TE AsylGH Beschluss 2011/3/23 S17 417981-1/2011

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Veröffentlicht am 23.03.2011
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Norm

AsylG 2005 §22 Abs3
  1. AsylG 2005 § 22 heute
  2. AsylG 2005 § 22 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.06.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.06.2016 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  5. AsylG 2005 § 22 gültig von 02.03.2016 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2016
  6. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2014 bis 01.03.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  11. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  12. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

S17 417.981-1/2011/3E

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. R. Engel als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.10.2010, Zl. 10 07.620-EAST Ost, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. R. Engel als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.10.2010, Zl. 10 07.620-EAST Ost, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Die Beschwerde wird gemäß § 22 Abs 3 iVm Abs 12 AsylG 2005 idgF als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 22, Absatz 3, in Verbindung mit Absatz 12, AsylG 2005 idgF als verspätet zurückgewiesen.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. VERFAHRENSGANG und SACHVERHALTrömisch eins. VERFAHRENSGANG und SACHVERHALT

1. Der Beschwerdeführer (BF) stellte am 22.08.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz iSd § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wurde der Antrag mit dem verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.10.2010, FZ: 10 07.620-EAST Ost, gemäß § 5 Abs 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art 18 (7) i.V.m. Art. 10 (1) der Verordnung (EG) Nr. 43/2003 des Rates Griechenland zuständig ist. Gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen; demzufolge sei seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Griechenland gem. § 10 Abs 4 AsylG zulässig.1. Der Beschwerdeführer (BF) stellte am 22.08.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wurde der Antrag mit dem verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.10.2010, FZ: 10 07.620-EAST Ost, gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 18, (7) in Verbindung mit Artikel 10, (1) der Verordnung (EG) Nr. 43 aus 2003, des Rates Griechenland zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen; demzufolge sei seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Griechenland gem. Paragraph 10, Absatz 4, AsylG zulässig.

2. Der Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.10.2010 wurde dem BF am selben Tag persönlich im Amt ausgefolgt und die Ausfolgung auf dem im Akt befindlichen Bescheidexemplar bestätigt. Die Beschwerdefrist begann daher am 08.10.2010 zu laufen.

In weiterer Folge wurde am 08.10.2010 über den BF die Schubhaft verhängt und dieser in das Polizeianhaltezentrum Wien überstellt.

3. Der Bescheid des BAA vom 08.10.2010 erwuchs mit 16.10.2010 in Rechtskraft.

4. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte erließ im gegenständlichen Fall - nach Einbringung einer Beschwerde beim EGMR - am 08.11.2010 eine einstweilige Anordnung nach Art. 39 seiner Verfahrensanordnung zur Hintanhaltung der Abschiebung des BF nach Griechenland.4. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte erließ im gegenständlichen Fall - nach Einbringung einer Beschwerde beim EGMR - am 08.11.2010 eine einstweilige Anordnung nach Artikel 39, seiner Verfahrensanordnung zur Hintanhaltung der Abschiebung des BF nach Griechenland.

5. Am 16.11.2010 wurde der BF wieder aus der Schubhaft entlassen.

6. Mit Telefax vom 19.11.2010 brachte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, verbunden mit einer Beschwerde gegen den genannten Bescheid, ein. Weiters wurde ein Antrag auf aufschiebende Wirkung gestellt.

Zum Wiedereinsetzungsantrag wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden in Schubhaft genommen worden sei und dort keine Möglichkeit gehabt habe, rechtliche Hilfe und Beratung zu erhalten. Der Verein Menschenrechte Österreich seit der Erhebung von Beschwerden generell nicht behilflich.

Der BF habe mit viel Mühe mit Hilfe arabisch sprechender Kollegen in der Schubhaft einen Kontakt zum MigrantInnenverein St. Marx herstellen können. Zu diesem Zeitpunkt - dem 05.11.2010 - sei die einwöchige Beschwerdefrist bereits abgelaufen gewesen. Es werde die Feststellung beantragt, dass dem BF keine Schuld an dem Fristversäumnis treffe. Er sei stets bemüht gewesen, in Österreich in jeder Hinsicht - so auch formal - alles richtig und korrekt zu machen. Durch die Situation im Polizeianhaltezentrum sei ihm die Einbringung einer Beschwerde nicht möglich gewesen.

7. Am 04.01.2011 wurden - auf Ersuchen des BF - von Seiten des Vereins Menschenrechte Österreich mehrere Dokumentenkopien und ein handschriftlich verfasstes Schreiben an das BAA-EAST Ost übermittelt.

Der BF wiederholte im Rahmen dieses Schreibens, dass seine erste Einvernahme am 08.10.2010 erfolgt sei. Anschließend sei er der Polizei übergeben, in Haft genommen und darüber informiert worden, dass er nach Griechenland abgeschoben werden solle. Zehn Tage nach seiner Anhaltung habe sich eine Dame der Caritas erkundigt, ob er eine Beschwerde gegen den Bescheid eingebracht hätte. Dies habe er mit der Begründung verneint, dass er als Analphabet weder lesen noch schreiben könne. Die Dame habe ihm mitgeteilt, dass die Frist abgelaufen sei. Er hätte keine Beschwerde eingebracht, da er im Gefängnis gewesen sei und er keine Person zum Verfassen des Schriftstücks gehabt habe.

Die Dame der Caritas habe ihm erklärt, dass ihn die Behörden selbst bei fristgerechter Einbringung der Beschwerde nicht nach Griechenland abgeschoben hätten. 24 Stunden nach seiner Haft sei ein Rechtsanwalt gekommen, welcher ihn gefragt habe, ob er ihn vertreten soll. Er habe zugestimmt und sei er von diesem nach 30 Tagen aus dem Gefängnis herausgebracht worden. Er habe ihm in keiner Weise geholfen und würde er sich als Analphabet nicht auskennen. Er hätte aus Unwissen keine Beschwerde eingebracht und sei es nicht seine Schuld.

8. Mit Bescheid des BAA vom 31.01.2011 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs 1 AVG zurückgewiesen und der Antrag, dem Wiedereinsetzungsantrag die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, gemäß § 71 Abs 6 AVG abgewiesen.8. Mit Bescheid des BAA vom 31.01.2011 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG zurückgewiesen und der Antrag, dem Wiedereinsetzungsantrag die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, gemäß Paragraph 71, Absatz 6, AVG abgewiesen.

Dieser Bescheid wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 02.02.2011 zugestellt.

9. Dagegen richtete sich eine mit Telefax vom 16.02.2011 fristgerecht eingebrachte Beschwerde.

Der BF habe glaubhaft dargelegt, dass taugliche Wiedereinsetzungsgründe vorliegen und habe dies auch durch die angegebenen und leicht zu überprüfbaren Tatsachen (Schubhaftnahme, Mangel an Rechtsberatung im Polizeianhaltezentrum) belegen können.

Der BF habe den Wiedereinsetzungsantrag auch rechtzeitig gestellt. Er werde noch Ergänzungen einbringen.

10. Die gegenständliche Beschwerde langte am 25.02.2011 beim AsylGH ein.

11. Der AsylGH hat mit Erkenntnis vom heutigen Tag die Beschwerde gegen den zurückweisenden Bescheid des BAA im Wiedereinsetzungsverfahren mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat: Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 19.11.2010 wird gemäß § 71 Abs 2 AVG, BGBl Nr. 51/1991 idgF., als verspätet zurückgewiesen.11. Der AsylGH hat mit Erkenntnis vom heutigen Tag die Beschwerde gegen den zurückweisenden Bescheid des BAA im Wiedereinsetzungsverfahren mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat: Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 19.11.2010 wird gemäß Paragraph 71, Absatz 2, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF., als verspätet zurückgewiesen.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Beweis wurde erhoben durch den nicht in Zweifel zu ziehenden Inhalt des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes.

2. Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 135/2009 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über2. Gemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. [.....]

(2) [.....]

(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

1. zurückweisende Bescheide

[......]

2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

Soweit sich aus AsylG 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, nicht anderes ergibt, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof gemäß § 23 Abs 1 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Soweit sich aus AsylG 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, nicht anderes ergibt, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs 4 AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

3. Gemäß § 63 Abs. 5 AVG ist die Berufung [hier: "Beschwerde"] von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser. Wird eine Berufung innerhalb dieser Frist bei der Berufungsbehörde eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung; die Berufungsbehörde hat die bei ihr eingebrachte Berufung unverzüglich an die Behörde erster Instanz weiterzuleiten.3. Gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG ist die Berufung [hier: "Beschwerde"] von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser. Wird eine Berufung innerhalb dieser Frist bei der Berufungsbehörde eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung; die Berufungsbehörde hat die bei ihr eingebrachte Berufung unverzüglich an die Behörde erster Instanz weiterzuleiten.

Gemäß § 22 Abs. 1 AsylG ergehen die Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, AsylG ergehen die Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.

Gemäß Abs. 3 leg. cit. steht gegen abweisende und zurückweisende Bescheide des Bundesasylamtes unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Möglichkeit der Beschwerde an den Asylgerichtshof offen, welche nach Zustellung innerhalb der gesetzlich jeweils vorgesehenen Frist beim Bundesasylamt einzubringen ist; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung (§ 61 AVG) anzugeben; §§ 61a und 63 Abs. 5 letzter Satz AVG gelten nicht. Das Bundesasylamt kann die Beschwerde unter sinngemäßer Anwendung des § 64a AVG durch Beschwerde vor Entscheidung erledigen.Gemäß Absatz 3, leg. cit. steht gegen abweisende und zurückweisende Bescheide des Bundesasylamtes unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Möglichkeit der Beschwerde an den Asylgerichtshof offen, welche nach Zustellung innerhalb der gesetzlich jeweils vorgesehenen Frist beim Bundesasylamt einzubringen ist; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung (Paragraph 61, AVG) anzugeben; Paragraphen 61 a und 63 Absatz 5, letzter Satz AVG gelten nicht. Das Bundesasylamt kann die Beschwerde unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 64 a, AVG durch Beschwerde vor Entscheidung erledigen.

Gemäß § 22 Abs. 12 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 ist eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und einer damit verbundenen Ausweisung binnen einer Woche einzubringen.Gemäß Paragraph 22, Absatz 12, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, ist eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und einer damit verbundenen Ausweisung binnen einer Woche einzubringen.

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylG sind die Erstaufnahmestelle, in der sich der Asylwerber befindet oder die Unterkunft, in der der Asylwerber versorgt wird, Abgabestelle für eine persönliche Zustellung nach dem Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente - ZustG, BGBl. Nr. 200/1982.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylG sind die Erstaufnahmestelle, in der sich der Asylwerber befindet oder die Unterkunft, in der der Asylwerber versorgt wird, Abgabestelle für eine persönliche Zustellung nach dem Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente - ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,.

Gemäß § 32 Abs 2 AVG enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

Der in Beschwerde gezogene Bescheid wurde mit 08.10.2010 rechtswirksam zugestellt. Die Zustellung erfolgte durch persönliche Ausfolgung bzw. Übernahme des Bescheides in der Erstaufnahmestelle an den BF selbst; die Ausfolgung wurde auf dem im Akt verbleibenden Bescheidexemplar vermerkt.

Die Beschwerdefrist begann daher am 08.10.2010 zu laufen und endete mit Ablauf des 15.10.2010. Die (mit einem für den BF im Ergebnis nicht erfolgreichen Wiedereinsetzungsantrag verbundene) Beschwerde wurde jedoch erst mit Telefax vom 19.11.2010 eingebracht, weshalb sie sich als verspätet erweist und sohin beschlussmäßig zurückzuweisen war.

4. Gemäß § 41 Abs 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.4. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Schlagworte

Fristversäumung, Rechtsmittelfrist

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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