Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
A2 417.069-1/2011/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Vorsitzenden und den Richter Dr. Druckenthaner als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA Marokko (alias Algerien), gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.12.2010, Zl. 10 06.043-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Vorsitzenden und den Richter Dr. Druckenthaner als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA Marokko (alias Algerien), gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.12.2010, Zl. 10 06.043-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs.1 Z 1, 10 Abs.1 Z 2 und § 38 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Ziffer eins, 10, Absatz eins, Ziffer 2 und Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Der Beschwerdeführer stellte den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz am 09.07.2010. Anlässlich seiner polizeilichen Erstbefragung am selben Tag erklärte er, ein XXXX geborener algerischer Staatsbürger, Sunnit und Araber zu sein. Er spreche Arabisch sehr gut, Französisch hingegen schlecht. Er habe ein Jahr die Grundschule besucht und sei vom Beruf her Automechaniker. Zuletzt wäre er in der Gastronomie tätig gewesen. Seine Eltern und seine Geschwister lebten noch in Algerien. Ein Onkel würde in England leben. Er habe seine Heimat im Winter vor eineinhalb Jahren von XXXX in Richtung Türkei verlassen. In Istanbul habe er eineinhalb Jahre verbracht und sei danach mit einem Pkw direkt nach XXXX gefahren. Zu seinem Fluchtgrund erklärte der Beschwerdeführer, dass sein Onkel ihn mit seiner Tochter im Bett erwischt hätte. Er sei dann geflüchtet. Sein Onkel habe daraufhin seinen Vater mit einem Schraubenzieher am Hals schwer verletzt, sodass dieser nicht mehr gehen habe können. Danach habe ihm sein Bruder gesagt, dass er die Stadt verlassen solle, weil die Söhne seines Onkels nach ihm gesucht hätten; sie hätten ihn totschlagen wollen. Ein Jahr nach seiner Flucht sei sein Vater gestorben. Er wisse nicht, was passieren würde, wenn er jetzt nach Hause zurückkehrte. Er rechne schon mit einer Strafe. Sein Bruder habe ihm gesagt, dass er nicht mehr nach Hause zurückkommen dürfe (As. 117-127 BAA).1. Der Beschwerdeführer stellte den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz am 09.07.2010. Anlässlich seiner polizeilichen Erstbefragung am selben Tag erklärte er, ein römisch 40 geborener algerischer Staatsbürger, Sunnit und Araber zu sein. Er spreche Arabisch sehr gut, Französisch hingegen schlecht. Er habe ein Jahr die Grundschule besucht und sei vom Beruf her Automechaniker. Zuletzt wäre er in der Gastronomie tätig gewesen. Seine Eltern und seine Geschwister lebten noch in Algerien. Ein Onkel würde in England leben. Er habe seine Heimat im Winter vor eineinhalb Jahren von römisch 40 in Richtung Türkei verlassen. In Istanbul habe er eineinhalb Jahre verbracht und sei danach mit einem Pkw direkt nach römisch 40 gefahren. Zu seinem Fluchtgrund erklärte der Beschwerdeführer, dass sein Onkel ihn mit seiner Tochter im Bett erwischt hätte. Er sei dann geflüchtet. Sein Onkel habe daraufhin seinen Vater mit einem Schraubenzieher am Hals schwer verletzt, sodass dieser nicht mehr gehen habe können. Danach habe ihm sein Bruder gesagt, dass er die Stadt verlassen solle, weil die Söhne seines Onkels nach ihm gesucht hätten; sie hätten ihn totschlagen wollen. Ein Jahr nach seiner Flucht sei sein Vater gestorben. Er wisse nicht, was passieren würde, wenn er jetzt nach Hause zurückkehrte. Er rechne schon mit einer Strafe. Sein Bruder habe ihm gesagt, dass er nicht mehr nach Hause zurückkommen dürfe (As. 117-127 BAA).
2. Daraufhin holte das Bundesasylamt aufgrund seiner Zweifel an den Altersangaben des Beschwerdeführers zur Feststellung dessen Alters ein gerichtsmedizinisches Gesamtgutachten des XXXX vom 12.08.2010 ein, welches gestützt auf ein zahnärztliches Gutachten von Dr. XXXX vom 13.06.2010, ein fachradiologisches Gutachten von Prof. Dr. XXXX vom 09.08.2010 sowie eine körperliche Untersuchung mit Befragung des XXXX selbst am XXXX, zu einem Lebensalter des Beschwerdeführers von über 18 Jahren (zum Untersuchungszeitpunkt) gelangte. Das vom Beschwerdeführer behauptete Alter könne aufgrund der erhobenen Befunde ausgeschlossen werden (As. 267 ff BAA). Bei der Befragung anlässlich der Untersuchung am XXXX berichtete der Beschwerdeführer von einem 13-jährigen Schulbesuch; er hätte 1 1/2 Jahre als Verkäufer gearbeitet und 3 Jahre eine Grafikerausbildung absolviert. Täglich hätte er 3 Mahlzeiten zu sich genommen, Fleisch vier Mal, Fisch ein Mal pro Woche (As. 227 BAA).2. Daraufhin holte das Bundesasylamt aufgrund seiner Zweifel an den Altersangaben des Beschwerdeführers zur Feststellung dessen Alters ein gerichtsmedizinisches Gesamtgutachten des römisch 40 vom 12.08.2010 ein, welches gestützt auf ein zahnärztliches Gutachten von Dr. römisch 40 vom 13.06.2010, ein fachradiologisches Gutachten von Prof. Dr. römisch 40 vom 09.08.2010 sowie eine körperliche Untersuchung mit Befragung des römisch 40 selbst am römisch 40 , zu einem Lebensalter des Beschwerdeführers von über 18 Jahren (zum Untersuchungszeitpunkt) gelangte. Das vom Beschwerdeführer behauptete Alter könne aufgrund der erhobenen Befunde ausgeschlossen werden (As. 267 ff BAA). Bei der Befragung anlässlich der Untersuchung am römisch 40 berichtete der Beschwerdeführer von einem 13-jährigen Schulbesuch; er hätte 1 1/2 Jahre als Verkäufer gearbeitet und 3 Jahre eine Grafikerausbildung absolviert. Täglich hätte er 3 Mahlzeiten zu sich genommen, Fleisch vier Mal, Fisch ein Mal pro Woche (As. 227 BAA).
3. In der folgenden niederschriftlichen Einvernahme am 26.08.2010 wurde dem Beschwerdeführer Parteiengehör zur Frage seines Alters gewährt. Dabei erklärte der Beschwerdeführer, dass er 17 Jahre alt sei, wenn aber die Untersuchung etwas anderes ergebe, müsse er es akzeptieren. Daraufhin wurde das Geburtsdatum des Beschwerdeführers auf XXXX "ausgebessert" (As. 321-327 BAA; offenbar vom Untersuchungsdatum am XXXX 18 Jahre zurückgerechnet). In der Folge wurde das Asylverfahren des Beschwerdeführers zugelassen.3. In der folgenden niederschriftlichen Einvernahme am 26.08.2010 wurde dem Beschwerdeführer Parteiengehör zur Frage seines Alters gewährt. Dabei erklärte der Beschwerdeführer, dass er 17 Jahre alt sei, wenn aber die Untersuchung etwas anderes ergebe, müsse er es akzeptieren. Daraufhin wurde das Geburtsdatum des Beschwerdeführers auf römisch 40 "ausgebessert" (As. 321-327 BAA; offenbar vom Untersuchungsdatum am römisch 40 18 Jahre zurückgerechnet). In der Folge wurde das Asylverfahren des Beschwerdeführers zugelassen.
Am 29.10.2010 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor der Außenstelle Innsbruck des Bundesasylamtes, bei der er zunächst anführte, gesund zu sein und keine Medikamente einzunehmen. Er sei aus Algerien und in XXXX geboren, wo er auch bei seinen Eltern aufgewachsen sei. Er habe vier Jahre die Grundschule besucht. Er sei Berber und Sunnit. Er spreche Arabisch. Befragt wie die algerische Währung heiße und wie sie sich unterteile, entgegnete der Beschwerdeführer, es gebe den algerischen Dinar und er werde in 100 Dirham unterteilt. Auf Vorhalt, dass die Unterteilung nicht Dirham heiße, meinte der Beschwerdeführer, bei seiner Antwort zu bleiben. Befragt, wo genau XXXX in Algerien liege, antwortete der Beschwerdeführer, mitten im Land. Es gebe in XXXX einen kleinen Flughafen, aber den Namen kenne er nicht. Er habe in der Straße XXXX gemeinsam mit seinen Eltern gewohnt. Auf Vorhalt, dass es offensichtlich sei, dass er nicht aus Algerien stamme, bekräftigte der Beschwerdeführer, aus Algerien zu stammen.Am 29.10.2010 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor der Außenstelle Innsbruck des Bundesasylamtes, bei der er zunächst anführte, gesund zu sein und keine Medikamente einzunehmen. Er sei aus Algerien und in römisch 40 geboren, wo er auch bei seinen Eltern aufgewachsen sei. Er habe vier Jahre die Grundschule besucht. Er sei Berber und Sunnit. Er spreche Arabisch. Befragt wie die algerische Währung heiße und wie sie sich unterteile, entgegnete der Beschwerdeführer, es gebe den algerischen Dinar und er werde in 100 Dirham unterteilt. Auf Vorhalt, dass die Unterteilung nicht Dirham heiße, meinte der Beschwerdeführer, bei seiner Antwort zu bleiben. Befragt, wo genau römisch 40 in Algerien liege, antwortete der Beschwerdeführer, mitten im Land. Es gebe in römisch 40 einen kleinen Flughafen, aber den Namen kenne er nicht. Er habe in der Straße römisch 40 gemeinsam mit seinen Eltern gewohnt. Auf Vorhalt, dass es offensichtlich sei, dass er nicht aus Algerien stamme, bekräftigte der Beschwerdeführer, aus Algerien zu stammen.
Seine Eltern wohnten in einer Eigentumswohnung. Sein Bruder lebe noch zu Hause bei den Eltern. Seine Schwester sei bereits verheiratet und hätte einen eigenen Haushalt gegründet. Sein Vater wäre vor ungefähr zwei Jahren verstorben. Den genauen Sterbetag wisse er nicht. Im weiteren Verlauf der Einvernahme legte er dar, dass sein Vater im 11. oder 12. Monat des Jahres 2008 gestorben sei. Sein Bruder wäre Verkäufer und seine Mutter Hausfrau. In der Heimat hätten sie für algerische Verhältnisse gut gelebt. Insgesamt hätten sie keine größeren finanziellen Schwierigkeiten. Von 2008 bis Juni 2010 habe er als Abwäscher in einem Restaurant in der Türkei gearbeitet. Er habe keinen Militärdienst abgeleistet, er sei auch nicht einberufen worden. Er habe derzeit keinen Kontakt in die Heimat. Er habe eigentlich nicht nach Österreich gewollt, aufgrund seiner Verhaftung sei er hier geblieben. Sein eigentliches Reiseziel sei Holland gewesen, weil er einige Bekannte dort habe.
Zu seinem Fluchtgrund führte der Beschwerdeführer an, dass er Probleme mit seinem Onkel gehabt habe. Sein Onkel habe ihn erwischt, wie er mit seiner Tochter geschlafen habe. Der Vorfall sei am 12.01.2008 gewesen. Aufgefordert den genauen Ablauf jenes Tages darzulegen, führte der Beschwerdeführer aus, dass sein Onkel an diesem Tag erfahren habe, dass er eine Beziehung zu seiner Tochter gehabt hätte. Sein Onkel habe seinen Vater aufgesucht und es sei zum Streit gekommen. Im Streit hätte sein Onkel seinen Vater am Hals verletzt, danach sei sein Vater gelähmt gewesen. Wegen der Verletzung seines Vaters wären keine Ermittlungen geführt worden, da sein Vater seinem Onkel die Tat verziehen hätte. Erneut aufgefordert, den Tagesablauf weiter zu schildern, legte der Beschwerdeführer dar, er werde von seinem Onkel und von seinen Cousins gesucht, weshalb er im gleichen Monat seine Heimat verlassen habe. Er sei in die Türkei gereist und hätte dort gearbeitet. Er wäre aber nie persönlich angegriffen worden und es sei auch niemand an ihm herangetreten. Er habe sich auch nicht an seine Heimatbehörden gewandt und Anzeige erstattet. Im Falle seiner Rückkehr hätte er Angst vor seinem Onkel und Cousins. Vielleicht erwarte ihn auch eine Strafe, da er mit seiner Cousine unehelichen Sex gehabt hätte. Befragt, warum er nicht in einen anderen Landesteil Algeriens verzogen sei, erwiderte der Beschwerdeführer, dass er überall gefunden werden könnte.
Er bestreite seinen Lebensunterhalt durch seine zeitweise Tätigkeit als Fliesenleger. Seine Freizeit verbringe er überwiegend im "XXXX, wo er gratis spielen könne. Derzeit wohne er bei einem Tunesier, dem er dafür monatlich 100 ¿,- zahle. Er besuche einmal in der Woche einen Deutschkurs in XXXX; die genaue Adresse kenne er nicht. Familiäre Bindungen habe er zu niemandem in Österreich. Seine gesamte Verwandtschaft sei in Algerien.Er bestreite seinen Lebensunterhalt durch seine zeitweise Tätigkeit als Fliesenleger. Seine Freizeit verbringe er überwiegend im "XXXX, wo er gratis spielen könne. Derzeit wohne er bei einem Tunesier, dem er dafür monatlich 100 ¿,- zahle. Er besuche einmal in der Woche einen Deutschkurs in römisch 40 ; die genaue Adresse kenne er nicht. Familiäre Bindungen habe er zu niemandem in Österreich. Seine gesamte Verwandtschaft sei in Algerien.
Am Ende dieser Einvernahme wurde mit dem Beschwerdeführer eine Aufnahme für eine Sprachanalyse durchgeführt.
4. Am 10.12.2010 langte das Sprachanalysegutachten von XXXX ein, welches zur folgenden Schlussfolgerung gelangt: "Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Person auf der Aufnahme Arabisch auf Muttersprachniveau spricht. Er spricht eine Variante von Arabisch, die offensichtlich nicht Algerien zuzuordnen ist. Er spricht eine Variante von Arabisch, die offensichtlich Marokko zuzuordnen ist."4. Am 10.12.2010 langte das Sprachanalysegutachten von römisch 40 ein, welches zur folgenden Schlussfolgerung gelangt: "Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Person auf der Aufnahme Arabisch auf Muttersprachniveau spricht. Er spricht eine Variante von Arabisch, die offensichtlich nicht Algerien zuzuordnen ist. Er spricht eine Variante von Arabisch, die offensichtlich Marokko zuzuordnen ist."
Die Analyse der Sprache des Beschwerdeführers erfolgte durch einen aus Algerien stammenden Experten, welcher sich dort zuletzt 2008 aufgehalten hat und wurde durch einen Linguisten geprüft und genehmigt. Aufgrund im Einzelnen angeführter Sprachmerkmale wurde in der Analyse dargelegt, dass der Beschwerdeführer Arabisch in der in Marokko verwendeten Variante spricht.
5. Zuletzt wurde der Beschwerdeführer am 21.12.2010 niederschriftlich im Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck einvernommen. Auf Vorhalt des Sprachanalysegutachtens erklärte der Beschwerdeführer, er bleibe dabei, dass er aus Algerien stamme. Sonst äußerte sich der Beschwerdeführer dazu nicht weiter. Befragt, ob er zu Marokko irgendwelche Fluchtgründe vorzubringen habe, erwiderte der Beschwerdeführer, zu Marokko keine Fluchtgründe vorzubringen. Auf Vorhalt der Länderfeststellungen zu Marokko, führte der Beschwerdeführer an, es gehe ihn nichts an, was in Marokko passiere und deshalb verzichte er ausdrücklich auf die Überstetzungen der Feststellungen und wolle auch keine Stellungnahme dazu abgeben (As. 481-483 BAA).
6. Mit angefochtenem Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.12.2010 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß § 3 AsylG 2005 abgewiesen, ferner wurde ihm gemäß § 8 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Marokko nicht zuerkannt, schließlich wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Marokko ausgewiesen. Die aufschiebende Wirkung gegen die Beschwerde wurde gemäß § 38 Abs. 1 AsylG aberkannt.6. Mit angefochtenem Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.12.2010 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 abgewiesen, ferner wurde ihm gemäß Paragraph 8, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Marokko nicht zuerkannt, schließlich wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Marokko ausgewiesen. Die aufschiebende Wirkung gegen die Beschwerde wurde gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG aberkannt.
Das Bundesasylamt traf im gegenständlichen Bescheid Feststellungen zur Situation in Marokko, basierend auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesasylamtes, die § 60 AsylG 2005 entspräche. Aus den Feststellungen zur Situation in Marokko ergibt sich insbesondere, dass bei fehlender politischer Verfolgung die Rückkehr im Regelfall unproblematisch ist (Information des Dt. Auswärtigen Amtes aus Ende 2009). Dieselbe Quelle bejaht das Bestehen einer (auch medizinischen) Grundversorgung; ferner wird unter anderem eine asylrelevante Gefährdung/Diskriminierung der Berber in Marokko verneint.Das Bundesasylamt traf im gegenständlichen Bescheid Feststellungen zur Situation in Marokko, basierend auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesasylamtes, die Paragraph 60, AsylG 2005 entspräche. Aus den Feststellungen zur Situation in Marokko ergibt sich insbesondere, dass bei fehlender politischer Verfolgung die Rückkehr im Regelfall unproblematisch ist (Information des Dt. Auswärtigen Amtes aus Ende 2009). Dieselbe Quelle bejaht das Bestehen einer (auch medizinischen) Grundversorgung; ferner wird unter anderem eine asylrelevante Gefährdung/Diskriminierung der Berber in Marokko verneint.
Die Identität des Beschwerdeführers stehe nicht fest. Fest stehe, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger von Marokko sei. Er spreche Arabisch, gehöre zur Volksgruppe der Araber und sei Moslem. Die Fluchtgründe des Beschwerdeführers bezögen sich nicht auf seinen Herkunftsstaat. Es hätte nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung in seiner Heimat von staatlicher Seite verfolgt werden sei. Auch könne nicht festgestellt werden, dass er in seiner Heimat einer persönlichen Bedrohung durch seinen Onkel und dessen Familienangehörigen ausgesetzt gewesen sei. Der vom Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylantrages vorgebrachte Fluchtgrund habe somit nicht als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden können.
Betreffend die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich nicht glaubwürdig gewesen sei, weil er keine Dokumente zum Nachweis seiner Identität vorgelegt habe. Der Beschwerdeführer verfüge über keine Kenntnisse bezüglich Algeriens, in welchem Land er laut seinen Angaben den größten Teil seines Lebens verbracht habe. Nach allgemeiner Lebenserfahrung könne jedoch davon ausgegangen werden, dass eine Person, die in Algerien geboren und aufgewachsen sei, zumindest über allgemein bekannte Informationen wie zum Beispiel die Unterteilung der Währung verfüge. Der Beschwerdeführer habe weder die Währungsunterteilung, den Flughafen (von XXXX), noch geographische Fakten richtig bezeichnen können, wodurch klar der Schluss zu ziehen gewesen sei, dass er sich im Verfahren einer wissentlich falschen Herkunft bedient habe. Dies sei durch das Sprachanalysegutachten bestätigt worden. Die Sprachanalyse habe schlüssig ergeben, dass der Beschwerdeführer offensichtlich nicht aus Algerien, sondern aus Marokko stamme.Betreffend die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich nicht glaubwürdig gewesen sei, weil er keine Dokumente zum Nachweis seiner Identität vorgelegt habe. Der Beschwerdeführer verfüge über keine Kenntnisse bezüglich Algeriens, in welchem Land er laut seinen Angaben den größten Teil seines Lebens verbracht habe. Nach allgemeiner Lebenserfahrung könne jedoch davon ausgegangen werden, dass eine Person, die in Algerien geboren und aufgewachsen sei, zumindest über allgemein bekannte Informationen wie zum Beispiel die Unterteilung der Währung verfüge. Der Beschwerdeführer habe weder die Währungsunterteilung, den Flughafen (von römisch 40 ), noch geographische Fakten richtig bezeichnen können, wodurch klar der Schluss zu ziehen gewesen sei, dass er sich im Verfahren einer wissentlich falschen Herkunft bedient habe. Dies sei durch das Sprachanalysegutachten bestätigt worden. Die Sprachanalyse habe schlüssig ergeben, dass der Beschwerdeführer offensichtlich nicht aus Algerien, sondern aus Marokko stamme.
Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers wäre nicht glaubwürdig, da es widersprüchlich gewesen sei. So habe er zu seiner Ausreise aus seiner Heimat widersprüchliche Zeitangaben gemacht. In seiner Erstbefragung (im XXXX) habe er angegeben, dass er im Winter vor eineinhalb Jahren seine Heimat verlassen habe, hingegen habe er bei seiner Einvernahme am 29.10.2010 zunächst erklärt, dass er im Jahr 2008 seinen Ausreiseentschluss gefasst habe, jedoch dann gemeint, noch im selben Monat nach dem Vorfall am 12.01.2008 seine Heimat verlassen zu haben. Der Beschwerdeführer habe auch widersprüchliche Angaben hinsichtlich seiner Personaldaten gemacht. Während er in seiner Erstbefragung zunächst angegeben habe, dass seine Eltern noch in Algerien leben würden, habe er im Widerspruch dazu am Ende seiner Befragung vorgebracht, dass sein Vater ein Jahr nach seiner Flucht gestorben wäre. Wiederum divergierend dazu habe er bei seiner körperlichen Untersuchung (anlässlich des Verfahrens zur Bestimmung seines Alters Ende XXXX) dargelegt, dass sein Vater vor acht oder zwölf Monaten gewaltsam verstorben wäre. In seiner Einvernahme am 29.10.2010 habe er wiederum abweichende Angaben zu seinem Vater gemacht. Bei der Datenaufnahme habe er noch ausgeführt, dass sein Vater in XXXX leben würde, dann jedoch in der Einvernahme zunächst erklärt, dass er vor zirka zwei Jahren gestorben wäre und später das Todesdatum mit dem elften oder zwölften Monat des Jahres 2008 datiert. Aufgrund der widersprüchlichen zeitlichen und persönlichen Angaben hätte dem Beschwerdeführer keine Glaubwürdigkeit geschenkt werden können.Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers wäre nicht glaubwürdig, da es widersprüchlich gewesen sei. So habe er zu seiner Ausreise aus seiner Heimat widersprüchliche Zeitangaben gemacht. In seiner Erstbefragung (im römisch 40 ) habe er angegeben, dass er im Winter vor eineinhalb Jahren seine Heimat verlassen habe, hingegen habe er bei seiner Einvernahme am 29.10.2010 zunächst erklärt, dass er im Jahr 2008 seinen Ausreiseentschluss gefasst habe, jedoch dann gemeint, noch im selben Monat nach dem Vorfall am 12.01.2008 seine Heimat verlassen zu haben. Der Beschwerdeführer habe auch widersprüchliche Angaben hinsichtlich seiner Personaldaten gemacht. Während er in seiner Erstbefragung zunächst angegeben habe, dass seine Eltern noch in Algerien leben würden, habe er im Widerspruch dazu am Ende seiner Befragung vorgebracht, dass sein Vater ein Jahr nach seiner Flucht gestorben wäre. Wiederum divergierend dazu habe er bei seiner körperlichen Untersuchung (anlässlich des Verfahrens zur Bestimmung seines Alters Ende römisch 40 ) dargelegt, dass sein Vater vor acht oder zwölf Monaten gewaltsam verstorben wäre. In seiner Einvernahme am 29.10.2010 habe er wiederum abweichende Angaben zu seinem Vater gemacht. Bei der Datenaufnahme habe er noch ausgeführt, dass sein Vater in römisch 40 leben würde, dann jedoch in der Einvernahme zunächst erklärt, dass er vor zirka zwei Jahren gestorben wäre und später das Todesdatum mit dem elften oder zwölften Monat des Jahres 2008 datiert. Aufgrund der widersprüchlichen zeitlichen und persönlichen Angaben hätte dem Beschwerdeführer keine Glaubwürdigkeit geschenkt werden können.
Bei seiner Antragstellung habe er auch dargelegt, dass er mit seiner Geburtsurkunde ausgereist wäre, jedoch dann bei seiner Einvernahme berichtet, dass dieses Dokument sich bei seiner Mutter befände. Weiters habe er bei seiner körperlichen Untersuchung ausgeführt, dass er 13 Jahre lang die Schule besucht, eine dreijährige Ausbildung zum Graphiker absolviert und eineinhalb Jahre als Verkäufer gearbeitet hätte. Im Widerspruch dazu habe er in seiner nachfolgenden Einvernahme erklärt, dass er vier Jahre lang die Schule besucht und in der Türkei eineinhalb Jahre als Geschirrreiniger gearbeitet hätte. Auch habe er bezüglich seiner Volksgruppe widersprüchliche Angaben gemacht und sich bei seiner Erstbefragung als Araber, aber bei seiner späteren Einvernahme als Berber bezeichnet. Für die erkennende Behörde wäre es damit eindeutig ersichtlich, dass der Beschwerdeführer versucht habe seine Identität durch falsche Angaben zu verschleiern. Diesbezüglich sei auch auf die Sprachanalyse zu verweisen, bei welcher sich herausgestellt habe, dass der Beschwerdeführer offensichtlich nicht aus Algerien sondern aus Marokko stamme und somit seine gesamten Personaldaten nicht wahrheitsgetreu angegeben worden seien.
Rechtlich wurde noch einmal ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zu Marokko, dem festgestellten Herkunftsstaat, keinerlei Vorbringen erstattet hätte. Der Beschwerdeführer habe Verfolgung in einem Drittstaat vorgebracht und somit eine wesentliche Voraussetzung zur Anerkennung als Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention nicht erfüllt. Auch sonst sei aus den vorliegenden Informationen zu Marokko kein Hinweis ersichtlich, dass der Beschwerdeführer dort Verfolgung aus Konventionsgründen zu gewärtigen hätte. Ferner lägen keine Hinweise vor, dass dem Beschwerdeführer als Zivilperson in Marokko eine ernsthafte Bedrohung des Lebens in Folge willkürlicher Gewalt oder innerstaatlicher Konflikten oder Hungersnöte oder ähnlich gelagerter Gefahren drohen könnte. Der Beschwerdeführer habe sich zuletzt in familiärer Unterkunft befunden und sei im Familienverband versorgt worden. Weiters handle es sich beim Beschwerdeführer um einen flexiblen, mobilen, arbeitsfähigen Mann, welcher die arabische Sprache beherrsche. Er habe auch bereits durch seine Reise nach Österreich und durch Europa unter Beweis gestellt, dass er ein Leben in einer fremden Umgebung meistern könne. Jedenfalls sei davon auszugehen, dass es ihm möglich und zumutbar wäre, sich im Falle seiner Rückkehr in seine Heimat Marokko wieder niederzulassen.
Zur Ausweisung wurde ausgeführt, dass aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich und mangels Vorliegen sonstiger Anknüpfungspunkte ein schützenswertes Familien- und Privatleben nicht entstanden sei.
Zur Begründung der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Beschwerde wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer versucht habe, das Bundesasylamt über seine Staatsangehörigkeit und seine wahre Identität trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen. Sein Vorbringen zu der ihn treffenden Bedrohungssituation entspreche auch offensichtlich nicht den Tatsachen. Zum wahren Herkunftsstaat Marokko habe er gar keine Verfolgungsgründe vorgebracht. Er erfülle daher somit insgesamt die Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde.
7. Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Aufgrund der detaillierten Angaben des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren zu seinen Fluchtgründen hätte ihm Asyl zuerkannt werden müssen.
8. Die Beschwerdevorlage an den erkennenden Gerichtshof erfolgte mit 03.01.2011. In diesem Zusammenhang ist seitens des Asylgerichtshofes zu bemerken, dass der vorgelegte Verwaltungsakt über einige Teile nicht chronologisch und übersichtlich geordnet ist. Letztendlich beeinträchtigte dies aber (noch) nicht die Nachvollziehbarkeit des Verwaltungshandelns für den Asylgerichtshof als Kontrollinstanz.
9. Am 17.02.2011, beziehungsweise 22.02.2011 und 25.02.2011 teilte die Verwaltungsbehörde mit, dass der Beschwerdeführer wegen Cannabisbesitzes festgenommen worden ist und sich nun in Untersuchungshaft befindet.
Über diese Beschwerde hat der Asylgerichtshof in nicht öffentlicher Sitzung wie folgt erwogen:
1. Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden. Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBL I Nr. 147/2008 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.1. Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden. Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 147 aus 2008, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.
2. Spruchpunkt I des Bescheides des BAA:2. Spruchpunkt römisch eins des Bescheides des BAA:
2.1. Das Bundesasylamt hat mit dem Beschwerdeführer drei insgesamt eingehende Einvernahmen durchgeführt, hiezu tritt die polizeiliche Erstbefragung. Das Bundesasylamt hat den Beschwerdeführer in der arabischen Sprache, welcher er mächtig ist und worin er auch keine Verständigungsprobleme geltend gemacht hat, konkret und ausführlich zu seinen Fluchtgründen befragt. Der festgestellte Sachverhalt, dessen Beweiswürdigung und rechtliche Subsumtion finden ihren Niederschlag im angefochtenen Bescheid. Die vom Bundesasylamt herangezogenen Länderberichte zur Lage in Marokko beruhen auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen und bieten dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche dar. Somit besteht zunächst kein Anlass an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen des Bundesasylamtes zu zweifeln. Deren im gegenständlichen Zusammenhang wesentlicher Inhalt (Grundversorgung gegeben; keine Rückkehrgefährdung wegen Asylantragstellung) ist in der Verfahrenserzählung wiedergegeben.
2.2. Die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers setzt zunächst bei seinen persönlichen Angaben an. Seine unwahre Altersangabe wurde durch das vom Bundesasylamt eingeholte Altergutachten widerlegt. So geht aus dem zusammenfassenden gerichtsmedizinischen Gutachten vom 12.08.2010 ein Mindestalter von 18 Jahren zum Untersuchungszeitpunkt XXXX hervor. Der Beschwerdeführer hat keinerlei substantiierte Äußerung zu dem prima facie schlüssigen Gutachten erstattet oder entsprechende Anträge erstattet. Somit war von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers längstens mit XXXX auszugehen. Alle Einvernahmen durch die Verwaltungsbehörde wurden nach diesem Datum durchgeführt. Sofern die Verwaltungsbehörde als Geburtsdatum aber den XXXX quasi festgelegt hat (offenbar 18 Jahre nach dem Untersuchungsdatum zurückgerechnet) ist diese konkrete Annahme eines Datums zu spekulativ, um sie in dieser Form dem gegenständlichen Verfahren beziehungsweise Dokumenten zur Identifikation des Antragstellers zugrunde zulegen, weshalb das genaue Geburtsdatum - wie im Spruch ersichtlich - als unbekannt anzusehen war; gleichwohl im Einvernehmen mit der Verwaltungsbehörde mit dem Verständnis, dass die Volljährigkeit längstens mit Ende XXXX anzusetzen ist. Eine darüber hinausgehende Konkretisierung kann mangels Entscheidungsrelevanz ohnedies entfallen.2.2. Die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers setzt zunächst bei seinen persönlichen Angaben an. Seine unwahre Altersangabe wurde durch das vom Bundesasylamt eingeholte Altergutachten widerlegt. So geht aus dem zusammenfassenden gerichtsmedizinischen Gutachten vom 12.08.2010 ein Mindestalter von 18 Jahren zum Untersuchungszeitpunkt römisch 40 hervor. Der Beschwerdeführer hat keinerlei substantiierte Äußerung zu dem prima facie schlüssigen Gutachten erstattet oder entsprechende Anträge erstattet. Somit war von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers längstens mit römisch 40 auszugehen. Alle Einvernahmen durch die Verwaltungsbehörde wurden nach diesem Datum durchgeführt. Sofern die Verwaltungsbehörde als Geburtsdatum aber den römisch 40 quasi festgelegt hat (offenbar 18 Jahre nach dem Untersuchungsdatum zurückgerechnet) ist diese konkrete Annahme eines Datums zu spekulativ, um sie in dieser Form dem gegenständlichen Verfahren beziehungsweise Dokumenten zur Identifikation des Antragstellers zugrunde zulegen, weshalb das genaue Geburtsdatum - wie im Spruch ersichtlich - als unbekannt anzusehen war; gleichwohl im Einvernehmen mit der Verwaltungsbehörde mit dem Verständnis, dass die Volljährigkeit längstens mit Ende römisch 40 anzusetzen ist. Eine darüber hinausgehende Konkretisierung kann mangels Entscheidungsrelevanz ohnedies entfallen.
2.3. Der erkennende Gerichtshof teilt ferner ausdrücklich die Ansicht des Bundesasylamtes, wonach der Beschwerdeführer - entsprechend den Ergebnissen des verhaltungsbehördlichen Beweisverfahrens - Staatsbürger von Marokko ist. Wie in der Verfahrenserzählung dargestellt, hat das eingeholte Sprachanalysegutachten diesbezüglich ein eindeutiges und schlüssiges Ergebnis erbracht. Diesem Sprachanalysegutachten von XXXX (einem schwedischen Institut für Sprachanalyse mit gerichtsnotorischer großer Erfahrung in Asylverfahren) ist der Beschwerdeführer nicht einmal ansatzweise substantiiert entgegengetreten, insbesondere auch nicht auf selber fachlicher Ebene. In diesem Kontext ist näher wie folgt auszuführen:2.3. Der erkennende Gerichtshof teilt ferner ausdrücklich die Ansicht des Bundesasylamtes, wonach der Beschwerdeführer - entsprechend den Ergebnissen des verhaltungsbehördlichen Beweisverfahrens - Staatsbürger von Marokko ist. Wie in der Verfahrenserzählung dargestellt, hat das eingeholte Sprachanalysegutachten diesbezüglich ein eindeutiges und schlüssiges Ergebnis erbracht. Diesem Sprachanalysegutachten von römisch 40 (einem schwedischen Institut für Sprachanalyse mit gerichtsnotorischer großer Erfahrung in Asylverfahren) ist der Beschwerdeführer nicht einmal ansatzweise substantiiert entgegengetreten, insbesondere auch nicht auf selber fachlicher Ebene. In diesem Kontext ist näher wie folgt auszuführen:
2.3.1. Es ist grundsätzlich zutreffend, dass Sprachanalysegutachten oft geeignet sind, die Herkunft oder die Hauptsozialisation eines Beschwerdeführers aus einem bestimmten Gebiet auszuschließen, dass es aber in weniger Fällen möglich ist, auch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine andere Herkunftsregion, beziehungsweise einen anderen Herkunftsstaat zu bestimmen (diesfalls läge ein Anwendungsbereich von § 8 Abs 6 AsylG 2005 vor). Im vorliegenden Fall ist dies aber möglich gewesen. Das Gutachten von XXXX hat eindeutig ergeben, dass der Beschwerdeführer Arabisch in einer Weise spricht und gewisse Wörter und Begriffe verwendet, die sich der in Marokko gesprochenen Variante von Arabisch zuzuordnen lassen. Der Beschwerdeführer hat auch keine Erklärung dergestalt abgegeben, dass er sich etwa eine Zeitlang in Marokko aufgehalten oder sonst mit marokkanischen Staatsbürgern Kontakt gehabt hätte, was die Sprachfärbung allenfalls erklären könnte. Der behauptete Wohnort XXXX (im von Marokko weit entfernten Landesteil zur tunesischen Grenze) lässt auch sonst derartiges nicht wahrscheinlich erscheinen.2.3.1. Es ist grundsätzlich zutreffend, dass Sprachanalysegutachten oft geeignet sind, die Herkunft oder die Hauptsozialisation eines Beschwerdeführers aus einem bestimmten Gebiet auszuschließen, dass es aber in weniger Fällen möglich ist, auch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine andere Herkunftsregion, beziehungsweise einen anderen Herkunftsstaat zu bestimmen (diesfalls läge ein Anwendungsbereich von Paragraph 8, Absatz 6, AsylG 2005 vor). Im vorliegenden Fall ist dies aber möglich gewesen. Das Gutachten von römisch 40 hat eindeutig ergeben, dass der Beschwerdeführer Arabisch in einer Weise spricht und gewisse Wörter und Begriffe verwendet, die sich der in Marokko gesprochenen Variante von Arabisch zuzuordnen lassen. Der Beschwerdeführer hat auch keine Erklärung dergestalt abgegeben, dass er sich etwa eine Zeitlang in Marokko aufgehalten oder sonst mit marokkanischen Staatsbürgern Kontakt gehabt hätte, was die Sprachfärbung allenfalls erklären könnte. Der behauptete Wohnort römisch 40 (im von Marokko weit entfernten Landesteil zur tunesischen Grenze) lässt auch sonst derartiges nicht wahrscheinlich erscheinen.
Dem Bundesasylamt ist - von den eben gemachten Erörterungen abgesehen - auch darin beizupflichten, wenn es dem Umstand Gewicht zumisst, dass der Beschwerdeführer, obwohl er angegeben hat in Algerien geboren und aufgewachsen zu sein, nicht in der Lage war, konkrete und korrekte Angaben wie zum Bespiel zur Währung (die Unterteilung der algerischen Währung wäre Dirham; richtigerweise handelt es sich um Centimes; Dirham ist dagegen die Währung Marokkos) oder insbesondere der geographischen Lage seiner Herkunftsstadt (XXXX liege nach den Ausführungen des Antragstellers im Inneren Algeriens, was manifest falsch ist, als es sich um eine der größten Küstenstädte des Landes ist; auch die von ihm auf Aufforderung in der Einvernahme vom 29.10.2010 angefertigte Skizze Algeriens mit der Lokalisation von XXXX ist manifest wirklichkeitsfremd) zu machen. Die lapidare Aussage des Beschwerdeführers auf Vorhalt des Ergebnisses des Sprachanalysegutachtens, dass er dabei bleibe, aus Algerien zu stammen, vermochte das Ergebnis nicht zu erschüttern. Daher war das Bundesasylamt in einer Gesamtschau berechtigt, vom Herkunftsstaat Marokko in Bezug auf den Beschwerdeführer auszugehen. Eine spezifische Bestreitung dieser Vorgangsweise ist schließlich in der Beschwerde unterlassen worden.Dem Bundesasylamt ist - von den eben gemachten Erörterungen abgesehen - auch darin beizupflichten, wenn es dem Umstand Gewicht zumisst, dass der Beschwerdeführer, obwohl er angegeben hat in Algerien geboren und aufgewachsen zu sein, nicht in der Lage war, konkrete und korrekte Angaben wie zum Bespiel zur Währung (die Unterteilung der algerischen Währung wäre Dirham; richtigerweise handelt es sich um Centimes; Dirham ist dagegen die Währung Marokkos) oder insbesondere der geographischen Lage seiner Herkunftsstadt (römisch 40 liege nach den Ausführungen des Antragstellers im Inneren Algeriens, was manifest falsch ist, als es sich um eine der größten Küstenstädte des Landes ist; auch die von ihm auf Aufforderung in der Einvernahme vom 29.10.2010 angefertigte Skizze Algeriens mit der Lokalisation von römisch 40 ist manifest wirklichkeitsfremd) zu machen. Die lapidare Aussage des Beschwerdeführers auf Vorhalt des Ergebnisses des Sprachanalysegutachtens, dass er dabei bleibe, aus Algerien zu stammen, vermochte das Ergebnis nicht zu erschüttern. Daher war das Bundesasylamt in einer Gesamtschau berechtigt, vom Herkunftsstaat Marokko in Bezug auf den Beschwerdeführer auszugehen. Eine spezifische Bestreitung dieser Vorgangsweise ist schließlich in der Beschwerde unterlassen worden.
2.4. Die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers wird weiters durch seine widersprüchlichen Angaben zu persönlichen und familiären Verhältnissen sowie zu seinem behaupteten Fluchtgrund erhärtet. So war der Beschwerdeführer nicht in der Lage übereinstimmende Angaben zu seiner Volksgruppenzugehörigkeit, seiner Schul- beziehungsweise sonstigen Ausbildung zu machen. In seiner Erstbefragung erklärte er, Araber zu sein, über eine einjährige Grundschulbildung zu verfügen und vom Beruf Automechaniker zu sein. Widersprüchlich dazu erklärte er in seiner niederschriftlichen Einvernahme am 29.10.2010, Berber zu sein, über eine vierjährige Schulbildung zu verfügen und zuletzt als Geschirreiniger gearbeitet zu haben. Wiederum widersprüchlich dazu führte er bei seiner Untersuchung im Rahmen des Verfahrens zur Überprüfung seines Alters an, über eine 13 jährige Schulbildung zu verfügen, die Ausbildung zum Graphiker absolviert und eineinhalb Jahre als Verkäufer gearbeitet zu haben - womit sein behauptetes Geburtsdatum am XXXX jedenfalls nicht vereinbar wäre. Die zeitlichen Angaben des Beschwerdeführers zum Tod seines Vaters und zu seiner Ausreise waren ebenfalls mit Widersprüchen behaftet: So erklärte er noch bei seiner Erstbefragung, dass er im Winter vor eineinhalb Jahren, also Ende 2008/Anfang 2009, seine Heimat verlassen hätte, respektive dass sein Vater - der noch laut seinen Angaben im Personalblatt in Algerien lebte - ein Jahr nach seiner Ausreise verstorben wäre. Abweichend dazu führte er in seiner niederschriftlichen Einvernahme am 29.10.2010 an, dass er seine Heimat bereits im Jänner 2008 verlasen hätte und sein Vater im November oder Dezember 2008 verstorben wäre.2.4. Die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers wird weiters durch seine widersprüchlichen Angaben zu persönlichen und familiären Verhältnissen sowie zu seinem behaupteten Fluchtgrund erhärtet. So war der Beschwerdeführer nicht in der Lage übereinstimmende Angaben zu seiner Volksgruppenzugehörigkeit, seiner Schul- beziehungsweise sonstigen Ausbildung zu machen. In seiner Erstbefragung erklärte er, Araber zu sein, über eine einjährige Grundschulbildung zu verfügen und vom Beruf Automechaniker zu sein. Widersprüchlich dazu erklärte er in seiner niederschriftlichen Einvernahme am 29.10.2010, Berber zu sein, über eine vierjährige Schulbildung zu verfügen und zuletzt als Geschirreiniger gearbeitet zu haben. Wiederum widersprüchlich dazu führte er bei seiner Untersuchung im Rahmen des Verfahrens zur Überprüfung seines Alters an, über eine 13 jährige Schulbildung zu verfügen, die Ausbildung zum Graphiker absolviert und eineinhalb Jahre als Verkäufer gearbeitet zu haben - womit sein behauptetes Geburtsdatum am römisch 40 jedenfalls nicht vereinbar wäre. Die zeitlichen Angaben des Beschwerdeführers zum Tod seines Vaters und zu seiner Ausreise waren ebenfalls mit Widersprüchen behaftet: So erklärte er noch bei seiner Erstbefragung, dass er im Winter vor eineinhalb Jahren, also Ende 2008/Anfang 2009, seine Heimat verlassen hätte, respektive dass sein Vater - der noch laut seinen Angaben im Personalblatt in Algerien lebte - ein Jahr nach seiner Ausreise verstorben wäre. Abweichend dazu führte er in seiner niederschriftlichen Einvernahme am 29.10.2010 an, dass er seine Heimat bereits im Jänner 2008 verlasen hätte und sein Vater im November oder Dezember 2008 verstorben wäre.
Es trifft auch zu, wie das Bundesasylamt kurz ausgeführt hat, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinem Fluchtgrund an sich ebenfalls ungenau und vage waren. So war er nicht in der Lage - trotz Nachfrage -, den Tagesablauf am Tag des fluchtauslösenden Ereignisses, konkret darzulegen, vielmehr beschränkte er sich bloß auf allgemeine Eckpunkte, was gegen die Glaubwürdigkeit spricht. Das Bundesasylamt führt schließlich zutreffend aus, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens eine konkret gegen seine Person gerichtete Verfolgungshandlung geltend machte. So gab er an, dass niemand an ihn persönlich herangetreten wäre oder ihn direkt bedroht hätte. Abgesehen davon ergibt sich aus den Erwägungen unter 2.1., dass der Beschwerdeführer nicht Staatsbürger von Algerien ist und daher den in Bezug auf diesen Staat gesetzten Fluchtgründen auch schon deshalb der Boden entzogen ist.
2.5. Somit vermochte die Beschwerde den individuellen und detaillierten Ausführungen des Bundesasylamtes, sowohl hinsichtlich der Einschätzung der Situation in Marokko als auch der Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers, respektive der mangelnden Asylrelevanz seiner Angaben keine konkreten stichhaltigen Argumente entgegensetzen, respektive kein hinreichend konkretes substantiiertes Beweisanbot darzutun, welches Anlass zu weiteren Ermittlungen des Asylgerichtshofes geboten hätte.
2.5.1. Aus der referierten Aktenlage ergibt sich sohin klar, dass der Beschwerdeführer gegenüber der österreichischen Asylbehörde ein falsches Geburtsdatum und ein falsches Herkunftsland (mit einer im Allgemeinen schlechteren Sicherheits- und Menschenrechtslage als Marokko) behauptet hat, um plausiblerweise seine Chancen auf Asylgewährung zu erhöhen.
2.5.2. Sein Fluchtvorbringen hat er ebenso vage und widersprüchlich, sohin unglaubhaft, vorgetragen. Es kann im Übrigen schon deshalb nicht als glaubwürdig erachtet werden, als die Geschehnisse ja in Algerien stattgefunden haben sollen und die Herkunft des Beschwerdeführers aus Algerien aber für nicht glaubhaft erachtet wurde. Unbeschadet all dessen hat der Beschwerdeführer eine Verfolgung durch Dritte aus rein privaten Gründen vorgetragen, ohne etwa substantiiert zu behaupten, dass ihm der Staat Schutz davor aus asylrelevanten Gründen verweigern würde oder ihn aus asylrelevanten Gründen wegen der außerehelichen Beziehung zu seiner Cousine verfolge. Das Vorbringen erweist sich rechtlich also als nicht asylrelevant.
2.5.3. Aus den unwidersprochen gebliebenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid zu Marokko (deren hier wesentlicher Gehalt in der Verfahrenserzählung referiert wurde) ergibt sich insbesondere, dass aus einer erfolglosen Asylantragstellung in Österreich keine staatliche Verfolgung eines abgewiesenen Antragstellers wie des Beschwerdeführers resultiert. Wenn der Beschwerdeführer tatsächlich der in Marokko verbreiteten Volksgruppe der Berber angehörte, bedeutete dieser Umstand nach der in diesem Erkenntnis referierten Erkenntnislage gleichfalls kein allgemeines asylrelevantes Verfolgungsrisiko.
3. Dem Bundesasylamt ist ferner dahingehend zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (§ 50 FPG).3. Dem Bundesasylamt ist ferner dahingehend zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (Paragraph 50, FPG).
Eine positive Feststellung nach dieser Bestimmung erfordert das Vorliegen einer konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG (§ 50 FPG) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028). Im Übrigen ist auch zu beachten, dass mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben das Bestehen einer aktuellen Gefährdung bzw. Bedrohung im hier relevanten Sinne glaubhaft zu machen ist (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).Eine positive Feststellung nach dieser Bestimmung erfordert das Vorliegen einer konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen vergleiche VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG (Paragraph 50, FPG) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028). Im Übrigen ist auch zu beachten, dass mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben das Bestehen einer aktuellen Gefährdung bzw. Bedrohung im hier relevanten Sinne glaubhaft zu machen ist vergleiche VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
3.1.1. Bei der Entscheidungsfindung ist insgesamt die Rechtsprechung des EGMR zur Auslegung der EMRK, auch unter dem Aspekt eines durch die EMRK zu garantierenden einheitlichen europäischen Rechtsschutzsystems als relevanter Vergleichsmaßstab zu beachten. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03).3.1.1. Bei der Entscheidungsfindung ist insgesamt die Rechtsprechung des EGMR zur Auslegung der EMRK, auch unter dem Aspekt eines durch die EMRK zu garantierenden einheitlichen europäischen Rechtsschutzsystems als relevanter Vergleichsmaßstab zu beachten. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03).
3.1.2. Wie bereits oben unter 2. ausgeführt, gelang es dem Beschwerdeführer nicht, eine Verfolgung im Sinne der GFK darzutun, daher bleibt zu prüfen, ob es im vorliegenden Fall begründete Anhaltspunkte dafür gibt, der Beschwerdeführer liefe Gefahr, in Marokko, einer Bedrohung im Sinne des § 50 Abs. 1 FPG unterworfen zu werden. Wie aus der Verfahrenserzählung hervorgeht, hat dies die Verwaltungsbbehörde in schlüssiger Art und Weise verneint, wenn sie sinngemäß vermeint, dass ohne das Hinzutreten - nicht bescheinigter - außergewöhnlicher Umstände nicht davon gesprochen werden kann, dass bezogen auf ganz Marokko eine existenzgefährdende Bedrohungssituation herrscht, dies auch unter dem Aspekt, dass in Marokko nicht von einem Fehlen, beziehungsweise Zusammenbruch staatlicher Hoheitsgewalt und Sicherheitswesens gesprochen werden kann.3.1.2. Wie bereits oben unter 2. ausgeführt, gelang es dem Beschwerdeführer nicht, eine Verfolgung im Sinne der GFK darzutun, daher bleibt zu prüfen, ob es im vorliegenden Fall begründete Anhaltspunkte dafür gibt, der Beschwerdeführer liefe Gefahr, in Marokko, einer Bedrohung im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, FPG unterworfen zu werden. Wie aus der Verfahrenserzählung hervorgeht, hat dies die Verwaltungsbbehörde in schlüssiger Art und Weise verneint, wenn sie sinngemäß vermeint, dass ohne das Hinzutreten - nicht bescheinigter - außergewöhnlicher Umstände nicht davon gesprochen werden kann, dass bezogen auf ganz Marokko eine existenzgefährdende Bedrohungssituation herrscht, dies auch unter dem Aspekt, dass in Marokko nicht von einem Fehlen, beziehungsweise Zusammenbruch staatlicher Hoheitsgewalt und Sicherheitswesens gesprochen werden kann.
3.2.1. Der Vollständigkeit halber wird in diesem Zusammenhang zum einen auf die rechtskräftige Entscheidung des seinerzeitigen UBAS vom 30.03.2008, Zahl: 307.770-C1/8E-XV/53/06, verwiesen, in welcher basierend auf einer Auskunft der Staatendokumentation zur Situation von (primär minderjährigen) RückkehrerInnen nach Marokko Feststellungen getroffen wurden. In dem für den vorliegenden Fall jedenfalls als Hintergrundinformation relevant erscheinenden Passagen dieser Entscheidung heißt es: "(...) Eindeutig geht aus den Quellen hervor, dass das Faktum der bloßen Asylantragstellung im Ausland nicht zu einer Inhaftierung im Fall der Rückkehr führt. Tatsächlich geht aus der Anfragebeantwortung des Verbindungsbeamten der österreichischen Botschaft in Marokko hervor, dass im Falle einer (beabsichtigten) Rückkehr eines im Zielstaat abgewiesenen minderjährigen Asylwerbers seitens der marokkanischen Behörden zunächst umfassende (bürokratische) Überprüfungen vorgenommen werden, sodass nicht davon ausgegangen werden kann, dass im Falle einer solchen Rückkehr die Personen sofort "auf die Straße" gesetzt würden, sondern vielmehr davon auszugehen ist, dass der marokkanische Staat Bemühungen unternimmt, den Betreffenden zu seiner Familie/Bezugspersonen zurückzusenden, sofern er minderjährig ist. (...) Für die Berufungsbehörde ergibt sich aber unbeschadet der eben getroffenen Ausführungen aus der Auskunft des Verbindungsbeamten nunmehr der Eindruck, dass, wenn die marokkanischen Behörden einer Abschiebung zustimmen, sie das Interesse des Rückkehrenden auf eine Reintegration in die marokkanische Gesellschaft im Auge behalten, als sie ja ansonsten die vom Verbindungsbeamten geschilderten Überprüfungen gar nicht treffen würden. "
Unter den Gesichtspunkten, dass sogar unbegleitete Minderjährige im Falle der Rückkehr nicht regelmäßig in auswegslose Situation gerieten und es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen Erwachsenen und im Wesentlichen gesunden und arbeitsfähigen Mann handelt, ist ihm umso mehr zumutbar, für seinen Lebensunterhalt zu sorgen. Hierzu führt das Bundesasylamt zutreffend aus, dass der Beschwerdeführer auch vor seiner Ausreise aus seiner Heimat bei seiner Familie untergebracht war (der Bruder verdient den Angaben des Beschwerdeführers zufolge den Lebensunterhalt der Familie als Verkäufer; die Familie hätte für dortige Verhältnisse gut gelebt; bei seiner Untersuchung zum Alter hat der Beschwerdeführer eine gute Ernährungssituation beschrieben, wie in der Verfahrenserzählung referiert), beziehungsweise von ihr unterstützt wurde, weshalb es nicht zu erwarten ist, dass er im Falle seiner Rückkehr in eine existenzbedrohende Lage geriete. Darüber hinaus verfügt der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge über (wenn auch, wie oben ersichtlich, widersprüchlich vorgetragene) Berufsausbildung und Berufserfahrung, weshalb ihm auch der Wiedereinstieg ins Berufsleben grundsätzlich möglich sein wird. Auch die Feststellungen des Bundesasylamtes zur Ländersituation, die Grundversorgung betreffend, die offensichtlich in Marokko gegeben ist, bestätigen diese Einschätzung. Im Übrigen sind zahlreiche karitative Organisationen in Marokko tätig und trotz der bestehenden Armut ist keine derartige existenzielle Notlage in Marokko feststellbar, welche den Schluss zuließe, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in diesen Herkunftsstaat in eine ausweglose Situation geriete.
3.2.2. Die gegenständliche Entscheidung steht auch im Einklang mit der aktuellen ständigen Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofes (vgl AsylGH 07.02.2011, A1 416.855-1/2010/3E; AsylGH 15.12.2010, A1 416.468-1/2010/5E, AsylGH 17.11.2010, A1 307.769-2/2010/2E, AsylGH 27.10.2010, A1 412.632-1/2010/3E, AsylGH 30.09.2010 A1 414.995-1/2010/4E, AsylGH 09.06.2010, A1 401.673-1/2008/3E), in welcher die Gewährung subsidiären Schutzes - bei unglaubwürdigem Fluchtvorbringen - regelmäßig verneint wird; in den angeführten Entscheidungen bei jungen Erwachsenen wie dem Beschwerdeführer ebenso wie bei mündigen Minderjährigen knapp unter 18 Jahren.3.2.2. Die gegenständliche Entscheidung steht auch im Einklang mit der aktuellen ständigen Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofes vergleiche AsylGH 07.02.2011, A1 416.855-1/2010/3E; AsylGH 15.12.2010, A1 416.468-1/2010/5E, AsylGH 17.11.2010, A1 307.769-2/2010/2E, AsylGH 27.10.2010, A1 412.632-1/2010/3E, AsylGH 30.09.2010 A1 414.995-1/2010/4E, AsylGH 09.06.2010, A1 401.673-1/2008/3E), in welcher die Gewährung subsidiären Schutzes - bei unglaubwürdigem Fluchtvorbringen - regelmäßig verneint wird; in den angeführten Entscheidungen bei jungen Erwachsenen wie dem Beschwerdeführer ebenso wie bei mündigen Minderjährigen knapp unter 18 Jahren.
3.2.3. In Ermangelung von sonstigen Hinweisen auf eine besondere individuelle Vulnerabilität des volljährigen Antragstellers (zB schwere Krankheit) war das Bundesasylamt somit im Ergebnis auch berechtigt von der Gewährung subsidiären Schutzes in diesem individuellen Fall abzusehen. Dabei verkennt der Asylgerichtshof nicht die angespannte wirtschaftliche und soziale Lage in Marokko, die eine sorgfältige Einzelfallprüfung erforderlich macht, im konkreten Fall ist jedoch ein reales Risiko einer Verletzung des Art. 3 EMRK bei einer Rückkehr nicht zu bejahen. Dass die jüngsten Ereignisse in anderen nordafrikanischen Staaten signifikante Auswirkungen auf die Situation in Marokko gehabt hätten (der erkennende Gerichtshof beobachtet ständig die aktuelle Berichtslage) kann zum Entscheidungszeitpunkt verneint werden, die in der zeitnahen Entscheidung des Bundesasylamtes getroffene und vom erkennenden Gerichtshof geteilte Beurteilung der Lage in Marokko bleibt aufrecht.3.2.3. In Ermangelung von sonstigen Hinweisen auf eine besondere individuelle Vulnerabilität des volljährigen Antragstellers (zB schwere Krankheit) war das Bundesasylamt somit im Ergebnis auch berechtigt von der Gewährung subsidiären Schutzes in diesem individuellen Fall abzusehen. Dabei verkennt der Asylgerichtshof nicht die angespannte wirtschaftliche und soziale Lage in Marokko, die eine sorgfältige Einzelfallprüfung erforderlich macht, im konkreten Fall ist jedoch ein reales Risiko einer Verletzung des Artikel 3, EMRK bei einer Rückkehr nicht zu bejahen. Dass die jüngsten Ereignisse in anderen nordafrikanischen Staaten signifikante Auswirkungen auf die Situation in Marokko gehabt hätten (der erkennende Gerichtshof beobachtet ständig die aktuelle Berichtslage) kann zum Entscheidungszeitpunkt verneint werden, die in der zeitnahen Entscheidung des Bundesasylamtes getroffene und vom erkennenden Gerichtshof geteilte Beurteilung der Lage in Marokko bleibt aufrecht.
3.2.4. Auf allfällige - nicht GFK-relevante - Gefährdungen im Zusammenhang mit dem Fluchtvorbringen in Bezug auf Algerien brauchte schließlich nicht mehr eingegangen zu werden, als dieses ja für unglaubwürdig erkannt worden ist. Selbst wenn sich das Geschehen aber sinngemäß in Marokko ereignet hätte, ist nicht ersichtlich, wie eine Privatperson wie der Onkel des Beschwerdeführers (und seine Cousins; eine besondere Machtposition wurde diesen Personen im ganzen Verfahren nicht zugeschrieben) diesen in ganz Marokko finden und/oder misshandeln könnte, ohne dass staatliche Behörden dagegen einschritten. Dass die außereheliche Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Cousine staatliche Verfolgung auslösen sollte, ist eine reine Spekulation des Beschwerdeführers, die in den dem gegenständlichen Verfahren zugrunde gelegten Quellenmaterial keinen Niederschlag findet.
Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.
4. Auch die Entscheidung des Bundesasylamtes zur Ausweisung war nicht zu beanstanden, als sich der Antragsteller erst seit Juli 2010 in Österreich befindet (zum Entscheidungszeitpunkt seit etwa neun Monaten) und dessen ungeachtet außergewöhnliche Hinweise auf Integration (Kernfamilienangehörige in Österreich o.ä. - im Sinne des § 10 Abs 2 AsylG 2005) des zur Zeit in Untersuchungshaft angehaltenen Beschwerdeführers nicht bestehen und auch im gesamten Beschwerdeverfahren nicht geltend gemacht wurden. Auszügen aus dem Grundversorgungssystem des Bundes nach hat der Beschwerdeführer schon Ende August 2010 die geplante Überstellung in ein ihm zugewiesenes Quartier in der Steiermark vereitelt; der Aktenlage nach war er drei Tage zuvor bei Suchtgifthandel (Einschätzung der BPD Wien) in Wien auf frischer Tat betreten worden. In der Folge war der Beschwerdeführer in Wien kurze Zeit obdachlos gemeldet, hat aber seine Meldeverpflichtung nicht erfüllt. Dann wurde er in XXXX (wohin er sich wiederum ohne Verständigung der Asylbehörde begeben hatte) erst in Vollzug eines Festnahmeauftrages wieder betreten. Der Beschwerdeführer hat also auch unter diesen Aspekten am gegenständlichen Asylverfahren nicht mitgewirkt, was ebenso zu seinen Lasten ausschlagen muss.4. Auch die Entscheidung des Bundesasylamtes zur Ausweisung war nicht zu beanstanden, als sich der Antragsteller erst seit Juli 2010 in Österreich befindet (zum Entscheidungszeitpunkt seit etwa neun Monaten) und dessen ungeachtet außergewöhnliche Hinweise auf Integration (Kernfamilienangehörige in Österreich o.ä. - im Sinne des Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005) des zur Zeit in Untersuchungshaft angehaltenen Beschwerdeführers nicht bestehen und auch im gesamten Beschwerdeverfahren nicht geltend gemacht wurden. Auszügen aus dem Grundversorgungssystem des Bundes nach hat der Beschwerdeführer schon Ende August 2010 die geplante Überstellung in ein ihm zugewiesenes Quartier in der Steiermark vereitelt; der Aktenlage nach war er drei Tage zuvor bei Suchtgifthandel (Einschätzung der BPD Wien) in Wien auf frischer Tat betreten worden. In der Folge war der Beschwerdeführer in Wien kurze Zeit obdachlos gemeldet, hat aber seine Meldeverpflichtung nicht erfüllt. Dann wurde er in römisch 40 (wohin er sich wiederum ohne Verständigung der Asylbehörde begeben hatte) erst in Vollzug eines Festnahmeauftrages wieder betreten. Der Beschwerdeführer hat also auch unter diesen Aspekten am gegenständlichen Asylverfahren nicht mitgewirkt, was ebenso zu seinen Lasten ausschlagen muss.
5. Angesichts des Tenors der getroffenen Entscheidung können nähere Ausführungen zu Spruchpunkt IV des angefochtenen Bescheides entfallen, wobei sich aber keine Hinweise ergeben haben, dass das Bundesasylamt diesbezüglich im Ergebnis eine unzutreffende rechtliche Beurteilung vorgenommen hätte (§ 38 Abs 1 Z 3 AsylG trifft den Aktenstand nach zu).5. Angesichts des Tenors der getroffenen Entscheidung können nähere Ausführungen zu Spruchpunkt römisch vier des angefochtenen Bescheides entfallen, wobei sich aber keine Hinweise ergeben haben, dass das Bundesasylamt diesbezüglich im Ergebnis eine unzutreffende rechtliche Beurteilung vorgenommen hätte (Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG trifft den Aktenstand nach zu).
6. Der Sachverhalt ist zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde, geklärt (entspricht der bisherigen Judikatur zu § 67d AVG) und sind somit schon aus diesem Grund die Voraussetzungen des § 41 Abs 7 AsylG verwirklicht, von einer mündlichen Verhandlung abzusehen. Der Beschwerdeführer hat auch nicht einmal in Ansätzen dargelegt, welche neuen Ausführungen er in einer mündlichen Verhandlung tätigen wollte, die ein anderes Verfahrensergebnis bewirken könnten.6. Der Sachverhalt ist zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde, geklärt (entspricht der bisherigen Judikatur zu Paragraph 67 d, AVG) und sind somit schon aus diesem Grund die Voraussetzungen des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG verwirklicht, von einer mündlichen Verhandlung abzusehen. Der Beschwerdeführer hat auch nicht einmal in Ansätzen dargelegt, welche neuen Ausführungen er in einer mündlichen Verhandlung tätigen wollte, die ein anderes Verfahrensergebnis bewirken könnten.
In diesem Sinne war also spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausweisung, Glaubwürdigkeit, Herkunftsstaat, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, private Verfolgung, SprachkenntnisseZuletzt aktualisiert am
15.04.2011