Norm
AVG §71 Abs1Spruch
A9 236.466-2/2011/4E
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka als Vorsitzende und den Richter Dr. Pipal als Beisitzer über den Antrag von XXXX, StA. Nigeria, vom 17.01.2011, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Verhandlung, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka als Vorsitzende und den Richter Dr. Pipal als Beisitzer über den Antrag von römisch 40 , StA. Nigeria, vom 17.01.2011, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Verhandlung, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Antrag wird gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG als unbegründet abgewiesen.Der Antrag wird gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG als unbegründet abgewiesen.
Text
BEGRÜNDUNG :
I. Dem Antrag liegt folgendes Verfahren zugrunde:römisch eins. Dem Antrag liegt folgendes Verfahren zugrunde:
Der Antragsteller brachte nach der illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 06.03.2003 einen Asylantrag ein.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.03.2003, GZ 03 07.994-BAW, wurde I. der Asylantrag des Antragstellers gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen und II. seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria gemäß § 8 AsylG für zulässig erklärt.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.03.2003, GZ 03 07.994-BAW, wurde römisch eins. der Asylantrag des Antragstellers gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen und römisch zwei. seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria gemäß Paragraph 8, AsylG für zulässig erklärt.
Im Beschwerdeverfahren gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 04.08.2010 eine (fortgesetzte) mündliche Verhandlung für den 16.09.2010 anberaumt (OZ 16). Dieses Schreiben wurde dem im Rechtsmittelverfahren ausgewiesenen Vertreter des Antragstellers (Vollmacht vom 21.07.2003, OZ 4) am 06.08.2010 zugestellt (persönliche Übernahme, Rückschein OZ 16). Weder der Beschwerdeführer noch dessen Vertreter ist zu der mündlichen Verhandlung erschienen, es wurde hiefür auch keine Begründung abgegeben. Die Verhandlung wurde daher in deren Abwesenheit durchgeführt (Verhandlungsniederschrift OZ 17).
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 17.09.2010, A9 236.466-0/2008/19E, wurde die Beschwerde gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 und § 8 Abs. 1 AsylG idF BGBl. I Nr. 101/2003 als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis wurde dem Vertreter des Antragstellers am 30.09.2010 zugestellt (persönliche Übernahme, Rückschein OZ 19).Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 17.09.2010, A9 236.466-0/2008/19E, wurde die Beschwerde gemäß Paragraph 7, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, und Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis wurde dem Vertreter des Antragstellers am 30.09.2010 zugestellt (persönliche Übernahme, Rückschein OZ 19).
Am 17.01.2011 stellte der Antragsteller den vorliegenden Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Versäumung der mündlichen Verhandlung vom 16.09.2010 und brachte darin im Wesentlichen vor, dass er, nachdem er mit einem Informationsschreiben vom 10.01.2011 eine Aufforderung zur Ausreise aus Österreich erhalten habe, sich an den Verein SUARA gewandt habe. Diesem habe er am 21.07.2003 Vollmacht erteilt. Dort sei dem Antragsteller mitgeteilt worden, dass eine Entscheidung des Asylgerichtshofes ergangen und an den Verein SUARA zugestellt worden sei. Über den Verbleib und den Inhalt lägen jedoch keine Informationen mehr vor. Weiters sei dem Antragsteller vom Verein SUARA mitgeteilt worden, dass von den Mitarbeitern des Vereins übersehen worden sei, den Antragsteller zu informieren. Der Verein SUARA würde keine Rechtsvertretungen mehr übernehmen und es werde auch nur in den seltensten Fällen an sie zugestellt. Aufgrund dessen gebe es kein reglementiertes Prozedere mehr, was Klienten betreffende Zustellungen angehe. Weil das Vollmachtsverhältnis mit dem Antragsteller vor mehr als sieben Jahren begründet worden sei, sei man nicht davon ausgegangen, dass der Asylgerichtshof fraglos an den Verein zustellen würde. Der Antragsteller habe weder wissen können noch sei ihm mitgeteilt worden, dass der Verein SUARA kein geregeltes Prozedere mehr habe. Er habe regelmäßig Kontakt zum Verein SUARA gehalten und jede Änderung seiner Meldeadresse bzw. Telefonnummer dort bekannt gegeben. Deshalb habe er auch in gutem Glauben davon ausgehen können, dass er über Zustellungen informiert werden würde. In weiterer Folge habe sich der Antragsteller an den Verein Deserteurs- und Flüchtlingsberatung, von dem er seit 02.08.2006 vertreten werde, gewandt. Diese Vollmacht schließe eine Zustellvollmacht ausdrücklich nicht mit ein. Der Antragsteller habe demzufolge die Zustellungen weiterhin über den Verein SUARA entgegen genommen, sich aber in Fragen der Rechtsvertretung an die Deserteurs- und Flüchtlingsberatung gewandt. Nachdem im Asylverfahren keine aktiven Vertretungshandlungen gesetzt worden seien, sei die der Deserteurs- und Flüchtlingsberatung erteilte Vollmacht nicht an den Asylgerichtshof übermittelt worden, weshalb die Ladung an den Verein SUARA zugestellt worden sei. Der Antragsteller habe nicht wissen können, dass es dort kein geregeltes Prozedere mehr gebe, dies habe man ihm auch nicht mitgeteilt. Er habe regelmäßig Kontakt zum Verein SUARA gehalten und dort jede Adress- und Telefonnummernänderung bekanntgegeben, er habe also in gutem Glauben davon ausgehen können, dass er über Zustellungen auch informiert würde.
Am 03.02.2011 sei durch die Vertreterin der Deserteurs- und Flüchtlingsberatung in den Akt Einsicht genommen worden. Dadurch habe der Antragsteller von der am 16.09.2010 in seiner Abwesenheit durchgeführten mündlichen Verhandlung und dem am 17.09.2010 ergangenen Erkenntnis Kenntnis erlangt. Das Unterbleiben der Verständigung von der Ladung sei ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis. Es liege kein Verschulden des Antragstellers vor.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008 sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 12 AVG sind die Vorschriften dieses Bundesgesetzes über die Beteiligten auch auf deren gesetzliche Vertreter und Bevollmächtigte zu beziehen.Gemäß Paragraph 12, AVG sind die Vorschriften dieses Bundesgesetzes über die Beteiligten auch auf deren gesetzliche Vertreter und Bevollmächtigte zu beziehen.
Nach § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen, und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.Nach Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen, und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt ein unabwendbares Ereignis im Sinn des § 71 Abs. 1 AVG immer dann vor, wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden kann. Unvorhergesehen ist ein Ereignis, wenn es die Partei oder deren rechtsfreundlicher Vertreter tatsächlich nicht mitberechnet hat und seinen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte (VwGH 09.06.2004, 2004/16/0096). Die zumutbare Aufmerksamkeit ist dann noch gewahrt, wenn der Partei hinsichtlich der Wahrung der Frist nur ein minderer Grad des Versehens unterläuft. Als "Ereignis" im Sinn des § 71 Abs. 1 Z 1 AVG kommt jegliches Geschehen, ohne Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt, in Betracht (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I, 2. Auflage, E 45 ff zu § 71 AVG).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt ein unabwendbares Ereignis im Sinn des Paragraph 71, Absatz eins, AVG immer dann vor, wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden kann. Unvorhergesehen ist ein Ereignis, wenn es die Partei oder deren rechtsfreundlicher Vertreter tatsächlich nicht mitberechnet hat und seinen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte (VwGH 09.06.2004, 2004/16/0096). Die zumutbare Aufmerksamkeit ist dann noch gewahrt, wenn der Partei hinsichtlich der Wahrung der Frist nur ein minderer Grad des Versehens unterläuft. Als "Ereignis" im Sinn des Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG kommt jegliches Geschehen, ohne Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt, in Betracht (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze römisch eins, 2. Auflage, E 45 ff zu Paragraph 71, AVG).
Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers in seinem Antrag gesteckt wird (VwGH 22.02.2001, 2000/20/0534). Den Wiedereinsetzungswerber trifft somit die Pflicht, alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen und glaubhaft zu machen; es ist nicht Sache der Behörde, tatsächliche Umstände zu erheben, die einen Wiedereinsetzungsgrund bilden könnten (VwGH 22.03.2000, 99/01/0268).
Die Wendung "minderer Grad des Versehens" im letzten Satzteil des § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des § 1332 ABGB zu verstehen. Nach der Rechtsprechung darf der Wiedereinsetzungswerber nicht auffallend sorglos gehandelt, also die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben (VwGH 29.11.1994, 94/05/0318). Dabei ist an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I, 2. Auflage, E 96 ff zu § 71 AVG). Bei der Beurteilung, ob eine auffallende Sorglosigkeit vorliegt, ist also ein unterschiedlicher Maßstab anzulegen, wobei es insbesondere auf die Rechtskundigkeit und die Erfahrung im Umgang mit Behörden ankommt.Die Wendung "minderer Grad des Versehens" im letzten Satzteil des Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des Paragraph 1332, ABGB zu verstehen. Nach der Rechtsprechung darf der Wiedereinsetzungswerber nicht auffallend sorglos gehandelt, also die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben (VwGH 29.11.1994, 94/05/0318). Dabei ist an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze römisch eins, 2. Auflage, E 96 ff zu Paragraph 71, AVG). Bei der Beurteilung, ob eine auffallende Sorglosigkeit vorliegt, ist also ein unterschiedlicher Maßstab anzulegen, wobei es insbesondere auf die Rechtskundigkeit und die Erfahrung im Umgang mit Behörden ankommt.
Gemäß § 12 AVG muss sich der Vertretene ein Verschulden seines gesetzlichen oder gewillkürten Vertreters wie ein eigenes Verschulden zurechnen lassen (VwSlg 9226 A/1977 verstärkter Senat). Ein Verschulden des Vertreters ist einem Verschulden des Vertretenen gleichzusetzen (VwGH 31.07.2007, 2006/05/0089; 19.09.1991, 91/06/0067). War die Versäumung voraussehbar und hätte sie durch ein dem Parteienvertreter zumutbares Verhalten abgewendet werden können, dann ist die Wiedereinsetzung zu verweigern (VwGH 6.10.1994, 93/16/0075).Gemäß Paragraph 12, AVG muss sich der Vertretene ein Verschulden seines gesetzlichen oder gewillkürten Vertreters wie ein eigenes Verschulden zurechnen lassen (VwSlg 9226 A/1977 verstärkter Senat). Ein Verschulden des Vertreters ist einem Verschulden des Vertretenen gleichzusetzen (VwGH 31.07.2007, 2006/05/0089; 19.09.1991, 91/06/0067). War die Versäumung voraussehbar und hätte sie durch ein dem Parteienvertreter zumutbares Verhalten abgewendet werden können, dann ist die Wiedereinsetzung zu verweigern (VwGH 6.10.1994, 93/16/0075).
Die Beurteilung der Rechtsfrage ergab, dass der Antrag abzuweisen ist:
Im vorliegenden Fall war der Antragsteller im Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof ausschließlich durch den Verein SUARA vertreten. Wenn der Antragsteller nunmehr vorbringt, es sei von den Mitarbeitern des Vereins übersehen worden, ihn über die Zustellungen zu informieren, es gebe kein reglementiertes Prozedere von Zustellungen an Klienten mehr, worüber er - trotz regelmäßiger Adressänderungsbekanntgaben - nicht informiert worden sei, weil der Verein in der Zwischenzeit keine Rechtsvertretungen mehr übernehme, so handelt es sich bei einem solchen Verhalten des Vertreters - selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Verein seit mehreren Jahren keine Rechtsvertretungen mehr übernehmen sollte - um ein grob fahrlässiges Verhalten, das sich der Antragsteller aber - nach der oben dargestellten herrschenden Lehre und Rechtsprechung - wie ein eigenes Verschulden zurechnen lassen muss. Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand liegen also nicht vor.
Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Die öffentliche Verkündung des Beschlusses hatte gemäß § 41 Abs. 9 Z 2 AsylG 2005 zu entfallen.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Die öffentliche Verkündung des Beschlusses hatte gemäß Paragraph 41, Absatz 9, Ziffer 2, AsylG 2005 zu entfallen.
Schlagworte
ABGB, minderer Grad eines Versehens, Wiedereinsetzung, ZurechenbarkeitZuletzt aktualisiert am
06.06.2011