Norm
AVG §63 Abs5Spruch
C11 256.076-0/2008/15E
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. BÜCHELE als Vorsitzenden und den Richter Mag. DRAGONI als Beisitzer über die Beschwerde des Herrn XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX, Staatsangehörigkeit ungeklärt, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.11.2004, Zl. 04 20.710 - EAST Ost, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. BÜCHELE als Vorsitzenden und den Richter Mag. DRAGONI als Beisitzer über die Beschwerde des Herrn römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , Staatsangehörigkeit ungeklärt, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.11.2004, Zl. 04 20.710 - EAST Ost, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm. § 63 Abs. 5 AVG, BGBl. Nr. 1991/51, als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 63, Absatz 5, AVG, BGBl. Nr. 1991/51, als unzulässig zurückgewiesen.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Das Verfahren vor dem Bundesasylamt:
1.1. Der Beschwerdeführer, nach seinen damaligen Angaben ein mongolischer Staatsangehöriger, reiste vermutlich am 09.10.2004 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag mit der Namensbezeichnung XXXX in Anwesenheit einer Person namens XXXX, die nach seinen Angaben sein Vater sei, einen Asylantrag. Er gab an, am XXXX geboren und damit minderjährig zu sein.1.1. Der Beschwerdeführer, nach seinen damaligen Angaben ein mongolischer Staatsangehöriger, reiste vermutlich am 09.10.2004 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag mit der Namensbezeichnung römisch 40 in Anwesenheit einer Person namens römisch 40 , die nach seinen Angaben sein Vater sei, einen Asylantrag. Er gab an, am römisch 40 geboren und damit minderjährig zu sein.
1.2. Der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes:
Mit Bescheid, Zl. 04 20.710 - EAST Ost, des Bundesasylamtes vom 02.11.2004 wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997, (kurz: AsylG 1997) idF. Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2003 (in der Folge: AsylG-Novelle 2003), abgewiesen (Spruchpunkt I.) und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Volksrepublik Mongolei gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 zulässig sei (Spruchpunkt II.). Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid, Zl. 04 20.710 - EAST Ost, des Bundesasylamtes vom 02.11.2004 wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997,, (kurz: AsylG 1997) in der Fassung Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, (in der Folge: AsylG-Novelle 2003), abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Volksrepublik Mongolei gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
Dieser Bescheid wurde am 08.11.2004 im Erstaufnahmezentrum Ost in Traiskirchen von Herrn XXXX persönlich übernommen, der nach der damaligen Aktenlage als Vater der gesetzliche Vertreter des minderjährigen Beschwerdeführers war.Dieser Bescheid wurde am 08.11.2004 im Erstaufnahmezentrum Ost in Traiskirchen von Herrn römisch 40 persönlich übernommen, der nach der damaligen Aktenlage als Vater der gesetzliche Vertreter des minderjährigen Beschwerdeführers war.
1.3. Am 08.11.2004 stellte der Beschwerdeführer im Zuge seiner Anhaltung in einem Wachzimmer der BPD in Linz einen weiteren Asylantrag.
Am 12.11.2004 wurde der Beschwerdeführer nach der Niederschrift mit den Namensbezeichnungen XXXX, StA. China, protokolliert unter der Zl. 04 22.761 EAST West, als unbegleiteter Minderjähriger einvernommen. Im Rahmen der Einvernahme änderte er sein Geburtsdatum auf den XXXX. Er gab an, bis zum Juni 2002 in China in Bayan Nuur [vermutlich richtig: Bayan Nur] gelebt zu haben. Er sei dann mit seiner Mutter nach XXXX gereist. Bei einer Befragung am Tag der Antragstellung gab der Beschwerdeführer an, ohne seinem Vater nach Österreich gekommen zu sein. Die Person, die er in Traiskirchen als seinen Vater angegeben habe, kenne er nicht näher. Ferner blieb er bei seinen am 12.11.2004 getätigten Angaben. Bei dieser Einvernahme vor der Erstaufnahmestelle West teilte er unter anderem mit, weder Verwandte noch sonstige persönliche Beziehungen in Österreich zu haben. Sein Vater sei ein Geschäftsmann gewesen, den man beschuldigt hätte, große Summen unterschlagen zu haben. Daher seien die Chinesen hinter ihm her gewesen. Er habe seinen Vater nie wieder gesehen.Am 12.11.2004 wurde der Beschwerdeführer nach der Niederschrift mit den Namensbezeichnungen römisch 40 , StA. China, protokolliert unter der Zl. 04 22.761 EAST West, als unbegleiteter Minderjähriger einvernommen. Im Rahmen der Einvernahme änderte er sein Geburtsdatum auf den römisch 40 . Er gab an, bis zum Juni 2002 in China in Bayan Nuur [vermutlich richtig: Bayan Nur] gelebt zu haben. Er sei dann mit seiner Mutter nach römisch 40 gereist. Bei einer Befragung am Tag der Antragstellung gab der Beschwerdeführer an, ohne seinem Vater nach Österreich gekommen zu sein. Die Person, die er in Traiskirchen als seinen Vater angegeben habe, kenne er nicht näher. Ferner blieb er bei seinen am 12.11.2004 getätigten Angaben. Bei dieser Einvernahme vor der Erstaufnahmestelle West teilte er unter anderem mit, weder Verwandte noch sonstige persönliche Beziehungen in Österreich zu haben. Sein Vater sei ein Geschäftsmann gewesen, den man beschuldigt hätte, große Summen unterschlagen zu haben. Daher seien die Chinesen hinter ihm her gewesen. Er habe seinen Vater nie wieder gesehen.
Am 18.11.2004 wurde mit Aktenvermerk des Bundesasylamtes festgehalten, dass sich im Zuge der an die Einvernahme anschließenden erkennungsdienstlichen Behandlung herausgestellt habe, dass der Beschwerdeführer bereits am 09.10.2004 unter dem Namen XXXX, in der Erstaufnahmestelle Ost unter der Zl. 04 20.710 - EAST Ost einen Asylantrag gestellt hat. Weiters habe sich ergeben, dass bereits eine abweisende Entscheidung ergangen und am 08.11.2004 an die als sein Vater bezeichnete Person (04 20.709) zugestellt worden sei. Nach Rücksprache mit einem Vertreter des Erstaufnahmezentrums West des Bundesasylamtes wurde die Niederschrift vom 12.11.2004 als Berufung im Sinne des § 32 Abs. 5 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF. BGBl. I Nr. 101/2003 gewertet. Der unter Zl. 04.22.761 - EAST West protokollierte zweite Asylantrag wurde durch das Bundesasylamt datenbereinigt und die Verfahren unter der Zl. 04 20.710 weitergeführt.Am 18.11.2004 wurde mit Aktenvermerk des Bundesasylamtes festgehalten, dass sich im Zuge der an die Einvernahme anschließenden erkennungsdienstlichen Behandlung herausgestellt habe, dass der Beschwerdeführer bereits am 09.10.2004 unter dem Namen römisch 40 , in der Erstaufnahmestelle Ost unter der Zl. 04 20.710 - EAST Ost einen Asylantrag gestellt hat. Weiters habe sich ergeben, dass bereits eine abweisende Entscheidung ergangen und am 08.11.2004 an die als sein Vater bezeichnete Person (04 20.709) zugestellt worden sei. Nach Rücksprache mit einem Vertreter des Erstaufnahmezentrums West des Bundesasylamtes wurde die Niederschrift vom 12.11.2004 als Berufung im Sinne des Paragraph 32, Absatz 5, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, gewertet. Der unter Zl. 04.22.761 - EAST West protokollierte zweite Asylantrag wurde durch das Bundesasylamt datenbereinigt und die Verfahren unter der Zl. 04 20.710 weitergeführt.
Aus dem Akt des Bundesasylamtes ergibt sich keine weitere Zustellung des Bescheides vom 02.11.2004 an den - nach der nunmehrigen Aktenlage - unvertretenen minderjährigen Beschwerdeführer.
II. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständigen Richter über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständigen Richter über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:
1.1. Zur Zuständigkeit des Asylgerichtshofes:
Gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 4 erster Satz B-VG sind Verfahren, die am 01.07.2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig waren, vom Asylgerichtshof weiterzuführen. Dies trifft auf das gegenständliche Verfahren des Beschwerdeführers zu.Gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer 4, erster Satz B-VG sind Verfahren, die am 01.07.2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig waren, vom Asylgerichtshof weiterzuführen. Dies trifft auf das gegenständliche Verfahren des Beschwerdeführers zu.
1.2. Zur anzuwendenden Rechtslage:
Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG), BGBl. I Nr. 4/2008 idF. BGBl. I Nr. 147/2008, ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 75 Abs. 1 erster und zweiter Satz Asylgesetz 2005 (BGBl. I Nr. 100/2005, in der Folge: AsylG 2005) idF. Art. I Z 63 des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 BGBl. I Nr. 122/2009 (in der Folge: FrÄG 2009) sind "[A]lle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren [...] nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, § 10 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. § 44 AsylG 1997 gilt."Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, erster und zweiter Satz Asylgesetz 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Folge: AsylG 2005) in der Fassung Artikel römisch eins, Ziffer 63, des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, (in der Folge: FrÄG 2009) sind "[A]lle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren [...] nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, Paragraph 10, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. Paragraph 44, AsylG 1997 gilt."
Gemäß § 44 Abs. 2 AsylG 1997 idF. der AsylG-Novelle 2003 sind Verfahren über Asylanträge, die ab dem 01.05.2004 gestellt worden sind, nach den Bestimmungen des AsylG 1997 in der jeweils geltenden Fassung, das ist nunmehr die Fassung der AsylG-Novelle 2003, zu führen.Gemäß Paragraph 44, Absatz 2, AsylG 1997 in der Fassung der AsylG-Novelle 2003 sind Verfahren über Asylanträge, die ab dem 01.05.2004 gestellt worden sind, nach den Bestimmungen des AsylG 1997 in der jeweils geltenden Fassung, das ist nunmehr die Fassung der AsylG-Novelle 2003, zu führen.
Gemäß § 75 Abs. 8 AsylG 2005 idF. des FrÄG 2009 ist § 10 AsylG 2005 idF. des FrÄG 2009 "auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach § 10 [...] und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 gilt."Gemäß Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 in der Fassung des FrÄG 2009 ist Paragraph 10, AsylG 2005 in der Fassung des FrÄG 2009 "auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10, [...] und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, gilt."
Der Beschwerdeführer hat seinen Asylantrag nach dem 30.04.2004 gestellt; das Verfahren war am 31.12.2005 anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 1997 idF. der AsylG-Novelle 2003 zu führen. Den Ausspruch über die Ausweisung (Spruchpunkt III.) hat das Bundesasylamt entsprechend der damaligen Rechtslage auf § 8 Abs. 2 AsylG 1997 idF. der AsylG-Novelle 2003 gestützt. Hingegen hat der Asylgerichtshof nun gemäß § 75 Abs. 8 AsylG 2005 idF. des FrÄG 2009 den § 10 AsylG 2005 idF. des FrÄG 2009 anzuwenden.Der Beschwerdeführer hat seinen Asylantrag nach dem 30.04.2004 gestellt; das Verfahren war am 31.12.2005 anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 1997 in der Fassung der AsylG-Novelle 2003 zu führen. Den Ausspruch über die Ausweisung (Spruchpunkt römisch drei.) hat das Bundesasylamt entsprechend der damaligen Rechtslage auf Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 in der Fassung der AsylG-Novelle 2003 gestützt. Hingegen hat der Asylgerichtshof nun gemäß Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 in der Fassung des FrÄG 2009 den Paragraph 10, AsylG 2005 in der Fassung des FrÄG 2009 anzuwenden.
Gemäß § 32 Abs. 5 AsylG 1997 idF. der AsylG-Novelle 2003 gilt ein in der Rechtsmittelfrist gestellter weiterer Antrag (Folgeantrag) als Berufung gegen den zurückweisenden oder abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 32, Absatz 5, AsylG 1997 in der Fassung der AsylG-Novelle 2003 gilt ein in der Rechtsmittelfrist gestellter weiterer Antrag (Folgeantrag) als Berufung gegen den zurückweisenden oder abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes.
§ 25 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 82/2001 lautet:Paragraph 25, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2001, lautet:
"(1) Volljährige Fremde sind in Verfahren nach diesem Bundesgesetz handlungsfähig. Für den Eintritt der Volljährigkeit nach diesem Bundesgesetz ist ungeachtet der Staatsangehörigkeit des Fremden österreichisches Recht maßgeblich (§ 21 ABGB)."(1) Volljährige Fremde sind in Verfahren nach diesem Bundesgesetz handlungsfähig. Für den Eintritt der Volljährigkeit nach diesem Bundesgesetz ist ungeachtet der Staatsangehörigkeit des Fremden österreichisches Recht maßgeblich (Paragraph 21, ABGB).
(2) Mündige Minderjährige, deren Interessen von ihren gesetzlichen Vertretern nicht wahrgenommen werden können, sind berechtigt, Anträge zu stellen. Gesetzlicher Vertreter wird mit Einleitung eines Verfahrens der örtlich zuständige Jugend-wohlfahrtsträger. Sobald für solche Jugendliche ein gesetzlicher Vertreter gemäß § 95 Abs. 3 FrG einzuschreiten hat, wird er auch Vertreter nach diesem Bundesgesetz."(2) Mündige Minderjährige, deren Interessen von ihren gesetzlichen Vertretern nicht wahrgenommen werden können, sind berechtigt, Anträge zu stellen. Gesetzlicher Vertreter wird mit Einleitung eines Verfahrens der örtlich zuständige Jugend-wohlfahrtsträger. Sobald für solche Jugendliche ein gesetzlicher Vertreter gemäß Paragraph 95, Absatz 3, FrG einzuschreiten hat, wird er auch Vertreter nach diesem Bundesgesetz."
2. Gemäß § 63 Abs. 5 AVG ist die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Falle bloß mündlicher Verkündung mit dieser.2. Gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG ist die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Falle bloß mündlicher Verkündung mit dieser.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 63 Abs. 5 AVG kann sich eine Beschwerde nur gegen einen Bescheid richten. Ist ein Bescheid nicht rechtswirksam erlassen worden, so hat dies den Mangel der Zuständigkeit der Rechtsmittelbehörde zu einem meritorischen Abspruch über das Rechtsmittel der beschwerdeführenden Partei zur Folge. Die Zuständigkeit der Rechtsmittelbehörde reicht in derartigen Fällen nur so weit, das Rechtsmittel wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen (vgl. E 18 zu § 63 AVG zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I², 1998 sowie weiters Hengstschläger/Leeb, AVG § 63, RZ 63).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 63, Absatz 5, AVG kann sich eine Beschwerde nur gegen einen Bescheid richten. Ist ein Bescheid nicht rechtswirksam erlassen worden, so hat dies den Mangel der Zuständigkeit der Rechtsmittelbehörde zu einem meritorischen Abspruch über das Rechtsmittel der beschwerdeführenden Partei zur Folge. Die Zuständigkeit der Rechtsmittelbehörde reicht in derartigen Fällen nur so weit, das Rechtsmittel wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen vergleiche E 18 zu Paragraph 63, AVG zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I², 1998 sowie weiters Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 63,, RZ 63).
3. Der Beschwerdeführer hat im Zuge seiner neuerlichen Asylantragstellung am 12.11.2004 mitgeteilt, dass er ohne seinen Vater ins Bundesgebiet eingereist ist. Den mongolischen Staatsbürger, der sich bisher als sein Vater ausgegebenen hat, kennt er nicht näher. Der gegenständliche Bescheid vom 02.11.2004 (Zahl: 04 20.710-EAST Ost) wurde am 08.11.2004 daher nicht an den Obsorgeberechtigten des Beschwerdeführers und damit bis dato nicht rechtmäßig zugestellt. Da es sich beim Bescheidempfänger somit nicht um den gesetzlichen Vertreter des Beschwerdeführers gehandelt hat, war die gegenständlich erfolgte Zustellung des Bescheides des Bundesasylamtes unwirksam. Der gegenständliche Bescheid gehört damit nicht dem Rechtsbestand an, sodass die Berufung (nunmehr Beschwerde) als unzulässig zurückzuweisen war.
4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Da der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde ausreichend geklärt war, konnte im Gegenstand eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Schlagworte
ZustellmangelZuletzt aktualisiert am
13.05.2011