TE AsylGH Beschluss 2011/3/21 E5 237753-2/2011

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Veröffentlicht am 21.03.2011
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Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §41a
  1. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 12a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 12a gültig von 19.06.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  8. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.07.2011 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  1. AsylG 2005 § 41a gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012

Spruch

E5 237.753-2/2011-4E

BESCHLUSS

In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.03.2011, Zl. 11 02.129-EAST Ost, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX, StA. Türkei, hat der Asylgerichtshof durch die Richterin Dr. KLOIBMÜLLER als Einzelrichterin beschlossen:In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.03.2011, Zl. 11 02.129-EAST Ost, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend römisch 40 , StA. Türkei, hat der Asylgerichtshof durch die Richterin Dr. KLOIBMÜLLER als Einzelrichterin beschlossen:

Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 Z 1 iVm § 41a AsylG 2005 nicht rechtmäßig. Der mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.03.2011, Zl. 11 02.129-EAST Ost, wird aufgehoben.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG 2005 nicht rechtmäßig. Der mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.03.2011, Zl. 11 02.129-EAST Ost, wird aufgehoben.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Der Asylwerber, ein Staatsangehöriger der Türkei kurdischer Abstammung, reiste am 15.03.2003 legal per Flugzeug in Österreich ein und stellte am 24.03.2003 erstmals einen Antrag auf Gewährung von Asyl.römisch eins.1. Der Asylwerber, ein Staatsangehöriger der Türkei kurdischer Abstammung, reiste am 15.03.2003 legal per Flugzeug in Österreich ein und stellte am 24.03.2003 erstmals einen Antrag auf Gewährung von Asyl.

Zusammengefasst brachte der Asylwerber zu seinen Fluchtgründen vor, dass er anlässlich der Teilnahme an Newroz-Feierlichkeiten von der Polizei mitgenommen und angehalten worden sei bzw habe die Polizei den Asylwerber zu Hause aufgesucht oder auf der Straße nach ihm gefragt. Hinsichtlich des noch nicht abgeleisteten Wehrdienstes führte der Asylwerber aus, dass er diesbezüglich keine konkreten Ängste habe und auch nicht wegen des Wehrdienstes ausgereist sei. Hinsichtlich einer etwaigen Rückkehr habe er auch keinerlei Befürchtungen im Zusammenhang mit der Ableistung seines Wehrdienstes.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.05.2003, Zl. 03 09.419-BAG, wurde der Asylantrag in Spruchteil I unter Berufung auf § 7 AsylG abgewiesen; in Spruchteil II stellte es fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in die Türkei gemäß § 8 AsylG zulässig sei.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.05.2003, Zl. 03 09.419-BAG, wurde der Asylantrag in Spruchteil römisch eins unter Berufung auf Paragraph 7, AsylG abgewiesen; in Spruchteil römisch zwei stellte es fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in die Türkei gemäß Paragraph 8, AsylG zulässig sei.

Gegen diesen am 13.05.2003, nach zwei erfolglosen Zustellversuchen, beim dafür zuständigen Zustellpostamt hinterlegten Bescheid wurde mit Schreiben vom 27.05.2003 fristgerecht Berufung erhoben.

Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 09.08.2007, Zl. 237.753/0/11E-XVIII/59/03, wurde die Berufung gemäß §§ 7, 8 AsylG 1997 als unbegründet abgewiesen.Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 09.08.2007, Zl. 237.753/0/11E-XVIII/59/03, wurde die Berufung gemäß Paragraphen 7, 8, AsylG 1997 als unbegründet abgewiesen.

Die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 15.09.2010, Zl. 2008/23/0090-11, abgelehnt.

I.2. Am 04.03.2011 stellte der Asylwerber aus dem Stand der Schubhaft neuerlich einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes. Er wurde diesbezüglich am selben Tag von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes des LPK für Wien, Abteilung für fremdenpolizeiliche Maßnahmen und Anhaltevollzug, erstbefragt und gab er in diesem Zusammenhang an, dass er in Österreich bleiben wolle, er keine neuen Asylgründe habe und seine alten Gründe, welcher er im ersten Verfahrensgang genannt habe, noch aufrecht seien. Bei einer Rückkehr in die Türkei befürchte er keine Probleme, jedoch sei seine Familie in Österreich aufhältig. Der Grund für die neue Antragstellung sei, dass er nicht abgeschoben werden wolle.römisch eins.2. Am 04.03.2011 stellte der Asylwerber aus dem Stand der Schubhaft neuerlich einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes. Er wurde diesbezüglich am selben Tag von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes des LPK für Wien, Abteilung für fremdenpolizeiliche Maßnahmen und Anhaltevollzug, erstbefragt und gab er in diesem Zusammenhang an, dass er in Österreich bleiben wolle, er keine neuen Asylgründe habe und seine alten Gründe, welcher er im ersten Verfahrensgang genannt habe, noch aufrecht seien. Bei einer Rückkehr in die Türkei befürchte er keine Probleme, jedoch sei seine Familie in Österreich aufhältig. Der Grund für die neue Antragstellung sei, dass er nicht abgeschoben werden wolle.

Am 08.03.2011 wurde dem Asylwerber eine Verfahrensanordnung ausgehändigt und darüber informiert, dass beabsichtigt sei, den Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen.Am 08.03.2011 wurde dem Asylwerber eine Verfahrensanordnung ausgehändigt und darüber informiert, dass beabsichtigt sei, den Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen.

Am 10.03.2011 wurde der Asylwerber vor dem Bundesasylamt im Beisein eines Rechtsberaters niederschriftlich befragt. Im Wesentlichen führte er aus, dass er gesund sei, seit seiner ersten Asylantragstellung Österreich nicht mehr verlassen habe und bis zum Jahr 2007 legal gearbeitet habe. Danach sei er von seiner Familie unterstützt worden und habe er Arbeitslosengeld bezogen. Der Asylwerber sei bisher zwei Mal strafrechtlich in Österreich in Erscheinung getreten und habe er eine österreichische Freundin. Des Weiteren würden seine Eltern ein Bruder und eine Schwester in Österreich leben. Auch würde der Asylwerber die deutsche Sprache beherrschen.

Zu den Fluchtgründen führte der Asylwerber ergänzend aus, dass er in der Türkei als Fahnenflüchtiger gelte und bei einer Rückkehr seinen Wehrdienst ableisten müsse, was einem "Selbstmord" gleichkommen würde. Er würde als Kurde schikaniert und gefoltert werden und eine Gefängnisstrafe erhalten. In der Türkei habe der Asylwerber nur mehr zwei alte Onkel, die nicht für ihn sorgen könnten.

Im Rahmen der Einvernahme hob das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz des Asylwerbers gemäß § 12a Abs. 2 AsylG mit mündlich verkündetem Bescheid auf.Im Rahmen der Einvernahme hob das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz des Asylwerbers gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG mit mündlich verkündetem Bescheid auf.

I.3. Die Bezug habenden Verwaltungsakten langten am 18.03.2011 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes ein, worüber das Bundesasylamt gemäß § 41a Abs. 2 AsylG mit Mitteilung vom selben Tag informiert wurde.römisch eins.3. Die Bezug habenden Verwaltungsakten langten am 18.03.2011 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes ein, worüber das Bundesasylamt gemäß Paragraph 41 a, Absatz 2, AsylG mit Mitteilung vom selben Tag informiert wurde.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1. Am 1.1.2010 ist das AsylG 2005 idF der Novelle BGBl. 122/2009 in Kraft getreten. Gemäß § 75 Abs. 9 sind die §§ 12a, 22 Abs. 12, § 31 Abs.4, § 34 Abs.6 und § 35 in der genannten Fassung auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Jänner 2010, anhängig waren, nicht anzuwenden.römisch zwei.1. Am 1.1.2010 ist das AsylG 2005 in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt 122 aus 2009, in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 75, Absatz 9, sind die Paragraphen 12 a, 22, Absatz 12,, Paragraph 31, Absatz 4,, Paragraph 34, Absatz 6 und Paragraph 35, in der genannten Fassung auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Jänner 2010, anhängig waren, nicht anzuwenden.

Gegenständlicher Folgeantrag wurde am 04.03.2011 gestellt, wodurch die in § 75 Abs. 9 AsylG genannten Bestimmungen auf ihn Anwendung finden.Gegenständlicher Folgeantrag wurde am 04.03.2011 gestellt, wodurch die in Paragraph 75, Absatz 9, AsylG genannten Bestimmungen auf ihn Anwendung finden.

II.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 9 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

Gemäß § 61 Abs. 3a AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a AsylG.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3 a, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, AsylG.

II.3. Gemäß § 12a AsylG kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gemäß § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG gestellt hat, aufheben, wennrömisch zwei.3. Gemäß Paragraph 12 a, AsylG kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG gestellt hat, aufheben, wenn

1. gegen ihn eine aufrechte Ausweisung besteht,

2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist, und

3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 22 Abs. 10 AsylG ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakte sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß § 41a AsylG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat der Asylgerichtshof im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a AsylG mit Beschluss zu entscheiden.Gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakte sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, AsylG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat der Asylgerichtshof im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, AsylG mit Beschluss zu entscheiden.

Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden nach § 12a Abs. 2 AsylG aufgehoben wurde, ist gemäß § 41a Abs. 1 AsylG vom Asylgerichtshof unverzüglich zu überprüfen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 66 Abs. 2 AVG ist in diesem Verfahren nicht anzuwenden. Das Neuerungsverbot nach § 40 AsylG gilt sinngemäß.Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG aufgehoben wurde, ist gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG vom Asylgerichtshof unverzüglich zu überprüfen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist in diesem Verfahren nicht anzuwenden. Das Neuerungsverbot nach Paragraph 40, AsylG gilt sinngemäß.

Gemäß § 41 a Abs. 2 AsylG sind die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12 a Abs. 2 AsylG und eine aufrechte Ausweisung mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12 a Abs. 2 AsylG durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Ausweisung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG zu übermittelnden Verwaltungsakte bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes zuzuwarten. Der Asylgerichtshof hat das Bundesasylamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakte bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a Abs.1 AsylG getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.Gemäß Paragraph 41, a Absatz 2, AsylG sind die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12, a Absatz 2, AsylG und eine aufrechte Ausweisung mit der Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 12, a Absatz 2, AsylG durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Ausweisung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG zu übermittelnden Verwaltungsakte bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes zuzuwarten. Der Asylgerichtshof hat das Bundesasylamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakte bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.

Gemäß § 41a Abs. 3 AsylG hat der Asylgerichtshof über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a Abs. 1 AsylG binnen acht Wochen zu entscheiden.Gemäß Paragraph 41 a, Absatz 3, AsylG hat der Asylgerichtshof über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG binnen acht Wochen zu entscheiden.

II.4.1. Im gegenständlichen Fall besteht nach der Entscheidung des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 09.08.2007 ein rechtskräftig abgeschlossenes Asylverfahren. Auf Grund dieser rechtskräftigen Entscheidung des Unabhängigen Bundesasylsenates liegt jedoch im gegenständlichen Fall keine aufrechte Ausweisung vor, da über den Asylwerber (noch) keine Ausweisung verhängt wurde, zumal infolge der Anwendung des Asylgesetzes 1997 seitens des Bundesasylamtes und des Unabhängigen Bundesasylsenates für dessen Verfahren eine Kompetenz zur asylrechtlichen Ausweisungsentscheidung nicht bestand; diese hätte nach der im gegenständlichen Fall anzuwendenden Rechtslage durch die Fremdenbehörden zu erfolgen.römisch zwei.4.1. Im gegenständlichen Fall besteht nach der Entscheidung des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 09.08.2007 ein rechtskräftig abgeschlossenes Asylverfahren. Auf Grund dieser rechtskräftigen Entscheidung des Unabhängigen Bundesasylsenates liegt jedoch im gegenständlichen Fall keine aufrechte Ausweisung vor, da über den Asylwerber (noch) keine Ausweisung verhängt wurde, zumal infolge der Anwendung des Asylgesetzes 1997 seitens des Bundesasylamtes und des Unabhängigen Bundesasylsenates für dessen Verfahren eine Kompetenz zur asylrechtlichen Ausweisungsentscheidung nicht bestand; diese hätte nach der im gegenständlichen Fall anzuwendenden Rechtslage durch die Fremdenbehörden zu erfolgen.

Weder aus dem Akteninhalt noch aus der Begründung des Bundesasylamtes ergibt sich ein nachvollziehbarer Hinweis, wonach gegen den Asylwerber eine aufrechte Ausweisung - sei es nach dem AsylG 2005 bzw. 1997 oder dem FPG bzw. FrG 1997 - bestehen würde (vgl. § 12a Abs. 2 Z 1 AsylG).Weder aus dem Akteninhalt noch aus der Begründung des Bundesasylamtes ergibt sich ein nachvollziehbarer Hinweis, wonach gegen den Asylwerber eine aufrechte Ausweisung - sei es nach dem AsylG 2005 bzw. 1997 oder dem FPG bzw. FrG 1997 - bestehen würde vergleiche Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG).

In der Begründung des Bundesasylamtes wird darauf hingewiesen, dass gegen den Asylwerber ein aufrechtes Aufenthaltsverbot besteht. § 12a Abs. 2 Z 1 AsylG sieht als Voraussetzung ausdrücklich eine aufrechte "Ausweisung" vor. Selbst unter Zugrundelegung der Begriffsbestimmung im § 2 Abs. 4 Z 13 des Fremdenpolizeigesetzes (FPG) i.d.F. BGBl. I Nr. 135/2009 zum Begriff "Ausreiseentscheidung" tritt zweifelsfrei hervor, dass der Gesetzgeber zwischen einer Ausweisung (§§ 53 und § 54 FPG) und einem Aufenthaltsverbot (§ 60 FPG) einer österreichischen Fremdenpolizeibehörde unterscheidet.In der Begründung des Bundesasylamtes wird darauf hingewiesen, dass gegen den Asylwerber ein aufrechtes Aufenthaltsverbot besteht. Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG sieht als Voraussetzung ausdrücklich eine aufrechte "Ausweisung" vor. Selbst unter Zugrundelegung der Begriffsbestimmung im Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 13, des Fremdenpolizeigesetzes (FPG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, zum Begriff "Ausreiseentscheidung" tritt zweifelsfrei hervor, dass der Gesetzgeber zwischen einer Ausweisung (Paragraphen 53 und Paragraph 54, FPG) und einem Aufenthaltsverbot (Paragraph 60, FPG) einer österreichischen Fremdenpolizeibehörde unterscheidet.

In einem Auszug des zentralen Fremdenregisters (FIS) des Bundesministeriums für Inneres findet sich auch kein Eintrag, der auf eine Ausweisungsentscheidung einer Fremdenbehörde hindeuten würde. Offensichtlich wurde irrtümlicherweise vom Bestehen einer Ausweisungsentscheidung ausgegangen.

Somit fehlt es aber bereits an der ersten in § 12a Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes geforderten kumulativen Voraussetzung. Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist somit nicht rechtmäßig.Somit fehlt es aber bereits an der ersten in Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes geforderten kumulativen Voraussetzung. Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist somit nicht rechtmäßig.

II.5. Da die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 iVm. § 41a AsylG für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nicht vorliegen, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.03.2011 nicht rechtmäßig.römisch zwei.5. Da die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nicht vorliegen, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.03.2011 nicht rechtmäßig.

Schlagworte

faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung nicht rechtmäßig

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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