Norm
AsylG 2005 §10 Abs5Spruch
B11 306.623-1/2008/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Martin MORITZ als Vorsitzenden und die Richterin Mag.a Claudia EIGELSBERGER als Beisitzerin in der Beschwerdesache der XXXX, StA.: Serbien, vertreten durch: RAe Mag. Bischof, Mag. Lepschi, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 4. Oktober 2006, Zl. 05 17.345-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Martin MORITZ als Vorsitzenden und die Richterin Mag.a Claudia EIGELSBERGER als Beisitzerin in der Beschwerdesache der römisch 40 , StA.: Serbien, vertreten durch: RAe Mag. Bischof, Mag. Lepschi, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 4. Oktober 2006, Zl. 05 17.345-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 14.02.2011, Zl. B11 306.623-1/2008/5E, wird gemäß § 68 Abs. 2 AVG i.V.m. § 23 Abs. 1 AsylGHG mit der Maßgabe behoben, dass Spruchpunkt III. dieses Erkenntnisses wie folgt lautet:Das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 14.02.2011, Zl. B11 306.623-1/2008/5E, wird gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG mit der Maßgabe behoben, dass Spruchpunkt römisch drei. dieses Erkenntnisses wie folgt lautet:
Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des bekämpften Bescheides wird stattgegeben und festgestellt, dass die Ausweisung von XXXX aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien gemäß § 10 Abs. 5 AsylG auf Dauer unzulässig ist.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des bekämpften Bescheides wird stattgegeben und festgestellt, dass die Ausweisung von römisch 40 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG auf Dauer unzulässig ist.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin stellte am 17. Oktober 2005 einen Asylantrag. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 4. Oktober 2006 wurde der Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Serbien gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.). Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 wurde die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Gegen alle Spruchpunkte dieses Bescheides wurde fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung (nunmehr: Beschwerde) erhoben.Die Beschwerdeführerin stellte am 17. Oktober 2005 einen Asylantrag. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 4. Oktober 2006 wurde der Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Serbien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 wurde die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen alle Spruchpunkte dieses Bescheides wurde fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung (nunmehr: Beschwerde) erhoben.
Mit Schriftsatz vom 19. Juli 2010 übermittelte der Asylgerichtshof der Beschwerdeführerin eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme gemäß
§ 45 Abs. 3 AVG sowie ein Ersuchen um Vorlage von Bescheinigungs- bzw. Beweismittel.Paragraph 45, Absatz 3, AVG sowie ein Ersuchen um Vorlage von Bescheinigungs- bzw. Beweismittel.
Mit Schriftsatz vom 19. Juli 2010 übermittelte der Asylgerichtshof dem Beschwerdeführer eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme gemäß
§ 45 Abs. 3 AVG sowie ein Ersuchen um Vorlage von Bescheinigungs- bzw. Beweismittel. Am 6. September 2010 wurde eine Stellungnahme übermittelt.Paragraph 45, Absatz 3, AVG sowie ein Ersuchen um Vorlage von Bescheinigungs- bzw. Beweismittel. Am 6. September 2010 wurde eine Stellungnahme übermittelt.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 14.02.2011 wurde die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen, die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des bekämpften Bescheides gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 mit der Maßgabe abgewiesen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Serbien zulässig sei, sowie die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien ausgewiesen.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 14.02.2011 wurde die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen, die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des bekämpften Bescheides gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 mit der Maßgabe abgewiesen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Serbien zulässig sei, sowie die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien ausgewiesen.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Durch die in den maßgeblichen Punkten idente Entscheidungsgrundlage bei der Beschwerdeführerin und ihrem Lebensgefährten XXXX (im Besonderen auch durch die Bezugnahme des Vorbringens der Beschwerdeführerin auf dessen Begehren) werden in weiterer Folge die Ausführungen wiedergegeben, die in der Begründung der XXXX betreffenden Entscheidung des Asylgerichtshofes vom gleichen Tag, Zl. B11 305.738-2/2008/6E, angeführt sind. Diese Ausführungen hinsichtlich der Feststellungen, der Beweiswürdigung zum festgestellten Sachverhalt und bezüglich der rechtlichen Würdigung gelten daher sinngemäß auch für die gegenständliche Entscheidung betreffend die o.g. Beschwerdeführerin:Durch die in den maßgeblichen Punkten idente Entscheidungsgrundlage bei der Beschwerdeführerin und ihrem Lebensgefährten römisch 40 (im Besonderen auch durch die Bezugnahme des Vorbringens der Beschwerdeführerin auf dessen Begehren) werden in weiterer Folge die Ausführungen wiedergegeben, die in der Begründung der römisch 40 betreffenden Entscheidung des Asylgerichtshofes vom gleichen Tag, Zl. B11 305.738-2/2008/6E, angeführt sind. Diese Ausführungen hinsichtlich der Feststellungen, der Beweiswürdigung zum festgestellten Sachverhalt und bezüglich der rechtlichen Würdigung gelten daher sinngemäß auch für die gegenständliche Entscheidung betreffend die o.g. Beschwerdeführerin:
"1. Folgender Sachverhalt wird festgestellt:
Der Beschwerdeführer führt die im Spruch angeführten persönlichen Daten wie Namen, Staatsangehörigkeit sowie Geburtsdatum. Sein Geburtsort ist in XXXX in Serbien, derjenige seiner Lebensgefährtin in XXXX, ebenfalls Gemeinde XXXX. Er und seine Lebensgefährtin sowie ihre gemeinsamen Kinder sind muslimischen Glaubens. Vor der Ausreise von ihm und seiner Lebensgefährtin aus seinem Herkunftsstaat und der gemeinsamen Einreise nach Österreich vor ca. sechs Jahren hat sich der Beschwerdeführer zusammen mit seiner Lebensgefährtin, seinen Eltern sowie einem Bruder und einer Schwester auch an seinem Geburtsort aufgehalten. Der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin gehen in Österreich keiner Beschäftigung nach, doch weist der Beschwerdeführer eine Einstellungszusage eines österreichischen Unternehmens auf. Außerdem absolvierte er einen Deutschkurs mit A2-Nivaeu. Er, wie auch seine Lebensgefährtin, sind strafgerichtlich unbescholten. Ihre beiden erst in Österreich geborenen Kinder (fünf bzw. knapp drei Jahre alt) besuchen den Kindergarten in ihrem Wohnort in Österreich.Der Beschwerdeführer führt die im Spruch angeführten persönlichen Daten wie Namen, Staatsangehörigkeit sowie Geburtsdatum. Sein Geburtsort ist in römisch 40 in Serbien, derjenige seiner Lebensgefährtin in römisch 40 , ebenfalls Gemeinde römisch 40 . Er und seine Lebensgefährtin sowie ihre gemeinsamen Kinder sind muslimischen Glaubens. Vor der Ausreise von ihm und seiner Lebensgefährtin aus seinem Herkunftsstaat und der gemeinsamen Einreise nach Österreich vor ca. sechs Jahren hat sich der Beschwerdeführer zusammen mit seiner Lebensgefährtin, seinen Eltern sowie einem Bruder und einer Schwester auch an seinem Geburtsort aufgehalten. Der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin gehen in Österreich keiner Beschäftigung nach, doch weist der Beschwerdeführer eine Einstellungszusage eines österreichischen Unternehmens auf. Außerdem absolvierte er einen Deutschkurs mit A2-Nivaeu. Er, wie auch seine Lebensgefährtin, sind strafgerichtlich unbescholten. Ihre beiden erst in Österreich geborenen Kinder (fünf bzw. knapp drei Jahre alt) besuchen den Kindergarten in ihrem Wohnort in Österreich.
2. Der festgestellte Sachverhalt beruht auf folgender Beweiswürdigung:
Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem dem Asylgerichtshof vorliegenden Asylakt des Beschwerdeführers sowie den vorgelegten Schriftstücken und Dokumenten. Seine Identität konnte durch Vorlage seines serbischen Personalausweises festgestellt werden. Seine familiären Beziehungen in Österreich konnten den vorlegten Meldebestätigungen und Geburtsurkunden seiner Kinder entnommen werden. Auch den Angaben des Beschwerdeführers, dass sich seine Eltern, seine Schwester sowie sein Bruder noch in Serbien aufhalten, konnte mangels Anhaltspunkte für Zweifel an ihrer Glaubwürdigkeit gefolgt werden.
3. Rechtlich ergibt sich:
3.1. Auf Grund des Bundesverfassungsgesetzes, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert und ein Erstes Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetz erlassen wird, BGBl. I Nr. 2/2008, wurde das Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz (Bundesgesetz, mit dem ein Asylgerichtshofgesetz erlassen wird und das Asylgesetz 2005, das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, das Bundesministeriengesetz 1986, das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, das Fremdenpolizeigesetz 2005, das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, das Grundversorgungsgesetz-Bund 2005, das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, das Sicherheitspolizeigesetz und das Waffengesetz 1996 geändert werden) erlassen. Die Verfassungsnovelle und das Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz sind mit 1. Juli 2008 in Kraft getreten.3.1. Auf Grund des Bundesverfassungsgesetzes, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert und ein Erstes Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetz erlassen wird, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, wurde das Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz (Bundesgesetz, mit dem ein Asylgerichtshofgesetz erlassen wird und das Asylgesetz 2005, das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, das Bundesministeriengesetz 1986, das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, das Fremdenpolizeigesetz 2005, das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, das Grundversorgungsgesetz-Bund 2005, das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, das Sicherheitspolizeigesetz und das Waffengesetz 1996 geändert werden) erlassen. Die Verfassungsnovelle und das Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz sind mit 1. Juli 2008 in Kraft getreten.
Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Art. 1 BGBl. I Nr. 4/2008; im Folgenden: AsylGHG) tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2005, außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Artikel eins, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,; im Folgenden: AsylGHG) tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.
Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 i.d.F. BGBl I Nr. 4/2008 sind am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen: Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen (§ 75 Abs. 7 Z 1 leg. cit.). Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführenGemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, sind am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen: Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen (Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer eins, leg. cit.). Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen
(§ 75 Abs. 7 Z 2 leg. cit.). Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen (§ 75 Abs. 7 Z 3 leg. cit.).(Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer 2, leg. cit.). Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen (Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer 3, leg. cit.).
Soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, sind gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG i.d.F. BGBl. I Nr. 147/2008 auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, sind gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
3.2. Gemäß § 68 Abs. 2 AVG können Bescheide, aus denen niemand ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde oder vom unabhängigen Verwaltungssenat, die oder der den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.3.2. Gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG können Bescheide, aus denen niemand ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde oder vom unabhängigen Verwaltungssenat, die oder der den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.
Dem Beschwerdeführer sind aus dem ihn betreffenden Erkenntnis keine Rechte erwachsen, da mit diesem seine Beschwerde in allen Spruchpunkten abgewiesen worden ist. Dem Bundesasylamt - der zweiten Partei des Beschwerdeverfahrens - konnten aus dieser Entscheidung keine Rechte (i.S.d. § 68 Abs. 2 AVG) erwachsen, da diesem als Formalpartei nur prozessuale Rechte zukommen (VwGH 22.03.1993, Zl. 93/10/0033). Daher sind aus dieser Entscheidung niemandem Rechte erwachsen. Es kann daher eine Behebung nach § 68Dem Beschwerdeführer sind aus dem ihn betreffenden Erkenntnis keine Rechte erwachsen, da mit diesem seine Beschwerde in allen Spruchpunkten abgewiesen worden ist. Dem Bundesasylamt - der zweiten Partei des Beschwerdeverfahrens - konnten aus dieser Entscheidung keine Rechte (i.S.d. Paragraph 68, Absatz 2, AVG) erwachsen, da diesem als Formalpartei nur prozessuale Rechte zukommen (VwGH 22.03.1993, Zl. 93/10/0033). Daher sind aus dieser Entscheidung niemandem Rechte erwachsen. Es kann daher eine Behebung nach Paragraph 68
Abs. 2 AVG erfolgen.Absatz 2, AVG erfolgen.
In Bezug auf Spruchpunkt III. des betreffenden Erkenntnisses, auf den sich die gegenständliche Entscheidung gemäß § 68 Abs. 2 AVG bezieht, fanden die für den Beschwerdeführer (und seinen Familienangehörigen) sprechenden Umstände für das Vorliegen eines im Lichte des Art. 8 EMRK schützenswerten Privatlebens nicht die Würdigung, die gemäß der hierzu ergangenen Rechtsprechung erforderlich gewesen wäre.In Bezug auf Spruchpunkt römisch drei. des betreffenden Erkenntnisses, auf den sich die gegenständliche Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG bezieht, fanden die für den Beschwerdeführer (und seinen Familienangehörigen) sprechenden Umstände für das Vorliegen eines im Lichte des Artikel 8, EMRK schützenswerten Privatlebens nicht die Würdigung, die gemäß der hierzu ergangenen Rechtsprechung erforderlich gewesen wäre.
3.3. Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 i.d.F. BGBl. I Nr. 122/2009, sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des3.3. Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des
Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem
31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, § 10 i. d.F. BGBl. I Nr. 29/2009 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. § 44 Asylgesetz 1997 gilt. [...] § 27 i.d.F. BGBl. I Nr. 122/2009 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, Paragraph 10, i. d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. Paragraph 44, Asylgesetz 1997 gilt. [...] Paragraph 27, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem
31. Dezember 2005 verwirklicht wurde [...].
Da der verfahrensgegenständliche Asylantrag am 30. März 2005 gestellt wurde, ist gegenständlich auch über die Beschwerde nach den Bestimmungen AsylG 1997,
BGBl. I Nr. 76/1997 i.d.F. BGBI I Nr. 101/2003, abzusprechen.Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung BGBI römisch eins Nr. 101 aus 2003,, abzusprechen.
Gemäß § 75 Abs. 8 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 i.d.F. BGBl. I Nr. 122/2009 ist § 10 i.d.F. des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 auf alle am oder nach demGemäß Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, ist Paragraph 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, auf alle am oder nach dem
1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem
1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach § 10, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach § 10 Abs. 1 Z 1 und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 gilt. § 27 i.d.F. BGBl. I Nr. 122/2009 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10,, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, gilt. Paragraph 27, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem
31. Dezember 2005 verwirklicht wurde.
Aufgrund der o.a. Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 8 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 i.d.F. BGBl. I Nr. 122/2009, hat im vorliegenden Fall § 10 AsylG 2005 i.d.F. BGBl. I Nr. 122/2009 Anwendung zu finden. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg. cit. ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Aufgrund der o.a. Übergangsbestimmung des Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, hat im vorliegenden Fall Paragraph 10, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, Anwendung zu finden. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit. ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Der gegenständliche Asylantrag war abzuweisen und es war weder Asyl noch subsidiärer Schutz zu gewähren. Es liegt daher bei Erlassung dieses Erkenntnisses kein rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet mehr vor, zumal dem Beschwerdeführer auch kein anderes, nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt.
Gemäß § 10 Abs. 2 leg. cit. ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das Asylgesetz (AsylG) gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Z 1) oder sie eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde. (Z 2). Für die Frage, ob eine solche Verletzung von Art. 8 EMRK vorliegt, sind dabei - insbesondere - zu berücksichtigten:Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, leg. cit. ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das Asylgesetz (AsylG) gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Ziffer eins,) oder sie eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde. (Ziffer 2,). Für die Frage, ob eine solche Verletzung von Artikel 8, EMRK vorliegt, sind dabei - insbesondere - zu berücksichtigten:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
der Grad der Integration;
die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts sowie
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.
Würde die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen, so ist gemäßWürde die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen, so ist gemäß
§ 10 Abs. 3 leg. cit. die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.Paragraph 10, Absatz 3, leg. cit. die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 leg. cit. verbunden ist, gilt gemäß § 10 Abs. 4 leg. cit. stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, leg. cit. verbunden ist, gilt gemäß Paragraph 10, Absatz 4, leg. cit. stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Gemäß § 10 Abs. 5 leg. cit. ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff. NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, leg. cit. ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff. NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07-9 und im denjenigen des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216 bis 219-6 wurden unter ausdrücklichem Bezug auf die Judikatur des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte folgende Richtlinien (in den Medien der vielgenannte "Kriterienkatalog") entwickelt:
Nachstehende Faktoren sind im Rahmen der Interessensabwägung zu berücksichtigen:
Auch
Die genannten Kriterien fanden auch in die Novellierung des § 10 AsylG 2005 durch das BGBl. I Nr. 29/2009 Einzug. So lautet die - im vorliegenden Fall aufgrund der mit BGBl. I Nr. 122/2009 eingeführten Übergangsregelung des § 75 Abs. 8 AsylG 2005 anzuwendende - Bestimmung des § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 i. d.F. BGBl. I Nr. 122/2009 wie folgt:Die genannten Kriterien fanden auch in die Novellierung des Paragraph 10, AsylG 2005 durch das Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, Einzug. So lautet die - im vorliegenden Fall aufgrund der mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, eingeführten Übergangsregelung des Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 anzuwendende - Bestimmung des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, i. d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, wie folgt:
"2. diese [gemeint: Ausweisungen nach Abs. 1; Anm. d. Verf.] eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:"2. diese [gemeint: Ausweisungen nach Absatz eins,; Anmerkung d. Verf.] eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
d) der Grad der Integration;
e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren."
Bei der Setzung einer solchen aufenthaltsbeendigenden Maßnahme ist zunächst zu prüfen, ob die Ausweisung einen Eingriff in das Recht auf Familienleben des Beschwerdeführers darstellt (Art. 8 Abs. 1 EMRK). Das Recht auf Achtung des Familienlebens schützt das Zusammenleben der Familie und umfasst alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und Kindern auch dann, wenn diese nicht zusammenleben.Bei der Setzung einer solchen aufenthaltsbeendigenden Maßnahme ist zunächst zu prüfen, ob die Ausweisung einen Eingriff in das Recht auf Familienleben des Beschwerdeführers darstellt (Artikel 8, Absatz eins, EMRK). Das Recht auf Achtung des Familienlebens schützt das Zusammenleben der Familie und umfasst alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und Kindern auch dann, wenn diese nicht zusammenleben.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) bzw. die Europäische Kommission für Menschenrechte (EKMR) verlangen zum Vorliegen des Art. 8 EMRK das Erfordernis eines "effektiven Familienlebens", das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat (vgl. das Urteil Marckx [Rn. 45] sowie Beschwerde Nr. 1240/86, V. Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234; hierzu ausführlich: Kälin, "Die Bedeutung der EMRK für Asylsuchende und Flüchtlinge:Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) bzw. die Europäische Kommission für Menschenrechte (EKMR) verlangen zum Vorliegen des Artikel 8, EMRK das Erfordernis eines "effektiven Familienlebens", das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat vergleiche das Urteil Marckx [Rn. 45] sowie Beschwerde Nr. 1240/86, römisch fünf. Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234; hierzu ausführlich: Kälin, "Die Bedeutung der EMRK für Asylsuchende und Flüchtlinge:
Materialien und Hinweise", Mai 1997, Seite 46).
Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz. 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (vgl. EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s.a. EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (vgl. EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (vgl. EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (vgl. EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt vergleiche dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz. 16 zu Artikel 8,; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vergleiche auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern vergleiche EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s.a. EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern vergleiche EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten vergleiche EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert vergleiche EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Im Bereich aufenthaltsbeendender Maßnahmen ist vor allem die Ausweisung einzelner Familienmitglieder relevant (EGMR 26.03.1992, Beldjoudi). Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie aber lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder, nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR 20.03.1991, Cruz Varas).
Ein in Österreich bestehendes Familienleben des Beschwerdeführers, in welches durch die Ausweisung eingegriffen werden würde, war nicht erkennbar. Zwar befindet sich der Beschwerdeführer in einer Lebensgemeinschaft und hat mit seiner Lebensgefährtin zwei gemeinsame minderjährige Kinder. Jedoch ist hinsichtlich dieser Familienmitglieder des Beschwerdeführers festzuhalten, dass diese im Bundesgebiet ebenfalls als Asylwerber aufhältig sind und diesen gegenüber gleichfalls mit Erkenntnissen vom heutigen Tag eine asylrechtliche Ausweisung ausgesprochen wurde, weshalb kein Eingriff in das Familienleben der Familienmitglieder vorliegt (s., wie bereits oben angeführt, EGMR 20.03.1991, Cruz Varas). Ein zu sonstigen Personen bestehendes Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich, in welches durch die Ausweisung eingegriffen werden würde, war nicht erkennbar, und es wurde ein solches auch nicht vorgebracht. Vielmehr leben die Verwandten des Beschwerdeführers (wie zumindest seine Eltern, seine Schwester und sein Bruder) in Serbien. Da er nach wie vor Kontakt zu diesen Angehörigen unterhält, ist zudem davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer noch immer stärkere Bande zu seinem Heimatland als zu Österreich unterhält.
Ist - wie im gegenständlichen Fall - ein Eingriff in das Familienleben zu verneinen, bleibt noch zu prüfen, ob mit der Ausweisung in das Privatleben des Beschwerdeführers eingriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (Art. 8 Abs. 2 EMRK). Dabei ist bei einer strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers auf deren mittlerweile erfolgte Tilgung zu achten, wodurch dieser strafrechtlich unbescholten wäre (vgl. VfGH 07.10.2010, B 950-954/10-8).Ist - wie im gegenständlichen Fall - ein Eingriff in das Familienleben zu verneinen, bleibt noch zu prüfen, ob mit der Ausweisung in das Privatleben des Beschwerdeführers eingriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (Artikel 8, Absatz 2, EMRK). Dabei ist bei einer strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers auf deren mittlerweile erfolgte Tilgung zu achten, wodurch dieser strafrechtlich unbescholten wäre vergleiche VfGH 07.10.2010, B 950-954/10-8).
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, festgehalten, dass ein dreijähriger auf die Stellung eines Asylantrages gestützter Aufenthalt im Bundesgebiet (regelmäßig) keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet. Der EGMR hat sich in seinem Urteil vom 08.04.2008 (rk. 08.07.2008), Nnyanzi gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06 mit der Frage der Interessensabwägung zwischen einem während des Asylverfahrens begründeten Privatleben und dem öffentlichen Interesse an einer effektiven Zuwanderungskontrolle und der damit verbundenen Abschiebung abgewiesener Asylwerber im Hinblick auf Art. 8 EMRK auseinandergesetzt. Dazu führte er aus, dass das Bestehen eines Privatlebens für die Zulässigkeit der Abschiebung nicht von Bedeutung wäre, da die beabsichtigte Abschiebung im Einklang mit dem Gesetz stehe und das legitime Ziel der Aufrechterhaltung und Durchsetzung einer kontrollierten Zuwanderung verfolge und außerdem jegliches zwischenzeitlich etabliertes Privatleben im Rahmen einer Interessenabwägung gegen das legitime öffentliche Interesse an einer effektiven Einwanderungskontrolle nicht dazu führen könnte, dass ihre Abschiebung als unverhältnismäßiger Eingriff zu werten wäre. Es handle sich bei der betreffenden Beschwerdeführerin überdies um keine niedergelassene Zuwanderin, und es sei ihr niemals ein Aufenthaltsrecht erteilt worden, sodass ihr Aufenthalt während der gesamten Dauer ihres Asylverfahrens und ihrer humanitären Anträge unsicher gewesen sei. Auch die behauptete Verzögerung der Behörden ändere nichts und mache die Abschiebung in Folge der Abweisung der Anträge nicht unverhältnismäßig.Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, festgehalten, dass ein dreijähriger auf die Stellung eines Asylantrages gestützter Aufenthalt im Bundesgebiet (regelmäßig) keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet. Der EGMR hat sich in seinem Urteil vom 08.04.2008 (rk. 08.07.2008), Nnyanzi gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06 mit der Frage der Interessensabwägung zwischen einem während des Asylverfahrens begründeten Privatleben und dem öffentlichen Interesse an einer effektiven Zuwanderungskontrolle und der damit verbundenen Abschiebung abgewiesener Asylwerber im Hinblick auf Artikel 8, EMRK auseinandergesetzt. Dazu führte er aus, dass das Bestehen eines Privatlebens für die Zulässigkeit der Abschiebung nicht von Bedeutung wäre, da die beabsichtigte Abschiebung im Einklang mit dem Gesetz stehe und das legitime Ziel der Aufrechterhaltung und Durchsetzung einer kontrollierten Zuwanderung verfolge und außerdem jegliches zwischenzeitlich etabliertes Privatleben im Rahmen einer Interessenabwägung gegen das legitime öffentliche Interesse an einer effektiven Einwanderungskontrolle nicht dazu führen könnte, dass ihre Abschiebung als unverhältnismäßiger Eingriff zu werten wäre. Es handle sich bei der betreffenden Beschwerdeführerin überdies um keine niedergelassene Zuwanderin, und es sei ihr niemals ein Aufenthaltsrecht erteilt worden, sodass ihr Aufenthalt während der gesamten Dauer ihres Asylverfahrens und ihrer humanitären Anträge unsicher gewesen sei. Auch die behauptete Verzögerung der Behörden ändere nichts und mache die Abschiebung in Folge der Abweisung der Anträge nicht unverhältnismäßig.
Anders als in Fällen, in denen die Integration auf einem nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus basierte (vgl. z. B. VfGH 12.06.2010, U 614/10), ist jedoch eine erfolgte Integration des Beschwerdeführers während eines langjährigen Asylverfahrens, in dem keine einzige rechtskräftige Entscheidung ergangen ist, ohne, dass dies auf eine schuldhafte Verzögerung durch die Beschwerdeführer zurückzuführen wäre, zu berücksichtigen. Auch sollte bei einer Interessenabwägung etwa im Falle eines minderjährigen Beschwerdeführers zusätzlich stärker gewichtet werden, wenn dieser den Großteil seines Lebens in Österreich verbracht hat, sich mitten in seiner Schulausbildung befindet und sich hier sowohl schulisch als auch gesellschaftlich sehr gut integriert hat (vgl. zu all dem VfGH 07.10.2010, B 950-954/10-8).Anders als in Fällen, in denen die Integration auf einem nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus basierte vergleiche z. B. VfGH 12.06.2010, U 614/10), ist jedoch eine erfolgte Integration des Beschwerdeführers während eines langjährigen Asylverfahrens, in dem keine einzige rechtskräftige Entscheidung ergangen ist, ohne, dass dies auf eine schuldhafte Verzögerung durch die Beschwerdeführer zurückzuführen wäre, zu berücksichtigen. Auch sollte bei einer Interessenabwägung etwa im Falle eines minderjährigen Beschwerdeführers zusätzlich stärker gewichtet werden, wenn dieser den Großteil seines Lebens in Österreich verbracht hat, sich mitten in seiner Schulausbildung befindet und sich hier sowohl schulisch als auch gesellschaftlich sehr gut integriert hat vergleiche zu all dem VfGH 07.10.2010, B 950-954/10-8).
Nach der ständigen Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, u.v.a.).Nach der ständigen Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, u.v.a.).
Dem Verwaltungsgerichtshof zufolge würde ein beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lasse (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190). Ferner sei nach dieser Rechtssprechung für die Notwendigkeit einer Ausweisung von Relevanz, ob der Fremde seinen Aufenthalt vom Inland her legalisieren könne. Sei das nicht der Fall, könne sich der Fremde bei der Abstandnahme von der Ausweisung unter Umgehung der aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen den tatsächlichen (illegalen) Aufenthalt im Bundesgebiet auf Dauer verschaffen, was dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenrechts zuwiderlaufen würde. (vgl. dazu auch VwGH 30.04.2009, Zl. 2008/21/0374 zum Versuch, durch illegale Einreise und unrechtmäßigen Verbleib nach negativer Beendigung des Asylverfahrens vollendete Tatsachen zu schaffen").Dem Verwaltungsgerichtshof zufolge würde ein beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lasse (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190). Ferner sei nach dieser Rechtssprechung für die Notwendigkeit einer Ausweisung von Relevanz, ob der Fremde seinen Aufenthalt vom Inland her legalisieren könne. Sei das nicht der Fall, könne sich der Fremde bei der Abstandnahme von der Ausweisung unter Umgehung der aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen den tatsächlichen (illegalen) Aufenthalt im Bundesgebiet auf Dauer verschaffen, was dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenrechts zuwiderlaufen würde. vergleiche dazu auch VwGH 30.04.2009, Zl. 2008/21/0374 zum Versuch, durch illegale Einreise und unrechtmäßigen Verbleib nach negativer Beendigung des Asylverfahrens vollendete Tatsachen zu schaffen").
Der Ausspruch einer Ausweisung bedeutet mit deren Durchsetzbarkeit für den Fremden die Verpflichtung, Österreich unverzüglich zu verlassen. Nur im Falle der Verhängung einer Ausweisung kann die Sicherheitsbehörde diese, im Interesse eines geordneten Fremdenwesens notwendige Ausreiseverpflichtung erforderlichenfalls - d. h. mangels Freiwilligkeit des Fremden - auch durch eine behördliche Maßnahme durchsetzen.
Zur Gewichtung der öffentlichen Interessen sei ergänzend das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 17.03.2005, G 78/04, u. a. erwähnt, in dem dieser erkennt, dass auch das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden bei der Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen seien.
Schließlich ist auch auf die ständige Rechtssprechung des Europäischen Menschenrechtsgerichtshofes zu verweisen, wonach es den Vertragsstaaten zukomme, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insbesondere in Ausübung ihres Rechts, nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, d.h. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und vor allem dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein (zu all dem s. z.B. auch UBAS 16.05.2006, Zl. 268.812/0-XVII/55/06; 19.05.2006, Zl. 268.163/13-XIII/66/06).Schließlich ist auch auf die ständige Rechtssprechung des Europäischen Menschenrechtsgerichtshofes zu verweisen, wonach es den Vertragsstaaten zukomme, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insbesondere in Ausübung ihres Rechts, nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Artikel 8, Absatz eins, EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, d.h. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und vor allem dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein (zu all dem s. z.B. auch UBAS 16.05.2006, Zl. 268.812/0-XVII/55/06; 19.05.2006, Zl. 268.163/13-XIII/66/06).
Ein in Österreich durch Art. 8 EMRK geschütztes Privatleben des Beschwerdeführers, in welches durch die Ausweisung eingegriffen werden würde, liegt hier vor.Ein in Österreich durch Artikel 8, EMRK geschütztes Privatleben des Beschwerdeführers, in welches durch die Ausweisung eingegriffen werden würde, liegt hier vor.
Der Beschwerdeführer hält sich zum Entscheidungszeitpunkt schon seit knapp sechs Jahren in Österreich auf. Zwar ging der Beschwerdeführer bislang keiner legalen Beschäftigung in Österreich nach, doch war ihm der Wille, sich in Österreich zu integrieren, nicht abzusprechen. Dies zeigt sich nicht nur an einer Einstellungszusage eines österreichischen Unternehmens, sondern auch in der erfolgreichen Absolvierung eines Deutschkurses mit A2-Nivaeu. Er, wie auch seine Lebensgefährtin, sind strafgerichtlich unbescholten. Ihre beiden erst in Österreich geborenen Kinder (fünf bzw. knapp drei Jahre alt) besuchen den Kindergarten in ihrem Wohnort. Auch eine Abwägung dieser für den Beschwerdeführer und seinen Familienangehörigen sprechenden Gesichtspunkten mit denjenigen, wonach er und seine Lebensgefährtin nach Österreich illegal nach Österreich eingereist sind, einen - schließlich - unbegründeten Asylantrages mit einer nicht zutreffenden Verfolgungsbehauptung stellten und er im Jahr 2008 eine berufliche Tätigkeit ohne die erforderliche Beschäftigungsbewilligung ausübte, ändert im Ergebnis nichts an der o.a. Beurteilung, dass ein nach Art. 8 EMRK geschütztes Privatleben des Beschwerdeführers und seiner Familienangehörigen vorliegt.Der Beschwerdeführer hält sich zum Entscheidungszeitpunkt schon seit knapp sechs Jahren in Österreich auf. Zwar ging der Beschwerdeführer bislang keiner legalen Beschäftigung in Österreich nach, doch war ihm der Wille, sich in Österreich zu integrieren, nicht abzusprechen. Dies zeigt sich nicht nur an einer Einstellungszusage eines österreichischen Unternehmens, sondern auch in der erfolgreichen Absolvierung eines Deutschkurses mit A2-Nivaeu. Er, wie auch seine Lebensgefährtin, sind strafgerichtlich unbescholten. Ihre beiden erst in Österreich geborenen Kinder (fünf bzw. knapp drei Jahre alt) besuchen den Kindergarten in ihrem Wohnort. Auch eine Abwägung dieser für den Beschwerdeführer und seinen Familienangehörigen sprechenden Gesichtspunkten mit denjenigen, wonach er und seine Lebensgefährtin nach Österreich illegal nach Österreich eingereist sind, einen - schließlich - unbegründeten Asylantrages mit einer nicht zutreffenden Verfolgungsbehauptung stellten und er im Jahr 2008 eine berufliche Tätigkeit ohne die erforderliche Beschäftigungsbewilligung ausübte, ändert im Ergebnis nichts an der o.a. Beurteilung, dass ein nach Artikel 8, EMRK geschütztes Privatleben des Beschwerdeführers und seiner Familienangehörigen vorliegt.
Aus den genannten berücksichtigungswürdigen Aspekten ist ersichtlich, dass das Interesse des Beschwerdeführers an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen, von welchen im Wesentlichen nur das wirtschaftliche Wohl des Landes, das auch das Interesse an einer geordneten Zuwanderung mitumfasst werden, überwiegt. Weil die gegen eine Ausweisung sprechenden Umstände i. S.d. § 10 Abs. 5 AsylG nicht nur bloß vorübergehend sind, ist eine Ausweisung des Beschwerdeführers auf Dauer unzulässig."Aus den genannten berücksichtigungswürdigen Aspekten ist ersichtlich, dass das Interesse des Beschwerdeführers an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens die in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten öffentlichen Interessen, von welchen im Wesentlichen nur das wirtschaftliche Wohl des Landes, das auch das Interesse an einer geordneten Zuwanderung mitumfasst werden, überwiegt. Weil die gegen eine Ausweisung sprechenden Umstände i. S.d. Paragraph 10, Absatz 5, AsylG nicht nur bloß vorübergehend sind, ist eine Ausweisung des Beschwerdeführers auf Dauer unzulässig."
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausweisung dauernd unzulässig, Behebung der Entscheidung, EMRK, Interessensabwägung, PrivatlebenZuletzt aktualisiert am
15.07.2011