Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
D1 402534-1/2008/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. STRACKER als Vorsitzenden und den Richter Mag. KANHÄUSER als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. Weißrussland, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.10.2008, Zl. 07 08.317-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 01.06.2010 und 22.02.2011 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. STRACKER als Vorsitzenden und den Richter Mag. KANHÄUSER als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Weißrussland, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.10.2008, Zl. 07 08.317-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 01.06.2010 und 22.02.2011 zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, in Verbindung mit § 34 Abs. 2 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Text
Entscheidungsgründe:
I. 1. Die Beschwerdeführerin brachte am 10.09.2007 den diesem Verfahren zu Grunde liegenden Antrag auf internationalen Schutz in Österreich ein.römisch eins. 1. Die Beschwerdeführerin brachte am 10.09.2007 den diesem Verfahren zu Grunde liegenden Antrag auf internationalen Schutz in Österreich ein.
Im Zuge der am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführten Erstbefragung gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, ihren Herkunftsstaat Weißrussland "aus religiösen Gründen" verlassen zu haben, da sie dort "dem moslemischen Glauben nicht nachgehen" habe können.
2. Am 17.09.2007 brachte die Beschwerdeführerin im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, hinsichtlich ihrer Fluchtgründe kurz zusammengefasst vor, dass sie im Jahr 2000 zum Islam konvertiert sei, sie ihre Religion in ihrem Heimatland jedoch nicht ausüben habe können. Es gebe keine Moscheen, ihr Arbeitgeber habe ihr untersagt mit Kopftuch zu arbeiten und habe sie keine Möglichkeit, sich mit der arabischen Sprache und Kultur zu beschäftigen. Die Bevölkerung sei sehr aggressiv und habe man sie teilweise als Terroristin oder "Wahhabitin" beschimpft. Man habe sie auch in das KGB-Büro vorgeladen und befragt, warum sie konvertiert sie und zu wem sie Verbindungen habe. Dabei habe man auch ihre Fingerabdrücke genommen. Im März 2007 sei in ihre Wohnung eingebrochen worden, gestohlen habe man jedoch nur "religiöse Sachen". Einmal seien drei Glaubensbrüder bei ihnen zu Hause zum Freitagsgebet erschienen, woraufhin die Nachbarn die Miliz verständigt hätten. Aufgrund dieser Umstände seien sie dann Ende April nach Inguschetien gezogen, wo ihr Mann aber auch Probleme bekommen habe, sodass sie Mitte Juli und ihr Mann Anfang August nach Weißrussland zurückgekehrt seien.
3. Nach Zulassung des Verfahrens und Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte (§ 51 AsylG 2005) wurde die Beschwerdeführerin am 09.04.2008 durch eine Organwalterin des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, hinsichtlich ihrer für die Antragstellung auf internationalen Schutz maßgeblichen Motive abermals niederschriftlich einvernommen. Dabei gab diese im Wesentlichen an, dass ihr Mann und sie in ihrer Heimat Probleme aufgrund ihrer Konversion zum Islam gehabt hätten und einige Male zum KGB vorgeladen worden wären. Weiters seien auch einige Hausdurchsuchungen durchgeführt worden. Seit dem Zeitpunkt ihrer Heirat im Jahr 2005, als sie auch begonnen habe, ein Kopftuch zu tragen, hätte sie Probleme gehabt. So sei sie von einem KGB-Mitarbeiter an ihrer Arbeitsstelle "abgeholt" und zur Befragung mitgenommen worden, wo man sie überreden habe wollen, "mit dem Blödsinn aufzuhören". Eine derartige Befragung hätte es aber auch schon gleich nach ihrer Konversion im Jahr 2000 gegeben. Ende Dezember 2006 [später korrigiert auf 2005] sei sie dann von ihrem Arbeitgeber gekündigt worden, wobei ihr der Grund dafür aber nicht genannt worden sei und habe sie in der Folge auch keine Stelle mehr gefunden. Sie sei auf der Straße immer wieder als Selbstmordattentäterin, Terroristin und Wahhabitin beschimpft worden. Am 05.01.2007 hätten sich Freunde bzw. Kollegen ihres Mannes bei ihnen zum Freitagsgebet versammelt und seien etwa zwei Stunden später maskierte bewaffnete Männer in die Wohnung gestürmt, hätten sie zu Boden gestoßen und ihren Mann und dessen Freunde mitgenommen. Am 06.03.2007 habe es einen Einbruch in ihre Wohnung gegeben, wobei alles durchwühlt worden sei, jedoch keine Wertsachen abhanden gekommen seien. Vielmehr habe man nur religiöse Bücher und CDs mitgenommen. Nachbarn hätten bereits vor ihrem Eintreffen die Miliz verständigt gehabt, die ihr dann gleich einen Beschluss über die Nichteinleitung eines Strafverfahrens zur Unterzeichnung mitgebracht habe. Vom einschreitenden Beamten seien sie und ihr Mann dann noch als "Feinde und Verräter" des Volkes beschimpft worden, die ihre Religion woanders ausüben sollen. Im Falle einer Rückkehr nach Weißrussland befürchte sie "alles Mögliche". Sie habe Angst und könne man ihnen eines Tages "möglicherweise etwas unterjubeln".3. Nach Zulassung des Verfahrens und Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte (Paragraph 51, AsylG 2005) wurde die Beschwerdeführerin am 09.04.2008 durch eine Organwalterin des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, hinsichtlich ihrer für die Antragstellung auf internationalen Schutz maßgeblichen Motive abermals niederschriftlich einvernommen. Dabei gab diese im Wesentlichen an, dass ihr Mann und sie in ihrer Heimat Probleme aufgrund ihrer Konversion zum Islam gehabt hätten und einige Male zum KGB vorgeladen worden wären. Weiters seien auch einige Hausdurchsuchungen durchgeführt worden. Seit dem Zeitpunkt ihrer Heirat im Jahr 2005, als sie auch begonnen habe, ein Kopftuch zu tragen, hätte sie Probleme gehabt. So sei sie von einem KGB-Mitarbeiter an ihrer Arbeitsstelle "abgeholt" und zur Befragung mitgenommen worden, wo man sie überreden habe wollen, "mit dem Blödsinn aufzuhören". Eine derartige Befragung hätte es aber auch schon gleich nach ihrer Konversion im Jahr 2000 gegeben. Ende Dezember 2006 [später korrigiert auf 2005] sei sie dann von ihrem Arbeitgeber gekündigt worden, wobei ihr der Grund dafür aber nicht genannt worden sei und habe sie in der Folge auch keine Stelle mehr gefunden. Sie sei auf der Straße immer wieder als Selbstmordattentäterin, Terroristin und Wahhabitin beschimpft worden. Am 05.01.2007 hätten sich Freunde bzw. Kollegen ihres Mannes bei ihnen zum Freitagsgebet versammelt und seien etwa zwei Stunden später maskierte bewaffnete Männer in die Wohnung gestürmt, hätten sie zu Boden gestoßen und ihren Mann und dessen Freunde mitgenommen. Am 06.03.2007 habe es einen Einbruch in ihre Wohnung gegeben, wobei alles durchwühlt worden sei, jedoch keine Wertsachen abhanden gekommen seien. Vielmehr habe man nur religiöse Bücher und CDs mitgenommen. Nachbarn hätten bereits vor ihrem Eintreffen die Miliz verständigt gehabt, die ihr dann gleich einen Beschluss über die Nichteinleitung eines Strafverfahrens zur Unterzeichnung mitgebracht habe. Vom einschreitenden Beamten seien sie und ihr Mann dann noch als "Feinde und Verräter" des Volkes beschimpft worden, die ihre Religion woanders ausüben sollen. Im Falle einer Rückkehr nach Weißrussland befürchte sie "alles Mögliche". Sie habe Angst und könne man ihnen eines Tages "möglicherweise etwas unterjubeln".
4. Am 21.05.2008 wurde die Beschwerdeführerin abermals durch die belangte Behörde niederschriftlich einvernommen. Dabei gab sie, nach den Gründen befragt, warum sie ihren Herkunftsstaat verlassen habe, an, dass man ihren Mann und sie in Weißrussland nicht in Ruhe gelassen habe. Die Miliz und der KGB hätten sie verfolgt und seien zu ihnen nach Hause gekommen. Ihr Mann sei in eine psychiatrische Klinik gebracht worden und habe man sein Auto konfisziert, sie selbst habe ihre Arbeit verloren. Obwohl sie bereits Ende 2000 bzw. Anfang 2001 zum Islam konvertiert und schon damals vom KGB nach den Gründen ihres Glaubenswechsels im Rahmen einer Einvernahme befragt worden sei, hätten die ernsthaften Probleme erst mit ihrer Heirat und dem Tragen des Kopftuches begonnen. Im November 2005 - etwa zwei Monate nach ihrer Hochzeit - sei dann ein Mann von der "XXXX" zu ihr in die Arbeit gekommen und habe sie aufgefordert mitzukommen. Sie sei in der Folge wieder einvernommen worden und habe man ihr befohlen, dass sie "keinen Zirkus betreiben soll". Im Dezember 2005 sei sie dann gekündigt worden und habe in der Folge auch keinen Job mehr gefunden. Auf die Frage, was zwischen Dezember 2005 und der Ausreise im Jahr 2007 geschehen sei, führte die Beschwerdeführerin abermals die Stürmung ihrer Wohnung im Jänner 2007 durch bewaffnete maskierte Männer einer Anti-Terror-Einheit sowie den Einbruch in die Wohnung im März 2007 an, als lediglich "islamische Schriften" und DVDs "mit den Lehren des Islams" gestohlen worden seien. Zuletzt wurden der Beschwerdeführerin noch länderkundliche Feststellungen über Weißrussland zur Kenntnis gebracht.
5. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 22.10.2008, Zl. 07 08.317-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin vom 10.09.2007 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, (Spruchpunkt I.) abgewiesen. Unter Spruchpunkt II. wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Weißrussland gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.). Unter Spruchpunkt III. wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Absatz 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Weißrussland ausgewiesen.5. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 22.10.2008, Zl. 07 08.317-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin vom 10.09.2007 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, (Spruchpunkt römisch eins.) abgewiesen. Unter Spruchpunkt römisch zwei. wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Weißrussland gemäß Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Unter Spruchpunkt römisch drei. wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Weißrussland ausgewiesen.
Dabei befand die belangte Behörde das Vorbringen der Beschwerdeführerin für grundsätzlich glaubwürdig und legte es der rechtlichen Beurteilung zu Grunde. Lediglich der Umstand, dass beim Einbruch in die Wohnung die Miliz verantwortlich bzw. involviert gewesen sei, sei nicht nachvollziehbar, da sich die Sicherheitsbehörden bei tatsächlichem Interesse einen Durchsuchungsbefehl besorgt hätten, um "legal" in die Wohnung zu gelangen. Weder die - keine weiteren Konsequenzen nach sich ziehenden - Einvernahmen beim KGB in den Jahren 2000 und 2005 noch die Tatsache, dass ihr Telefon überwacht worden sei bzw. sie ihren Arbeitsplatz verloren habe noch die Hausdurchsuchung oder der Einbruch seien jedoch - im Wesentlichen wegen mangelnder Eingriffsintensität - als Verfolgungshandlungen im Sinne der GFK zu sehen gewesen.
6. Gegen diesen der Beschwerdeführerin am 23.10.2008 zugestellten Bescheid wurde am 05.11.2008 fristgerecht die verfahrensgegenständliche Beschwerde erhoben.
7. Am 01.06.2010 und 22.02.2011 fand zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts in Anwesenheit eines Dolmetschers für die russische Sprache eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof statt, in welcher die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann neuerlich zu ihren maßgeblichen Fluchtgründen befragt wurden. Die belangte Behörde wurde ordnungsgemäß geladen, erschien jedoch entschuldigt nicht. Im Rahmen dieser Verhandlung wurden den beschwerdeführenden Parteien nach ausführlicher Erörterung des Vorbringens auch die im Verfahren herangezogenen Länderberichte zur Kenntnis gebracht.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Auf Grundlage des Verwaltungsaktes der belangten Behörde, des Inhaltes des Beschwerdeschriftsatzes, der vor dem Asylgerichtshof durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und der in diesem Verfahren gesichteten Beweismittel sowie der herangezogenen Hintergrundberichte zur aktuellen relevanten Lage in Weißrussland wird seitens des Asylgerichtshofes Folgendes festgestellt:
Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Republik Weißrussland und trägt den im Spruch angeführten Namen. Sie hält sich seit der Einbringung ihres Antrages auf internationalen Schutz im September 2007 durchgehend im österreichischen Bundesgebiet auf. Die Beschwerdeführerin und ihr wenige Monate später nachgereister Ehemann (D1 402515) sind mittlerweile Eltern zweier in Österreich geborener Kinder (D1 407656; D1 416210).
Die Beschwerdeführerin ist Ende 2000 / Anfang 2001 zum Islam konvertiert. Seit ihrer - nach islamischem Recht durchgeführten - Trauung im Jahr 2005 und der damit einhergehenden Tatsache des ständigen Tragens eines Kopftuches sah sich die Beschwerdeführerin diversen Schwierigkeiten in ihrem Herkunftsstaat gegenüber.
Neben einer Einvernahme beim Komitee für Staatssicherheit (KGB), in der sie die Gründe für ihren Glaubenswechsel sowie das Tragen des Kopftuches zu erläutern hatte, sind vor allem der Verlust des Arbeitsplatzes sowie eine Stürmung der Wohnung durch eine Anti-Terror-Einheit mit Verhaftung ihres Ehemannes und dreier Glaubensbrüder, bei der die Beschwerdeführerin zu Boden gestoßen wurde, im Zeitraum Ende 2005 bis Anfang 2007, anzuführen. Bei einem Einbruch in die Wohnung der Beschwerdeführerin wurden im März 2007 keine Wertgegenstände, sondern lediglich Bücher und Datenträger mit Glaubensinhalten gestohlen.
Im April 2007 verlegten die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann ihren Lebensmittelpunkt in die russische Teilrepublik Inguschetien, wobei ihr Gatte dort binnen weniger Monate von der Staatsanwaltschaft vorgeladen und aufgrund seiner Kontakte mit Angehörigen der tschetschenischen Volksgruppe wegen Terrorverdachts inhaftiert wurde.
Die Beschwerdeführerin kehrte noch im Juli 2005 in ihren Herkunftsstaat zurück, um diesen dann Anfang September 2005 Richtung Österreich wieder zu verlassen.
Zur politischen und menschenrechtlichen Situation in Weißrussland werden folgende Feststellungen getroffen:
Allgemeine politische Lage
Die Republik Weißrussland erhielt ihre vollständige staatliche Unabhängigkeit im Dezember 1991 mit der Auflösung der Sowjetunion.
Die am 15.03.1994 vom Obersten Sowjet verabschiedete Verfassung der Republik Weißrussland sieht als Staatsform ein präsidiales System vor. Im Sommer 1994 fanden erstmals Präsidentschaftswahlen statt, aus denen in der Stichwahl Alexander Lukaschenko mit über 80 % der Stimmen als Sieger hervorging. Im November 1996 errichtete Präsident Lukaschenko auf Grundlage einer Verfassungsänderung die heutigen autoritären Strukturen. Danach verfügt der Präsident über umfangreiche legislative Rechte (präsidiale Dekrete, Erlasse und Anordnungen). Mit der Verfassungsänderung vom 17.11.2004 im Rahmen eines Referendums wurde es Lukaschenko ermöglicht, bei den Präsidentenwahlen 2006 (alle fünf Jahre) für eine dritte Amtszeit zu kandieren.
Der Präsident bestimmt acht von 64 Mitgliedern des Oberhauses der Nationalversammlung (Rat der Republik). Darüber hinaus ernennt und entlässt er sämtliche Regierungsmitglieder und den Staatssekretär des Sicherheitsrates, die Vorsitzenden und die Richter des Obersten Gerichts und des Verfassungsgerichts, den Vorsitzenden der Zentralen Wahlkommission, den Generalstaatsanwalt, den Vorsitzenden der Nationalbank und den Vorsitzenden des Komitees für Staatskontrolle.
Das Parlament besteht aus dem Rat der Republik (je acht Vertreter aus den sieben Regionen, acht weitere werden durch den Präsidenten ernannt) sowie aus dem Repräsentantenhaus (110 Abgeordnete), das alle vier Jahre gewählt wird.
(Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Weißrussland [Belarus], Stand: Juli 2010, Seite 5)
Präsidentschaftswahlen 2010
Der weissrussische Präsident Alexander Lukaschenko ist nach offiziellen Angaben mit fast 80 Prozent der Stimmen im Amt bestätigt worden. Bei Protesten sind mehrere Oppositionskandidaten verletzt und rund 1000 Personen festgenommen worden.
(Neue Zürcher Zeitung, Ausgabe vom 20.12.2010: "Offiziell fast 80 Prozent für Lukaschenko in Weissrussland")
Die Präsidentschaftswahl in Weißrussland hat internationale Hoffnungen auf einen demokratischen Wandel in dem Land enttäuscht. Bis zu freien Wahlen gebe es noch "einen beträchtlichen Weg zurückzulegen", hieß es in einem am Montag vorgestellten Bericht der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE). Präsident Alexander Lukaschenka bezeichnete die Oppositionsproteste als "Banditentum". Dem OSZE-Bericht zufolge verlief der Wahlgang selbst zwar zufriedenstellend, nicht hingegen die Auszählung der Stimmen. "Der Auszählung hat es an Transparenz gefehlt", erklärte der Leiter der OSZE-Wahlbeobachtermission, Tony Loyd, in Minsk. Die Wahl habe Weißrussland "nicht den neuen Aufbruch beschert, den es brauchte". Dies zeige auch die Polizeigewalt gegen Demonstranten in der Hauptstadt Minsk.
(Frankfurter Allgemeine Zeitung, Ausgabe vom 20.12.2010: "Das Volk hat Besseres verdient")
Die Regierung in Weißrussland hat die Schließung des OSZE-Büros in der Hauptstadt Minsk angeordnet. (...) Die OSZE hatte den Ablauf der Präsidentenwahl vom 19. Dezember scharf kritisiert, die der seit 1994 autoritär herrschende Staatschef Alexander Lukaschenko nach offizieller Darstellung mit knapp 80 Prozent der Stimmen gewann. Diese sei "in beträchtlichem Maße" von den Standards demokratischer Wahlen abgewichen. Die OSZE-Wahlbeobachter erklärten überdies, in fast der Hälfte der von ihnen besuchten Wahllokale sei die Stimmauszählung "schlecht" oder "sehr schlecht" verlaufen. Trotz der internationalen Proteste gegen den Ablauf der Wahl ging die weißrussische Führung danach mit aller Härte gegen Demonstranten und Oppositionelle vor. Fast 600 Anhänger der Opposition wurden inhaftiert und teils zu zweiwöchigen Gefängnisstrafen verurteilt. 20 Menschen, darunter fünf Kandidaten der Opposition, drohen Gefängnisstrafen von bis zu 15 Jahren.
(Die Presse, Ausgabe vom 31.12.2010: "Behörden schließen OSZE-Büro in Weißrussland")
Bei den blutigen Protesten gegen die Präsidentenwahl im autoritären Weißrussland sind mehrere Oppositionskandidaten verletzt und rund 1000 Menschen festgenommen worden. (...) Fast 600 Regierungsgegner [sind] in Eilverfahren zu Haftstrafen zwischen 5 und 15 Tagen verurteilt worden. Fünf Oppositionskandidaten sitzen weiter im KGB-Gefängnis ein.
(Frankfurter Allgemeine Zeitung, Ausgabe vom 20.12.2010: "Lukaschenka bestätigt - Opposition verprügelt"); Frankfurter Allgemeine Zeitung, Ausgabe vom 21.12.2010: "Weißrussland verurteilt 600 Regierungsgegner")
Opposition
Die Opposition ist nicht im Parlament vertreten. Bei den Parlamentswahlen vom 28. September 2008 konnte erneut kein Kandidat der Opposition einen Wahlkreis gewinnen. Es waren zwar einige positive Akzente, wie eine bessere Zusammenarbeit zwischen der OSZE-Beobachtermission und den weißrussischen Behörden sowie ein leicht verbesserter Zugang der Opposition zu den Wahlkommissionen und zu den Massenmedien, erkennbar. Dennoch konnten die Wahlen nach Einschätzung der OSZE-Wahlbeobachtungsmission die OSZE-Standards nicht erfüllen. Ausschlaggebend für diese erneute negative Bewertung waren die Abläufe am Wahltag selbst und die Möglichkeit der vorfristigen Stimmabgabe. Vor allem bei der Stimmauszählung kam es zu Unregelmäßigkeiten. Die genannten Missstände haben sich trotz einer Wahlrechtsreform bei den Lokalwahlen am 25.4.2010 wiederholt.
(Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Weißrussland [Belarus], Stand: Juli 2010, Seite 5)
Eine "Regierungspartei" im eigentlichen Sinn gibt es in Belarus nicht. Mehr als 95 Prozent der Abgeordneten des belarussischen Parlaments sind parteilos. Im November 2007 wurde die "Pro-Lukaschenko-Sammlungsbewegung" "Belaja Rus" gegründet, die sich nach ihrem Statut in eine Partei umwandeln könnte, was jedoch bisher nicht geschehen ist.
Die Opposition, die weiterhin nur - und zudem begrenzt - im außerparlamentarischen Bereich wirken kann, ist durch anhaltende Uneinigkeit und Spaltung geprägt. Die Vereinigten Demokratischen Kräfte (United Democratic Forces/UDF) erlebten eine Aufspaltung durch den Austritt nationaldemokratischer Parteien und Gruppierungen (Milinkewitschs Bewegung "Für Freiheit", "Belarussische Christliche Demokratie"/BCD, Belarussische Volksfront/BNF). Letztere setzten durch Gründung des "Belarussischen Unabhängigkeitsblocks" (BNB) zunächst einen Konsolidierungsprozess im Mitte-Rechts-Lager in Gang, der allerdings nicht von langer Dauer war. Erfolglos blieben auch die Konsolidierungsversuche innerhalb der Rest-UDF (Vereinigte Bürgerpartei/OGP, Belarussische Partei der Linken "Gerechte Welt", Belarussische Sozialdemokratische Partei "Gramada"/BSDP).
Auch innerhalb der "Europäische Koalition" (getragen v.a. von Statkewitschs Belarussischer sozialdemokratischer Partei "Volksgramada"/BSDP-NG) kam es zu einer Aufspaltung durch das Ausscheren der Initiative "Europäisches Weißrussland" (Koordinator Sannikow). Zu einem politischen Senkrechtstarter außerhalb "etablierter" Oppositionsgruppierungen wurde seit Frühjahr die Initiative "Sag die Wahrheit" mit dem Schriftsteller Nekljajew an der Spitze.
(http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Belarus/Innenpolitik_node.html; Stand: November 2010)
Im November 2005 wurde im Strafgesetzbuch ein Tatbestand ergänzt, nach dem die Teilnahme an Aktivitäten nicht registrierter Organisationen/Vereinigungen mit Strafen bis zu drei Jahren Haft belegt werden kann (Artikel 193). In der Praxis können Mitglieder von Parteien und Vereinigungen, die noch nicht registriert sind, jedoch weitgehend unbehelligt ihren Aktivitäten nachgehen, soweit diese die Gesetze des Landes respektieren. Seit Januar 2006 können Oppositionelle, die Kontakt zum Ausland pflegen, wegen "Diskreditierung der Republik Weißrussland" bis zu zwei Jahre inhaftiert werden. Bisher sind keine konkreten Fälle von Strafverfolgung auf dieser Grundlage bekannt geworden. Seit 2006 wurden politisch motivierte Strafverfahren genutzt, um politisch missliebige Personen zu Gefängnisstrafen zu verurteilen und damit gleichsam ruhig zu stellen. Im Bemühen um eine Annäherung an die EU und erste Liberalisierungsschritte wurden diese Gefangenen bis Ende August 2008 aus der Haft entlassen. Der Gefahr politisch motivierter Strafverfahren bleiben Oppositionelle jedoch weiterhin ausgesetzt. Zum Beispiel wurde am 6. Mai 2010 der Unternehmer und prominente Kritiker Präsident Lukaschenkos, Nikolai Awtuchowitsch, zu einer langjährigen Haftstrafe (5 Jahre und 2 Monate) verurteilt. Den Forderungen der Staatsanwaltschaft nach 20 bzw. 11 Jahren Haft wegen Bildung einer kriminellen Vereinigung und Vorbereitung eines terroristischen Anschlages war das Gericht zwar nicht gefolgt. Es blieben jedoch die Vorwürfe illegalen Waffenbesitzes sowie Handel und Transport von Waffen. Die Mitangeklagten Ossipenko und Larin wurden zu jeweils 3 Jahren Straflager verurteilt. Zuvor mussten die Angeklagten über ein Jahr im Untersuchungsgefängnis verbringen.
(Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Weißrussland [Belarus], Stand: Juli 2010, Seite 6 und 7)
Exilpolitische Aktivitäten
Es ist kein Fall bekannt, in dem exilpolitische Aktivitäten oder ein Asylverfahren in Deutschland nach Rückkehr zu staatlichen Repressionen geführt hätten.
(Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Weißrussland [Belarus], Stand: Juli 2010, Seite 11)
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit; Meinungs- und Pressefreiheit
Die weißrussische Verfassung und das Versammlungsgesetz garantieren das Recht, sich unter freiem Himmel zu versammeln. Die Versammlungsfreiheit unterliegt aber in der Hauptstadt Minsk klaren Beschränkungen, die gesetzlich und in Verordnungen der Stadt Minsk geregelt sind. Danach sind Demonstrationen und Kundgebungen im engeren Minsker Stadtzentrum (auf den von Oppositionellen gewünschten sichtbarsten Plätzen bzw. Strecken Oktoberplatz, Prospekt und Platz der Unabhängigkeit) untersagt. Genehmigt werden sie allenfalls (nicht immer) auf einer Strecke am Rande der Innenstadt. Seit Jahresbeginn 2010 wurde gegen einige nicht genehmigte Kundgebungen seitens der Polizei hart durchgegriffen. Auch genehmigte Demonstrationen auf Nebenstrecken wurden z.T. massiv von großen Polizei-Einsatzkommandos behindert (vorübergehende Festnahmen, Beschlagnahmung der Lautsprecheranlage, Kontrolle der Teilnehmer u.a.).
Im Zuge der innenpolitischen Liberalisierungen wurden auch im Bereich der bisher streng kontrollierten Medien punktuell neue Entwicklungen eingeleitet. Erste vorsichtige Anzeichen waren bereits während der Wahlkampagne zu den Parlamentswahlen im Sommer 2008 erkennbar. Mit der Verschärfung der Finanz- und Wirtschaftskrise in Weißrussland wird seit Dezember 2008 in einer Reihe von unabhängigen Medien offener als früher Kritik geübt an der aktuellen Wirtschaftspolitik des Landes, ohne dass dies eine Maßregelung bzw. Repressalien durch die zuständigen Behörden zur Folge hat. Es existiert eine auflagenschwache unabhängige bzw. nicht staatliche Presse, die regelmäßig kritisch über die politische Führung des Landes berichtet. Auf sie wird punktuell Druck ausgeübt (u.a. Computer- und Materialbeschlagnahmung, Redaktionsdurchsuchungen, wirtschaftliche Diskriminierung durch Nichtaufnahme ins staatliche Vertriebsnetz). Im Dezember 2008 wurden die Zeitungen "Narodnaja Wolja", die seit Dezember 2008 wieder in Minsk gedruckt werden kann, und "Nascha Niwa" wieder in den Katalog des staatlichen Postvertriebs aufgenommen. Die mit dem Inkrafttreten des neuen Mediengesetzes am 8. Februar 2009 befürchteten Repressionen für unabhängige Medien sind bisher ausgeblieben. In regelmäßigen Abständen werden durch das Informationsministerium jedoch Verwarnungen gegen Zeitungen ausgesprochen, die sich zu kritisch über die Regierung äußern oder formelltechnische Auflagen nicht einhalten (so zuletzt im März 2010 die belarussische Komsomolskaja Prawda, im Juni "Narodnaja Wolja").
Freie Internetzeitungen und Homepages von unabhängigen Nachrichtenagenturen und oppositionellen Gruppierungen nehmen weiterhin zu und werden von der ständig steigenden Zahl von Internetnutzern (derzeit 30 % der Bevölkerung) regelmäßig gelesen. Der am 1. Juli 2010 in Kraft getretene Präsidialerlass "Über Maßnahmen zur verbesserten Nutzung des nationalen Internets" sieht die Registrierung aller ".by"-Webseiten bei einer dem Ministerium für Fernmeldewesen unterstellten Inspektionsbehörde vor. Darüber hinaus wurde ein "Operativ-analytisches Zentrum" (OAZ) eingerichtet, das der Präsidialverwaltung zugeordnet ist und das Inhalte der zu registrierenden Webseiten überwachen und deren Übereinstimmung mit der nationalen Gesetzeslage prüfen soll. Nutzer von Internet-Cafés müssen sich künftig ausweisen, ihre Verbindungsdaten werden ein Jahr lang gespeichert. Noch ist nicht erkennbar, inwiefern unscharfe Formulierungen im Erlass und in den Durchführungsverordnungen (z.B. "extremistische oder staatsfeindliche Inhalte") sowie die ab 1. September 2010 vorgesehenen technischen Zugangseinschränkungen durch die Internetprovider selbst (nach Aufforderung des OAZ) zu einer Zensur des bislang noch freien Internets führen werden.
(Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Weißrussland [Belarus], Stand: Juli 2010, Seite 7 u. 8)
Religionsfreiheit
Die Verfassung garantiert das Recht auf Glaubensfreiheit. Die Ende 2002 in Kraft getretene Neufassung des "Gesetzes über Glaubensfreiheit und Religiöse Organisationen" billigt jedoch der russisch-orthodoxen Kirche eine "entscheidende Rolle" zu. Der überwiegende Teil der Gläubigen gehört zumindest nominell der russisch-orthodoxen Kirche an (ca. 80 %). Zweitstärkste Religionsgemeinschaft ist die katholische Kirche (14 %). Festzustellen ist eine Bevorzugung der russisch-orthodoxen Kirche durch staatliche Stellen, zugleich aber in den letzten Monaten auch eine stärkere Hinwendung zur katholischen Kirche, die einen bedeutsamen Einfluss in den westlichen Landesteilen hat. (...) Die insgesamt fast 2.900 religiösen Verbände und 140 Organisationen wurden mit wenigen Ausnahmen Ende 2004 aufgrund des im Jahre 2002 geänderten Gesetzes über Glaubensfreiheit und religiöse Organisationen neu registriert.
Es besteht eine restriktive Genehmigungspraxis für die Durchführung religiöser Feierlichkeiten im öffentlichen Raum sowie für den Erwerb bzw. die Anmietung entsprechender Räumlichkeiten. Gegen Teilnehmer nicht genehmigter Feierlichkeiten werden gelegentlich Ordnungsstrafen verhängt. Insgesamt versucht der Staat die Aufsicht über Aktivitäten der Religionsgemeinschaften, vor allem diejenigen evangelisch-freikirchlicher Gruppierungen, die von offiziellen Stellen häufig als "Sekten" bezeichnet werden, zu verstärken.
(Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Weißrussland [Belarus], Stand: Juli 2010, Seite 9)
Grundversorgung & medizinische Versorgung
Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Bedürftige Personen erhalten vom Staat geringe finanzielle Beihilfen, die jedoch selbst nach offiziellen Angaben das Existenzminimum nicht sichern. Hilfe der Familie oder (überwiegend ausländischer) humanitärer und religiöser Organisationen lindern Notlagen für diejenigen, die Anschluss an einen Familienverband oder Zugang zu Hilfslieferungen haben. Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer existieren nicht. Eine staatliche Unterstützung bei der Reintegration gibt es nicht.
Die medizinische Versorgung erfolgt in erster Linie durch das kostenlose öffentliche Gesundheitssystem, das aber lediglich eine einfache Grundversorgung ermöglicht. Private Krankenversicherungen werden nicht angeboten. Eine über die Grundversorgung hinausgehende medizinische Betreuung wird individuell gegen Barzahlung vereinbart. Die medizinische Qualifikation, vor allem aber die technische Ausstattung der Krankenhäuser, ist sehr unterschiedlich und in ländlichen Gebieten mitunter sehr schwach entwickelt. Sie sichert aber in der Regel überlebensnotwendige Maßnahmen. Nachbehandlungen und Rehabilitierungsmaßnahmen erfolgen meist nicht. Medikamente und Operationsmittel müssen in den Krankenhäusern regelmäßig vom Patienten mitgebracht werden. In den Apotheken in Minsk und in den Gebietshauptstädten sind die wichtigsten, auch importierten Medikamente in der Regel in ausreichendem Maß erhältlich. Private Einfuhren scheitern häufig an der fehlenden Zulassung.
Behandlung von Rückkehrern
Bislang ist dem Auswärtigen Amt kein Fall bekannt geworden, in dem ein zurückgeführter weißrussischer Staatsangehöriger aufgrund seines Asylgesuchs in Deutschland Repressionen ausgesetzt, festgenommen oder misshandelt worden wäre.
Ein- und Ausreisekontrollen
Eine regelmäßige Einreisekontrolle findet an allen Landesgrenzen mit Ausnahme der weißrussisch-russischen Landgrenze (Eisenbahn und Auto) statt. Ein von Deutschland oder anderen EU-Staaten ausgestelltes Heimreisepapier wird von den Behörden nicht anerkannt. Weißrussische Staatsbürger können bei freiwilliger Rückkehr auch ohne Vorlage eines Reisepasses wieder einreisen; notwendig ist dann aber ein von einer weißrussischen Auslandsvertretung ausgestellter Heimreiseschein.
Für Ausreisen weißrussischer Staatsangehöriger ist seit 1. Januar 2008 keine Ausreisegenehmigung in Form eines Stempels in den Inlandspass mehr erforderlich. Der Pass allein ist für die Ausreise aus Weißrussland hinreichend. Es existiert ein Verzeichnis von ca. 100.000 Personen, denen aus den unterschiedlichsten Gründen die Ausreise verweigert wird. Das Verzeichnis wird bei Wegfall der Gründe aktualisiert.
(Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Weißrussland [Belarus], Stand: Juli 2010, Seite 15 u. 16)
2. Beweiswürdigung:
Die zu Herkunft und Identität der Beschwerdeführerin getroffenen Feststellungen beruhen auf deren diesbezüglichen glaubwürdigen Angaben und der bereits vor der belangten Behörde in Vorlage gebrachten Bescheinigungsmittel und sind auch keinerlei Verdachtsmomente dafür hervorgekommen, wieso an diesen Daten zu zweifeln sei.
Die Feststellungen zum Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin (Weißrussland) entstammen den jeweils darunter genannten Informationsquellen diverser international anerkannter staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen bzw. Organisationen. Die diesen zu Grunde liegenden aktuellen und unbedenklichen Berichte bieten ein in den Kernaussagen übereinstimmendes und widerspruchsfreies sowie inhaltlich ausgewogenes Gesamtbild, sodass für den erkennenden Senat kein Grund besteht, an der Richtigkeit dieser Situationsdarstellungen zu zweifeln.
Hinsichtlich der vorgebrachten Ausreisegründe ist Folgendes festzuhalten:
Unter Berücksichtigung der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach gerade der persönliche Eindruck, den das zur Entscheidung berufene Mitglied einer Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt von größter Relevanz für die Beurteilung eines Vorbringens im Hinblick auf die Glaubwürdigkeit ist (vgl. z.B. VwGH 24.6.1999, Zl. 98/20/0435; 20.5.1999, Zl. 98/20/0505, u.v.a.m.), bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem erkennenden Senat des Asylgerichtshofes einen persönlich glaubwürdigen und überzeugenden Eindruck hinterlassen hat.Unter Berücksichtigung der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach gerade der persönliche Eindruck, den das zur Entscheidung berufene Mitglied einer Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt von größter Relevanz für die Beurteilung eines Vorbringens im Hinblick auf die Glaubwürdigkeit ist vergleiche z.B. VwGH 24.6.1999, Zl. 98/20/0435; 20.5.1999, Zl. 98/20/0505, u.v.a.m.), bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem erkennenden Senat des Asylgerichtshofes einen persönlich glaubwürdigen und überzeugenden Eindruck hinterlassen hat.
Die konsistenten, lebensnahen und detailreichen Schilderungen der Beschwerdeführerin erscheinen plausibel und nachvollziehbar, stimmen mit den diesbezüglichen Aussagen ihres Ehemannes überein und sind mit den allgemeinen Verhältnissen in ihrem Herkunftsstaat durchaus vereinbar.
Nach der ausführlichen Befragung der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof (und vor dem Hintergrund ihrer Aussagen im Rahmen der Einvernahmen vor dem Bundesasylamt) geht der erkennende Senat somit - wie schon die belangte Behörde - davon aus, dass kein Grund besteht, an der Glaubwürdigkeit ihrer Angaben zu zweifeln und wird das Vorbringen daher vollumfänglich der rechtlichen Würdigung zu Grunde gelegt.
3. Rechtlich folgt:
3.1. Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 01.07.2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997 in der Fassung BGBl. I. Nr. 100/2005, außer Kraft.3.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, tritt dieses Bundesgesetz mit 01.07.2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 23 Abs. 2 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.
Der Asylgerichtshof entscheidet gemäß Art. 129c Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2008, in Verbindung mit § 61 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009 in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter überDer Asylgerichtshof entscheidet gemäß Artikel 129 c, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
Gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG, BGBl. Nr. 51, hat die Berufungsbehörde außer in dem in Abs. 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, hat die Berufungsbehörde außer in dem in Absatz 2, erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 73 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, tritt dieses Bundesgesetz mit 01.01.2006 in Kraft. Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), BGBl. I Nr. 76, tritt mit Ausnahme des § 42 Abs. 1 mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft (§ 73 Abs. 2 AsylG 2005).Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, tritt dieses Bundesgesetz mit 01.01.2006 in Kraft. Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 76, tritt mit Ausnahme des Paragraph 42, Absatz eins, mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft (Paragraph 73, Absatz 2, AsylG 2005).
Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde am 10.09.2007 gestellt, weshalb auf dieses Beschwerdeverfahren die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, vollumfänglich anzuwenden sind.Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde am 10.09.2007 gestellt, weshalb auf dieses Beschwerdeverfahren die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, vollumfänglich anzuwenden sind.
3.2. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009, ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.3.2. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Stellt gemäß § 34 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, ein Familienangehöriger (§ 2 Abs. 1 Z 22) von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist; einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.Stellt gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22,) von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist; einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3); die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und gegen den Fremden/Fremde, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7) (§ 34 Abs. 2 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009).Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,); die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und gegen den Fremden/Fremde, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,) (Paragraph 34, Absatz 2, Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,).
Gemäß § 34 Abs. 3 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3); die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist; gegen den Fremden , dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.Gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,); die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist; gegen den Fremden , dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen (§ 34 Abs. 4 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009).Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen (Paragraph 34, Absatz 4, Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,).
Gemäß § 34 Abs. 5 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, gelten die Bestimmungen des Abs. 1 bis 4 sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof.Gemäß Paragraph 34, Absatz 5, Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, gelten die Bestimmungen des Absatz eins bis 4 sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof.
Gemäß § 34 Abs. 6 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009, sind die Bestimmungen dieses Abschnitts nicht anzuwenden auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind; auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind.Gemäß Paragraph 34, Absatz 6, Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, sind die Bestimmungen dieses Abschnitts nicht anzuwenden auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind; auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind.
3.3. Gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.3.3. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011, 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131, 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Es kommt somit nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Erlassung der Entscheidung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011, 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131, 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Es kommt somit nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Erlassung der Entscheidung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Gemäß § 3 Abs. 3 Asylgesetz 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wennGemäß Paragraph 3, Absatz 3, Asylgesetz 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder
2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat.
4. Bereits die belangte Behörde ging im angefochtenen Bescheid vom 22.10.2008 von der Glaubwürdigkeit des erstatteten fluchtrelevanten Vorbringens der Beschwerdeführerin aus, gelangte jedoch im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zur Ansicht, dass die von dieser dargelegten Verfolgungshandlungen insgesamt nicht asylrelevant seien.
Dieser Auffassung schließt sich der erkennende Senat des Asylgerichtshofes im Wesentlichen an, zumal im Falle der Beschwerdeführerin - im Gegensatz zu ihrem Ehemann - nicht das Moment des Verdachts, in terroristische Aktivitäten eingebunden zu sein bzw. diese zu unterstützen, hinzukam, was sich auch daraus ergibt, dass diese weder im Zuge der Stürmung der Wohnung im Jänner 2007 in Weißrussland noch in Inguschetien von Vertretern der Sicherheitsbehörden mitgenommen bzw. vorgeladen wurde.
Der Beschwerdeführerin ist zwar zweifelsohne zuzugestehen, spätestens seit 2005 in ihrem Herkunftsstaat aufgrund ihres auch nach außen sichtbaren Religionswechsels diversen Schwierigkeiten bzw. Unannehmlichkeiten ausgesetzt gewesen zu sein sowie sich latenter bis teilweise offener Diskriminierung durch Teile der Bevölkerung, aber auch der Sicherheitsbehörden gegenüber gesehen zu haben. Im Gegensatz zu ihrem Ehemann erreichten die von ihr dargelegten Eingriffe in die persönliche Sphäre in Ansehung des betroffenen Schutzgutes jedoch nicht jene Intensität, um von unzumutbaren Bedingungen im Falle eines weiteren Verbleibes im Herkunftsstaat bzw. über das Ausmaß "bloßer Diskriminierung" gehenden Eingriffen sprechen zu können.
So wurde die Beschwerdeführerin im Gegensatz zu ihrem Ehemann weder in Haft genommen noch wurde in ihre körperliche Integrität eingegriffen, wobei der einmalige Zwischenfall, als sie im Zuge der Verhaftung ihres Ehemannes und dessen Freunde einen Schlag erhalten hat, eher als exzessives Verhalten eines einschreitenden Sicherheitsorgans, denn als Misshandlung im Sinne einer Verfolgungshandlung (aus asylrelevanten Gründen) zu sehen ist. Auch der Verlust ihres Arbeitsplatzes zog keine derartigen wirtschaftlichen Konsequenzen nach sich, dass von einer Bedrohung der Lebensgrundlage und damit einer Asylrelevanz auszugehen wäre, da die Beschwerdeführerin selbst anführte, eigentlich auch nur mit dem Einkommen ihres Ehemannes gut gelebt zu haben und im Übrigen ein direkter Zusammenhang der Kündigung mit ihrer Religionszugehörigkeit auch nicht eindeutig ersichtlich ist (vgl. AS 185).So wurde die Beschwerdeführerin im Gegensatz zu ihrem Ehemann weder in Haft genommen noch wurde in ihre körperliche Integrität eingegriffen, wobei der einmalige Zwischenfall, als sie im Zuge der Verhaftung ihres Ehemannes und dessen Freunde einen Schlag erhalten hat, eher als exzessives Verhalten eines einschreitenden Sicherheitsorgans, denn als Misshandlung im Sinne einer Verfolgungshandlung (aus asylrelevanten Gründen) zu sehen ist. Auch der Verlust ihres Arbeitsplatzes zog keine derartigen wirtschaftlichen Konsequenzen nach sich, dass von einer Bedrohung der Lebensgrundlage und damit einer Asylrelevanz auszugehen wäre, da die Beschwerdeführerin selbst anführte, eigentlich auch nur mit dem Einkommen ihres Ehemannes gut gelebt zu haben und im Übrigen ein direkter Zusammenhang der Kündigung mit ihrer Religionszugehörigkeit auch nicht eindeutig ersichtlich ist vergleiche AS 185).
Weiters konnte der Ehemann der Beschwerdeführerin im Gegensatz zu dieser glaubhaft darstellen, dass auch noch heute behördliches Interesse an seiner Person besteht, während die Beschwerdeführerin angab, noch in keinem ihrer wöchentlich mit ihrer Mutter geführten Telefonate von allfälligen behördlichen Nachforschungen nach ihrer Person erfahren zu haben und auch sonst keine Indizien für eine Verfolgungsgefahr zum Entscheidungszeitpunkt hervorkamen.
Nichtsdestotrotz war der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Fall aufgrund der Bestimmungen des Familienverfahrens (§ 34 Asylgesetz 2005) der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen, da ihrem Ehemann, wobei die diesbezügliche Ehe schon im Herkunftsstaat bestanden hat, mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, Zl. D1 402515-1/2008/13E, gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde.Nichtsdestotrotz war der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Fall aufgrund der Bestimmungen des Familienverfahrens (Paragraph 34, Asylgesetz 2005) der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen, da ihrem Ehemann, wobei die diesbezügliche Ehe schon im Herkunftsstaat bestanden hat, mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, Zl. D1 402515-1/2008/13E, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde.
Der Beschwerdeführerin ist gemäß § 34 Abs. 4 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 idF BGBl. I Nr. 122/2009, der gleiche Schutzumfang wie dem genannten Familienangehörigen zu gewähren, somit gemäß § 34 Abs. 2 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 idF BGBl. I Nr. 122/2009, der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen.Der Beschwerdeführerin ist gemäß Paragraph 34, Absatz 4, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, der gleiche Schutzumfang wie dem genannten Familienangehörigen zu gewähren, somit gemäß Paragraph 34, Absatz 2, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen.
Da gemäß § 3 Abs. 5 Asylgesetz 2005 die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden ist, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt, war insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.Da gemäß Paragraph 3, Absatz 5, Asylgesetz 2005 die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden ist, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt, war insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
FamilienverfahrenZuletzt aktualisiert am
20.05.2011