TE AsylGH Erkenntnis 2011/3/25 A5 252769-0/2008

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Veröffentlicht am 25.03.2011
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AVG §66 Abs4
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Spruch

A5 252.769-0/2008/18E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehöriger von Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.8.2004, Zl. 04 06.017-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehöriger von Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.8.2004, Zl. 04 06.017-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 66 Abs. 4 AVG stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

I.1. Mit Bescheid vom 10.8.2004, Zl. 04 06.017-BAL, hat das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers vom 29.3.2004 gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria gemäß § 8 leg.cit. für zulässig erklärt. Diese Entscheidung wurde gemäß § 8 Abs. 2 leg.cit. mit einer Ausweisung verbunden.römisch eins.1. Mit Bescheid vom 10.8.2004, Zl. 04 06.017-BAL, hat das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers vom 29.3.2004 gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria gemäß Paragraph 8, leg.cit. für zulässig erklärt. Diese Entscheidung wurde gemäß Paragraph 8, Absatz 2, leg.cit. mit einer Ausweisung verbunden.

I.2. Die gegen diese Entscheidung fristgerecht eingebrachte Berufung (ab 1.7.2008: Beschwerde) wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 27.2.2009, Zl.römisch eins.2. Die gegen diese Entscheidung fristgerecht eingebrachte Berufung (ab 1.7.2008: Beschwerde) wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 27.2.2009, Zl.

A5 252.769-0/2008/8E, abgewiesen und die erstinstanzliche Entscheidung in allen Spruchpunkten bestätigt.

I.3. Der Beschwerdeführer erhob dagegen Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof, der mit Erkenntnis vom 16.12.2009, U 957/09-8, die angefochtene Entscheidung hinsichtlich des Spruchpunktes III. wegen Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander aufhob. Im Übrigen wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.römisch eins.3. Der Beschwerdeführer erhob dagegen Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof, der mit Erkenntnis vom 16.12.2009, U 957/09-8, die angefochtene Entscheidung hinsichtlich des Spruchpunktes römisch drei. wegen Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander aufhob. Im Übrigen wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.

I.4. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 auf Grund des aus der Aktenlage als geklärt anzusehenden Sachverhaltes Abstand genommen.römisch eins.4. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 auf Grund des aus der Aktenlage als geklärt anzusehenden Sachverhaltes Abstand genommen.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1. Zur Person und den privaten Bindungen des Beschwerdeführersrömisch zwei.1. Zur Person und den privaten Bindungen des Beschwerdeführers

II.1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria. Seine Identität konnte nicht festgestellt werden, zumal sich der im Rahmen der Eheschließung im Mai 2008 vorgelegte Reisepass als Fälschung herausstellte. Der Zeitpunkt der illegalen Einreise des Beschwerdeführers nach Österreich konnte nicht festgestellt werden. Der Genannte stellte am 29.3.2004 einen Asylantrag, der vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 10.8.2004, Zl. 04 0.017-BAL, abgewiesen wurde. Unter einem wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung nach Nigeria für zulässig erklärt und die Ausweisung verfügt.römisch zwei.1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria. Seine Identität konnte nicht festgestellt werden, zumal sich der im Rahmen der Eheschließung im Mai 2008 vorgelegte Reisepass als Fälschung herausstellte. Der Zeitpunkt der illegalen Einreise des Beschwerdeführers nach Österreich konnte nicht festgestellt werden. Der Genannte stellte am 29.3.2004 einen Asylantrag, der vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 10.8.2004, Zl. 04 0.017-BAL, abgewiesen wurde. Unter einem wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung nach Nigeria für zulässig erklärt und die Ausweisung verfügt.

II.1.2. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vor dem Asylgerichtshof wurden dem Genannten mit Schriftsatz vom 18.12.2008 aktuelle Feststellungen zur Lage in Nigeria übermittelt. Unter einem wurde er auch aufgefordert, zu seiner privaten Situation eine Aussage zu treffen und gegebenenfalls damit im Zusammenhang stehende Beweismittel vorzulegen.römisch zwei.1.2. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vor dem Asylgerichtshof wurden dem Genannten mit Schriftsatz vom 18.12.2008 aktuelle Feststellungen zur Lage in Nigeria übermittelt. Unter einem wurde er auch aufgefordert, zu seiner privaten Situation eine Aussage zu treffen und gegebenenfalls damit im Zusammenhang stehende Beweismittel vorzulegen.

In seiner Stellungnahme vom 5.1.2009 führte der Beschwerdeführer unter anderem aus, dass er seit XXXX mit einer in Österreich lebenden, aus Tschechien stammenden Frau verheiratet sei, mit der er auch ein gemeinsames Kind, das am XXXX geboren worden sei, habe. Er lebe mit seinem Sohn, seiner Frau und deren Sohn aus erster Ehe, einem gewissen XXXX, im gemeinsamen Haushalt. Da er zu Nigeria bzw. den dort lebenden Verwandten keine Beziehung mehr habe und in Österreich gut integriert sei, bedeute die Ausweisung einen unzulässigen Eingriff in sein Recht auf Privat- und Familienleben. Seiner Stellungnahme legte der Beschwerdeführer eine Heirats- sowie eine Geburtsurkunde bei.In seiner Stellungnahme vom 5.1.2009 führte der Beschwerdeführer unter anderem aus, dass er seit römisch 40 mit einer in Österreich lebenden, aus Tschechien stammenden Frau verheiratet sei, mit der er auch ein gemeinsames Kind, das am römisch 40 geboren worden sei, habe. Er lebe mit seinem Sohn, seiner Frau und deren Sohn aus erster Ehe, einem gewissen römisch 40 , im gemeinsamen Haushalt. Da er zu Nigeria bzw. den dort lebenden Verwandten keine Beziehung mehr habe und in Österreich gut integriert sei, bedeute die Ausweisung einen unzulässigen Eingriff in sein Recht auf Privat- und Familienleben. Seiner Stellungnahme legte der Beschwerdeführer eine Heirats- sowie eine Geburtsurkunde bei.

II.1.3. Mit Erkenntnis vom 27.2.2009, Zl. A5 252.769-0/2008/8E, wies der Asylgerichtshof in weiterer Folge den Asylantrag des Beschwerdeführers mangels Asylrelevanz ab. Zu Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass keine außergewöhnlichen Umstände ersichtlich seien, die ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK darstellten. Hinsichtlich Spruchpunkt III. der Entscheidung hielt der Asylgerichtshof fest, dass einer Ausweisung des Beschwerdeführers in gemeinschaftsrechtlicher Hinsicht nichts entgegenstünde. Zwar sei unbestritten, dass seine Ehegattin eine in Österreich ansässige tschechische Staatsangehörige, somit EWR Bürgerin sei, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit im Sinne der Richtlinie 2004/38/EG Gebrauch gemacht habe, demnach korrespondierend zur jüngsten EuGH Judikatur auch dem Beschwerdeführer als Drittstaatsangehörigen, sofern er die dafür notwendigen Voraussetzungen erfüllte, ein auf § 54 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) gestütztes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet zukäme (EuGH vom 19.12.2008, C-551/07 und vom 25.07.2008, C-127/08). In Asylverfahren sei jedoch die Frage der Ausweisung in erster Linie nach dem Asylgesetz der jeweils geltenden Fassung zu beurteilen. Nach dem klaren Gesetzeswortlaut hieße es demnach, dass für den Fall einer Abweisung eines Asylantrages und der behördlich festgestellten Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat, die Asylbehörde diese Entscheidung mit einer Ausweisung zu verbinden habe. Daraus sei auch aus Sicht des Verfassungsgerichtshofes unmissverständlich zu folgern, dass der Gesetzgeber durch diese zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern beabsichtigt habe, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten hätten dürfen, zu verhindern. Eine daraus resultierende unterschiedliche Behandlung zwischen Asylwerbern und anderen Fremden würde vom Gesetzgeber auf Grund dieser Besonderheit toleriert und könne dies daher einer positiven Ausweisungsentscheidung nicht entgegen gehalten werden. Daher sei selbst für den Fall, dass der Asylwerber, dessen Antrag abgewiesen worden sei, über einen Aufenthaltstitel verfüge, nach § 8 Abs. 2 AsylG jedenfalls die Ausweisung auszusprechen. Die Ausweisung sei dann jedoch bis auf weiters, nämlich so lange der Aufenthaltstitel bestünde, nicht durchsetzbar, und der Betreffende könne nicht abgeschoben werden (vgl. VfGH vom 17.03.2005, G 78/04 ua.).römisch zwei.1.3. Mit Erkenntnis vom 27.2.2009, Zl. A5 252.769-0/2008/8E, wies der Asylgerichtshof in weiterer Folge den Asylantrag des Beschwerdeführers mangels Asylrelevanz ab. Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde ausgeführt, dass keine außergewöhnlichen Umstände ersichtlich seien, die ein Abschiebungshindernis im Sinne des Artikel 3, EMRK darstellten. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. der Entscheidung hielt der Asylgerichtshof fest, dass einer Ausweisung des Beschwerdeführers in gemeinschaftsrechtlicher Hinsicht nichts entgegenstünde. Zwar sei unbestritten, dass seine Ehegattin eine in Österreich ansässige tschechische Staatsangehörige, somit EWR Bürgerin sei, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit im Sinne der Richtlinie 2004/38/EG Gebrauch gemacht habe, demnach korrespondierend zur jüngsten EuGH Judikatur auch dem Beschwerdeführer als Drittstaatsangehörigen, sofern er die dafür notwendigen Voraussetzungen erfüllte, ein auf Paragraph 54, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) gestütztes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet zukäme (EuGH vom 19.12.2008, C-551/07 und vom 25.07.2008, C-127/08). In Asylverfahren sei jedoch die Frage der Ausweisung in erster Linie nach dem Asylgesetz der jeweils geltenden Fassung zu beurteilen. Nach dem klaren Gesetzeswortlaut hieße es demnach, dass für den Fall einer Abweisung eines Asylantrages und der behördlich festgestellten Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat, die Asylbehörde diese Entscheidung mit einer Ausweisung zu verbinden habe. Daraus sei auch aus Sicht des Verfassungsgerichtshofes unmissverständlich zu folgern, dass der Gesetzgeber durch diese zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern beabsichtigt habe, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten hätten dürfen, zu verhindern. Eine daraus resultierende unterschiedliche Behandlung zwischen Asylwerbern und anderen Fremden würde vom Gesetzgeber auf Grund dieser Besonderheit toleriert und könne dies daher einer positiven Ausweisungsentscheidung nicht entgegen gehalten werden. Daher sei selbst für den Fall, dass der Asylwerber, dessen Antrag abgewiesen worden sei, über einen Aufenthaltstitel verfüge, nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG jedenfalls die Ausweisung auszusprechen. Die Ausweisung sei dann jedoch bis auf weiters, nämlich so lange der Aufenthaltstitel bestünde, nicht durchsetzbar, und der Betreffende könne nicht abgeschoben werden vergleiche VfGH vom 17.03.2005, G 78/04 ua.).

II.1.4. Der die Ausweisungsentscheidung betreffende Spruchpunkt III. der letztgenannten Entscheidung wurde in Folge einer gegen das Erkenntnis des Asylgerichtshofes erhobenen Verfassungsgerichtshofbeschwerde mit Erkenntnis vom 16.12.2009, U 957/09-8 wegen Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander aufgehoben. In seinen Entscheidungsgründen hielt der Verfassungsgerichtshof fest, dass sich der Beschwerdeführer als Ehegatte einer in Österreich aufhältigen tschechischen Staatsbürgerin und somit als Angehöriger nach Art. 2 Z. 2 lit. a der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 29.04.2004 (UnionsbürgerRL) auf ein Aufenthaltsrecht nach dieser Richtlinie berufen könne, deren Umsetzungsfrist zum Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung bereits abgelaufen gewesen wäre und die unmittelbar anwendbar sei. Dabei verwies der Verfassungsgerichtshof auf das Urteil des EuGH vom 25.07.2008 in der Rechtssache C-127/08, Metock, den Beschluss des EuGH vom 19.12.2008 in der Rechtssache C-551/07, Sahin sowie das Urteil des EuGH vom 04.12.1974 in der Rechtssache 41/74, Duyn.römisch zwei.1.4. Der die Ausweisungsentscheidung betreffende Spruchpunkt römisch drei. der letztgenannten Entscheidung wurde in Folge einer gegen das Erkenntnis des Asylgerichtshofes erhobenen Verfassungsgerichtshofbeschwerde mit Erkenntnis vom 16.12.2009, U 957/09-8 wegen Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander aufgehoben. In seinen Entscheidungsgründen hielt der Verfassungsgerichtshof fest, dass sich der Beschwerdeführer als Ehegatte einer in Österreich aufhältigen tschechischen Staatsbürgerin und somit als Angehöriger nach Artikel 2, Ziffer 2, Litera a, der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 29.04.2004 (UnionsbürgerRL) auf ein Aufenthaltsrecht nach dieser Richtlinie berufen könne, deren Umsetzungsfrist zum Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung bereits abgelaufen gewesen wäre und die unmittelbar anwendbar sei. Dabei verwies der Verfassungsgerichtshof auf das Urteil des EuGH vom 25.07.2008 in der Rechtssache C-127/08, Metock, den Beschluss des EuGH vom 19.12.2008 in der Rechtssache C-551/07, Sahin sowie das Urteil des EuGH vom 04.12.1974 in der Rechtssache 41/74, Duyn.

II.2. Rechtliche Beurteilungrömisch zwei.2. Rechtliche Beurteilung

II.2.1 Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4 nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 01.07.2008 außer Kraft.römisch zwei.2.1 Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4 nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 01.07.2008 außer Kraft.

II.2.2. Gemäß § 23 AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.2.2. Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

II.2.3. Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.römisch zwei.2.3. Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

II.2.4. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.römisch zwei.2.4. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

II.2.5. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:römisch zwei.2.5. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:

1. Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

2. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.

3. Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.

II.2.6. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.römisch zwei.2.6. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Auf die oben zitierte Bestimmung des § 23 AsylGHG, der zufolge die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, wird hingewiesen.Auf die oben zitierte Bestimmung des Paragraph 23, AsylGHG, der zufolge die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, wird hingewiesen.

II.2.7. Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF der Novelle BGBl. I Nr. 122/2009, die am 1.1.2010 in Kraft getreten ist, sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt.römisch zwei.2.7. Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, die am 1.1.2010 in Kraft getreten ist, sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. Paragraph 44, AsylG 1997 gilt.

Gemäß § 75 Abs. 8 AsylG 2005 idF der am 1.1.2010 in Kraft getretenen Novelle BGBl. I Nr. 122/2009 ist § 10 in der Fassung der Novelle auf alle am oder nach dem 1.1.2010 anhängigen Verfahren nach dem AsylG 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem AsylG 1997, die vor dem 1.1.2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach § 10 gilt.Gemäß Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 in der Fassung der am 1.1.2010 in Kraft getretenen Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, ist Paragraph 10, in der Fassung der Novelle auf alle am oder nach dem 1.1.2010 anhängigen Verfahren nach dem AsylG 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem AsylG 1997, die vor dem 1.1.2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10, gilt.

II.2.8. Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.römisch zwei.2.8. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Gemäß Abs. 2 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennGemäß Absatz 2, sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn

1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

d) der Grad der Integration;

e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.

Gemäß Abs. 5 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Absatz 5, ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

II.2.9. Gemäß Art. 2 Z. 2 lit. a der RL 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, ist ein Ehegatte eines Unionsbürgers dessen "Familienangehöriger". Gemäß Art. 3 Abs. 1 der RL gilt diese für jeden Unionsbürger, der sich in einen anderen als den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, begibt oder sich dort aufhält, sowie für seine Familienangehörigen im Sinn des Art. 2 Z. 2 der RL, die ihn begleiten oder ihm nachziehen.römisch zwei.2.9. Gemäß Artikel 2, Ziffer 2, Litera a, der RL 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, ist ein Ehegatte eines Unionsbürgers dessen "Familienangehöriger". Gemäß Artikel 3, Absatz eins, der RL gilt diese für jeden Unionsbürger, der sich in einen anderen als den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, begibt oder sich dort aufhält, sowie für seine Familienangehörigen im Sinn des Artikel 2, Ziffer 2, der RL, die ihn begleiten oder ihm nachziehen.

Gemäß Art. 27 Abs. 1 der RL dürfen die Freizügigkeit und das Aufenthaltsrecht eines Unionsbürgers oder seiner Familienangehörigen (im Sinn des Art. 2 Z. 2 der RL), ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, ausschließlich aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit beschränkt werden. Art. 27 Abs. 2 der RL legt fest, dass bei der Verhängung von (fremdenpolizeilichen) Maßnahmen aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren ist und ausschließlich das persönliche Verhalten des Betroffenen berücksichtigt werden darf; strafrechtliche Verurteilungen des Betroffenen allein können diese Maßnahmen nicht ohne Weiteres begründen. Art. 28 Abs. 1 der RL normiert, dass der Aufnahmemitgliedstaat insbesondere die Dauer des Aufenthalts des Betroffenen im Hoheitsgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Aufnahmemitgliedstaat und das Ausmaß seiner Bindungen zum Herkunftsstaat berücksichtigt, bevor er eine Ausweisung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügt.Gemäß Artikel 27, Absatz eins, der RL dürfen die Freizügigkeit und das Aufenthaltsrecht eines Unionsbürgers oder seiner Familienangehörigen (im Sinn des Artikel 2, Ziffer 2, der RL), ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, ausschließlich aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit beschränkt werden. Artikel 27, Absatz 2, der RL legt fest, dass bei der Verhängung von (fremdenpolizeilichen) Maßnahmen aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren ist und ausschließlich das persönliche Verhalten des Betroffenen berücksichtigt werden darf; strafrechtliche Verurteilungen des Betroffenen allein können diese Maßnahmen nicht ohne Weiteres begründen. Artikel 28, Absatz eins, der RL normiert, dass der Aufnahmemitgliedstaat insbesondere die Dauer des Aufenthalts des Betroffenen im Hoheitsgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Aufnahmemitgliedstaat und das Ausmaß seiner Bindungen zum Herkunftsstaat berücksichtigt, bevor er eine Ausweisung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügt.

Schließlich kommt dem Familienangehörigen eines Unionsbürgers, der sich in einem Mitgliedstaat aufhält, dessen Staatsangehörigkeit er nicht besitzt, gemäß des im vorliegenden Fall relevanten Art. 7 Abs. 2 der RL ein Aufenthaltsrecht in diesem Mitgliedsstaat zu, sofern er die Art. 7 Abs. 1 der RL näher ausgeführten Voraussetzungen erfüllt und den Unionsbürger in den Aufnahmemitgliedstaat begleitet oder ihm nachzieht.Schließlich kommt dem Familienangehörigen eines Unionsbürgers, der sich in einem Mitgliedstaat aufhält, dessen Staatsangehörigkeit er nicht besitzt, gemäß des im vorliegenden Fall relevanten Artikel 7, Absatz 2, der RL ein Aufenthaltsrecht in diesem Mitgliedsstaat zu, sofern er die Artikel 7, Absatz eins, der RL näher ausgeführten Voraussetzungen erfüllt und den Unionsbürger in den Aufnahmemitgliedstaat begleitet oder ihm nachzieht.

Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen sich ein drittstaatszugehöriger Familienangehöriger eines Unionsbürgers auf die RL berufen kann, sprach der EuGH im Urteil vom 25. Juli 2008, C-127/08, Metock, Slg. 2008, I-06241, Folgendes aus: Ein Drittstaatsangehöriger, der mit einem Unionsbürger, der sich in einem Mitgliedstaat aufhält, dessen Staatsangehörigkeit er nicht besitzt, verheiratet ist, muss sich vor seiner Einreise in den Aufnahmemitgliedstaat nicht rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat aufgehalten haben, um sich auf die Bestimmungen der RL berufen zu können. Vielmehr kann sich der Drittstaatsangehörige, der mit einem Unionsbürger, der sich in einem Mitgliedstaat aufhält, dessen Staatsangehörigkeit er nicht besitzt, verheiratet ist und der diesen Unionsbürger begleitet oder ihm nachzieht, auf die Bestimmungen der Richtlinie berufen, unabhängig davon, wo und wann die Ehe geschlossen wurde oder wie der betreffende Drittstaatsangehörige in den Aufnahmemitgliedstaat eingereist ist.

Darüber hinaus präzisierte der EuGH im Beschluss vom 19. Dezember 2008, C-551/07, Sahin, die Voraussetzungen, unter denen sich ein Drittstaatsangehöriger auf die RL berufen kann, dahin gehend, dass die RL auch jene Familienangehörigen erfasst, die unabhängig vom Unionsbürger in den Aufnahmemitgliedstaat gelangt sind und erst dort die Angehörigeneigenschaft erworben oder das Familienleben mit diesem Unionsbürger begründet haben, wobei es keine Rolle spielt, dass sich der Familienangehörige zum Zeitpunkt des Erwerbs dieser Eigenschaft oder der Begründung des Familienlebens nach den asylgesetzlichen Bestimmungen des Aufnahmemitgliedstaats vorläufig in diesem Staat aufhält.

II.3. Beweiswürdigungrömisch zwei.3. Beweiswürdigung

II.3.1 Die vorliegende Entscheidung befasst sich auf Grund der rechtskräftigen Abweisung des gegenständlichen Asylantrages sowie der rechtskräftigen Feststellung der Zulässigkeit einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria ausschließlich mit der Frage der Ausweisung des Beschwerdeführers.römisch zwei.3.1 Die vorliegende Entscheidung befasst sich auf Grund der rechtskräftigen Abweisung des gegenständlichen Asylantrages sowie der rechtskräftigen Feststellung der Zulässigkeit einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria ausschließlich mit der Frage der Ausweisung des Beschwerdeführers.

Der Beschwerdeführer ist seit XXXX mit einer in Österreich niedergelassenen Staatsangehörigen der tschechischen Republik verheiratet und hat mit dieser einen am XXXX geborenen Sohn. Er lebt mit seiner Ehegattin, dem gemeinsamen Sohn und dem Sohn der Ehegattin aus erster Ehe im gemeinsamen Haushalt.Der Beschwerdeführer ist seit römisch 40 mit einer in Österreich niedergelassenen Staatsangehörigen der tschechischen Republik verheiratet und hat mit dieser einen am römisch 40 geborenen Sohn. Er lebt mit seiner Ehegattin, dem gemeinsamen Sohn und dem Sohn der Ehegattin aus erster Ehe im gemeinsamen Haushalt.

Dem Beschwerdeführer kommt daher ein Aufenthaltsrecht nach Art. 7 Abs. 2 Unionsbürgerrichtlinie 2004/38/EG zu, somit ein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht, weshalb die Ausweisung des Beschwerdeführers gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 unzulässig ist.Dem Beschwerdeführer kommt daher ein Aufenthaltsrecht nach Artikel 7, Absatz 2, Unionsbürgerrichtlinie 2004/38/EG zu, somit ein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht, weshalb die Ausweisung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 unzulässig ist.

Abschließend ist festzuhalten, dass in gegenständlicher Beschwerdesache die Ausweisung des Beschwerdeführers nicht gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 auf Dauer unzulässig zu erklären war, zumal mit einer Absprache über die dauerhafte Unzulässigkeit der Ausweisung "der Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde eine taugliche Entscheidungsgrundlage für die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gemäß § 44a NAG zur Verfügung" gestellt werden soll (vgl. die Erläut. zur RV des BG BGBl. I 29/2009, 88 BlgNR 24. GP, 3). Fremden, denen bereits ein Aufenthaltsrecht zukommt, bedürfen eines solchen Aufenthaltstitels nicht, weshalb ein Ausspruch einer dauerhaften Unzulässigkeit nur in den Fällen des § 10 Abs. 2 Z. 2 AsylG 2005 vorzunehmen ist. In gegenständlichem Fall war demgemäß lediglich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben.Abschließend ist festzuhalten, dass in gegenständlicher Beschwerdesache die Ausweisung des Beschwerdeführers nicht gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 auf Dauer unzulässig zu erklären war, zumal mit einer Absprache über die dauerhafte Unzulässigkeit der Ausweisung "der Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde eine taugliche Entscheidungsgrundlage für die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gemäß Paragraph 44 a, NAG zur Verfügung" gestellt werden soll vergleiche die Erläut. zur Regierungsvorlage des BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009,, 88 BlgNR 24. GP, 3). Fremden, denen bereits ein Aufenthaltsrecht zukommt, bedürfen eines solchen Aufenthaltstitels nicht, weshalb ein Ausspruch einer dauerhaften Unzulässigkeit nur in den Fällen des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 vorzunehmen ist. In gegenständlichem Fall war demgemäß lediglich Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben.

Schlagworte

Aufenthaltsrecht, Ausweisung dauernd unzulässig, Ehe, EU-Bürger, Richtlinienkonformität

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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