TE AsylGH Erkenntnis 2011/3/23 D11 301650-3/2011

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Veröffentlicht am 23.03.2011
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Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §41 Abs6
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Spruch

D11 301650-3/2011/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter DDr. Gerhold als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Georgien, vertreten durch Edward W. Daigneault, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.02.2011, FZ. 10 08.525-EASt Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter DDr. Gerhold als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Georgien, vertreten durch Edward W. Daigneault, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.02.2011, FZ. 10 08.525-EASt Ost, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 10 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 41 Abs. 6 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) idgF, wird festgestellt, dass die Ausweisung von XXXX zum Zeitpunkt der Erlassung des oben angeführten Bescheides des Bundesasylamtes rechtmäßig war.römisch zwei. Gemäß Paragraph 41, Absatz 6, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) idgF, wird festgestellt, dass die Ausweisung von römisch 40 zum Zeitpunkt der Erlassung des oben angeführten Bescheides des Bundesasylamtes rechtmäßig war.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

I.) Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins.) Verfahrensgang und Sachverhalt:

1.1. Der Beschwerdeführer, ein georgischer Staatsangehöriger, reiste am 09.10.2005 unter Umgehung der Grenzkontrolle illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Asylantrag.

1.2. Das Bundesasylamt wies den Asylantrag des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 27.04.2006, FZ. 05 16.663-BAE, gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl. I 76 idF BGBl. I 101/2003 ab (Spruchpunkt I.), stellte gemäß § 8 Abs 1 AsylG 1997 fest, dass die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Georgien zulässig sei (Spruchpunkt II.) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien aus (Spruchpunkt III.). In seiner Begründung trag das Bundesasylamt umfangreiche Länderfeststellungen zur Lage in Georgien und stellte die georgische Staatsangehörigkeit und Identität des Beschwerdeführers fest. Es konnte hingegen nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Georgien asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt gewesen sei bzw. solche zu befürchten habe.1.2. Das Bundesasylamt wies den Asylantrag des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 27.04.2006, FZ. 05 16.663-BAE, gemäß Paragraph 7, AsylG 1997, BGBl. römisch eins 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 101 aus 2003, ab (Spruchpunkt römisch eins.), stellte gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 fest, dass die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Georgien zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien aus (Spruchpunkt römisch drei.). In seiner Begründung trag das Bundesasylamt umfangreiche Länderfeststellungen zur Lage in Georgien und stellte die georgische Staatsangehörigkeit und Identität des Beschwerdeführers fest. Es konnte hingegen nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Georgien asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt gewesen sei bzw. solche zu befürchten habe.

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, worin der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein bisheriges Fluchtvorbringen wiederholte.

1.3. Am 06.10.2009 führte der Asylgerichtshof eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch. Das Verfahren des Beschwerdeführers sowie jenes des Bruders (zu D11 301650-1/2008) wurden zur gemeinsamen Verhandlung verbunden, da die jeweiligen (individuellen) Fluchtvorbringen der Beschwerdeführer zusammenhingen, insbesondere die unmittelbaren Beweggründe der Flucht des Beschwerdeführers aus den (behaupteten) Verfolgungshandlungen seines Bruders resultierten.

1.4. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 18.12.2009, GZ D11 301650-1/2008/13E, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Es sei zu massiven Widersprüchlichkeiten im Vorbringen der beiden Brüder gekommen, es liege keine refoulement-relevante Gefährdung des Beschwerdeführers vor, die Ausweisung erfolge im überwiegenden öffentlichen Interesse.

Mit Zustellung am 28.12.2009 erwuchs das Erkenntnis in Rechtskraft.

1.5. Mit Schreiben vom 06.09.2010 (AS 57) teilte die Caritas Eisenstadt mit, dass der Beschwerdeführer ein Rückreisedokument erhalten habe und beabsichtige, bis spätestens 23.09.2010 Österreich zu verlassen.

1.6. Am 14.09.2010 stellte der Beschwerdeführer erneut einen Antrag auf Internationalen Schutz und führte aus, es habe sich hinsichtlich seiner Situation in Georgien nichts geändert. Seine Familie in Georgien werde laufend über seine Rückkehr befragt und sei das Ziel von Bespitzelung und Denunzierung.

Er habe im Juli ein Heimreisezertifikat erhalten und habe der Fremdenpolizei seine freiwillige Ausreise angekündigt. Er sei aber dann krank geworden. Schließlich sei er am Standesamt verhaftet worden, obwohl er eine Ausreise bis spätestens zum 19.09.2010 angekündigt habe.

1.7. Der Beschwerdeführer wurde am 04.10.2010 erneut niederschriftlich vor dem Bundesasylamt einvernommen. Es seien zu den alten Fluchtgründen keine neue hinzugekommen, seine Familie werde aufgrund der bereits bestehenden Gründe schikaniert und belästigt, er könne keine Beweismittel für das neue Vorbringen vorlegen. Man habe seine Probleme nicht zur Kenntnis genommen, er stelle den jetzigen Antrag deswegen, um nicht auf dem Luft-, sondern auf dem Landweg nach Hause zurückkehren zu können.

Er habe sich bereits zur freiwilligen Ausreise verpflichtet, er wolle mit dem Auto freiwillig zurückkehren. Sein Taufpate könne das gefahrlose Passieren der Grenze organisieren, aber nur an der türkisch-georgischen Grenze, nicht am Flughafen.

Der rechtsfreundliche Vertreter gab in weiterer Folge an, dass der Beschwerdeführer vorgehabt habe, seine Lebensgefährtin zu ehelichen, es sei bereits in Bad Gastein eine Lebensgemeinschaft geführt worden. Er ersuche, von der beabsichtigten Aufhebung des Abschiebeschutzes abzusehen. Diesem Antrag schloss sich auch der anwesende Rechtsberater an.

1.8. Im Anschluss an diese Einvernahme verkündete der Referent des Bundesasylamtes den angefochten Bescheid und hob den faktischen Abschiebeschutz nach § 12 AsylG 2005 gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 auf. In der Begründung des Bescheides wird zunächst der Verfahrensgang wiedergegeben. Das Bundesasylamt stellte fest, gegen den Beschwerdeführer bestehe eine rechtskräftige Ausweisungsentscheidung. Der Beschwerdeführer habe keine glaubwürdigen asylrelevanten Gründe vorgebracht, der maßgebliche Sachverhalt habe sich seit der Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert; der neue Asylantrag werde voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein. Der Beschwerdeführer sei im Falle einer Abschiebung nicht refoulement-relevant gefährdet, die Ausweisung stelle keine Verletzung des Art 8 MRK dar. Eine Verletzung, wie sie in § 12a Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 beschrieben werde, drohe nicht.1.8. Im Anschluss an diese Einvernahme verkündete der Referent des Bundesasylamtes den angefochten Bescheid und hob den faktischen Abschiebeschutz nach Paragraph 12, AsylG 2005 gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 auf. In der Begründung des Bescheides wird zunächst der Verfahrensgang wiedergegeben. Das Bundesasylamt stellte fest, gegen den Beschwerdeführer bestehe eine rechtskräftige Ausweisungsentscheidung. Der Beschwerdeführer habe keine glaubwürdigen asylrelevanten Gründe vorgebracht, der maßgebliche Sachverhalt habe sich seit der Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert; der neue Asylantrag werde voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein. Der Beschwerdeführer sei im Falle einer Abschiebung nicht refoulement-relevant gefährdet, die Ausweisung stelle keine Verletzung des Artikel 8, MRK dar. Eine Verletzung, wie sie in Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 beschrieben werde, drohe nicht.

1.9. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 08.10.2010, GZ D11 301650-2/2010/2E, wurde festgestellt, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gem. §12a Abs 2 AsylG 2005 rechtmäßig ist.1.9. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 08.10.2010, GZ D11 301650-2/2010/2E, wurde festgestellt, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gem. §12a Absatz 2, AsylG 2005 rechtmäßig ist.

1.10. Der Beschwerdeführer wurde am 24.10.2010 von Österreich nach Georgien abgeschoben.

1.11. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.02.2011, Zl. 10 08.525 EASt OST, wurde der gegenständliche Antrag auf Internationalen Schutz gem. § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und der Beschwerdeführer gem. § 10 Abs 1 AsylG 2005 idgF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen (Spruchpunkt II.). Der (erste) Antrag sei bereits rechtskräftig negativ beschieden worden, es könne kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden. Eine Zurückweisung eines Antrages auf Internationalen Schutz sei mit einer Ausweisung zu verbinden. Diese verstoße nach Durchführung einer Interessensabwägung nicht gegen Art 8 MRK.1.11. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.02.2011, Zl. 10 08.525 EASt OST, wurde der gegenständliche Antrag auf Internationalen Schutz gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und der Beschwerdeführer gem. Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 idgF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Der (erste) Antrag sei bereits rechtskräftig negativ beschieden worden, es könne kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden. Eine Zurückweisung eines Antrages auf Internationalen Schutz sei mit einer Ausweisung zu verbinden. Diese verstoße nach Durchführung einer Interessensabwägung nicht gegen Artikel 8, MRK.

Gegen genannten Bescheid, jedoch ausdrücklich auf die Ausweisungsentscheidung in Spruchpunkt II. eingeschränkt, erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde an den Asylgerichthof. Er sei bereits am 24.10.2010 nach Georgien abgeschoben worden, weswegen die Ausweisung nachträglich erfolgen würde. Dies sei jedoch nicht möglich, da eine Ausweisung eine in die Zukunft gerichtete Maßnahme darstelle, die vor der Außerlandesbringung zu treffen wäre. Dies werde auch in § 53 Abs 1 FPG normiert, wo festgestellt werde, dass nur Fremde, die sich im Bundesgebiet aufhalten, ausgewiesen werden könnten. Deswegen werde der Antrag auf ersatzlose Behebung des Spruchpunktes II. der bekämpften Entscheidung gestellt.Gegen genannten Bescheid, jedoch ausdrücklich auf die Ausweisungsentscheidung in Spruchpunkt römisch zwei. eingeschränkt, erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde an den Asylgerichthof. Er sei bereits am 24.10.2010 nach Georgien abgeschoben worden, weswegen die Ausweisung nachträglich erfolgen würde. Dies sei jedoch nicht möglich, da eine Ausweisung eine in die Zukunft gerichtete Maßnahme darstelle, die vor der Außerlandesbringung zu treffen wäre. Dies werde auch in Paragraph 53, Absatz eins, FPG normiert, wo festgestellt werde, dass nur Fremde, die sich im Bundesgebiet aufhalten, ausgewiesen werden könnten. Deswegen werde der Antrag auf ersatzlose Behebung des Spruchpunktes römisch zwei. der bekämpften Entscheidung gestellt.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

2.1. Mit Spruchpunkt II., dem einzig angefochtenen Spruchpunkt des gegenständlichen Bescheides, hat die belangte Behörde die beschwerdeführende Partei gem. § 10 Abs 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen.2.1. Mit Spruchpunkt römisch zwei., dem einzig angefochtenen Spruchpunkt des gegenständlichen Bescheides, hat die belangte Behörde die beschwerdeführende Partei gem. Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn

1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden.

Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

d) der Grad der Integration;

e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.

Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.

Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß § 10 Abs. 6 AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.Gemäß Paragraph 10, Absatz 6, AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.

2.2. Der Beschwerdeführer begründete seine Beschwerde gegen Spruchpunkt II. damit, dass er bereits am 24.10.2010 nach Georgien abgeschoben worden sei, weswegen die ausgesprochene Ausweisung nachträglich erfolge, obwohl diese Maßnahme vor der Außerlandesbringung zu treffen wäre. Auch normiere § 53 Abs 1 FPG, dass nur Fremde, die sich im Bundesgebiet aufhalten, ausgewiesen werden könnten.2.2. Der Beschwerdeführer begründete seine Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. damit, dass er bereits am 24.10.2010 nach Georgien abgeschoben worden sei, weswegen die ausgesprochene Ausweisung nachträglich erfolge, obwohl diese Maßnahme vor der Außerlandesbringung zu treffen wäre. Auch normiere Paragraph 53, Absatz eins, FPG, dass nur Fremde, die sich im Bundesgebiet aufhalten, ausgewiesen werden könnten.

2.3. Diese Rechtsansicht erweist sich jedoch aus folgenden Gründen als verfehlt: Die asylrechtliche Ausweisung nach § 10 AsylG 2005 stellt spätestens mit der Novellierung durch das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2009 ein Aliud gegenüber Ausweisungen nach dem Fremdenpolizeigesetz dar. Schon die Judikatur des VfGH (17.3.2005, G78/04) ging zuvor von der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit unterschiedlicher Ausweisungsregelungen im Anwendungsbereich des Asylrechts auf der einen und des Fremdenrechts auf der anderen Seite aus.2.3. Diese Rechtsansicht erweist sich jedoch aus folgenden Gründen als verfehlt: Die asylrechtliche Ausweisung nach Paragraph 10, AsylG 2005 stellt spätestens mit der Novellierung durch das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2009 ein Aliud gegenüber Ausweisungen nach dem Fremdenpolizeigesetz dar. Schon die Judikatur des VfGH (17.3.2005, G78/04) ging zuvor von der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit unterschiedlicher Ausweisungsregelungen im Anwendungsbereich des Asylrechts auf der einen und des Fremdenrechts auf der anderen Seite aus.

Mit der Einführung des § 10 Abs 6 AsylG 2005 durch die genannte Gesetzesenovelle (BGBl I 2009/122) wurde nun ein zeitliches Element für asylrechtliche Ausweisungen eingeführt, nämlich eine Sperrwirkung von 18 Monaten, sodass eine asylrechtliche Ausweisung durch eine zwischenzeitliche Ausreise des Fremden nicht mehr sofort konsumiert werden kann. Dies entspricht auch den Gesetzesmaterialien zur genannten Novelle (RV 330 XXIV.GP: zu § 10 Abs 6: "(...) Mit dem neu geschaffenen Abs. 6 soll künftig ein zeitliches Element für asylrechtliche Ausweisungen festgelegt werden. Durch die Ausreise des Fremden aus dem Bundesgebiet wird eine asylrechtliche Ausweisung nicht mehr sofort konsumiert. Damit wird der zielstaatsbezogenen Ausweisung gemäß § 10 mehr Nachdruck verliehen und eine aus systematischen Gründen sachlich gerechtfertigte Abgrenzung zur fremdenpolizeilichen Ausweisung vorgenommen, welche lediglich den Auftrag enthält, das Bundesgebiet zu verlassen und sich auf keinen bestimmten Staat bezieht. Die Ausweisung soll demnach 18 Monate ab Ausreise aufrecht bleiben und erst dann als konsumiert gelten. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Ausreise freiwillig oder im Rahmen einer Abschiebung erfolgt ist. Weiters ist unbeachtlich, ob der Fremde nur einmal oder mehrmals ausgereist und wieder nach Österreich zurückgekehrt ist. Auch ein zwischenzeitlicher Aufenthalt im Herkunftsstaat schadet nicht. Selbstverständlich bleiben Ausweisungen weiterhin ohne Befristung gültig, wenn der Fremde seit Erlassung der Ausweisungsentscheidung das Bundesgebiet nicht verlassen hat. (...)", sowie zu § 12a: "(...) Eine aufrechte Ausweisung besteht jedenfalls dann, wenn der Fremde seit der Ausweisungsentscheidung das Bundesgebiet nicht verlassen hat, die Ausweisung also nicht konsumiert wurde; eine Ausweisung gemäß § 10 iVm der vorgeschlagenen Bestimmung des neuen Abs. 6, aber auch dann, wenn der Fremde zwischenzeitlich ausgereist ist und zwar 18 Monate ab dieser Ausreise. (...)"Mit der Einführung des Paragraph 10, Absatz 6, AsylG 2005 durch die genannte Gesetzesenovelle (BGBl römisch eins 2009/122) wurde nun ein zeitliches Element für asylrechtliche Ausweisungen eingeführt, nämlich eine Sperrwirkung von 18 Monaten, sodass eine asylrechtliche Ausweisung durch eine zwischenzeitliche Ausreise des Fremden nicht mehr sofort konsumiert werden kann. Dies entspricht auch den Gesetzesmaterialien zur genannten Novelle Regierungsvorlage 330 römisch 24 .Gesetzgebungsperiode, zu Paragraph 10, Absatz 6 :, "(...) Mit dem neu geschaffenen Absatz 6, soll künftig ein zeitliches Element für asylrechtliche Ausweisungen festgelegt werden. Durch die Ausreise des Fremden aus dem Bundesgebiet wird eine asylrechtliche Ausweisung nicht mehr sofort konsumiert. Damit wird der zielstaatsbezogenen Ausweisung gemäß Paragraph 10, mehr Nachdruck verliehen und eine aus systematischen Gründen sachlich gerechtfertigte Abgrenzung zur fremdenpolizeilichen Ausweisung vorgenommen, welche lediglich den Auftrag enthält, das Bundesgebiet zu verlassen und sich auf keinen bestimmten Staat bezieht. Die Ausweisung soll demnach 18 Monate ab Ausreise aufrecht bleiben und erst dann als konsumiert gelten. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Ausreise freiwillig oder im Rahmen einer Abschiebung erfolgt ist. Weiters ist unbeachtlich, ob der Fremde nur einmal oder mehrmals ausgereist und wieder nach Österreich zurückgekehrt ist. Auch ein zwischenzeitlicher Aufenthalt im Herkunftsstaat schadet nicht. Selbstverständlich bleiben Ausweisungen weiterhin ohne Befristung gültig, wenn der Fremde seit Erlassung der Ausweisungsentscheidung das Bundesgebiet nicht verlassen hat. (...)", sowie zu Paragraph 12 a, :, "(...) Eine aufrechte Ausweisung besteht jedenfalls dann, wenn der Fremde seit der Ausweisungsentscheidung das Bundesgebiet nicht verlassen hat, die Ausweisung also nicht konsumiert wurde; eine Ausweisung gemäß Paragraph 10, in Verbindung mit der vorgeschlagenen Bestimmung des neuen Absatz 6,, aber auch dann, wenn der Fremde zwischenzeitlich ausgereist ist und zwar 18 Monate ab dieser Ausreise. (...)"

Da die bekämpfte Ausweisungsentscheidung somit durch die bereits erfolgte Ausreise des Beschwerdeführers nicht konsumiert wurde, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.Da die bekämpfte Ausweisungsentscheidung somit durch die bereits erfolgte Ausreise des Beschwerdeführers nicht konsumiert wurde, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.

2.4. Hinsichtlich Spruchpunkt II dieses Erkenntnisses ist auszuführen, dass der Asylgerichtshof gemäß § 41 Abs. 6 AsylG 2005 festzustellen hat, ob die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war, wenn gegen eine Ausweisung Beschwerde beim Asylgerichtshof erhoben wird und sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.2.4. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei dieses Erkenntnisses ist auszuführen, dass der Asylgerichtshof gemäß Paragraph 41, Absatz 6, AsylG 2005 festzustellen hat, ob die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war, wenn gegen eine Ausweisung Beschwerde beim Asylgerichtshof erhoben wird und sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

Im konkreten Fall ist festzuhalten, dass das Bundesasylamt eine korrekte Überprüfung im Sinne der Rechtsprechung vorgenommen hat. Zutreffend hat das Bundesasylamt ausgeführt, dass keine Hinweise für eine Unzulässigkeit der Ausweisung im Sinne des § 10 Abs. 2 AsylG ersichtlich sind, da der Beschwerdeführer seine Bindung zur Lebensgefährtin erst zu einem Zeitpunkt eingegangen ist, zu welchem das Asylverfahren bereits negativ entschieden war, und da das öffentliche Interesse, insbesondere an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens, höher zu gewichten sei als die privaten Interessen des Beschwerdeführers. Zudem trat die Beschwerde der getroffenen Ausweisungsentscheidung in keiner Weise aus inhaltlichen Gründen entgegen.Im konkreten Fall ist festzuhalten, dass das Bundesasylamt eine korrekte Überprüfung im Sinne der Rechtsprechung vorgenommen hat. Zutreffend hat das Bundesasylamt ausgeführt, dass keine Hinweise für eine Unzulässigkeit der Ausweisung im Sinne des Paragraph 10, Absatz 2, AsylG ersichtlich sind, da der Beschwerdeführer seine Bindung zur Lebensgefährtin erst zu einem Zeitpunkt eingegangen ist, zu welchem das Asylverfahren bereits negativ entschieden war, und da das öffentliche Interesse, insbesondere an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens, höher zu gewichten sei als die privaten Interessen des Beschwerdeführers. Zudem trat die Beschwerde der getroffenen Ausweisungsentscheidung in keiner Weise aus inhaltlichen Gründen entgegen.

Da der Beschwerdeführer bereits in sein Herkunftsland Georgien abgeschoben worden ist, war in Entsprechung der eben zitierten gesetzlichen Bestimmung lediglich festzustellen, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.

2.5. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

2.6. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 entfallen.2.6. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 entfallen.

Schlagworte

Ausweisung rechtmäßig

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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