Norm
AsylG 1997 §8 Abs1Spruch
A1 254.206-2/2011/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Druckenthaner als Vorsitzenden und den Richter Dr. Filzwieser als Beisitzer, über die Beschwerde des XXXX, StA. Gambia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.01.2011, FZ.04 09.446-BAW, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Druckenthaner als Vorsitzenden und den Richter Dr. Filzwieser als Beisitzer, über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Gambia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.01.2011, FZ.04 09.446-BAW, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 8 AsylG 1997 idF BGBl I Nr.101/2003 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 8, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.101 aus 2003, als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 idgF ist die Ausweisung von XXXX aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Gambia auf Dauer unzulässig.römisch zwei. Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 idgF ist die Ausweisung von römisch 40 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Gambia auf Dauer unzulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang:
Die beschwerdeführende Partei begehrte am 29.04.2004 die Gewährung von Asyl.
Der Beschwerdeführer brachte in der Einvernahme vom 30.06.2004 vor dem Bundesasylamt zu seinen Fluchtgründen befragt - im Wesentlichen Folgendes vor:
Er habe Gambia verlassen müssen, da es mit dem Direktor seiner Arbeitsstelle Probleme gegeben habe. Er habe bei der Firma XXXX gearbeitet. Der Direktor, XXXX, habe Geld veruntreut und sei in weiterer Folge verhaftet worden. Die Angestellten hätten die Waren weiterhin verkauft, weil sie in den letzten 6-8 Monaten kein Gehalt mehr bekommen haben. Die Polizei habe dann auch andere Angestellte des Unternehmens verhaftet. Auch der Beschwerdeführer habe wegen des Direktors Probleme mit der Polizei bekommen. Er habe ca. 1,5 Jahre in der Firma als Schweißer gearbeitet. Sein Freund und Arbeitskollege, XXXX, sei am XXXX verhaftet worden. Dies habe ihm sein Bruder, XXXX, erzählt. Daher habe er gewusst, dass er der Nächste sein könne und sei deswegen geflüchtet.Er habe Gambia verlassen müssen, da es mit dem Direktor seiner Arbeitsstelle Probleme gegeben habe. Er habe bei der Firma römisch 40 gearbeitet. Der Direktor, römisch 40 , habe Geld veruntreut und sei in weiterer Folge verhaftet worden. Die Angestellten hätten die Waren weiterhin verkauft, weil sie in den letzten 6-8 Monaten kein Gehalt mehr bekommen haben. Die Polizei habe dann auch andere Angestellte des Unternehmens verhaftet. Auch der Beschwerdeführer habe wegen des Direktors Probleme mit der Polizei bekommen. Er habe ca. 1,5 Jahre in der Firma als Schweißer gearbeitet. Sein Freund und Arbeitskollege, römisch 40 , sei am römisch 40 verhaftet worden. Dies habe ihm sein Bruder, römisch 40 , erzählt. Daher habe er gewusst, dass er der Nächste sein könne und sei deswegen geflüchtet.
Mit Bescheid vom 08.10.2004, Zl. 04 09.446-BAW, wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß § 7 AsylG 1997 ab, erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig und wies den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet aus.Mit Bescheid vom 08.10.2004, Zl. 04 09.446-BAW, wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 ab, erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 für zulässig und wies den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet aus.
Das Bundesasylamt führte aus, dass der vom Beschwerdeführer als Fluchtgrund vorgebrachte Sachverhalt mit keinem der Konventionsgründe in Zusammenhang stehe und sich dessen Furcht lediglich auf den Umstand gründe, dass er unerlaubterweise fremdes Eigentum geringen Wertes an Dritte veräußert habe und deswegen behördliche Verfolgung fürchte. Weiters führte das Bundesasylamt aus, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Befürchtungen zwar für den Beschwerdeführer unangenehm erscheinen mögen, das Ausmaß einer "Erniedrigung" im Sinne des Art. 3 MRK allerdings nicht erreicht würde. Der Beschwerdeführer habe keine familiären Beziehungen in Österreich. Ein Familienbezug zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich liege nicht vor, weshalb die Ausweisung keinen Eingriff in Art. 8 EMRK darstelle.Das Bundesasylamt führte aus, dass der vom Beschwerdeführer als Fluchtgrund vorgebrachte Sachverhalt mit keinem der Konventionsgründe in Zusammenhang stehe und sich dessen Furcht lediglich auf den Umstand gründe, dass er unerlaubterweise fremdes Eigentum geringen Wertes an Dritte veräußert habe und deswegen behördliche Verfolgung fürchte. Weiters führte das Bundesasylamt aus, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Befürchtungen zwar für den Beschwerdeführer unangenehm erscheinen mögen, das Ausmaß einer "Erniedrigung" im Sinne des Artikel 3, MRK allerdings nicht erreicht würde. Der Beschwerdeführer habe keine familiären Beziehungen in Österreich. Ein Familienbezug zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich liege nicht vor, weshalb die Ausweisung keinen Eingriff in Artikel 8, EMRK darstelle.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde.
Mit Erkenntnis vom 31.03.2010, Zl.A1 254.206-0/2008/9E wurde die Beschwerde gemäß § 7 AsylG 1997 als unbegründet abgewiesen, wobei von folgenden Sachverhaltsfeststellungen ausgegangen wurde, da diesbezüglich - zum damaligen Zeitpunkt - keine Widersprüchlichkeiten zu konstatieren waren:Mit Erkenntnis vom 31.03.2010, Zl.A1 254.206-0/2008/9E wurde die Beschwerde gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 als unbegründet abgewiesen, wobei von folgenden Sachverhaltsfeststellungen ausgegangen wurde, da diesbezüglich - zum damaligen Zeitpunkt - keine Widersprüchlichkeiten zu konstatieren waren:
Der Beschwerdeführer hat mit anderen Arbeitskollegen Firmeneigentum verkauft, nachdem ihm seit acht Monaten kein Lohn ausgezahlt wurde. Aus diesem Grund hat er Angst, in Gambia in Haft zu kommen, weshalb er Gambia verlassen hat.
Die Spruchpunkte II und III des erstinstanzlichen Bescheides wurden gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben, da es das Bundesasylamt unterlassen habe, entsprechende, auf die konkrete Situation des Beschwerdeführers bezogene Feststellungen zur Situation - vor allem zum Justizwesen, Haftsituation sowie zum Polizeiwesen - in seinem Herkunftsland Gambia zu treffen. Somit wurde die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.Die Spruchpunkte römisch zwei und römisch drei des erstinstanzlichen Bescheides wurden gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben, da es das Bundesasylamt unterlassen habe, entsprechende, auf die konkrete Situation des Beschwerdeführers bezogene Feststellungen zur Situation - vor allem zum Justizwesen, Haftsituation sowie zum Polizeiwesen - in seinem Herkunftsland Gambia zu treffen. Somit wurde die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Am 27.05.2010 fand eine weitere niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesasylamt statt. Dabei gab er im Wesentlichen an, dass er aufgrund eines Schienbeinbruches einen Nagel und eine Schraube im Fuß habe und er einen zweiten Operationstermin im Juli 2010 habe. Er habe in Gambia sechs Jahre lang die Primary School besucht, danach die Hauptschule abgeschlossen. In weiterer Folge habe er die XXXX besucht und nach einer zweijährigen Ausbildung abgeschlossen. Er habe in Gambia zweieinhalb Jahre als Schweißer gearbeitet Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer in Österreich Verwandte, Familie oder Angehörige habe, gab er an, dass er in Österreich ein Kind habe. Er lebe mit seiner Freundin nicht zusammen, sehe sie aber regelmäßig. Seine Freundin lebe in XXXX. Seine Freundin, XXXX, sei die Mutter ihres gemeinsamen Kindes, XXXX anerkannter Flüchtling in Österreich. Auf die Frage, wie sein Privatleben aussehe, führte dieser aus, dass er bis vor einem Jahr Fußball gespielt habe, nun aber, aufgrund seiner Verletzung, als Platzwart beim XXXX tätig sei. Er sei auch Mitglied des Vereins XXXX, ein Verein zur Unterstützung von Knochenmarktransplantationen. Seinen Lebensunterhalt finanziere er, indem er seit 2006 in der XXXX arbeite. Das Unternehmen möchte ihm seine weitere Ausbildung finanzieren. Das hänge aber von seinem Aufenthaltsstatus in Österreich ab. Er verdiene monatlich etwa EURAm 27.05.2010 fand eine weitere niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesasylamt statt. Dabei gab er im Wesentlichen an, dass er aufgrund eines Schienbeinbruches einen Nagel und eine Schraube im Fuß habe und er einen zweiten Operationstermin im Juli 2010 habe. Er habe in Gambia sechs Jahre lang die Primary School besucht, danach die Hauptschule abgeschlossen. In weiterer Folge habe er die römisch 40 besucht und nach einer zweijährigen Ausbildung abgeschlossen. Er habe in Gambia zweieinhalb Jahre als Schweißer gearbeitet Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer in Österreich Verwandte, Familie oder Angehörige habe, gab er an, dass er in Österreich ein Kind habe. Er lebe mit seiner Freundin nicht zusammen, sehe sie aber regelmäßig. Seine Freundin lebe in römisch 40 . Seine Freundin, römisch 40 , sei die Mutter ihres gemeinsamen Kindes, römisch 40 anerkannter Flüchtling in Österreich. Auf die Frage, wie sein Privatleben aussehe, führte dieser aus, dass er bis vor einem Jahr Fußball gespielt habe, nun aber, aufgrund seiner Verletzung, als Platzwart beim römisch 40 tätig sei. Er sei auch Mitglied des Vereins römisch 40 , ein Verein zur Unterstützung von Knochenmarktransplantationen. Seinen Lebensunterhalt finanziere er, indem er seit 2006 in der römisch 40 arbeite. Das Unternehmen möchte ihm seine weitere Ausbildung finanzieren. Das hänge aber von seinem Aufenthaltsstatus in Österreich ab. Er verdiene monatlich etwa EUR
1.150 und habe eine eigene Wohnung in XXXX. Weiters beabsichtige er einen gemeinsamen Haushalt mit der Kindesmutter und dem Kind zu gründen. Im Falle einer Rückkehr nach Österreich, fürchte er getötet oder ins Gefängnis gesteckt zu werden.1.150 und habe eine eigene Wohnung in römisch 40 . Weiters beabsichtige er einen gemeinsamen Haushalt mit der Kindesmutter und dem Kind zu gründen. Im Falle einer Rückkehr nach Österreich, fürchte er getötet oder ins Gefängnis gesteckt zu werden.
Die Behandlung der vom Beschwerdeführer gegen das Erkenntnis vom 31.03.2010, Zl. A1 254.206-0/2008/9E, an den VfGH erhobenen Beschwerde, lehnte dieser mit Beschluss vom 25.06.2010 gemäß § 19 Abs. 3 Z i iVm § 31 letzter Satz VfGG ab.Die Behandlung der vom Beschwerdeführer gegen das Erkenntnis vom 31.03.2010, Zl. A1 254.206-0/2008/9E, an den VfGH erhobenen Beschwerde, lehnte dieser mit Beschluss vom 25.06.2010 gemäß Paragraph 19, Absatz 3, Z i in Verbindung mit Paragraph 31, letzter Satz VfGG ab.
Am 01.12.2010 erfolgte eine weitere, ergänzende Einvernahme vor dem Bundesasylamt. Dabei machte er folgende Angaben: Sein Vater sei Mitglied der Partei UDP gewesen. Der Beschwerdeführer selbst habe nie für die UDP gearbeitet. Er sei aber einmalig für drei Tage festgenommen worden. Dies sei im Jahre 2001 gewesen. Er sei neben der Haustüre gestanden und soll gegen das Ausgangsverbot verstoßen haben. Derartige Dokumente habe er erst jetzt vorgelegt, da er von der Notwendigkeit der Vorlage nichts gewusst habe und ihm dies sein Anwalt geraten habe. Sein Vater habe wegen seiner Mitgliedschaft bei der UDP Schwierigkeiten gehabt und sei am XXXX verstorben. Sein Vater habe seinen Arbeitsplatz verloren. Wegen dessen Problemen habe man auch dem Beschwerdeführer keinen Lohn mehr ausbezahlt. Sein Vater sei Polizist und Geschäftsmann gewesen. Darüber hinaus sei er Mitglied der UDP und XXXX, gewesen. Die Anhänger von Darboe seien Feinde der Regierung gewesen, als die Militärregierung an der Macht war. Sein Vater habe immer an Wahlkampagnen der UDP teilgenommen. Auch Familienangehörige der UDP seien bedroht worden. Sein Vater habe den Job als Polizist wegen der Mitgliedschaft bei der UDP verloren. Von seiner Mutter habe er erfahren, dass Militärangehörige seinen Vater, der wegen der Behandlung von Diabetes im Krankenhaus gewesen sei, nach dem Aufenthalt des Beschwerdeführers gefragt haben. Dies sei im Jahre XXXX gewesen. Der Beschwerdeführer sei in den Händen des Militärs gewesen und von diesen gefoltert worden, da er angeblich gegen das Ausgehverbot verstoßen habe. Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer die Intensität des Erlebten in Gambia massiv steigere, indem er im Asylverfahren bisher lediglich angab, Verfolgung zu fürchten, da er fremdes Eigentum geringen Wertes gegen den Willen des Eigentümers verkauft hat und nunmehr Haft mit erlittener Folterung behauptet, führte er im Wesentlichen aus: Er habe damals nicht gewusst, weswegen er Misshandlungen ausgesetzt war. Er habe damals gestohlen, um Geld zu verdienen. Dann sei sein Arbeitskollege festgenommen worden. Dass er die Strafen und Misshandlungen wegen seines Vaters erleiden habe müssen, wusste er nicht. Würde er nach Gambia zurückkehren, könne man ihn jederzeit töten. Mit seiner Lebensgefährtin wohne er nicht im gemeinsamen Haushalt, da sie des Kindes wegen in XXXX bleiben wolle. Der Beschwerdeführer wolle nicht nach XXXX übersiedeln, da er Fußball spiele und in Wien arbeite. Er würde seine Freundin aber wöchentlich sehen.Am 01.12.2010 erfolgte eine weitere, ergänzende Einvernahme vor dem Bundesasylamt. Dabei machte er folgende Angaben: Sein Vater sei Mitglied der Partei UDP gewesen. Der Beschwerdeführer selbst habe nie für die UDP gearbeitet. Er sei aber einmalig für drei Tage festgenommen worden. Dies sei im Jahre 2001 gewesen. Er sei neben der Haustüre gestanden und soll gegen das Ausgangsverbot verstoßen haben. Derartige Dokumente habe er erst jetzt vorgelegt, da er von der Notwendigkeit der Vorlage nichts gewusst habe und ihm dies sein Anwalt geraten habe. Sein Vater habe wegen seiner Mitgliedschaft bei der UDP Schwierigkeiten gehabt und sei am römisch 40 verstorben. Sein Vater habe seinen Arbeitsplatz verloren. Wegen dessen Problemen habe man auch dem Beschwerdeführer keinen Lohn mehr ausbezahlt. Sein Vater sei Polizist und Geschäftsmann gewesen. Darüber hinaus sei er Mitglied der UDP und römisch 40 , gewesen. Die Anhänger von Darboe seien Feinde der Regierung gewesen, als die Militärregierung an der Macht war. Sein Vater habe immer an Wahlkampagnen der UDP teilgenommen. Auch Familienangehörige der UDP seien bedroht worden. Sein Vater habe den Job als Polizist wegen der Mitgliedschaft bei der UDP verloren. Von seiner Mutter habe er erfahren, dass Militärangehörige seinen Vater, der wegen der Behandlung von Diabetes im Krankenhaus gewesen sei, nach dem Aufenthalt des Beschwerdeführers gefragt haben. Dies sei im Jahre römisch 40 gewesen. Der Beschwerdeführer sei in den Händen des Militärs gewesen und von diesen gefoltert worden, da er angeblich gegen das Ausgehverbot verstoßen habe. Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer die Intensität des Erlebten in Gambia massiv steigere, indem er im Asylverfahren bisher lediglich angab, Verfolgung zu fürchten, da er fremdes Eigentum geringen Wertes gegen den Willen des Eigentümers verkauft hat und nunmehr Haft mit erlittener Folterung behauptet, führte er im Wesentlichen aus: Er habe damals nicht gewusst, weswegen er Misshandlungen ausgesetzt war. Er habe damals gestohlen, um Geld zu verdienen. Dann sei sein Arbeitskollege festgenommen worden. Dass er die Strafen und Misshandlungen wegen seines Vaters erleiden habe müssen, wusste er nicht. Würde er nach Gambia zurückkehren, könne man ihn jederzeit töten. Mit seiner Lebensgefährtin wohne er nicht im gemeinsamen Haushalt, da sie des Kindes wegen in römisch 40 bleiben wolle. Der Beschwerdeführer wolle nicht nach römisch 40 übersiedeln, da er Fußball spiele und in Wien arbeite. Er würde seine Freundin aber wöchentlich sehen.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Zahl: 04 09.446-BAW, vom 11.01.2011 stellte das Bundesasylamt die Abschiebungszulässigkeit des Beschwerdeführers nach Gambia gemäß § 8 Abs. 1 AsylG fest und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Gambia aus.Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Zahl: 04 09.446-BAW, vom 11.01.2011 stellte das Bundesasylamt die Abschiebungszulässigkeit des Beschwerdeführers nach Gambia gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG fest und wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Gambia aus.
Begründend führte das Bundesasylamt aus, dass der Beschwerdeführer nach Behandlung seines Knochenbruches nur mehr fall-, bzw. bedarfsweise Schmerzmittel benötige und somit durch diese durchschnittliche Verletzung nicht an der Erbringung seiner Arbeitsleistung wesentlich beeinträchtigt sei, zumal er auch in Österreich einer regelmäßigen Beschäftigung nachgehe. Es sei ihm daher zumutbar, sich aufgrund seiner eigenen Arbeitsleistung in Gambia den Lebensunterhalt zu sichern. Zur familiären Situation erläuterte das Bundesasylamt, dass der Beschwerdeführer zwar zahlreiche Freunde in Österreich habe, über Sprachkenntnisse verfüge, einer geregelten Arbeit nachgehe und Mitglied eines Fußballvereins sei, er jedoch wegen der Begehung strafrechtlich relevanter Tatbestände nach dem SMG rechtskräftig verurteilt worden sei, woraus seine Gleichgültigkeit gegenüber der österreichischen Rechtsordnung zu schließen und abzuleiten sei, dass seine gesetzten Handlungen geeignet seien, das ordentliche und sichere Zusammenleben der Gemeinschaft zu gefährden. Er wohne auch in keinem gemeinsamen Haushalt mit seinem Sohn bzw. der Kindesmutter, auch wenn er beide in regelmäßigen Abständen sehe. Somit würde die Interessenabwägung im Hinblick auf eine Unverhältnismäßigkeit der Ausweisung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK, zu Ungunsten des Beschwerdeführers ausschlagen.Begründend führte das Bundesasylamt aus, dass der Beschwerdeführer nach Behandlung seines Knochenbruches nur mehr fall-, bzw. bedarfsweise Schmerzmittel benötige und somit durch diese durchschnittliche Verletzung nicht an der Erbringung seiner Arbeitsleistung wesentlich beeinträchtigt sei, zumal er auch in Österreich einer regelmäßigen Beschäftigung nachgehe. Es sei ihm daher zumutbar, sich aufgrund seiner eigenen Arbeitsleistung in Gambia den Lebensunterhalt zu sichern. Zur familiären Situation erläuterte das Bundesasylamt, dass der Beschwerdeführer zwar zahlreiche Freunde in Österreich habe, über Sprachkenntnisse verfüge, einer geregelten Arbeit nachgehe und Mitglied eines Fußballvereins sei, er jedoch wegen der Begehung strafrechtlich relevanter Tatbestände nach dem SMG rechtskräftig verurteilt worden sei, woraus seine Gleichgültigkeit gegenüber der österreichischen Rechtsordnung zu schließen und abzuleiten sei, dass seine gesetzten Handlungen geeignet seien, das ordentliche und sichere Zusammenleben der Gemeinschaft zu gefährden. Er wohne auch in keinem gemeinsamen Haushalt mit seinem Sohn bzw. der Kindesmutter, auch wenn er beide in regelmäßigen Abständen sehe. Somit würde die Interessenabwägung im Hinblick auf eine Unverhältnismäßigkeit der Ausweisung im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK, zu Ungunsten des Beschwerdeführers ausschlagen.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass die ergangene Entscheidung inhaltlich falsch und mit Verfahrensfehlern behaftet sei. Ansonsten bediente er sich eines offensichtlichen Vordruckes ohne diesen mit Inhalt zu befüllen.
Der Asylgerichtshof hat über die Beschwerde wie folgt erwogen:
Sachverhalt:
Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer heißt XXXX und Staatsangehöriger von Gambia. Er hat den Beruf des Schweißers erlernt.Der Beschwerdeführer heißt römisch 40 und Staatsangehöriger von Gambia. Er hat den Beruf des Schweißers erlernt.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Gambia im Jahre XXXX verlassen hatte, weil er an Leib und/oder Leben gefährdet war.Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Gambia im Jahre römisch 40 verlassen hatte, weil er an Leib und/oder Leben gefährdet war.
Der Beschwerdeführer ist im Falle der Rückkehr nach Gambia auch aktuell nicht an Leib und/oder Leben gefährdet ist.
Der Beschwerdeführer hat in Gambia von 2000 - 2002 eine zweijährige Ausbildung als Schweißer absolviert. Als solcher hat der Beschwerdeführer auch zweieinhalb Jahre gearbeitet.
Der Beschwerdeführer ist seit April 2004 in Österreich aufhältig. Der Beschwerdeführer wurde während seines Aufenthaltes hier in Österreich zweimal strafgerichtlich wegen des Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz verurteilt. Letztere Strafe datiert bereits aus dem Jahre 2005. Seither ist der Beschwerdeführer strafgerichtlich nicht mehr in Erscheinung getreten.
Seit Februar 2007 arbeitet der Beschwerdeführer Vollzeit in der XXXX und bringt monatlich ¿ 1.352,59 brutto ins Verdienen. Er verfügt über gute deutsche Sprachkenntnisse und hat auch zahlreiche Freunde in Österreich. Er ist Mitglied des Fußballvereins XXXX. Seit einer Fußverletzung fungiert er dort als Platzwart.Seit Februar 2007 arbeitet der Beschwerdeführer Vollzeit in der römisch 40 und bringt monatlich ¿ 1.352,59 brutto ins Verdienen. Er verfügt über gute deutsche Sprachkenntnisse und hat auch zahlreiche Freunde in Österreich. Er ist Mitglied des Fußballvereins römisch 40 . Seit einer Fußverletzung fungiert er dort als Platzwart.
Seine Freundin, XXXX, welche er hier in Österreich kennengelernt hatte, ist anerkannter Flüchtling in Österreich. Der Beschwerdeführer sieht seine Freundin und ihren gemeinsamen Sohn, XXXX, regelmäßig. In einem gemeinsamen Haushalt wohnen sie - noch - nicht. Ein solcher und auch die Eheschließung sind jedoch geplant.Seine Freundin, römisch 40 , welche er hier in Österreich kennengelernt hatte, ist anerkannter Flüchtling in Österreich. Der Beschwerdeführer sieht seine Freundin und ihren gemeinsamen Sohn, römisch 40 , regelmäßig. In einem gemeinsamen Haushalt wohnen sie - noch - nicht. Ein solcher und auch die Eheschließung sind jedoch geplant.
Zur Situation im Herkunftsstaat Gambia:
Allgemeine Lage
Gambia ist eine Präsidialrepublik mit starker Stellung des direkt in einem Wahlgang gewählten Staatspräsidenten. Das in fünf Bezirke und kreisfreie Städte eingeteilte Land wird zentral verwaltet. Die Umsetzung der ursprünglich in der neuen Verfassung vorgesehenen Dezentralisierung ist gegenwärtig noch in der Schwebe.
Der 1994 durch einen Militärputsch an die Macht gelangte Präsident Jammeh ist in Wahlen 1996, 2001 und 2006 in seinem Amt bestätigt worden. Mehrere Putschversuche wurden seither vereitelt, zuletzt im März 2006. Die präsidentennahe APRC (Alliance for Patriotic Reorientation and Construction) ist mit 42 von 48 Mandaten mit Abstand die stärkste Kraft der im Parlament vertretenen Parteien.
Die Regierung reagiert auf Kritik sensibel. Es kommt regelmäßig zu Regierungsumbildungen.
Bemerkenswert sind Erfolge der Regierung bezüglich der Gewährleistung von öffentlicher Sicherheit und Ordnung. Dies ist eine der Voraussetzungen für Gambias Erfolg als Tourismusziel.
Auch die Bildungspolitik, mit einem Schwerpunkt auf Alphabetisierung und Einschulung besonders von Mädchen, hat mit Unterstützung der Weltbank bereits zu beachtlichen Erfolgen geführt (1998/99 wurden nur 71 Prozent der Mädchen in Grundschulen eingeschult, heute sind es laut UNICEF 90 Prozent).
Die gambische Opposition ist sich uneins. Bemühungen um die Gründung eines Oppositionsbündnisses scheiterten bisher an der Frage eines gemeinsamen Präsidentschaftskandidaten.
Parteien: APRC (Alliance for Patriotic Reorientation and Construction) - die Partei des Präsidenten; Gambia People's Democratic Party (GPDP); National Alliance for Democracy and Development (NADD); National Convention Party (NCP); National Reconciliation Party (NRP); People's Democratic Organization for Independence and Socialism (PDOIS); United Democratic Party (UDP)
Derzeit ist die PDOIS die einzige effektive Oppositionspartei in Gambia. Es handelt sich dabei um eine sozialistische Partei, die radikal gegen den Präsidenten auftritt. Die Mitglieder sind zumeist Intellektuelle. Die Partei gibt es seit den 90er Jahren. Der Parteiführer SALLAH wurde auch bereits verhaftet. Im Gegensatz dazu verhalten sich die UDP und die Partei von Amat BAH weitgehend passiv und treten nicht mehr offen gegen die herrschende Regierung auf. Seit Sommer 2008 hat Präsident JAMMEH damit begonnen, gegen angebliche Hexer in Gambia vorzugehen.
Die Regierung verhaftet Mitglieder von Oppositionsparteien und Journalisten, die den Präsidenten öffentlich kritisieren oder sonst gegen ihn Stellung beziehen.
Die UDP ist weiterhin eine legale Partei. Deren Führer DARBOE steht manchmal unter Hausarrest und wird in seiner Meinungsäußerung beschränkt. Er wird jedoch nicht verhaftet, weil der Präsident nicht als Diktator erscheinen will. Einfache Mitglieder der UDP haben keine Verfolgung zu befürchten, es sei denn, sie halten öfters Reden oder fallen sonst wiederholt ins Augenmerk der Staatsorgane.
UDP Mitglieder in Gambia üben aber keine öffentliche Kritik mehr. Die Partei kann eigentlich nicht mehr als aktive Oppositionspartei betrachtet werden
Bei den Präsidentenwahlen im Oktober 2001 erhielt die Oppositionspartei UDP 149.448 Stimmen, das sind 32,59 % der möglichen Stimmen. Bei den Präsidentschaftswahlen vom 22.09.2006 erhielt Ousainou Darboe 104808 Stimmen, das sind 26,69 %. Bei den Parlamentswahlen vom 25.01.2007 konnte die UDP 4 Mandate erringen.
Rechtsschutz
Die Verfassung sowie die Gesetze gewährleisten eine unabhängige Gerichtsbarkeit, in der Praxis ist diese nur in Einzelfällen gewährleistet. Vor allem die niedrigeren Instanzen waren korrupt und Druck der Exekutive ausgesetzt. Die Regierung ermöglichte weiterhin Richtern aus anderen Staaten des Commonwealth, mit einem ähnlichen Rechtssystem, in Gambia zu arbeiten, da diese generell weniger anfällig für Korruption waren.
Das Justizsystem in Gambia anerkennt Gewohnheitsrecht, islamisches Recht (Scharia), und positives Recht nach britischem Vorbild. Das Justizsystem besteht aus dem Obersten Gericht, dem Kassationsgericht, den hohen Gerichten und acht Magistratsgerichten. Kadi-Gerichte sind im Bereich des Privatrechts (Heirat, Erbschaft, Landbesitz, etc.) zuständig, solange Moslems involviert sind. Bezirkschefs haben den Vorsitz bei lokalen Tribunalen auf Bezirksebene, die auf Basis des Gewohnheitsrechts entscheiden. Bei Kadi-Gerichten sowie Bezirksgerichten gibt es keine gesetzliche Vertretung des Angeklagten.
Das Justizsystem litt auf allen Ebenen unter mangelnder Effizienz. Einzelne Fälle zogen sich aufgrund von Überlastung der Gerichtshöfe in die Länge.
Die Armee ist verantwortlich für die äußere Sicherheit und untersteht formal dem Verteidigungsminister, dieser ist jedoch der Staatspräsident persönlich. Die Polizei untersteht dem Staatssekretär für Inneres, und ist für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit zuständig. Die NIA (National Intelligence Agency) ist für den Schutz der staatlichen Sicherheit sowie Informationsbeschaffung und Durchführung verdeckter Operationen zuständig und untersteht direkt dem Präsidenten. Die NIA ist nicht dazu ermächtigt, polizeilich zu ermitteln, jedoch übte sie in der Praxis polizeiliche Funktionen aus, wie Befragungen von Verdächtigen und Verhaftungen. Die Sicherheitsbehörden waren häufig ineffektiv und korrupt. Gelegentlich handelten Sicherheitskräfte unter Straffreiheit und entgegen Gerichtsurteilen.
Menschenrechte
Die Menschenrechtslage hat sich seit dem letzten Putschversuch 2006 verschlechtert. Gewaltenteilung wird durch die Machtfülle des Präsidenten untergraben. Darunter leidet vor allem die Unabhängigkeit der Justiz, individuelle Freiheitsrechte werden eingeschränkt. Der Geheimdienst NIA spielt dabei eine entscheidende Rolle.
Zu den Einschränkungen gehören Einschüchterung und Diskriminierung der Opposition ebenso wie Beschränkungen der Pressefreiheit. Verbale Attacken des Präsidenten gegen Journalisten, Menschenrechtsaktivisten und Minderheiten sind an der Tagesordnung. Ein restriktives Mediengesetz sieht für Rufschädigung mindestens 6 Monate Haft vor. Eine regierungskritsche Exiljournalistin wurde im März 2007 in Gambia verhaftet, als sie sich dort aus privaten Gründen aufhielt und über ein Jahr später zu acht Jahren Haft verurteilt. Mehrere Oppositionelle und Journalisten befinden sich in Haft oder werden vermisst. Im Sommer 2009 wurden sechs Journalisten zu hohen Haft- und Geldstrafen verurteilt, später von Präsident Jammeh begnadigt.
Obwohl Gambia die meisten internationalen Verträge zum Schutz der Menschenrechte unterzeichnet hat, mangelt es an der Umsetzung in nationales Recht.
Angehörige des Geheimdienstes (National Intelligence Agency - NIA), der Armee, der Militärpolizei und der Polizei nahmen vermeintliche Regierungsgegner ohne rechtliche Grundlage fest und hielten sie in Haft. Zu den unrechtmäßig Inhaftierten zählten Menschenrechtsverteidiger, Journalisten, ehemalige Angehörige von Sicherheitsdiensten und Oppositionsführer. Mindestens zwei Journalisten mussten aus Gambia flüchten. Staatspräsident Jammeh setzte drei Richter verfassungswidrig ab, berief sie aber später wieder in ihre Ämter. Die Regierung missachtete ein Gerichtsurteil, wonach der vermisste Journalist Chief Ebrima Manneh freizulassen sei.
Die Bedingungen in den Haftanstalten entsprachen nicht internationalen Standards, jene in Anhaltezentren hingegen schon. Besuche unabhängiger Menschenrechtsorganisationen waren eingeschränkt erlaubt, jedoch durften wegen politisch heikler Materien inhaftierte Gefangene nicht besucht werden. Lokale Gefängnisse waren überbelegt. Insassen, auch Untersuchungshäftlinge, mussten gelegentlich auf dem Boden schlafen. Es gab Beschwerden über Misshandlungen durch die Wachen, schlechte Sanitäreinrichtungen und unpassende Ernährung.
Bei der Verpflegung mit Nahrungsmitteln waren Gefangene oft von Quellen außerhalb des Gefängnisses abhängig. Gefängnisaufseher griffen nur widerwillig in Auseinandersetzungen zwischen Insassen ein, was zu einigen Verletzten führte. Obwohl es Versuche von Behörden gab, die Bedingungen für Haftinsassen zu verbessern, gab es unbestätigte Berichte über Todesfälle im Mile 2 Prison aufgrund der schlechten Lebensbedingungen. Behörden geben an, dass Gefangene rund um die Uhr Zugang zu medizinischer Versorgung hätten. Es gab Berichte darüber, dass Frauen gelegentlich gemeinsam mit Männern untergebracht waren
Gambia gehört zur Gruppe jener Länder, in denen die Todesstrafe zwar formal nicht abgeschafft wurde, in denen jedoch in den letzten zehn Jahren keine Hinrichtungen mehr vollstreckt wurden.
Religion / Minderheiten
Diskriminierung aufgrund von Religion, Sprache, ethnischer Zugehörigkeit, Geschlecht, u.ä. ist verfassungsmäßig verboten. Dies wird gemeinhin respektiert, die verschiedenen ethnischen Gruppen leben relativ harmonisch zusammen. Jedoch gibt es Vorwürfe, Präsident Jammah würde Mitglieder der Ethnie der Jola, der er selbst angehört, beim Militär und anderen Machtpositionen bevorzugen.
Die Verfassung gewährleistet Religionsfreiheit, und andere Gesetze trugen zur freien Religionsausübung bei. Auch in der Praxis respektierte die Regierung generell die Religionsfreiheit.
Es gab keine Berichte über gesellschaftliche Diskriminierungen aufgrund religiöser Zugehörigkeit oder Ausübung.
Bewegungsfreiheit
Die Verfassung und Gesetze gewähren die Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes sowie Auslandreisen, Emigration und Repatriierung. "Begründete Eingriffe" sind jedoch erlaubt. Einschränkungen gab es vor allem bei Auslandsreisen.
Rückkehr
Gambia besitzt keine Bodenschätze, die sich wirtschaftlich erschließen ließen. Landwirtschaft, Tourismus und Fischerei sind die Haupterwerbszweige des Landes.
Die binnenwirtschaftliche Lage hat sich in den letzten Jahren stabilisiert. Die jährliche Wachstumsrate ist von 4,5 Prozent in 2006 auf 6 Prozent in 2008 gestiegen Gestützt wird dieser Aufwärtstrend durch die positive Entwicklung des Tourismus-, Bau- und Telekommunikationssektors. Der Aufschwung ist jedoch für die meisten Gambier nicht spürbar. Insbesondere im Zusammenhang mit der Teilprivatisierung des staatseigenen Telekommunikationsunternehmens Gamtel/ Gamcel wurde der Nutzen für die Allgemeinheit hinterfragt. Weit verbreitete Armut und hoch verschuldete öffentliche Haushalte sind die größten Herausforderungen für die gambische Wirtschaftspolitik. Auch aufgrund des hohen Bevölkerungswachstums von 2,7 Prozent (geschätzt 2009) ist das Wirtschaftswachstum nach wie vor zu gering, um die Lebensbedingungen der Bevölkerung zu verbessern. Im "Human Development Index" der VN belegt Gambia den
155. Platz von 177 Ländern, zählt damit aber nicht mehr zur VN-Kategorie der wenig entwickelten Länder.
Die Lebenserwartung liegt bei 58,8 Jahren (2005). Die Säuglingssterblichkeit liegt bei 82 von 1000 (2007). 109 von 1.000 Kindern sterben, bevor sie das 5. Lebensjahr erreichen (2007). 20% der Kinder unter fünf Jahren (2000-2007) und 30% der gesamten Bevölkerung (2003-2005) sind unterernährt. 86% der Bevölkerung haben Zugang zu "verbessertem" Trinkwasser, 52% zu Sanitäranlagen (jeweils 2006).
Medizinische Versorgung
Die Grundversorgung ist zwar gewährleistet, aber nicht mit Europa zu vergleichen, da technisch und hygienisch oft problematisch.
Auf 100.000 Einwohner kommen elf Ärzte (2000-2004). Der Prozentsatz der HIV positiven Erwachsenen (Alter: 15-49) lag 2007 bei 0,9%. Tuberkulose betraf im Jahr 2007 258 von 100.000 Personen.
Das Gesundheitssystem in Gambia besteht aus drei Ebenen. Es gibt vier von der Regierung betriebene Spitäler in der Hauptstadt Banjul, in Bansang, Farafenni und Bwiam. Diese bilden die tertiäre Ebene. Weiters existieren 8 größere und 16 kleinere medizinische Zentren, die die sekundäre Ebene bilden. Die primäre Ebene besteht auf Ebene der Dörfer mit mehr als 400 Einwohnern, wo ein Einwohner eine medizinische Grundausbildung erhält und gemeinsam mit einer Hebamme für die Erstversorgung zuständig ist. Unterstützt werden diese durch 200 mobile Kliniken. Daneben bestehen einige Privatkliniken sowie NGOs, die im Gesundheitsbereich tätig sind.
Ein großes von den Briten finanziertes Forschungszentrum (MRC - Medical Research Council) mit vier Exposituren hat seinen Hauptsitz in Fajara. Dort sind 200 Wissenschafter und 500 unterstützende Mitarbeiter beschäftigt. Forschungsgebiete sind Immunologie, Mikrobiologie, Virologie und Molekularbiologie. Das Zentrum verfügt über klinische Einrichtungen. In der angeschlossenen Gate Clinic werden etwa 50.000 Patienten im Jahr behandelt.
Laut den übereinstimmenden Auskünften befreundeter Vertretungsbehörden (Spanien, Deutschland, Frankreich) und dem österreichischen Honorarkonsul in Banjul sind weder Vorfälle noch Hinweise bekannt, wonach Personen deren Asylantrag abgelehnt wurde, nach ihrer Rückkehr [nach Gambia] irgendwelchen Repressalien durch staatliche Behörden ausgesetzt wären.
Entscheidungsgrundlage:
gegenständliche Aktenlage.
Würdigung der Entscheidungsgrundlage:
Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus dessen glaubwürdigen da widerspruchsfreien Angaben sowie seiner Geburtsurkunde.
Dem Akt liegen Zeugnisse über die erfolgreiche Absolvierung einer Ausbildung am XXXX bei, welche die beruflichen Qualifikationen des Beschwerdeführers dokumentieren.Dem Akt liegen Zeugnisse über die erfolgreiche Absolvierung einer Ausbildung am römisch 40 bei, welche die beruflichen Qualifikationen des Beschwerdeführers dokumentieren.
Anders verhält es sich mit der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgeschichte.
Das gesamte Fluchtvorbringen war aus folgenden Gründen als unglaubwürdig zu qualifizieren:
a) Widersprüchlichkeiten:
Brachte der Beschwerdeführer im ersten Rechtsgang noch vor, dass ihm Verfolgung aufgrund eines Weiterverkaufes von Baumaterialien geringen Wertes ohne Erlaubnis des Eigentümers drohte, so steigerte er sein Vorbringen im zweiten Rechtsgang massiv, indem er im Zuge der Einvernahme am 01.12.2010 angab, wegen Verstoßes gegen die Ausgangssperre inhaftiert und misshandelt worden zu sein.
b) Unglaubwürdig in persönlicher Hinsicht:
Dies zunächst insofern, als er letztere Angaben während der Einvernahme im Dezember 2010, also 6(!!) Jahre nach Antragstellung, machte.
Des weiteren aber auch, weil der Beschwerdeführer nicht keine rechtfertigende Erklärung auf den entsprechenden Vorhalt dafür hat, warum er sein neues Vorbringen nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt erstattete. Wenn er in diesem Zusammenhang ausführt, dass er damals noch nicht gewusst habe, warum er Misshandlungen ausgesetzt war, bleibt er die Rechtfertigung schuldig, nicht früher angegeben zu haben, dass er überhaupt - also ohne Angaben von Gründen - inhaftiert gewesen sei; der Beschwerdeführer ließ ja ursprünglich den Umstand der Haft unerwähnt.
Auch die vom Beschwerdeführer in Vorlage gebrachte Gefährdungsbestätigung "To whom it may concern" der UDP überzeugt nicht:
Zunächst ist anzumerken, dass die Bestätigung angeblich auf der Aussage des Vaters des Beschwerdeführers aufbaut, dessen Angaben ja nicht auf unmittelbar Erlebten aufbauen, da ja der Sohn, also der Beschwerdeführer inhaftiert wurde. Den Angaben des Beschwerdeführers - selbst wenn man diese losgelöst von den dazu widersprüchlichen Angaben im ersten Rechtsgang abstrahiert - ist nicht zu entnehmen, dass er das Land bis zu einem Regimewechsel verlassen habe. Auch für den in dieser Bestätigung im Zusammenhang mit der Partei der UDP aufgenommenen Ratschlag, nicht zurückzukehren, finden sich keinerlei Anhaltspunkte, geschweige denn eine Übereinstimmung in den Angaben des Beschwerdeführers im zweiten Rechtsgang. Ebenso wenig, dass der Beschwerdeführer vielen Drohungen ausgesetzt gewesen sein soll, welche ihn zum Verlassen des Herkunftsstaates veranlassten.
Nochmals sei aber betont, dass sich die gegenständliche Bestätigung schon gar nicht mit den Angaben im Rahmen des ersten Rechtsganges in Einklang bringen.
Mehr als seltsam, dass die Bestätigung erst im Jahre 2009 ausgestellt wurde, obwohl ihr Inhalt auf angeblichen Angaben des Vaters aus dem Jahre 2002/2003, also 6 Jahre zuvor, gründet, wie der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Befragung zu diesem Thema am 1.12.2010 angab.Mehr als seltsam, dass die Bestätigung erst im Jahre 2009 ausgestellt wurde, obwohl ihr Inhalt auf angeblichen Angaben des Vaters aus dem Jahre 2002 aus 2003,, also 6 Jahre zuvor, gründet, wie der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Befragung zu diesem Thema am 1.12.2010 angab.
Überhaupt keine Rede in dem Bestätigungsschreiben von dem behaupteten Verstoß gegen das Ausgehverbot.
c) Mangelnde Plausibilität:
Das Vorbringen erweist sich überdies als unplausibel, da nicht nachvollziehbar, dass man den Beschwerdeführer - körperlicher - Misshandlung aussetzte, beim Vater es aber bei bloßer Entlassung aus dem Polizeidienst bewenden ließ, hatte doch der Beschwerdeführer überhaupt nichts - laut eigenen Angaben - mit der UDP zu tun, während der Vater angeblich sogar ein Freund des UDP-Vorsitzenden Darboe gewesen sein will.
Gegen eine aktuelle Gefährdung in diesem Zusammenhang spricht vor allem - siehe Länderfeststellungen - dass UDP-Mitglieder aktuell keiner Verfolgungsgefahr ausgesetzt sind.
Damit einhergehend, konnte auch keine wie immer geartete sonstige Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Gambia, festgestellt werden:
Der Beschwerdeführer hat in Gambia von 2000 - 2002 eine zweijährige Ausbildung als Schweißer absolviert. Als solcher hat der Beschwerdeführer auch zweieinhalb Jahre gearbeitet. Seit Februar 2007 arbeitet der Beschwerdeführer Vollzeit in der XXXX.Der Beschwerdeführer hat in Gambia von 2000 - 2002 eine zweijährige Ausbildung als Schweißer absolviert. Als solcher hat der Beschwerdeführer auch zweieinhalb Jahre gearbeitet. Seit Februar 2007 arbeitet der Beschwerdeführer Vollzeit in der römisch 40 .
Es ist daher dem - beruflich qualifizierten - Beschwerdeführer durchaus möglich und zumutbar, unter Ausnützung seiner handwerklichen Fähigkeiten eine entsprechende Arbeit im Falle der Rückkehr nach Gambia aufzunehmen. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auf den positiven Trend in der Baubranche.
Dass der Beschwerdeführer nach Behandlung seines Knochenbruches nur mehr fall-, bzw. bedarfsweise Schmerzmittel benötige und somit durch diese durchschnittliche Verletzung nicht an der Erbringung seiner Arbeitsleistung wesentlich beeinträchtigt ist, zeigt sich darin dass er auch in Österreich einer regelmäßigen Beschäftigung als Schweißer nachgeht. Lediglich die Ausübung des Fußballsports ist für den Beschwerdeführer offensichtlich nicht mehr bzw. nicht mehr im ursprünglichen Ausmaß möglich.
Dass der Beschwerdeführer bereits zweimal strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, ergibt sich aus der im Akt befindlichen Strafregisterauskunft. Diese macht ebenso deutlich, dass er sich seit der letzten Straftat, deren Vollzug mit 16.12.2005 datiert ist, nichts mehr hat zu Schulden kommen lassen.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer einer geregelten Arbeit nachgeht und seinen Lebensunterhalt dadurch selbst finanziert, ergibt sich aus dem im Akt befindlichen Dienstvertrag sowie den diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers. Auch über die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers beim XXXX, vor seiner Verletzung als Spieler, später als Platzwart, machte er glaubwürdige Angaben. Ebenso basiert die Feststellung, dass der Beschwerdeführer über Deutschkenntnisse verfügt, auf seinen glaubwürdigen Aussagen. Dies erscheint auch schlüssig, da er ja sowohl beim Fußballverein als auch arbeitsbedingt mit deutschsprachigen Kollegen Kontakt hat.Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer einer geregelten Arbeit nachgeht und seinen Lebensunterhalt dadurch selbst finanziert, ergibt sich aus dem im Akt befindlichen Dienstvertrag sowie den diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers. Auch über die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers beim römisch 40 , vor seiner Verletzung als Spieler, später als Platzwart, machte er glaubwürdige Angaben. Ebenso basiert die Feststellung, dass der Beschwerdeführer über Deutschkenntnisse verfügt, auf seinen glaubwürdigen Aussagen. Dies erscheint auch schlüssig, da er ja sowohl beim Fußballverein als auch arbeitsbedingt mit deutschsprachigen Kollegen Kontakt hat.
Bezüglich seiner Lebensgefährtin, XXXX, und dem gemeinsamen Kind, XXXX, liegen dem Gericht der dem Asylantrag der Mutter gemäß § 7 AsylG 1997 stattgebende Bescheid vom 30.11.2007, Zl. 05 20.898-BAL und die Geburtsurkunde des Kindes, ausgestellt am XXXX, samt Urkunde über die Anerkennung der Vaterschaft, letztere zwei in Kopie, vor. Somit erwiesen sich die vom Beschwerdeführer gemachten Angaben bezüglich seiner diesbezüglichen privaten Verhältnisse als zutreffend.Bezüglich seiner Lebensgefährtin, römisch 40 , und dem gemeinsamen Kind, römisch 40 , liegen dem Gericht der dem Asylantrag der Mutter gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 stattgebende Bescheid vom 30.11.2007, Zl. 05 20.898-BAL und die Geburtsurkunde des Kindes, ausgestellt am römisch 40 , samt Urkunde über die Anerkennung der Vaterschaft, letztere zwei in Kopie, vor. Somit erwiesen sich die vom Beschwerdeführer gemachten Angaben bezüglich seiner diesbezüglichen privaten Verhältnisse als zutreffend.
Zur Situation im Herkunftsstaat:
Die Feststellungen des Bundesasylamtes sind schlüssig und entsprechen auch dem Erkenntnisstand des Asylgerichtshofs. Der Beschwerdeführer hat im Zusammenhang mit seinem Vater und dessen Mitgliedschaft bei der UDP lediglich davon gesprochen, dass dieser seinen Job bei der Polizei wegen der Mitgliedschaft bei der UDP verlor - weitergehende Konsequenzen, die einer Verfolgung entsprechen, hat der Beschwerdeführer aber selbst nicht behauptet, sodass letztlich dieser Vorbringensteil die Feststellungen zur UDP, mangelnde Verfolgungsgefahr betreffend, stützen.
Rechtliche Beurteilung:
Anzuwendendes Recht:
Da der Beschwerdeführer den Asylantrag am 29.04.2004 einbrachte und das Verfahren ab 18.10.2004 in zweiter Instanz anhängig ist, war gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 idgF iVm § 44 AsylG 1997 in der Frage des Bestehens allfälligen Refoulement-Schutzes das Asylgesetz 1997 idF BGBl I Nr.101/2003 anzuwendenDa der Beschwerdeführer den Asylantrag am 29.04.2004 einbrachte und das Verfahren ab 18.10.2004 in zweiter Instanz anhängig ist, war gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 44, AsylG 1997 in der Frage des Bestehens allfälligen Refoulement-Schutzes das Asylgesetz 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.101 aus 2003, anzuwenden
In Bezug auf die Ausweisungsproblematik jedoch war gemäß § 75 AsylG 2005 idgF § 10 AsylG 2005 idgF anzuwenden.In Bezug auf die Ausweisungsproblematik jedoch war gemäß Paragraph 75, AsylG 2005 idgF Paragraph 10, AsylG 2005 idgF anzuwenden.
Zuständigkeit:
Gegenständlich liegt Senatszuständigkeit vor, da keiner der gesetzlich normierten Ausnahmetatbestände (§ 61 Abs. 3 und Abs. 3a einerseits, § 42 Abs 1 AsylG 2005 und § 11 Abs. 4 AsylGHG andererseits) vorliegt.Gegenständlich liegt Senatszuständigkeit vor, da keiner der gesetzlich normierten Ausnahmetatbestände (Paragraph 61, Absatz 3 und Absatz 3 a, einerseits, Paragraph 42, Absatz eins, AsylG 2005 und Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG andererseits) vorliegt.
In der Sache selbst:
Zur Frage der Abschiebungszulässigkeit:
Gemäß § 8 Abs. 1 hat die Behörde von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist (§ 57 FrG);Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, hat die Behörde von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist (Paragraph 57, FrG);
Soweit gemäß § 124 Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 verwiesen wird, treten an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.Soweit gemäß Paragraph 124, Absatz 2, Fremdenpolizeigesetz in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 verwiesen wird, treten an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
In diesem Sinne trat an die Stelle des § 57 FrG der § 50 Fremdenpolizeigesetz 2005.In diesem Sinne trat an die Stelle des Paragraph 57, FrG der Paragraph 50, Fremdenpolizeigesetz 2005.
Gemäß § 50 Abs. 1 FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zielperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder Artikel 3, der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zielperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.
Gemäß Abs. 2 leg.cit. ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einem Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihre Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche FlüchtalternativeGemäß Absatz 2, leg.cit. ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einem Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihre Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Flüchtalternative
(§ 11 AsylG 2005).(Paragraph 11, AsylG 2005).
Gemäß § 50 Abs. 3 FPG dürfen Fremde, die sich auf eine der in Abs. 1 oder Abs. 2 genannten Gefahren berufen, erst zurückgewiesen oder zurückgeschoben werden, nachdem sie Gelegenheit hatten, entgegenstehende Gründe darzulegen.Gemäß Paragraph 50, Absatz 3, FPG dürfen Fremde, die sich auf eine der in Absatz eins, oder Absatz 2, genannten Gefahren berufen, erst zurückgewiesen oder zurückgeschoben werden, nachdem sie Gelegenheit hatten, entgegenstehende Gründe darzulegen.
Wegen mangelnder Glaubwürdigkeit des Gefährdungsvorbringens war unter diesem Aspekt die Abschiebungszulässigkeit des Beschwerdeführers nach Gambia zu bestätigen. Stichhaltige Gründe, dass der Beschwerdeführer an Leib und Leben gefährdet sei, haben sich gerade im gegenständlichen Verfahren nicht ergeben.
Aber auch darüber hinaus ist keine sonstige Gefährdungssituation feststellbar:
Die Ländersituation weist Gambia zwar als armes Land aus, nach der Rückkehrsituation kann aber nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer, ein junger, arbeitsfähiger Mann nicht in der Lage sei, sich eine notdürftige Existenz aufzubauen. Dies gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer vor Verlassen seines Herkunftsstaates bereits in Gambia als Schweißer tätig war. Hinzu kommt, dass er über eine diesbezügliche Ausbildung verfügt, die er am XXXX erfolgreich absolviert hat. Auch in Österreich arbeitet der Beschwerdeführer als Schweißer - siehe auch oben.Die Ländersituation weist Gambia zwar als armes Land aus, nach der Rückkehrsituation kann aber nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer, ein junger, arbeitsfähiger Mann nicht in der Lage sei, sich eine notdürftige Existenz aufzubauen. Dies gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer vor Verlassen seines Herkunftsstaates bereits in Gambia als Schweißer tätig war. Hinzu kommt, dass er über eine diesbezügliche Ausbildung verfügt, die er am römisch 40 erfolgreich absolviert hat. Auch in Österreich arbeitet der Beschwerdeführer als Schweißer - siehe auch oben.
Zur Ausweisung:
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Ausweisung zu verbinden, wennParagraph 10, (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen
wird;
2. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird;
3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten
aberkannt wird.
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.
(2) Ausweisungen nach Abs. 1 sind unzulässig, wenn(2) Ausweisungen nach Absatz eins, sind unzulässig, wenn
1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz
gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden.
Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die
Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden
rechtswidrig war;
b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
d) der Grad der Integration;
e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere
im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.
Für den Beschwerdeführer spricht zunächst sein langjähriger Aufenthalt. In dieser Zeit ist es dem Beschwerdeführer gelungen, auf der Grundlage einer Beschäftigungsbewilligung, eine fixe Anstellung bei der XXXX zu verzeichnen. Diese konnte er, seit Beginn des Dienstverhältnisses im Februar 2007, bis zum heutigen Tag halten und bestreitet somit die Finanzierung seines Lebensunterhaltes erfolgreich alleine. Auch vermag er damit zum Unterhalt seines in Österreich geborenen Kindes beizutragen, bzw. diesen zu bestreiten. Das Fehlen eines gemeinsamen Haushaltes mit der Mutter des gemeinsamen Kindes kann dem Beschwerdeführer vor allem unter Berücksichtigung eines gesicherten Lebensunterhaltes des Kindes nicht zur Last gelegt werden. Außerdem besteht regelmäßiger Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Freundin bzw. dem gemeinsamen Kind.Für den Beschwerdeführer spricht zunächst sein langjähriger Aufenthalt. In dieser Zeit ist es dem Beschwerdeführer gelungen, auf der Grundlage einer Beschäftigungsbewilligung, eine fixe Anstellung bei der römisch 40 zu verzeichnen. Diese konnte er, seit Beginn des Dienstverhältnisses im Februar 2007, bis zum heutigen Tag halten und bestreitet somit die Finanzierung seines Lebensunterhaltes erfolgreich alleine. Auch vermag er damit zum Unterhalt seines in Österreich geborenen Kindes beizutragen, bzw. diesen zu bestreiten. Das Fehlen eines gemeinsamen Haushaltes mit der Mutter des gemeinsamen Kindes kann dem Beschwerdeführer vor allem unter Berücksichtigung eines gesicherten Lebensunterhaltes des Kindes nicht zur Last gelegt werden. Außerdem besteht regelmäßiger Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Freundin bzw. dem gemeinsamen Kind.
Im Urteil des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte vom 2.8.2001, Zahl: 54273/00, Verfahren Boultif v. Schweiz, war Art und Schwere der begangenen Straftat, Dauer des Aufenthaltes im Aufenthaltsstaat, seit der Tat verstrichene Zeitspanne und Verhalten in dieser Zeit in die Abwägung, ob eine Ausweisung notwendig und verhältnismäßig ist und daher den Eingriff in das Privat- und Familienleben rechtfertigt, einzubeziehen:
Zwar weist der Beschwerdeführer zwei Verurteilungen auf, demgegenüber ist aber darauf hinzuweisen, dass die letzte Verurteilung bereits mehrere Jahre zurück liegt und er seither strafgerichtlich nicht mehr in Erscheinung getreten ist. Es handelte sich dabei um Jugendstraftaten, und ist es dem Beschwerdeführer augenscheinlich gelungen, sein Leben zu konsolidieren:
Familiengründung, Aufnahme einer regelmäßigen Arbeit, Vereinsaktivitäten, gute Deutschkenntnisse, keine weitere Straffälligkeit.
Die integrativen Elemente betreffend die Lebensführung des Beschwerdeführers sind besonders stark ausgeprägt. Er ist Mitglied im Verein XXXX und fungiert, bisher als Fußballspieler, nunmehr verletzungsbedingt als Platzwart.Die integrativen Elemente betreffend die Lebensführung des Beschwerdeführers sind besonders stark ausgeprägt. Er ist Mitglied im Verein römisch 40 und fungiert, bisher als Fußballspieler, nunmehr verletzungsbedingt als Platzwart.
Dazu kommt noch ein hauptsächlich aus Österreichern bestehender Freundeskreis, was gleichsam Rückschlüsse auf einen hohen Grad an Integration zulässt.
Der Beschwerdeführer stellt aufgrund seines Verhaltens in den letzten Jahren offensichtlich keine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder der Sicherheit dar und fällt daher die sorgfältige Interessensabwägung zugunsten des Beschwerdeführers aus.
Schlagworte
Ausweisung dauernd unzulässig, Integration, Interessensabwägung, non refoulement, strafrechtliche VerurteilungZuletzt aktualisiert am
29.04.2011