TE AsylGH Erkenntnis 2011/4/6 A8 418077-1/2011

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Veröffentlicht am 06.04.2011
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Spruch

A8 418.077-1/2011/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Höller als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.02.2011, AZ 10 08.636-EAST-Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Höller als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.02.2011, AZ 10 08.636-EAST-Ost, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 letzter Satz AsylG 2005 idgF stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, letzter Satz AsylG 2005 idgF stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Die Asylwerberin reiste am 11.10.2009 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

Am darauffolgenden Tag fand vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes eine niederschriftliche Erstbefragung statt, wobei die nunmehrige Beschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes angab:

Sie habe im September 2009 ihr Herkunftsland illegal per Flugzeug verlassen und sei dann mit mehreren Zügen weiter gereist bis sie schließlich in Österreich gelandet und einen Asylantrag gestellt habe. Die Reise habe eine Schlepperin organisiert. Den Kontakt habe ihre Mutter organisiert. Sie habe ihren Herkunftsstaat verlassen, da die Bewohner des Dorfes XXXX die Beschwerdeführerin mit jemandem verheiraten wollten. Dafür müsse sie Jungfrau sein, was sie aber nicht mehr sei. Die Bewohner würden sie opfern und töten, wenn sie das erfahren würden. Die Flucht habe sie aus Angst um ihr Leben ergriffen. Im Falle der Rückkehr in ihre Heimat befürchte sie, getötet zu werden. Sie wisse nicht, was in der Zwischenzeit mit ihrer Familie passiert sei.Sie habe im September 2009 ihr Herkunftsland illegal per Flugzeug verlassen und sei dann mit mehreren Zügen weiter gereist bis sie schließlich in Österreich gelandet und einen Asylantrag gestellt habe. Die Reise habe eine Schlepperin organisiert. Den Kontakt habe ihre Mutter organisiert. Sie habe ihren Herkunftsstaat verlassen, da die Bewohner des Dorfes römisch 40 die Beschwerdeführerin mit jemandem verheiraten wollten. Dafür müsse sie Jungfrau sein, was sie aber nicht mehr sei. Die Bewohner würden sie opfern und töten, wenn sie das erfahren würden. Die Flucht habe sie aus Angst um ihr Leben ergriffen. Im Falle der Rückkehr in ihre Heimat befürchte sie, getötet zu werden. Sie wisse nicht, was in der Zwischenzeit mit ihrer Familie passiert sei.

Am 29.12.2009 fand eine weitere niederschriftliche Einvernahme statt. Befragt, ob sie gesund sei, gab sie an, dass sie Beschwerden habe. Ihre Periode dauere sieben bis acht Tage, während dies früher nur ein paar Tage gewesen seien. Sie habe das Gefühl, sie hätte Wasser in ihren Brüsten. Wenn die Beschwerdeführerin ihre Brüste presse, trete Wasser aus. Sie stehe mit diesen Beschwerden bisher nicht in Behandlung. Im Herkunftsland habe sie im Bezirk XXXX mit ihren Eltern und zwei Brüdern in einem Haus gelebt, dass ihrem Vater gehöre. Der Vater sei Landwirt. Sie habe das Haus im September 2009 verlassen. Sie habe ihrem Vater bei der Landwirtschaft geholfen; sie hätten Yam und Kartoffeln angebaut. Die Landwirtschaft sei groß und befände sich im Dorf XXXX. Befragt, gab sie an, dass das Dorf etwa sechs Stunden Fahrzeit mit dem Auto von der Wohnadresse entfernt sei. Sie hätten jeweils ein bis drei Wochen auf der Farm verbracht und wären dann wieder in die Stadt zurückgekommen. Sie sei nie in Haft gewesen und niemals von der Polizei festgenommen worden. Auf Nachfrage, führte sie als Grund für ihre Ausreise an, sie hätten die Beschwerdeführerin töten wollen. Im Dorf, in dem ihr Vater das Haus habe, würde alle zwei Jahre ein Chief gewählt werden. Sie hätten ihren Vater zum Chief gewählt. Nach dem Gesetz müsse sie einen anderen Chief heiraten, der wesentlich älter sei als sie und mehrere Frauen habe. Der Chief müsse sie heiraten und sie müsse jungfräulich sein. Sie habe gewusst, dass sie keine Jungfrau mehr sei, weil sie einen Freund hätte. Auch ihre Mutter habe das gewusst, nicht aber ihr Vater. Deshalb habe sie weglaufen müssen. Hätten sie herausgefunden, dass sie keine Jungfrau mehr sei, dann wäre sie tot. Nach einer zehnminütigen Pause, gab sie an, dass ihr Vater am 12.01.2009 zum Chief gewählt worden sei, er habe das von seine Großvätern geerbt. Vorher sei der jüngere Bruder ihres Vaters der Chief gewesen. Sein Name sei XXXX. Sie wisse aber nicht, wie lange XXXX der Chief des Dorfes gewesen sei. Sie sei damals noch sehr jung, ein Kind gewesen, als er schon Chief war. Dieser habe dann seine Tätigkeit beendet und es sei an ihren Vater übergeben worden. XXXX habe nur kurze Zeit als Chief regiert und sei dann geflüchtet. Ihr Vater habe ihm nachfolgen müssen. Auf Vorhalt, dass XXXX dann aber zumindest 10 Jahre lang Chief gewesen sein müsse, wenn er schon Chief gewesen sei, als sie noch ein Kind war, sagte sie, dass sie sich nicht erinnern könne. Ihr Vater habe ihr diese Geschichte erzählt. Der Chief, den sie habe heiraten sollen, hieße XXXX und sei vom Dorf XXXX. Noch bevor ihr Vater zum Chief ernannt worden sei, habe sie erfahren, dass sie den anderen Chief heiraten müsse. Diese Information habe ihr Vater der Mutter erzählt, die es dann der Beschwerdeführerin gesagt habe. Nach dieser Information habe sie sich noch ungefähr ein Monat zu Hause aufgehalten. In dieser Zeit habe sie Angst gehabt. Wäre sie zu Freunden oder zu ihren Tanten mütterlicherseits gegangen, hätten sie sie dort gefunden. Sie habe auch niemandem Probleme bereiten wollen. Befragt, wo sich das Dorf XXXX genau befinde, nannte sie umliegende Dörfer wie XXXX und XXXX. Abgesehen von Yam und Kartoffeln, habe ihr Vater noch Ananas, Bitter-Leaf, Zwiebel, Pilze, Granatäpfel und Garden Egg angebaut. Im Falle ihrer Rückkehr wisse sie nicht, ob sie noch ein Haus und eine Familie habe. Sie habe Angst, dass ihrer Familie etwas zugestoßen sei.Am 29.12.2009 fand eine weitere niederschriftliche Einvernahme statt. Befragt, ob sie gesund sei, gab sie an, dass sie Beschwerden habe. Ihre Periode dauere sieben bis acht Tage, während dies früher nur ein paar Tage gewesen seien. Sie habe das Gefühl, sie hätte Wasser in ihren Brüsten. Wenn die Beschwerdeführerin ihre Brüste presse, trete Wasser aus. Sie stehe mit diesen Beschwerden bisher nicht in Behandlung. Im Herkunftsland habe sie im Bezirk römisch 40 mit ihren Eltern und zwei Brüdern in einem Haus gelebt, dass ihrem Vater gehöre. Der Vater sei Landwirt. Sie habe das Haus im September 2009 verlassen. Sie habe ihrem Vater bei der Landwirtschaft geholfen; sie hätten Yam und Kartoffeln angebaut. Die Landwirtschaft sei groß und befände sich im Dorf römisch 40 . Befragt, gab sie an, dass das Dorf etwa sechs Stunden Fahrzeit mit dem Auto von der Wohnadresse entfernt sei. Sie hätten jeweils ein bis drei Wochen auf der Farm verbracht und wären dann wieder in die Stadt zurückgekommen. Sie sei nie in Haft gewesen und niemals von der Polizei festgenommen worden. Auf Nachfrage, führte sie als Grund für ihre Ausreise an, sie hätten die Beschwerdeführerin töten wollen. Im Dorf, in dem ihr Vater das Haus habe, würde alle zwei Jahre ein Chief gewählt werden. Sie hätten ihren Vater zum Chief gewählt. Nach dem Gesetz müsse sie einen anderen Chief heiraten, der wesentlich älter sei als sie und mehrere Frauen habe. Der Chief müsse sie heiraten und sie müsse jungfräulich sein. Sie habe gewusst, dass sie keine Jungfrau mehr sei, weil sie einen Freund hätte. Auch ihre Mutter habe das gewusst, nicht aber ihr Vater. Deshalb habe sie weglaufen müssen. Hätten sie herausgefunden, dass sie keine Jungfrau mehr sei, dann wäre sie tot. Nach einer zehnminütigen Pause, gab sie an, dass ihr Vater am 12.01.2009 zum Chief gewählt worden sei, er habe das von seine Großvätern geerbt. Vorher sei der jüngere Bruder ihres Vaters der Chief gewesen. Sein Name sei römisch 40 . Sie wisse aber nicht, wie lange römisch 40 der Chief des Dorfes gewesen sei. Sie sei damals noch sehr jung, ein Kind gewesen, als er schon Chief war. Dieser habe dann seine Tätigkeit beendet und es sei an ihren Vater übergeben worden. römisch 40 habe nur kurze Zeit als Chief regiert und sei dann geflüchtet. Ihr Vater habe ihm nachfolgen müssen. Auf Vorhalt, dass römisch 40 dann aber zumindest 10 Jahre lang Chief gewesen sein müsse, wenn er schon Chief gewesen sei, als sie noch ein Kind war, sagte sie, dass sie sich nicht erinnern könne. Ihr Vater habe ihr diese Geschichte erzählt. Der Chief, den sie habe heiraten sollen, hieße römisch 40 und sei vom Dorf römisch 40 . Noch bevor ihr Vater zum Chief ernannt worden sei, habe sie erfahren, dass sie den anderen Chief heiraten müsse. Diese Information habe ihr Vater der Mutter erzählt, die es dann der Beschwerdeführerin gesagt habe. Nach dieser Information habe sie sich noch ungefähr ein Monat zu Hause aufgehalten. In dieser Zeit habe sie Angst gehabt. Wäre sie zu Freunden oder zu ihren Tanten mütterlicherseits gegangen, hätten sie sie dort gefunden. Sie habe auch niemandem Probleme bereiten wollen. Befragt, wo sich das Dorf römisch 40 genau befinde, nannte sie umliegende Dörfer wie römisch 40 und römisch 40 . Abgesehen von Yam und Kartoffeln, habe ihr Vater noch Ananas, Bitter-Leaf, Zwiebel, Pilze, Granatäpfel und Garden Egg angebaut. Im Falle ihrer Rückkehr wisse sie nicht, ob sie noch ein Haus und eine Familie habe. Sie habe Angst, dass ihrer Familie etwas zugestoßen sei.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.05.2010, Zl. 09 12.550-BAT, wurde der am 11.10.2009 gestellte Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 AsylG abgewiesen (Spruchteil I), der Antrag auf Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG abgewiesen (Spruchteil II) und gleichzeitig festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Nigeria gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG zulässig ist (Spruchteil III).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.05.2010, Zl. 09 12.550-BAT, wurde der am 11.10.2009 gestellte Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, AsylG abgewiesen (Spruchteil römisch eins), der Antrag auf Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, AsylG abgewiesen (Spruchteil römisch zwei) und gleichzeitig festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Nigeria gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG zulässig ist (Spruchteil römisch drei).

Mit Schreiben vom 09.09.2010 stimmte das Bundesasylamt dem Ersuchen von Deutschland um Übernahme der nunmehrigen Beschwerdeführerin gemäß Art. 16 Abs. 1 lit e der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 (Dublin II VO) zu.Mit Schreiben vom 09.09.2010 stimmte das Bundesasylamt dem Ersuchen von Deutschland um Übernahme der nunmehrigen Beschwerdeführerin gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 (Dublin römisch zwei VO) zu.

Laut Mitteilung vom 14.09.2010, eingelangt beim Bundesasylamt am selben Tag, wurde die nunmehrige Beschwerdeführerin in Schubhaft genommen.

Am 16.09.2010 stellte die nunmehrige Beschwerdeführerin aus dem Stand der Schubhaft erneut einen Antrag auf internationalen Schutz. In der am darauffolgenden Tag durchgeführten niederschriftlichen Einvernahme gab die Beschwerdeführerin Folgendes an:

Sie stelle einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz, weil sie in der Zwischenzeit schwanger geworden sei und in ihrer Heimat niemanden mehr habe, der ihr helfen könnte. Sie sei jetzt im dritten Monat schwanger, ihre Eltern seien gestorben und sie habe keine Verwandtschaft mehr in Nigeria. Sie wisse nicht, was sie allein in Nigeria machen solle. Im Falle ihrer Rückkehr, befürchte sie von den Leuten im Dorf, die ihr schon vor der Flucht nach dem Leben trachteten, umgebracht zu werden. Ergänzend gab die Beschwerdeführerin an, dass sie riesige Probleme haben werde und gerade jetzt, wo sie ein Kind erwarte, hoffe sie, dass ihr Österreich helfe und sie für das Kind hier sorgen und arbeiten könne.

Mit Bescheid vom 12.11.2010 wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz vom 16.09.2010 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück und die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2205 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria aus.Mit Bescheid vom 12.11.2010 wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz vom 16.09.2010 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück und die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2205 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria aus.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und wiederholte im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen. Außerdem habe sie eine Fehlgeburt erlitten und ihr Kind verloren. Ihr psychischer und physischer Zustand lasse nicht zu, sie abzuschieben. Eine Beruhigung der Lage sei in Nigeria nicht in Sicht. Es sei davon auszugehen, dass sie im Fall ihrer Rückkehr nach Nigeria wieder derselben Bedrohungssituation ausgesetzt sein werde. Kehre sie nach Nigeria zurück, müsse sie mit dem Tod rechnen. Die Verfolgungshandlungen würden jedenfalls ein asylrelevantes Ausmaß annehmen, weshalb ihr der Status als Flüchtling zuzuerkennen sei.

Mit Bescheid vom 22.12.2010 gab das Bundeasylamt der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.11.2010, Zl. 10 08.636 EAST-Ost, gemäß § 64a Abs. 1 AVG statt und hob den bekämpften Bescheid auf.Mit Bescheid vom 22.12.2010 gab das Bundeasylamt der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.11.2010, Zl. 10 08.636 EAST-Ost, gemäß Paragraph 64 a, Absatz eins, AVG statt und hob den bekämpften Bescheid auf.

Beweiswürdigend wurde hervorgehoben, dass sich aus dem Akteninhalt zweifelsfrei ergebe, dass die Beschwerdeführerin das Bundesasylamt über ihre Fehlgeburt in Kenntnis gesetzt habe. Da bislang keine ärztlichen Befunde vorgelegt wurden, sei somit nicht auszuschließen, dass eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Abschiebung vorliegen könnte, weshalb dem Antrag auf Ergänzung des Ermittlungsverfahrens stattzugeben war.Beweiswürdigend wurde hervorgehoben, dass sich aus dem Akteninhalt zweifelsfrei ergebe, dass die Beschwerdeführerin das Bundesasylamt über ihre Fehlgeburt in Kenntnis gesetzt habe. Da bislang keine ärztlichen Befunde vorgelegt wurden, sei somit nicht auszuschließen, dass eine Verletzung von Artikel 3, EMRK im Falle einer Abschiebung vorliegen könnte, weshalb dem Antrag auf Ergänzung des Ermittlungsverfahrens stattzugeben war.

Aus der am 11.01.2011 erstatteten gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren, eingelangt beim Bundesasylamt am 14.01.2011, geht hervor, dass bei der Beschwerdeführerin aus aktueller Sicht keine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung vorliegt. Auch sonstige psychische Krankheitssymptome liegen bei ihr nicht vor.

Mit Schreiben vom 19.01.2011 gab die Beschwerdeführerin an, dass ihr Kind noch leben und in Kürze gesund geboren werden könnte, hätte man sie in XXXX nicht unbegründet 14 Tage in Schubhaft genommen, sie von dort nach XXXX überstellt und dort weitere sechs Tage in Schubhaft behalten. Obwohl sie in beiden Angelegenheiten mitgeteilt habe, dass sie im fünften Monat schwanger sei, habe man das nicht registriert. Als dann durch den in Schubhaft ausgelösten psychischen Druck bei ihr Blutungen einsetzten, habe man keinen Arzt gerufen, sondern sie einfach freigelassen. Bei der Caritas habe sie dann Unterkunft erhalten. Am 06.11.2010 habe sie dann eine Fehlgeburt erlitten und ihr bis dahin völlig gesundes Kind verloren. Da sich aufgrund dieser Situation ihr Zustand sowohl psychisch als auch physisch erheblich verschlechtert habe, ersuche sie um Ergänzung des Beweisverfahrens.Mit Schreiben vom 19.01.2011 gab die Beschwerdeführerin an, dass ihr Kind noch leben und in Kürze gesund geboren werden könnte, hätte man sie in römisch 40 nicht unbegründet 14 Tage in Schubhaft genommen, sie von dort nach römisch 40 überstellt und dort weitere sechs Tage in Schubhaft behalten. Obwohl sie in beiden Angelegenheiten mitgeteilt habe, dass sie im fünften Monat schwanger sei, habe man das nicht registriert. Als dann durch den in Schubhaft ausgelösten psychischen Druck bei ihr Blutungen einsetzten, habe man keinen Arzt gerufen, sondern sie einfach freigelassen. Bei der Caritas habe sie dann Unterkunft erhalten. Am 06.11.2010 habe sie dann eine Fehlgeburt erlitten und ihr bis dahin völlig gesundes Kind verloren. Da sich aufgrund dieser Situation ihr Zustand sowohl psychisch als auch physisch erheblich verschlechtert habe, ersuche sie um Ergänzung des Beweisverfahrens.

Am 26.01.2011 erfolgte eine weitere niederschriftliche Einvernahme, wobei die Beschwerdeführerin zu dem Vorhalt, dass aus der gutachterlichen Stellungnahme hervorgehe, dass bei ihr keine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung bestehe, keine Angaben machte. Sie gab an, dass sie zuhause niemanden habe, auch keine Eltern und dass sie lieber hier bleiben wolle. Sie habe auch keinen Job in Nigeria. Sie habe dort nichts. Befragt, womit sie ihren Lebensunterhalt bestreite, gab sie an, dass sie Freunde habe, die sie unterstützen. Sie kenne sich mit Frisuren aus und mache für andere Frisuren. Sie lebe in Österreich mit niemandem in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Nach Nigeria könne sie nicht zurück, weil sie dort jemand töten wolle. Dabei handle es sich um einen der Hauptpriester aus dem Dorf aus dem sie komme. Er wolle sie töten, weil er sie heiraten hätte wollen. Er sei aber sehr alt, weswegen die Beschwerdeführerin ihn nicht heiraten wollte.

Mit Schreiben vom 08.02.2011, eingelangt beim Bundesasylamt am selben Tag, nahm die Beschwerdeführerin zum Gutachten Stellung und gab an, dass das Ergebnis, dass bei ihr keine krankheitswerte psychische Störung vorliege, zwar richtig sein mag, sie jedoch tatsächlich aufgrund des erlittenen traumatischen Erlebnisses durch den Verlust ihres Kindes nach wie vor laufend in ärztlicher Behandlung stehe und auch weiterhin Medikamente einnehmen müsse. Gleichzeitig brachte die Beschwerdeführerin ein Rezept der Gynäkologischen Ambulanz des XXXX sowie die Ambulanzkarte des XXXX in Vorlage. Sie führte aus, nicht nur für den 31.01.2011 wiederbestellt zu sein, sondern auch für den 07.02.2011. Sie müsse derzeit laufend, einmal pro Woche zur Kontrolle und Nachuntersuchung kommen. Wie lange diese Kontrollen andauern würden, könne sie als medizinischer Laie nicht abschätzen. Laut den behandelnden Ärzten könne dies jedoch einige Wochen, eventuell sogar Monate dauern. Zum Beweis stelle sie den Antrag auf Einholung eines gynäkologischen Sachverständigengutachtens. Seit dem Verlust ihres Kindes schlafe sie nur vier bis fünf Stunden pro Nacht, dies trage auch nicht gerade zu ihrem psychischen Wohlbefinden bei.Mit Schreiben vom 08.02.2011, eingelangt beim Bundesasylamt am selben Tag, nahm die Beschwerdeführerin zum Gutachten Stellung und gab an, dass das Ergebnis, dass bei ihr keine krankheitswerte psychische Störung vorliege, zwar richtig sein mag, sie jedoch tatsächlich aufgrund des erlittenen traumatischen Erlebnisses durch den Verlust ihres Kindes nach wie vor laufend in ärztlicher Behandlung stehe und auch weiterhin Medikamente einnehmen müsse. Gleichzeitig brachte die Beschwerdeführerin ein Rezept der Gynäkologischen Ambulanz des römisch 40 sowie die Ambulanzkarte des römisch 40 in Vorlage. Sie führte aus, nicht nur für den 31.01.2011 wiederbestellt zu sein, sondern auch für den 07.02.2011. Sie müsse derzeit laufend, einmal pro Woche zur Kontrolle und Nachuntersuchung kommen. Wie lange diese Kontrollen andauern würden, könne sie als medizinischer Laie nicht abschätzen. Laut den behandelnden Ärzten könne dies jedoch einige Wochen, eventuell sogar Monate dauern. Zum Beweis stelle sie den Antrag auf Einholung eines gynäkologischen Sachverständigengutachtens. Seit dem Verlust ihres Kindes schlafe sie nur vier bis fünf Stunden pro Nacht, dies trage auch nicht gerade zu ihrem psychischen Wohlbefinden bei.

Mit Bescheid vom 17.02.2011 wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurück und diese gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria aus.Mit Bescheid vom 17.02.2011 wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurück und diese gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria aus.

Die Beschwerde langte samt Verwaltungsakt am 04.03.2011 beim Asylgerichtshof ein. Die Beschwerdeführerin brachte im Wesentlichen vor, dass die Behörde übersehe, dass sich ihre persönliche Situation zwischenzeitlich erheblich geändert habe. Bei der nunmehrigen Entscheidung gehe die Behörde nicht einmal in einem Nebensatz auf die von der Beschwerdeführerin durchlebte traumatische Situation ein, die der Verlust ihres Kindes bei ihr bewegt habe. Dass die über die Beschwerdeführerin verhängte Schubhaft für diese dramatische Folgen hatte, der psychische Stress letztlich zu Blutungen geführt habe, die ihre Enthaftung bedingten und sie in der Folge eine Fehlgeburt erlitten habe, sei von der Erstbehörde weder erwähnt noch gewürdigt worden. Die gutachterliche Stellungnahme berücksichtige nicht, dass sie weiterhin in ärztlicher Behandlung stehe und Medikamente nehmen müsse. Auch das beantragte gynäkologische Gutachten sei nicht eingeholt worden, was erforderlich gewesen wäre, um eine abschließende Beurteilung treffen zu können.

Mit Beschluss vom 14.03.2011 erkannte der Asylgerichtshof der Beschwerde gemäß § 37 Abs. 1 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuMit Beschluss vom 14.03.2011 erkannte der Asylgerichtshof der Beschwerde gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zu

II. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:

Zuständigkeit:

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist.

Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach dem §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach dem Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter.

Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft erwartenden Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat.Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft erwartenden Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat.

Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Senat, noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor, sodass Einzelrichterzuständigkeit gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 gegeben ist.Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Senat, noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor, sodass Einzelrichterzuständigkeit gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 gegeben ist.

§ 68 Abs. 1 AVG lautet:Paragraph 68, Absatz eins, AVG lautet:

Vorbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69, 71 die Abänderung eines der Berufung nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Vorbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69, 71, die Abänderung eines der Berufung nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

§ 41 Abs. 3 AsylG 2005 idgF lautet:Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 idgF lautet:

In einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung ist § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, so ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.In einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung ist Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, so ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Im Einzelnen:

Im gegenständlichen initiierten Asylverfahren brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sich ihre Situation in der Zwischenzeit erheblich verändert habe. Das Bundesasylamt gehe auf die von der Beschwerdeführerin erlittene Fehlgeburt und die damit einhergehende traumatische Situation nicht ein. Es werde aufgrund des eingeholten psychiatrischen Gutachtens lediglich festgestellt, dass bei der Beschwerdeführerin keine krankheitswerte psychische Störung vorliege, hingegen werde nicht berücksichtigt, dass sie weiterhin in ärztlicher Behandlung stehe und Medikamente einnehmen müsse; zudem hätte ein gynäkologisches Gutachten eingeholt werden müssen.

Der sich aus § 37 AVG ergebende Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit bedeutet, dass die Behörde nicht an das tatsächliche Parteienvorbringen gebunden ist, sondern von sich aus den wahren Sachverhalt durch Aufnahme, der nötigen Beweise festzustellen hat. Allerdings ist auch das Parteienvorbringen (Äußerung, Verhalten der Partei) bei der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes zu berücksichtigen (VwGH 30.04.1998 zuDer sich aus Paragraph 37, AVG ergebende Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit bedeutet, dass die Behörde nicht an das tatsächliche Parteienvorbringen gebunden ist, sondern von sich aus den wahren Sachverhalt durch Aufnahme, der nötigen Beweise festzustellen hat. Allerdings ist auch das Parteienvorbringen (Äußerung, Verhalten der Partei) bei der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes zu berücksichtigen (VwGH 30.04.1998 zu

97/06/0225).

Der gegenständliche Bescheid ist auch insofern mangelhaft, als Feststellungen zur Lage der Frauen und deren Erwerbsmöglichkeiten nach Rückkehr zur Gänze unterblieben sind.

Somit kann ohne weitere Ermittlungsmaßnahmen nicht von einer entschiedenen Sache ausgegangen werden.

Im zweiten Rechtsgang hat daher das Bundesasylamt Ermittlungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin anzustellen, insbesondere ein aktuelles gynäkologisches sowie psychologisches Gutachten einzuholen. Ebenso hat das Bundesasylamt die Situation von alleinstehenden Frauen sowie die Erwerbsmöglichkeiten alleinstehender Frauen im Falle der Rückkehr in das Herkunftsland zu prüfen und dem Bescheid zugrunde zu legen.

Der vorliegende Sachverhalt ist aufgrund der oben dargestellten Gründe so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 41 Abs. 3 AsylG 2005 unvermeidlich erscheint.Der vorliegende Sachverhalt ist aufgrund der oben dargestellten Gründe so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 unvermeidlich erscheint.

Schlagworte

Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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