TE AsylGH Erkenntnis 2011/4/4 A2 401410-2/2010

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Veröffentlicht am 04.04.2011
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylGHG §23
AVG §68 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Spruch

A2 401.410-2/2010/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. FILZWIESER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX alias XXXX alias XXXX, StA. Gambia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.08.2010, Zl. 10 04.017 EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. FILZWIESER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA. Gambia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.08.2010, Zl. 10 04.017 EAST Ost, zu Recht erkannt:

I. Der Antrag auf Verfahrenshilfe wird gemäß § 23 AsylGHG idF BGBL I 147/2008 als unzulässig zurückgewiesen.römisch eins. Der Antrag auf Verfahrenshilfe wird gemäß Paragraph 23, AsylGHG in der Fassung BGBL römisch eins 147 aus 2008, als unzulässig zurückgewiesen.

II. Die Beschwerde wird gemäß § 68 (1) AVG, § 10 (1) Z 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 68, (1) AVG, Paragraph 10, (1) Ziffer eins, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der nunmehrige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Gambias, reiste nach eigenen Angaben am 07.03.2006 irregulär in das österreichische Bundesgebiet und brachte am selben Tag einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz ein. Er wurde hiezu zunächst am 07.03.2006 in der Erstaufnahmestelle Ost des Bundesasylamtes von einem Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich im Rahmen einer Erstbefragung befragt. Dabei führte der nunmehrige Beschwerdeführer aus, dass er für seinen gambischen Arbeitgeber illegal Holz gefällt habe. Eines Tages sei es zu einem Brand im Busch gekommen und habe ihn die Polizei aus diesem Grund gesucht. In weiterer Folge wurden am 09.03.2006 in der Erstaufnahmestelle Ost sowie am 08.09.2006 in der Außenstelle Traiskirchen des Bundesasylamtes Einvernahmen durchgeführt. Der Beschwerdeführer führte zu seinem Fluchtgrund im Wesentlichen aus, dass er einem Mann beim Fällen von Bäumen im Wald geholfen habe. Der Wald habe dem Staat gehört und hätten sie keine Genehmigung gehabt. Ein von ihnen gemachtes Feuer sei außer Kontrolle geraten und habe zu einem Waldbrand geführt. Sein Arbeitgeber habe ihm gesagt, dass er ernsthafte Probleme bekommen würde, wenn man ihn erwische. Die Polizei suche ihn.

2. Das Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 26.11.2007, Zahl: 06 02.774-BAT, ab und erkannte den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Gambia nicht zu. Gleichzeitig wurde der Antragsteller aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Gambia ausgewiesen.

Die Identität des Antragstellers könne nicht festgestellt werden, das Vorbringen zu den Fluchtgründen sei als unglaubwürdig zu qualifizieren.

Das Bundesasylamt stützte sich auf Feststellungen zur Lage in Gambia, unter anderem zur menschenrechtlichen Situation und der Versorgungslage. Insbesondere seit einem gescheiterten Putschversuch 2006 gegen den autoritär regierenden Präsidenten komme es fallweise zu Menschenrechtsverletzungen gegen Oppositionelle. Es existiere eine medizinische Grundversorgung, insbesondere im städtischen Bereich, freilich sei Gambia ein armes Land. Als Quellen sind etwa das amerikanische Außenministerium, das britische Innenministerium und die Weltgesundheitsorganisation angeführt. Eine Situation systematischer politischer Verfolgung weiter Bevölkerungskreise oder aller Rückkehrer nach Gambia lässt sich aus diesen Informationen ebenso wenig entnehmen, wie eine existenzbedrohende Hungersnot oder dergleichen. Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen seien nach Ansicht des Bundesasylamtes vage, widersprüchlich und nicht nachvollziehbar. Zu Spruchpunkt II wurde ausgeführt, dass die allgemeine Lage in Gambia nicht dermaßen sei, dass jedem der nach Gambia abgeschoben werde, die Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK drohe. Es sei nicht ersichtlich, dass es dem Antragsteller im Fall einer Rückkehr nach Gambia an der notwendigen Lebensgrundlage fehlen würde. Zu Spruchpunkt III verwies die Erstbehörde auf das Fehlen familiärer Anknüpfungspunkte in Österreich und auf den mangelnden Integrationswillen des Antragsstellers aufgrund mehrmaliger Straffälligkeit.Das Bundesasylamt stützte sich auf Feststellungen zur Lage in Gambia, unter anderem zur menschenrechtlichen Situation und der Versorgungslage. Insbesondere seit einem gescheiterten Putschversuch 2006 gegen den autoritär regierenden Präsidenten komme es fallweise zu Menschenrechtsverletzungen gegen Oppositionelle. Es existiere eine medizinische Grundversorgung, insbesondere im städtischen Bereich, freilich sei Gambia ein armes Land. Als Quellen sind etwa das amerikanische Außenministerium, das britische Innenministerium und die Weltgesundheitsorganisation angeführt. Eine Situation systematischer politischer Verfolgung weiter Bevölkerungskreise oder aller Rückkehrer nach Gambia lässt sich aus diesen Informationen ebenso wenig entnehmen, wie eine existenzbedrohende Hungersnot oder dergleichen. Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen seien nach Ansicht des Bundesasylamtes vage, widersprüchlich und nicht nachvollziehbar. Zu Spruchpunkt römisch zwei wurde ausgeführt, dass die allgemeine Lage in Gambia nicht dermaßen sei, dass jedem der nach Gambia abgeschoben werde, die Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK drohe. Es sei nicht ersichtlich, dass es dem Antragsteller im Fall einer Rückkehr nach Gambia an der notwendigen Lebensgrundlage fehlen würde. Zu Spruchpunkt römisch drei verwies die Erstbehörde auf das Fehlen familiärer Anknüpfungspunkte in Österreich und auf den mangelnden Integrationswillen des Antragsstellers aufgrund mehrmaliger Straffälligkeit.

3. Dieser Bescheid des Bundesasylamtes wurde am 09.01.2008 an den Beschwerdeführer ordnungsgemäß zugestellt und erwuchs dadurch in Rechtskraft.

4. Am 08.08.2008 stellte der nunmehrige Beschwerdeführer aus dem Stande der Strafhaft einen weiteren (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen seiner Erstbefragung durch das Stadtpolizeikommando Wels am 08.08.2008 sowie der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt Erstaufnahmestelle West am 18.08.2008 gab der Beschwerdeführer befragt zu seinen Fluchtgründen an, dass er seit seinem ersten Asylantrag das Bundesgebiet nicht verlassen habe und seine Asylgründe sich seit seinem Erstverfahren nicht geändert haben. Er habe noch einmal um Asyl angesucht, weil er in Österreich bleiben wolle. Er habe noch immer dieselben Probleme, wie er sie bei seinem ersten Asylantrag angegeben habe. Auch sei immer noch der gleiche Präsident an der Macht. Er wolle nicht nach Gambia zurück, da er sonst eingesperrt werden würde.

5. Mit Bescheid vom 20.08.2008, Zl. 08 06.985- EAST West wies das Bundesasylamt den zweiten Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Gambia ausgewiesen. Das Bundesasylamt stellte fest, dass der erste Asylantrag rechtskräftig abgewiesen worden sei. In dieser Entscheidung sei auch der Refoulementsachverhalt berücksichtigt worden. Der Asylwerber habe im neuerlichen Asylverfahren keine weiteren asylrelevanten Gründe glaubwürdig vorgebracht, respektive habe sich kein neuer objektiver Sachverhalt ergeben. Die den Antragsteller treffende allgemeine Lage im Herkunftsland habe sich nicht verändert. Beweiswürdigend hielt die Behörde fest, dass das Vorbringen bereits im ersten Asylverfahren als unglaubwürdig qualifiziert worden sei und sich das Vorbringen im gegenständlichen Asylverfahren vollständig auf das Vorverfahren stütze. Der Antragsteller habe zur Begründung seines zweiten Asylantrages ausschließlich Umstände geltend gemacht, die schon vor Eintritt der Rechtskraft des Bescheides vom 26.11.2007 im ersten Asylverfahren bestanden hätten. Die Antragstellung solle demnach offenbar die Überprüfung eines bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens bewirken. Es liege kein Hinweis vor, dass die Ausweisung in unzulässiger Weise in das Familien- und Privatleben des Antragstellers eingreife.5. Mit Bescheid vom 20.08.2008, Zl. 08 06.985- EAST West wies das Bundesasylamt den zweiten Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Gambia ausgewiesen. Das Bundesasylamt stellte fest, dass der erste Asylantrag rechtskräftig abgewiesen worden sei. In dieser Entscheidung sei auch der Refoulementsachverhalt berücksichtigt worden. Der Asylwerber habe im neuerlichen Asylverfahren keine weiteren asylrelevanten Gründe glaubwürdig vorgebracht, respektive habe sich kein neuer objektiver Sachverhalt ergeben. Die den Antragsteller treffende allgemeine Lage im Herkunftsland habe sich nicht verändert. Beweiswürdigend hielt die Behörde fest, dass das Vorbringen bereits im ersten Asylverfahren als unglaubwürdig qualifiziert worden sei und sich das Vorbringen im gegenständlichen Asylverfahren vollständig auf das Vorverfahren stütze. Der Antragsteller habe zur Begründung seines zweiten Asylantrages ausschließlich Umstände geltend gemacht, die schon vor Eintritt der Rechtskraft des Bescheides vom 26.11.2007 im ersten Asylverfahren bestanden hätten. Die Antragstellung solle demnach offenbar die Überprüfung eines bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens bewirken. Es liege kein Hinweis vor, dass die Ausweisung in unzulässiger Weise in das Familien- und Privatleben des Antragstellers eingreife.

6. Die dagegen gerichtete Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 16.09.2008, Zl. A2 401.410-1/2008/2E, gemäß § 68 (1) AVG, § 10 (1) Z 1 AsylG 2005 idF BGBL I Nr. 4/2008 abgewiesen. Hinsichtlich des im zweiten Verfahren geltend gemachten Fluchtvorbringens (Flucht aus Gambia, da er illegal Bäume gefällt und einen Waldbrand verursacht habe) des Beschwerdeführers wurde ausgeführt, dass jenes eine Wiederholung des bereits im Vorverfahren als unglaubwürdig beurteilten Fluchtvorbringens wäre sowie er seinen nunmehrigen Antrag auf internationalen Schutz folglich auf Ereignisse, die bereits vor seiner ersten Antragstellung vorgefallen sein sollen, stütze. Das Vorbringen des Asylwerbers in seinem zweiten Asylverfahren könne somit nicht als entscheidungsrelevantes "novum productum" qualifiziert werden. Es seien auch keine wesentlichen in der Person des Beschwerdeführers liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt, wie beispielsweise eine schwere Erkrankung, die eine umfassende Refoulementprüfung für notwendig erscheinen lassen würden. Da die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, nämlich die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache, vorlägen, weiters keine Umstände hervorgekommen seien, die diese Ausweisung unzulässig erscheinen ließen, nämlich weder ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht noch familiäre Beziehungen, die eine Verletzung von Art 8 EMRK bewirken könnten (§ 10 Abs. 2 leg. cit.) sowie auch kein Anhaltspunkt für einen Aufschub der Durchführung der Ausweisung vorlägen (§ 10 Abs. 3 leg. cit), sei auch die Beschwerde gegen diesen Spruchpunkt der Erfolg versagt worden.6. Die dagegen gerichtete Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 16.09.2008, Zl. A2 401.410-1/2008/2E, gemäß Paragraph 68, (1) AVG, Paragraph 10, (1) Ziffer eins, AsylG 2005 in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 4 aus 2008, abgewiesen. Hinsichtlich des im zweiten Verfahren geltend gemachten Fluchtvorbringens (Flucht aus Gambia, da er illegal Bäume gefällt und einen Waldbrand verursacht habe) des Beschwerdeführers wurde ausgeführt, dass jenes eine Wiederholung des bereits im Vorverfahren als unglaubwürdig beurteilten Fluchtvorbringens wäre sowie er seinen nunmehrigen Antrag auf internationalen Schutz folglich auf Ereignisse, die bereits vor seiner ersten Antragstellung vorgefallen sein sollen, stütze. Das Vorbringen des Asylwerbers in seinem zweiten Asylverfahren könne somit nicht als entscheidungsrelevantes "novum productum" qualifiziert werden. Es seien auch keine wesentlichen in der Person des Beschwerdeführers liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt, wie beispielsweise eine schwere Erkrankung, die eine umfassende Refoulementprüfung für notwendig erscheinen lassen würden. Da die Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, nämlich die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache, vorlägen, weiters keine Umstände hervorgekommen seien, die diese Ausweisung unzulässig erscheinen ließen, nämlich weder ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht noch familiäre Beziehungen, die eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bewirken könnten (Paragraph 10, Absatz 2, leg. cit.) sowie auch kein Anhaltspunkt für einen Aufschub der Durchführung der Ausweisung vorlägen (Paragraph 10, Absatz 3, leg. cit), sei auch die Beschwerde gegen diesen Spruchpunkt der Erfolg versagt worden.

7. Dieses Erkenntnis wurde am 16.09.2008 gemäß § 23 ZustellG zugestellt (der konkrete Aufenthaltsort des Beschwerdeführers war nicht bekannt) und erwuchs dadurch in Rechtskraft. Erst am 16.10.2008 meldete sich der Beschwerdeführer wiederum als obdachlos beim Verein Ute Bock an. Die Ausweisungsentscheidung des erkennenden Gerichtshofes ließ er in der Folge unbeachtet.7. Dieses Erkenntnis wurde am 16.09.2008 gemäß Paragraph 23, ZustellG zugestellt (der konkrete Aufenthaltsort des Beschwerdeführers war nicht bekannt) und erwuchs dadurch in Rechtskraft. Erst am 16.10.2008 meldete sich der Beschwerdeführer wiederum als obdachlos beim Verein Ute Bock an. Die Ausweisungsentscheidung des erkennenden Gerichtshofes ließ er in der Folge unbeachtet.

8. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteilen des Landesgerichts XXXX vom XXXX, XXXX und XXXX wegen Vergehen nach dem Suchtmittelgesetz zu insgesamt 19 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Zuletzt wurde der Beschwerdeführer mit Urteil desselben Gerichtes vom XXXX wegen §§ 15, 83 Abs. 1, 84, 269 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten rechtskräftig verurteilt.8. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteilen des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 wegen Vergehen nach dem Suchtmittelgesetz zu insgesamt 19 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Zuletzt wurde der Beschwerdeführer mit Urteil desselben Gerichtes vom römisch 40 wegen Paragraphen 15, 83, Absatz eins, 84, 269, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten rechtskräftig verurteilt.

9. Am 11.05.2010 brachte der Beschwerdeführer im Stande der Schubhaft den gegenständlichen (dritten) Antrag auf internationalen Schutz ein. Im Zuge der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag führte der Beschwerdeführer aus, er sei durchgehend in Wien aufhältig gewesen. Seine Postadresse sei bei "Mama Bock" gewesen, wo er auch wöchentlich zweimal hin gehe. Seine alten Asylgründe seien noch aufrecht, er habe jedoch neue Gründe. Er habe letztes Jahr in einem Club einen Exsoldaten namens

XXXX aus Gambia kennengelernt, der ihm mitgeteilt habe, dass er und sein Adoptivvater in Gambia nach wie vor gesucht würden. Er und sein Adoptivvater hätten den "Oppositionsvorstand XXXX" in seinen politischen Ansichten unterstützt. Deshalb würden er und sein Adoptivvater vom Staat gesucht. Er habe das jedoch bisher nicht gewusst, der Exsoldat habe es ihm gesagt. Den neuerlichen Asylantrag stelle er erst jetzt, weil er nicht gewusst habe, was er machen hätte sollen. Erst jetzt (seit seiner Haft) wisse er, wie ernst seine Situation sei. Außerdem habe er nie einen negativen Asylbescheid bekommen. Er habe eine Freundin, die ihm einen Anwalt besorgt habe. Er befinde sich seit dem 19.04.2010 im Hungerstreik und habe bereits neun Kilogramm abgenommen (As. 5-11 BAA).römisch 40 aus Gambia kennengelernt, der ihm mitgeteilt habe, dass er und sein Adoptivvater in Gambia nach wie vor gesucht würden. Er und sein Adoptivvater hätten den "Oppositionsvorstand XXXX" in seinen politischen Ansichten unterstützt. Deshalb würden er und sein Adoptivvater vom Staat gesucht. Er habe das jedoch bisher nicht gewusst, der Exsoldat habe es ihm gesagt. Den neuerlichen Asylantrag stelle er erst jetzt, weil er nicht gewusst habe, was er machen hätte sollen. Erst jetzt (seit seiner Haft) wisse er, wie ernst seine Situation sei. Außerdem habe er nie einen negativen Asylbescheid bekommen. Er habe eine Freundin, die ihm einen Anwalt besorgt habe. Er befinde sich seit dem 19.04.2010 im Hungerstreik und habe bereits neun Kilogramm abgenommen (As. 5-11 BAA).

10. Nachdem der Beschwerdeführer am 14.05.2010 aus der Schubhaft infolge der Haftunfähigkeit wegen Hungerstreiks entlassen wurde, gab er der Asylbehörde keine neue Adresse bekannt oder kontaktierte er sie sonst (die gesetzliche Meldeverpflichtung ließ er gleichfalls außer Acht), sondern begab sich in die Schweiz, wo er unter dem Namen XXXX, Staatsangehöriger von Senegal einen Asylantrag stellte (As. 139 BAA). Nach seiner Rücküberstellung am 12.08.2010 im Sinne des Art 16 Abs 1 lit c Dublin II VO wurde der Beschwerdeführer in Österreich erneut in Schubhaft genommen.10. Nachdem der Beschwerdeführer am 14.05.2010 aus der Schubhaft infolge der Haftunfähigkeit wegen Hungerstreiks entlassen wurde, gab er der Asylbehörde keine neue Adresse bekannt oder kontaktierte er sie sonst (die gesetzliche Meldeverpflichtung ließ er gleichfalls außer Acht), sondern begab sich in die Schweiz, wo er unter dem Namen römisch 40 , Staatsangehöriger von Senegal einen Asylantrag stellte (As. 139 BAA). Nach seiner Rücküberstellung am 12.08.2010 im Sinne des Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin römisch zwei VO wurde der Beschwerdeführer in Österreich erneut in Schubhaft genommen.

11. Im Anamnesebogen der Amtsärztin der BPD XXXX vom 12.08.2010 wurden Magenschmerzen, beziehungsweise Magenprobleme sowie Medikation mit Pantoprazol angeführt. Der Beschwerdeführer wurde durch die Amtsärztin für haftfähig befunden. Aus der Ambulanzkarte der Flughafenambulanz des Flughafens XXXX vom selben Tag geht nach der bereits erwähnten Anamnese als Diagnose "Gastroduodenitis" (Schleimhautentzündung des Magens und des Zwölffingerdarms) hervor (As. 167 ff BAA).11. Im Anamnesebogen der Amtsärztin der BPD römisch 40 vom 12.08.2010 wurden Magenschmerzen, beziehungsweise Magenprobleme sowie Medikation mit Pantoprazol angeführt. Der Beschwerdeführer wurde durch die Amtsärztin für haftfähig befunden. Aus der Ambulanzkarte der Flughafenambulanz des Flughafens römisch 40 vom selben Tag geht nach der bereits erwähnten Anamnese als Diagnose "Gastroduodenitis" (Schleimhautentzündung des Magens und des Zwölffingerdarms) hervor (As. 167 ff BAA).

12. In seiner niederschriftlichen Einvernahme am 13.08.2010 zur Wahrung des Parteiengehörs vor dem entscheidenden Organ der Erstaufnahmestelle Ost des Bundesasylamtes im Beisein eines Rechtsberaters führte der Beschwerdeführer an, wegen seinen Magenproblemen untergetaucht, beziehungsweise ins Ausland gegangen zu sein. Man habe ihm die Lagerkarte abgenommen, es habe keinen Arzt gegeben, der ihn behandelt hätte. Die Frage, ob sich an seinen Fluchtgründen etwas geändert habe, bejahte der Beschwerdeführer und erklärte, dass es um sein Leben gehe. Als er nach Österreich gekommen sei, habe er schon alles erzählt. Sein Adoptivvater und er hätten ein Problem mit dem Präsidenten gehabt, da sein Vater der Freund des Oppositionsführers "XXXX" gewesen wäre. Den neuerlichen Antrag stelle er, weil es um sein Leben gehe. Er müsse mit seinem Beruf aufhören und hätte in Gambia keine Familie mehr. Wer solle sich in Gambia um ihn kümmern? Familiäre Bezugspunkte zu Österreich habe er keine. Er habe nur Freunde, die er hier kennengelernt habe. Auf Vorhalt des geplanten Vorgehens hinsichtlich der entschiedenen Sache meinte der Beschwerdeführer, "diese Krankheit" im Körper zu haben, die Ärzte wüssten es jetzt auch. Sein Leben würde sich wegen der Krankheit sehr erschweren, wenn er einen negativen Bescheid bekommen würde. Befragt, wie die Krankheit ihn einschränken würde, führte der Beschwerdeführer aus, es sei ein Gefühl, als würde es ihn "einsaugen". Am Flughafen sei ihm gesagt worden, dass, wenn die Medikamente aus der Schweiz nicht helfen sollten, er operiert werden würde (As 161-165 BAA).

13. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 24.08.2010 wies das Bundesasylamt den (dritten) Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 68 AVG als unzulässig zurück und sprach gemäß § 10 Abs 1 AsylG die Ausweisung aus Österreich nach Gambia aus.13. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 24.08.2010 wies das Bundesasylamt den (dritten) Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, AVG als unzulässig zurück und sprach gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG die Ausweisung aus Österreich nach Gambia aus.

Das Bundesasylamt stellte fest, dass die Identität des Beschwerdeführers mangels vorliegender Identitätsdokumente und Bescheinigungsmittel nicht feststehe. Bis zur Bescheiderlassung hätten sich weder schwere körperliche Krankheiten oder schwere psychische Störungen ergeben, die bei einer Überstellung nach Gambia eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes bewirken würden. Seine im Verfahren festgestellten familiären und privaten Bindungen seien für das Verfahren nicht von ausreichender Relevanz, um vom Ausspruch der Ausweisung abzusehen. Gegenteiliges hätte weder amtswegig ermittelt werden noch vom Beschwerdeführer glaubhaft gar bewiesen werden können. Der Beschwerdeführer sei bereits einschlägig strafgerichtlich verurteilt worden und bestehe gegen ihn ein Rückkehrverbot. Auch habe sich die maßgebliche Lage im Herkunftsstaat seit Rechtskraft des ersten Asylverfahrens nicht geändert. Zur medizinischen Versorgung in Gambia wurden in diesem Zusammenhang neue Feststellungen getroffen; gestützt insbesondere auf Informationen des Dt. Auswärtigen Amtes und von im medizinischen Sektor tätigen Nichtregierungsorganisationen. Das staatliche Gesundheitswesen bestehe demnach aus drei Ebenen (vier von der Regierung betriebene staatliche Kliniken, 8 größere und 16 kleinere medizinische Zentren, sowie 200 mobile Klinken; dazu einige Privatkliniken und im Gesundheitsbereich tätige NGO's; so ein von den Briten betriebenes Forschungszentrum mit einer angeschlossenen Klinik, in welcher 50.000 Patienten im Jahr behandelt werden).

Im Erstverfahren habe der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen können. Im nunmehrigen Verfahren berufe er sich auf Umstände, die schon zum Zeitpunkt des Verlassens seines Herkunftsstaates bestanden hätten. Die Rechtskraft des Vorverfahrens sei dadurch nicht durchbrochen und die mangelnde Glaubwürdigkeit habe sich auch auf das gegenständliche Verfahren erstreckt.

Rechtlich führte das Bundesasylamt aus, dass zur Begründung des zweiten Asylantrages ausschließlich Umstände geltend gemacht worden seien, die bereits Gegenstand des Erstverfahrens gewesen wären. Diese Umstände seien daher nicht geeignet, eine neue Sachentscheidung herbeizuführen, zumal diese nicht nur bei identem Begehren aufgrund desselben Sachverhaltes, sondern wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergebe, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen sei. Anders als die nachtägliche Änderung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes ändere das nachträgliche Hervorkommen schon vor der Bescheiderlassung bestandener, aber bisher unbekannt gebliebener relevanter Tatsachen für sich allein noch nichts an der grundsätzlichen Unabänderlichkeit des Bescheides. Da somit weder in der maßgeblichen Sachlage - und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen sei, und auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen wäre - noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe, stehe die Rechtskraft des ergangenen Bescheides zu Zl. 06 02.744 EAST Ost (gemeint wohl BAT), dem neuerlichen Antrag entgegen, weshalb die Asylbehörde zu seiner Zurückweisung verpflichtet wäre.Rechtlich führte das Bundesasylamt aus, dass zur Begründung des zweiten Asylantrages ausschließlich Umstände geltend gemacht worden seien, die bereits Gegenstand des Erstverfahrens gewesen wären. Diese Umstände seien daher nicht geeignet, eine neue Sachentscheidung herbeizuführen, zumal diese nicht nur bei identem Begehren aufgrund desselben Sachverhaltes, sondern wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergebe, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen sei. Anders als die nachtägliche Änderung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes ändere das nachträgliche Hervorkommen schon vor der Bescheiderlassung bestandener, aber bisher unbekannt gebliebener relevanter Tatsachen für sich allein noch nichts an der grundsätzlichen Unabänderlichkeit des Bescheides. Da somit weder in der maßgeblichen Sachlage - und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen sei, und auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen wäre - noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe, stehe die Rechtskraft des ergangenen Bescheides zu Zl. 06 02.744 EAST Ost (gemeint wohl BAT), dem neuerlichen Antrag entgegen, weshalb die Asylbehörde zu seiner Zurückweisung verpflichtet wäre.

Hinsichtlich des Familienlebens des Beschwerdeführers wurde ausgeführt, dass bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf familiäre Anknüpfungspunkte bestünden, so könne das Vorliegen eines geschützten Familienlebens im Sinne von Art. 8 EMRK nicht festgestellt werden. Zum Privatleben des Beschwerdeführers verwies das Bundesasylamt darauf, dass den durch den Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich entstandenen privaten Interessen entgegen zu halten sei, dass der Aufenthalt des Antragstellers lediglich durch das Stellen unbegründeter Asylanträge, das beharrliche Verweilen im Bundesgebiet nach rechtskräftigem negativen Verfahrensabschluss trotz Rückkehrverbotes begründet wäre. Die Ausweisung des Beschwerdeführers wäre daher im konkreten Fall jedenfalls im Interesse der Republik Österreich, zumal er auch einen der österreichischen Rechtsordnung widerstreitenden Lebenswandel an den Tag gelegt hätte, welcher in den strafrechtlichen Verurteilungen gemündet wäre.Hinsichtlich des Familienlebens des Beschwerdeführers wurde ausgeführt, dass bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf familiäre Anknüpfungspunkte bestünden, so könne das Vorliegen eines geschützten Familienlebens im Sinne von Artikel 8, EMRK nicht festgestellt werden. Zum Privatleben des Beschwerdeführers verwies das Bundesasylamt darauf, dass den durch den Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich entstandenen privaten Interessen entgegen zu halten sei, dass der Aufenthalt des Antragstellers lediglich durch das Stellen unbegründeter Asylanträge, das beharrliche Verweilen im Bundesgebiet nach rechtskräftigem negativen Verfahrensabschluss trotz Rückkehrverbotes begründet wäre. Die Ausweisung des Beschwerdeführers wäre daher im konkreten Fall jedenfalls im Interesse der Republik Österreich, zumal er auch einen der österreichischen Rechtsordnung widerstreitenden Lebenswandel an den Tag gelegt hätte, welcher in den strafrechtlichen Verurteilungen gemündet wäre.

Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wurde ausgeführt, dass aufgrund der getroffenen Länderfeststellungen sich das Bestehen einer medizinischen Versorgung - wenn auch nicht mit dem hiesigen Gesundheitswesen gleichsetzbar - im Herkunftsland des Beschwerdeführers ergebe. Die aktenkundige Erkrankung (Gastroduodenitis-Zwölffingerdarmentzündung) des Beschwerdeführers stelle keine lebensbedrohende Erkrankung dar, welche einer Abschiebung entgegenstünde. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass eine gleichwertige Bandlung in Gambia gegebenenfalls teils kostenpflichtig wäre, da es lediglich auf das Vorhandensein der Behandlungsmöglichkeiten ankomme, was im vorliegenden Fall gegeben sei.

14. Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes richtet sich die fristgerecht beim Bundesasylamt eingebrachte Beschwerde, in welcher in einem auch ein, nicht näher begründeter, "Antrag auf Verfahrenshilfe" gestellt wird. Das Bundesasylamt sei auf das aktuelle Vorbringen des Beschwerdeführers, welches einen glaubhaften Kern aufweise, zur Asylrelevanz und zum Gesundheitszustand nicht ausreichend eingegangen, habe keine Länderfeststellungen getroffen und es verabsäumt eine individuelle Prüfung der Möglichkeit der medizinischen Behandlung in Gambia sowie eine Prognose im Falle der Rückkehr vorzunehmen. Auch bleibe das Bundesasylamt nähere nachvollziehbare Erklärungen hinsichtlich der Erkrankung des Beschwerdeführers schuldig. Stattdessen verweise es auf nicht näher bezeichnete "öffentlich zugängliche Nachschlagwerke", in denen erklärt wäre, dass es sich bei der Erkrankung des Beschwerdeführers um keine lebensbedrohliche handle; dies entspreche nicht einem fairen Verfahren. Ob eine Behandlungsmöglichkeit generell, beziehungsweise eine gleichwertige in Gambia vorhanden sei, sei aus dem Akt nicht ersichtlich und seien diesbezüglich auch keine Berichte angeführt worden. Die "grundsätzliche Behandlungsmöglichkeit" sei vom Bundesasylamt bloß behauptet worden. Es sei bisher nicht geklärt worden, ob die Zwölffingerdarmentzündung in Gambia lebensbedrohliche Ausmaße annehmen könne. Im Erstverfahren sei das Bundesasylamt vom Asylgerichtshof "angewiesen" worden, die Zulässigkeit der Abschiebung sowie die Zulässigkeit der Ausweisung von Österreich nach Gambia gründlich zu behandeln und zu bewerten. Der Beschwerdeführer habe jedoch in weiterer Folge versäumt, gegen die wiederum negative Entscheidung des Bundesasylamtes Beschwerde zu erheben. Damit sei die Zulässigkeit der Ausweisung und Abschiebung nach Gambia noch nie von der Beschwerdeinstanz entschieden worden, weshalb hier der Tatbestand der entschiedenen Sache nicht vorliege. Auch hätte trotz der strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers die Interessensabwägung bei der Ausweisungsentscheidung zu seinen Gunsten ausfallen müssen.

15. Am selben Tag langte bei der Verwaltungsbehörde weiters unter Verweis auf das VfGH-Erkenntnis vom 25.06.2009, Zl. U 561/09-10, ein - an das Bundesasylamt gerichteter - Antrag auf Beigebung eines Flüchtlingsberaters im Asylgerichtshofverfahren ein. Am Ende des Schriftsatzes wird noch einmal explizit hervorgehoben, dass der Antrag an das Bundesasylamt gestellt werde.

16. Weiters langte wiederum am selben Tag eine Beschwerdeergänzung ein, worin auf ein näher bezeichnetes Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 31.03.2010 verwiesen wird (mit welchem einer Beschwerde stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben worden war, weil Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gefehlt hatten) und ausgeführt wurde, dass der bloße Verweis auf die Rechtsprechung von VwGH und EGMR für die Erhebung der Rückkehrsituation eines Asylwerbers nicht ausreichend sei.

17. Der gegenständliche Verwaltungsakt langte am 06.09.2010 beim Asylgerichtshof ein.

18. Nach Rücksprache einer juristischen Mitarbeiterin der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes mit einem Arzt der Justizanstalt XXXX am 14.09.2010 wurde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Erkrankung derzeit medikamentös behandelt werde und weiterhin behandelt werden würde. Eine Operation sei nicht indiziert, da diesbezüglich keine Hinweise (etwa Blutspuren im Stuhl oder Ähnliches) vorhanden wären. Darüber hinaus unterliege der Beschwerdeführer der ständigen ärztlichen Kontrolle und es liege auch keine Haftunfähigkeit vor. In den mit Einverständnis des Beschwerdeführers am selben Tag von der Justizanstalt XXXX übermittelten medizinischen Unterlagen ist als Diagnose "Gastritis" angeführt, als Medikation Pantoprazol und Ulcogant. In der Folge befand sich der Beschwerdeführer wiederholt in Schubhaft (zuletzt vom 11.03.2011 bis 20.03.2011) und Gerichtshaft, zwischenzeitig (wie auch kurz vor Entscheidungserlassung) verfügte der Beschwerdeführer über keine Meldeadresse. Am 13.12.2010 wurde er auf frischer Tat als (möglicher) Vermittler bei einem Suchtmittelhandel betreten (Meldung des XXXX von diesem Tag).18. Nach Rücksprache einer juristischen Mitarbeiterin der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes mit einem Arzt der Justizanstalt römisch 40 am 14.09.2010 wurde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Erkrankung derzeit medikamentös behandelt werde und weiterhin behandelt werden würde. Eine Operation sei nicht indiziert, da diesbezüglich keine Hinweise (etwa Blutspuren im Stuhl oder Ähnliches) vorhanden wären. Darüber hinaus unterliege der Beschwerdeführer der ständigen ärztlichen Kontrolle und es liege auch keine Haftunfähigkeit vor. In den mit Einverständnis des Beschwerdeführers am selben Tag von der Justizanstalt römisch 40 übermittelten medizinischen Unterlagen ist als Diagnose "Gastritis" angeführt, als Medikation Pantoprazol und Ulcogant. In der Folge befand sich der Beschwerdeführer wiederholt in Schubhaft (zuletzt vom 11.03.2011 bis 20.03.2011) und Gerichtshaft, zwischenzeitig (wie auch kurz vor Entscheidungserlassung) verfügte der Beschwerdeführer über keine Meldeadresse. Am 13.12.2010 wurde er auf frischer Tat als (möglicher) Vermittler bei einem Suchtmittelhandel betreten (Meldung des römisch 40 von diesem Tag).

19. Mit Schriftsatz vom 28.02.2011 stellte der Beschwerdeführervertreter nunmehr an den Asylgerichtshof einen Antrag auf Beigehung eines Rechtsberaters (Flüchtlingsberaters), da das Bundesasylamt auf denselben Antrag nicht reagiert habe und es zwischenzeitig eine grundlegende Entscheidung durch den VfGH gegeben habe, durch welche geklärt worden wäre, wer für die Bestellung des Rechtsberaters zuständig sei (gemeint wohl: der Asylgerichtshof).

20. Mit Beschluss vom 02.03.2011, Zl. A2 401.410-2/2010/9Z, bestellte der Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs. 2 AsylG 2005 idgF im Verfahren in der gegenständlichen Beschwerdesache Frau Mag. G. A zur Rechtsberaterin, die in der Folge auch Akteneinsicht genommen hat. Bis dato ist von der bestellten Rechtsberaterin kein Schriftsatz eingegangen.20. Mit Beschluss vom 02.03.2011, Zl. A2 401.410-2/2010/9Z, bestellte der Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AsylG 2005 idgF im Verfahren in der gegenständlichen Beschwerdesache Frau Mag. G. A zur Rechtsberaterin, die in der Folge auch Akteneinsicht genommen hat. Bis dato ist von der bestellten Rechtsberaterin kein Schriftsatz eingegangen.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Spruchpunkt I.: Zurückweisung des Antrages auf VerfahrenshilfeSpruchpunkt römisch eins.: Zurückweisung des Antrages auf Verfahrenshilfe

1. Welches Verfahrensrecht der AsylGH anzuwenden hat, ergibt sich aus § 23 AsylGHG in seiner geltenden Fassung, der eine sinngemäße Anwendung des AVG vorsieht, soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt.1. Welches Verfahrensrecht der AsylGH anzuwenden hat, ergibt sich aus Paragraph 23, AsylGHG in seiner geltenden Fassung, der eine sinngemäße Anwendung des AVG vorsieht, soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt.

Es war auch die Absicht des Gesetzgebers ein gemeinsames Verfahrensrecht für beide Instanzen des Asylverfahrens zu schaffen, was ebenso für eine Anwendung des AVG spricht (vgl AB 371 BlgNR 23. GP, EB zu § 23 AsylGHG). Hinzu treten weitere historisch-teleologische Überlegungen, nämlich dass der Gesetzgeber mit der Einrichtung des AsylGH die Dauer der Asylverfahren verkürzen wollte. Dieses Ziel würde auch durch die Geltung einer sechs-wöchigen Beschwerdefrist, wie sie im VwGG vorgesehen ist, unterlaufen werden. Schließlich ist zu bemerken, dass der AsylGH im Gegensatz zum VwGH zu einer reformatorischen und nicht bloß kassatorischen Entscheidung berufen ist, wofür das VwGG keine entsprechenden Regelungen bereithält.Es war auch die Absicht des Gesetzgebers ein gemeinsames Verfahrensrecht für beide Instanzen des Asylverfahrens zu schaffen, was ebenso für eine Anwendung des AVG spricht vergleiche Ausschussbericht 371 BlgNR 23. GP, EB zu Paragraph 23, AsylGHG). Hinzu treten weitere historisch-teleologische Überlegungen, nämlich dass der Gesetzgeber mit der Einrichtung des AsylGH die Dauer der Asylverfahren verkürzen wollte. Dieses Ziel würde auch durch die Geltung einer sechs-wöchigen Beschwerdefrist, wie sie im VwGG vorgesehen ist, unterlaufen werden. Schließlich ist zu bemerken, dass der AsylGH im Gegensatz zum VwGH zu einer reformatorischen und nicht bloß kassatorischen Entscheidung berufen ist, wofür das VwGG keine entsprechenden Regelungen bereithält.

2. Der AsylGH hat somit in der Regel das AVG mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, anzuwenden; es gilt im Allgemeinen demnach eine zweiwöchige Beschwerdefrist und existiert das Instrument der Verfahrenshilfe nicht. Diese Rechtsansicht entspricht im Ergebnis der ständigen Judikatur des Asylgerichtshofes (vgl nur GZ. A2 307.563-2/2008/6E und die darin genannten weiteren Entscheidungen des AsylGH) und wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 25.06.2009, Zl. U 561/09, ausdrücklich bestätigt. Der VfGH führte dabei auch ausdrücklich aus, dass im Asylverfahren (vor dem Asylgerichtshof) kein Anwaltszwang bestehe.2. Der AsylGH hat somit in der Regel das AVG mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, anzuwenden; es gilt im Allgemeinen demnach eine zweiwöchige Beschwerdefrist und existiert das Instrument der Verfahrenshilfe nicht. Diese Rechtsansicht entspricht im Ergebnis der ständigen Judikatur des Asylgerichtshofes vergleiche nur GZ. A2 307.563-2/2008/6E und die darin genannten weiteren Entscheidungen des AsylGH) und wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 25.06.2009, Zl. U 561/09, ausdrücklich bestätigt. Der VfGH führte dabei auch ausdrücklich aus, dass im Asylverfahren (vor dem Asylgerichtshof) kein Anwaltszwang bestehe.

Der Antrag auf Verfahrenshilfe war daher mangels Grundlage zurückzuweisen.

3. Im konkreten Fall wurde aber zwischenzeitig durch die hiergerichtliche Bestellung eines Rechtsberaters iSd § 66 AsylG ohnedies eine zusätzliche Unterstützung für den Beschwerdeführer bereitgestellt, wie aus der Verfahrenserzählung ersichtlich. Hiezu ist noch anzumerken, dass im individuellen Verfahren bis zum 28.02.2011 keine Kompetenz für den Asylgerichtshof zur Beigebung eines Rechtsberaters bestanden hatte, da nur ein ausdrücklich an die Verwaltungsbehörde gerichteter Antrag vorgelegen war. Da zu diesem Zeitpunkt das Beschwerdeverfahren noch offen war, wurde mit dem in der Verfahrenserzählung zitierten Beschluss vom 02.03.2011 die Beigebung - im Zweifel zugunsten des Rechtsschutzes des Beschwerdeführers - verfügt, obwohl Anhaltspunkte vorlagen, dass ein tatsächlicher Beratungsbedarf nicht bestand (es handelt sich um das zweite Folgeverfahren; der Beschwerdeführer wurde durch einen Rechtsberater im Zulassungsverfahren unterstützt; er ist im gesamten Verfahren zusätzlich durch einen gewillkürten Vertreter vertreten; es wurde von diesem eine vollständig ausgearbeitete Beschwerde verfasst).3. Im konkreten Fall wurde aber zwischenzeitig durch die hiergerichtliche Bestellung eines Rechtsberaters iSd Paragraph 66, AsylG ohnedies eine zusätzliche Unterstützung für den Beschwerdeführer bereitgestellt, wie aus der Verfahrenserzählung ersichtlich. Hiezu ist noch anzumerken, dass im individuellen Verfahren bis zum 28.02.2011 keine Kompetenz für den Asylgerichtshof zur Beigebung eines Rechtsberaters bestanden hatte, da nur ein ausdrücklich an die Verwaltungsbehörde gerichteter Antrag vorgelegen war. Da zu diesem Zeitpunkt das Beschwerdeverfahren noch offen war, wurde mit dem in der Verfahrenserzählung zitierten Beschluss vom 02.03.2011 die Beigebung - im Zweifel zugunsten des Rechtsschutzes des Beschwerdeführers - verfügt, obwohl Anhaltspunkte vorlagen, dass ein tatsächlicher Beratungsbedarf nicht bestand (es handelt sich um das zweite Folgeverfahren; der Beschwerdeführer wurde durch einen Rechtsberater im Zulassungsverfahren unterstützt; er ist im gesamten Verfahren zusätzlich durch einen gewillkürten Vertreter vertreten; es wurde von diesem eine vollständig ausgearbeitete Beschwerde verfasst).

Spruchpunkt II. Antrag auf internationalen Schutz-Zurückweisung wegen entschiedener Sache und Zulässigkeit der Ausweisung:Spruchpunkt römisch zwei. Antrag auf internationalen Schutz-Zurückweisung wegen entschiedener Sache und Zulässigkeit der Ausweisung:

1. Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses im gegenständlichen Verfahren vollumfänglich anzuwenden.1. Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses im gegenständlichen Verfahren vollumfänglich anzuwenden.

Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBL I Nr. 147/2008 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008 (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 147 aus 2008, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegt eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach § 68 AVG vor, sodass der erkennende Richter als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig war.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegt eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach Paragraph 68, AVG vor, sodass der erkennende Richter als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig war.

2. Res iudicata

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, Zl. 94/08/0183; 30.05.1995, Zl. 93/08/0207; 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, Zl. 94/08/0183; 30.05.1995, Zl. 93/08/0207; 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).

"Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, Zl. 96/20/0266)."Entschiedene Sache" iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, Zl. 96/20/0266).

"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.05.1995, Zl. 93/08/0207). Sache des vorliegenden Verfahrens über die Beschwerde iSd § 66 Abs. 4 AVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat."Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.05.1995, Zl. 93/08/0207). Sache des vorliegenden Verfahrens über die Beschwerde iSd Paragraph 66, Absatz 4, AVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat.

Bei einer Überprüfung einer gemäß § 68 Abs. 1 AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleich bleibender Sach- und Rechtslage stützen dürfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes nach der ständigen Rechtssprechung des VwGH ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können im Rechtsmittelverfahren nicht neu geltend gemacht werden (s. z.B. VwSlg. 5642A, VwGH 28.11.1968, 23.05.1995, Zl. 94/04/0081; zu Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens s. VwSlg. 12799 A). Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, Zl. 99/01/0400; 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).Bei einer Überprüfung einer gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleich bleibender Sach- und Rechtslage stützen dürfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes nach der ständigen Rechtssprechung des VwGH ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können im Rechtsmittelverfahren nicht neu geltend gemacht werden (s. z.B. VwSlg. 5642A, VwGH 28.11.1968, 23.05.1995, Zl. 94/04/0081; zu Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens s. VwSlg. 12799 A). Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, Zl. 99/01/0400; 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).

Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen (vgl. VwGH 15.12.1992, Zl. 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, Zl. 92/12/0127; 23.11.1993, Zl. 91/04/0205; 26.04.1994, Zl. 93/08/0212; 30.1.1995, Zl. 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, Zl. 83/07/0274; 21.02.1991, Zl. 90/09/0162; 10.06.1991, Zl. 89/10/0078; 04.08.1992, Zl. 88/12/0169; 18.03.1994, Zl. 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, Zl. 1202/58; 03.12.1990, Zl. 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH vom 24.02.2000, Zl. 99/20/0173-6; VwGH vom 25.04.2007, Zl. 2005/20/0300; VwGH vom 13.11.2007, Zl. 2006/18/0494).Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen vergleiche VwGH 15.12.1992, Zl. 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, Zl. 92/12/0127; 23.11.1993, Zl. 91/04/0205; 26.04.1994, Zl. 93/08/0212; 30.1.1995, Zl. 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, Zl. 83/07/0274; 21.02.1991, Zl. 90/09/0162; 10.06.1991, Zl. 89/10/0078; 04.08.1992, Zl. 88/12/0169; 18.03.1994, Zl. 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, Zl. 1202/58; 03.12.1990, Zl. 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH vom 24.02.2000, Zl. 99/20/0173-6; VwGH vom 25.04.2007, Zl. 2005/20/0300; VwGH vom 13.11.2007, Zl. 2006/18/0494).

2.1. Insofern der Beschwerdeführer abweichend zu seinem bisherigen Vorbringen, wonach er und sein Arbeitgeber von der Polizei gesucht würden, weil sie illegal Holz gefällt und einen Waldbrand verursacht hätten, erstmals im gegenständlichen Verfahren politische Verfolgung (sein Adoptivvater und er hätten den Oppositionsführer unterstützt) geltend macht, ist unbeschadet der Frage der Glaubwürdigkeit der nun geltend gemachten politischen Verfolgung festzuhalten, dass er diesen Umstand (nämlich oppositionelle Tätigkeit in Gambia), der zutreffendenfalls schon vor dem Abschluss des ersten rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren bestand, bereits im ersten rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren vorzubringen gehabt hätte (nämlich zumindest die - behauptetermaßen verfolgungsauslösende - politische Tätigkeit als solche).

Wie schon vom Bundesasylamt zutreffend ausgeführt, handelt es sich bei diesem "neuen" Vorbringen um "nova reperta", als dieser Sachverhalt auch bereits im ersten Asylverfahren bestanden hatte und somit nicht um eine taugliche Grundlage für das gegenständliche zweite Asylverfahren. Das "neue" Vorbringen des Beschwerdeführers wäre allenfalls in einem Wiederaufnahmeverfahren (bei Vorliegen sonstiger Voraussetzungen) gemäß § 69 AVG zu klären gewesen und war das Bundesasylamt im Recht, eine weitergehende Befragung zu den genannten Fluchtgründen mangels Entscheidungsrelevanz im gegenständlichen Verfahren zu unterlassen.Wie schon vom Bundesasylamt zutreffend ausgeführt, handelt es sich bei diesem "neuen" Vorbringen um "nova reperta", als dieser Sachverhalt auch bereits im ersten Asylverfahren bestanden hatte und somit nicht um eine taugliche Grundlage für das gegenständliche zweite Asylverfahren. Das "neue" Vorbringen des Beschwerdeführers wäre allenfalls in einem Wiederaufnahmeverfahren (bei Vorliegen sonstiger Voraussetzungen) gemäß Paragraph 69, AVG zu klären gewesen und war das Bundesasylamt im Recht, eine weitergehende Befragung zu den genannten Fluchtgründen mangels Entscheidungsrelevanz im gegenständlichen Verfahren zu unterlassen.

2.2. Abgesehen davon erweist sich das "neue" Vorbringen auch als nicht glaubhaft. So hat der Beschwerdeführer seine (und die seines Adoptivvaters, den er einmal auch nur als "Vater" bezeichnet hatte) angebliche politische Tätigkeit für den Führer der größten gambischen Oppositionspartei, der UDP, XXXX (die vom Beschwerdeführer verwendeten Schreibweisen sind uneinheitlich), nur gänzlich unbestimmt beschrieben und somit nicht einmal ansatzweise darzulegen vermocht, warum er deswegen nun nach Jahren von den gambischen Staatsorganen gesucht werden sollte. Während der Beschwerdeführer in der Erstbefragung (bloß) ausführte, er und sein Adoptivvater hätten XXXX in dessen politischen Ansichten unterstützt, sprach er in der Einvernahme davon, dass sein Adoptivvater "der" Freund von XXXX gewesen sei und sie beide ein Problem mit dem gambischen Präsidenten hätten; in der Beschwerde ist wiederum nur mehr davon die Rede, der "Vater" hätte wegen seiner Freundschaft zum Oppositionsführer Schwierigkeiten mit dem gambischen Präsidenten. Bei wahrheitsgemäßen Angaben wäre jedenfalls konsistente Einlassungen zu erwarten gewesen.2.2. Abgesehen davon erweist sich das "neue" Vorbringen auch als nicht glaubhaft. So hat der Beschwerdeführer seine (und die seines Adoptivvaters, den er einmal auch nur als "Vater" bezeichnet hatte) angebliche politische Tätigkeit für den Führer der größten gambischen Oppositionspartei, der UDP, römisch 40 (die vom Beschwerdeführer verwendeten Schreibweisen sind uneinheitlich), nur gänzlich unbestimmt beschrieben und somit nicht einmal ansatzweise darzulegen vermocht, warum er deswegen nun nach Jahren von den gambischen Staatsorganen gesucht werden sollte. Während der Beschwerdeführer in der Erstbefragung (bloß) ausführte, er und sein Adoptivvater hätten römisch 40 in dessen politischen Ansichten unterstützt, sprach er in der Einvernahme davon, dass sein Adoptivvater "der" Freund von römisch 40 gewesen sei und sie beide ein Problem mit dem gambischen Präsidenten hätten; in der Beschwerde ist wiederum nur mehr davon die Rede, der "Vater" hätte wegen seiner Freundschaft zum Oppositionsführer Schwierigkeiten mit dem gambischen Präsidenten. Bei wahrheitsgemäßen Angaben wäre jedenfalls konsistente Einlassungen zu erwarten gewesen.

Massiv gegen das Vorliegen wahrheitsgemäßer Angaben spricht auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer während des gegenständlichen Asylverfahrens Österreich verließ und unter einer gänzlich anderen Identität ein Asylverfahren in der Schweiz betreiben wollte.

Auch war der Beschwerdeführer nicht in der Lage nähere Kontaktinformationen zu dem Exsoldaten zu machen, von dem er die Informationen über seine angebliche Gefährdung in Gambia erlangt hätte. Auch in der Beschwerde finden sich zu diesem Themenkomplex keine näheren Einlassungen mehr, wenn nur mehr die Rede davon ist, dass er in seine Heimat nicht mehr zurückkehren könne, da er krank sei, dort keine Familie mehr habe und seinen Beruf nicht mehr ausüben könne.

Am Rande ist noch festzuhalten, dass sich aus der dem Verfahren zugrundeliegenden Quellenlage keine systematische Verfolgung Oppositioneller ergibt und die UDP grundsätzlich eine legale Partei ist, deren Parteiführer sich zur Zeit auch nicht in Haft befindet.

2.3. Entgegen der diesbezüglich in den Raum gestellter Behauptung der Beschwerde ist es ferner unklar und aus der Aktenlage nicht nachvollziehbar, inwieweit es das Bundesasylamt sonst verabsäumt hätte, sich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers hinreichend auseinanderzusetzen. Auch der unsubstantiierte Antrag, "konkrete" Erhebungen vor Ort zu veranlassen, erwies sich unter diesem Hintergrund als unzulässiger Erkundungsbeweis, ein entscheidungsrelevanter Fehler des Bundesasylamtes ist hier nicht zu erkennen.

2.4. Insoweit die neuerliche Asylantragstellung des Beschwerdeführers unter dem Blickwinkel des Refoulementschutzes (§ 8 AsylG 2005) zu betrachten ist, ist auszuführen, dass bereits aus dem rechtskräftigen Erstbescheid der Verwaltungsbehörde vom 26.11.2007 folgt (bestätigt durch das Erkenntnis des Asylgerichtshofes zum Zweitverfahren vom 16.09.2008), dass in Gambia keine solche extreme Gefährdungslage bestünde, der zufolge ein Rückkehrer einer ernsthaften Gefährdung des Lebens oder der Unversehrtheit ausgesetzt wäre. Es ist für den Zeitraum der Erlassung des hier angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes (aber auch für den nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt), nicht bekannt, dass Verletzungen des Art. 3 EMRK in allgemeiner und willkürlicher Art durch die Regierung oder deren Behörden in ganz Gambia notorisch wären und jeder Rückkehrer (auch nach Stellung eines erfolglosen Asylantrages) davon betroffen wäre.2.4. Insoweit die neuerliche Asylantragstellung des Beschwerdeführers unter dem Blickwinkel des Refoulementschutzes (Paragraph 8, AsylG 2005) zu betrachten ist, ist auszuführen, dass bereits aus dem rechtskräftigen Erstbescheid der Verwaltungsbehörde vom 26.11.2007 folgt (bestätigt durch das Erkenntnis des Asylgerichtshofes zum Zweitverfahren vom 16.09.2008), dass in Gambia keine solche extreme Gefährdungslage bestünde, der zufolge ein Rückkehrer einer ernsthaften Gefährdung des Lebens oder der Unversehrtheit ausgesetzt wäre. Es ist für den Zeitraum der Erlassung des hier angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes (aber auch für den nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt), nicht bekannt, dass Verletzungen des Artikel 3, EMRK in allgemeiner und willkürlicher Art durch die Regierung oder deren Behörden in ganz Gambia notorisch wären und jeder Rückkehrer (auch nach Stellung eines erfolglosen Asylantrages) davon betroffen wäre.

2.4.1. Es sind auch keine wesentlichen in der Person des Beschwerdeführers liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, wie beispielsweise eine existenzbedrohende schwere Erkrankung, die eine neue umfassende Refoulementprüfung für notwendig erscheinen lassen würden.

2.4.2. Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer diagnostizierten Gastroduodenitis (Schleimhautentzündung des Magens und des Zwölffingerdarms) und zuletzt Gastritis ist anzumerken, dass entsprechend den eingeholten Angaben des Anstaltsarztes der Justizanstalt XXXX der Beschwerdeführer medikamentös (mit gängigen Medikamenten) behandelt wurde sowie eine Operation nicht indiziert war, da diesbezüglich keine Hinweise (etwa Blutspuren im Stuhl oder Ähnliches) vorhanden waren. Es lag also kein existenzbedrohender Gesundheitszustand vor, welcher die Schwelle des Art 3 EMRK zu tangieren geeignet wäre. Dass sich zwischenzeitig relevante Verschlechterungen des Gesundheitszustandes ergeben hätten, wurde nicht vorgebracht und ergibt sich auch sonst aus der Aktenlage nicht (insbesondere kein rezenter stationärer Krankenhausaufenthalt oder eine komplexe Medikation). Dass ein vom Beschwerdeführer unternommener Hungerstreik negative Auswirkungen auf seinen allgemeinen Gesundheitszustand haben kann, ist unbestritten, fällt aber in den vom Beschwerdeführer zu vertretenden Verantwortungsbereich.2.4.2. Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer diagnostizierten Gastroduodenitis (Schleimhautentzündung des Magens und des Zwölffingerdarms) und zuletzt Gastritis ist anzumerken, dass entsprechend den eingeholten Angaben des Anstaltsarztes der Justizanstalt römisch 40 der Beschwerdeführer medikamentös (mit gängigen Medikamenten) behandelt wurde sowie eine Operation nicht indiziert war, da diesbezüglich keine Hinweise (etwa Blutspuren im Stuhl oder Ähnliches) vorhanden waren. Es lag also kein existenzbedrohender Gesundheitszustand vor, welcher die Schwelle des Artikel 3, EMRK zu tangieren geeignet wäre. Dass sich zwischenzeitig relevante Verschlechterungen des Gesundheitszustandes ergeben hätten, wurde nicht vorgebracht und ergibt sich auch sonst aus der Aktenlage nicht (insbesondere kein rezenter stationärer Krankenhausaufenthalt oder eine komplexe Medikation). Dass ein vom Beschwerdeführer unternommener Hungerstreik negative Auswirkungen auf seinen allgemeinen Gesundheitszustand haben kann, ist unbestritten, fällt aber in den vom Beschwerdeführer zu vertretenden Verantwortungsbereich.

2.4.3. Das Bundesasylamt hat in diesem Zusammenhang ferner zutreffend ausgeführt (und dies durch im Detail unwidersprochen gebliebene Quellen belegt; hier hat sich auch keine signifikante Lageänderung gegenüber dem Erstverfahren ergeben), dass in Gambia die medizinische Grundversorgung gewährleistet ist. Bei den dem Beschwerdeführer zuletzt verschriebenen Medikamenten zur Verminderung der Salzsäureproduktion im Magen und zum Schutz der Schleimhaut in Verdauungsorganen als allgemein häufig erscheinende ärztliche Behandlungsziele handelt es sich zudem um solche, bei denen - bei der ausdifferenzierten Form des Gesundheitswesens wie es in Bezug auf Gambia festgestellt wurde, einschließlich Hilfe durch externe Nichtregierungsorganisationen - der Schluss des Bundesasylamtes vertretbar ist, dass diese oder gleichwertige, erlangbar sind.

2.4.4. Insoweit in der Beschwerdeergänzung vom 01.09.2010 auf das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 31.03.2010, Zl. A1 218.395-2/2010 verwiesen wird und implizit ein gleiches Vorgehen im gegenständlichen Verfahren beantragt wird, ist anzumerken, dass im gegenständlichen Fall im Gegensatz zum zitierten Erkenntnis eine andere Fallkonstellation vorliegt. Es konnte verfahrensgegenständlich vom Asylgerichtshof ohne großen Ermittlungsaufwand der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers aufgrund seiner damaligen Haft, in welcher er auch medizinisch betreut wurde, leicht eruiert und festgestellt werden, dass kein gravierendes Artikel 3 EMRK tangierendes Krankheitsbild vorliegt, welches darüber hinaus zur Zeit keine andere als eine rein medikamentöse Behandlung erfordert, welche in Gambia auch (im Sinne eines Zusatzargumentes) als erlangbar gelten kann. Gewicht wurde in diesem Kontext schließlich darauf gelegt, dass trotz gewillkürter Vertretung und Beigebung eines Rechtsberaters (vier Wochen vor dem nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt) kein weiteres Vorbringen durch den Beschwerdeführer im gegenständlichen Kontext erstattet worden ist, sodass sogar der Schluss naheläge, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zwischenzeitig eine Verbesserung erfahren hat.

2.5. Da somit auch keine Anhaltspunkte für eine Änderung des Sachverhalts im Hinblick auf allgemein bekannte Tatsachen, die vom Bundesasylamt von Amts wegen zu berücksichtigen wären, vorliegen, sich auch die allgemeine Situation in Gambia bezogen auf den Gesamtstaat in der Zeit, bis der nunmehr angefochtene Bescheid erlassen wurde (und bis zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt), nicht wesentlich geändert hat - wie sich der Asylgerichtshof durch ständige Beobachtung der (Medien-) Berichterstattung zu Gambia überzeugt hat - und sich auch die Rechtslage in der Zwischenzeit nicht entscheidungswesentlich geändert hat, ist das Bundesasylamt im Ergebnis daher zu Recht davon ausgegangen, dass der Behandlung des dritten Asylantrages das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache entgegensteht.

3. Ausweisung

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 idgF ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.

Nach Abs. 2 leg. cit. sind Ausweisungsentscheidungen unzulässig, wenn ein Aufenthaltsrecht besteht oder eine Verletzung von Art. 8 EMRK drohte. Hierbei sind verschiedene näher genannte Umstände zu berücksichtigen, wie Dauer des Aufenthaltes, strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung und Intensität des Familienlebens/Schutzwürdigkeit des Privatlebens.Nach Absatz 2, leg. cit. sind Ausweisungsentscheidungen unzulässig, wenn ein Aufenthaltsrecht besteht oder eine Verletzung von Artikel 8, EMRK drohte. Hierbei sind verschiedene näher genannte Umstände zu berücksichtigen, wie Dauer des Aufenthaltes, strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung und Intensität des Familienlebens/Schutzwürdigkeit des Privatlebens.

Nach Abs. 3 leg. cit. ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.Nach Absatz 3, leg. cit. ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.

Nach Abs. 4 dieser Bestimmung gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Nach Absatz 4, dieser Bestimmung gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

3.1. Hinsichtlich der Entscheidung über die Ausweisung gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 erweist sich auf die Begründung im Bescheid des Bundesasylamtes als zutreffend. Familiäre Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich liegen nicht vor (solche wurden in der Beschwerde auch nicht konkret behauptet und beschrieben, der pauschale Hinweis des Beschwerdeführers in der Erstbefragung auf eine "Freundin", die ihm einen Anwalt besorgt hätte, ist jedenfalls nicht geeignet, ein bisher nicht behauptetes Familienleben glaubhaft zu machen).3.1. Hinsichtlich der Entscheidung über die Ausweisung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 erweist sich auf die Begründung im Bescheid des Bundesasylamtes als zutreffend. Familiäre Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich liegen nicht vor (solche wurden in der Beschwerde auch nicht konkret behauptet und beschrieben, der pauschale Hinweis des Beschwerdeführers in der Erstbefragung auf eine "Freundin", die ihm einen Anwalt besorgt hätte, ist jedenfalls nicht geeignet, ein bisher nicht behauptetes Familienleben glaubhaft zu machen).

3.2. Die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich ist mit ungefähr fünf Jahren weiterhin zu kurz, um für sich genommen ein schützenswertes Privatleben zu konstituieren, dies schon unter Bedachtnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (siehe etwa das Erkenntnis vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, zu einem dreijährigen, auf die Stellung eines Asylantrages gestützten Aufenthalt im Bundesgebiet, der regelmäßig keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa, EGMR 08.04.2008, Nnyanzi v. the United Kingdom, 21878/06 bzgl. einer ugandischen Staatsangehörigen, die 1998 einen Asylantrag in UK stellte; demzufolge ist im Hinblick auf die Frage eines Eingriffes in das Privatleben maßgeblich zwischen niedergelassenen Zuwanderern, denen zumindest einmal ein Aufenthaltstitel erteilt wurde und Personen, die lediglich einen Asylantrag gestellt haben und deren Aufenthalt somit über die gesamte Dauer bis zur Entscheidung im Asylverfahren unsicher war, zu unterscheiden (im Falle der Beschwerdeführerin Nnyanzi wurde die Abschiebung nicht als ein unverhältnismäßiger Eingriff in ihr Privatleben angesehen, da von einem grundsätzlichen Überwiegen des öffentlichen Interesses an einer effektiven Zuwanderungskontrolle ausgegangen wurde)).

Der Aufenthalt des Beschwerdeführers war zum überwiegenden Teil lediglich aufgrund unbegründeter Asylantragstellung möglich. Nach seinem rechtskräftigen Abschluss des Erstverfahrens hat sich der Beschwerdeführer zudem bis zu seiner zweiten Asylantragstellung knappe acht Monate und nach Abschluss seines zweiten Verfahrens zirka eineinhalb Jahre irregulär in Österreich befunden, was zu seinen Ungunsten ausschlägt. Er wirkte am gegenständlichen Verfahren nicht einmal durchgehend mit. Dies ergibt sich offenkundig aus der im ersten Teil dieses Erkenntnisses umfassend wiedergegebenen Verfahrenserzählung. So war er während des gegenständlichen Verfahrens vor dem Bundesasylamt teilweise unbekannten Aufenthaltes und ist es nun wieder auch im Beschwerdeverfahren. Weiters stellte er in der Schweiz unter falschem Namen einen Asylantrag.

Zuletzt spricht aber gegen den Beschwerdeführer auch der - unbestrittene - Umstand, dass er in Österreich wiederholt zu Gefängnisstrafen verurteilt worden ist, wodurch der Beschwerdeführer im Sinne des Asylgesetzes 2005 in der geltenden Fassung (§ 2 Abs. 3 AsylG) als "straffällig" und als Rückfalltäter anzusehen ist. Auch dass er erst im Dezember 2010 (während des beim Asylgerichtshof offenen Asylbeschwerdeverfahrens) bei Verdacht eines Verstoßes gegen das SMG auf frischer Tat betreten wurde, kann potentiell wieder nur zu seinen Lasten ausgelegt werden.Zuletzt spricht aber gegen den Beschwerdeführer auch der - unbestrittene - Umstand, dass er in Österreich wiederholt zu Gefängnisstrafen verurteilt worden ist, wodurch der Beschwerdeführer im Sinne des Asylgesetzes 2005 in der geltenden Fassung (Paragraph 2, Absatz 3, AsylG) als "straffällig" und als Rückfalltäter anzusehen ist. Auch dass er erst im Dezember 2010 (während des beim Asylgerichtshof offenen Asylbeschwerdeverfahrens) bei Verdacht eines Verstoßes gegen das SMG auf frischer Tat betreten wurde, kann potentiell wieder nur zu seinen Lasten ausgelegt werden.

3.3. Insoweit in der Beschwerde dargelegt wird, dass im Erstverfahren das Bundesasylamt vom Asylgerichtshof "angewiesen" worden sei, die Zulässigkeit der Abschiebung sowie die Zulässigkeit der Ausweisung von Österreich nach Gambia gründlich zu behandeln und zu bewerten, entspricht dies nicht dem Akteninhalt; das Erstverfahren wurde durch einen rechtskräftigen Bescheid des Bundesasylamtes abgeschlossen, der dem Rechtsbestand verbindlich angehört. Es scheint sich hierbei um einen Textblock zu handeln, der versehentlich in die Beschwerde aufgenommen wurde.

3.4. Da sohin im gegenständlichen Verwaltungsverfahren die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, nämlich die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache, vorliegen, weiters keine Umstände hervorgekommen sind, die diese Ausweisung unzulässig erscheinen ließen, nämlich insbesondere weder ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht noch familiäre Beziehungen, die eine Verletzung von Art 8 EMRK bewirken könnten (§ 10 Abs. 2 leg. cit.), noch sonstige außergewöhnliche Integrationsaspekte im Sinne dieser zuletzt genannten Bestimmung bestehen sowie schließlich auch kein Anhaltspunkt für einen Aufschub der Durchführung der Ausweisung vorliegt (§ 10 Abs. 3 leg. cit), war auch der Beschwerde gegen diesen Spruchpunkt der Erfolg versagt.3.4. Da sohin im gegenständlichen Verwaltungsverfahren die Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, nämlich die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache, vorliegen, weiters keine Umstände hervorgekommen sind, die diese Ausweisung unzulässig erscheinen ließen, nämlich insbesondere weder ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht noch familiäre Beziehungen, die eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bewirken könnten (Paragraph 10, Absatz 2, leg. cit.), noch sonstige außergewöhnliche Integrationsaspekte im Sinne dieser zuletzt genannten Bestimmung bestehen sowie schließlich auch kein Anhaltspunkt für einen Aufschub der Durchführung der Ausweisung vorliegt (Paragraph 10, Absatz 3, leg. cit), war auch der Beschwerde gegen diesen Spruchpunkt der Erfolg versagt.

4. Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs 4 AsylG entfallen. Der Beschwerdeführer hat auch sonst nicht darzulegen vermocht, welche Ausführungen er in einer mündlichen Verhandlung würde tätigen wollen, die ein anderes Verfahrensergebnis bewirken könnten.4. Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG entfallen. Der Beschwerdeführer hat auch sonst nicht darzulegen vermocht, welche Ausführungen er in einer mündlichen Verhandlung würde tätigen wollen, die ein anderes Verfahrensergebnis bewirken könnten.

Schlagworte

Ausweisung, gesundheitliche Beeinträchtigung, Glaubwürdigkeit, Identität, Prozesshindernis der entschiedenen Sache, strafrechtliche Verurteilung

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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