TE AsylGH Erkenntnis 2011/4/6 E11 254533-3/2010

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Veröffentlicht am 06.04.2011
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Norm

AVG §69 Abs1
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Spruch

E11 254533-3/2010/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. KINZLBAUER, LL.M als Vorsitzenden und die Richterin Dr. ZOPF als Beisitzerin über den Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 27.07.2009, Zl. E11 254.533-0/2008-14E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens betreffend XXXX, StA. Armenien, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. KINZLBAUER, LL.M als Vorsitzenden und die Richterin Dr. ZOPF als Beisitzerin über den Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 27.07.2009, Zl. E11 254.533-0/2008-14E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens betreffend römisch 40 , StA. Armenien, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 27.07.2009, Zl. E11 254.533-0/2008-14E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG abgewiesen.Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 27.07.2009, Zl. E11 254.533-0/2008-14E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Armenien und Angehöriger der jezidischen Volksgruppe, reiste unter Umgehung der Grenzkontrolle ins Bundesgebiet ein und stellte am 28.08.2003 beim Bundesasylamt (BAA) einen ersten Asylantrag.

Das Bundesasylamt, Außenstelle Linz, wies mit Bescheid vom 08.10.2004, Zahl: 03 25.928-BAL, den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997 ab (Spruchpunkt I), stellte fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat Armenien gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 zulässig sei (Spruchpunkt II) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet aus (Spruchpunkt III)Das Bundesasylamt, Außenstelle Linz, wies mit Bescheid vom 08.10.2004, Zahl: 03 25.928-BAL, den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 ab (Spruchpunkt römisch eins), stellte fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat Armenien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei) und wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet aus (Spruchpunkt römisch drei)

Die gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes fristgerecht eingebrachte Berufung wies der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 27.07.2009, Zl. E11 254.533-0/2008-14E, gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG 1997 ab.Die gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes fristgerecht eingebrachte Berufung wies der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 27.07.2009, Zl. E11 254.533-0/2008-14E, gemäß Paragraphen 7, 8, Absatz eins und Absatz 2, AsylG 1997 ab.

Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom 03.09.2009, Zahl: U 2257, 2258/09-3, ab.

Im Erstverfahren brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst folgende im Erkenntnis berücksichtigte Fluchtgründe vor (vgl. dazu VwGH 04.04.2001, 98/09/0041):Im Erstverfahren brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst folgende im Erkenntnis berücksichtigte Fluchtgründe vor vergleiche dazu VwGH 04.04.2001, 98/09/0041):

Sein Vater sei von Feinden umgebracht und seine Schwester von Nachbarn entführt worden. Die Polizei habe ihm nicht helfen wollen, da er Yezide sei. Darüber hinaus sei er von der Polizei bedroht worden.

Die Abweisung des Asylantrags des Beschwerdeführers wurde im Wesentlichen damit begründet, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Entführung seiner Schwester unglaubwürdig sei, er keine Anzeigeprotokolle habe vorlegen können und ihm hinsichtlich der von ihm befürchteten Diskriminierungen jedenfalls Schutz seitens der armenischen Behörden zukäme. Gründe die einer Rückführung in den Herkunftsstaat entgegengestanden wären, habe der Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Hinsichtlich der Zulässigkeit der Ausweisung des Beschwerdeführers wurde ausgeführt, dass diese zwar einen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Berufungswerbers darstellen würde, jedoch zum gegebenen Zeitpunkt das öffentliche Interesse an der Ausweisung schwerer wog als das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers.

Am XXXX wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht XXXX wegen §§ 15, 127, 130 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, davon 1 Monat unbedingt, verurteilt.Am römisch 40 wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht römisch 40 wegen Paragraphen 15, 127, 130, StGB zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, davon 1 Monat unbedingt, verurteilt.

8. Am 30.09.2009 brachte der Beschwerdeführer zusammen mit seiner Gattin (GZ: 254.334-1/2009) seine zweiten Antrag auf internationalen Schutz ein. Der Beschwerdeführer wurde hierzu von einem Organwalter des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen.

9. Der Beschwerdeführer brachte anlässlich seines zweiten Asylantrages zusammengefasst vor, er lebe seit 2003 in Europa und habe in Armenien keine Bezugspersonen mehr. Er habe als Yezide keine Rechte und sein Leben sei in Gefahr, weil sein Vater in Armenien umgebracht worden sei. Die Kinder seien sozial integriert und die Familie habe sehr viel Kontakt zu Österreichern. Sein Gesundheitszustand sei sehr schlecht und er könne in Armenien nicht behandelt werden. Seine Fluchtgründe aus dem Erstverfahren seien noch aufrecht, allerdings sei seine Schwester nun in Österreich und habe berichtet, dass er weiterhin verfolgt werde.

10. Das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, wies mit Bescheid vom 20.10.2009, Zahl: 09 11.982-EWEST, den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers in Spruchpunkt I gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück und wies mit Spruchpunkt II den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Armenien aus.10. Das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, wies mit Bescheid vom 20.10.2009, Zahl: 09 11.982-EWEST, den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers in Spruchpunkt römisch eins gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück und wies mit Spruchpunkt römisch zwei den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Armenien aus.

Das Bundesasylamt wies den Antrag zurück im Wesentlichen mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe keinen neuen asylrelevanten Sachverhalt vorgebracht. Auch habe sich die Lage im Herkunftsstaat Armenien seit der Letztentscheidung nicht geändert. Die vorliegende posttraumatische Belastungsstörung und Depression seien keine lebensbedrohlicher Zustand und somit nicht Art. 3 EMRK relevant.Das Bundesasylamt wies den Antrag zurück im Wesentlichen mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe keinen neuen asylrelevanten Sachverhalt vorgebracht. Auch habe sich die Lage im Herkunftsstaat Armenien seit der Letztentscheidung nicht geändert. Die vorliegende posttraumatische Belastungsstörung und Depression seien keine lebensbedrohlicher Zustand und somit nicht Artikel 3, EMRK relevant.

Die Ausweisung begründete das Bundesasylamt im Wesentlichen damit, dass kein Eingriff in sein Familienleben bestünde, da die gesamte Familie des Beschwerdeführers ausgewiesen werde.

11. Gegen diesen am 20.10.2009 zugestellten Bescheid des Bundesasylamtes wurde am 28.10.2009 fristgerechte Beschwerde erhoben.

12. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.11.2009, GZ. E14 254.533-2/2009-3E, wurde die Beschwerde wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG und § 10 AsylG als unbegründet abgewiesen.12. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.11.2009, GZ. E14 254.533-2/2009-3E, wurde die Beschwerde wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, AVG und Paragraph 10, AsylG als unbegründet abgewiesen.

In diesem Erkenntnis wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen kein neues Vorbringen erstattet hat. So ist im Vorverfahren bereits berücksichtigt worden, dass er Yezide ist und sich deswegen von der Polizei diskriminiert fühlt. Auch dass seine Schwester entführt worden sei, fand im Erkenntnis Berücksichtigung. Geändert hat sich im diesem Zusammenhang nun, dass seine entführte Schwester jetzt in Österreich aufhältig ist. Diese Zeugin ist jedoch gleich zu beurteilen wie neu hervorgekommene Beweismittel, welche schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben. Diese rechtfertigen allenfalls eine Wiederaufnahme iSd § 69 Abs. 1 Z 2 AVG, bedeuten aber keine Änderung des Sachverhaltes iSd § 68 Abs. 1 AVG (VwGH 21.09.2000, 98/20/0564).In diesem Erkenntnis wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen kein neues Vorbringen erstattet hat. So ist im Vorverfahren bereits berücksichtigt worden, dass er Yezide ist und sich deswegen von der Polizei diskriminiert fühlt. Auch dass seine Schwester entführt worden sei, fand im Erkenntnis Berücksichtigung. Geändert hat sich im diesem Zusammenhang nun, dass seine entführte Schwester jetzt in Österreich aufhältig ist. Diese Zeugin ist jedoch gleich zu beurteilen wie neu hervorgekommene Beweismittel, welche schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben. Diese rechtfertigen allenfalls eine Wiederaufnahme iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG, bedeuten aber keine Änderung des Sachverhaltes iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG (VwGH 21.09.2000, 98/20/0564).

Hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers wurde in diesem Erkenntnis festgehalten, dass die Behandlung von posttraumatischem Belastungssyndrom (PTBS) und Depressionen in Armenien auf gutem Standard gewährleistet ist und kostenlos erfolgt. Problematisch ist allerdings die Verfügbarkeit der Medikamente und der Umstand, dass die Kliniken, obwohl dies ungesetzlich ist, gezwungen sind von den Patienten Geld zu nehmen, da diese zu wenig Geld vom Staat zur Verfügung gestellt bekommen (vgl. Bericht des Auswärtigen Amtes über die die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien, Stand August 2009, Seite 15).Hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers wurde in diesem Erkenntnis festgehalten, dass die Behandlung von posttraumatischem Belastungssyndrom (PTBS) und Depressionen in Armenien auf gutem Standard gewährleistet ist und kostenlos erfolgt. Problematisch ist allerdings die Verfügbarkeit der Medikamente und der Umstand, dass die Kliniken, obwohl dies ungesetzlich ist, gezwungen sind von den Patienten Geld zu nehmen, da diese zu wenig Geld vom Staat zur Verfügung gestellt bekommen vergleiche Bericht des Auswärtigen Amtes über die die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien, Stand August 2009, Seite 15).

Weiters hat der Asylgerichtshof in diesem Erkenntnis ausgeführt: Da sich der nunmehr vorgebrachte Sachverhalt (Vorfall im März 2007) vor Rechtskraft der ersten abweisenden Asylentscheidung ereignet hat, liegt keine nachträgliche Sachverhaltsänderung vor, sondern ist davon auszugehen, dass auch dieser, im zweiten Asylverfahren erstmalig vorgebrachte Sachverhalt von der Rechtskraftwirkung der ersten abweisenden Asylentscheidung erfasst ist. Gleiches gilt für die nunmehr behauptete Verfolgung aufgrund seiner Asylantragstellung im Ausland. Auch dieses Faktum hat zum Zeitpunkt der Entscheidung über den ersten Asylantrag des Beschwerdeführers bereits bestanden, und sind überdies im Verfahren wegen entschiedener Sache Vorbringen, welche im Rahmen der Beschwerde gegen eine gemäß § 68 zurückweisende Entscheidung erstmalig vorgebracht werden, nicht zu berücksichtigen. Eine neue Sachentscheidung ist, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (VwGH 17.09.2008, 2008/23/0684; 25.04.2007, 2004/20/0100; 10.06.1998, 96/20/0266). Als Vergleichsbescheid ist der Bescheid heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (vgl. - in Bezug auf mehrere Folgeanträge - das Erkenntnis vom 26. Juli 2005, 2005/20/0226, mwN).Weiters hat der Asylgerichtshof in diesem Erkenntnis ausgeführt: Da sich der nunmehr vorgebrachte Sachverhalt (Vorfall im März 2007) vor Rechtskraft der ersten abweisenden Asylentscheidung ereignet hat, liegt keine nachträgliche Sachverhaltsänderung vor, sondern ist davon auszugehen, dass auch dieser, im zweiten Asylverfahren erstmalig vorgebrachte Sachverhalt von der Rechtskraftwirkung der ersten abweisenden Asylentscheidung erfasst ist. Gleiches gilt für die nunmehr behauptete Verfolgung aufgrund seiner Asylantragstellung im Ausland. Auch dieses Faktum hat zum Zeitpunkt der Entscheidung über den ersten Asylantrag des Beschwerdeführers bereits bestanden, und sind überdies im Verfahren wegen entschiedener Sache Vorbringen, welche im Rahmen der Beschwerde gegen eine gemäß Paragraph 68, zurückweisende Entscheidung erstmalig vorgebracht werden, nicht zu berücksichtigen. Eine neue Sachentscheidung ist, wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (VwGH 17.09.2008, 2008/23/0684; 25.04.2007, 2004/20/0100; 10.06.1998, 96/20/0266). Als Vergleichsbescheid ist der Bescheid heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde vergleiche - in Bezug auf mehrere Folgeanträge - das Erkenntnis vom 26. Juli 2005, 2005/20/0226, mwN).

Dieses Erkenntnis des Asylgerichtshofes erwuchs am 24.11.2009 in Rechtskraft.

13. Mit Schriftsatz vom 30.03.2010 wurde nun der gegenständliche Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 69 AVG gestellt.13. Mit Schriftsatz vom 30.03.2010 wurde nun der gegenständliche Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gem. Paragraph 69, AVG gestellt.

Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wurde mit der Vorlage folgender Urkunden begründet:

Einberufungsbefehl des Beschwerdeführers zur armenischen Armee zur Ableistung des Wehrdienstes, ausgestellt am XXXX von der Militärbehörde im Bezirk XXXXEinberufungsbefehl des Beschwerdeführers zur armenischen Armee zur Ableistung des Wehrdienstes, ausgestellt am römisch 40 von der Militärbehörde im Bezirk römisch 40

Bescheinigung über Fahndung der Militärbehörden nach dem Beschwerdeführer, ausgestellt am XXXX vom arm.Bescheinigung über Fahndung der Militärbehörden nach dem Beschwerdeführer, ausgestellt am römisch 40 vom arm.

Verteidigungsministerium

Sterbeurkunde für den Vater des BF vom XXXX in XXXXSterbeurkunde für den Vater des BF vom römisch 40 in römisch 40

Geburtsurkunde des Beschwerdeführers, ausgestellt am XXXX vom Standesamt XXXX, ArmenienGeburtsurkunde des Beschwerdeführers, ausgestellt am römisch 40 vom Standesamt römisch 40 , Armenien

Zur näheren Begründung führte der Beschwerdeführer aus, dass er von den hergekommenen Beweismitteln am 16.3.2010 Kenntnis erlangt habe und daher der Antrag auf Wiederaufnahme rechtzeitig gestellt worden sei. Wäre diese Tatsache, dass nach dem BF in seinem Heimatland aufgrund der Wehrdienstverweigerung gefahndet werde, im Vorverfahren bekannt gewesen, so wäre ein substantiell anderer Sachverhalt vorgelegen und hätten die Behörden aufgrund dieser Tatsache bei richtiger rechtlicher Beurteilung eine anders lautende Entscheidung getroffen. Nämlich seine Abschiebung in Hinblick auf Art. 3 EMRK für unzulässig erklärt. Ansonsten wurden in diesem Wiederaufnahmeantrag nur allgemein rechtliche Ausführungen zu § 69 AVG dargelegt, ohne konkret darzulegen, wie die vorgelegten Dokumente den Wiederaufnahmeantrag rechtfertigen könnten oder das Vorverfahren in oben beschriebener Weise beeinflussen könnten.Zur näheren Begründung führte der Beschwerdeführer aus, dass er von den hergekommenen Beweismitteln am 16.3.2010 Kenntnis erlangt habe und daher der Antrag auf Wiederaufnahme rechtzeitig gestellt worden sei. Wäre diese Tatsache, dass nach dem BF in seinem Heimatland aufgrund der Wehrdienstverweigerung gefahndet werde, im Vorverfahren bekannt gewesen, so wäre ein substantiell anderer Sachverhalt vorgelegen und hätten die Behörden aufgrund dieser Tatsache bei richtiger rechtlicher Beurteilung eine anders lautende Entscheidung getroffen. Nämlich seine Abschiebung in Hinblick auf Artikel 3, EMRK für unzulässig erklärt. Ansonsten wurden in diesem Wiederaufnahmeantrag nur allgemein rechtliche Ausführungen zu Paragraph 69, AVG dargelegt, ohne konkret darzulegen, wie die vorgelegten Dokumente den Wiederaufnahmeantrag rechtfertigen könnten oder das Vorverfahren in oben beschriebener Weise beeinflussen könnten.

Mit Schreiben vom 06.05.2010 kam der Beschwerdeführer dem Verbesserungsauftrag des Asylgerichtshofes vom 30.4.2010 nach und legte neben der Unterschrift auf den Schriftsätzen auch die angeführten Dokumente im Original vor.

14. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den das Erst- und Zweitverfahren umfassenden Verwaltungsakt unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor der Erstbehörde, die bekämpften Bescheide sowie die neuerliche Antragstellung.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997 in der Fassung BGBl. I. Nr. 100/2005, außer Kraft.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 22 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.

2. Gemäß § 69 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsgesetz 1991 - AVG; BGBl. Nr. 51, ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und2. Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsgesetz 1991 - AVG; Bundesgesetzblatt Nr. 51, ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und

der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder

neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder

der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.der Bescheid gemäß Paragraph 38, von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.

Gemäß § 69 Abs. 2 AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998, ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.Gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998,, ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

Nach Abs. 4 leg. cit. steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.Nach Absatz 4, leg. cit. steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.

3. Der gegenständliche Antrag zielt darauf ab, dass der Asylgerichtshof das mit Erkenntnis vom 27.07.2009, GZ: E11 254.533-0/2008-14E, rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren auf Grund neu hervorgekommener Beweismittel im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG wieder aufnehmen soll.3. Der gegenständliche Antrag zielt darauf ab, dass der Asylgerichtshof das mit Erkenntnis vom 27.07.2009, GZ: E11 254.533-0/2008-14E, rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren auf Grund neu hervorgekommener Beweismittel im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG wieder aufnehmen soll.

Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 69 Abs. 1 Z 2 AVG nur auf solche Tatsachen, das heißt Geschehnisse im Seinsbereich (vgl. VwGH 15. 12. 1994, 93/09/0434; 4. 9. 2003, 2000/17/0024) oder Beweismittel, das heißt Mittel zur Herbeiführung eines Urteiles über Tatsachen (vgl. VwGH 16. 11. 2004, 2000/17/0022; 24. 4. 2007, 2005/11/0127), gestützt werden, die erst nach Abschluss eines Verfahrens hervorgekommen sind und deshalb von der Partei ohne ihr Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten. Es muss sich also um Tatsachen und Beweismittel handeln, die beim Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden waren, deren Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich wurde ("nova reperta"), nicht aber um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel ("nova producta" bzw. "nova causa superveniens") (vgl. VwGH 17. 2. 2006, 2006/18/0031; 18. 12. 1996, 95/20/0672; 25. 11. 1994, 94/19/0145; 25. 10. 1994, 93/08/0123; 19. 2. 1992, 90/12/0224 u. a.).Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG nur auf solche Tatsachen, das heißt Geschehnisse im Seinsbereich vergleiche VwGH 15. 12. 1994, 93/09/0434; 4. 9. 2003, 2000/17/0024) oder Beweismittel, das heißt Mittel zur Herbeiführung eines Urteiles über Tatsachen vergleiche VwGH 16. 11. 2004, 2000/17/0022; 24. 4. 2007, 2005/11/0127), gestützt werden, die erst nach Abschluss eines Verfahrens hervorgekommen sind und deshalb von der Partei ohne ihr Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten. Es muss sich also um Tatsachen und Beweismittel handeln, die beim Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden waren, deren Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich wurde ("nova reperta"), nicht aber um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel ("nova producta" bzw. "nova causa superveniens") vergleiche VwGH 17. 2. 2006, 2006/18/0031; 18. 12. 1996, 95/20/0672; 25. 11. 1994, 94/19/0145; 25. 10. 1994, 93/08/0123; 19. 2. 1992, 90/12/0224 u. a.).

4. Im hier zu beurteilenden Fall behauptet der Antragsteller, dass neue Beweismittel aufgetaucht seien, die im Asylverfahren nicht berücksichtigt worden seien und führt dabei im Einzelnen folgende Beweismittel an:

Einberufungsbefehl des Beschwerdeführers zur armenischen Armee zur Ableistung des Wehrdienstes, ausgestellt am XXXX von der Militärbehörde im Bezirk XXXXEinberufungsbefehl des Beschwerdeführers zur armenischen Armee zur Ableistung des Wehrdienstes, ausgestellt am römisch 40 von der Militärbehörde im Bezirk römisch 40

Bescheinigung über Fahndung der Militärbehörden nach dem Beschwerdeführer, ausgestellt am XXXX vom arm.Bescheinigung über Fahndung der Militärbehörden nach dem Beschwerdeführer, ausgestellt am römisch 40 vom arm.

Verteidigungsministerium

Sterbeurkunde für den Vater des BF vom XXXX in XXXXSterbeurkunde für den Vater des BF vom römisch 40 in römisch 40

Geburtsurkunde des Beschwerdeführers, ausgestellt am XXXX vom Standesamt XXXX, ArmenienGeburtsurkunde des Beschwerdeführers, ausgestellt am römisch 40 vom Standesamt römisch 40 , Armenien

Dazu wird Folgendes ausgeführt:

Der Beschwerdeführer hat mir der Vorlage des Einberufungsbefehles sowie der Fahndungsbescheinigung zum Ausdruck gebracht, dass er seinen Wehrdienst in Armenien bis heute noch nicht abgeleistet hat und bringt damit auch im Vergleich zu den Angaben in seinen bisherigen Verfahren einen völlig neuen Sachverhalt ins Treffen. Der Beschwerdeführer hatte weder in seinem ersten noch in seinem zweiten Asylantrag vorgebracht, dass er es ablehne den Militärdienst in Armenien zu leisten und aufgrund dieser Verweigerung asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt sei. Fest seht für den Asylgerichtshof, dass der Beschwerdeführer laut dem vorgelegten Einberufungsbefehl bereits im Jahr 1997 seinen Einberufungsbefehl erhalten hatte und ihm seit dieser Zeit auch bekannt sein musste, dass er zur Ableistung des Wehrdienstes verpflichtet gewesen wäre. Der Beschwerdeführer verließ sein Heimatland eigenen Angaben zufolge im August 2003 und der Asylgerichtshof geht davon aus, dass dem Beschwerdeführer bis dahin bekannt sein musste, dass er seiner Pflicht zur Ableistung des Wehrdienstes nachkommen müsse; weiters hatte der Beschwerdeführer in keiner seiner Einvernahmen von einer ernsthaften Gefahr für ihn wegen der Ableistung des Wehrdienstes in Armenien berichtet. Auch wurde es in dem Schriftsatz zum Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens unterlassen, konkrete Gründe anzuführen, die eine Wiederaufnahme rechtfertigen würden beziehungsweise sogar asylrelevant wären. Für den Asylgerichtshof ist daher nicht erkennbar, warum die bloße Nichtableistung des Wehrdienstes für den Beschwerdeführer asylrelevante Konsequenzen haben sollte. Der Umstand, dass die Militärbehörden in Armenien nach wie vor nach dem Beschwerdeführer fahnden, ist als logische Konsequenz der Nichtableistung des Wehrdienstes durchaus nachvollziehbar. Dem Beschwerdeführer wurden auch im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 09.03.2009 die aktuellen Länderfeststellungen zu Armenien ausgefolgt und erläutert. In diesen Länderfeststellungen wurde unter anderem auch die Thematik des Wehrdienstes in Armenien

wie folgt erläutert: ........[ ].......

Militärdienst

Männer armenischer Staatsangehörigkeit unterliegen vom 18. bis zum 27. Lebensjahr der allgemeinen Wehrpflicht (24 Monate). Die Einberufung von Wehrdienstleistenden wird jeweils im Frühjahr und im Herbst auf der Basis eines Dekrets des Präsidenten nebst Regierungserlass durchgeführt. Es besteht die Möglichkeit der Rückstellung aus sozialen Gründen (z.B. Hochschulstudium, pflegebedürftige Eltern, zwei Kinder oder mehr), die in Armenien beantragt werden muß. Die Einberufung zu jährlichen Reserveübungen ist möglich.

Presseberichten und offiziellen aserbaidschanischen Angaben zufolge werden armenische Wehrdienstleistende auch an der Waffenstillstandslinie um Berg-Karabach eingesetzt.

Männliche Armenier ab 16 Jahren sind zur Wehrregistrierung verpflichtet. Sofern sie sich im Ausland aufhalten und sich nicht vor dem Erreichen des 16. Lebensjahres aus Armenien abgemeldet haben, müssen sie zur Musterung nach Armenien zurückkehren; andernfalls darf ihnen kein Reisepass ausgestellt werden. Nach der Musterung kann die Rückkehr ins Ausland erfolgen. Ab dem 18. Lebensjahr muss entweder der Wehrdienst abgeleistet werden oder eine Rückstellung erfolgen.

Wehrpflichtige, die sich zunächst ihrer Wehrpflicht entzogen haben, müssen trotz vorhandener Strafvorschriften grundsätzlich nicht mit einer Bestrafung rechnen, wenn sie sich nach Rückkehr bei der zuständigen Einberufungsbehörde melden. Auch bereits eingeleitete Ermittlungsverfahren wegen Wehrdienstentzugs werden in solchen Fällen eingestellt. Zudem gibt es Amnestien, die letzte erfolgte 2001. Männer über 27 Jahre, die sich der Wehrpflicht entzogen haben, können gegen Zahlung einer Geldbuße die Einstellung der strafrechtlichen Verfolgung erreichen.

Es gibt einen Ersatzdienst für Kriegsdienstverweigerer. Im Gesetz über den alternativen Wehrdienst vom 17.12.2003 ist sowohl ein 36-monatiger Ersatzdienst innerhalb der Streitkräfte (ohne Waffen, d. h. in der Regel hauswirtschaftliche Tätigkeiten) als auch ein 42-monatiger Ersatzdienst außerhalb der Streitkräfte vorgesehen. Nach Angaben des Verteidigungsministeriums haben bislang insgesamt 24 Ersatzdienstleistende außerhalb der Streitkräfte als Sanitäter gearbeitet. Die Anzahl der Wehrdienstverweigerer ist gering. Eine Ausnahme bilden die Zeugen Jehovas: Seit 1991 sind nach Angaben der Eriwaner Gemeinde der Zeugen Jehovas 426 Personen wegen Verweigerung des Wehr- bzw. des Wehrersatzdienstes (innerhalb der militärischen Struktur) verurteilt, von denen 74 inhaftiert worden sind. Die Strafe eines Anhängers ist derzeit zur Bewährung ausgesetzt. Hintergrund für die Verweigerungen ist die Tatsache, dass bis zur vollständigen Umsetzung des Gesetzes über den alternativen Wehrdienst keine Möglichkeit geboten wurde, den Ersatzdienst außerhalb der militärischen Strukturen abzuleisten. Zeugen Jehovas berichten auch aktuell, dass sie als Strafe für die Militärdienstverweigerung längere Haftstrafen verbüßen müssten als andere - auch wenn diese sich noch im üblichen Strafmaß bewegten.

Misshandlungen unter Soldaten oder durch Vorgesetzte kommen vor. Gegen die Täter werden in der Regel dienst- und strafrechtliche Maßnahmen ergriffen.....[ ].

Hinsichtlich der Wehrpflicht des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass in diesem Zusammenhang dem Umstand, dass die Heranziehung zur Militärdienstleistung in einem "grundsätzlichen Recht eines souveränen Staates Deckung findet", Bedeutung zukommt. Die Überschreitung der Grenzen, die diesem Recht in Bezug auf die Verwendung der Militärdienstleistenden insbesondere durch Vorschriften des Völkerrechtes gesetzt sind, ist bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft im Einzelfall zu berücksichtigen. Nach der älteren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes war Furcht vor Verfolgung im Fall der Wehrdienstverweigerung nur dann als asylrechtlich relevant anzusehen, wenn der Asylwerber hinsichtlich seiner Behandlung oder seines Einsatzes während dieses Militärdienstes im Vergleich zu Angehörigen anderer Volksgruppen in erheblicher, die Intensität einer Verfolgung erreichender Weise benachteiligt würde oder davon auszugehen sei, dass dem Asylwerber eine im Vergleich zu anderen Staatsbürgern härtere Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung drohte (Verstärkter Senat vom 29.06.1994, Slg Nr. 14.089/A; VwGH vom 21.08.2001, 98/01/0600). Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch in seiner jüngeren Rechtsprechung, insbesondere im Erkenntnis vom 21.12.2000, 2000/01/0072, ausgeführt, dass verschärfte Strafdrohungen gegen Wehrdienstverweigerer in Kriegszeiten dann eine Verfolgung im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK darstellen können, wenn diese im Wesentlichen dazu dienen, dass Einberufene erhöhtem Druck zu Teilnahme an Handlungen ausgesetzt sind, die sich gegen die Ziele und Prinzipien der Vereinten Nationen richten (vgl. Art. 1 Abschnitt F), und dem Wehrdienstverweigerer zumindest eine gegen den Staat gerichtete politische Gesinnung unterstellt wird. In den Erkenntnissen vom 21.03.2002, 99/20/0401 und vom 16.04.2002, 99/20/0604 brachte der Verwaltungsgerichtshof zum Ausdruck, dass auch die Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung ua. dann zur Asylgewährung führen kann, wenn das Verhalten des Betroffenen im Einzelfall auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht und den Sanktionen - wie etwa bei Anwendung der Folter - jede Verhältnismäßigkeit fehlt.Hinsichtlich der Wehrpflicht des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass in diesem Zusammenhang dem Umstand, dass die Heranziehung zur Militärdienstleistung in einem "grundsätzlichen Recht eines souveränen Staates Deckung findet", Bedeutung zukommt. Die Überschreitung der Grenzen, die diesem Recht in Bezug auf die Verwendung der Militärdienstleistenden insbesondere durch Vorschriften des Völkerrechtes gesetzt sind, ist bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft im Einzelfall zu berücksichtigen. Nach der älteren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes war Furcht vor Verfolgung im Fall der Wehrdienstverweigerung nur dann als asylrechtlich relevant anzusehen, wenn der Asylwerber hinsichtlich seiner Behandlung oder seines Einsatzes während dieses Militärdienstes im Vergleich zu Angehörigen anderer Volksgruppen in erheblicher, die Intensität einer Verfolgung erreichender Weise benachteiligt würde oder davon auszugehen sei, dass dem Asylwerber eine im Vergleich zu anderen Staatsbürgern härtere Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung drohte (Verstärkter Senat vom 29.06.1994, Slg Nr. 14.089/A; VwGH vom 21.08.2001, 98/01/0600). Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch in seiner jüngeren Rechtsprechung, insbesondere im Erkenntnis vom 21.12.2000, 2000/01/0072, ausgeführt, dass verschärfte Strafdrohungen gegen Wehrdienstverweigerer in Kriegszeiten dann eine Verfolgung im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK darstellen können, wenn diese im Wesentlichen dazu dienen, dass Einberufene erhöhtem Druck zu Teilnahme an Handlungen ausgesetzt sind, die sich gegen die Ziele und Prinzipien der Vereinten Nationen richten vergleiche Artikel eins, Abschnitt F), und dem Wehrdienstverweigerer zumindest eine gegen den Staat gerichtete politische Gesinnung unterstellt wird. In den Erkenntnissen vom 21.03.2002, 99/20/0401 und vom 16.04.2002, 99/20/0604 brachte der Verwaltungsgerichtshof zum Ausdruck, dass auch die Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung ua. dann zur Asylgewährung führen kann, wenn das Verhalten des Betroffenen im Einzelfall auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht und den Sanktionen - wie etwa bei Anwendung der Folter - jede Verhältnismäßigkeit fehlt.

Legt man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall um, so kann die Einberufung zum Wehrdienst im gegenständlichen Fall nicht zur Asylgewährung führen. Beim Militärdienst handelt es sich um eine Pflicht, die jeder Staat seinen Bürgern auferlegen kann.

Dies ist auch in der armenischen Verfassung geregelt, nach welcher jeder Staatsbürger verpflichtet ist, sich an der Verteidigung der Republik Armenien nach gesetzlicher Regelung zu beteiligen.

Nach dem Amtswissen, welches etwa dem oben angeführten Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom (Stand Anfang 2009) entstammt und der sich im Übrigen mit dem aktuellen Bericht vom Oktober 2010 deckt, unterliegen alle männlichen armenischen Staatsangehörigen vom

18. bis zum 27. Lebensjahr der allgemeinen Wehrpflicht.

Der Beschwerdeführer hat auch nicht dargetan hat, dass er wegen eines in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Grund einberufen würde oder dass mit seiner Einberufung eine asylrechtsrelevante Verfolgung beabsichtigt gewesen wäre oder dass ihm eine ungleich höhere Strafe als anderen Wehrdienstverweigerern drohte. Weiters ergab sich auch kein Hinweis, dass der Beschwerdeführer im Zuge der Ableistung des Militärdienstes zur Teilnahme völkerrechtswidrigen Militäraktionen gezwungen würde, weshalb nicht davon ausgegangen werden, dass es sich dabei um eine gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgungshandlung aus einer dem in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK aufgezählten Gründe handelte.Der Beschwerdeführer hat auch nicht dargetan hat, dass er wegen eines in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Grund einberufen würde oder dass mit seiner Einberufung eine asylrechtsrelevante Verfolgung beabsichtigt gewesen wäre oder dass ihm eine ungleich höhere Strafe als anderen Wehrdienstverweigerern drohte. Weiters ergab sich auch kein Hinweis, dass der Beschwerdeführer im Zuge der Ableistung des Militärdienstes zur Teilnahme völkerrechtswidrigen Militäraktionen gezwungen würde, weshalb nicht davon ausgegangen werden, dass es sich dabei um eine gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgungshandlung aus einer dem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GFK aufgezählten Gründe handelte.

Die Bestimmung des § 327 Abs 1 des armenischen Strafgesetzes sieht für das Sichentziehen von einer regulären Einberufung oder einer Übung eine Geldstrafe in Höhe des 300- bis 500-fachen Mindesteinkommens, eine Besserungsstrafe für einen Zeitraum von bis zu zwei Monaten oder eine Gefängnishaftstrafe für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren vor.Die Bestimmung des Paragraph 327, Absatz eins, des armenischen Strafgesetzes sieht für das Sichentziehen von einer regulären Einberufung oder einer Übung eine Geldstrafe in Höhe des 300- bis 500-fachen Mindesteinkommens, eine Besserungsstrafe für einen Zeitraum von bis zu zwei Monaten oder eine Gefängnishaftstrafe für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren vor.

Vergleicht man dies mit den im österreichischen Militärstrafgesetz vorgesehenen Sanktionen, welche für das länger als 30 Tage andauernde Nichtbefolgen eines Einberufungsbefehls zum Grundwehrdienst eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr vorsehen, so ist erkennbar, dass die in Armenien drohenden Strafen auch nicht unverhältnismäßig sind.

Hinzu kommt, dass laut dem bereits erwähnten Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes zur Zeit alle Wehrdienstpflichtigen, die sich zunächst ihrer Wehrpflicht entzogen haben, trotz der vorhandenen Strafvorschriften grundsätzlich nicht mit einer Bestrafung zu rechnen haben, wenn sie sich nach ihrer Rückkehr nach Armenien bei ihrer zuständigen Einberufungsbehörde melden. Selbst in der Zwischenzeit eingeleitete Ermittlungsverfahren werden derzeit in solchen Fällen eingestellt.

Überdies können laut Gesetz Männer über 27 Jahren, die sich der Wehrpflicht entzogen haben, gegen Zahlung einer Geldbuße die Einstellung der strafrechtlichen Verfolgung erreichen. Auch von dieser Bestimmung kann der Beschwerdeführer, der mittlerweile über 27 Jahre alt ist, Gebrauch machen.

Aus der Wehrpflicht bzw. der Entziehung des Beschwerdeführers kann daher keine Wiederaufnahme des Verfahrens resultieren zumal es sich im konkreten Fall nicht um ein asylrelevantes Faktum handelt. Bei den vorgelegten Urkunden (Einberufungsbefehl, Fahndungsbescheinigung) handelt es sich weder um neue Tatsachen noch um Beweismittel, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten.

Was die vorgelegte Sterbeurkunde des Vaters des Beschwerdeführers betrifft, so wurde diese Urkunde bereits im Asylverfahren der Mutter des Beschwerdeführers berücksichtigt. Dass der Beschwerdeführer diese Urkunde nun mit seinem Wiederaufnahmeantrag erneut vorlegt, hat jedenfalls keinen Einfluss auf einen möglichen anderslautenden Verfahrensausgang.

Ebenso ergibt sich aus der Vorlage der Geburtsurkunde des Beschwerdeführers kein Grund der eine Wiederaufnahme des Verfahrens rechtfertigen würde. Die Vorlage dieser Personenstandsurkunde bestätigt lediglich die bisherige Annahme des Bundesasylamtes sowie des Asylgerichtshofes, dass es sich beim Beschwerdeführer auch tatsächlich um einen armenischen Staatsangehörigen handelt. Der Asylgerichtshof merkt dazu an, dass es dem Beschwerdeführer sicherlich möglich gewesen wäre, diese Urkunde bereits in seinem ersten Asylverfahren vorzulegen, jedoch hat höchstwahrscheinlich die anfängliche Strategie des Beschwerdeführers, dass er aus Syrien stammen würde, eine Vorlage dieser Geburtsurkunde , die seine wahre Identität offenbart hätte, verhindert.

Da der Asylgerichtshof jedoch auch in seinen bisherigen Verfahren davon ausgegangen ist, dass der Beschwerdeführer den in der Geburtsurkunde anführten Namen und Geburtsdatum trägt und auch der Volksgruppe der Jeziden angehört, ist auch mit der Vorlage der Geburtsurkunde keine neue Tatsache entstanden, die einen anderslautenden Verfahrensausgang vermuten lassen könnten. Diese Umstände und die daraus resultierenden Ergebnisse wurden ebenfalls bereits im Vergleichsbescheid des rechtskräftig abgeschlossen Verfahrens vor dem Asylgerichtshof am 27.07.2009, GZ: E11 254.533-0/2008-14E, herangezogen und in ausführlicher Weise abgehandelt.

Die vom Antragsteller in seinem Antrag auf Wiederaufnahme vom 30.03.2010 dargelegte Begründung, wonach die von ihm vorgelegten Beweismittel einen gänzlich anderslautenden Verfahrensausgang herbeiführen würden, trifft somit nicht zu, womit es dem gegenständlichen Wiederaufnahmeantrag schon dem Grunde nach an einem tauglichen Wiedereinsetzungsgrund im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG mangelt, weshalb der Antrag auf Wiederaufnahme vom 30.03.2010 abzuweisen war.Die vom Antragsteller in seinem Antrag auf Wiederaufnahme vom 30.03.2010 dargelegte Begründung, wonach die von ihm vorgelegten Beweismittel einen gänzlich anderslautenden Verfahrensausgang herbeiführen würden, trifft somit nicht zu, womit es dem gegenständlichen Wiederaufnahmeantrag schon dem Grunde nach an einem tauglichen Wiedereinsetzungsgrund im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG mangelt, weshalb der Antrag auf Wiederaufnahme vom 30.03.2010 abzuweisen war.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Beweise, Urkunde, Wiederaufnahme

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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