öffentlichen Verhandlung spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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